Unterhaltsrecht
Unterhaltsansprüche bestehen in vielfältiger Weise innerhalb einer Familie:
- zwischen Ehegatten (Ehegattenunterhalt)
- zwischen nichtverheirateten Eltern eines Kindes
- von Eltern gegenüber ihren Kindern (Kindesunterhalt)
- von Kindern gegenüber ihren Eltern (Elternunterhalt)
- aber auch zwischen weiter entfernten Verwandten
Dann stellt sich rasch die Frage, wie vorhandene Finanzmittel aufgeteilt und Unterhaltsansprüche konkret bemessen werden. Da die einzelnen Familienmitglieder unterschiedlich schutzbedürftig sind - ein minderjähriges Kind kann im Gegensatz zu einem Erwachsenen seinen Unterhalt nicht durch Arbeit selbst erwirtschaften - sind die einzelnen Unterhaltsverhältnisse gesetzlich unterschiedlich ausgestaltet; darüber hinaus hat der Gesetzgeber eine Rangfolge der Unterhaltsansprüche festgelegt.
Die gesetzlichen Regelungen der einzelnen Unterhaltsverhältnisse sind dabei so allgemein ausgestaltet, daß sie einen sehr breiten Auslegungsspielraum für die Berücksichtigung der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse lassen. Damit besteht für die Gerichte die Möglichkeit, sowohl die Verhältnisse eines jeden Einzelfalles als auch gesellschaftliche Veränderungen zu berücksichtigen. Um dennoch eine gewisse Orientierung zu gewährleisten, wurden diese Regeln - regional zum Teil abweichend - durch Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte (zum Download abrufbar unter „Formulare und Tabellen“) ergänzt, die jedoch keine Gesetzeskraft besitzen und das Gericht im Einzelfall nicht binden.
Gemeinsam ist allen Unterhaltsrechtsansprüchen, dass sie die finanzielle Leistungsfähigkeit desjenigen Familienmitglieds voraussetzen, das auf Unterhalt in Anspruch genommen werden soll. Die Ermittlung des Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten stellt daher den ersten Schritt der bei der Prüfung von Unterhaltsansprüchen dar. Zusätzlich zum Nettoeinkommen im engeren Sinn können weitere Positionen, wie z.B. der Wohnwertvorteil, leistungserhöhend hinzuaddiert werden.
In jedem Fall allerdings müssen dem Unterhaltsverpflichteten von seinem Einkommen aber ausreichende Mittel belassen werden, damit er seinen eigenen Lebensunterhalt noch bestreiten kann; dazu dient der sog. Selbstbehalt, der je nach Rechtsverhältnis zum Unterhaltsbedürftigen unterschiedlich hoch ist.