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Ehevertrag

Ehevertrag

Gestaltung und Beratung vom Fachanwalt

Der Gesetzgeber hat - ursprünglich basierend auf der Vorstellung der lebenslangen Alleinverdienerehe mit Kindern - den Güterstand der Zugewinngemeinschaft als gesetzlichen Güterstand eingeführt, der geprägt wird durch die Teilhabe auch der nicht erwerbstätigen Hausfrau am Vermögenszuwachs während der Ehe.

Längst stellt dieses Modell der Alleinverdienerehe jedoch in der gesellschaftlichen Wirklichkeit nicht mehr den Regelfall dar und selbst bei Ehegatten, die sich für diese traditionelle Rollenverteilung entscheiden, führt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht immer zu sachgerechten Ergebnissen. Wird etwa in jungen Jahren zusammen mit der Ehe auch ein Unternehmen begründet, welches sich in der Ehezeit entwickelt, so kann beim Scheitern der Ehe der Anspruch auf Zugewinnausgleich, der die Hälfte dieses Unternehmenswertes umfassen kann, dieses rasch in der Existenz bedrohen.

Auch stellt sich die persönliche und finanzielle Lebensplanung von Ehegatten je nach Lebensphase sehr unterschiedlich dar. Junge Ehegatten, die eine Familiengründung planen, haben eine andere Lebensplanung, als Paare, die - vielleicht in zweiter oder dritter Ehe - in mittlerem oder höheren Lebensalter nochmals eine Eheschließung beabsichtigen. Gerade wenn Ehegatten aus vorhergehenden Beziehungen bereits Kinder haben, ist ein besonderes Augenmerk auch auf die erbrechtlichen Folgen einer Eheschließung zu werfen, da andernfalls streit- und kostenträchtige Auseinandersetzungen im Erbfall drohen können.

Daher sollten Paare, die eine Eheschließung beabsichtigen, gründlich prüfen lassen, ob die gesetzlichen Vorgaben den eigenen Wünschen und Bedürfnissen auch entsprechen. Je stärker die eigenen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen gesetzlichen Leitvorstellung abweichen, desto weniger ist dies meist der Fall.

Dann empfiehlt sich bereits vor der Eheschließung der Abschluß eines umfassenden Ehevertrags. Dabei ist es meist nicht ausreichend, durch notariell zu beurkundende Vereinbarung lediglich anstelle des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft einen anderen gesetzlich normierten Wahlgüterstand zu vereinbaren. Die starren gesetzlichen Regelungen tragen der heutigen Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse häufig nicht ausreichend Rechnung, so dass es sich empfiehlt, den vereinbarten Güterstand durch genau auf die individuellen Lebensverhältnisse der künftigen Ehegatten abgestimmte, quasi „maßangefertigte“ Regelungen zu ergänzen, die auch z.B. erbrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Aspekte berücksichtigen.

Ebenso, wie ein Fahrzeug regelmäßig überholt werden muß, muß allerdings auch der bestgestaltete Ehevertrag in bestimmten Abständen überprüft werden, ob er noch den gesetzlichen Anforderungen sowie den ursprünglichen Vorstellungen der Parteien entspricht. Insbesondere bei wesentlchen Änderungen der Lebensgestaltung, etwa wenn ein Kind erwartet wird oder ein Ehegatte seine Erwerbstätigkeit aus einem anderen Grund einschränkt oder aufgibt, sollte auch überlegt werden, ob die getroffenen Regelungen dieser veränderte Lebenssituation noch angemessen sind, da ein überholter Ehevertrag seine Schutzfunktion unter Umständen nicht mehr wirksam entfalten kann.