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Ehewohnung

Wer darf bleiben und wer zieht aus ? Diese ganz praktischen Frage stellt sich bereits ganz unmittelbar beim Scheitern einer Ehe. Und häufig kommt es bereits hier zum ersten Konflikt.

Zwar besteht Einigkeit darüber, daß man nicht mehr zusammen leben kann, aber keiner ist bereit, die Ehewohnung und seine gewohnte Umgebung zu verlassen und in eine neue Wohnung umzuziehen. Häufig sind auch finanzielle Gründe der Anlaß für die fehlende Auszugsbereitschaft der Parteien, z.B. ein sehr günstiger Mietvertrag für die Ehewohnung, Kosten des Umzugs, Unsicherheit über die eigene künftige finanzielle Situation usw.

Grundsätzlich haben beide Ehegatten die gleichen Besitzrechte an der Ehewohnung, d.h. zunächst einmal kann kein Ehegatte den anderen zum Auszug zwingen.

Auswechseln der Türschlösser ?

Aus diesem Grunde ist auch das Austauschen der Türschlösser der Ehewohnung nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. Da beide Ehegatten die gleichen Besitzrechte an der Ehewohnung ist kein Ehegatte berechtigt, dem anderen den Zutritt zu verweigern oder durch eigenmächtiges Austauschen der Schlösser zu versperren. Dies gilt unabhängig davon, wer Eigentümer der Wohnung ist, d.h. auch wenn ein Ehegatte als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen ist, darf er den anderen Ehegatten nicht einfach vor die Türe setzen. Gleiches gilt, wenn er allein als Mieter im Mietvertrag steht.

Juristisch handelt es sich beim Austausch der Schlösser um sog. verbotene Eigenmacht, die der Ausgesperrte sofort mit einem Eilverfahren vor Gericht bekämpfen und sich den Wohnungszutritt wieder verschaffen kann. Die Kosten des Gerichtsverfahrens werden demjenigen aufgebürdet, der die Schlösser rechtswidrig ausgetauscht hat. Schon aus diesem Grunde ist es meist nicht sinnvoll, die Frage, wer die Ehewohnung während der Trennungszeit nutzen soll, auf diese Weise klären zu wollen.

Ein Austausch der Schlösser ist allerdings erlaubt, sobald es sich nicht mehr um eine Ehewohnung im Rechtssinne handelt. Dies ist dann der Fall, wenn

  • der andere Ehegatte das Nutzungsrecht an der Ehewohnung freiwillig aufgegeben hat, weil er dort nicht mehr wohnen möchte. Ist der andere Ehegatte ausgezogen und hat erklärt, daß er nicht mehr in die Ehewohnung zurückkehren will, so kann davon ausgegangen werden, daß er seine Rechte an der Ehewohnung endgültig aufgegeben hat. Nach Ablauf von 6 Monaten seit dem Auszug wird vom Gesetz unwiderleglich vermutet, daß er dem verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht an der Ehewohnung überlassen will, er kann spätestens dann nicht mehr in die Ehewohnung zurückkehren.
  • eine rechtskräftige gerichtliche Wohnungszuweisung zur alleinigen Nutzung eines Ehegatten vorliegt.
Schon aus Kostengründen zur Vermeidung unnötiger Anwalts- und Gerichtskosten ist es sinnvoll, möglichst eine einverständliche Lösung zu suchen. Als zeitweise Übergangslösung, bis ein Ehepartner oder ggf. beide eine neue Wohnung gefunden haben, kann auch das Getrenntleben in der Ehewohnung eine Möglichkeit darstellen, wenn die ehelichen Verhältnisse dies zulassen. Früher oder später aber muß eine Entscheidung getroffen werden, welcher Ehegatte oder ob ggf. beide aus der Wohnung ausziehen.

Bei der Entscheidung über die künftige Nutzung der Ehewohnung sollten folgende Punkte bedacht werden, da diese auch im Falle einer gerichtlichen Entscheidung über die Ehewohnung berücksichtigt werden :

  • Größe der Wohnung : Wenn die Wohnung auf eine Familie mit Kindern ausgelegt war, ist diese häufig viel zu groß für eine Einzelperson, dann ist es meist sinnvoll, daß der andere Partner mit den Kindern in der Wohnung bleibt.
  • Finanzierbarkeit der Miete : Kann der zurückbleibende Partner die Mietzahlung für die Ehewohnung allein aufbringen ? Es hat in der Regel keinen Sinn, die alleinige Nutzung der gewohnten Ehewohnung zu beanspruchen oder gerichtlich erkämpfen zu wollen, wenn diese die eigenen finanziellen Möglichkeiten übersteigt.
  • Eigentumsverhältnisse an der Wohnung : Handelt es sich nicht um eine Miet-, sondern um eine Eigentumswohnung bzw. ein Eigenheim, so sollte auch die Frage wer Eigentümer ist (ein Ehegatte allein oder beide gemeinschaftlich) berücksichtigt werden. Ist ein Ehegatte Alleineigentümer, so kommt eine dauerhafte Zuweisung durch das Gericht an den anderen Ehegatten nur in Ausnahmefällen in Betracht; eine vorläufige Zuweisung für die Trennungszeit ist aber möglich.
  • Wohl der Kinder : Kinder leiden unter der Trennung der Eltern in besonderer Weise, so daß es häufig sinnvoll ist, ihnen in dieser auch für sie sehr schwierigen Zeit möglichst die gewohnte Wohnungsumgebung und das damit verbundene Umfeld wie Schule, Verein, Freunde etc. zu erhalten und einen Umzug der Kinder möglichst zu vermeiden. Die sozialen Belange der Kinder werden von den Familiengerichten deswegen besonders stark gewichtet und in Streitfällen häufig die Ehewohnung dem kinderbetreuenden Ehegatten zugewiesen.
  • Besonderheiten der Wohnung : Dienst- und Werkswohnungen sind in der Regel an das Arbeitsverhältnis des Ehepartners gekoppelt; eine Zuweisung an den anderen Ehegatten ist in der Regel nicht möglich, da hierfür das Einverständnis des Arbeitgebers des Ehepartners erforderlich ist. Für sozial geförderte Wohnungen wird als Voraussetzung des Mietverhältnisses ein Wohnberechtigungsschein benötigt.
Wenn Einigkeit erzielt werden konnte, wer die Ehewohnung künftig allein bewohnt, sollte dies unbedingt mit dem Vermieter abgesprochen und der Mietvertrag dahingehend abgeändert werden, daß nur noch der künftige Nutzer der Ehewohnung auch Vertragspartner des Vermieters ist und nur dieser demzufolge auch die Miete schuldet. Da in den meisten Mietverträgen beide Ehegatten als Mieter aufgeführt sind, haftet andernfalls auch der Ausziehende, wenn der andere Ehegatte nach dem Auszug die Miete schuldig bleibt.

Können sich die Ehepartner jedoch nicht über den Auszug einigen, so hat ein trennungswilliger Ehegatte erst einmal nur die Alternative entweder selbst auszuziehen oder in der Ehewohnung getrennt zu leben. Ist die Situation zwischen den Ehegatten allerdings so angespannt, daß ein Getrenntleben in der Wohnung nicht möglich ist, so kann beim Familiengericht ein Antrag auf Wohnungszuweisung - in Eilfällen verbunden mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - gestellt werden. Das Gericht weist dann einem Ehegatten die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zu, entweder

  • vorläufig für die Trennungszeit bis zur Scheidung oder
  • endgültig und auf Dauer. Dann wird im Rahmen des Gerichtsverfahrens ggf. auch der Mietvertrag mit dem Vermieter angepasst, der Vermieter wird dazu am Verfahren beteiligt.
Zwar kann das Gericht die Wohnung auch zwischen den Ehegatten aufteilen, dies geschieht aber selten, da dann, wenn Gerichte bemüht werden, die Situation zwischen den Ehegatten meist derart angespannt ist, daß eine gemeinsame Nutzung nicht mehr in Betracht kommt.

Voraussetzung einer Wohnungszuweisung ist, daß diese zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Diese Voraussetzung ist nicht nur dann gegeben, wenn es zu Gewalttätigkeiten, Bedrohungen, Alkohol- oder Drogenexzessen gekommen ist, sondern schon dann, wenn die Situation aufgrund der ständigen Spannungen zwischen den Eheleuten - insbesondere auch für die Kinder - unerträglich ist. Dem weichenden Ehegatten wird eine bestimmte Frist bemessen, bis zu der er die Ehewohnung zu verlassen hat. Wie lang diese Frist ist, hängt von dem Umständen des Einzelfalls ab.