Hausrat und Ehewohnung

Wer darf bleiben und wer zieht aus ? Und was passiert mit den gemeinsamen Möbeln und dem Hausrat ? Diese ganz praktischen Fragen stellen sich bereits ganz unmittelbar beim Scheitern einer Ehe. Und häufig kommt es bereits hier zum ersten Konflikt.

Zwar besteht Einigkeit darüber, daß man nicht mehr zusammen leben kann, aber keiner ist bereit, die Ehewohnung und seine gewohnte Umgebung zu verlassen und in eine neue Wohnung umzuziehen. Häufig sind auch finanzielle Gründe der Anlaß für die fehlende Auszugsbereitschaft der Parteien, z.B. ein sehr günstiger Mietvertrag für die Ehewohnung, Kosten des Umzugs, Unsicherheit über die eigene künftige finanzielle Situation usw.

Grundsätzlich haben beide Ehegatten die gleichen Besitzrechte an der Ehewohnung, d.h. zunächst einmal kann kein Ehegatte den anderen zum Auszug zwingen. Aus diesem Grunde ist auch das Austauschen der Türschlösser der Ehewohnung nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. mehr. . .

Wenn Einigkeit erzielt werden konnte, wer die Ehewohnung künftig allein bewohnt, sollte dies unbedingt mit dem Vermieter abgesprochen und der Mietvertrag dahingehend abgeändert werden, daß nur noch der künftige Nutzer der Ehewohnung auch Vertragspartner des Vermieters ist und nur dieser demzufolge auch die Miete schuldet. Da in den meisten Mietverträgen beide Ehegatten als Mieter aufgeführt sind, haftet andernfalls auch der Ausziehende, wenn der andere Ehegatte nach dem Auszug die Miete schuldig bleibt.

Können sich die Ehepartner jedoch nicht über den Auszug einigen, so hat ein trennungswilliger Ehegatte erst einmal nur die Alternative entweder selbst auszuziehen oder in der Ehewohnung getrennt zu leben. Ist die Situation zwischen den Ehegatten allerdings so angespannt, daß ein Getrenntleben in der Wohnung nicht möglich ist, so kann ein Ehegatte unter bestimmten Umständen bei Gericht beantragen, ihm die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. mehr . . .

Sobald geklärt ist, welcher Ehegatte die Ehewohnung verlassen wird, kann auch die Aufteilung des ehelichen Hausrats erfolgen. Erfahrungsgemäß ist eine Vorgehensweise in dieser Reihenfolge sinnvoll, denn erst dann, wenn der (oder beide) Ausziehende eine neue Wohnung hat, kann er auch beurteilen, für welche Hausratsgegenstände er (aus Platzgründen oder weil in der neuen Wohnung z.B. eine Einbauküche bereits vorhanden ist) überhaupt sinnvolle Verwendung hat.

Wie auch bei der Ehewohnung gilt die Regel, daß am ehelichen Hausrat zunächst einmal beide Ehepartner die gleichen Rechte haben und kein Ehegatte den Hausrat nach eigenem Gutdünken und gegen den Willen des anderen aufteilen darf. Nicht jeder Gegenstand, der in der Ehewohnung steht, gehört allerdings zum ehelichen Hausrat im Rechtssinne und sog. persönliche Gegenstände dürfen auch ohne Einwilligung des anderen mitgenommen werden. mehr . . .

Der Hausrat muß also einvernehmlich aufgeteilt werden. Die Ehegatten können dabei auch vereinbaren, daß ein Ehegatte den gesamten oder überwiegenden ehelichen Hausrat allein erhält und hierfür dem anderen eine Entschädigung zahlen muß. Dies gilt jedoch nur im Rahmen einer freiwilligen Einigung, denn entgegen einer weitverbreiten Meinung besteht kein Anspruch auf Entschädigung in Geld anstelle des Hausrats.

Wenn eine Einigung über die Aufteilung des ehelichen Hausrats gefunden ist, sollte diese unbedingt schriftlich fixiert werden, da andernfalls die Gefahr späterer Nachforderungen droht. Eine solche Einigung über den Hausrat kann ohne Gericht oder Notar einfach privatschriftlich vereinbart werden.

Können die Ehegatten sich nicht über die Aufteilung des ehelichen Hausrats einigen, so kann eine gerichtliche Entscheidung über den Hausrat beantragt werden.mehr ...