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Unterhaltsansprüche zwischen nichtverheirateten Eltern

Zwischen Nichtverheirateten können - unabhängig davon, ob eine längere eheähnliche Gemeinschaft bestanden oder nur eine kurze intime Begegnung stattgefunden hat - dann Unterhaltsansprüche bestehen, wenn aus der Beziehung ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist.

Zunächst kann die Mutter eines nichtehelichen Kindes für den Zeitraum des Mutterschutzes Unterhalt beanspruchen. Soweit sie daran anschließend einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann, weil sie:

  • aufgrund einer infolge von Schwangerschaft oder Geburt aufgetreten Krankheit
  • aufgrund der Betreuung des Kindes
daran gehindert ist, so kann weiterhin Unterhalt beansprucht werden. Selbstverständlich besteht der Anspruch auf Betreuungsunterhalt umgekehrt in gleicher Weise, wenn der Vater das Kind betreut.

Der betreuende Elternteil eines Kindes, ob ehelich oder nichtehelich, kann für die ersten 3 Lebensjahre des Kindes einen Basis-Betreuungsunterhalt beanspruchen.

Aus Billigkeitsgründen ist eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs möglich. Solche Billigkeitsgründe können nicht nur kindbezogen, in Form einer weiterbestehenden Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, sein. Auch eine längere eheähnliche Gemeinschaft zwischen den Eltern des nichtehelichen Kindes kann als sog. elternbezogener Grund zu einer Verlängerung des Anspruchs führen. Grundsätzlich gelten aber hinsichtlich des Dauer des Unterhaltsanspruchs für verheiratete und nichtverheiratete Mütter dieselben Regeln. Zur Frage, in welchem Umfang die Mutter ab dem 3. Lebensjahr des Kindes wieder arbeiten muß, hat der BGH in einer ersten Grundsatzentscheidung geurteilt, daß selbst eine ganztägige Kinderbetreuung nicht notwendig dazu führt, daß die Mutter vollschichtig arbeiten müsse. mehr ...

Bei der Höhe des Unterhaltsanspruchs bestehen weiterhin Unterschiede zwischen der ehelichen und der nichtehelichen Mutter: Während bei Ehegatten auf die ehelichen Lebensverhältnisse und damit auf das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten abgestellt wird, bemisst sich der Unterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach deren Lebensstandard vor der Geburt des Kindes, also nur nach deren eigenen Einkommen. Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter ist daher in der Regel deutlich niedriger.

Dagegen wirkt sich die Änderung der Rangfolge durchweg positiv für die nichteheliche Mutter aus : Bislang waren die Ansprüche der nichtehelichen Mutter der ehelichen nachrangig, so daß diese in der Praxis wegen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit des Vaters mit ihrem Unterhaltsanspruch häufig ausfiel. Ab dem 01.01.08 stehen alle kinderbetreuenden Elternteile auf der gleichen Rangstufe. Durch diese Rangverbesserung erhöhen sich die Chancen nichtehelicher Mütter ihren Unterhaltsanspruch auch tatsächlich durchsetzen zu können.