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Kindesunterhalt

Mit der Trennung von Eltern ergibt sich automatisch auch die Notwendigkeit, Regelungen über den Unterhalt des Kindes zu treffen. Denn wurde das Kind bislang in einem gemeinsamen Haushalt von beiden Elternteilen gemeinschaftlich versorgt, so lebt es nun nur noch mit einem Elternteil - meist der Mutter - in deren Haushalt zusammen. Der andere Elternteil muß sich daher in anderer Weise am Unterhalt des Kindes beteiligen. Hierbei wird nicht danach differenziert, ob die Eltern vor der Trennung miteinander verheiratet waren oder nicht, ob das Kind also ehelich oder nichtehelich ist.

Minderjährige Kinder haben Anspruch sowohl auf Barunterhalt, d.h. die notwendigen Geldbeträge zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse, als auch auf Betreuungsunterhalt, d.h. die tatsächliche Betreuung, Pflege und Erziehung. Beide Arten der Unterhaltsgewährung sind gleichwertig, d.h. der eine Elternteil kommt seiner Unterhaltspflicht durch die Betreuung nach und der andere zahlt Barunterhalt. Dieser Barunterhaltsanspruch bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, meist des Vaters.

Eigene Einkünfte des Kindes sind aufgrund der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt grds. nur zur Hälfte auf den Barunterhalt anzurechnen. Je nach Art des Einkommens des Kindes sind von seinem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen Freibeträge in Abzug zu bringen: Handelt es sich um Einkommen aus einer Ausbildungsvergütung beträgt der Freibetrag € 100,00-, liegt ein sonstiges Einkommen vor, so sind die üblichen Freibeträge für berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen (in der Regel 5% des Nettoeinkommens).

Da minderjährige Kinder besonders schutzbedürftig sind, gelten verschärfte Anforderungen an die Eltern alles zu unternehmen, um zumindest den zur Sicherung des Existenzminimums notwendigen Kindesunterhalt zur Verfügung stellen zu können (verschärfte Erwerbsobliegenheit). Um ihren eigenen Unterhalt sicherzustellen wird ihnen daher auch nur ein notwendiger Selbstbehalt von derzeit € 1.080.- für erwerbstätige Unterhaltspflichtige bzw. € 880,00- für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige von ihrem Nettoeinkommen belassen; darüber liegende Beträge sind für den Kindesunterhalt einzusetzen.

Seit dem 01.01.08 muß sich das minderjährige Kind die Hälfte des Kindergelds auf den Barunterhaltsanspruch anrechnen lassen.

Minderjährigen Kindern teilweise gleichgestellt sind volljährige privilegierte Kinder, d.h. unverheiratete Kinder im Alter von 18 bis 21 Jahren, welche sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil wohnen.

Volljährige Kinder haben keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt mehr, d.h. beide Elternteile müssen ihre Unterhaltspflicht durch Zahlung von Barunterhalt erfüllen. Demzufolge ist für den Kindesunterhalt auch nicht mehr nur auf das Einkommen eines Elternteils, sondern grds. das zusammengerechnete Nettoeinkommen beider Eltern abzustellen.

Auf den Unterhaltsanspruch muß sich das volljährige Kind das volle staatliche Kindergeld bedarfsdeckend anrechnen lassen.

Eigene Einkünfte des Kindes sind ebenfalls in voller Höhe auf den Barunterhalt anzurechnen. Je nach Art des Einkommens des Kindes sind von seinem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen Freibeträge in Abzug zu bringen: Handelt es sich um Einkommen aus einer Ausbildungsvergütung beträgt der Freibetrag € 100,00-, liegt ein sonstiges Einkommen vor, so sind die üblichen Freibeträge für berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen (in der Regel 5% des Nettoeinkommens).

Den noch verbleibenden Kindesunterhaltsbetrag müssen die Elternteile im Verhältnis ihrer Einkommen zueinander aufbringen. Ihnen steht allerdings gegenüber dem volljährigen Kind mit € 1.300.- ein höherer Selbstbehalt von ihrem jeweiligen Nettoeinkommen zu als gegenüber einem minderjährigen Kind und auch die verschärften Anforderungen zur Erwerbsobliegenheit gelten gegenüber dem volljährigen Kind nicht mehr.

Je nach Höhe des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen und Alter des Kindes ermitteln sich die Unterhaltsbeträge nach der jeweils aktuellen sog. Düsseldorfer Tabelle (zum Download abrufbar unter „Formulare und Tabellen“).