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Scheidung

Damit eine Ehe geschieden werden kann, muß beim zuständigen Familiengerichtein Antrag auf Scheidung der Ehe eingereicht werden. Für das Scheidungsverfahren besteht grds. Anwaltszwang, d.h. Prozesshandlungen wie etwa das Einreichen des Scheidungsantrages können wirksam nur durch einen Anwalt vorgenommen werden. Eine Scheidung mit nur einem Anwalt ist daher nur unter engen Voraussetzungen möglich. Gesetzliche Scheidungsvoraussetzung ist das Scheitern der Ehe, das vom Gericht festgestellt werden muß und vom Gesetz unter folgenden Voraussetzungen vermutet wird:
  • Die eheliche Lebensgemeinschaft ist seit einem Jahr durch Getrenntleben aufgehoben (Trennungsjahr). Ehegatten leben getrennt, wenn sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und daher auch keine Versorgungsleistungen für den anderen erbringen. Das ist meist unproblematisch, wenn mindestens ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen ist und daher jeder seine eigene Wohnung bewohnt. Aber auch das Getrenntleben in der gemeinsamen Ehewohnung ist rechtlich zulässig. In besonderen Ausnahmefällen kann auf die Einhaltung des Trennungsjahres verzichtet werden, wenn eine sog. unzumutbare Härte vorliegt. Umgekehrt können besondere Umstände aber auch zu einer Verlängerung der Trennungszeit führen, wenn ein Ehegatte die Scheidung ablehnt und sich auf eine Härteklausel berufen kann, was jedoch nur sehr selten der Fall ist.
  • Es ist nicht zu erwarten, daß die eheliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt wird. Das ist der Fall, wenn mindestens ein Ehegatte glaubhaft erklärt, daß er die Ehe nicht fortsetzen will.
Wenn das Gericht den eingereichten Scheidungsantrag erhalten hat, wird es nach Prüfung der Antragsvoraussetzungen und Eingang des Vorschusses auf die Gerichtskosten die Zustellung des Scheidungsantrages per Postzustellungsurkunde an den anderen Ehepartner veranlassen. Durch diese Zustellung wird der andere Ehepartner formell vom Scheidungsbegehren unterrichtet, damit er die Möglichkeit hat, sich zu den Scheidungsvoraussetzungen zu äußern. Außerdem hat der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags noch eine weitere Bedeutung bei der Berechnung von Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich, denn er markiert das formelle Ende der Ehezeit.

Als nächstes verschickt das Gericht an beide Parteien Formularblätter zum Versorgungsausgleich (zum Download abrufbar unter Formulare und Tabellen). Der Versorgungsausgleich wird in der Regel zwangsläufig mit der Scheidung vom Gericht durchgeführt, wenn er nicht von den Ehegatten durch notariellen Ehevertrag bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen wurde oder die Ehe nur kurz war. Wenn dem Gericht diese ausgefüllten Formulare wieder vorliegen, werden die Rentenversicherungsträger mit der Berechnung der Rentenansprüche beauftragt. Aufgrund der Angaben in den Formblättern überprüfen die Rentenversicherungsträger die bei ihnen vorhandenen Informationen zu den Rentenversorgungen der Ehegatten und teilen dem Gericht die jeweils bei ihnen erworbenen Ansprüche mit. Selbst wenn der Versicherungsverlauf beim Rentenversicherungsträger bereits lückenlos vorliegt und daher keine Rückfragen notwendig sind, beträgt die Bearbeitungszeit dort meist mindestens 4 Monate, seit der Reform des Versorgungsausgleichs haben sich diese Bearbeitungszeiten sogar noch weiter verlängert. Auf die Länge der Bearbeitungszeit haben weder das Gericht noch die beteiligten Rechtsanwälte maßgeblichen Einfluß.

Erst wenn die Auskünfte aller beteiligten Rentenversicherungsträger dem Gericht vorliegen, kann die Ehe geschieden werden. Die meisten Gerichte setzen - wenn nur über die Scheidung und den Versorgungsausgleich zu entscheiden ist - erst zu diesem Zeitpunkt einen Verhandlungstermin an, in dem dann auch die Scheidung sogleich ausgesprochen werden kann.

Im Scheidungstermin überzeugt sich das Gericht von der Richtigkeit der Angaben im Scheidungsantrag und vom Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen durch Befragung der Eheleute, insbesondere wird regelmäßig der Zeitpunkt der Trennung und des Auszugs aus der Ehewohnung erfragt. Außerdem werden die Auskünfte der Rentenversicherungsträger erörtert und ggf. eine Vereinbarung über die Aufteilung der Rentenanwartschaften getroffen.

Handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung, bei der außer der Scheidung selbst und dem Versorgungsausgleich keine weiteren Folgesachen zu klären sind, so endet der Scheidungstermin nach meist nur ca. 15 - 20 Minuten mit dem Scheidungsbeschluß. Die Verfahrensdauer von der Einreichung des Scheidungsantrages bis zum Scheidungsbeschluß beträgt in diesen Fällen bei den hiesigen Gerichten meist mindestens 6 - 8 Monate; dies ist aber immer abhängig von der Situation der einzelnen Gerichte und Richter, Überlastungen aufgrund von mangelndem Personal (nichtbesetzte Stellen für Richter oder Geschäftstellenpersonal, Ausfälle aufgrund von Erkrankungen oder Schwangerschaft) können bei Gerichten in anderen Regionen Deutschlands zu erheblich längeren Bearbeitungszeiten führen.

Etwas anderes gilt, wenn zusammen mit der Scheidung in einem gemeinsamen Verfahren (sog. Scheidungsverbund) außer über den Versorgungsausgleich noch über Anträge in weiteren Folgesachen, z.B. Unterhalt, Zugewinn etc. entschieden werden muß. Gerade Verfahren, in denen es um Unterhalt oder Zugewinnausgleich geht, sind meist stark umstritten zwischen den Parteien, so daß mehrere Verhandlungstermine des Gerichts nötig sind. Die Verfahrensdauer bis zum Scheidungsbeschluß kann sich dadurch erheblich verlängern und auch mehrere Jahre betragen.

Sofern kein Rechtsmittelverzicht erklärt wird, wird der Scheidungsbeschluß nach Ablauf eines Monats - gerechnet ab Zustellung des Beschlusses an die Parteien bzw. deren Rechtsanwälte - rechtskräftig und die Ehegatten sind endgültig geschieden.

Zum Nachweis der rechtskräftigen Ehescheidung erhalten die Ehegatten abschließend über ihren Anwalt eine Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk. Dazu wird vom Gericht entweder in Form eines separaten Schriftstücks oder eines auf dem Urteil selbst angebrachten Stempels bestätigt, daß der Beschluß rechtskräftig geworden ist.