E-Mail Telefon
Willkommen bei der Rechtsanwaltskanzlei Wolf

Scheidungskosten

Die Gebühren der Rechtsanwälte für die Vertretung vor Gericht und die außergerichtliche Vertretung sind gesetzlich festgelegt durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Gesetzlich festgelegt bedeutet, daß jeder Anwalt in Deutschland für diese Tätigkeiten dieselben gesetzlichen Gebühren in Rechnung stellt und auch mindestens in Rechnung stellen muß.

Grundlage der Gebührenberechnung sowohl der Anwaltsgebühren als auch der Gerichtskosten ist der Verfahrens- oder Gegenstandswert, d.h. der Wert dessen, um was die Parteien streiten. Für die einzelnen Verfahrens- und Gegenstandswerte hat der Gesetzgeber in Gebührenverzeichnissen Gebührensätze für die einzelnen Tätigkeiten sowie Gebührenhöhe festgelegt.

Der Verfahrenswert für die Scheidung basiert vorwiegend auf dem zusammengerechneten dreifachen Nettoeinkommen beider Eheleute. Es werden von Gericht zu Gericht unterschiedliche Abschläge pro minderjährigem Kind vorgenommen (z.B. € 250,- pro Kind).

Beispiel: Der Mann verdient durchschnittlich monatlich € 1.500,- die Frau € 1.200,- netto. Sie haben keine Kinder. Der Streitwert beträgt:
€ 1.500,- + € 1.200,- = € 2.700,- x 3 = € 8.100,-
In guten Vermögensverhältnissen wird vom Gericht darüber hinaus auch ein Anteil des Nettovermögens in die Verfahrenswertbemessung einbezogen, der meist zwischen 5% und 10% liegt. Es werden Freibeträge berücksichtigt, die jedoch von Gericht zu Gericht sehr unterschiedlich sein können (z.B. € 60.000,- pro Ehegatte, € 15.000,- pro Kind).

Zusammen mit der Scheidung ist der Versorgungsausgleich zu regeln. Der Verfahrenswert berechnet sich hier ganz einfach: Für jede Versorgungsanwartschaft der Ehegatten wird ein Zuschlag auf den Verfahrenswert der Scheidung von 10% gerechnet.

Nehmen wir an, in unserem Beispiel hätten die Ehegatten nur jeweils eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, insgesamt sind also 2 Versorgungsanwartschaften vorhanden. Der Verfahrenswert für das Verfahren würde also betragen:
Scheidung € 8.100,- + Versorgungsausgleich € 1.620.- (2 x 10% von € 8.100.-)= € 9.720,-

Es entstehen folgende gesetzliche Gebühren:

Verfahrensgebühr 1,3fach aus einem Verfahrenswert von € 9.720,- = € 631,80
Terminsgebühr 1,2fach aus einem Verfahrenswert von € 9.720,- = € 583,20
Summe gesetzliche Gebühren € 1.215,00

Hinzu kommen Auslagen und gesetzliche Mehrwertsteuer.

Wie hoch sind meine Kosten für die Scheidung?

Ihre persönlichen Kosten für das Scheidungsverfahren werden wir gerne mit Ihnen erörtern, aber selbstverständlich können Sie sich mittels einer der Kostenrechner im Internet auch vorab selbst informieren. Einige Tipps, wie Sie die Kosten des Scheidungsverfahrens kostengünstig gestalten können, finden Sie unter dem Menüpunkt Scheidungskosten sparen.

Selbstverständlich bieten wir auch die Möglichkeit an, die Kosten der Scheidung in angemessenen Teilbeträgen zu bezahlen, ohne daß hierfür Mehrkosten in Rechnung gestellt werden. Die entsprechende Vereinbarung ist in der Regel so ausgestaltet, daß der Gerichtskostenvorschuß sowie ein Teilbetrag der Anwaltsgebühren von ca. 25% bis zur Einreichung des Scheidungsantrags und der verbleibende Betrag in Raten bis spätestens zum Scheidungstermin bezahlt sein sollten.