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Zugewinnausgleich und Güterrecht

Das Güterrecht trifft Regelungen zu den vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander.

Der gesetzliche Güterstand in Deutschland ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wer keinen Ehevertrag mit einer abweichenden Vereinbarung zum Güterrecht abgeschlossen hat, lebt daher in der Regel im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Häufig wird mit dem Begriff Zugewinngemeinschaft verbunden, daß beiden Ehegatten „alles gemeinsam“ gehört. Dies ist aber nicht zutreffend. Durch eine Eheschließung werden die bestehenden Eigentumsverhältnisse nicht verändert. Zugewinngemeinschaft bedeutet lediglich, daß der von den Ehegatten während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs, eben der Zugewinn, bei Beendigung der Ehe ausgeglichen wird. Dabei handelt es sich aber nur um einen reinen Geldanspruch, d.h. ein Anspruch auf einen Anteil an den einzelnen Vermögensgegenständen, wie z.B. einem Grundstück, entsteht nicht. Derjenige Ehegatte, der während der Ehe einen geringeren Vermögenszuwachs als der andere erwirtschaftet hat, kann vom anderen Ehegatten bei Beendigung der Ehe Zugewinnausgleich fordern. Hier eine beispielhafte Auflistung von Vermögensgegenständen, die typischerweise dem Zugewinnausgleich unterfallen . . .

Schließen Ehegatten dagegen einen Ehevertrag, so vereinbaren sie überwiegend den Güterstand der Gütertrennung. Hier bestehen keine besonderen vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten. Natürlich können die Ehegatten aber dennoch wie Dritte miteinander Rechtsgeschäfte schließen oder gemeinschaftlich Vermögensgegenstände, z.B. ein Eigenheim, erwerben. Es findet jedoch bei Beendigung der Ehe keinerlei Ausgleich des Vermögenszuwachses statt. Da der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor allem für Selbständige und Unternehmer aufgrund der Ausgleichspflicht für den Wertzuwachs ihres Unternehmens existenzbedrohend sein kann, wird von diesem Personenkreis häufig von der Möglichkeit der Vereinbarung von Gütertrennung Gebrauch gemacht.

Daneben ist als weiterer durch Ehevertrag vereinbarer Wahlgüterstand noch der Güterstand der Gütergemeinschaft gesetzlich normiert, der jedoch nur noch selten von Ehegatten gewählt wird.

Die vorgenannten Wahlgüterstände können im Wege eines notariell beurkundeten Vertrages nicht nur so, wie sie im Gesetz geregelt sind, vereinbart werden. Es besteht außerdem die Möglichkeit, durch einen Ehevertrag einen der Güterstände zu vereinbaren, diesen zugleich aber durch individuelle Regelungen und Ergänzungen an die jeweiligen Lebensverhältnisse der Ehegatten anzupassen.