Rangfolge der Unterhaltsansprüche
Nur wenn nach vollständiger Befriedigung eines höherrangigen Unterhaltsanspruchs noch weiteres Einkommen des Unterhaltspflichtigen - oberhalb des jeweiligen Selbstbehalts - zur Verfügung steht, kann der jeweils nächstrangige Unterhaltsbedürftige Unterhaltsleistungen beanspruchen. Ist dies nicht der Fall, ist der Unterhaltspflichtige für diesen Unterhaltsbedürftigen leistungsunfähig und der Unterhaltsbedürftige muß sich an einen anderen Unterhaltspflichtigen wenden oder ggf. Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Je niedriger der Rang eines Unterhaltsanspruchs, desto geringer sind somit die Aussichten eines Unterhaltsbedürftigen tatsächlich Unterhaltsansprüche durchsetzen zu können.
Seit Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsreformgesetzes sieht die Rangfolge der Unterhaltsansprüche wie folgt aus:
1. Rang
- Minderjährige unverheiratete Kinder
- Volljährige privilegierte Kinder, d.h. Kinder von 18 - 21 Jahren, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
- Ehegatten und geschiedene Ehegatten bzw. Elternteile, die ein Kind betreuen
- Ehegatten und geschiedene Ehegatten nach Ehen von langer Dauer
- Sonstige Ehegatten und geschiedene Ehegatten
- Volljährige Kinder
- Enkelkinder und weitere Abkömmlinge
- Eltern