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Scheidung & Schulden

Wer haftet für Schulden aus der Ehezeit ?

Entgegen einer weitverbreiteten Meinung wird durch die Eheschließung weder gemeinsames Vermögen begründet noch eine gemeinsame Haftung der Ehegatten für Schulden geschaffen und zwar unabhängig davon, ob ein Ehevertrag geschlossen wurde oder nicht.

Grundsätzlich ist immer nur derjenige Ehegatte, der die Schulden aufgenommen hat bzw. die sonstige Zahlungsverpflichtung eingegangen ist, zur Zahlung verpflichtet. Daher sind auch während der Ehe aufgenommene Schulden keineswegs automatisch gemeinsame Schulden. Ob es sich um alleinige Schulden nur eines Ehegatten oder aber um gemeinsame Schulden handelt, richtet sich vielmehr danach, ob nur einer oder eben beide Ehegatten die Zahlungsverpflichtung eingegangen sind.

  • Hat nur ein Ehegatte allein den Vertrag (z.B. Kreditvertrag, Mietvertrag, Handyvertrag, Kontovertrag bei der Bank) unterschrieben, so handelt es sich um alleinige Schulden dieses Ehegatten und nur dieser Ehegatte allein haftet dem Gläubiger für die Rückzahlung. Der andere Ehegatte ist von der Zahlungsverpflichtung nur indirekt mitbetroffen, da durch Schulden das Einkommen und Vermögen des Schuldner-Ehegatten verringert wird. Da die Höhe des Einkommens bzw. Vermögens maßgeblich für die Ermittlung von Unterhalts- bzw. Zugewinnausgleichsansprüchen ist, können sich Schulden negativ auf die Höhe dieser Ansprüche auswirken.
  • Um gemeinsame Schulden handelt es sich immer dann, wenn beide Ehegatten den entsprechenden Vertrag unterschrieben haben. Für gemeinsame Schulden haften beide Ehegatten nach außen, d.h. gegenüber dem Gläubiger, gemeinsam für die volle Summe. Der Gläubiger (Bank, Vermieter etc.) kann sich dabei aussuchen, von welchem Ehegatten er die Bezahlung der Gesamtsumme verlangt. Keiner der Ehegatten kann hiergegen einwenden, daß er selbst nur die Hälfte der Summe schulde und der Gläubiger sich im übrigen an den anderen Ehegatten wenden möge. Insgesamt kann der Gläubiger die geschuldete Summe aber natürlich nur einmal fordern.
    Von diesem sog. Außenverhältnis zwischen dem Gläubiger einerseits und den beiden Ehegatten auf der anderen Seite ist das Innenverhältnis zwischen den Ehegatten zu unterscheiden. Im Innenverhältnis der Ehegatten zueinander muß jeder der Ehegatten seine Hälfte der Schulden bezahlen. Hat daher einer der Ehegatten nach der Trennung Schulden allein bezahlt, so kann er vom anderen im Regelfall die Hälfte ersetzt verlangen.
    In Ausnahmefällen kann allerdings im Innenverhältnis ein Ehegatte auch verpflichtet sein, die gemeinsamen Schulden allein zu tragen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn nur dieser Ehegatte nach der Trennung die Vorteile aus dem Vertrag allein genießt.
    Beispiel : Die Ehegatten haben ein Auto erworben und dazu gemeinsam einen Ratenkredit aufgenommen. Nach der Trennung behält der Ehemann das Auto. Die Bank kann, wenn beide den Kreditvertrag unterschrieben haben, den vollen Darlehnsbetrag allein vom Ehemann fordern. Im Innenverhältnis kann der Ehemann ausnahmsweise nicht die Erstattung der Hälfte von der Ehefrau verlangen, denn er nutzt das Auto nach der Trennung nur noch allein und muß daher auch die Schulden hierfür allein tragen.
  • Abweichend von dem Grundsatz, daß jeder Ehegatte nur für die von ihm aufgenommen Zahlungsverpflichtungen einstehen muß, kann eine Haftung für Schulden des anderen Ehegatten noch in einigen Sonderfällen bestehen :
    Der andere Ehegatte haftet etwa für alleinige Schulden des Schuldner-Ehegatten auch dann, wenn er sich hierzu ergänzend vertraglich verpflichtet hat, z.B. eine Bürgschaft übernommen oder bestimmte Vermögensgegenstände, z.B. eine Immobilie, eine Lebensversicherung etc. als Sicherheit zur Verfügung gestellt hat. Die Haftung ist dann aber in der Regel auf den Fall beschränkt, daß der vorrangig allein verpflichtete Schuldner-Ehegatte seinen Zahlungspflichten nicht mehr nachkommt.
    Eine Haftung kann auch dann bestehen, wenn ein Ehegatte die Verbindlichkeit während der Ehe im Rahmen der sog. Schlüsselgewalt eingegangen ist und die Schulden der Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs (z.B. für Lebensmittel, notwendige Kleidung, Heizmaterial und Energie, ärztliche Behandlung sowie Schulbedarf der Kinder etc.) dienten.