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Eheverträge in der Unternehmerehe

Unternehmer, die anlässlich der Heirat einen Ehevertrag geschlossen haben, gehen meist davon aus, daß der Fortbestand ihres Unternehmens auch im etwaigen Scheidungsfall gesichert ist. Gerät die Ehe in die Krise, so erweist sich diese Annahme allerdings häufig dann als Trugschluß, wenn der Ehevertrag vor langer Zeit - oft schon vor Jahrzehnten - abgeschlossen und seitdem nicht mehr überprüft und angepasst wurde :

Wesentliche Änderungen in der Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit und der Auslegung von Eheverträgen haben dazu geführt, daß viele der bestehenden Altverträge keinen ausreichenden Schutz für die Weiterexistenz eines Unternehmens nach einer Scheidung mehr bieten können, insbesondere dann, wenn zwischen den Ehegatten ein erhebliches Gefälle hinsichtlich Einkommen und Vermögen besteht. Nachdem der Bundesgerichtshof jahrzehntelang auch für Eheverträge die Auffassung vertreten hatte „Vertrag ist Vertrag“, musste er diese Auffassung nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.01 aufgeben und Kriterien entwickeln, anhand derer er die Wirksamkeit von Eheverträgen überprüft. Diese Kriterien gelten ausdrücklich auch für sog. Altverträge, d.h. Eheverträge, die vor der Änderung der Rechtsprechung ab dem Jahr 2001 geschlossen wurden.

Nach dieser Rechtsprechung des BGH gilt zwar weiterhin der Grundsatz der Vertragsfreiheit, allerdings dürfe der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen nicht beliebig unterlaufen werden. Eine „evident einseitige Vertragsgestaltung, durch die eine Lastenverteilung entstehe, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint“, wird von der Rechtsprechung nicht mehr gebilligt. Folge der gerichtlichen Beanstandung eines Ehevertrages können sein

  • Nichtigkeit des Ehevertrages, d.h. der gesamte Ehevertrag ist unwirksam. Eine Teilnichtigkeit kann selbst dann nicht angenommen werden, wenn der Vertrag sog. salvatorische Klauseln enthält, wie dies meist standardmäßig der Fall ist. Es gelten dann an dessen Stelle die gesetzlichen Regelungen mit allen Folgen, wie insbesondere Zugewinnausgleichsansprüchen hinsichtlich des Unternehmens, aber auch des sonstigen Vermögens etc. Nichtigkeit nehmen Gerichte dann an, wenn schon bei Abschluß des Ehevertrages - unbeschadet einer späteren Entwicklung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Ehe - zumindest in der Gesamtwürdigung aller Klauseln des Ehevertrages eine evident einseitige Lastenverteilung vorliegt.
  • Ausübungskontrolle, d.h. der Ehevertrag bleibt zwar grds. wirksam, dem Unternehmerehegatten wird es aber verwehrt, sich auf bestimmte belastende Ehevertragsklauseln zu berufen, insoweit kommt es also zu einer richterlichen Vertragsanpassung. Bei der Ausübungskontrolle wird nicht auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf diejenigen zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe abgestellt, sie kommt also vor allem in Betracht, wenn sich während der Ehe die Verhältnisse entgegen der ursprünglichen Lebensplanung wesentlich geändert haben und diese nachträgliche Veränderung zu einer einseitigen Lastenverteilung von ehebedingten Nachteilen geführt hat.
Beispiel 1: Die Lebensplanung der Ehegatten bei Abschluß des Ehevertrages sah keinen Kinderwunsch vor, beide wollten vollschichtig berufstätig sein. Nach dieser Lebensplanung kann auch ein vollständiger Unterhaltsverzicht ursprünglich einer ausgewogenen Lastenverteilung entsprochen haben. Gingen dann aus der Ehe entgegen den ursprünglichen Erwartungen tatsächlich doch Kinder hervor und hat ein Ehegatte deswegen einvernehmlich seine Erwerbstätigkeit aufgegeben, so kann dem anderen die Berufung auf den vereinbarten Unterhaltsverzicht zumindest zeitweise verwehrt werden, da der Betreuungsaufwand für gemeinsame eheliche Kinder ein ehebedingter Nachteil ist, der nicht einseitig auf einen Ehegatten verlagert werden kann.

Beispiel 2: Die Lebensplanung der Ehegatten bei Abschluß des Ehevertrages über den Ausschluß des Versorgungsausgleichs sah die weitere vollschichtige Erwerbstätigkeit beider Eheleute vor. Im Laufe der Ehe gibt die Ehefrau aus wirtschaftlichen Gründen ihren Gewerbebetrieb auf und geht keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, wird aber pro forma weiterhin im Betrieb des Ehemannes beschäftigt und es werden Rentenbeiträge für sie abgeführt. Schließlich erkrankt sie schwer und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Der BGH hat in einem solchen Fall 2007 eine Vertragsanpassung hinsichtlich des ausgeschlossenen Versorgungsausgleichs abgelehnt, weil die Ehefrau nicht nachweisen konnte, dass die aufgrund der veränderten Lebensplanung eingetretene nachteilige wirtschaftliche Situation ehebedingt sei, d.h. daß sie ohne die Ehe entweder aus ihrem unrentablen Gewerbebetrieb oder einer sonstigen Erwerbstätigkeit höhere Rentenansprüche hätte erwerben können.

Insbesondere Altverträge, die vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2001 geschlossen und seitdem nicht überprüft wurden, bergen nach dieser vorgestellten Rechtsprechung das Risiko, für nichtig erklärt oder zumindest durch richterliche Vertragsanpassung wesentlicher Teile der beabsichtigten Wirkung beraubt zu werden.

Handlungsbedarf besteht insbesondere bei Altverträgen mit sog. Globalverzicht, d.h. der Vereinbarung der Gütertrennung in Verbindung mit einem Verzicht auch auf Unterhalt und Versorgungsausgleich. Im Klartext : Nach diesen Eheverträgen sollte der geschiedene Ehegatte weder am Vermögen (meist dem Unternehmen, aber auch z.B. Immobilien, Kapitalvermögen insbes. Kapitallebensversicherungen) noch an der Altersversorgung einen Anteil erhalten und auch keinerlei Unterhalt nach der Scheidung beanspruchen können. Gerade bei vor Jahrzehnten geschlossenen Eheverträgen finden sich solche Vereinbarungen noch durchaus häufig, denn zum Zeitpunkt des Vertragschlusses war die Vereinbarung eines solchen Globalverzichts - sogar dann, wenn sich die Ehe bereits in der Krise befand - auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zulässig und wirksam. Gerade anhand eines solchen Falles wurde dann jedoch die Änderung der Rechtsprechung bewirkt. Soweit ein Unternehmerehegatte daher mit einem selbst weitgehend mittellosen Ehegatten einen solchen Ehevertrag geschlossen hat, muß er daher nun damit rechnen, daß dieser im Scheidungsfall angegriffen und als nichtig eingestuft werden könnte.

Aber auch Eheverträge, in denen - steuerlich in bestimmten Bereichen durchaus günstiger - keine Gütertrennung, sondern nur ein modifizierter Zugewinnausgleich vereinbart wurde, sind keineswegs generell als sicherer einzustufen. Vielmehr können sie die Position des geringbemittelten Ehegatten im Vergleich zu einem Globalverzicht sogar noch wesentlich verschlechtern, denn die Vereinbarung kann dazu führen, daß dieser nicht nur keinen finanziellen Ausgleich erhält, sondern im Gegenteil sogar noch Zahlungen an den Unternehmerehegatten leisten muß. In der Regel wurde der gesetzliche Zugewinnausgleich in der Weise modifiziert, daß zumindest das Unternehmen selbst, vielleicht auch noch bestimmte weitere Wertpositionen, bei der Ermittlung des Zugewinns außer Betracht bleiben. Damit war meist das wesentliche Vermögen des Unternehmerehegatten „aus dem Spiel“ und es verblieben auf dessen Seite im Zugewinnausgleich nur noch geringe Wertgegenstände. Andererseits verfügte der geringbemittelte Ehegatte vielleicht noch über einen Vermögensgegenstand, der zwar im Verhältnis zum Unternehmenswert geringwertig, aber eben nicht durch den Ehevertrag geschützt war. Je nach den Vermögensverhältnissen der Ehegatten im Einzelfall kann eine solche Modifizierung zu dem Ergebnis führen, daß der geringbemittelte Ehegatte dem Unternehmerehegatten zugewinnausgleichspflichtig wird.

Beispiel : Der Ehemann verfügt über ein Unternehmen im Wert von € 1.000.000.- sowie ein Mietobjekt im Wert von € 500.000.-, das er als Altersvorsorge erworben hat. Beides wurde durch Ehevertrag aus dem Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Daneben besitzt er nur noch ein Aktiendepot im Wert von 10.000.-. Die Ehefrau hat ein Aktiendepot im Wert von € 20.000.-. Ergebnis : Die Ehefrau muß dem Ehemann € 5.000.- Zugewinnausgleich zahlen, da ihr Endvermögen von € 20.000.- das des Ehemannes von € 10.000.- übersteigt (Differenz aus € 10.000.- zu € 20.000.- = € 10.000.-, die Hälfte davon sind € 5.000.-).

Bei gleichzeitiger Beibehaltung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs kann zusätzlich auch noch die Folge eintreten, daß der geringbemittelte Ehegatte, der aus angestellter Tätigkeit Rentenansprüche erworben hat, dem Unternehmerehegatten, der durch Vermögensbildung für das Alter vorgesorgt und nicht in die Rentenversicherung eingezahlt hat, darüber hinaus auch noch Teile seiner Altersversorgung abtreten muß.

Hat im oben dargestellten Beispiel die Ehefrau während der Ehe als Angestellte gearbeitet, so hat sie Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehemann hat weder Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, noch durch eine private Rentenversicherung vorgesorgt, da er als Altersvorsorge sein Mietobjekt hat, von dessen Erträgen er im Alter leben will. Da der Ehemann keine Versorgungsanwartschaften erworben hat, wird die Ehefrau mit ihren Versorgungsanwartschaften auch hier ausgleichspflichtig.

Derartige Eheverträge mit modifiziertem Zugewinnausgleich unterliegen nach der dargestellten Rechtsprechung offenkundig einem ähnlichen hohen Risiko einer gerichtlichen Beanstandung wie im Fall eines Globalverzichts und sollten daher gründlich überprüft und ggf. angepasst werden.

Vielfach werden für die Überprüfung von Eheverträgen - auch und gerade im Internet - allgemeine Aussagen und Faustregeln zu einzelnen Vertragsklauseln propagiert. Bereits an den dargestellten Beispielen lässt sich jedoch aufzeigen, dass jede Klausel ihre Wirkung nur im Zusammenwirken mit den anderen Klauseln des Ehevertrages, ggf. weiteren Verträgen (z.B. Erb- oder Gesellschaftsverträgen) sowie den konkreten Lebensumständen der Ehegatten entfaltet. Folge : Ein und dieselbe Klausel kann in ihrer Wirkung in einem Fall sehr positiv sein, bei anderer Fallgestaltung aber u.U. vernichtend. Der gesetzliche Versorgungsausgleich begünstigt in aller Regel den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten, der von Anwartschaften auf eine Altersversorgung des einkommensstärkeren Ehegatten profitiert; ein Ausschluß des gesetzlichen Versorgungsausgleichs hat daher in der Regel für den schwächeren Ehegatten negative Wirkung. Das obige Beispiel zeigt jedoch, dass es ebenso Fälle gibt, in denen ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs umgekehrt sehr positive Wirkungen für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten entfalten, ihn nämlich vor einer Ausgleichspflicht an den Unternehmerehegatten bewahren kann.

Nur eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls einschließlich der jeweiligen konkreten Lebensumstände der Parteien erlaubt daher letztlich auch valide Aussagen darüber, ob ein konkreter Ehevertrag als belastbar angesehen oder abgeändert werden muß.

Die Notwendigkeit der Abänderung muß dabei nicht zwangsläufig aus einer einseitig verschlechterten Verhandlungsposition des Unternehmerehegatten erfolgen. Weitere Änderungen der Rechtslage, insbesondere die seit dem 01.01.08 geltende Unterhaltsrechtsreform mit ihrer stärkeren Betonung der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten nach der Scheidung, der Einschränkung der sog. Lebensstandardgarantie („einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin“) und des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt eröffnen neue Gestaltungsspielräume : Unterhaltsansprüche können etwa befristet oder von vornherein nach einem deutlich niedrigeren als dem ehelichen Lebensstandard (z.B. entsprechend der früheren beruflichen Qualifikation des Ehegatten) bemessen werden.

Sowohl anlässlich einer Abänderung bei intakter Ehe als auch bei einer ehevertraglichen Scheidungsfolgenvereinbarung im Fall der gescheiterten Ehe besteht daher auch in Zukunft ein breiter Raum für individuelle Gestaltungsmöglichkeiten.

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