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Ermittlung des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen

Grundsätzlich wird Unterhalt nur in den Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit geschuldet, welche daher ermittelt werden muß. Um Einkommensschwankungen auszugleichen wird dabei auf das monatliche durchschnittliche Nettoeinkommen abgestellt.

Bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit wird der Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate gebildet. Dadurch werden auch Sonderzahlungen, wie z.B. Weihnachtsgeld etc., und Sachleistungen (Geschäftswagen) erfasst. Für seine berufsbedingten Aufwendungen darf ein Arbeitnehmer außerdem einen pauschalen Freibetrag in Höhe von 5% seines Nettoeinkommens in Abzug bringen.

Bei Einkommen aus selbständiger Arbeit/unternehmerischer Tätigkeit sowie sonstigen Gewinneinkünften allgemein wird wegen der typischerweise größeren Schwankungen der Durchschnitt aus den letzten 3 Jahren gebildet. Aufgrund des steuerlichen Gestaltungsspielraums spiegelt das zu versteuernde Einkommen bei Selbständigen und Unternehmern allerdings meist nicht deren tatsächlichen Lebenszuschnitt und finanzielle Leistungsfähigkeit wider. Hier sind daher häufig unterhaltsrechtliche Korrekturen auch bei steuerrechtlich zulässig in Ansatz gebrachten Betriebsausgaben vorzunehmen. Die daraus resultierenden Differenzen machen die Einkommensermittlung von Selbständigen und Unternehmern erheblich schwieriger und auch konfliktträchtiger als dies bei Arbeitnehmern der Fall ist.

Werden darüber hinaus weitere Einkünfte, z.B. aus Renten oder staatlichen Leistungen oder aber Steuererstattungen, erzielt, so sind diese in der Regel ebenfalls zu berücksichtigen.