E-Mail Telefon
Willkommen bei der Rechtsanwaltskanzlei Wolf

Hausrat

Was passiert mit den gemeinsamen Möbeln und dem Hausrat ? Sobald geklärt ist, welcher Ehegatte die Ehewohnung verlassen wird, kann auch die Aufteilung des ehelichen Hausrats erfolgen. Erfahrungsgemäß ist eine Vorgehensweise in dieser Reihenfolge sinnvoll, denn erst dann, wenn der (oder beide) Ausziehende eine neue Wohnung hat, kann er auch beurteilen, für welche Hausratsgegenstände er (aus Platzgründen oder weil in der neuen Wohnung z.B. eine Einbauküche bereits vorhanden ist) überhaupt sinnvolle Verwendung hat.

Wie auch bei der Ehewohnung gilt die Regel, daß am ehelichen Hausrat zunächst einmal beide Ehepartner die gleichen Rechte haben und kein Ehegatte den Hausrat nach eigenem Gutdünken und gegen den Willen des anderen aufteilen darf.

Hausrat - was gehört dazu?

Nicht jeder Gegenstand, der in der Ehewohnung steht, gehört allerdings zum ehelichen Hausrat im Rechtssinne und sog. persönliche Gegenstände dürfen auch ohne Einwilligung des anderen mitgenommen werden. Unter Hausrat werden alle beweglichen Gegenstände, die dem gemeinsamen Zusammenleben der Ehegatten dienen, verstanden. Dabei kommt es weniger auf die Eigentumsverhältnisse, sondern vor allem auf die tatsächliche Verwendung der Gegenstände an. Typischer ehelicher Hausrat sind etwa

  • Möbel und sonstige Wohnungseinrichtung
  • Küchen einschl. der Elektrogeräte
  • Porzellan, Gläser, Besteck und sonstige Küchenkleinteile
  • Tisch- und Bettwäsche, Teppiche, Vorhänge, Bilder, Dekoartikel usw.
  • Unterhaltungselektronik (Fernseher, Beamer, Computer, Stereoanlagen usw.)
  • privat genutzte Werkzeuge und Maschinen (Bohrmaschine, Stichsäge usw.)
Abgrenzungsschwierigkeiten kann es bei sehr hochwertigen Hausratsgegenständen wie Antiquitäten, Kunstgegenständen oder Orientteppichen geben, wenn sich die Frage stellt, ob es sich um - ggf. dem Zugewinnausgleich anstelle der Hausratverteilung unterfallendes - Vermögen handelt. Auch hier wird nach der Art der Nutzung unterschieden : Wird ein hochwertiges Bild im Tresor in der Bank aufbewahrt, so wird von einem Erwerb vorrangig als Kapitalanlage ausgegangen mit der Folge, daß es dem Zugewinnausgleich unterfällt. Hängt das Bild dagegen an der Wand in der Ehewohnung, so wird von einer Nutzung als Hausrat ausgegangen, d.h. es ist auch im Rahmen der Hausratverteilung aufzuteilen. Die Unterscheidung zwischen Hausrat oder Vermögensanlage kann bedeutsam sein, da für die Aufteilung von Vermögen und Hausrat unterschiedliche gesetzliche Maßstäbe gelten und zudem in den entsprechenden Vermögensverhältnissen der Zugewinnausgleich häufig ehevertraglich ausgeschlossen oder modifiziert wurde.

Konflikte gibt es häufiger bei der Einordnung von privaten Fahrzeugen (Pkw, Wohnmobile und -wägen, Motorräder). Im Regelfall gelten auch sie als Hausrat, weil sie üblicherweise nicht nur für Fahrten zur Arbeitsstelle, sondern auch für Zwecke der gesamten Familie, also darüber hinaus zum Einkaufen, für Urlaubsfahrten usw. genutzt werden. Nicht zum ehelichen Hausrat gehört ein Fahrzeug jedoch ausnahmsweise dann, wenn es ausschließlich von einem Ehegatten (z.B. für rein berufliche Zwecke) benutzt wurde, dann wird der Wert durch den Zugewinnausgleich ausgeglichen.

Hausrat, der nach der Trennung von einem Ehegatten angeschafft wurde und demzufolge nicht für das gemeinsame Zusammenleben bestimmt war, unterfällt nicht dem Hausratverteilungsverfahren. Er wird stattdessen beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.

Nicht zum ehelichen Hausrat gehören außerdem sog. persönliche Gegenstände, d.h. solche Gegenstände, die nicht zum Gebrauch der gesamten Familie, sondern nur für den persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt sind, wie

  • die eigenen Papiere (z.B. Ausweispapiere, Schul- und Arbeitszeugnisse, Sozialversicherungsnachweise, Urkunden, Bank- und Versicherungsunterlagen usw.)
  • Bekleidung
  • Gegenstände für das eigene Hobby
  • Schmuck
Der Hausrat muß also einvernehmlich aufgeteilt werden. Die Ehegatten können dabei auch vereinbaren, daß ein Ehegatte den gesamten oder überwiegenden ehelichen Hausrat allein erhält und hierfür dem anderen eine Entschädigung zahlen muß. Dies gilt jedoch nur im Rahmen einer freiwilligen Einigung, denn entgegen einer weitverbreiten Meinung besteht kein Anspruch auf Entschädigung in Geld anstelle des Hausrats.

Wenn eine Einigung über die Aufteilung des ehelichen Hausrats gefunden ist, sollte diese unbedingt schriftlich fixiert werden, da andernfalls die Gefahr späterer Nachforderungen droht. Eine solche Einigung über den Hausrat kann ohne Gericht oder Notar einfach privatschriftlich vereinbart werden.

Können die Ehegatten sich nicht über die Aufteilung des ehelichen Hausrats einigen, so das Familiengericht im Wege des Hausratsteilungsverfahrens eine entweder

  • vorläufige Nutzungsregelung für die Trennungszeit oder
  • endgültige Regelung auf Dauer, bei dem jeder Ehegatte die ihm zugeteilten Hausratgegenstände zu Alleineigentum erhält,
treffen.

Das Gericht unterscheidet bei der Verteilung zwischen Hausrat, der beiden Eheleuten gemeinsam und solchem, der einem Ehegatten allein gehören. Es gibt allerdings eine in der Praxis schwer zu entkräftende gesetzliche Vermutung, daß während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschaffter Hausrat grundsätzlich im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten steht. Selbst dann, wenn ein Hausratsgegenstand nachweislich vom Geld nur eines Ehegatten angeschafft wurde oder nur dieser etwa den Kaufvertrag unterschrieben oder ein Fahrzeug auf diesen zugelassen oder unter seinem Namen versichert worden ist, reicht dies noch nicht für den Nachweis des Alleineigentums aus.

  • Gemeinsamer Hausrat wird nach Zweckmäßigkeit und Gerechtigkeit unter den Ehegatten verteilt, d.h. es muß nicht zwangsläufig zu einer wertmäßig hälftigen Aufteilung kommen. So wird bei einem Haushalt mit Kleinkindern dem kinderbetreuenden Ehegatten häufig auch dann dringend benötigter Hausrat wie Waschmaschine, Trockner und Küche zugesprochen, wenn diese mehr wert sind, als der sonstige Hausrat.
  • Alleiniger Hausrat eines Ehegatten ist gewöhnlich diesem zu belassen. Nur in Ausnahmefällen kann durch das Gericht das Alleineigentum des einen Ehegatten dem anderen zugewiesen werden. Dies ist dann möglich, wenn es sich um notwendige Gegenstände handelt, auf deren Weiterbenutzung der andere Ehegatte angewiesen ist und dem Eigentümerehegatten diese Überlassung zudem zumutbar ist. Ob ein Ehegatte auf bestimmten Hausrat angewiesen ist, richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Umständen im Einzelfall. Das Gericht kann aber im Gegenzug festlegen, daß dem Eigentümerehegatten für den Gegenstand Miete zu bezahlen ist oder aber - wenn das Gericht das Eigentum auf den andere Ehegatten übertragt - dieser eine Entschädigung hierfür erhält.