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Elternunterhalt

Die steigende Lebenserwartung hat dazu geführt, dass für jeden Einzelnen auch das Risiko steigt, im Alter pflegebedürftig zu werden. Während die meisten Menschen auch nach Erreichen der Altersrente ihren Lebensunterhalt durch eigene Einkünfte (Rente, Betriebsrente, Pensionen etc.) sicherstellen können, endet diese wirtschaftliche Eigenständigkeit meist bald, wenn der Umzug in ein Pflegeheim notwendig wird. Bei monatlichen Kosten von bis zu € 5.000-, die nur zu einem geringen Anteil durch die gesetzliche Pflegeversicherung mitgedeckt werden, sind auch etwaige Reserven in Form von Vermögen bald aufgezehrt. Der Pflegebedürftige kann nun seinen Lebensunterhalt nicht mehr durch eigenes Einkommen und Vermögen sicherstellen und wird daher unterhaltsbedürftig. Pflegebedürftigkeit in einem Pflegeheim ist in der Praxis der mit Abstand häufigste Fall der Unterhaltsbedürftigkeit von Eltern.

Träger der Sozialhilfe übernehmen zwar zunächst die Kosten der Unterbringung im Pflegeheim. Da aber Sozialhilfe nachrangig ist, d.h. nur gewährt wird, soweit eine Person nicht in der Lage ist - auch durch Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte - sich selbst zu helfen, überprüfen die Sozialhilfeträger regelmäßig, ob Familienangehörige, d.h. meistens die Kinder, auf Unterhalt in Anspruch genommen werden können.

Andererseits sieht sich die mittlere Generation häufig einer Vielzahl von Unterhaltsansprüchen gleichzeitig, nämlich von ihren eigenen Kindern, Ehegatten und den altgewordenen Eltern gleichzeitig ausgesetzt.

Gesetzgeber und Rechtsprechung haben den Belangen dieser Sandwich-Generation dadurch Rechnung getragen, dass der Elternunterhalt zum einen den vorgenannten anderen Unterhaltsansprüchen nachrangig ist, d.h. nur wenn nach Befriedigung der Unterhaltsansprüche der anderen Familienangehörigen noch finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, muß daraus Elternunterhalt gezahlt werden.

Des weiteren haben die Gerichte beim Elternunterhalt deutlich großzügigere Selbstbehalte festgelegt, die der Unterhaltspflichtige von seinem Nettoeinkommen für seinen eigenen Unterhalt und ggf. den seines Ehegatten verwenden darf. Diese liegen derzeit bei € 1.450,- zzgl. 50% des darüber liegenden Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen sowie weitere € 1.050,- für seinen Ehegatten (nach den SüdL). Die Unterhaltsleitlinien anderer Oberlandesgerichte (zum Download abrufbar unter „Formulare und Tabellen“) können abweichende Selbstbehalte vorsehen.

Darüber hinaus wird dem Unterhaltspflichtigen beim Elternunterhalt zugebilligt, zusätzlich zum gesetzlichen Rentensystem privat für sein eigenes Alter vorsorgen (sog. sekundäre Altersvorsorge) und hierfür 5% seines Bruttojahreseinkommen verwenden zu können. Auch das hierdurch angesparte Vermögen ist daher nicht für den Elternunterhalt anzusetzen.