Elternunterhalt
Träger der Sozialhilfe übernehmen zwar zunächst die Kosten der Unterbringung im Pflegeheim. Da aber Sozialhilfe nachrangig ist, d.h. nur gewährt wird, soweit eine Person nicht in der Lage ist - auch durch Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte - sich selbst zu helfen, überprüfen die Sozialhilfeträger regelmäßig, ob Familienangehörige, d.h. meistens die Kinder, auf Unterhalt in Anspruch genommen werden können.
Andererseits sieht sich die mittlere Generation häufig einer Vielzahl von Unterhaltsansprüchen gleichzeitig, nämlich von ihren eigenen Kindern, Ehegatten und den altgewordenen Eltern gleichzeitig ausgesetzt.
Gesetzgeber und Rechtsprechung haben den Belangen dieser Sandwich-Generation dadurch Rechnung getragen, dass der Elternunterhalt zum einen den vorgenannten anderen Unterhaltsansprüchen nachrangig ist, d.h. nur wenn nach Befriedigung der Unterhaltsansprüche der anderen Familienangehörigen noch finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, muß daraus Elternunterhalt gezahlt werden.
Des weiteren haben die Gerichte beim Elternunterhalt deutlich großzügigere Selbstbehalte festgelegt, die der Unterhaltspflichtige von seinem Nettoeinkommen für seinen eigenen Unterhalt und ggf. den seines Ehegatten verwenden darf. Diese liegen derzeit bei € 1.450,- zzgl. 50% des darüber liegenden Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen sowie weitere € 1.050,- für seinen Ehegatten (nach den SüdL). Die Unterhaltsleitlinien anderer Oberlandesgerichte (zum Download abrufbar unter „Formulare und Tabellen“) können abweichende Selbstbehalte vorsehen.
Darüber hinaus wird dem Unterhaltspflichtigen beim Elternunterhalt zugebilligt, zusätzlich zum gesetzlichen Rentensystem privat für sein eigenes Alter vorsorgen (sog. sekundäre Altersvorsorge) und hierfür 5% seines Bruttojahreseinkommen verwenden zu können. Auch das hierdurch angesparte Vermögen ist daher nicht für den Elternunterhalt anzusetzen.