E-Mail Telefon
Willkommen bei der Rechtsanwaltskanzlei Wolf

Aufstockungsunterhalt - Begrenzung des Anspruchs auf ehebedingte Nachteile

Wie werden ehebedingte Nachteile ermittelt ?

Der Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf sog. Aufstockungsunterhalt wird seit 2007 durch eine veränderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deutlich eingeschränkt. Früher glich der Aufstockungsunterhalt Einkommensunterschiede zwischen den geschiedenen Ehegatten aus („Einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin“). Maßstab für den nachehelichen Aufstockungsunterhalt war die Frage : „Wie stünde sich die Ehefrau finanziell, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre, also mit der Ehe ?

Nach der neueren Rechtsprechung dagegen besteht Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nur noch insoweit, als der Ehefrau ehebedingte Nachteile entstanden sind. Neuer Maßstab ist somit die Frage : „Wie stünde sich die Ehefrau beruflich und damit wirtschaftlich ohne die Ehe ?“ Der Anspruch der Ehefrau wird daher nach der Scheidung (meist stufenweise) von dem ehelichen Lebensniveau auf ihr eigenes Einkommensniveau abgesenkt, der Unterhaltsanspruch zeitlich befristet.

Durch eine weitere Entscheidung vom April 2008 hat der BGH nun weiter ausgeführt, wann solche ehebedingten Nachteile der Ehefrau anzunehmen sind :

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Ex - Ehemann einer 50jährigen Krankenschwester die Befristung des nachehelichen Unterhalts sowie außerdem die Verwirkung von Unterhaltsansprüchen wegen Verschweigens von Einkünften geltend gemacht.
Das Berufungsgericht hatte zuvor noch zwar das Verschweigen von Einkommen mit einer zeitweisen Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs (für ein Jahr) geahndet, aber im übrigen zugunsten der Ehefrau entschieden, daß eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach ca. 13 Jahren Ehe nicht mehr in Betracht komme. Auch wenn die Ehefrau wieder in ihrem alten Beruf arbeite sei wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes ihre Gelegenheit zu Fort- und Weiterbildung eingeschränkt gewesen, so daß Gehaltseinbußen nicht ausgeschlossen werden könnten.

Der BGH bestätigte zwar die einjährige Kürzung des Unterhaltsanspruch wegen Verschweigens von Einkommen, urteilte aber zum Aufstockungsunterhalt, daß

  • allein die (theoretische) Möglichkeit von Gehaltseinbußen nicht ausreichend sei. Vielmehr sei dann, wenn die Ehefrau nach der Scheidung wieder vollschichtig in ihrem erlernten Beruf tätig ist, zunächst zu vermuten, daß ihr ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind.
  • die Ehefrau, wenn sie trotz vollschichtiger Erwerbstätigkeit in ihrem erlernten Beruf Aufstockungsunterhalt wegen ehebedingter Nachteile geltend machen wolle, konkret vortragen und ggf. belegen müsse, in welcher Weise sie durch die Ehe in ihrem beruflichen Fortkommen gehindert war und welche konkreten nachehelichen Einkommenseinbußen daraus resultieren.
Dies zu klären hat der BGH den Fall wieder zurück an das Berufungsgericht verwiesen, das nun entscheiden muß, ob und ab wann der nacheheliche Unterhaltsanspruch entfällt und die Ehefrau darauf verwiesen ist, von ihren eigenen Einkünften zu leben.

Keinen ehebedingten Nachteil stellt nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH der

  • Erwerb von nur sehr geringen eigenen Rentenanwartschaften während der Ehe (z.B. aufgrund Kindesbetreuung oder Pflege von Angehörigen) dar, weil die unterschiedlichen Rentenanwartschaften der Eheleute schon durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen werden.
  • Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente wegen einer während der Ehe aufgetretenen Krankheit dar, wenn diese Renteneinkünfte ohne die Ehe auch nicht höher ausfallen würden.
.

Haben Sie Fragen ? Wir helfen gerne.

.


Eingestellt am 14.05.2008 von RAin Wolf
Trackback

149 Kommentare zum Artikel "Aufstockungsunterhalt - Begrenzung des Anspruchs auf ehebedingte Nachteile ":

Am 13.07.2008 schrieb (anonym) folgendes:
hallo, danke für diesen hilfreichen informationen!
ich habe jedoch zusätlich folgende situation..mein ex und ich leben seit 1 jahr getrennt, die scheidung wurde nun eingereicht, unterhalt zahlte er bisher nie, trotz anwaltlicher und nun auch richterlicher aufforderungen. ich arbeite ca. 60%,mehr ist mir aus gesundheitlichen gründen nicht möglich. die ursachen meiner gesundheitlichen probleme trägt er (psychischer art,diverse diagnosen), auch während der ehe war ich deshalb in einer klinik..
zählt dies zu ehebedingten nachteilen?
Vielen dank und freundliche grüße, johanna
Am 14.07.2008 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn Sie an einer psychischen Erkrankung leiden und deswegen nicht vollschichtig erwerbstätig sein können, wäre an einen nachehelichen Unterhaltsanspruch "wegen Krankheit oder Gebrechen" gem. § 1572 BGB denken. Eine teilweise Erwerbsunfähigkeit kann z.B. durch Rentenbescheid über Teilwerbsunfähigkeitsrente nachgewiesen werden, andernfalls wird wohl im Unterhaltsprozess ein medizinisches Gutachten zum Nachweis Ihrer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit eingeholt werden müssen.
Daß eine psychische Erkrankung ohne die Ehe nicht aufgetreten wäre, dürfte vor Gericht schwierig zu beweisen sein.

Bearbeitet am 14.07.2008 von

Am 15.07.2008 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ihr Einwand, die Scheidung trotz der schwierigen Situation möglichst friedlich über die Bühne bringen zu wollen, ist sicher verständlich.

Da Ihr Mann aber bisher freiwillig keinen Unterhalt bezahlt hat, wird vermutlich zumindest ein gewisses Maß an Nachdruck wohl nicht vermeidbar sein, wenn Sie wegen einer Krankheit nicht selbst für sich selbst sorgen können. Ein Gutachten bedeutet zwar zeitlichen und finanziellen Mehraufwand, muß einer letztlich friedlichen Lösung aber nicht zwingend im Wege stehen. Gerade bei psychischen Erkrankungen wird von der Gegenseite häufig vermutet, daß der Unterhaltsberechtigte nur "simuliert, weil er Unterhalt bekommen will". Dies liegt u.a. daran, daß solche Erkrankungen - im Gegensatz zu etwa einer Beinamputation - für den Laien nicht offensichtlich sind. Ist die Erkrankung und die daraus resultierende eingeschränkte Arbeitsfähigkeit dann durch ein Gutachten quasi "amtlich bestätigt" kommt es manchmal doch noch zu einer vergleichsweisen Regelung, jedenfalls dann, wenn die Gegenseite einsieht, daß weiteres Streiten keinen Gewinn mehr bringt. Wenn Sie also mit Ihrem Ehepartner trotz der Belastungen noch eine gewisse Verhandlungsbasis haben, kann der Versuch einer Einigung nicht schaden. Eine für beide Parteien akzeptable Einigung ist unter dem Strich meist für alle Beteiligten kostengünstiger sowie zeit- und nervensparender als der Weg durch die Instanzen.

Bearbeitet am 16.07.2008 von

Am 17.09.2009 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, eine Frage: Wie ist eine vollschichtige Tätigkeit in einem neuen, während einer 6jährigen Trennungszeit erlerntem Beruf in hinblick auf den ehelichen Nachteil zu bewerten? (die Vergütung im neuen Beruf liegt bei ca. 1400,- netto, im alten Beruf wäre mit einer Vergütung von ca. 2200,- zu rechnen?
Am 17.09.2009 schrieb RAin Wolf folgendes:
Tendenziell neigt die Rechtsprechung bei Berufswechseln dazu, auf den neuen Beruf abzustellen. Es dürfte aber auch darauf ankommen, welche Gründe zu dem Berufswechsel geführt haben und wie die Ehesituation während des Zusammenlebens gewesen ist (Dauer der Ehe, Kinder, Aufteilung von Haushaltsführung und Erziehung, Umfang der eigenen Erwerbstätigkeit in der Ehe usw.)
Am 28.10.2009 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag, ich lebe seit 4 Monaten getrennt von meiner Frau und unseren gemeinsamen Kindern (6 und 8 Jahre alt). Meine Frau geht zurzeit verkürzt (80%) in ihrem erlernten Beruf, den Sie auch vor der Kinderbetreuung ausgeübt hat, in der selben Firma arbeiten. Zwischenzeitlich hat sie pro Kind je 1,5 Jahre Elternzeit genommen und ist dazwischen verkürzt (60%) arbeiten gegangen. Nun verlangt sie nach der Scheidung einen "Ausgleich" für die ihr verwehrt gebliebene Weiterentwicklung in Ihrem Beruf. Meine Frau lebt weiterhin in unserem gemeinsamen Haus. Durch den Wohnwert, der ihr als Einkommen angerechnet wird, liegt ihr fiktives unterhaltsrelevantes Einkommen über meinem, sodass meiner Meinung nach kein nachehelicher Unterhalt an sie berechnet werden kann. Ist dem so, oder kann meine Frau auf andere Art einen ehebedingten Nachteil geltend machen? Vielen Dank vorab! MfG Peter
Am 28.10.2009 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Begriff der ehebedingten Nachteile bezieht sich auf die Gewährung von Aufstockungsunterhalt. Dieser kann einen Ausgleich schaffen zwischen dem üblicherweise höheren Gehalt des Mannes und dem meist niedrigeren der Frau, wenn diese Differenz nicht auf einer unterschiedlichen beruflichen Qualifikation, sondern eben auf ehebedingten Nachteilen beruht.
Nach Ihren Angaben ist in Ihrem Fall die Situation jedoch anders, Ihr Einkommen ist nicht höher, sondern letztlich niedriger als dasjenige Ihrer Ehefrau. Derzeit sehe ich nach dieser Sachlage keinen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt und in anderer Weise gibt es keinen besonderen zusätzlichen Ausgleich. Es wird bei der Scheidung ganz normal der Ausgleich der Rentenversicherungsanwartscahften im Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei werden auch die rentenversicherungsrechtlichen Zeiten der Kindererziehung bzw. der verminderten Erwerbstätigkeit berücksichtigt.
Am 28.10.2009 schrieb (anonym) folgendes:
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung! Wenn meine Frau keine Kinder bekommen hätte, würde Sie zum einen heute voll arbeiten und zum anderen mehr Geld verdienen, da sie wahrscheinlich nach 13 Jahren Firmenzugehörigkeit eine höher dotierte Tätigkeit ausüben würde. Ist das als ehebedingter Nachteil anzuerkennen? Kann sie dafür einen Ausgleich verlangen und wenn ja in welcher Höhe? Mit ihrer aktuellen 80%-igen Teilzeitbeschäftigung übt sie eine andere Tätigkeit aus, als sie bei Vollzeit übernehmen könnte. Ist dies als ehebedingter Nachteil anzuerkennen? Vielen Dank vorab!
Am 28.10.2009 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ehebedingte Nachteile sind keine eigene Anspruchsgrundlage sondern werden, wie gesagt, im Rahmen der Bemessung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt berücksichtigt. Wenn Sie weniger anstatt mehr als Ihre Frau verdienen, errechnet sich kein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt für Ihre Frau.
Am 28.11.2009 schrieb (anonym) folgendes:
Das Thema ALTER ist hier noch nicht angesprochen worden. Mein Ex hat den Unterhalt seit dem letzten Sommer eingestellt. Das Gericht hat einen Gutachter beauftragt meine diagnostiierte Rezidive Depressionen mittl. Stufe zu begutachten. Ich habe immer 30 Std. gearbeitet mit außnahme in der Trennung für ca. 1 1/2 Jahre. Aus gesundheitlichen Gründen musste ich die Arbeitszeit wieder reduzieren.Ich arbeite im öffentlichen Dienst und kann meine Stunden nicht erhöhen. Muss ich noch einen Nebenjob annehmen? Im nächsten Jahr werde ich 60 Jahe alt. MFG.
Am 03.12.2009 schrieb RAin Wolf folgendes:
Alter an sich ist kein ehebedingter Nachteil und daher für sich genommen kein Grund für Aufstockungsunterhalt, älter wird man ja ob verheiratet oder nicht.
Allerdings sind bei Scheidungen im höheren Lebensalter die Partner erfahrungsgemäß häufig besonders lange verheiratet gewesen und haben sich daher besonders stark aufeinander eingestellt, d.h. meist eine eher traditionelle Ehe gelebt, bei der ein Ehegatte sich über lange Zeit um Haushalt/Kinder gekümmert hat. Hieraus können ehebedingte Nachteile und ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt entstehen.
Da ein Gerichtsgutachten eingeholt wird, um Ihre Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zu belegen, sollten Sie mit Ihrem Anwalt vielleicht einmal über das Thema Unterhalt wegen Krankheit reden, denn auch aus der krankheitsbedingten Unmöglichkeit, seinen Bedarf durch Erwerbstätigkeit selbst zu decken, kann unter bestimmten Umständen ein Unterhaltsanspruch abgeleitet werden.
Am 06.01.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Ich finde Ihre Kommentare sehr aufschlußreich. Ich hätte auch noch ein paar Fragen: 1. ist es richtig, daß mein Ex-Mann (rechtskräftig seit Nov.2009)mir nach einem Jahr Trennung ein fiktives Einkommen von 800,--Euro unterstellen kann?2. in meinem erlernten Beruf als Sparkassenkauffrau komme ich nicht mehr unter,es hat sich zu viel geändert.Könnte ich nach einer über 20-jährigen Ehe Ausgleichzahlungen auf ein heutiges Gehalt in meinem erlernten Beruf anmelden? Mein Mann will nach Ablauf des Jahres 2010 keinen Unterhalt mehr zahlen auch wenn ich bis dahin keinen höherwertigen Job als den jetzigen 400,--Euro-Job habe.
Am 07.01.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
@Barbara
Ob und ggf. in welchem Maße Sie weiterhin Anspruch auf Aufstockungsunterhalt haben richtet sich vor allem danach, wie Ihre 20jährige Ehe verlaufen ist. Haben Sie Kinder großgezogen (wieviele, Alter) und deswegen Ihre berufliche Tätigkeit eingeschränkt (vollständig oder teilweise, wie lange?). Was machen Sie derzeit beruflich? Haben Sie sich in ausreichendem Maße um eine angemessene Erwerbstätigkeit beworben und können dies auch nachweisen?
Tendenziell spricht weiterhin eine lange Ehedauer vor allem mit Kindern dafür, daß ein Ehegatte beruflich zurückgesteckt und dadurch ehebedingte Nachteile erlitten hat, es handelt sich aber nach dem neuen Unterhaltsrecht immer um eine Einzelfallentscheidung, bei der alle Umstände des jeweiligen Falles vom Richter abgewogen werden sollen. Wenn ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt besteht, wovon offenbar auch Ihr geschiedener Mann ausgeht, so wäre dieser angemessen zu befristen, eine Dauer von gut 1 Jahr nach 20jähriger Ehe erscheint deutlich zu kurz, die Gerichte entscheiden auch hier im Einzelfall (meist um die 33% und bis zu 50% der Ehedauer).
Am 10.01.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Mann und ich haben das gleiche studiert und haben vor der Ehe ungefähr auch das Gleiche verdient. Ich habe im dritten Ehejahr (das zweite Kind war gerade unterwegs) meine Promotion abgebrochen und bin mit meinem Mann erst 4 Jahre nach Asien, und dann 2 Jahre nach England gegangen. Dazwischen lagen 3 Jahre Deutschland, wobei dies nur ein Zwischenaufenthalt sein sollte. Direkt nach den Englandaufenthalt haben mein Mann und ich uns getrennt. Bei unserem Scheidungstermin im Dezember wurde mir nun von der Richterin folgendes angeboten:
- ich muss mir ein fiktives Einkommen zugerechnet
- mein Mann darf 24% seines Einkommens mindernd als Altersvorsorge absetzen
- übrig bleibt ein Betrag, von dem ich meine Lebenshaltungskosten nicht bestreiten kann und der wird mir über 6 jahre in Stufen auf null gekürzt.
Ich möchte dieses Angebot nicht annehmen. Ich bin 43 Jahre und obwogl ich derzeit an einer Weiterbildung teilnehme (die Richterin sagte, ich sei dazu nicht berechtigt) werde ich grosse Probleme haben wieder einen Job zu bekommen, von der Bezahlung möchte ich gar nicht sprechen. Was ist mit meinen entgangenen Altersbezügen. So wie es aussieht werde ich in die Altersarmut gehen, während mein Mann derzeit mit mehreren tausend Euro für ein schönes Leben im Alter sorgt. Ich würde mich sehr über Anregungen zu meiner Situation freuen.
Am 11.01.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
In der von Ihnen geschilderten Situation gleicher Ausbildung und Unterbrechung aufgrund Kindererziehung sowie Auslandsaufenthalten des Ehemannes würde ich definitiv ehebedingte Nachteile annehmen, da ohne Ehe und Kinder wohl ein ähnlich (gutes) Einkommen erzielt würde wie beim Ehemann. Ich vermute, daß Ihr Mann selbständig ist, da sich nur so die Abzüge für Altersvorsorge von 24% erklären (gesetzliche Altersvorsorge 19,9% zzgl. 5% sekundäre Altersvorsorge). Warum und in welcher Höhe Ihnen ein fiktives Einkommen angerechnet wird richtet sich immer nach dem Einzelfall; da Sie keine Angaben zu Ihrer konkreten Ausbildung, der derzeitigen Weiterbildung sowie der Art des fiktiven Einkommens machen, kann ich dazu nichts sagen. Auch die Frage, in welchem Umfang Sie überhaupt arbeiten müssen, richtet sich zum einem danach ob und wieviele Kinder Sie betreuen, wie alt diese sind, welche Kinderbetreuungsmöglichkeiten bestehen und ob Sie noch getrennt lebend oder schon geschieden sind.

Bearbeitet am 11.01.2010 von

Am 12.01.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Nur noch ein paar Anmerkungen zum o.g. Fall. Wir befinden uns mitten im Scheidungsverfahren, die Richterin hat o.g. Vergleichsangebot gemacht. Mein Mann ist nicht selbständig, verdient allerdings weit über der Bemessungsgrenze und die Richterin ist gewillt, diese 24% Altersrückstellungen zu gewähren. Fiktives Einkommen wird mir angerechnet, da wir nun schon 2,5 Jahre getrennt Leben und die Richterin der Meinung ist, ich hätte mich soforte dem Arbeitsmart zur Verfügung stellen müssen. Da ich allerdings nach 12 Ehejahren als Hausfrau keine Chance habe einen meiner Ausbildung angemessenen Job zu bekommen, habe ich ein inzwischen ein einjähriges Praktikum in einer Personalabteilung gemacht und befinde mich noch bis März in einer Weiterbildung zum Personalreferenten. Ich hoffe in dieser Kombination und mit dem aktuellen Abschluss trotz meines Alters von 43 und der derzeitigen Arbeitsmarktsituation einen Job zu bekommen. Kann mir dieses Ferhalten (Aufbau eines marktfähigen Bewerbungsprofiles) zur Last gelegt werden? Während dieser Trennungszeit habe ich ca. 70 Bewerbungen geschrieben.
Am 12.01.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Unterhaltsanspruch richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalles, die der Richter abwägen soll; dies gewährt ihm einen weitaus größeren Entscheidungsspielraum als früher. Das geschilderte richterliche Vergleichsangebot erscheint mir dennoch unter den von Ihnen geschilderten Umständen in verschiedenen Punkten (z.B. Ansatz der Altersvorsorge des Ehemannes, Bewertung Ihrer Weiterbildung, Bewertung der ehebedingten Nachteile usw.) aus hiesiger Sicht nicht überzeugend.
Sie sollten mit Ihrem Anwalt gemeinsam das Angebot sehr kritisch prüfen; dieser kennt auch Ihre Rechtsprechung vor Ort und kann daher beurteilen, ob ggf. der Gang in die nächste Instanz bei "Ihrem" Oberlandesgericht Erfolg verspricht.
Am 25.01.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

ein interessantes Thema, dass mich leider auch aktuell betrifft, da sich meine Frau trennen will. Wir gehen demnächst zum Anwalt. Vorab eine Frage zum Aufstockungsunterhalt:
Wir haben beide BWL studiert und verdienen in etwa gleich. Meine Frau gibt Job nach 2 Jahren auf wegen Kind. 2 Jahre später kehrt sie in den Beruf halbtags zurück. Dann gibt Sie wieder den Job auf, damit wir gemeinsam ins Ausland gehen können. Dort beginnt Sie ein Kunst-Studium (dafür stellen wir eine Haushälterin ein). Studiengebühren werden natürlich finanziert. Nach 5 Jahren (Ende 2000)Rückkehr nach Deutschland. Ein Jahr übt meine Frau keinen Beruf aus, da Sie sich um unseren Sohn kümmert. Ab der 5 Klasse geht er jedoch in eine privat finanzierte Ganztagesschule (aus meinem Einkommen bezahlt), damit meine Frau Zeit für Beruf und sich selbst hat. In der Folge kommen einige gewerbliche Selbständigkeiten im Bereich Kunsthandwerk (ohne großen wirtschaftlichen Erfolg. In 2006 beginnt sie dann ein Master-Aufbaustudium zur Kunsttherapeutin an der Uni und schließt dieses 2008 ab. Seit einem Jahr arbeitet sie nun 10 Stunden in der Woche für ein Institut (Kunsttherapie) und kümmert sich um Organisation, Studenten-Betreuung etc. Ihr Ziel jedoch ist eine Selbständigkeit im Bereich Management-Seminare und Coaching. Mit Ihren Ausbildungen könnte sie in dem Bereich auch sofort einen Job suchen z.B. im Trainingsmanagement einer Firma (möchte sie aber nicht). Abschließend sei noch erwähnt, dass wir uns den haushalt in den 21 Jahren Ehe stets geteilt haben.
Nun die Königsfrage: bin ich überhaupt unterhaltspflichtig? Klar, Renten und Vermögen wird geteilt, aber ich habe eigentlich alles getan, um nach den ersten 5 Jahren Kindeserziehung "ehebedingte Nachteile" wieder auszugleichen. Im Ausland hätte sie ja auch einen MBA in Wirtschaft absolvieren können, um dann wieder ins Controlling einzusteigen nach der Auslandsphase. Das wollte sie jedoch gar nicht.
Wie gesagt, ich halte es für fair, das zu teilen, was heute da ist (6-stelliges Vermögen und weit überdurchschnittliche Renten- und Pensionsansprüche). Ich sehe jedoch nicht ein, Unterhalt zu zahlen, da meine Frau volle Freiheit hatte, zu tun was sie möchte (zumindest die letzten 9 Jahre), die zusätzlichen Ausbildungen ermöglicht wurden und wir beide auch erst 44 Jahr sind.

Danke für eine Antwort und Gruß
Marc

Am 25.01.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn Ihr Kind in die 5. Klasse ging, dürfte es inzwischen mindestens 11 Jahre alt sein, eher deutlich älter. Insbesondere dann, wenn es ganztägig betreut wird, dürfte seitens Ihrer Ehefrau eine deutlich höhere Erwerbsobliegenheit bestehen als ein 25% Teilzeitjob (10h/Wo) bei 11 Jahren würde ich mindestens an eine 50% Stelle, wenn nicht 2/3 Stelle denken. Allerspätestens ab einem Kindesalter von ca. 15 Jahren nehmen auch großzügige Gerichte eine Verpflichtung zu einer vollschichitgen Erwerbsarbeit an. Ggf. wäre also bei einer Unterhaltsermittlung das höhere erzielbare Gehalt der Ehefrau im ihrem erlernten Beruf anzusetzen, wodurch sich ein Unterhaltsanspruch entsprechend reduzieren dürfte. Ob dann rechnerisch überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch verbleibt kann ihr Anwalt nur mit den konkreten Einkommensnachweisen beider Parteien ausrechnen.
Allerdings bezieht sich der Begriff Aufstockungsunterhalt und dessen Begrenzung grds. auf nachehelichen Unterhalt, also den Zeitraum nach einer Scheidung. Während des ersten Jahres nach der Trennung(nach Auffassung mancher Gerichte sogar bis zur rechtskräftigen Scheidung) dagegen kann sich die Ehefrau noch auf die während der Ehe getroffenen Absprachen, die offenbar eine weitgehende Selbstverwirklichung der Ehefrau im künstlerischen Bereich vorsah, berufen und muß noch nicht wieder verstärkt arbeiten. In diesem Zeitraum kann ihr auch noch nicht das erzielbare eigene Einkommen angerechnet werden, sondern nur das bisherige tatsächlich erzielte. Es kann also unter den vorgenannten Umständen für das Trennungsjahr noch ein Unterhaltsanspruch bestehen.
Am 25.01.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

vielen Dank für die rasche Antwort. Ich habe wohl doch nicht vollständig genug geschrieben. Mein Sohn ist 18 und macht dieses Jahr Abitur.
Welcher Beruf wird denn nun bei einer Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt: Betriebswirtin (erster Beruf), Künstlerin (zweites Studium) oder Kunsttherapeutin (3. Studium). Und liegen nach der Scheidung überhaupt ehebedingte Nachteile vor bezogen auf den ersten Beruf, da sich meine Frau ja bewusst dagegen entschieden hat, im Ausland auf eine Fortführung dieses Berufes abzuzielen und stattdessen mit Kunst eine völlig neue Richtung eingeschlagen hat. Maßgeblich ist aus meiner Sicht, dass sie alle Möglichkeiten hatte, in ihrem alten Beruf wieder Fuß zu fassen.
Eine letzte Frage: ich habe von verschiedenen Seiten gehört, dass aufgrund der Volljährigkeit meines Sohnes meine Frau sofort eine Arbeit aufnehmen muss bzw. suchen muss und sich damit nicht ein Jahr Zeit lassen kann. Letztendlich hat sie selbst bereits vor einem Jahr lose nach Stellen im Bereich Kunsttherapie Ausschau gehalten, dann aber den Wunsch zur Selbständigkeit geäußert. Ist es aus diesem Grund nicht fair, ihr ab Herbst diesen jahres zumindest ein mögliches, fiktives Einkommen anzurechnen?

Schönen Gruß
Marc

Am 25.01.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Gesetzgeber hält es grds. für fair erst 1 Jahr nach der Trennung unter dem Gesichtspunkt ehelicher Solidarität die Erwerbsverpflichtung und Eigenverantwortung einsetzen zu lassen, auch wenn es sicher äußerst sinnvoll ist, sich sofort nach der Trennung um eine Berufstätigkeit zu bemühen. Bei einem Kind von 18 Jahren, das der Betreuung nicht mehr bedarf, besteht danach selbstverständlich eine vollschichtige Erwerbsverpflichtung.
Bezüglich der Berufe: Soweit ich Sie verstanden habe, wurde als Künsterlin kein wirtschaftlich nennenswertes Einkommen erzielt, diese Tätigkeit würde ich daher nicht zugrundelegen, da bereits fraglich ist, ob es sich um einen der Einkommenserzielung dienenden Beruf im engeren Sinne handelt.
Bezüglich der anderen beiden Berufe ist zu prüfen, inwieweit dort jeweils Einstiegschancen bestehen. Bei "freier Auswahl", d.h. Einstiegschancen in beiden Berufen, würde ich unter dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortung dazu neigen, ihr denjenigen Beruf zuzurechnen, welcher das höhere Einkommen erbringt. Dann steht es Ihrer Frau zwar frei, den anderen (ihr möglicherweise besser gefallenden) Beruf tatsächlich auszuüben, allerdings dann auf ihre eigenen Kosten und nicht zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten, weil bei der Unterhaltsermittlung dann fiktiv das höhere Einkommen eingestellt würde.
Am 25.01.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Herzlichen Dank für die umfassenden und raschen Antworten.

Schönen Gruß
Marc

Am 01.02.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Schönen guten Tag,

eine Frage zum Thema Erwerbspflicht meiner Frau ist jetzt noch aufgekommen:

Sie möchte sich gerne selbständig machen, bereitet dies auch mit viel Engagement und Zeiteinsatz vor, hat aber natürlich noch keinerlei Aufträge und daher auch kein Einkommen aus dieser Selbständigkeit. Muss ich diesen Wunsch akzeptieren und dementsprechend dann vor allem in den ersten Jahren auch deutlich höheren Unterhalt zahlen (aufgrund noch fehlender bzw am Anfang wohl erst geringer Einnahmen) und falls ja, wielange muss ich das Bestreben meiner Frau akzeptieren, ihr Einkommen durch Selbständigkeit zu verdienen. Aufgrund Ihrer Qualifikation könnte sie alternativ auch einen Angestellten-Job suchen und dort ein Gehalt verdienen, bei dem ich nach dem Trennungsjahr entweder gar keinen oder nur sehr begrenzt Unterhalt zahlen müsste.

Für eine Antwort bin ich dankbar.

Besten Gruß
Marc

Am 01.02.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das ist immer eine Einzelfallabwägung des Gerichts. Ich würde dazu tendieren, daß dann, wenn die selbständige Tätigkeit erst nach der Trennung aufgenommen wird und demgemäß keine gemeinsame Entscheidung der Eheleute zugrundeliegt (im Moment befindet sich die Tätigkeit Ihrer Ehefrau ja noch in der Planungsphase), daß sich die Frau dann das grundsätzlich erzielbare nichtselbständige Einkommen bei der Unterhaltsberechnung zurechnen lassen muß. Andernfalls würden Sie letztlich den Geschäftsaufbau und die Anlaufverluste tragen. Derartige Grenzfälle hängen aber letztlich immer vom einzelnen Richter ab. Eine Rolle dürfte dabei auch spielen, ob es sich um eine Selbständigkeit in einem "Brotberuf" handelt, sprich, ob nach einer Anlaufzeit ein vernünftiges Einkommen zu erwarten ist, oder ob es sich um eine Tätigkeit eher unter dem Gesichtspunkt Selbstverwirklichung handelt. Bei letzterem dürfte gerichtlicherseits ein strengerer Maßstab angelegt werden.

Bearbeitet am 01.02.2010 von

Am 01.02.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Vielen Dank für die rasche Antwort.

Bei der Selbständigkeit geht es um Seminare/Trainertätigkeit im Bereich Coaching, Managementtraining etc. In diesem Feld gibt es bekanntlich bereits sehr viele Anbieter. Wenn das Thema erfolgreich aufgenommen wird, kann in dem Bereich jedoch auch gut verdient werden. Das liegt jedoch in der Zukunft und eine Einschätzung (ob das Business fliegen wird), wird auch jedem Gericht nicht möglich sein (solange noch gar keine Aufträge vorliegen). Die Entscheidung zur Selbständigkeit fiel zeitlich zusammen mit der Entscheidung zur Trennung.

Um eine gütliche Einingung (ohne Gericht) zu erreichen, möchte ich daher zumindest ein monatliches, fiktives Bruttoankommen i.H.v. 2500 Euro ansetzen (bei abgeschlossenem BWL-Studium plus Kunsttheraphie-Studium sowie ein wenig Berufserfahrung) erscheint mir diese Höhe mehr als fair.

Halten Sie diese Sicht für eine stabile Basis für ein Gespräch mit dem Anwalt meiner Frau?

Schönen Gruß
Marc

Schönen Gruß
Marc

Am 01.02.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ob Ihre Einschätzung der Verdienstmöglichkeiten der selbständigen Tätigkeit einerseits und der nichtselbständigen andererseits zutreffend sind, vermag ich von hier aus nicht zu beurteilen. Sie sollten dies im Rahmen der Vorbereitung des Gesprächs mit der Gegenseite mit Ihrem Anwalt gründlich besprechen.
Am 01.02.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Ich hätte auch eine Frage zur Bestimmung des fiktiven Einkommens. In der Grundausbildung BWL wurde mir zunächst ein fiktives Einkommen angerechnet, dass der Gegenanwalt aus der Internetseite Gehaltscheck entnommen hat (Durchschnitt teilnehmender aktiv Berufstätiger). Muss ich mir dies zurechnen lassen? Inwieweit sollte berücksichtigt werden, dass ich seit 10 Jahren nicht gearbeitet habe und nun 43 Jahre alt bin. Selbt für das Arbeitsamt gelten Berufsrückkehrerinnen als besonders förderungswürdig, da nicht leicht vermittelbar. Wie lange muss ich mich erfolglos bewerben, um meine dies zu dokumentieren? Wie wird hier vom Gericht verfahren?
Am 02.02.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Leider kann ich Ihrer Schilderung Ihren beruflichen Werdegang nicht klar entnehmen. Grundsätzlich wird als fiktives Einkommen das Einkommen angesetzt, das der Unterhaltsberechtigte mit seiner konkreten Ausbildung, Berufserfahrung usw. erzielen könnte. Ein Durchschnittseinkommen aller aktiven Berufstätigen dürfte dem eher nicht entsprechen.
Am 04.02.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Dabei kann es sich ja nur um einen willkürlichen Ansatz handeln.
Nehmen wir mich als Beispiel: Diplom Kauffrau; Spezialisierung Personalwesen; Abschluss 1993; 3 Jahre Berufserfahrung, dann Hausfrau.
Wieviel ist diese Ausbildung jetzt "fiktiv" wert?
Am 05.02.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Frage, was derzeit auf dem Arbeitsmarkt für eine Diplom-Kauffrau, Spezialisierung Personalwesen bezahlt wird, ist keine juristische Frage. Zusammen mit Ihrem Anwalt sollten Sie dies z.B. über das Arbeitsamt usw. recherchieren.

Außerdem liegt mir Ihr beruflicher Werdegang nicht vor: Einerseits soll Ihnen bereits im Grundstudium BWL fiktives Einkommen angerechnet worden sein, andererseits geben Sie an, die Ausbildung bereits 1993 abgeschlossen zu haben. Sie müßten dann also bereits seit mehr als 17 Jahren getrennt leben ? Das wäre eine ungewöhnlich lange Trennungszeit, die ohnehin nicht nach den üblichen Maßstäben behandelt werden könnte.

Am 16.02.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag nochmals,

da mein eigener Anwalt diese Woche in Urlaub ist, aber ein Gespräch mit dem Anwalt meiner Frau diese Woche ansteht, bitte ich um Antwort auf eine Frage zum Thema Unterhaltsberechnung:

Der Anwalt meiner Frau ist der Ansicht, dass der Unterhalt nach Quotenberechnung erfolgen soll.

Aus meiner Sicht kommt jedoch die konkrete Bedarfsrechnung in Frage, da ich a) über ein deutlich überdurchschnittliches, jährliches Nettoeinkommen ( etwas über 100.000 Euro) verfüge, b) ein Unterhaltsanspruch von deutlich über 1500 Euro angemeldet werden wird und ich c) nachweisen kann, dass in den letzten drei Jahren monatlich durchschnittlich 2500 Euro der Vermögensbildung zuflossen. Nach meinem Verständnis der BGH Rechtsprechung kommt in diesen Fällen eine Unterhaltsberechnung nach konkretem Lebensbedarf zum Ansatz, da bei deutlich überdurchschnittlichen Einkommen davon ausgegangen wird, dass ein Teil der Vermögensbildung zufließt und dies nicht unterhaltsrelevant ist (siehe auch Palandt BGB § 1578 Rdn.ziffer 38).

Da ich nun aber auch gelesen habe, dass Familiengerichte völlig unterschiedliche Maßstäbe anlegen, würde ich gerne wissen, ob meine Sicht der Dinge der allgemeinen Praxis auch bei Unterhaltsstreitigkeiten vor dem Münchner Familiengericht entspricht.

Über eine kurze Einschätzung von Ihnen würde ich mich freuen.

Schönen Gruß

Marc

Am 17.02.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn Sie selbst einen Anwalt haben kann ich Ihnen nur dringend davon abraten, in dessen Abwesenheit ohne vorherige gründliche Gesprächsvorbereitung mit ihrem Anwalt und allein Termine und Absprachen mit dem Anwalt der Gegenseite zu treffen. Dies gilt ganz besonders zu hochstrittigen Bereichen wie dem von Ihnen geschilderten.
Am 19.02.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
zur Zeit läuft die Scheidung. Meine Nochfrau arbeitet seit 09.2009 wieder in ihrem erlenten Beruf in Vollzeit, bei einem Gehalt, dass dem durchschnittlichen Verdienst in diesem Beruf bei ca. 25 Berufsjahren entspricht. Ehebedingte Nachteile sind somit aus m. S. nicht erkennbar. Kann in einem solchen Fall Aufstockungsunterhalt komplett entfallen.

Für Ihre Auskunft bedanke ich mich.

Am 23.02.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn die Ehefrau wieder vollschichtig in ihrem erlernten Beruf arbeitet und dabei den Verdienst erzielt, den sie ohne die Ehe erzielt hätte, wäre ein Wegfall des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt denkbar. Allerdings beenden die Gerichte in aller Regel die Unterhaltsverpflichtung nicht abrupt, sondern nur nach einer (ggf. stufenweise gestalteten) Übergangszeit.
Am 23.02.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
bin seit ca. 20 Jahren verheiratet. Meine Frau hatte ein Kind aus erster Ehe (7 Jahre) und hatte vor unserer Ehe seit Geburt des Kindes bis heute nicht gearbeitet. Nach mehreren Verhältnissen in den letzten zwei Jahren ist sie Ende 2009 ausgezogen wegen wieder eines anderen Mannes. Der lebt jetzt bei ihr in der neuen Wohnung und sie bezeichnen einander als ihre neuen Lebenspartner.
1. Frage: hat sie möglicherweise Ehegattenunterhalt verwirkt wegen grob unbilligen Verhaltens (einseitiges Verlassen einer intakten Ehe, mehrfacher Ehebruch etc.)?
2. Frage: Für späteren Unterhalt - sind überhaupt ehebedingte Nachteile entstanden, da sie vor der Ehe und während der Ehe nie gearbeitet hat und auch nicht arbeiten wollte?
Vielen Dank für Ihre Antort.
Am 24.02.2010 schrieb (anonym) folgendes:
vielen Dank für Ihre Antwort. Können Sie mir noch sagen, wie diese Übergangszeit ggf. aussehen könnte und welche weiteren Gründe möglicherweise einen Wegfall des Aufstockungsunterhalts bewirken könnten. Z. B. hat meine Frau noch einen Anspruch auf Miteigentum an unserer gemeinsamen Immobilie. Der Verkaufserlös allein würde ja schon dazu beitragen, den Lebensstandard während der Ehe sicher zu stellen.
Für Ihre Antwort bedanke ich mich.
Am 24.02.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
@Klaus
Die Übergangszeit wird von den Gerichten im Einzelfall festgelegt, wobei sich diese u.a. an der Ehedauer orientieren. Es handelt sich aber wie gesagt immer um Einzelfallentscheidungen eines Richters, für die es keine zwingend festgelegten Regeln oder Berechnungen gibt.
Die Erlös aus dem Miteigentumsanteil wirkt sich insoweit aus, als dieser bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird. Bei Wiedererwerb einer Immobilie zB als Wohnvorteil oder fiktiv mit Erträgen aus Kapitalvermögen. Beides würde das Einkommen der Ehefrau erhöhen und somit den Unterhaltsanspruch schmälern.
Am 24.02.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein schweres einseitiges Fehlverhalten eines Ehegatten, wie etwa auch Ehebruch, kann zur Einschränkung und zum Wegfall von Unterhaltsansprüchen führen. Allerdings müßten Sie diesen vor Gericht auch beweisen können, und genau da liegt vor Gericht häufig das Problem, da im allgemeinen beim Ehebruch Dritte als Zeugen ja nicht zugegen sind und häufig zwar die Tatsache als solche vom Ehepartner "unter 4 Augen" zugegeben wird, aber deswegen der Name des Partners noch nicht bekannt ist. Und vor Gericht wird dieser Vorwurf von der Frau in aller Regel - in Kenntnis der Beweisnot des Mannes - bestritten.
Ebenso darf es (einseitiges Verschulden) natürlich auf Ihrer Seite keine entsprechenden außerehelichen Beziehungen oder anderes Fehlverhalten gegeben haben. Mit entsprechenden Gegenvorwürfen im Prozess ist erfahrungsgemäß zu rechnen.
Bei den ehebedingten Nachteilen wird im übrigen auf die Verteilung von Haushalts- und Erwerbstätigkeit während der Ehe abgestellt und davon ausgegangen, daß diese Verteilung in einer intakten Ehe einverständlich erfolgt ist, d.h. daß Ihre Ehefrau deswegen in der Ehe nicht gearbeitet hat, weil dies beide so vereinbart haben.
Am 25.02.2010 schrieb (anonym) folgendes:
vielen Dank. Abschließend noch eine letzte Frage: Ich würde gerne die meiner Frau gehörende Eigentumshälfte abkaufen, müßte aber dafür ein Darlehen aufnehmen. Könnte ich die dadurch entstehende Zinsbelastung beim Unterhalt anrechnen lassen.
Für Ihre Auskünfte bedanke ich mich.
Am 25.02.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Zu der Frage, wie sich der Wohnvorteil am eigenen Haus nach einem Verkauf fortsetzt gibt es zT divergierende Einzelfallrechtsprechung, aber grds. dürfte der Zinsanteil (nicht der Tilgungsanteil) der Darlehnverbindlichkeiten für den Erwerb des hälftien Hauses ansetzbar sein.
Am 26.03.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,

Auch ich habe eine ähnlich Frage. Ich bin seit 15 Jahren verheiratet und habe mit meiner Frau drei Kinder, von denen das jüngste sieben Jahre alt ist. Meine Frau hat zwar eine Berufsausbildung und ein Studium abgeschlossen, war aber immer als Hausfrau und Mutter tätig. Nun lassen wir uns scheiden und ich habe ihr eine Unterhaltszahlung bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes angeboten. Sie möchte nun, dass sich der Unterhalt nach der Volljährigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet und ein Unterhaltsausschluss nicht in Betracht kommt wenn ehebedingte Nachteile bestehen. Nun meine Fragen: Was bedeutet das und können in 11 Jahren noch ehebedingte Nachteile bestehen und bis wann müsste ich normalerweise Unterhalt zahlen?
Für Ihre Auskünfte bedanke ich mich.

Am 29.03.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die gesetzlichne Bestimmungen sehen stets eine Einzelfallprüfung vor und machen keine konkreten Vorgaben; die Gerichte haben also einen sehr, sehr großen Ermessensspielraum und ähnliche Fallgestaltungen können von verschiedenen Richtern völlig konträr beurteilt werden. (Es kommt sogar vor, daß bei ein und demselben Richter 2 gleichgelagerte Fälle anhängig sind und dennoch konträr entschieden wird.)

Allgemein wird Ihre Frau bei einem 7jährigen Kind eine Teilzeitbeschäftigung ausüben müssen, die bei einem Kindesalter von ca. 13 Jahren auf Vollzeit auszuweiten wären, jeweils vorausgesetzt es gibt entsprechende Betreuungsmöglichkeiten.
Da Ihre Frau ihren erlernten Beruf nie ausgeübt und zugunsten der Familie zurückgestellt hat, ist sicher von ehebedingten Nachteilen auszugehen, da sie ohne Ehe und Familie höchstwahrscheinlich diesen Beruf mit einem entsprechenden Einkommen ausüben würde. Allerdings würde ich davon abraten eine Senkung des Unterhaltsanspruchs auf 0.- vertraglich festzuschreiben "für alle Ewigkeit", zumal die Darlegungs- und Beweislast für ihre beruflichen Möglichkeiten bei der Frau liegt.

Am 19.04.2010 schrieb (anonym) folgendes:
meine Frage zielt ebenfalls auf ehebedingte Nachteile ab. Für mich stellt sich die Frage wer muß was beweisen und wie können ehebingte Nachteile möglicherweise abgewendet werden.

folgender Sachverhalt ist bei mir.

Ich war mit meiner Frau insgesamt 13 Jahre zusammen (von 1996 an). Heirat in 2004. Unsere Söhne wurde 2001, 2003 und 2005 geboren.

bis zum ersten Kind war meine Frau Topmanagerin bei einem internationalen Konzern. In dieser Karriere fühlte sie sich immer sehr unwohl und und wollte dort auf jedenfall raus. Hatte allerdings -mangels Alternativen- nicht den Mut zu kündigen. Die Kinder waren sozusagen für Sie ein Kündigungsgrund ohne Gesichtsverlust, da in diesem Konzern Kinder generell Karrierekiller sind, insbesondere, wenn auch noch die Elternzeit in Anspruch genommen wird.

Es war unter uns Ehegatten bzw. Partnern klar, dass meine Frau möglichst schnell aus diesem Konzern ausscheiden wollte. hinzu kam eine psychische Erkrankung (Depression und Essstörung), so dass sie im Beruf stehend niemals therapiert werden konnte.

Jetzt droht meine Frau mit ehebdingten Nachteilen.

Wer muß was beweisen? Meine Frau den Anspruch (sie war mittlerweile in stationärer Therapie, d.h. die KArriere wäre auch dadurch irgendwann beendet worden)oder ich, dass dieser Anspruch nicht berechtigt ist.

Wird der ehebdingte Nachteil durch zwei geteilt? Schließlich hat meine Frau in der damaligen Situation einen relativ "armen" Mann als Vater akzeptiertund sich shenden Auges auf ein viel niedrigeres Einkommen eingelassen?

Wie wird das berechnet? letztes Einkommen meiner Frau mit 30 Jahren ca. € 100.000. Bei normalem Karriereverlauf heutiges Einkommen mindestens doppelt so hoch! Sollte ich diese differenz lebenslang ausgleichen müssen, ist klar, dass ich das nicht bezahlen kann/will. Ich würde das als erheblichen Rechtssystemfehler bezeichnen.

Ich bedanke mich im voraus für Ihre Mühe!

Bearbeitet am 20.04.2010 von

Am 20.04.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Vorläufig wird Ihre Frau zunächst Betreuungsunterhalt in Anspruch nehmen, da sie schon wegen der Betreuung der 3 Kinder derzeit wohl noch nicht zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet ist.

Danach besteht grds. die Verpflichtung zu vollschichtiger Erwerbstätigkeit. Ob sie gesundheitlich dazu in der Lage sein wird ist unklar und wäre dann ggf. mittels medizinischem Gutachten zu klären. Unter Umständen könnte dann ein zeitweiser Unterhaltsanspruch wegen Krankheit/Erwerbsunfähigkeit bestehen.

Beim anschließenden Aufstockungsunterhalt liegt die Beweislast für ehebedingte Nachteile beim Unterhaltsbegehrenden, also bei ihrer Frau. Da sie auch ohne die Ehe das frühere Einkommen von € 100.000.- bzw. heute mehr aufgrund ihrer Erkrankung heute nicht hätte kann dieses meines Erachtens nicht der Maßstab für einen Aufstockungsunterhalt sein, zumal in derartigen Positionen längere stationäre Aufenthalte wegen psychischer Erkrankung in der Regel zu einer Trennung von dem Mitarbeiter führen und ein Wiedereinstieg nach solcherart begründeten Ausfallzeiten im Topmanagement ebenso wie im "normalen Berufsleben" nur selten gelingt.
Im übrigen wird der Aufstockungsunterhalt berechnet wie der sonstige Unterhalt auch, Sie müssen also nicht einfach den "Einkommensverlust" von Ihrem ggf. sogar niedrigeren Einkommen ersetzen. Grob vereinfacht ausgedrückt wird das Nettoeinkommen der Ehegatten abzgl. Pauschbeträge für berufsbedingte Aufwendungen und Erwerbsbonus zusammengerechnet und dann durch 2 geteilt. Das ist der Anteil der jedem Ehegatten grds. zusteht. Dann wird sein Einkommen davon abgezogen und der Rest ist der Unterhaltsanspruch.
Beim Aufstockungsunterhalt ist dieser Betrag aber begrenzt auf das Einkommen, das der Unterhaltsbegehrende ohne die Ehe erzielt hätte. Arbeitet der Unterhaltsbegehrende also nach der Ehe wieder vollschichitg in seinem erlernten Beruf und erzielt somit das Einkommen, das er auch ohne Ehe gehabt hätte, greift diese Deckelung und es besteht kein dauerhafter Unterhaltsanspruch. Lediglich für eine gewisse Übergangsphase wird meist ein abschmelzender Unterhalt gewährt um vom höheren ehelichen Lebensstandard auf den niedrigeren eigenen Standard "abzusteigen". Die Dauer dieser Abschmelzungsphase richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls.

Bearbeitet am 20.04.2010 von

Am 15.05.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Ich habe ein Frage dazu, da mein Fall sehr ähnlich ist. Der pringende Punkt ist: Wann gilt man als Selbständiger?

Ich bin unterhaltspflichtig (nachehelich) für meine Ex-Frau.

Ich habe hauptsächlich Einnahmen aus Vermietung, betreibe aber kein Gewerbe. Zusätzlich habe ich einen Minijob.

Kann ich nun 4% (wie ein Arbeitnehmer) oder 24% (wie ein Selbständiger) meines Einkommens als Altersvorsorge ansetzen.

Tatsächlich lege ich sogar mehr als 24% monatlich dafür zurück.

Vielen Dank!

Am 17.05.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
In Ihrem Fall würde man die Berechnung wohl so machen, daß man 4% sekundäre Altersvorsorge auf die Arbeitnehmertätigkeit und den entsprechend höheren Abzugsbetrag auf die Gewinne aus Vermietung und Verpachtung (ohne steuerliche Abschreibung für Abnutzung) rechnen würde.
Am 17.05.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Vielen Dank für die Information!

MfG

Am 12.06.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

habe ich Anrecht auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt aufgrund ehebedingter Nachteile?

Wir sind seit August 1995 verheiratet, haben zwei Kinder im Alter von 11 und 13 Jahren und leben seit August 2008 in Trennung (Scheidungsverfahren läuft). Für das jüngere Kind besteht lediglich in den nächsten 2 Jahren die Möglichkeit der Nachmittagsbetreuung, für den älteren nicht.

Für beide Kinder habe ich die Erziehungszeit genommen, bin direkt danach wieder Vollzeit in meinem erlernten Beruf beschäftigt gewesen. Erst bei der Einschulung des älteren Sohnes musste ich auf Teilzeitbeschäftigung verkürzen, da keine Nachmittagsbetreuung vorhanden war.

Meine Stelle ist ausgewiesen als Vollzeitstelle, aber aufgrund der Wirtschaftskrise will und kann man nicht aufstocken (Kurzarbeit). Wäre ich jedoch vor der Wirtschaftskrise noch Vollzeit beschäftigt, wäre nicht verkürzt worden.

Meine Frage:

1. Habe ich Anrecht auf Aufstockungsunterhalt?
2. Wird eine Befristung grundsätzlich in Jahren angegeben oder kann diese befristet werden auf Bewilligung meines Antrages auf Vollzeitbeschäftigung (Antrag habe ich bereits vor ca. einem halben Jahr gestellt)?
3. Ist es sinnvoller diesen Aufstockungsunterhalt auch auf fehlender Nachmittagsbetreuung zu stellen?
4. Bin ich verpflichtet mir nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit, woanders eine Ganztagsstelle zu suchen bzw. eine zweite Halbtagsstelle zu suchen?

Vielen Dank
Maike

Am 14.06.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die meisten Gerichte sehen ab einem Alter des jüngsten Kindes von 13/14/15 Jahren eine Verpflichtung zur Vollzeiterwerbstätigkeit und gehen davon aus, daß hier eine Nachmittagsbetreuung der Kinder nicht mehr erforderlich ist; sie gewähren ab dann meist auch keinen Betreuungsunterhalt mehr. Dies bedeutet nicht, daß eine Mutter ggf. ihre TZ Stelle kündigen muß, wenn sie das nicht will, bei der Bemessung des Unterhalts wird sie dann allerdings fiktiv so behandelt, als hätte sie eine VZ Einkommen.Das Arbeitsmarktrisiko (Kündigung, Kurzarbeit)trägt ebenfalls grds. der geschiedene Ehegatte selbst.
Aufstockungsunterhalt soll dagegen den unterschiedlichen Lebensstandard ausgleichen, der sich
a)tatsächlich aufgrund der Ehe mit dem höheren Gehalt des Mannes ergeben hat im Vergleich
b)zu dem meist niedrigeren Gehalt der Frau, auch wenn diese Vollzeit gearbeitet hätte. (Beispiel Chefarzt-Sekretärin).
Früher oder später nach einer Scheidung soll die Frau nur noch den Lebensstandard haben, den sie sich mit ihrer eigenen Arbeit in Vollzeit aufgrund ihrer eigenen Qualifikation erarbeitet hätte. Diese Absenkung geschieht allerdings nicht abrupt, sondern mit einer Übergangszeit, die vom Gericht im Einzelfall festgelegt wird, allerdings in Jahren bzw. bis zu einem bestimmten Datum und nicht abhängig von anderen Ereignissen. Das geht juristisch nicht, weil der Unterhaltstitel wegen der Bedingung dann nicht vollstreckungsfähig wäre, wenn der Mann seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.
Am 14.06.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Letztendlich bedeutet dies für mich, dass ich für die gemeinsame Entscheidung allein die Verantwortung zu tragen habe.

Wie schon gesagt, hätte ich meine Stelle nicht verkürzt, würde ich auch jetzt in der Wirtschaftskrise Vollzeit arbeiten (zu den normalen Kurzarbeitsmodalitäten). Hier in unserem Grenzort gibt es keine ähnlich tarifierten Betriebe, die noch Personal einstellen. Es besteht für mich überhaupt nicht die Möglichkeit die Arbeitszeit zu verlängern bzw. bei einem Wechsel das voreheliche Gehalt zu verdienen.

Mit freundlichem Gruß
Maike

Am 14.06.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn Sie keine Möglichkeit haben, wieder in Vollzeit zu arbeiten oder dort das frühere (bzw. das theoretisch ohne Ehe und Kindererziehung erzielte)Einkommen zu verdienen, wäre das ein ehebedingter Nachteil. Bei der Ermittlung der ehebedingten Nachteile wird immer untersucht, wie sich Ihre berufliche Situation darstellen würde, hätte es die Ehe und die Kindererziehung nicht gegeben. Kurzarbeit hätte Sie auch dann aktuell betroffen, allerdings wären Sie nicht in der "Teilzeitfalle", aus der es häufig schwerfällt wieder in ein ein Normalarbeitsverhältnis zu wechseln.
Am 27.06.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
ich bezahle derzeit Trennungsunterhalt, ca. 840 €. Meine Frau lebt jetzt seit einigen Monaten mit ihrem neuen Lebenspartner zusammen. Kann ich den Trennungsunterhalt kürzen und welcher Betrag wird laut der Gesetzgebung dafür in Ansatz gebracht?

Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus.

Mit freundlichen Güßen
Klaus

Am 28.06.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften über bestimmte Kürzungsbeträge, das Gesetz verwendet im gesamten Unterhaltsrecht nur den Begriff der Billigkeit (Billigkeit = Gerechtigkeit)im Einzelfall, d.h. letztendlich hat jeder Richter ein sehr hohes Maß an Freiheit darüber zu befinden, was er persönlich in diesem Einzelfall für gerecht hält.
Am 07.07.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Was ist wenn die noch auf Depri macht(Trauma)
Aber SMS schreibt mit Freund das einem schlecht wird wenn man(n) es liest.
Sie nur Lügen verbreitet usw?
Wenn der Vater die Kinder bei sich hat und die Ex von einer zur anderen Klinik rennt? Keine aktuellen Nachweise bringt usw.
Am 07.07.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn ein Unterhaltsberechtigter (nachweislich) aufgrund von Erkrankung, sei es körperlicher oder psychischer Natur, nicht oder nicht in vollem Umfang erwerbsfähig ist, kann ihm ein Anspruch auf Krankheitsunterhalt zustehen. Dies ist immer im Einzelfall zu prüfen und meist geht es dabei nicht ohne medizinisches Sachverständigengutachten, es sei denn, die Erwerbsunfähigkeit wurde bereits begutachtet, etwa bei Bezug von Erwerbsminderungsrente.
Was das "Verbreiten von Lügen" angeht, kann dies im Einzelfall zum Verlust oder zur Kürzung von Unterhaltsansprüchen führen, wenn es sich um ein "Anschwärzen" des anderen Ehegatten handelt, auch hier kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an und auf die Beweisbarkeit. Anders kann die Sachlage allerdings sein, wenn das "Verbreiten von Lügen" Symptomatik einer psychischen Erkrankung ist und deswegen dem Unterhaltsberechtigten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.

Bearbeitet am 07.07.2010 von

Am 04.08.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
Ich habe eine grundsätzliche Frage zum Thema Aufstockungsunterhalt: Wie würde eine Situation behandelt, in der die Mutter nach Kindesbetreuung zwar wieder in den Beruf eintritt, aber vorsätzlich "hinter ihren beruflichen Möglichkeiten" bliebe?
Ein Beispiel: Die Frau arbeitet vor der Ehe als Topmanagerin - ein sehr gut bezahlter aber auch harter Job mit vielleicht 80 Stunden tatsächlicher Arbeitszeit pro Woche. Nach der Ehe hätte sie die Möglichkeit an diese Karriere und Gehalt anzuknüpfen und damit den Aufstockungsunterhalt unnötig zu machen. Stattdessen entscheidet sie jedoch einen weniger anspruchsvollen und geringer vergüteten Job mit vielleicht nur 37 Stunden Arbeitszeit pro Woche anzunehmen, da sie ja von ihrem Ex-Partner mit einer Zahlung von Aufstockungsunterhalt rechnen kann, der sie näher an ihr Topmanagergehalt bringt, ohne dass sie dafür die entsprechende Arbeitsleistung erbringen müsste.
Wie würde in dieser Situation verfahren?
Vielen Dank schon einmal im voraus für Ihre Antwort.
Am 06.08.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Daß die Mutter vorsätzlich hinter ihren beruflichen Möglichkeiten zurückbleibt dürfte in der Praxis kaum gerichtsfest zu beweisen sein, weil auch Angebote nach mehrjähriger Kinderpause wieder als Topmanagerin einzusteigen nicht eben üblich sind. Grundsätzlich muß die Mutter natürlich versuchen, wieder in ihrem erlernten Beruf und in der entsprechenden Position zu arbeiten; Voraussetzung ist aber, daß ihr dies möglich ist.
Am 06.08.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Ich habe einige Fragen:
Meine Frau arbeitet 50 % in ihrem alten Beruf, könnte aber auf 70 % aufstocken.
Wir haben ein fast dreijähriges kind, dass ab september in den kindergarten geht, wodurch die 70%- Tätigkeit möglich wäre.
Berechnet sich der Aufstockungsunterhalt nun an den möglichen 70% ,den tasächlichen 50% oder der (aufgrund der Erzihung kaum erreichbaren)Vollerwerbstätigkeit im Beruf?
Sie hat vor der Ehe und Schwangeschaft stets 80 % gearbeitet. Ein Jahr nach der Geburt hat sie mit 50 % auf eigenen Wunsch wieder angefangen.
In jedem FAll würde sie weniger als ich verdienen.
Wir sind drei Jahre verheiratet, waren aber vorher sieben Jaahre liiert. Wie lange dauert es etwa, bis nicht mehr mein Gehalt, sondern ihr mögliches Gehalt als Bemessungsgrundlage verwendet wird.

Bearbeitet am 09.08.2010 von

Am 09.08.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Solange aufgrund der Kindererziehung noch keine Vollzeiterwerbstätigkeit möglich ist handelt es sich bei dem Anspruch der Frau um Betreuungsunterhalt, nicht um Aufstockungsunterhalt. Die Anforderungen der Gerichte an die Erwerbstätigkeit ab dem 3. Lebensjahr sind individuell unterschiedlich und beginnen meist bei einer Tätigkeit im Bereich eines 400.- Jobs. Eine 50% Teilzeitstelle dürfte daher in der Regel zu diesem Zeitpunkt die Anforderungen erfüllen.
Eine Erhöhung wäre im Grundschulalter denkbar und eine Vollzeitstelle ab Ende der Grundschulzeit bzw. mit um die 12 Jahre. Das Gericht prüft aber jeweils die Umstände des Einzelfalls. Erst ab der Vollzeitstelle wäre dann die Frage des Aufstockungsunterhalts zu klären (ehebedingte Nachteile?)
Am 07.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Vor der Ehe hatte ich eine eigene Firma, die ich wegen der Ortsveränderung für die Ehe verkauft habe. Aus dieser Firma hatte ich sehr gute Einkünfte, die ich nun aus einem Angestelltenverhältnis nicht mehr erzielen konnte und kann. Die Gewinne aus der Firma meines Mannes haben sich währen der Ehezeit mehr als verdreifacht.Gemeinsame kinder gibt es nicht, meine Kinder aus erster Ehe sind gerade volljährig.
1. Steht mir nach Trennung/ Scheidung nach 11 Jahren Ehe Unterhalt durch ehebedingten Nachteil zu ? Hätte ich meine Firma nicht verkauft, wäre mein Einkommen heute 4x so hoch wie ich in diesem Beruf im Angestlltenverhältnis bekommen kann. Ich bin nun Mitte 50.
2. Wird ein unterhaltsanspruch durch ehebedingten Nachteil begrenzt oder kann er aufgehoben werden, wenn ich irgendwann einen neuen Partner habe? Dadurch verbessern sich ja nicht meine beruflichen Möglichkeiten.
Am 07.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn ehebedingt durch einen ehelich veranlaßten Ortswechsel eine gutgehende Firma aufgegeben wurde tendiere ich dazu, dies erst einmal als ehebedingten Nachteil zu sehen. Die Problematik besteht bei Gewinneinkünften allerdings auch immer darin, den Nachweis zu erbringen, daß die Firma nicht nur damals gute Gewinne erbracht hat, sondern es auch heute - unter möglicherweise völlig veränderten Marktbedingungen - noch ebenso täte, wenn die Firma nicht wegen der Ehe aufgegeben worden wäre. Es kommt immer auf den Vergleich an, wie Sie heute ohne die Ehe dastehen würden.
Bei Eingehung einer verfestigten neuen Partnerschaft ist eine Beschränkung oder der Wegfall des Unterhaltsanspruchs gesetzlich vorgesehen, weil dieser quasi an die Stelle des alten Ehegatten tritt und eine neue Solidargemeinschaft mit dem neuen Partner begründet wird, deren finanzielle Unterstützung durch den alten Ehegatten grob unbillig sei.
Am 07.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Wie verhält es sich, wenn ein neuer Partner in einer Fernbeziehung lebt, (200 km entfernt) und keine wirtschaftliche Gemeinschaft begründet wird, da jeder eine eigene Wohnung am Arbeitsort hat und finanziell absolut getrennt gewirtschaftet wird?
Wie begründet sich da ein Wegfall der beruflichen Benachteiligung durch die ehemalige Ehe(Unterhalt wegen ehebedingtem Nachteil)?
Am 07.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ob eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt entscheidet das Gericht anhand aller Umstände des Einzelfalles, dies kann auch bei einer Fernbeziehung der Fall sein, wie dies etwa bei einer Pendlerehe der Fall ist.
Am 07.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Wie berechnet sich der Auftockungsunterhalt, wenn der Unterhaltsverpflichtete aus selbständiger Tätigkeit jährliche Gewinne zwischen 250000,- bis 300000,- erzielt, die Unterhaltsberechtigte netto 2000,-EUR mtl. verdient?
Am 08.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine konkrete Unterhaltsberechnung sind eine Vielzahl von Daten und Fakten erforderlich, diese kann hier im Forum nicht erfolgen. Allein der jährliche Gewinn sagt zB noch gar nichts über das in der Unterhaltsberechnung zugrundezulegende unterhaltsrechtliche Nettoeinkommen aus, weil etwa steuerlich abziehbare Betriebsausgaben nicht immer unterhaltsrechtlich anerkannt werden. Dann ist der Gewinn um Steuern und Aufwendungen zur sozialen Sicherung zu vermindern, evtl. Unterhaltpflichten und Verbindlichkeiten zu berücksichtigen undsoweiterundsofort.
Hierzu sollten Sie sich daher direkt an einen Anwalt wenden und diesem alle Unterlagen zur Verfügung stellen.
Am 13.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Noch einmal zu Depressionen und Trauma.
Ex liefert Oscar reife Leistung ab bei Gutachter Klinik usw.
Wenn man(n) mit Handy Sendebericht oder SMs beweisen kann(weil man(n) zufällig daran kommt
zb: schreibt an neuen Habe und bin ja Psychisch Lach Schweinereien ohne Ende hat so etwas Rechtskraft??
Am 13.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ihre Frage ist so nicht ganz verständlich. In aller Regel kann man nicht zufällig an SMS und Handydaten von Dritten kommen, das Erlangen und die Verwendung im Prozess ist in aller Regel a) illegal und deswegen b) unzulässig.
Am 19.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
wir haben einen 18 und einen 2jährigen Sohn.
Wir haben uns letztes Jahr getrennt und arbeiten jetzt an einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
Meine Frau möchte bis zum 15.Geburtstag meines kleinen Sohnes jeden Monat 700 Euro haben und von all meinen Gehalteerhöhungen 4/6 Anteil bekommen.
Sie arbeiten seitdem der Kleine 1 Jahr ist wieder halbtags und der Kleine ist in der Krippe.
Sie sagt immer, das Sie vom Büro her auch mehr arbeiten könnte.
Die Scheidung werde ich in Kürze einreichen.
1.) ist so eine lange Zeit gerechtfertigt
2.) hat Sie das Recht an Gehaltssteigerungen beteiligt zu sein
Vielen Dank
Am 20.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ob der Unterhaltsbetrag der Höhe nach gerechtfertigt ist, läßt sich ohne eine umfassende Unterhaltsberechnung nicht feststellen. Grundsätzlich aber richtet sich der Unterhalt von Kind und Ehefrau immer am tatsächlich vorhandenen Einkommen aus, d.h. Gehaltssteigerungen wie Senkungen (auch bei der Mutter) wirken sich auf die Höhe aus.
Eine Beschränkung auf eine Halbtagsstelle bis zum 15. Lebensjahr des Kindes trotz Möglichkeit der Kinderbetreuung wäre von der Ehefrau wahrscheinlich nur unter besonderen Umständen gerichltich durchsetzbar, also wenn etwa das Kind aufgrund von Krankheit oder Entwicklungsrückstand ganz besonderer elterlicher Förderung bedarf. Die meisten Gerichte verlangen bereits im Grundschulalter eine überhalbschichtige Erwerbstätigkeit, wenn die Kinderbetreuungsmöglichkeiten vorhanden sind. Der Einwand, man wolle sein Kind lieber selbst betreuen, ist unterhaltsrechtlich dabei seit der Reform unbeachtlich.
Am 07.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Noch einmal zu Depressionen und Trauma.
Ex liefert Oscar reife Leistung ab bei Gutachter Klinik usw.
Wenn man(n) mit Handy Sendebericht oder SMs beweisen kann(weil man(n) zufällig daran kommt
zb: schreibt an neuen Habe und bin ja Psychisch Lach Schweinereien ohne Ende hat so etwas Rechtskraft??
Am 13.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:

Ihre Frage ist so nicht ganz verständlich. In aller Regel kann man nicht zufällig an SMS und Handydaten von Dritten kommen, das Erlangen und die Verwendung im Prozess ist in aller Regel a) illegal und deswegen b) unzulässig.

Doch kommt man manchmal durch Zufall an Daten!
Dann wenn jemand in der Nähe des Wohnortes beim einkaufen sein Handy verliert dies dann gefunden wird und der Finder es aus versehen da er nicht weiß das Eheleute getrennt usw sind dem Ehemann gibt mit der Aussage das kann nur euer Handy sein da vorne dein(euer Hund drauf ist soviel zu dieser Aussage.

Am 08.10.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn Ihnen versehentlich das verlorene Handy Ihrer getrennt lebenden Frau ausgehändigt wird, so haben Sie dieses unverzüglich an die Frau herauszugeben, durch eine Eheschließung gibt es keinerlei Sonderrechte hinsichtlich der Unterscheidung von Mein und Dein, erst recht nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
Am 08.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Das sehe ich anderst!
Denn ich habe es nur Sichergestellt als es mir gebracht wurde.(Beweissicherung nennt sich das doch) nicht gestohlen!Und wie Sie richtig sagen kein Unterschied von mein und dein
Am 09.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
Ich lebe seit 5 Jahren von meiner Frau getrennt, zum Zeitpunkt meines Auszuges waren wir 18 Jahre verheiratet, unsere gemeinsame Tochter war damals 14 (andere Kinder gibt es nicht)und lebt seither im Wohneigentum bei meiner Frau. Die Trennung wurde bis jetzt nicht offiziell gemeldet, um erhebliche Vorteile aufgrund des Ehegattensplitting nicht zu verlieren und da Trennungs- und nachehelischer Unterhalt - nach meinem damaligen Kenntnisstand - nicht wesentlich voneinander abwichen. Sonstiges Vermögen haben wir einvernehmlich getrennt- allerdings natürlich nicht hochoffizell.

Meine Frau ist Beamtin auf Lebenszeit,hat nach der Geburt unserer Tochter 4 Jahre Erziehungsurlaub genommen (vorher Vollzeit) und dann in ihrem Beruf wieder Teilzeit gearbeitet (ca. 60, bis jetzt ca. 80 %), was sie laufend neu beantragen muss, da sie einen Anspruch auf eine Vollzeitstelle hat. Andere Verpflichtungen (Pflege Angehöriger etc.) bestehen nicht. Ich gehe aufgrund dieser Konstellation und des Alters unserer Tochter (jetzt 19 - besucht weiterführende Schule) davon aus, dass ihr fiktive Bezüge auf eine Vollzeitarbeitsstelle zugerechnet würden. Sehen Sie das auch so?

Ich verdiene deutlich überdurchschnittlich, so dass ich erheblich Unterhalt zahle (ca. je 800 Kind und 800 Ehefrau). Ausserdem bewohnt sie unentgeldlich das mit unserem gemeinsamen Geld aufwändigst ausgebaute Haus, das allerdings auf sie eingetragen ist, da das Grundstück aus ihrer Familie kam. Sie hat seit kurz nach unserer Trennung einen Freund, der sehr häufig bei ihr ist, jedoch auch eine eigene Wohnung unterhält.

Wie schätzen Sie die Chancen zur Begrenzung des Aufstockungsunterhaltes ein. Zur Einschätzung evtl. ehebedingter Nachteile ist noch hinzuzufügen, dass sie im mittleren Dienst tätig ist, sie jedoch eine Tätigkeit im gehobenen Dienst trotz Einschränkungen durch Kinderzeit-/ Teilzeitarbeitsstelle während der Erziehungszeit nur recht unwahrscheinliich hätte erreichen können, da sie kein Abitur hat, was hierfür Voraussetzung war.

Zusatzfrage: Wie ist im Falle einer Begrenzung die (inoffizielle) Trennungszeit anzusehen? Müsste ich mit steuerlichen Konsequenzen rechnen, wenn argumentiert würde, dass wir schon seit längerem getrennt sind?

Noch wg. Kindsunterhalt: Wenn ein Schülerunterhalt für eine 19jährige aufgrund hoher Bezüge durch Tabellenanwendung höher ist, als der pauschale Studentenunterhalt - wäre es dann legitim auch den Schülerunterhalt auf diesen Wert zu begrenzen?

Danke im Voraus!

Am 11.10.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn über Jahre Steuervorteile in Anspruch genommen werden und fehlerhafte Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht werden, so kann dies, wenn das Finanzamt hiervon Kenntnis erlangt, auch steuerstrafrechtliche Konsequenzen haben.
Da das volljährige Kind nicht mehr betreuungsbedürftig ist, ist die Ehefrau selbstverständlich zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet, dies ist im Rahmen der Unterhaltsbemessung entsprechend zu berücksichtigen. Wenn die Ehefrau in ihrem erlernten Beruf vollschichtig arbeitet (arbeiten könnte) spricht dies zunächst einmal gegen ehebedingte Nachteile.
Der Unterhalt des privilegierten Schülerkindes richtet sich noch nach dem Einkommen (ist aber anteilig von beiden Elternteilen aufzubringen), eine Deckelung auf den Studentenbedarf ist nicht vorgesehen.

Bearbeitet am 11.10.2010 von

Am 05.11.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Mann will sich nach 30 jähriger Ehe im Ehescheidungsverfahren von mir scheiden lassen - wir haben 2 volljährige Kinder. Habe ich generell Anspruch auf Nachstockungsunterhalt, wenn er ca. 2700,- Euro und ich 1400,- Euro verdiene bedingt durch die vielen Ehejahre? Ich war bei beiden Kindern jeweils ein Jahr zu Hause und arbeitete ansonsten in meinem erlernten Beruf Vollzeit - habe aber keine Fortbildungen usw. vorgenommen. Wie kann ich ehebedingte Nachteile nachweisen? Mein Mann hat in der Ehe diverse Fortbildungen bescuht. Vielen Dank für Ihre Antwort!
Am 06.11.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Mann will sich trennen und sich "gütlich" einigen.Unsere Wohnung ist zu 50% bezahlt (Preis 100000), ich habe bei Heirat vor 18 Jahren den Beruf aufgegeben, dies war so vereinbart damit ich unseren Sohn (fast 18,Schüer,will studieren)das Kind aufziehe. Ich bin im Kleingewerbe in einem anderen Beruf selbständig, verdiene derzeit aber fast nichts.
Könnte ich nun in einer Trennungsvereinbarung einen höheren als mir eigentlich zustehenden Unterhalt vereinbaren und damit die Wohnung dann alleine abzahlen? Evt. würde mein Mann seinen Anteil auf unseren Sohn überschreiben (muß er noch überdenken).Ich bräuchte dann aber unbefristeten nachehelichen Unterhalt.Mein Mann verdient 3500 netto,für die nächsten 5 Jahre sind die Kreidte noch bei ca. 600/Monat,dann niedriger.Ich bräuchte ca. 1500 /Monat um meinen Lebensstandard annähernd zu sichern.Wäre eine solche Vereinbarung (notariell) sicher oder könnte er diese irgendwann anfechten?
Ich bin 48, finde in meinem erlernten Beruf nichts,mache nächstes Jahr noch eine Zusatzausbildung (alternative Tierheilmedizin) um meine Selbständigkeit ausbauen zu können.
Wenn ich dann verdienen würde - könnte man seine Unterhaltszahlungen z.B. jährlich anhand meines Verdienstes reduzieren..?
Wäre solch eine Vereinbarung denkbar und möglich?
Entshculdigung für den langen Text...
Am 08.11.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Im Rahmen einer notariellen Unterhaltsvereinbarung können Sie durchaus auch einen höheren als den gesetzlichen Unterhalt vereinbaren oder auf bestimmte Anrechnungen ganz oder teilweise verzichten. Das muß dann halt in dem Vertrag so stehen und dort auch stehen, daß Anpassungen aus diesem Grunde eben nicht stattfinden sollen.

Bearbeitet am 08.11.2010 von

Am 08.11.2010 schrieb (anonym) folgendes:
vielen Dank - wäre also dann eine notarielle Vereinbarung auf jeden Fall bindend und nicht mehr anfechtbar (z.B. falls er wieder heiraten sollte und dann "umdenkt") ?
Am 08.11.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Eine entsprechend gestaltete notarielle Vereinbarung wäre grds. bindend, d.h. wenn eine jährliche Anpassung aufgrund Verdienständerungen ausgeschlossen wäre, besteht kein Abänderungsanspruch.
Allerdings gibt es im Leben nie 100% Schutz, dieser Anspruch, wie jeder andere auch, hilft dann nicht mehr weiter, wenn der Ehemann nicht mehr oder nur noch eingeschränkt leistungsfähig wäre (z.B. aufgrund Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit). Je nach vereinbarter Unterhaltshöhe und Leistungsfähigkeit kann sich unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch ein Anspruch auf Vertragsanpassung bei Hinzukommen weiterer Unterhaltsberechtigter (insbesondere weiterer Kinder) ergeben, wenn er von seinem Gehalt nicht mehr in der Lage wäre, deren Unterhalt sicherzustellen. Vor diesen Risiken gibt es letztlich keinen sicheren Schutz, weder vertraglich noch gesetzlich.
Am 08.11.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es gibt keinen generellen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, sondern dieser wird im wesentlichen nur zum Ausgleich ehebedingter Nachteile gezahlt. Eine lange Ehedauer kann ein gewisses Indiz für eine wirtschaftliche Verflechtung und mögliche Nachteile darstellen, u.a. weil sie häufig mit beruflichen Auszeiten der Frauen korreliert. Andererseits spricht die Tatsache, daß Sie untypisch praktisch die gesamte Ehezeit mit nur kurzen Unterbrechungen Vollzeit in Ihrem Job gearbeitet haben dagegen. Es liegt bei Ihnen darzulegen, was beruflich anders gelaufen wäre, wenn Sie nicht geheiratet hätten und Kinder bekommen hätten, welche Fortbildungen Sie ggf. absolviert hätten und wie sich diese auf Ihr berufliches Einkommen und Fortkommen ausgewirkt hätten.

Bearbeitet am 08.11.2010 von

Am 08.11.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Ich habe zwischenzeitlich NICHT in meinem gelernten Beruf gearbeitet - sondern nur in mal dem einen oder anderen Minijob - niemals Vollzeit. Dann habe ich Tierpsychologie als "Hobby" im Fernstudium studiert und konnte mir dadurch eine kleine Selbständigkeit aufbauen, wo der Verdienst momentan aber gegen Null tendiert. Deshalb werde ich noch eine Ausbildung als Hunde-Physiotherapeutin machen und hoffe, dadurch etwas zu verdien. Einen Teil-oder gar Vollzeitjob in meinem ursprünglichen Beruf (Bürokauffrau - zuletzt als Kreditsachbearbeiterin bis zur Geburt des Sohnes mit recht gutem Verdienst)finde ich hier nicht. Mit 48 ist man wohl schon zu alt.
Meine Chance wäre der Verdienst aus der Selbständigkeit, sofern diese dann anläuft..ich wäre daher auf Unterstützung meines Mannes angewiesen.Unser Sohn will studieren und solange bei mir wohnen.Hätte ich nicht geheiratet und kindesbedingt aufgehört wäre ich heute zumindest Abteilungsleiterin und würde ähnlich verdienen wie mein Mann.

Ist denn keine erneute Änderung dieses ungerechten Unterhalssystems in Sicht?

Am 08.11.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Sie hatten geschrieben : "Ich war bei beiden Kindern jeweils ein Jahr zu Hause und arbeitete ansonsten in meinem erlernten Beruf Vollzeit". Zwangsläufig kann sich meine Antwort nur auf Ihre zuvor gemachten Angaben beziehen.
Ansonsten gilt: Sie müßten plausibel machen können, daß Sie aufgrund Ihrer konkreten Fähigkeiten ohne die Eheschließung Abteilungsleiterin geworden wären. (Es wird vermutlich nicht automatisch jeder Kreditsachbearbeiter irgendwann Abteilungsleiter).
Am 08.11.2010 schrieb (anonym) folgendes:
da lief etwas schief - ich hatte unter "Terri" am 6.11., habe nie wieder inmeinem alten Beruf gearbeitet, immer nur Minijobs...
Meine Antworten liefen dann leider unter "anonym"...??
Am 10.11.2010 schrieb (anonym) folgendes:
eine Frage hätte ich - ich bekomme seit 10 Jahren eine monatliche kleine Zahlung meiner mutter "nur für mich" - zur Altersvorsorge/Vermögensbildung. Ich habe es vonmeinem Mann seit damals schriftlich, daß dieses Geld nur mir gehört und auch meine mutter bestätigte schriftlich daß dieses Geld eine Schenkung alleine für mich ist. Ist dieses Geld sicher oder wird es trotzdem zum Zugewinn gerechnet?
Am 10.11.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn das Geld zur Altersvorsorge verwendet wurde wird es voraussichtlich im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden, vorausgesetzt es unterfällt wegen der geringen Beträge nicht der Bagatellgrenze.
Wenn das Geld zur Vermögensbildung angelegt wurde und am Stichtag noch vorhanden ist, wird es im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Ob im Gegenzug dagegen die regelmäßigen kleinen Schenkungen dieses Geldes durch Ihre Mutter berücksichtigt werden (dann würden diese Beträge unter dem Strich weitgehnd außer Betracht bleiben), hängt im Einzelfall vom Richter ab, der dies u.a. auch aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Ehegatten beurteilt.
Am 11.12.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
Über meinen Arbeitgeber zahle ich von meinem Gehalt monatlich in eine betriebliche Altersversorgung ein (Bochumer Verband). Anstatt einer späteren Rentenzahlung habe ich aber eine einmalige Kapitalauszahlung vereinbart. Da es sich daher hier nicht um eine Rente handelt, bin ich bisher davon ausgegangen, dass diese Altersversorgung nicht in den Versorgungsausgleich fließt sondern in den Zugewinnausgleich. Ich habe aber jetzt gehört, dass dies seit der Gesetzesänderung im September 2009 nicht mehr gelten soll und auch derartige betriebliche Altersversorgungen im Versorgungsausgleich durch hälftige Teilung berücksichtigt werden. Meine Frage: Stimmt das wirklich, obwohl ich selbst die Beiträge von meinem Gehalt eingezahlt und das Kapitalwahlrecht vor dem Scheidungsantrag ausgeübt habe?

Für Ihre Antwort bedanke ich mich.

Am 13.12.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Grundsätzlich werden im Versorgungsausgleich nur die auf eine spätere Rente ausgerichteten Versorgungssysteme ausgeglichen.
Ausnahmen gibt es aber für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes und des Altersvorsorgezertifizierungsgesetzes; diese Anrechte sind unabhängig von der Leistungsform auszugleichen, also auch dann, wenn später einmal statt einer Rente ein Kapitalbetag gezahlt wird.
Am 15.12.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Vielen Dank für Ihre Auskunft. Ich frage aber auch noch mal konkret nach. Gilt das auch, wenn die Beträge allein vom Arbeitnehmer eigezahlt wurden?
Am 15.12.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das Gesetz unterwirft Verträge, die unter die beiden Gesetze fallen grundsätzlich dem Versorgungsausgleich, ohne weiter zu differenzieren, weil das erklärte Ziel dieser Gesetze ja die Alterssicherung ist und der Versorgungsausgleich diese während der Ehe erzielte Alterssicherung aufteilen soll. Bei Verträgen nach dem Altersvorsorgezertifizierungsgesetz ist die Zahlung nur durch den Arbeitnehmer sogar der Regelfall, bei Betriebsrenten gibt es verschiedene Erscheinungsformen.
Am 22.01.2011 schrieb (anonym) folgendes:
habe Epilepsie, war 12 Jahre Anfallsfrei,ab den 12.Lebesjahr kamen sie wieder, war aber berufstätig habe 1983 geheiratet weiterhin berufstätig gewesen meine Epilepsie haben sich während der Ehe stark verschlechtert,auch viel stärkere Medikamente und andere Sachen kamen dazu so das ich seit 1993 EU bekomme,und laut den Ärzten voll erwerbsunfähig bin ausser vom Gutachter m. Ex. 2009 der meint ich könnte 7 Std. täglich arbeiten so das man mir jetzt mein Unterhalt streichen will da es angeblich nicht ehebedingt ist wie mir der Richter 13.01 sagte.(Ich kann wirklich nicht arbeiten)Hatte schon 26 Verhandlungen Was kann ich tun?kann ich noch mal in Berufung gehen trotz OLG bzw. habe ich das Recht zu einen anderem Gutachter?

Am 26.01.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, ich habe eine Frage zum Aufstockungsunterhalt. Ich bin seit 14 Jahren Verheiratet und lebe seit über einen Jahr von meiner Frau getrennt. Sie möchte jetzt vier Jahre lang Aufstockungsunterhalt von ca. 500 € haben.
Wir haben keine Kinder. Da meine Frau Arbeitslos war, zogen wir der Arbeit wegen um. Meine Frau hat ein zur Verfügung stehendes Einkommen von ca. 2500 €, ich von ca. 3500€. Steht ihr Aufstockungsunterhalt zu?
Am 26.01.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ob die Ehefrau Anspruch auf Aufstockungsunterhalt hat, hängt wesentlich davon ab, ob ihr ehebedingte Nachteile enstanden sind. Arbeitet die Frau wieder vollschichtig in dem erlernten Beruf so spricht der erste Anschein zunächst einmal dagegen, vor allem wenn keine beruflichen Unterbrechungen aufgrund von Kindererziehung vorlagen.

Bearbeitet am 26.01.2011 von

Am 26.01.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Danke für Ihre Mühe, Sie haben mir sehr geholfen.
Am 27.01.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, ich habe eine Frage zum nachehelichen Unterhalt (Trennung 1997, Antrag 1998,Scheidung 2010.) Es liegen ehebedingte Nachteile vor. Gut dotierten Job durch Ortswechsel des Ehemannes aufgegeben. 2 Kinder betreut.Keine Chance im alten erlernten Beruf wieder einzusteigen. Arbeite ein paar Stunden als Hilfskraft. Auch hier ist eine VZ-Anstellung nachweisbar nicht möglich. Errechnet sich mein Unterhaltsbedarf nach dem alten, nicht mehr erzielbaren Einkommen oder nach Hochrechnung aus dem geringeren Verdienst aus dem Hilfsjob? Mein Mann hat während der Ehe ein Studium abgeschlossen und arbeitet und verdient entsprechend qualifiziert. Danke für eine Antwort.
Am 28.01.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn ehebedingte Nachteile vorliegen wird der Unterhalt (vereinfacht) aus der Differenz der beiden tatsächlichen Einkommen errechnet.
Am 19.04.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, ich bin seit 2 Jahren geschieden. Wir waren 18 Jahre verheiratet und haben 4 Kinder (15;17;19;20Jahre). Meine Frau hatte vor der Ehe keine abgeschlossenen Berufsausbildung und war arbeitslos. Ich habe in den ersten 10 Jahren unserer Ehe als freischaffender Musiker gearbeitet, war nur am Wochenende zu Konzerten unterwegs und das Einkommen reichte für uns aus. Da ich die Woche immer zu Hause war, habe ich größtenteils die Kinder betreut, meine Frau kümmerte sich lieber um Sonnenbank und Fitnessstudio. Ich habe sie versucht, zu einer Ausbildung zu bewegen, sie hat sich geweigert, sich in irgendeiner Weise beruflich weiter zu bilden. Auch, als ich beschloss, meine eigene Musikschule zu eröffnen, hat sie jegliche Mitarbeit (Sekretärin) abgelehnt. Ich habe bisher Unterhalt an sie gezahlt, diesen jetzt aber eingestellt, weil sie ja als ungelernte Kraft Vollzeit arbeiten kann. Nun klagt sie auf Aufstockungsunterhalt zwecks ehebedingter Nachteile. Hat sie damit Erfolg?
Am 20.04.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Prognosen zum Ausgang eines laufenden Prozesses ohne Kenntnis der Aktenlage, der Beweislage und des Vorbringens der Gegenseite sind seriös nicht möglich.
Erfahrungsgemäß ist damit zu rechnen, daß Ihre Ex Frau zumindest ehebedingte Nachteile geltend machen und behaupten wird, im Hinblick auf Kinderbetreuung und Haushaltsführung während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachgegangen zu sein. Da sie zudem ungelernt ist, und möglicherweise auch bei einer VZ Tätigkeit kein existenzsicherndes Einkommen erzielen kann, wäre ein zumindest teilweiser Prozesserfolg auch keineswegs ausgeschlossen. Das hängt von vielen Details ab sowie von der Bewertung des Gerichts, da das gesamte Unterhaltsrecht Unterhalt immer dann gewährt, "wenn dies der Billigkeit entspricht", d.h. wenn das gerecht ist. Und darüber, was und wieviel gerecht ist, gibt es erfahrungsgemäß ungefähr soviel Meinungen wie es Menschen gibt.

Bearbeitet am 20.04.2011 von

Am 20.04.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Vielen Dank für die Mitteilung. Also muss ich auf einen netten Richter hoffen und abwarten, was kommt.
Am 20.04.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, meine Frau hat sich am 01.03. getrennt. Wir waren bis dahin 3 1/4 Jahre verheiratet. Unser Kind ist jetzt 3 Jahre alt, geht seit es 2 ist halbtags in den Kindergarten. Wenn in etwa einem Jahr die Scheidung ansteht, geht meine Frau davon aus, Sie bekommt aufgrund von innerehelichen Absprachen eine monatliche Zahlung von mir, da Sie auch weiterhin nicht mehr als 50 % arbeiten möchte (1100 netto). Diese Absprache hat es konkret nicht gegeben. Sie war vor der Geburt als Erzieherin voll beschäftigt (1500 netto), hat in der Elternzeit Ihr Studium zur Sozialpädagogin beendet und nach den 2 Jahren Elternzeit eine Stelle als Sozialpädagogin angetreten. Ich fände es ungerecht, wenn Sie weiterhin halbtags zu Hause ist, obwohl eine Ganztagsbetreuung eines dann 4-jährigen Kindes für mich durchaus normal ist. Wie sehen hier in der Regel heute die Rechtssprechungen aus?
Am 20.04.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Rechtsprechung zur Erwerbsobliegenheit und zum Betreuungsunterhalt ist sowohl regional innerhalb Deutschlands als auch manchmal sogar innerhalb ein und desselben Gerichts unterschiedlich, weil Betreuungsunterhalt für ein Kind über 3 Jahre - auch bei vorhandener ganztägiger Betreuungsmöglichkeit - nach Billigkeit bezahlt wird. Billigkeit bedeutet, es wird solange bezahlt, wie das gerecht ist. Naturgemäß gibt es zum Thema Gerechtigkeit aber sehr unterschiedliche Auffassungen, so daß nur ganz allgemeine Einschätzungen wiedergegeben werden können. Vor allem im südlichen Deutschland dürfte die Mutter eines 4jährigen Kind meist nur zu einer Halbtagstätigkeit (vielfach sogar auch nur € 400 Job) verpflichtet werden (mit einer schrittweisen Erweiterung der Erwerbstätigkeit in Richtung Vollzeit ab 2. Hälfte der Grundschulzeit); im östlichen Deutschland mag dies ganz anders bewertet werden.
Am 04.05.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo habe da auch eine Frage. Mein Freund ist seit November 2010 geschieden und hat einen elfjährigen Sohn den er seit Dezember nicht mehr sehen darf. Die Mutter arbeitet dagegen. Eine Woche nach der Scheidung kam ein Schreiben für einen Nacheheunterhalt. Unsere Anwältin hat ein Schreiben aufgesetzt und darin erklärt sie könnte von einer 80 std. Stelle auf Vollzeit gehen da der Sohn in der Schule in der Betreuung angemeldet werden könnte. Ausserdem ist die Oma immer zu Hause , die im Haus unten drunter wohnt. Auch die andere Oma würde ihr Enkelkind gerne nach der Schule betreuen. Also würde dem nichts im Wege stehen mehr Stunden zu arbeiten! Jetzt nach über einem halben Jahr haben wir ein Schreiben bekommen das ein Termin vor Gericht stattfindet. Wegen dem Unterhalt . Ich bin mittlerweile im vierten Monat schwanger und wir wollten Ende des Jahres nach der Geburt unseres gemeinsamen Kindes heiraten. Sind gerade dabei alles einzurichten für eine gemeinsame Zukunft. Hat sie Chance darauf Unterhalt für sich zu bekommen???? Darf sie den Sohn einfach zurückhalten und einschüchtern?? Woanders erzählt er das er gerne zu seinem Vater möchte aber seine Mutter was dagegen hat und auch wennn der Patenonkel fragt ob die sich mal wieder sehen, sagt der Kleine das er erstmal seine Mutter fragen müsste. Danke schonmal für eine Antwort!!
Am 04.05.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo habe da auch eine Frage. Mein Freund ist seit November 2010 geschieden und hat einen elfjährigen Sohn den er seit Dezember nicht mehr sehen darf. Die Mutter arbeitet dagegen. Eine Woche nach der Scheidung kam ein Schreiben für einen Nacheheunterhalt. Unsere Anwältin hat ein Schreiben aufgesetzt und darin erklärt sie könnte von einer 80 std. Stelle auf Vollzeit gehen da der Sohn in der Schule in der Betreuung angemeldet werden könnte. Ausserdem ist die Oma immer zu Hause , die im Haus unten drunter wohnt. Auch die andere Oma würde ihr Enkelkind gerne nach der Schule betreuen. Also würde dem nichts im Wege stehen mehr Stunden zu arbeiten! Jetzt nach über einem halben Jahr haben wir ein Schreiben bekommen das ein Termin vor Gericht stattfindet. Wegen dem Unterhalt . Ich bin mittlerweile im vierten Monat schwanger und wir wollten Ende des Jahres nach der Geburt unseres gemeinsamen Kindes heiraten. Sind gerade dabei alles einzurichten für eine gemeinsame Zukunft. Hat sie Chance darauf Unterhalt für sich zu bekommen???? Darf sie den Sohn einfach zurückhalten und einschüchtern?? Woanders erzählt er das er gerne zu seinem Vater möchte aber seine Mutter was dagegen hat und auch wennn der Patenonkel fragt ob die sich mal wieder sehen, sagt der Kleine das er erstmal seine Mutter fragen müsste. Danke schonmal für eine Antwort!!
Am 04.05.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Eine Aussage zu den Prozessaussichten eines laufenden Prozesses wird ein seriöser Anwalt ohne Kenntnis der Prozessakten und dem Vorbringen der Gegenseite nicht machen können. Hier im Forum können daher nur generelle Aussagen gemacht werden.
Allgemein könnten mehrere Punkte gegen einen dauerhaften Anspruch auf Ehegttenunterhalt sprechen. So kann eine Umgangsverweigerung als schwerwiegendes Fehlverhalten den Ehegattenunterhalt einschränken oder ausschließen. Auch nähert sich das Alter des Kindes einem Bereich, in dem sehr häufig eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit der Mutter angenommen wird, soweit Betreuungsmöglichkeiten bestehen, allerdings sind das immer Einzelfallentscheidungen und in diesem Punkt urteilen die Richter sehr unterschiedlich. Schließlich könnte auch ab der Heirat und Geburt des Kindes möglicherweise aus Gründen der Leistungsunfähigkeit (das Geld reicht nicht für 2 Kinder und 2 unterhaltsberechtigte Frauen) kein Anspruch mehr bestehen; dies kommt aber auf die konkreten Einkommensverhältnisse an.
Am 07.07.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo!

Ich bin seit 5,5 Jahren mit meiner Frau verheiratet. Vor der Ehe hatte sie ihre Ausbildung beendet und war dann arbeitslos. Ich habe bereits vor der Ehe überdurchschnittlich verdient. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen (3 und 1 Jahr). Nun hat sie mir mitgeteilt, dass sie ausziehen wird und die Scheidung einreichen wird. Wird der nacheheliche Unterhalt nun nach meinem Einkommen bemessen oder danach, was sie heute in ihrem Job verdienen könnte, wenn sie eine Vollzeitstelle ausübt? Wenn es nach meinem Einkommen geht, wieviel Geld in Prozent muss ich zahlen und wie lange?

Am 07.07.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Auch ohne Angabe vermute ich mal, daß die Ehefrau derzeit nicht arbeitet (und aufgrund des Alters des jüngsten Kindes auch nicht arbeiten muß). Dann ist allein Ihr Einkommen maßgeblich. Ein Prozentsatz für Unterhalt kann ich Ihnen allerdings nicht nennen, da vorab der Kindesunterhalt berücksichtigt und diverse Abzugsposten bzw. Zusatzposten zu klären wären. Von dem verbleibenden unterhaltsrelevanten Einkommen sind in süddeutschen Gerichten nach Abzug von 10% Erwerbsbonus die Hälfte der angemessene Bedarf der Ehefrau. In anderen Gerichten wird ohne Erwerbsbonus mit einem Anspruch von 3/7 gerechnet.
Am 06.08.2011 schrieb (anonym) folgendes:
İch bin 1998 geschieden worden. İch Op-Schwester, werde in diesem jahr 59 Jahre. bei der Scheidung wurde mir ein Unterhalt von 1890€ zugesprochen. Mein Ehemann wurde im Verlauf der Scheidung zum Ordinarius einer Universitaetsklinik berufen. İch habe zu Gunsten meiner Tochter und auf Wunsch meines Mannes auf meinen Beruf und ebenso auf eine Weiterbildung innerhalb meines Berufes verzichtet.Nun möchte er meinen Unterhalt kürzen laut seines Anwalts und zwar zum September. İch bin seit 3 Jahren nicht mehr im Beruf.was kann passieren?
Am 08.08.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Allein aufgrund so weniger Angaben läßt sich eine Prognose über eine mögliche Begrenzung oder den Wegfall des Unterhaltsanspruchs nicht stellen, da hier immer eine Abwägung stattfindet bei der alle Umstände des Einzelfalls zu bwrücksichtigen sind. Das fängt damit an, ob Sie Nachweise für die behaupteten ehebedingten Nachteile haben, wie Ihre berufliche Entwicklung nach der Scheidung war, welche Möglichkeiten Sie gehabt hätten, ob Sie diese genutzt haben, warum Sie seit 3 Jahren nicht mehr im Beruf sind uvm.
Am 13.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag.
Ich habe eine Frage zum Aufstockungsunterhalt / nahehelichen Unterhalt.
Ich habe vor der Ehe (geheiratet 1997)auf selbstständiger Basis 5.200,-€ verdient. Laut der Entwicklung in der Branche könnte ich heute mindestenst 7.000,-€ verdienen. Nach dem zweiten Kind (geb. 1999) habe ich mich um die Kinder (das erte Kind geboren vor der Ehe) gekümmert. Durch die Misshandlungen in der Ehe wurde ich psychisch krank - Depressionen mit Suizidalität. Das wurde durch das Gutachten bestätigt. Laut dem Gutachten darf ich nur leichte Tätigkeiten ohne Schichten und Konzetrationsanforderungen ausüben. Meinen alten Beruf darf ich deswegen nicht mehr ausüben. Jedoch kann ich einen vollschichtigen Beruf ausüben, da es sich angeblich positiv auf meine Psyche ausüben könnte. Ich wurde an einen anderen Job verwiesen. Herr Richter hat meinen nachehelichen Unterhalt 1.200,-€ auf 3 jahre begrenzt. Danach sollte ich unbegrenzt nur 200,-€ bekommen. Mein Mann hat inzwischen auch durch meinen Einsatzt für seine Firma großen Erfolg und verdient sehr gut. Kann ich den Unterschied zwischen dem fiktiven Verdienst und dem Verdienst, denn ich ohne die Ehe hätte, verlangen? Wenn nein, kann ich den nachehelichen Unterhalt in der gleichen Höhe bekommen?
Mein gesundheitlicher Zustand ist labil und hat sich in letzter Zeit verschlechtert. Kann man gegen das Gutachten noch vorgehen?
Am 13.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Entschuldigen Sie mich bitte, dass ich mich nicht vorher nicht bedankt habe. Ich habe voreilig auf Absenden geklickt.
Danke.
Mit freundlcihe Grüßen
Ihre Leserin
Am 14.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Eine Krankheit ist kein ehebedingter Nachteil, weil eine entsprechende Kausalität idR nicht beweisbar ist, denn über die Ursachen von Depressionen streiten sich die Mediziner. Daher wird das Gericht wohl davon ausgehen, daß auch ohne die Ehe nur noch eine vollschichtige nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt werden würde. Auch weitere gesundheitliche Verschlechterungen würden daher wohl nicht iR eines Aufstockungsunterhalts, sondern nur eines etwaigen Krankheitsunterhalts bewertet werden. Hierbei werden vor allem Billigkeitserwägungen angestellt, da die Krankheit selbst wie gesagt als schicksalhaft angenommen wird.
Am 14.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag und danke für die Antwort.
Jedoch möchte ich noch nachfragen. Ich wurde nur auf Grund des Gewalts und Psychoterrors von meinem Mann krank. Das wurde von 4 Ärzten bestätigt. Hätte er mich nicht Misshandelt, wäre ich heute gesund und heute mindestenst 7.000,-€ verdienen können. Habe ich da wohl keinen Anspruch auf nechehelichen Unterhalt ohne Abstufung?
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Leserin
Am 14.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn vor Gericht eine Kausalität zwischen Mißhandlung und Erkrankung bewiesen werden könnte, wäre das ein gewichtiges Argument. Beim Aufstockungsunterhalt geht es immer um den Vergleich a) der tatsächlichen beruflichen Situation nach der Ehe mit b) wie würde es beruflich aussehen, wenn es die Ehe nicht gegeben hätte. Immer dann, wenn eine Erkrankung schicksalhaft ist, wäre die eingeschränkte Erwerbssituation mit oder ohne Ehe gleich, dann wird man wohl mit Krankheitsunterhalt arbeiten müssen. Wenn aber die Krankheit ohne die Ehe nicht eingetreten wäre, läuft der Vergleich der berufl. Situation mit bzw. ohne Ehe natürlich anders. Probleme beim beruflichen Wiederanknüpfen dürften dann vorrangig auf die Familienpause zurückzuführen, also ehebedingt, sein.
Am 18.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Vielen Dank für die Antwort.
Schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Leserin
Am 25.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,
ich habe 2 Fragen an Sie:
1., meine Ex verlangt von mir Betreuungs- und auch Aufstockungsunterhalt gleichzeitig. Darf sie es verlangen? Schließt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt den Aufstockungsunterhalt nicht aus?
2., Wann endet die Zahlung des Betreuungsunterhalts spätestens aus? Wenn das Kind 18 Jahre alt wird?
Wäre schön, wenn Sie mich in der Sache aufklären.
Dankeschön.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas
Am 25.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn ein Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung besteht umfasst dieser den gesamten Unterhaltsbedarf, d.h. auch den "Aufstockungsanteil". Wie lange Betreuungsunterhalt zu zahlen ist hängt von den Umständen ab, davon wann von der Mutter ggf. unter Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsmöglichkeiten wieder eine vollschichtige Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Da die Kinderbetreuungsmöglichkeiten regional und von Stadt zu Land sehr unterschiedlich ausgebaut sind gibt es zwangsläufig große Unterschiede. Ab dem Zeitpunkt, in dem eine vollschichtige Erwerbstätigkeit verlangt werden kann, besteht dann kein Anspruch auf Betreuungs-, aber möglicherweise auf Aufstockungsunterhalt.
Am 25.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag und Dankeschön für die baldige Antwort.
Ich möchte dazu doch noch genauer nachfragen. Meine Ex bekommt wegen der Betreuung des Kindes einen Betreuungsunterhalt (1.800,-€), weil unsere Tochter (13 Jahre alt) einen von der Mutter persönlichen hohen Bedarf an Betreuung benötigt (von Ärzten bestätigt – sie darf nicht auf andere Kinderbetreuungsmöglichkeiten hingewiesen werden – sie wären dem Kind nicht gerecht). Meine Ex arbeitet nicht, weil Sie meint, dass sie überobligatorisch belastet ist, weil sie sich nach der Schulende nur um die Tochter kümmern muss und deswegen keine Zeit für den Haushalt und sich selbst hat. Es wurde ihr trotzdem ein fiktives eigenes Einkommen für 20 Stunden pro Woche (600,-€) angerechnet. Da sie vor der Geburt unserer Tochter in einer leitenden Position in einer Firma tätig war (Verdienst 4.000,-netto) und nach dem Umzug (zu mir) und Geburt der Tochter nicht mehr arbeitete, sagt sie, dass sie ehebedingte Nachteile erlitten hat und verlangt noch der Unterschied – also Aufstockungsunterhalt - 4.000,-€ – 1.800,-€ - 600,-€ = 1.600,-€.
Kann sie also beides verlangen?
Vielen dank schon voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas
Am 25.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Im April 2010 bin ich geschieden worden und es wurde mir nach 10 Jahren mit Mann im Ausland (und zwei Kinder) ein gewisser ehebedingter Nachteil zuerkannt. Über fünf Jahre erhalte ich abschmelzenden Unterhalt von meinen Exehemann in Höhe von 1.300,-€. Nach den fünf Jahren soll ich selber in der Lage sein mein Einkommen von vor der Ehe zu erzielen (2500,-€netto). Mit 45 Jahren und 10 Jahren fehlender Berufserfahrung merke ich nun, dass es für mich kaum möglich sein wird, diesen Betrag jemals wieder zu erreichen. Desweiteren fehlt mir nun monatlich die Einzahlung in die Rentenkasse in der entsprechenden Höhe. Gibt es eine Möglichkeit, das Scheidungsurteil hinsichtlich des Unterhaltes sowie der Altersvorsorge zu revidieren?
Am 26.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei einem kranken/behinderten Kind muß der Betreuungsbedarf individuell ermittelt werden, hier kann auch über den 18. Geburtstag hinaus ein Anspruch der Mutter auf Betreuungsunterhalt bestehen, wenn die Eltern sich entscheiden, das Kind persönlich zu betreuen und nicht in eine Einrichtung zu geben.
Am 26.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ohne Kenntnis der Entscheidung sowie ggf. der Prozessakten ist hierzu eine seriöse Aussage nicht möglich.
Am 22.11.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
ich habe mir im Mai 2011 von meiner Frau getrennt. Im August 2011 waren wir 12 Jahre verheiratet. Wir haben 2 Töchter im Alter von 15 und 5. Ausserdem hat meine Frau einen Sohn aus erster Ehe. Meine Frau hat vor unserer Ehe eine Ausbildung zur Arzthelferin abgeschlossen aber nie in dem Beruf gearbeitet. Mittlerweile arbeitet sie Halbtags und verdient 700 EUR. Ich bin Ingenieur und habe ein Gehalt von 4500 EUR. Wieviel und vor allem wie lange ist hier ein Aufstockungsunterhalt angemessen? Genau genommen hat meine Frau ja keinen Einkommensverlust erlitten. Natürlich würde ich nicht gar nichts bezahlen wollen, aber eine zeitliche Begrenzung ist hoffentlich angebracht.
Vielen Dank.
Am 23.11.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es kommt darauf an, wie die berufliche Laufbahn der Frau ohne Ehe und Kinder verlaufen wäre, daran wird gemessen, ob ehebedingte Nachteile vorliegen. Es findet also eine sehr individuelle Betrachtung statt. Als sehr, sehr grobe Ausgangsbasis für eine zeitliche Begrenzung könnte man von einem Zeitraum von ca 1/3 der Ehedauer ausgehen, aber dieser Zeitraum kann individuell in jedem Einzelfall vom Gericht auch deutlich kürzer oder länger bestimmt werden.
Am 11.02.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, vielleicht können Sie mir zu diesem Thema auch einen Rat geben.
Ich habe vor der Ehe freiberuflich als Architektin gearbeitet, mein (mittlerweile) Exmann ist Lehrer.
Vor Geburt unseres Kindes hat sich unser Büro aufgelöst und unser Team wollte ein neues Büro aufbauen. Wegen des Kindes konnte ich dieses aber nicht durchhalten.
Das Kind ist mittlerweile 11 Jahre alt, unsere Ehe seit Ende Januar geschieden.
Während der 11 Jahren Ehe habe ich mich immer wieder um Rückkehr in meinen Beruf bemüht (nachweisbar)und mich seit unserer Trennung vor 3 Jahren verstärktbeworben. Während der Ehe habe ich einen zweiten Beruf in Fortbildung erlernt und in dem Bereich ca. 10 Std/wö gearbeitet.
Nach der Trennung habe ich eine Fortbildung in meinem ersten Beruf bekommen, und im Anschluß auch eine Teilzeitstelle, mit deutlich weniger Einkommen als vor der Ehe, erhalten. Bei der Einstellung ist mir die schrittweise Ausweitung der Stelle auf eine Vollzeitstelle in Aussicht gestellt worden. Sicher wird das aber noch etwa 1-2 Jahre dauern.
Muss ich jetzt eine neue Stelle suchen, um der Forderung nach einem Vollzeitjob nachzukommen?
Mein Sohn und ich sind beide psychisch sehr belastet und werden in Kürze Unterstützung bekommen. Ich sehe es zur Zeit noch als nicht praktikabel, tatsächlich Vollzeit einzusteigen. Reel habe ich mich immer um die Rückkehr in meinen Beruf bemüht, einen Teilzeitjob als Architektin ist aber eher utopisch.
Kann ich damit rechnen, dass ich ehebedingte Nachteile geltend machen kann?
Am 12.02.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Vielen Dank für die bisher gelesenen wertvollen Hinweise.

Meine Frau und ich möchten uns nach 21 Ehejahren einvernehmlich scheiden lassen (2 Kinder, beide > 14 J). Zum Zeitpunkt der Geburt des ersten Kindes waren wir beide gleich akademisch ausgebildet, dann hat sie 2 x je 2 Jahre ausgesetzt und arbeitete sonst immer 50%. Es ist keine Frage, dass sie Anspruch auf Aufstockungsunterhalt hat, der sich gut berechnen lässt (Differenz des Einkommens ohne Ehe zum Einkommen mit Ehe x 20 weitere Berufsjahre).

Frage 1: Kann meine Frau verlangen, dass diese Gesamtsumme in Form eines lebenslangen Unterhalts ausbezahlt wird oder kann ich realistischerweise verlangen, dass die Summe in 5 Jahren bezahlt wird, ggf. 10 J. Wer entscheidet?

Frage 2: Ist es realistisch, dass man mit diesem privat verhandelten Agreement zu einem Mediator geht, dies überprüfen lässt und dann nur ein Anwalt genommen wird, der auch die restlichen Teile der Scheidung übernimmt? Wird der Richter auf einen solchen Vorschlag eingehen oder selbst entscheiden?

Vielen Dank für eine Antwort.

Am 13.02.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Unterhaltsansprüche sind gesetzlich grds monatliche Rentenansprüche. Abweichend vom Gesetz können Parteien auch vereinbaren, daß der Anspruch durch eine Einmalzahlung abgegolten wird, ohne Einigung wird durch das Gericht nach gesetzlichen Vorgaben entschieden.
Einfach nur Mediator wird nicht reichen, das Ergebnis muß auch durch anschließende notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung gesichert werden; wenn diese nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung einer Partei führt, wird auch ein Gericht dies nicht beanstanden. Um hier sicherzugehen, sollte jede Partei vor der Mediation einen Anwalt konsultieren, denn nur wer seine Rechte und Pflichten kennt, kann darüber verhandeln. Die Scheidung selbst kann dann durch einen Anwalt durchgeführt werden, wenn alles geregelt ist.

Bearbeitet am 13.02.2012 von

Am 20.02.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Bei uns steht ggf eine Trennung an, meine Frau ist aktuell seit wieder etwa 4 Jahren freiberuflich, tätig jedoch ist der Gehaltsunterschied nach wie vor sehr deutlich 1:5 (brutto) unsere Tochter wird 17 Jahre alt. Die Brutto Einnahmen meiner Frau liegen bei ca. 40.000 per anno. In ihrem erlernten Beruf würde sie heute wohl auch um die 50-60KEuro pro Jahr verdienen, muss ich dennoch mit Aufstockungsunterhalt rechnen und wenn ja wie lange nach 16 Ehejahren

Vielen Dank für die Antwort

Am 20.02.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Im Trennungsfall muß bis zur Scheidung erst mal Trennungsunterhalt bezahlt werden, erst danach geht es um Aufstockungsunterhalt. Da wäre zu klären, was die Frau ohne Ehe verdienen würde; ist dies weniger als sie tatsächlich verdienen kann, so liegen wahrscheinlich ehebedingte Nachteile vor. Dann kann auch ein dauerhafter Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bestehen.
Am 31.05.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag, mein Ex-Mann, Scheidung am 19.05.2011, seit 19.12.2011 EU-Rentner verlangt jetzt auf einmal Aufstockungsunterhalt.EU-rente sind mit Bescheid von 2010 1157,--€, dazu noch eine Betriebsrente und eine Unfallrente, ich denke er hat ca. 1500,--€ jetzt. Besteht da überhaupt ein Anspruch?
Am 01.06.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Anspruch kann nicht allein deswegen ausgeschlossen werden, weil der Partner über Einkommen in einer bestimmten Höhe verfügt.
Am 07.12.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, ich bin seit 34 Jahren 100% schwerbehindert, habe aber studiert und 7 Jahre im öffentlichen Dienst gearbeitet. Dann wurde ich schwanger und habe meine Stellung aufgegeben um zu meinem Mann zu ziehen (200km entfernt) und mich um Kind und Haushalt zu kümmern. Ein Jahr nach der Geburt haben wir geheiratet. Beruflich kamen bei mir 3 Jahre Erziehungsurlaub, dann 1 Jahr Arbeitslosengeld (konnte die alte Stelle wegen der Entfernung nicht wieder antreten)und dann nichts mehr. Nach einem Jahr ohne Bezüge reichte ich die EU-Rente ein, um so einen Beitrag für unseren Familienunterhalt zu bringen. Das ging 5 Jahre gut und nach 10 Jahren Ehe wollte mein Mann die Scheidung. Nachehelichen Unterhalt will er max. für 2 Jahre zahlen.
Ich erhalte 500 Euro EU-Rente und 440 Euro Pflegegeld (Pflegestufe II). Pflegegeld darf meines Wissens nach nicht zum Einkommen gerechnet werden, da es für Pflege und behinderungsbedingte Mehraufwendungen verwendet wird.
Unser Sohn lebt bei mir, für den will er zahlen.
Das mir damit zur Verfügung stehende "Einkommen" reicht dann nicht mal für die laufenden monatlichen Kosten.
Mein Ex-Mann verdient ca. 1800 Euro/Monat + 400 Euro aus einer Nebentätigkeit im Tochterunernehmen seines Arbeitgebers, mir scheint so soll das wahre Gehalt verschleiert werden um den Unterhalt niedrig zu halten. Er lebt zudem mietfrei im Haus seiner Mutter.
Habe ich Anspruch auf unbefristeten Unterhalt oder Unterhalt wegen Krankheit oder Aufstockungsunterhalt?
Am 10.12.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ihre Erkrankung/Behinderung ist nicht ehebedingt, möglicherweise könnte aber die Aufgabe des sicheren Arbeitsplatzes im ÖD ehebedingt sein. Dagegen spricht aber die EU Rente, die darauf hindeutet, daß Sie möglicherweise auch ohne die Ehe nicht mehr erwerbstätig wären. Daher könnten nacheheliche Unterhaltsansprüche bestehen, ob diese allerdings angesichts der Ehedauer auf Dauer zugestanden werden ist immer eine Einzelfallentscheidung des Gerichts.
Am 25.11.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,
wir stehen nach 17 Ehejahren (und 2 jähriger Trennungsphase) kurz vor der Scheidung. Bisher haben wir es leider nicht geschafft, uns auf eine nacheheliche Vereinbarung zu verständigen. Mein Nochmann bietet Unterhalt für mich für die nächsten 4 Jahre an und verlangt dann einen absoluten Verzicht auf jegliche Ansprüche. Ich gehe davon aus, dass sowohl aus unserem Ehemodell, als auch aus den beruflichen/ finanziellen Verhältnisse für mich ein Anspruch auf Unterhalt aufgrund ehebed. Nachteile besteht. Meine Fragen: 1. kann ich, wenn wir jetzt keine Vereinbarung treffen und alles so laufen lassen (ich bekomme Unterhalt) auch in 3 oder 4 Jahren noch meinen Anspruch auf Unterhalt aufgrund ehebed. Nachteile geltend machen?
2. Wenn man vor Gericht Unterhalt aufgrund ehebed. Nachteile zugesprochen bekommt, hat man dann eine permanente Verpflichtung sich zu bewerben etc. um den beruflichen Nachteil auszugleichen/aufzuholen?
Danke für eine Antwort!
Am 27.11.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Alles einfach laufen lassen ist meist keine gute Lösung. Bestimmte Ansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren ab Rechtskraft der Scheidung, so daß das Suchen nach einer Lösung in 3 oder 4 Jahren bedeuten würde, daß Ansprüche ggf. nicht mehr durchsetzbar sind und somit indirekt ein "Verzicht auf alles" jedenfalls in einigen Bereichen erreicht wäre.

Bearbeitet am 27.11.2013 von

Am 27.11.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Danke für die schnelle Antwort!
Leider schreiben Sie jedoch nichs zu meiner zweiten Frage... wenn man Unterhalt aufgrund ehebedingter Nachteile zu gesprochen bekommt,was wird dann langfristig von einem erwartet, beruflich doch noch irgendwie den "Nachteil" auszugleichen um dann keinen Unterhalt mehr "zu benötigen"??
Am 28.11.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Dazu lassen sich keine pauschalen Aussagen treffen, weil sowohl ehebedingte Nachteile als auch die Möglichkeiten diese ggf. mindern oder ausgleichen zu können ganz von den individuellen Lebensumständen abhängen.
Am 04.12.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

ich möchte gerne wissen, ob es ein ehelich bedingter Nachteil ist, wenn ich erst mit über 30 Jahren meinen Universitätsabschluss (in Deutschland studiert) habe und erst jetzt im Beruf einsteigen darf.

Ich komme aus dem Ausland und musste 5 Jahre zur Schule in Deutschland gehen um das Abitur zu erreichen. Meine Schulleistungen (12 Jahre Schule im Ausland) wurden damals nicht anerkannt.
Ich musste auch Deutsch lernen, da ich kein Wort Deutsch sprach als ich hier kam.

Vielen Dank im Voraus

Am 04.12.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Inwieweit besteht ein Zusammenhang zwischen dem geschilderten Ausbildungsverlauf und einer Ehe?
Am 20.01.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Meine Frau ist Krankenschwester. Wir haben 1989 geheiratet. Seit 1986 studierte ich Chemie. Ab 1989 begann Sie mit dem Medizinstudium. Im Jan. 1990 kam unser Sohn auf die Welt. Wir wohnten kostenlos bei meinen Eltern in einer eigenen Wohnung (keine Miete, Wasser, Strom). Sie brach vor dem Physikum das Studium ab, wegen dem Sohn. 1993 begann Sie wieder als Krankenschwester zu 75% zu arbeiten. Sohn ging in Kiga, Oma holte ihn ab und versorgte ihn. Das Medizinstudium wollte Sie damals nichtmehr aufnehmen, obwohl kein wirtschaftlicher Zwang da war. Dez. 1996 kam unsere Tochter zur Welt. Ab 1999 arbeitete Sie dann zu 38% als Krankenschwester. Dann ab 2009 zu 50%. Unsere Ehe ist zerrüttet. Sie meint, dass Sie bei einer Scheidung ehebedingte Nachteile hatte, weil Sie Ihr Studium nicht fortsetzen konnte wegen der ehelichen Situation. Sie meint, dass ich die Zeit bis zu meiner Rente Aufstockungsunterhalt an Sie zahlen muss, unter der Annahme, Sie sei jetzt Ärztin. Wie beurteilen Sie die Situation?
Am 20.01.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es kommt darauf an, ob sie ohne Heirat das Studium aufgenommen hätte und das ggf auch nachweisen kann. Sie hat das Studium erst während der Ehe aufgenommen, vorher war sie Krankenschwester.
Trackback von fashion air jordan mens 4 retro chicago bulls black red smashing savings am 06.11.2014

Bearbeitet am 11.05.2016 von

Am 05.05.2016 schrieb (anonym) folgendes:
Schönen guten Tag,
ich wäre Ihnen sehr dankbar für Hilfe in folgendem Punkt.
Wir sind seit 19 Jahren verheiratet. Obwohl mein Ehemann
Ingineur und ich Artzhelferin bin, haben wir als wir uns
kennenlernten ein ähnliches Einkommen gehabt.
Bis dahin hatte er keine großen beruflichen Ambitionen und
arbeitete berufsfremd in einem Architekturbüro eines Freundes.
Am Tag unsere Hochzeit hat mein Bruder ihm mitgeteilt
das er ihm zu einer sehr gut bezahlten Arbeitsstelle in der
Firma in der er arbeitet verhelfen könnte.
Seine Fähigkeiten durch eine eigenständige Bewerbung hätten niemals Erfolg gehabt.Es kam nur durch das ausdrückliche Fürsprechen meines Bruders zu stande.
Mein Mann erhielt dadurch ein mehr als doppelt so hohes
Einkommen als bis dahin. Ohne sich zu zerreißen 35 Stunden Woche mut sehr sozialem Umfeld.Noch heute ist er in der Firma
tätig. Kann mann dies im Sinne des Karrier Boost durch den
Ehegatten mit als billigende Maßnahme für Aufstockungsunterhalt geltend machen ?
19 Jahre war er dafür dankbar, heute will er nichts mehr davon wissen.

Am 11.05.2016 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für die Berechnung des Aufstockungsunterhalts ist maßgeblich das tatsächlich erzielte Einkommen, soweit dies der Erwerbsobliegenheit entspricht. Unabhängig davon, wie er zu der Stelle gekommen ist, ist daher auf das erzielte hohe aktuelle Einkommen und nicht die Tätigkeit bei Beginn der Ehe abzustellen.
Am 10.06.2016 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo!
Meine Frau beabsichtigt sich von mir scheiden zu lassen.
Wir sind jetzt 4 Jahre verheiratet. Vor der Ehe (aber auch bis dato) hatte sie keine abgeschlossenen Berufsausbildung und auch nur auf 400,-Euro Basis gearbeitet. In der Ehe (1 Tochter) hat sie zu keinem Zeitpunkt gearbeitet und sich auch sonst nicht weitergebildet.
Sie war in der Ehe in psychologischer Behandlung (aufgrund von Angszuständen, die mit ihrer Kindheit zu tun haben).
Muss ich für sie bis an mein Lebensende Unterhalt / Aufstockung zahlen?

Über eine Antwort bin ich sehr dankbar!

Am 14.06.2016 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Ehefrau dürfte wegen der Betreuung der Tochter einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben, daneben besteht ab der Scheidung je nach Betreuungsbedürftigkeit des Kindes eine Erwerbsobliegenheit zu einer teilschichtigen bzw vollschichtigen Erwerbstätigkeit.
Ist die Ehefrau nicht erwerbsfähig kann ein Anspruch auf Krankenunterhalt bestehen, wobei es sich um einen sog. Billigkeitsunterhalt handelt, der nicht von ehebedingten Nachteilen oä abhängt. Das Gericht entscheidet hier nach den Umständen des Einzelfalls entsprechend den persönlichen und finanziellen Voraussetzungen der Ehegatten.
Am 21.03.2017 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,
1996 Heirat
2001+2003 Kinder geb
nach entspr. langer sog. Elternzeit weiterhin Übernahme/Rollenverteilung: Haushaltsführung, Kinder-Erziehung
2016 Trennung

Um unserem Wunsch nach Nachwuch auf die Sprünge zu helfen, habe ich ab ca 2000 meine wöchentliche Stundenzahl gekürzt.
Dadurch fällt meine betriebliche Rente entsprechend geringer aus. Dies ist m. E. auch ein ehebedingter Nachteil. Richtig?

Wie ist Ihre Einschätzung bzgl. Dauer/zeitl.Begrenzung des nachehelichen Unterhalt. Wir waren 20 Jahre verheirate, beide beim gleichen Arbeitgeber.

Am 24.03.2017 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die geringere Alterssicherung während der Ehe wird im Versorgungsausgleich berücksichtigt und daher nicht als ehebedingter Nachteil gewertet, eine schlechtere Karriereentwicklung als dies ohne die Ehe und die Kinder der Fall gewesen wäre kann hingegen ein ehebedingter Nachteil sein.
Am 11.08.2017 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Partner ist rechtskräftig geschieden, wir haben ein gemeinsames Kind. Er ist Ing. und seine Ex-Frau Oberstudienrätin. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Sie verdient ca. 3600 Euro netto und möchte nun auf Aufstockungsunterhalt klagen. Hat so etwas überhaupt Chancen? 3600 Netto sind doch sehr viel Geld und Ihrer Karriere stand nie etwas im Weg. Wir sind langsam am Ende unsere Kräfte weil ständig etwas Neues kommt, obwohl Sie mittlerweile sogar wieder leiert ist. Sollen Wir es einfach drauf ankommen lassen? Wir können uns nicht schon wieder für 1000e Euro einen Anwalt leisten. Vielen Dank!

Am 11.08.2017 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei einer kinderlosen Doppelverdiener-Ehe dürften ehebedingte Nachteile eher selten sein. Zudem hat der Unterhalt für das Kind aus der jetzigen Beziehung sowie ggf deren Mutter Vorang vor den Ansprüchen der geschiedenen Ehefrau. Eine Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche kann jedoch nur in Kenntnis der vollständigen wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen.
Am 15.02.2018 schrieb (anonym) folgendes:
Wir sind seit 25 Jahren verheiratet und haben 2 Kinder (20 und 17 Jahre) alt. Wir stehen kurz vor der Scheidung, nun möchte Sie den nachehelichen Unterhalt geklärt wissen. Wir arbeiten beide Vollzeit, mein Nettogehalt liegt bei ca. 5000,- €, ihres bei 1850,- € pro Monat. Außerdem bekommt sie z. Zt. noch Unterhalt für meine kleinere Tochter in Höhe von 440,- und Kindergeld. Außerdem erhält Sie noch Trennungsunterhalt in Höhe von 880,- €. Durch die Trennung haben wir unser gemeinsames Haus verkauft, daraus hat jeder von uns ca. 110.000,- € an Vermögen erhalten.
Sie ist gelernte Industriekauffrau und arbeitet seit mehreren Jahren wieder Vollzeit in Ihrem Beruf, erhält ein Jahresbrutto von ca. 35.000 €, was nach meinem Kenntnisstand für diesen Beruf als üblich anzusehen ist. Aufgrund ihres Verdienstes und des vorhandenen Vermögens, welches ja zum Kauf einer Wohnung eingesetzt werden könnte, sehe ich keinen ehebedingten Nachteil.
Außerdem kam es zur Trennung/Scheidung durch einen Ehebruch, den sie begangen hat (und auch beweisbar ist).
Ich weiß, dass eine Ferndiagnose immer schwierig ist, aber wie stehen die Chancen, dass ihr ein nachehelicher Unterhalt zugesprochen wird.
Vielen Dank schon Mal im voraus für diese Mühe.
Am 15.02.2018 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei der Ermittlung ehebedingter Nachteile wird stets die tatsächliche berufliche Situation mit hypothetischen Situation verglichen, welche bestehen würde, wenn es Ehe und Mutterschaft und die damit verbundenen Auszeiten oder Einschränkungen der beruflichen Tätigkeit nicht gegeben hätte. Es ist daher in jedem Einzelfall individuell zu ermitteln, ob entsprechende Nachteile entstanden sind.


Bewertung: 3,1 bei 105 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)