Ehenamensrecht
Allerdings sind die rechtlichen Voraussetzungen für Namensänderungen für den Ehegatten, der bei der Hochzeit den Namen des anderen Partners angenommen hat - also in der Regel die Frau - und für Namensänderungen von Kindern unterschiedlich ausgestaltet:
Eine Namensänderung der Frau ist relativ unproblematisch möglich. Dazu muß lediglich vor dem Standesamt eine entsprechende Erklärung abgegeben werden. Zuständig ist das Standesamt, in dem das Familienbuch geführt wird. Es ist aber auch möglich, den Antrag bei dem jetzigen Wohnsitz-Standesamt zu stellen, er wird dann an das zuständige familienbuchführende Standesamt weitergeleitet, das eine Bescheinigung über die erfolgte Namensänderung ausstellt. Die Gebühr für die Namensänderung ist mit € 17,00.- relativ gering. Allerdings sind Folgekosten zu berücksichtigen, da infolge der Namensänderung eine Vielzahl weiterer Dokumente berichtigt werden müssen, z.B. Personalausweis, Reisepass aber auch Bankkarte etc.
In der Regel wird von der Frau eine Rückkehr zu ihrem alten Mädchen- oder Geburtsnamen gewünscht. Es gibt darüber hinaus noch die Möglichkeit, den vor der gescheiterten Ehe geführten anderen Namen wieder anzunehmen oder einen Doppelnamen zu führen.
Beispiel: Monika Müller heiratet in erster Ehe den Robert Reime und trägt den Namen Monika Reime. Nach dem Tod ihres Mannes heiratet sie in zweiter Ehe den Karl Kaufmann und trägt den Namen Monika Kaufmann. Nach der Scheidung von Karl Kaufmann hat Monika folgende Möglichkeiten:
1.Sie kann den jetzigen Namen Monika Kaufmann behalten.
2.Sie kann ihren Geburtsnamen Monika Müller wieder annehmen.
3.Sie kann den vor der Scheidung geführten Namen Monika Reime wieder annehmen.
4.Sie kann durch Anfügen oder Voranstellen einen Doppelnamen bilden
a)aus ihrem jetzigen Namen Kaufmann und ihrem Geburtsnamen Müller, also Kaufmann-Müller oder Müller-Kaufmann
b)aus ihrem jetzigen Namen Kaufmann und aus dem Namen der vorangegangenen Ehe Reime, als Kaufmann-Reime oder Reime-Kaufmann
Der Antrag auf Namensänderung kann ab Rechtskraft der Scheidung gestellt werden. Folgende Unterlagen werden hierzu benötigt:
- Reisepass oder Personalausweis
- Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
- beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
Grundsätzlich ist auch eine Namensänderung der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder rechtlich möglich, wenn diese nach einer weiteren Eheschließung der Mutter den neuen Ehenamen annehmen sollen (sog. Einbenennung); auch die Bildung von Doppelnamen ist zulässig.
Voraussetzung für eine solche Namensänderung ist jedoch – neben der Einwilligung des Kindes selbst, wenn dieses über 5 Jahre alt ist – auch die Einwilligung des Vaters,
- wenn das Kind seinen Namen trägt oder
- ein gemeinsames Sorgerecht besteht
Geringere Anforderungen stellen die Familiengerichte an eine Ersetzung der väterlichen Einwilligung, wenn das Kind einen Doppelnamen erhalten soll, d.h. zu seinem bisherigen Namen hinzu den Namen des Stiefvaters erhalten soll.
WICHTIG: Die Einbenennung des Kindes in die weitere Ehe ist grds. unwandelbar, sie kann daher auch dann nicht wieder geändert werden, wenn auch die weitere Ehe des Elternteils scheitert und geschieden wird.