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Ehenamensrecht

Viele Frauen möchten nach einer gescheiterten Ehe den bei der Eheschließung angenommenen Namen des Partners wieder ablegen und meist wieder ihren Mädchennamen (Geburtsnamen) annehmen. Wird eine neue Ehe geschlossen, so wird häufig eine Namensänderung für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder gewünscht, damit auch dem Namen nach eine neue einheitliche Familie entsteht.

Allerdings sind die rechtlichen Voraussetzungen für Namensänderungen für den Ehegatten, der bei der Hochzeit den Namen des anderen Partners angenommen hat - also in der Regel die Frau - und für Namensänderungen von Kindern unterschiedlich ausgestaltet:

Eine Namensänderung der Frau ist relativ unproblematisch möglich. Dazu muß lediglich vor dem Standesamt eine entsprechende Erklärung abgegeben werden. Zuständig ist das Standesamt, in dem das Familienbuch geführt wird. Es ist aber auch möglich, den Antrag bei dem jetzigen Wohnsitz-Standesamt zu stellen, er wird dann an das zuständige familienbuchführende Standesamt weitergeleitet, das eine Bescheinigung über die erfolgte Namensänderung ausstellt. Die Gebühr für die Namensänderung ist mit € 17,00.- relativ gering. Allerdings sind Folgekosten zu berücksichtigen, da infolge der Namensänderung eine Vielzahl weiterer Dokumente berichtigt werden müssen, z.B. Personalausweis, Reisepass aber auch Bankkarte etc.

In der Regel wird von der Frau eine Rückkehr zu ihrem alten Mädchen- oder Geburtsnamen gewünscht. Es gibt darüber hinaus noch die Möglichkeit, den vor der gescheiterten Ehe geführten anderen Namen wieder anzunehmen oder einen Doppelnamen zu führen.

Beispiel: Monika Müller heiratet in erster Ehe den Robert Reime und trägt den Namen Monika Reime. Nach dem Tod ihres Mannes heiratet sie in zweiter Ehe den Karl Kaufmann und trägt den Namen Monika Kaufmann. Nach der Scheidung von Karl Kaufmann hat Monika folgende Möglichkeiten:
1.Sie kann den jetzigen Namen Monika Kaufmann behalten.
2.Sie kann ihren Geburtsnamen Monika Müller wieder annehmen.
3.Sie kann den vor der Scheidung geführten Namen Monika Reime wieder annehmen.
4.Sie kann durch Anfügen oder Voranstellen einen Doppelnamen bilden
a)aus ihrem jetzigen Namen Kaufmann und ihrem Geburtsnamen Müller, also Kaufmann-Müller oder Müller-Kaufmann
b)aus ihrem jetzigen Namen Kaufmann und aus dem Namen der vorangegangenen Ehe Reime, als Kaufmann-Reime oder Reime-Kaufmann

Der Antrag auf Namensänderung kann ab Rechtskraft der Scheidung gestellt werden. Folgende Unterlagen werden hierzu benötigt:

  • Reisepass oder Personalausweis
  • Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
und bei Vorsprache beim Wohnsitz-Standesamt zusätzlich
  • beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
Die Namensänderung der Frau hat jedoch keine Auswirkungen auf den Namen der Kinder aus der gescheiterten Ehe, diese behalten ihren Namen. Es sollte daher bei dem Wunsch nach Ablegung des Ehenamens bedacht werden, daß dann Mutter und Kinder verschiedene Namen tragen, was im Alltag zu vielerlei Nachfragen führen kann.

Grundsätzlich ist auch eine Namensänderung der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder rechtlich möglich, wenn diese nach einer weiteren Eheschließung der Mutter den neuen Ehenamen annehmen sollen (sog. Einbenennung); auch die Bildung von Doppelnamen ist zulässig.
Voraussetzung für eine solche Namensänderung ist jedoch – neben der Einwilligung des Kindes selbst, wenn dieses über 5 Jahre alt ist – auch die Einwilligung des Vaters,

  • wenn das Kind seinen Namen trägt oder
  • ein gemeinsames Sorgerecht besteht
Verweigert der Vater die Einwilligung so besteht die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung durch das Familiengericht. Die Ersetzung der Einwilligung ist aber an strenge Voraussetzungen gebunden; sie wird durch das Familiengericht nur dann vorgenommen, wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, um dem Kind andernfalls konkret drohende Schäden abzuwenden. Der meist geäußerte Wunsch nach Namenseinheit innerhalb der neuen Familie reicht daher nicht aus. Konkret drohende Schäden können etwa eine psychische Destabilisierung des Kindes sein, das den neuen Namen schon seit Jahren führt und nur unter diesem Namen überall bekannt ist. Als nicht schutzwürdig wurde von den Gerichten auch die Weigerung eines Vaters erkannt, der keine tatsächliche Beziehung mehr zu seinem Kind hatte und zuvor sogar selbst eine Adoption durch den Stiefvater vorgeschlagen hatte.

Geringere Anforderungen stellen die Familiengerichte an eine Ersetzung der väterlichen Einwilligung, wenn das Kind einen Doppelnamen erhalten soll, d.h. zu seinem bisherigen Namen hinzu den Namen des Stiefvaters erhalten soll.

WICHTIG: Die Einbenennung des Kindes in die weitere Ehe ist grds. unwandelbar, sie kann daher auch dann nicht wieder geändert werden, wenn auch die weitere Ehe des Elternteils scheitert und geschieden wird.