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Selbstbehalt

Der Selbstbehalt ist derjenige Anteil des Einkommens eines Unterhaltspflichtigen, den dieser für sich selbst behalten darf, um ihn für den eigenen Lebensunterhalt zu verwenden. Nur der über dem jeweiligen Selbstbehalt liegende Teil des Einkommens muß für die Zahlung von Unterhalt verwendet werden. Diese Selbstbehalte sind in verschiedenen Unterhaltstabellen sowie aufgrund der Rechtsprechung für den Regelfall aufgeführt, die Gerichte sind daran aber nicht gebunden, sondern können im Einzelfall ggf. auch abweichende Selbstbehalte zugrundelegen.

Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt demnach etwa gegenüber einem

  • minderjährigen Kind
    € 1.080,00.-, falls der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist, und
    € 880,00.-, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist.
    Beim Zusammenleben mit einem neuen Partner - unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige mit diesem verheiratet ist oder nicht - kann dieser Selbstbehalt wegen der damit verbundenen Haushaltsersparnis oder wenn sein eigener Unterhalt durch das Einkommen des Ehegatten gesichert ist (sog. Hausmann-Fälle) nochmals erheblich gekürzt werden.
  • volljährigen Kind € 1.300,00.-.
    Ein volljähriges Kind unter 21 Jahren, welches im Haushalt eines Elternteils lebt und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet, ist ein sog. privilegiertes Kind; gegenüber diesem gelten dieselben Selbstbehaltssätze wie für ein minderjähriges Kind.
  • geschiedenem Ehegatten oder betreuendem Elternteil bei nichtverheirateten Paaren € 1.200,00.-
Die Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte (zum Download abrufbar unter „Formulare und Tabellen“) können abweichende Selbstbehalte vorsehen. Auch können vom Gericht im Einzelfall abweichende Selbstbehalte angesetzt werden, da die Unterhaltsleitlinien keine Gesetze und damit für das Gericht nicht bindend sind.