E-Mail Telefon
Willkommen bei der Rechtsanwaltskanzlei Wolf

Wohnwertvorteil

Der Wohnwertvorteil berücksichtigt den höheren Lebensstandard, der sich daraus ergibt, daß jemand mietfrei im eigenen Haus oder der Eigentumswohnung lebt. Da er - im Gegensatz zu einem Mieter - nicht erhebliche Beträge seines Einkommens für Mietzahlungen aufwenden muß, stehen ihm diese ersparten Aufwendungen für den Konsum zur Verfügung, was seine Leistungsfähigkeit erhöht. Ein Wohnvorteil liegt dann vor, wenn der Wohnwert einer Immobilie berücksichtigungsfähige Aufwendungen für Schulden, notwendige Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.

Ein Wohnwertvorteil kann entweder aus dem objektiven oder nach dem subjektiven Wohnwert zu ermitteln sein :

  • Im Regelfall wird entsprechend dem sog. objektiven Wohnwert die volle marktübliche Kalt - Miete, die für das tatsächlich vorhandene Haus oder die Eigentumswohnung auf dem örtlichen Immobilienmarkt erzielt werden könnte, zugrundegelegt. Der objektive Wohnwert gilt insbesondere für den nachehelichen Unterhalt, aber auch in Trennungsunterhaltsfällen ab dem Zeitpunkt, in dem sich die endgültige Abwendung von der Ehe - etwa durch Zustellung des Scheidungsantrages an die Gegenseite - manifestiert hat. Auch der Abschluß eines Scheidungsfolgenvertrages mit abschließender vermögensrechtlicher Auseinandersetzung kann demnach dazu führen, daß nunmehr der objektive Wohnwert in Ansatz zu bringen ist.
  • Der sog. subjektive Wohnwert bemißt sich dagegen nicht nach der tatsächlich vorhandenen Immobilie, sondern nur nach den geringeren Aufwendungen an theoretisch ersparter Miete für eine angemessene (d.h. kleinere) Wohnung und ist insbesondere für den Trennungsunterhaltsanspruch des Ehegatten während des Trennungsjahres bis zur Zustellung des Scheidungsantrags an den Gegner zugrundezulegen.
Weitere Unterschiede zwischen objektivem und subjektivem Wohnwert bestehen vor allem bei der Berücksichtigung von auf der Immobilie liegenden Darlehnslasten : Während beim subjektiven Wohnwert grds. die volle Darlehnsrate, bestehend aus Zins- und Tilgung, in Abzug gebracht werden kann, ist der Abzug beim objektiven Wohnwert im Regelfall nur noch auf den Zinsanteil beschränkt, um eine Vermögensbildung zu Lasten der anderen Partei auszuschließen.

In jedem Fall hängt der Mietwert einer Immobilie von vielen Faktoren ab und unterliegt daher einem erheblichen Bewertungsspielraum. Meist schätzen Gerichte - ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens - den Mietwert selbst, so daß bei zu berücksichtigenden Wohnwertvorteilen die Prognose der am Ende ausgeurteilten Unterhaltshöhe erheblichen Unsicherheiten unterliegt.