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Ehegattenunterhalt

Als Grundsatz normiert das Gesetz nach der Scheidung die wirtschaftliche Eigenverantwortung der Ehegatten und gestaltet nur für Bedürftigkeit in bestimmten Fällen (Kindesbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit) Unterhaltsansprüche aus.

Die am häufigsten vorkommende Form des Ehegattenunterhalts ist der Betreuungsunterhalt, den der Elternteil erhält, von dem wegen der Betreuung eines Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, in der Regel ist dies die Mutter. Der Betreuungsunterhalt soll den teilweisen Wegfall des eigenen Einkommens ausgleichen und den kinderbetreuenden Eehgatten so stellen, wie er stünde, wenn er vollschichtig arbeiten würde.

  • Bis zum 3. Geburtstag des Kindes muß die Mutter keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und kann für die Betreuung des Kindes Unterhalt vom Vater verlangen, sog. Basis-Betreuungsunterhalt.
  • Für den Zeitraum ab dem 3. Lebensjahr des Kindes besteht grds. eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit und Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsmöglichkeiten, aber nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll in jedem Einzelfall geprüft werden, ob und in welchem Maße (Minijob, Teilzeitbeschäftigung oder Vollzeitarbeitstelle) dem Kind die Fremdbetreuung zugemutet werden kann und ob dies der Billigkeit entspricht. Der Bundesgerichtshof hat in einem ersten Grundsatzurteil jedoch bereits ausgeführt, daß selbst dann, wenn die Kinder ganztägig betreut werden, nicht notwendig eine Verpflichtung der Mutter zu vollschichtiger Erwerbstätigkeit besteht. mehr ...
    Die meisten Oberlandesgerichte haben zwischenzeiltich dazu neue Unterhaltsleitlinien erarbeitet,ab welchem Alter des Kindes Erwerbstätigkeit der Frau in welchem Umfang erwartet werden kann. Unterhaltsleitlinien diverser Oberlandesgerichte sind zum download abrufbar unter Formulare und Tabellen

Ein weiterer Unterhaltsbestand ist der sog. Aufstockungsunterhalt. Da die Einkommen von Männern und Frauen selbst bei annähernd gleicher beruflicher Qualifikation häufig noch große Unterschiede aufweisen, bestehen in fast jeder Ehe - oft ganz erhebliche - Einkommensunterschiede zwischen den Ehegatten. Dies hatte zur Folge, daß die Ehefrau nach einer Scheidung auch bei vollschichtiger Berufstätigkeit ihren Bedarf entsprechend dem ehelichen Lebensstandard meist nicht allein durch ihr eigenes Einkommen decken und daher die Differenz zu dem ehelichen Lebensstandard als Unterhaltsanspruch geltend machen konnte. Diese sog. Lebensstandardgarantie („Einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin“) wurde deutlich eingeschränkt. Der Bundesgerichtshof stellt nunmehr vorrangig darauf ab, ob die fortdauernden Einkommensunterschiede auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen sind. Beruht der Einkommensunterschied etwa darauf, daß eine unterschiedliche berufliche Qualifikation der Ehegatten vorliegt, z. B. der Ehemann von Beruf Arzt und die Ehefrau Arzthelferin ist, so liegt in den dadurch bedingten Einkommensunterschieden kein ausgleichspflichtiger ehebedingter Nachteil. Erzielt dagegen die beruflich genauso qualifizierte Ehefrau nur deswegen ein geringeres Einkommen, weil sie etwa wegen der Kinderbetreuung mehrere Jahre ihre Erwerbstätigkeit unterbrochen hatte und deswegen in ihrem beruflichen Fortkommen gehindert war, so sind ihr ehebedingte Nachteile entstanden.

Sonderregelungen gelten für den Trennungsunterhalt, d.h. den Unterhalt ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe, da zunächst die bei der Trennung bestehenden ehelichen Verhältnisse geschützt werden sollen. In der Regel muß ein zuvor nicht berufstätiger Ehegatte daher während des ersten Jahres nach der Trennung noch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und auch Wohnwertvorteile werden in dieser Zeit noch nicht in vollem Maße angerechnet.
Je mehr sich die Trennung jedoch manifestiert gelten für den Trennungsunterhalt zunehmend dieselben Maßstäbe wie für den nachehelichen Ehegattenunterhalt. Etwa nach Ablauf des ersten Jahres nach der Trennung - insbesondere aber ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages, wenn die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist - wird der Maßstab daher verschärft. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann dieser Zeitpunkt jedoch auch bereits früher einsetzen : Eine entsprechende Verfestigung kann z.B. angenommen werden, wenn die Ehegatten sich im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung schon früher über die Vermögensauseinandersetzung geeinigt haben und ein Ehegatte etwa den Miteigentumsanteil des anderen an Haus/Eigentumswohnung übernommen hat; in diesem Fall kann bereits ab Vertragschluß der volle Wohnwertvorteil angerechnet werden.

Das neue Unterhaltsrecht ist im Rahmen von Übergangsregelungen auch für sog. Altfälle anwendbar, d.h. bestehende, vor dem 01.01.08 errichtete Unterhaltstitel können abgeändert und an die neue Rechtslage angepasst werden. Aber wer das neue Unterhaltsrecht geltend machen will, muß handeln . . . Weiterlesen

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