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Zugewinnausgleich

Um einen Anspruch auf Zugewinnausgleich zu ermitteln, muß der Vermögenszuwachs jedes Ehegatten in der Ehezeit festgestellt werden. Maßgebliche Ehezeit ist der Zeitraum vom Tag der standesamtlichen Hochzeit bis zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Es wird jedoch nicht die gesamte Vermögensentwicklung während dieser Ehezeit berücksichtigt, sondern lediglich der Bestand des Vermögens zu diesen zwei Stichtagen miteinander verglichen (strenges Stichtagsprinzip).
  • Zuerst wird - für jeden Ehegatten gesondert - das Vermögen abzüglich der Schulden am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen) festgestellt.
  • Dann wird - ebenso für jeden Ehegatten gesondert - das Vermögen abzüglich der Schulden am Tag der standesamtlichen Hochzeit (Anfangsvermögen) ermittelt.
  • In einem dritten Schritt wird für jeden Ehegatten nun sein erzielter Zugewinn ermittelt, in dem von seinem Endvermögen sein Anfangsvermögen abgezogen wird.

  • Nun steht fest, welcher Ehegatte den höheren Zugewinn in der Ehe erzielt hat. Dieser muß dem anderen die Differenz in Geld ausgleichen (Zugewinnausgleich), so daß nach Durchführung des Zugewinnausgleichs der Zugewinn für beide Ehegatten gleich hoch ist.
In der Praxis ist der Zugewinnausgleich jedoch meist erheblich komplizierter als es dieses simple Grundschema zunächst vermuten lässt:

Bereits die Rekonstruktion und Bewertung sowie ggf. der Nachweis eines vor vielen Jahren oder gar Jahrzehnten bei Eheschließung einmal vorhanden gewesenen Anfangsvermögens stellt die meisten Mandanten vor erhebliche praktische Probleme.

Bewertungsspielräume können die Ermittlung des Zugewinns weiter erheblich erschweren. Diese treten typischerweise auf, wenn etwa Immobilien Teil des Vermögens eines Ehegatten (oder beider) sind. In noch weitaus verstärkterem Maß stellt sich dieses Problem bei Unternehmen oder Unternehmensanteilen, die im Rahmen der Ermittlung eines Zugewinnausgleichanspruchs zu bewerten sind. Zur Wertermittlung wird auf die Steuerbescheide und Gewinnermittlungen des Unternehmens in den letzten Jahren vor dem Stichtag zurückgegriffen, die vom jeweiligen Ehegatten jedoch beeinflussbar sind. Steuerliche Gestaltungsspielräume können hier zu Vermögensverschiebungen auf Dritte oder auf einen zugewinnunschädlichen Zeitpunkt nach dem Stichtag genutzt werden. In diesen Fällen sind daher häufig Korrekturen auch bei steuerrechtlich zulässig in Ansatz gebrachten Betriebsausgaben und Gewinnermittlungen vorzunehmen. Darüber hinaus sind von der Rechtsprechung mehrere mathematisch-betriebswirtschaftliche Methoden der Unternehmensbewertung als zulässig erachtet worden, welche bei gleichen Finanzdaten zu durchaus erheblich abweichenden Bewertungsergebnissen führen. Diese vielfältigen Differenzen bei der Bewertung von Unternehmen oder Unternehmensanteilen führen dazu, daß bei Beteiligung derartiger Vermögensgegenstände langwierige und konfliktträchtige Auseinandersetzungen drohen können.

Des weiteren bestehen Sonderregelungen vor allem für Schenkungen, Ausstattungen und Erbschaften, die ein Ehegatte während der Ehezeit erhalten hat; diese werden mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung/des Erbfalls zum Anfangsvermögen gezählt und bleiben auf diese Weise rein mathematisch unberücksichtigt. Wertsteigerungen eines ererbten oder geschenkten Vermögensgegenstandes bis zur Beendigung der Ehe - soweit sie nicht auf der allgemeinen Inflation beruhen, welche ebenfalls rechnerisch zu berücksichtigen ist - werden dagegen nicht „neutralisiert“ und unterfallen daher dem Zugewinnausgleich.

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt nach Ablauf von 3 Jahren ab Rechtskraft der Scheidung gerechnet.

Die Reform des Zugewinnausgleichs zum 01.09.09 hat zu wesentlichen Veränderungen vor allem in 2 Bereichen geführt:

Der Schutz vor illoyalen Vermögensminderungen wird verbessert. Schaffte ein Ehegatte während des Trennungsjahres Vermögen beiseite, weil er sich davon Vorteile im Zugewinnausgleich erhoffte, so war ihm dies nach der früheren Rechtslage häufig nur schwer nachzuweisen. Änderungen der Auskunfts- und Belegvorlagepflichten sowie Beweislastregeln haben hier Verbesserungen geschaffen. Bereits zum Zeitpunkt der Trennung kann eine vollständige Auskunft über das vorhandene Vermögen des jeweils anderen Ehegatten verlangt werden. Tritt zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages eine Verminderung des Vermögens ein, so ist dieser beweispflichtig dafür, daß eine illoyale Vermögensminderung nicht vorliegt.

Darüber hinaus wird ein Vermögenszuwachs durch Schuldentilgung nunmehr ebenfalls berücksichtigt. Bislang wurde ein überschuldetes Vermögen eines Ehegatten mit € 0.- bewertet mit der Folge, daß auch im Falle einer deutlichen Schuldenreduzierung während der Ehe ein Zugewinn nicht entstand. Dies war bislang insbesondere in den Fällen problematisch, in denen ein Ehegatte die Schulden des anderen abtrug und gleichzeitig eigenes Vermögen aufbaute. Aufgrund des eigenen Vermögenszuwachses war er dem anderen Ehegatten ausgleichspflichtig, da dessen „Vermögen“ unabhängig von der Höhe der Schulden stets mit € 0.- zu bewerten war. Nach der neuen Rechtslage dagegen wird der wirtschaftliche Zugewinn durch die Schuldentilgung nunmehr berücksichti

Welche Vermögensgegenstände sind im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ?

Unter Vermögen im Zugewinnausgleich werden alle am Stichtag vorhandenen „objektivierbaren Positionen mit wirtschaftlichem Wert“ verstanden, soweit sie nicht dem Versorgungsausgleich unterfallen oder als Hausrat aufzuteilen sind. Weil diese Abgrenzung des Vermögens vielen Mandanten naturgemäß Schwierigkeiten bereitet, hier eine beispielhafte Auflistung von Vermögenswerten, welche im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind :

  • Bargeld einschließlich Devisen
  • Bausparguthaben. Bauspardarlehn werden als Schulden ebenfalls berücksichtigt.
  • Edelmetalle (Gold, Silber, Platin etc.) in Münzen oder Barrenform. Silberbesteck oder -geschirr dann, wenn es nicht als Hausrat benutzt wurde, d.h. nur der Kapitalanlage diente.
  • Fahrzeuge, insbesondere Kfz, aber auch sonstige Fahrzeuge wie Wohnmobile und Wohnwägen, Boote, Motorräder, soweit diese nicht Hausrat sind
  • Festgeldanlagen
  • Forderungen gegen Dritte, z.B. auf Schadenersatz, rückständigen Unterhalt, Rückzahlung eines gewährten Darlehns etc. Dazu gehört auch eine Abfindungsforderung aufgrund eines aufgelösten Arbeitsverhältnisses, die vor dem Stichtag fällig geworden sind, wenn sie schon nicht bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurde.
  • Fotoausrüstungen u.ä. dem Hobby eines Ehegatten dienende Wertgegenstände
  • Grundvermögen (Häuser, Eigentumswohnungen, unbebaute Grundstücke) oder Anteile hieran mit dem Verkehrswert. Darlehnsbelastungen der Immobilien werden als Schulden berücksichtigt, sonstige Belastungen, z.B. mit Wohn- oder Nießbrauchsrechten wirken sich bei der Bewertung mindernd aus.
  • Guthaben auf Giro- oder sonstigen Bankkonten, Kreditkartenkonten mit dem Nominalwert. Sollstände werden als Schulden berücksichtigt.
  • Hausrat nur ausnahmsweise dann, wenn dieser der Verteilung im Hausratverfahren nicht unterliegt, etwa weil er erst nach der Trennung der Parteien von einem Ehegatten angeschafft wurde
  • Kautionen, z.B. Mietkautionen, die beim Vermieter hinterlegt wurden
  • Lebensversicherungsverträge, falls es sich um Kapitallebensversicherungen handelt, bei denen am Ende der Versicherungszeit ein einmaliger Kapitalbetrag ausgezahlt wird. Direktversicherungen gehören in aller Regel ebenso dazu wie Sterbegeld-, Ausbildungs- oder Heiratsversicherungen. Lebensversicherungen, bei denen der Versicherungsnehmer ein Wahlrecht zwischen einem Einmalbetrag oder einer monatlichen Rentenzahlung hat, unterliegen dem Zugewinnausgleich dann, wenn er sein Wahlrecht für den Kapitalbetrag ausgeübt hatte. Maßgeblich ist der Rückkaufswert zzgl. Überschussbeteiligung zum Stichtag. Lebensversicherungen, die eine monatlich wiederkehrende Rente gewähren, unterliegen dagegen grds. nicht dem Zugewinnausgleich, sondern dem Versorgungsausgleich. Lebensversicherungen, die nur im Todesfall Zahlungen erbringen (Risikolebensversicherungen) bleiben unberücksichtigt, weil hierbei keine Vermögensbildung erfolgt.
  • Nutzungsrechte, wie z.B. Wohnrecht, Nießbrauchsrecht, beschränkte persönliche Dienstbarkeit
  • Patente, Urheberrechte werden nach ihrem Ertragswert berücksichtigt.
  • Sammlungen z.B. von Gemälde- oder Kunst, Antiquitäten, Orientteppiche, soweit sie nur als Kapitalanlage angeschafft wurden (Indiz hierfür : Aufbewahrung im Tresor). Soweit Kunst, Gemälde oder Orientteppiche dagegen der Verschönerung der Ehewohnung dienten oder die Antiquitäten als hochwertige Möbel tatsächlich benutzt wurden, handelt es sich um Hausrat, der nicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist.
  • Schmuck, Pelze
  • Sparbücher, Sparverträge und sonstige Kapitalanlagen
    Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen sind idR nach ihrem Ertragswert zu aktivieren
  • Versicherungsverträge mit Prämienrückgewähr oder sonstigen Kapitalansparungen, wie sie häufig in Kombination insbesondere mit Unfall-, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen vertrieben werden.
  • Wertpapiere wie Aktien, Optionen, Zertifikate, Fondsanlagen (Aktienfonds, Immobilienfonds, Investmentfonds etc.)
Neben dem aktiven Vermögen werden auch die zum jeweiligen Stichtag vorhandenen Schulden im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Hierzu gehören insbesondere Bankschulden (z.B. Immobilien-, Konsumenten-, Überziehungs-, Ratenkredite), valutierte Bauspardarlehn, Sollstände auf Girokonten, fällige Steuerschulden, sonstige Schulden gegenüber Dritten (Steuerberater, Telefon- und Energieversorgungsunternehmen, Versandhandel, Kreditkartenunternehmen etc.), rückständiger Unterhalt.