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Falle - Verträge für minderjährige Kinder

Probleme können sich im Zugeinnausgleichsverfahren ergeben, wenn ein Ehegatte angibt, eine bestimmte Vermögensposition, z.B. ein Sparvertrag, sei zwar unter seinem Namen abgeschlossen worden, der Betrag stehe aber nicht ihm selbst, sondern einem Dritten zu. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn vermögensbildende Versicherungen für die gemeinsamen Kinder abgeschlossen wurden.
Diese Verträge können sich im Scheidungsfall dann als finanzielle Falle erweisen, wenn der Vertrag nicht auf die Kinder selbst läuft, sondern auf den Namen eines Elternteils abgeschlossen wurde.

Sind von den Eltern Verträge für ihre Kinder abgeschlossen worden, so kann sich hierdurch jedoch eine Verzerrung der Vermögensverhältnisse des betroffenen Elternteils ergeben. Betroffen sind alle Versicherungsverträge für Kinder, die eine Vermögensbildung vorsehen, also kapitalbildende Lebensversicherungen, Ausbildungsversicherungen, Aussteuerversicherungen etc. Auch die häufig von der Versicherungswirtschaft angebotenen gemischten Versicherungen, die eine Risikoabsicherung z.B. gegen Invalidität oder Unfall mit einer Kapitalausschüttung am Ende der Laufzeit verbinden (Beitragsrückgewähr) können entsprechende Schwierigkeiten bereiten. Das gleiche gilt darüber hinaus auch für alle Vermögensanlagen, also z.B. Sparbücher und -verträge, Depots mit Aktien oder Fondsanteilen usw.

Ursache der Probleme ist der Abschluß des Vertrages nicht auf den Namen des Kindes, das die Leistung bei Vertragsablauf einmal erhalten soll, sondern auf den Namen eines Elternteils. Da die Kinder zum Zeitpunkt des Vertragschlusses typischerweise noch minderjährig sind, drängen Versicherungsvertreter und Bankmitarbeiter darauf, daß ein Elternteil, i.d.R. der Vater, anstelle des Kindes den Vertag als Versicherungsnehmer bzw. Vertragnehmer unterschreibt. Dies liegt darin begründet, daß ein minderjähriges Kind selbst einen solchen Vertrag nicht wirksam schließen kann, weil damit auch die Verpflichtung zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen, monatlichen Sparleistungen etc. verbunden ist, das Kind aber nicht über ein entsprechendes Einkommen verfügt, aus dem es diese Zahlungen leisten könnte. Genehmigungen des Vormundschaftsgerichts für derartige Verträge mit Minderjährigen sind daher in der Regel nicht zu erhalten, so daß auf den „Trick“ mit dem Vertrag auf den Namen eines Elternteils zurückgegriffen wird.

Folge des Vertragsschlusses auf den Namen des Vaters ist, daß dann rein rechtlich auch nur der Vater als Versicherungsnehmer/Vertragnehmer den Anspruch auf die Auszahlung der Leistung hat, nicht aber das Kind. Bei intakter Ehe der Eltern bleibt dies folgenlos und der Betrag wird bei Auszahlung vom Elternteil einfach an das Kind weitergeleitet.

Im Scheidungsfall jedoch ist der für das Kind aus dem Vertragsverhältnis angesparte Betrag bei der Bemessung des Zugewinns als Vermögen des Vaters anzusetzen, weil dieser Versicherungsnehmer/Vertragnehmer ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Mutter plötzlich partout nicht mehr an die ursprünglich bei Vertragschluß zwischen den Eltern getroffene vom Vertrag abweichende Vereinbarung, daß dieses Geld an das Kind ausgezahlt werden sollte, erinnern kann und die - i.d.R. nur mündlich getroffene - Vereinbarung zwischen den Eltern auch nicht mehr in anderer Weise beweisbar ist.

Soweit möglich sollten daher bei Anlagen und Versicherungsverträgen für minderjährige Kinder beide Elternteile gemeinsam als Versicherungsnehmer/Vertragnehmer fungieren. Wenn dies nicht möglich ist, können die Eltern die Risiken verringern, indem sie bei Vertragschluß durch eine privatschriftliche Vereinbarung festlegen, daß sich beide darüber einig sind, daß der Vertragschluß allein für das Kind und in dessen Interesse erfolgt ist und die gesamte Leistung aus dem Vertrag daher bei Vertragsablauf allein dem Kind zustehe und nicht dem Elternteil.

Das gesagte gilt in gleicher Weise, wenn Verträge auf den Namen eines Ehepartners abgeschlossen werden und nicht das Kind, sondern eine sonstige dritte Person die Leistung erhalten soll (z.B. Patenkind, Nichte, Neffe).