Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Scheidung
Im Laufe einer Ehe werden von Ehegatten oft Vermögensgegenstände gemeinsam erworben. Nicht nur Immobilien, auch Kapitalanlagen wie Sparverträge oder Bausparverträge stehen daher häufig im hälftigem Eigentum beider Ehegatten. Trennung und Scheidung als solche ändern an dieser Eigentumslage nichts, weder wird durch die Ehe gemeinsames Eigentum begründet noch durch die Scheidung wieder aufgelöst. Auch nach Durchführung des Zugewinnausgleichs verbleibt es beim gemeinsamen Eigentum, denn der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. In aller Regel sind Ehegatten nach einer Trennung aber daran interessiert, die gemeinsamen Vermögenswerte untereinander aufzuteilen, um über das eigene Vermögen frei verfügen zu können und sich nicht mehr mit dem anderen Eigentümer-Ehegatten absprechen zu müssen.
Ein eigenes gesetzliches Verfahren für diese Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten existiert nicht, vielmehr müssen sich die Ehegatten hinsichtlich jedes einzelnen gemeinsamen Vermögensgegenstandes einigen, wie dieser auseinandergesetzt werden soll.
Grundsätzlich bestehen für die Auseinandersetzung zwei Alternativen :
- Der Vermögensgegenstand wird verkauft (Immobilien, Antiquitäten, Edelmetalle etc.) bzw. aufgelöst (Kapitalanlagen wie Sparverträge, Aktiendepots etc.) und der Erlös geteilt.
- Der Vermögensgegenstand wird auf einen Ehegatten allein umgeschrieben. Der andere Ehegatte wird für seine Hälfte entschädigt, entweder mit einen Geldbetrag oder er erhält im Gegenzug das Alleineigentum an einer anderen Vermögensposition oder es wird mit Schulden aufgerechnet.
Beispiel : Die Ehegatten besitzen gemeinsam ein Aktiendepot im Wert von insgesamt € 20.000.- und einen angesparten Bausparvertrag im Wert von gesamt € 10.000.-, das entspricht einem Vermögen von € 15.000.- je Ehegatte. Außerdem schuldet der Ehemann der Ehefrau aber noch Zugewinnausgleich in Höhe von € 5.000.-.Sie einigen sich wie folgt : Der Ehemann überträgt der Ehefrau seine Hälfte des Aktiendepots (Wert € 10.000.-). Sie gibt dem Ehemann dafür ihre Hälfte des Bausparvertrages (Wert € 5.000.-) und verzichtet auf den geschuldeten Zugewinnausgleich (Wert € 5.000.-).
Im Ergebnis besitzt die Ehefrau das Aktiendepot im Wert von € 20.000.- allein, das entspricht ihrem vorherigen Gesamtvermögen in Höhe von € 15.000.- Vermögen + € 5.000.- Zugewinnausgleichanspruch. Der Ehemann besitzt den Bausparvertrag im Wert von € 10.000.- allein, das entspricht seinem vorherigen Gesamtvermögen in Höhe von € 15.000.- ./. € 5.000.- Zugewinnausgleichschulden.
Unter dem Strich führt die Vermögensauseinandersetzung also nicht zu einem höheren oder niedrigeren Vermögen für jeden Ehegatten, sondern durch die Aufteilung in Alleineigentum nur dazu, daß jeder Ehegatte wieder frei über sein Vermögen verfügen kann, ohne sich mit einem weiteren Eigentümer absprechen zu müssen.
Einen Sonderfall der Vermögensauseinandersetzung stellt für die meisten Ehegatten das während der Ehe gemeinsam erworbene Haus dar. Während man sich von Sparverträgen u.ä. noch relativ problemlos trennt, soll das Haus nach Möglichkeit trotz Scheidung erhalten bleiben. Um eine Auseinandersetzung des Hauses zu vermeiden, können verschiedene Alternativen geprüft werden. mehr....