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Willkommen bei der Rechtsanwaltskanzlei Wolf

Scheidungskosten sparen

Eine Scheidung ist mit erheblichen Kosten verbunden. Wir zeigen Ihnen Möglichkeiten, wie Sie Gebühren für Anwälte und Gericht kostengünstig gestalten können.

Scheidungskosten sparen - Tipp Nr. 1 : Rosenkrieg vermeiden

Mit dem Scheitern einer Beziehung und der Trennung sind immer persönliche Verletzung und Gefühle wie Wut und vielleicht auch der Wunsch, es dem anderen heimzuzahlen, verbunden. Wer eine kostengünstige Trennung und Scheidung anstrebt, sollte diesen Gefühlen jedoch nicht nachgeben und durch unüberlegte Aktionen, wie z.B. Kontenplünderung, heimliches Ausräumen der Wohnung, Türschlösser auswechseln, Zerstören oder Zurückhalten von Eigentum des anderen etc., Ausdruck verleihen. Juristisch provozieren derartige Aktionen meist innerhalb kurzer Zeit ein Gerichtsverfahren, das mit entsprechenden Kosten verbunden ist und höchst selten erfolgreich endet. Darüber hinaus erschwert die Eskalation aber auch jede Einigung auch über solche Dinge, die man andernfalls kostengünstig außergerichtlich hätte regeln können. Auch wenn es eine gewisse emotionale Befriedigung bereiten mag, den anderen Ehepartner zu ärgern : Das hat seinen Preis, es schadet dem eigenen Geldbeutel.

Die wichtigste Voraussetzung für eine kostengünstige Scheidung ist die grundsätzliche Bereitschaft beider Parteien, miteinander zu verhandeln, denn die Mehrzahl der Möglichkeiten der Kostengestaltung setzt die Kooperation beider Ehegatten voraus. Ist die Bereitschaft hierzu nicht - oder aufgrund solcher Aktionen eben nicht mehr - vorhanden, kann es schnell wie im Hollywoodstreifen zum Rosenkrieg kommen, in dem alle juristischen Mittel genutzt werden, den anderen mit Prozessen zu überziehen. Die Kosten eines solchen Rosenkriegs sind nach oben völlig offen; sie werden allein begrenzt durch die Phantasie der beiden Parteien, etwas zu finden, über das man streiten könnte und durch deren Geldbeutel, solche Prozesse auch zu finanzieren.

Scheidungskosten sparen - Tipp Nr. 2 : Scheidungsfolgenvereinbarung

Außergerichtliche Regelungen sparen Geld. In Scheidungssachen gilt - wie in anderen rechtlichen Auseinandersetzungen auch - der Grundsatz : Jede einzelne Eskalationsstufe ist mit weiteren Kosten verbunden. Im Klartext : Eine außergerichtliche Einigung ist billiger als eine gerichtliche, eine gerichtliche Einigung ohne Beweiserhebung ist billiger als eine solche mit Beweiserhebung durch Gutachten und Zeugen, eine Einigung in der ersten Instanz ist billiger als eine in der zweiten oder gar dritten Instanz. Der immer wieder angedrohte „Weg durch alle Instanzen“ ist daher - unter rein finanziellen Aspekten betrachtet - eher selten ein wirklicher Erfolg, von dem Aufwand an Zeit und Nerven über viele Jahre hinweg ganz zu schweigen.

Wer Kosten sparen will, sollte daher stets eine Einigung auf einer möglichst niedrigen Eskalationsstufe anstreben, am besten also außergerichtlich und verbindlich fixiert in einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung. Dann muß vor Gericht nur noch die Scheidung selbst und der Versorgungsausgleich geklärt werden und für die übrigen Angelegenheiten fallen Gerichtskosten sowie Anwaltsgebühren für das Gerichtsverfahren nicht mehr an.

Dies bedeutet selbstverständlich nicht, daß auf die Durchsetzung der eigenen Rechte verzichtet und eine Einigung „um jeden Preis“ erzielt werden soll. Nur wer seine Rechte kennt und dem anderen gegenüber auch kompetent vertreten kann, wird als Verhandlungspartner ernst genommen. Und nur ernsthafte Verhandlungen von beiden Seiten führen letztlich auch zum gewünschten Erfolg, einer die Interessen beider Seiten wahrenden angemessenen Scheidungsfolgenvereinbarung.

Das erscheint zwar zunächst mühsamer als ein Gerichtsverfahren, bei dem der Richter für die Parteien die Entscheidung fällt. Es ist jedoch nicht nur kostengünstiger, sondern meist auch erheblich schneller als ein Gerichtsverfahren, zumal das Trennungsjahr hierfür sinnvoll genutzt werden kann. Außerdem wird ein „Pingpong-Effekt“ vermieden. Entscheidet das Gericht in einer Sache für den einen Ehegatten, so setzt bei zerstrittenen Parteien der andere häufig alles daran, in einem anderen Verfahren diese Niederlage auszugleichen und seinerseits einen Sieg zu erringen. Im Ergebnis produziert ein Verfahren schon das nächste und die Kostenspirale dreht sich. Dagegen werden bei außergerichtlichen Verhandlungen alle Scheidungsfolgen im Paket geregelt, und wenn sich eine Partei in der einen Sache etwas stärker durchgesetzt hat, hat sie in der Regel dafür in einer anderen Sache zurückstecken müssen - kompetente anwaltliche Vertretung vorausgesetzt.

In verfahrenen Situationen, wenn eine außergerichtliche Einigung nicht erzielbar scheint, kann sich eine Kalkulation der Alternative, nämlich des Gerichtsverfahrens, als sinnvoll erweisen, um neue Verhandlungsspielräume zu gewinnen : Gerade wenn hohe Kosten für ein Gerichtsverfahren drohen, wie etwa in Zugewinnverfahren, wenn ein oder mehrere Gutachten und dazu noch Zeugen vonnöten wären, können diese Kosten als Verhandlungsmasse genutzt werden. Liegen die Parteien in ihren Vorstellungen vielleicht gerade mal um € 5.000.- auseinander, so dürfte es rein wirtschaftlich kaum sinnvoll sein, dies in einem Rechtstreit, in dem zwei Immobilien-Gutachten zu je € 2.500.- anfallen würden und dazu erhebliche Anwalts- und Gerichtsgebühren, zu klären. Führt man dies vor Augen findet sich häufig doch eine Einigung.

Scheidungskosten sparen - Tipp Nr. 3 : Teileinigung

Teileinigungen können den Aufwand für Gerichts- und Anwaltsgebühren reduzieren. Nur selten sind sich Parteien über einen Anspruch dem Grunde nach völlig uneinig, meist hakt es an der Höhe des Anspruchs, etwa ob ein Anspruch auf Kindesunterhalt nun monatlich € 365.- oder € 468.- beträgt.

In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, sich außergerichtlich zumindest über den unstreitigen Sockelbetrag zu einigen, denn sowohl Anwalts- als auch Gerichtsgebühren werden nach dem sog. Streitwert, d.h. danach bemessen, um was die Parteien streiten. Wird durch diese Einigung der unstreitige Sockelbetrag aus dem Streit herausgehalten, so muß vor Gericht nur noch um den darüber hinausgehenden Betrag gestritten werden.

Im Gerichtsverfahren ist dann Grundlage der Gebührenbemessung für Anwälte und Gericht anstelle des gesamten Betrages (hier : € 468.- monatlich) nur noch der streitige Betrag (hier : die Differenz von € 365.- zu € 468.-, also € 103.- monatlich).

Voraussetzung einer solchen Einigung ist allerdings, daß der unstreitige Sockelbetrag selbstverständlich auch bezahlt sowie ggf. tituliert wird, andernfalls wäre die andere Partei berechtigt, den vollen Betrag einzuklagen; die erstrebte Kostenersparnis fiele wieder weg.

Scheidungskosten sparen - Tipp Nr. 4 : Kindesunterhalt kostenlos titulieren

Eine Titulierung der Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt ist durch sog. Jugendamtsurkunde kostenlos bei den örtlichen Jugendämtern möglich.

Ist ein Elternteil verpflichtet Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind zu bezahlen, so besteht in der Regel auch die Verpflichtung - auf Verlangen - einen sog. Titel über diesen Kindesunterhalt erstellen zu lassen.

Ein Titel ist ein Schriftstück, mit dem sich der Unterhaltsverpflichtete sofort rechtsverbindlich zur Zahlung des Kindesunterhalts bereit erklärt; wird der Kindesunterhalt nicht bezahlt, kann mit einem Titel sofort die Beitreibung der Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung, z.B. durch den Gerichtsvollzieher, in die Wege geleitet werden. Titel sind z.B. das rechtskräftige Urteil eines Gerichts oder aber eine notariell beurkundete Unterhaltsverpflichtung.

Sowohl für Gerichtsurteile als auch für Notarverträge sind jedoch je nach Höhe des Kindesunterhalts erhebliche Kosten aufzuwenden. Es geht aber auch kostenlos : Bei den örtlichen Jugendämtern kann telefonisch meist kurzfristig ein Termin vereinbart werden, in dem dann kostenlos durch das Jugendamt ein solcher Titel, die Jugendamtsurkunde, erstellt wird. Die vollstreckbare Ausfertigung der Jugendamtsurkunde wird dann durch das Jugendamt an den kinderbetreuenden Elternteil geschickt und damit dessen Verlangen nach einem Titel kostenlos erfüllt.

Scheidungskosten sparen - Tipp Nr. 5 : Einigung über Hausrat kostengünstig festlegen

Eine Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Hausrats kann - ohne Gericht und Notar - schriftlich verbindlich zwischen den Parteien geschlossen werden. Während in Unterhaltssachen eine verbindliche Einigung nur durch Erstellung eines Titels möglich ist, kann hierauf bei der Einigung über den ehelichen Hausrat verzichtet werden.

Auch wenn über den Hausrat kein Streit besteht, sollte eine solche Einigung schriftlich fixiert werden. Denn immer wieder kommt es zu folgender Situation : Über alle anderen Angelegenheiten wurde eine Einigung gefunden und in einer Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet, der Hausrat wurde aus Kostengründen außer Betracht gelassen - man war sich ja einig. Irgendwann kommt es zu einem Streit. Die notariell beurkundeten Angelegenheiten sind dann nicht mehr angreifbar. Nun erinnert sich ein Ehegatte, daß noch keine Einigung zum Hausrat festgelegt ist und macht plötzlich Ansprüche geltend, an mündliche Absprachen erinnert er sich nicht mehr. Das hätte sich durch eine schriftliche Vereinbarung einfach vermeiden lassen.

Bei der Formulierung der Einigung ist darauf zu achten, daß sie eine Vollständigkeitsklausel enthält und den Sachverhalt auch richtig wiedergibt. Aus dem Internet heruntergeladene Formulierungen, die häufig nicht das beeinhalten, was die Parteien eigentlich wollen, mögen zwar kostenlos sein, können dann aber zu umso kostenträchtigeren Auseinandersetzungen führen. So kommt es immer wieder vor, daß Parteien eine schriftliche Vereinbarung unterzeichen, daß der Hausrat geteilt sei, tatsächlich aber mündlich vereinbaren, daß noch das eine oder andere Stück beim anderen Ehegatten abgeholt werden soll. Da die unterschriebene Erklärung und das von den Parteien wirklich Gemeinte auseinanderfallen ist die Auseinandersetzung vorprogrammiert.

Meist ist es sinnvoll, den Anwalt, der mit dem Sachverhalt vertraut ist (ob wirklich der gesamte Hausrat bereits geteilt ist, ob ein Kfz vorliegend als Hausrat zu betrachten ist, ob noch Herausgabeansprüche oder Ansprüche auf Ausgleichszahlungen bestehen etc.) mit der Formulierung der Vereinbarung zu beauftragen. Die Vereinbarung wird von beiden Parteien unterzeichnet und jede Partei sowie die beiden Anwälte erhalten ein Exemplar. Kostengünstiger als eine notarielle Beurkundung oder ein Gerichtsverfahren ist das allemal.

Scheidungskosten sparen - Tipp Nr. 6 : Schiedsgutachten nutzen

Schiedsgutachten können einen kostenträchtigen Rechtsstreit vermeiden. Bei der Frage des Zugewinnausgleichs kommt es häufig vor, daß die Parteien hauptsächlich über den Wert der gemeinsamen Immobilie streiten und sonst über keine Vermögenswerte verfügen, die bewertet werden müssen. Der Wert vieler Kapitalanlagen wie etwa von Aktien, Bausparverträgen oder eines Sparbuchs zum Stichtag ist meist klar, und Versicherungen erteilen ebenfalls Auskunft über den Wert zum Stichtag, über solche Vermögenswerte wird daher nur selten gestritten.

Scheitert also eine Einigung der Parteien über den Zugewinnausgleich nur an dieser Frage, so muß nicht unbedingt ein Gerichtsverfahren in die Wege geleitet werden, wenn sich die Parteien darauf einigen können, diesen Streitpunkt durch ein sog. Schiedsgutachten zu klären. Schiedsgutachten bedeutet, daß beide Parteien gemeinsam einen Gutachter mit der verbindlichen Wertermittlung beauftragen. Wichtig dabei ist, daß sie sich vorher in einem Vertrag schriftlich verpflichten, das Ergebnis des Gutachtens zu akzeptieren sowie auch dessen Kosten gemeinschaftlich zu tragen.

Es liegt auf der Hand, daß die Wahl des Gutachters von erheblicher Bedeutung in diesen Fällen ist, es sollte daher - wie es auch in Gerichtsverfahren üblich ist - ausschließlich ein amtlich bestellter und vereidigter Sachverständiger als Gutachter in Betracht gezogen werden. Um Streitigkeiten der Parteien bei der Gutachterauswahl zu vermeiden empfiehlt sich folgendes Verfahren : Die eine Partei darf eine festgelegte Anzahl (z.B. 3 oder 5) von amtlich bestellten und vereidigten Gutachtern vorschlagen, die andere Partei darf aus diesen Vorschlägen denjenigen auswählen, den die Parteien dann gemeinsam beauftragen. Wer welchen Part übernimmt kann in Notfällen durch Los oder Münzwurf bestimmt werden, wenn auch hierüber keine Einigung erzielt werden kann.

Gelingt es durch das Schiedsgutachten die Streitfrage zu klären und den Zugewinnausgleich außergerichtlich durchzuführen, so haben die Parteien die Gerichtskosten und die weiteren Anwaltsgebühren für das gerichtliche Verfahren eingespart; Gutachterkosten wären auch im gerichtlichen Verfahren angefallen, so daß sie keine Mehrbelastung darstellen.

Scheidungskosten sparen - Tipp Nr. 7 : Rechtsstreitigkeiten konsequent führen

„Hinundher macht die Taschen leer“ lautet eine alte Börsenweisheit. Auch vor Gericht gilt : konsequente Führung eines Rechtsstreits vermeidet unnötige Kosten.

Halbherzig zunächst eingereichte Klagen, die dann „man hat es sich doch anders überlegt“ wieder zurückgezogen werden müssen und vielleicht ein halbes Jahr später dann doch erneut eingereicht werden, treiben die Kosten eines Rechtsstreits enorm in die Höhe. Für jedes Verfahren fallen erneut Anwalts- und Gerichtsgebühren an, so daß am Ende doppelte Kosten entstanden sind. Zusätzlich wird hierdurch auch eine spätere Einigung erschwert, da man als Verhandlungspartner nicht mehr ernst genommen wird : Der anderen Seite wird der Eindruck vermittelt, die Klage würde - wie schon einmal - wahrscheinlich wieder einfach zurückgezogen werden. Die Bereitschaft der anderen Partei, unter diesen Umständen einen Vergleich zu schließen ist oft gering, denn warum selbst im Rechtstreit nachgeben, wenn doch Aussicht besteht, daß der andere wieder vollständig zurückzieht ?

Zur konsequenten Führung eines Rechtsstreits gehört aber auch, daß vom Gericht oder eigenen Anwalt angeforderte Unterlagen oder Informationen zügig hereingereicht werden, denn von der fristgemäßen Vorlage von Beweismitteln hängt wesentlich der Erfolg vor Gericht ab. Aus Bequemlichkeit - oder weil man der Sache etwas überdrüssig geworden ist - nicht oder zu spät vorgelegte Unterlagen können zum vollständigen Prozessverlust führen, obwohl man eigentlich im Recht war. Mangelnde Konsequenz wird dann zum teuren Kostenfaktor, weil man nicht nur sein Recht nicht durchsetzen konnte, sondern auch noch die Prozesskosten zu tragen hat.

Scheidungskosten sparen - Tipp Nr. 8 : Scheidung mit einem Anwalt

Obwohl für das Scheidungsverfahren grds. Anwaltszwang besteht, d.h. jede Partei muß sich durch einen Anwalt vertreten lassen, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, im gerichtlichen Scheidungsverfahren nur einen Anwalt zu beauftragen, dessen Kosten sich die Parteien dann hälftig teilen können. Die Kosten des zweiten Anwalts können eingespart werden.

Zwar ist es aus Rechtsgründen ausgeschlossen, daß beide Ehegatten gemeinsam denselben Anwalt („gemeinsamer Anwalt“) beauftragen, denn kein Anwalt darf gegnerische Parteien in einem Rechtsstreit vertreten. Aber unter bestimmten Voraussetzungen besteht dennoch die Möglichkeit einer Scheidung mit nur einem Anwalt :

Es müssen alle anlässlich der Scheidung zu regelnden Folgesachen (Unterhalt für Ehegatten und Kinder, Umgangsrecht, Hausrat, Ehewohnung, Güterrecht) bereits vorgerichtlich einvernehmlich geregelt worden sein. Da auf diesen Rechtsgebieten kaum eine Partei ihre Rechte und Ansprüche umfassend kennt und auch durchsetzen kann, sollte außergerichtlich auf einen eigenen Anwalt für jede Partei nicht verzichtet werden.

Liegt dann jedoch eine unter Mithilfe der Anwälte erarbeitete einvernehmliche Regelung all dieser Punkte vor, so wird im gerichtlichen Scheidungsverfahren außer der Ehescheidung selbst nur noch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dann ist es ausnahmsweise nicht zwingend erforderlich, daß sich der andere Ehegatte ebenfalls durch einen Anwalt vertreten lässt. Die Erklärung, daß auch er die Fortsetzung der Ehe ablehnt und geschieden werden möchte, ist keine Prozesshandlung und daher eine Vertretung durch einen Anwalt nicht erforderlich.

Scheidungskosten sparen - Tipp Nr. 9 : Fluranwalt

Ein sog. Fluranwalt kann in manchen Fällen die Kosten eines zweiten Anwalts ersparen. Der Fluranwalt ermöglicht die Nutzung der Kostensparmöglichkeit des Rechtsmittelverzichts und des Verzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Urteil auch bei einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt.

Fluranwalt bedeutet, daß nicht für das gesamte gerichtliche Verfahren, sondern nur für eine ganz bestimmte Erklärung, für die der Anwaltszwang besteht, ein Anwalt beauftragt wird. Dazu wird einer der vor der Türe des Sitzungssaals (auf dem Flur, daher Fluranwalt) auf den nächsten Termin wartenden Anwälte hereingebeten und um Übernahme dieses kurzen Mandats gebeten. Die Kosten für einen solchen Fluranwalt schwanken regional von € 50,00.-, in anderen Gegenden € 100,00.- bis € 150,00.-, und sind sofort zu entrichten.

Genutzt werden kann der Fluranwalt meist auch für Erklärungen über einen Verzicht über den Versorgungsausgleich, wenn beide Parteien z.B. annähernd gleich hohe Anwartschaften erworben haben. Für umfassendere Verzichtserklärungen oder vor Gericht zu protokollierende Scheidungsfolgenvereinbarungen findet sich in der Regel kein Fluranwalt bereit, weil die Prüfung der Angemessenheit einer solchen Vereinbarung für seinen Mandanten bei den ihm unbekannten Rechtsverhältnissen der Parteien und während einer gerichtlichen Verhandlung nicht möglich ist.

Um sicherzustellen, daß zum Scheidungstermin tatsächlich ein Anwalt draußen auf dem Flur vorhanden ist, kann - sobald das Gericht den schriftlichen Verhandlungstermin mitgeteilt hat - bei der Geschäftstelle des Gerichts angefragt werden, welche Anwälte in den Terminen davor bzw. danach als Prozessbevollmächtigte auftreten. Dann kann vorab bei den betreffenden Kanzleien angerufen und eine entsprechende Absprache getroffen werden. Andernfalls besteht das Risiko, daß der eigene Scheidungstermin vielleicht der letzte Termin ist und mangels weiterer Gerichtstermine auf dem Flur auch keine Anwälte greifbar sind.