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Scheidung - welches Gericht ist zuständig ?

Welches Gericht ist für die Einreichung eines Scheidungsantrages zuständig ?

Der Scheidungsantrag ist stets beim Familiengericht, d.h. dem Teil eines Amtsgerichts, der sich auf Familiensachen spezialisiert hat, einzureichen. Für die Frage, welches der vielen Familiengerichte in Deutschland im konkreten Fall örtlich zuständig ist, hat der Gesetzgeber Kriterien aufgestellt, die sich vor allem am Wohnsitz der Ehegatten orientieren.

Dagegen ist es völlig ohne Belang, an welchem Ort der Anwalt seine Kanzlei unterhält, denn dieser darf deutschlandweit vor den Familiengerichten auftreten.

1.
Wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die noch minderjährig sind, so ist zuständig das Amtsgericht Familiengericht, in dessen Bezirk der Ehegatte mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt.

Beispiel: Die Ehegatten haben gemeinsam in Hamburg gelebt. Die Ehefrau ist nach der Trennung mit den Kindern nach Nürnberg gezogen, der Ehemann in der Ehewohnung in Hamburg geblieben. Das Amtsgericht Familiengericht Nürnberg ist zuständig, da dort die Ehefrau mit den Kindern lebt.

2.
Wenn aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind oder diese nicht mehr minderjährig sind, so ist das Amtsgericht Familiengericht des Ortes zuständig, an dem die Ehegatten zuletzt zusammen gelebt haben, falls mindestens ein Ehegatte noch immer dort wohnt. Falls also beide Ehegatten noch an diesem Ort wohnen ergibt sich die gleiche Zuständigkeit.

Beispiel: Die Ehegatten haben gemeinsam in Hamburg gelebt, sie haben keine Kinder. Die Ehefrau ist nach der Trennung nach Nürnberg gezogen, der Ehemann in der Ehewohnung in Hamburg geblieben. Das Amtsgericht Familiengericht Hamburg ist zuständig, da dort die Ehegatten während der Ehe gelebt haben und der Ehemann dort auch noch lebt. Dieses Gericht wäre ebenfalls zuständig, wenn die Ehefrau nicht nach Nürnberg gezogen, sondern in Hamburg umgezogen wäre, da auch dann mindestens einer, hier sogar beide, noch am Ort der früheren Ehewohnung wohnen.

3.
Wenn weder minderjährige Kinder vorhanden sind, noch einer der Ehegatten an dem früheren gemeinsamen Wohnort lebt, so ist das Amtsgericht Familiengericht des Ortes zuständig, an dem der Ehegatte lebt, der nicht den Scheidungsantrag gestellt hat.

Beispiel: Die Ehegatten haben gemeinsam in Hamburg gelebt. Die Ehefrau ist nach der Trennung nach Nürnberg, der Ehemann nach München gezogen. Die Ehefrau reicht den Scheidungsantrag als Antragstellerin ein. Das Amtsgericht Familiengericht München ist zuständig, da dort der Ehemann, der nicht die Scheidung eingereicht hat, lebt.

4.
Ist keine dieser Voraussetzungen gegeben, so ist das Amtsgericht Familiengericht in Berlin-Schöneberg zuständig.

.



Eingestellt am 24.01.2008 von RAin Wolf
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18 Kommentare zum Artikel "Scheidung - welches Gericht ist zuständig ?":

Am 21.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Noch diese Frage.

Scheidung April 2011 normal Rechtskräftig Mai 2011 auf Anforderung erhielt ich Kopie des Beschlusses.Gegenseite ging in Berufung Unterhalt um richtig viel Geld zu ziehen.

Bis dahin war ich im Glauben das ich nicht Rechtskräftig wegen der Berufung geschieden wäre.

Erst jetzt auf Nachfrage bei meinem neuen Anwalt erfahre ich das Scheidung seit Mai Rechtskräftig und mein alter Anwalt mir einen Beschluss mit Rechtskraftvermerk besorgen bzw. zustellen muss allerdings hat mein erster unwarscheinlich fähiger Anwalt mir auch erst nach monieren eine Kopie in den Kasten eingelegt.

Kann ich das Gericht unter Hinweis das mir bis dato kein Rechtskräftiger Beschluss vorliegt auffordern dieses umgehend nach zuholen?

Gibt es einen § hierfür?

Zumal ich trotz VKH auch 3/4 der Kosten an die Gegenseite zahlen durfte das hat das Gericht hinbekommen nur mein Rechtskräftiges Urteil das habe ich nicht.

Anmerkung bin aber nicht der Einzige bei diesem Amtsgericht wie ich erfahren habe

Danke und Frohes Fest

Am 21.12.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Rechtsmittelfristen werden durch Zustellung an Ihren Anwalt in Lauf gesetzt, nicht an Sie persönlich, daher muß auch keine nachträgliche Zustellung an Sie erfolgen.
Am 22.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Wie komm ich dann an das Rechtskräftige Urteil?

Hab doch nur die Schmudel Kopie?

Danke

Am 22.12.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Sie bekommen von Ihrem Anwalt das Urteil mit Rechtskraftvermerk.
Am 23.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Danke für die nette Auskunft,

nur da warte ich seit einem halben Jahr!

Nur durch den Hinweis meines neuen Anwaltes,
da die Gegenseite in Berufung wegen der Befristung Unterhalt(Kinderlos aber gnädige kann nicht arbeiten) ging habe ich erfahren,
das die Scheidung Rechtskräftig wäre seit Mai 11.
Selbst im Notarvertrag Folgevereinbarung lies die Gegenseite jetzt schön stehen das die Scheidung anhängig ist merkwürdig.

Danke und Frohe Festtage ihnen und der Familie.

Am 23.12.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Scheidung ist anhängig bedeutet, eine Partei hat bei Gericht Scheidungsantrag gestellt und damit das Gerichtsverfahren begonnen.
Die Scheidung ist rechtskräftig bedeutet, das Gericht hat das Scheidungsurteil bzw. den Scheidungsbeschluß ausgesprochen und keine der Parteien hat innerhalb der Frist Rechtsmittel eingelegt, dh das Scheidungsverfahren ist damit endgültig beendet.
Am 27.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Sorry, verstehe nichts mehr,

die Gegenseite ist nur gegen Befristung des Unterhaltes in Berufung gegangen um noch mehr Geld zu ziehen.

Ist das ausgesprochene Urteil (Scheidung)vom April dann im Mai Rechtskräftig?

Muss der erste Anwalt mir dann umgehend eine Kopie mit Rechtskraftvermerk zustellen oder kann ich mir den Rechtskraftvermerk beim Gericht auf mein Urteil/Beschluss eintragen lassen?

Noch einmal danke.

PS: Kann man gegen einen Anwalt und seine Partei

wenn diese beiden Dinge wieder besseren wissens behaupten die nicht denn Tatsachen entsprechen Anzeige wegen Verleumdung bzw. übler Nachrede stellen.

Tatsachen

Am 27.12.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es ist möglich, die Scheidung rechtskräftig werden zu lassen, aber gegen den Beschluß in Unterhaltssachen Rechtsmittel einzulegen.
Am 27.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Danke!

Das wusste ich so nicht.

Kann ich das selbst bei Gericht machen?
mit der Kopie die mir vorliegt.

Oder muss der erste Anwalt das umgehend veranlassen wenn ich das Urteil mit Rechtskraftvermerk dringend brauche?

Icch kann nicht einmal das Telefon ohne dieses Urteil abmelden bzw ummelden das ist doch lächerlich?

Noch einmal danke für die Mühe und ihr Forum.

MfG

Am 27.12.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Auch wenn das Urteil nur teilweise, nämlich bzgl. der Scheidung (= Ziff. 1), rechtskräftig wurde, bekommen Sie ein Urteil mit Rechtskraftvermerk, der Zusatz auf dem Urteil bzw. Beschluß lautet dann "Der Beschluß ist rechtskräftig hinsichtlich Ziff. 1 seit dem xx.xx.xxxx". Ihr Anwalt 1. Instanz müßte diese Ausfertigung idR automatisch vom Gericht erhalten haben. Notfalls kann diese bei Gericht ausdrücklich angefordert werden, wenn das nicht automatisch geschehen ist.
Am 27.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Dankeeeeeeeeeeeeeeeeeee

Habe Anwalt erste Instanz sehr höfflich darum gebeten.
Sollte nichts kommen.

Werde ich Schreiben an Gericht verfassen mir dieses umgehend zukommen zu lassen.

Wie gesagt hier im Landkreis weiss ich von mehreren ,das diese keine Rechtskraftvermerke auf den Urteilen bzw. Beschlüssen haben, da der Herr Richter mehr mit seiner Kariere beschäftigt war als mit Recht!

Danke noch einmal mehr kann ich nicht sagen,
schade das Sie nicht im 3 kleinsten Bundesland sind ;-)

Am 10.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

und alles Gute im neuen Jahr.

Trotz Aufforderung liegt mir der Rechtskraftvermerk bis Dato nicht vor.
Was kann ich tun?
Sollte ich eventuell mal die Presse einschalten was hier in diesem Bundesland abgeht?
Muss ich mir das alles bieten lassen?
MfG

Am 10.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Daß über die Weihnachtsfeiertage die Sachbearbeitung auch bei den Gerichten etwas länger dauert als gewöhnlich ist normal. Vielleicht erkundigen Sie sich einfach mal freundlich telefonisch mit welcher Sachbearbeitungsdauer zu rechnen ist.
Am 17.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo ihrem geschätzten Rat gefolgt habe ich mal nachgehört erst beim Amtsgericht,
dann beim OLG.
Hier habe ich erfahren das die Rechtskraft scheinbar gehemmt ist wegen VKH Antrag der Gegenseite wegen Berufung der Befristung und da ich Vergleichsbereit.
Auf meinen Hinweis das Berufung sich laut Schreiben nur auf Ziffer 2 und 3 also Befristung bezieht aber Scheidung unter Ziffer 1 steht wurde mir versprochen das das ganze innerhalb dieser Woche geprüft wird.
Nur zur Info hoffe das es Gott fgibt ;-)
Danke noch einmal
Am 18.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Dankeeeeeeeeeee.

Laut OLG Scheidung Rechtskräftig nun wäre Akte auf Weg zum Amtsgericht mit Vermerk da das andere Ziffer II und III Befristung auf Frist liegt.
Was passiert jetzt?

Am 19.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Vom AG dürften Sie nun eine Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses bekommen, auf der die teilweise Rechtskraft für Ziff 1 (Scheidung) bestätigt wird.
Am 08.05.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Ich noch einmal:

Vor einem Monat wurde nun Vergleich beim OLG
gemacht Ziffer 2 und 3 desScheidungsurteils.
Ziffer 1 und 4 waren ja wie ich vermutete Rechtskräftig und dank ihres Tipps ;-)muss man mir jetzt nicht die Rechtskraft des ganzen Urteils
bestätigen?

Am 08.05.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn der Vergleich nicht widerruflich geschlossen wurde ist die Regelung damit rechtskräftig.

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