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Umgangsrecht - Kein Besuchszwang für Väter

Zwangsweiser Umgang widerspricht dem Kindeswohl

Seit 1998 gibt das Gesetz einem Kind einen Anspruch auf Umgang mit seinen Eltern und berechtigt und verpflichtet umgekehrt die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind.

Weigert sich ein Vater aber entgegen dieser gesetzlichen Verpflichtung, sein Kind zu besuchen, so kann laut einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.04.08 die Pflicht zum Umgang in der Regel nicht zwangsweise durchgesetzt werden :

Zwar dürfe der Gesetzgeber die Eltern zum Umgang mit dem Kind verpflichten, weil der Umgang eines Kindes mit seinen Eltern als gewichtige Basis für den Aufbau und Erhalt einer persönlichen familiären Beziehung und das Empfangen elterlicher Unterstützung und Erziehung für seine Persönlichkeitsentwicklung von maßgeblicher Bedeutung sei und grundsätzlich zu seinem Wohle beitrage.

Eine Durchsetzung dieser Pflicht mit Zwangsmitteln sei aber in der Regel nicht zulässig, weil ein mit Zwangsmitteln gegen den umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzter Umgang mit dem Kind nicht dem Kindeswohl diene. Beim Umgangsrecht werde von dem Elternteil nicht bloße Anwesenheit, sondern eine emotionale Zuwendung zum Kind erwartet, was jedoch den ablehnenden Gefühlen des umgangsunwilligen Elternteils widerstrebe. Das Kind gerate in eine Situation, in der es nicht die eigentlich bezweckte elterliche Zuwendung erfahre, sondern spüre, wie es als Person abgelehnt werde, und dies nicht von irgendjemandem, sondern gerade von seinem Elternteil. Dies berge die große Gefahr, dass das Selbstwertgefühl des Kindes Schaden nimmt.

Damit gab das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde eines Vaters statt, der jeglichen Kontakt zu seinem inzwischen 9 Jahre alten unehelichen Sohn ablehnte und sich daher gegen die gerichtliche Anordnung des Umgangs unter Androhung eines Zwangsgelds wehrte.

Ein Elternteil könne nur dann ausnahmsweise mit Zwangsmitteln zum Umgang mit seinem Kind angehalten werden, wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte bestünden, dass das Kind in der Lage ist, den Widerstand des widerstrebenden Elternteils aufzulösen. Je älter und je gefestigter ein Kind in seiner Persönlichkeitsentwicklung sei, umso eher sei davon auszugehen, dass auch eine zwangsweise Durchsetzung seines eigenen, nachdrücklich geäußerten Wunsches, Kontakt mit seinem Elternteil zu erhalten, seinem Wohl dienlich ist. Dies sei gegebenenfalls mithilfe von Sachverständigen zu klären.

Haben Sie Fragen ? Wir helfen gerne.

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Eingestellt am 01.04.2008 von RAin Wolf
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36 Kommentare zum Artikel "Umgangsrecht - Kein Besuchszwang für Väter":

Am 20.07.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

sie schreiben so zwar ganz nett über das Umgangsrecht und das man die Väter nicht zu einem Umgang zwingen kann. Aber wie sieht den der andere Fall aus wenn man als Vater umgang mit seinen Kindern haben will. Und die Mutter es einem verweigert. Ich kenne einige fälle wo genau das passiert, Väter die sich um ihre Kinder kümmern wollen und auch Unterhalt dafür bezahlen, aber die EX- Frauen lassen die Männer im Regen stehen und kümmern sich einen Dreck darum ob man als Mann und Vater auch vieleicht mal das Recht hätte seine Kinder mal wieder zu sehen. Auch werden Telefon kontakt nicht eingehalten oder aber die Kinder werden so verängstigt und eingeschüchtert das sie nicht telefonieren wollen oder aber sogar lügen und märchen erfinden was der besagte Papas so alles gemacht und Gesagt haben soll nur damit die EX Frauen sich in ihrer Rache sulen können.

Was sagt den da das Gesetzt dazu.

MfG Markus Singhoff

Am 21.07.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei einer Verweigerung des Umgangsrechts sieht das Gesetz eine Durchsetzung mittels Ordnungsgeld, Ordnungshaft oder unmittelbaren Zwang vor.
Von letzteren beiden wollen allerdings meist weder die Gerichte noch die betroffenen Väter - trotz aller berechtigten Frustration und Verbitterung über das Verhalten der Mutter - Gebrauch machen. Jeder kann sich sicher selbst bildhaft ausmalen, was es für das Verhältnis des Kindes zum Vater bedeuten würde, wenn es heißt, "der Papa hat die Mama ins Gefängnis stecken lassen" oder wenn das Kind erleben müßte wie Gerichtsvollzieher und ggf. Polizeibeamte das Besuchsrecht zwangsweise vollstrecken, indem sie eine schreiende und sich an ihr Kind klammernde Frau von dem Kind trennen.
Am 26.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Schön,aber was ist wenn das Kind keinen Kontakt haben möchte,trotz Anhörung,gegen das Kind entschieden wird.Die Mutter unter Druck gesetzt wird?

Mfg Katja Weiß

Am 27.12.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Rechtsprechung und das Gesetz verpflichten (entsprechendes Alter des Kindes vorausgesetzt) grds den betreuenden Elternteil durch erzieherische Maßnahmen auf das Kind einzuwirken, um den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Auch im sonstigen Leben ist ja der Wille des Kindes nicht der alleinige Maßstab für die Entscheidungen der Eltern, weil ein Kind in einer konkreten Situation zwar bereits einen Willen bilden und äußern können mag, aber deswegen noch lange nicht die Folgen seiner Willensentscheidung abschätzen kann. Daher sind die Eltern berufen für das Kind zu entscheiden.
Am 27.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Auch,wenn der Umgang erst nach 12 Jahren statt findet?
Also 12 Jahre war kein Kontakt,kein Unterhalt,nichts.
Plötzlich nach 12 Jahren wollen Väter papa spielen.
Gruß Katja Weiß
Am 27.12.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
In solchen Fällen wird man den Kontakt erst anbahnen müssen, da beide sich überhaupt erst einmal kennenlernen müssen, aber es gibt zwischen Eltern und Kindern nicht so etwas wie eine Verwirkung des Umgangsrechts, beide sollten zumindest eine Chance haben, sich kennen zu lernen.
Am 20.02.2012 schrieb (anonym) folgendes:
mein onkel darf seine kinder nicht siehn muss aber fleissig unterhalt zahlen,unverschämt!seine frau eine monster,verbietet jeden umgang zu den kindern.was soll er machen?er liebt seine kinder und möchte sie am wochenenden zusich hollen...manschmal können einem in deutschland die männer echt leid tun..
Am 21.02.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ihr Onkel kann den Umgang mit seinen Kindern in einem Verfahren vor dem Familiengericht gegen die Mutter durchsetzen; dieses kann auch ggf Ordnungsgeld festsetzen, wenn sich die Mutter nicht daran halten sollte.
Am 04.03.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Mein ex freund hat meine kleine noch nie gesehen sie ist jetzt 4 jahre alt und wollte auch nie kontakt ..jetzt hat sie so zu sagen einen stief papa denn sie seit klein auf kennt und jetzt nach 4 jahren will er denn kontakt .. meine kleine sagt zu ihrem leih vater: papa weil denn anderen hatte sie nie kennen gelernt
wie soll ich mich da jetzt verhalten ? sie ist noch zu klein dazu das ich ihr erkläre das sie einen anderen vater hat .. nicht das ich ihr schade

Bearbeitet am 04.03.2013 von

Am 05.03.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Sie können sich beim Jugendamt betreffend die vorsichtige Kontaktanbahnung beraten und unterstützen lassen.
Am 02.05.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Mann zahlt für seine beiden Kinder (8 u.10) aus 1. Ehe fleissig Unterhalt. Nun heisst es immer wieder von der Kindesmutter das die Kinder keinen Umgang mit ihm haben möchten. Es ging schon ein paar mal vor Gericht... Ohne Erfolg!
Gibt es vielleicht schon ein Urteil darüber, das wenn das Kind keinen Umgang wünscht, der Unterhalt gekürzt oder gar einbehalten werden kann. Natürlich nur solange die Kinder nicht wollen!
Am 02.05.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Nein, es gibt keine Verbindung zwischen dem Umgang des minderjährigen Kindes und dessen Anspruch auf Kindesunterhalt. Allerdings kann sich Umgangsverweigerung auf den Unterhaltsanspruch der Mutter auswirken.
Am 26.05.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Ex mann hat seit 7 wochen den kontakt abgebrochen zu seinen kindern beide 9 jahre alt nachdem auf dem familiengericht entschieden wurde dass die zwillinge bei der mutter wohnen wollen und nie vorhatten bei ihrem vater zu wohnen. Ein kind wohnt probeweise beim vater knapp 6 monate und der vater wollte das andere kind auch noch zu sich holen, bei der anhörung sagten die kinder ausdrücklich sie wollen zusammen bei mama wohnen und der Vater schmiss den Sohn raus,seither verweigert er jeglichen Kontakt zu seinen kindern und zahlt auch keinen Unterhalt mehr.
Die Kinder wollen auch nichts mehr mit ihm zu tun haben seit dem Vorfall.
Muss mein Ex mann trotzdem bezahlen auch wenn er den >Kontakt abgebrochen hat obwohl das Gericht ihm gesagt hat er muss sich als vater nun beweisen und seinen Fehler nach dem Rausschmiss wieder gut machen. Den Unterhaltsanspruch habe ich seit 2007.
Am 27.05.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein Kontaktabbruch hat keinerlei Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht des Vaters.
Am 27.05.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Dankeschön , wenn er trotzdem nicht zahlt was geschieht dann?? Wie kommen die kids zu ihrem Unterhalt?
Am 27.05.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Dann muß der Unterhalt eingeklagt und ggf zwangsvollstreckt werden.
Am 11.07.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag Herr Wolf,
der KV informiert mich weder über seinen Urlaub noch über freie Tage, an denen er sein Kind besuchen könnte. Auch ansonsten ist er stets überlastet oder krank - und zwingt mir seine möglichen Besuchszeiten für das Kind auf.
Das Kind ist erst knapp 4 Jahre alt - aber ich würde auch sehr gerne wenigstens einmal 2-3 Tage frei haben und verreisen können. Wie kann ich erreichen, dass der KV sich mehr um sein Kind kümmert ?
Am 14.07.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Sie können außergerichtlich oder gerichtlich eine konkrete Vereinbarung zu den Umgangsterminen erwirken, allerdings ist nicht zwingend in allen Fällen eine verbesserte Kooperation damit zu erwirken, wenn eine Seite den Umgang als Machtinstrument einsetzt.
Am 19.08.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag Herr Wolf.In meinem Fallgeht es darum das ich nun seit ca einem Jahr mit dem Vater meiner Tochter im Streit lebe. Nach der Trennung behauptete der Vater nicht der Biologische Vater zu sein .(meine kleine war zu dem zeitpunklt schon fast 3 jahre alt )nunja vaterschaftstest wurde gerichtlich gemacht und wie es sich natürlich rausgestellt hat ist er der biologische vater. er hat noch einen 8 jährigen sohn aus einer früheren beziehung .soweit ich weiss zahlt er dort den unterhalt mit 100 euro ... laut seiner aussage .was den unterhalt meiner tochter angeht , zahlt er nichts.er würde zu wenig haben. er verdient 1250 netto im durchschnitt. und hat kosten wie unterkunft und fahrkosten zur arbeit angegeben als grund das er zu wenig zum leben hat. nun hat er aber geheiratet und ist mit seiner frau zusammen gezogen. nun meine frage ..... ändert sich was dadurch das er mit seiner frau zusammengezogen ist ??
Am 19.08.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Zusammenzug mit einem Partner kann zur Reduzierung des Selbstbehalts führen. In einer Ehe kann der Unterhalt des Vaters sogar vollständig durch das Einkommen der Ehefrau gesichert und dieser daher zur Unterhaltszahlung trotz geringen Einkommens verpflichtet sein.
Am 26.01.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Mir wird seit 1 Jahr der umgang verweigert ohne jeglichen Grund Ich will der ex Frau erstmal nur die 133 Euro zahlen und wenn ich mein Kind regelmässig sehe denn wieder voll. Was passiert?
Am 27.01.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Fehlender Umgang berechtigt weder zur Unterhaltskürzung noch -verweigerung; besteht ein Titel so kann die Zwangsvollstreckung erfolgen. Der Unterhalt dient der Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes und dieser muß daher unabhängig vom Umgang gezahlt werden, zumal auch der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung durch Betreuung erbringt.
Unabhängig vom Unterhalt - also auch bei Leistungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - hat das Kind ein Recht auf Umgang mit dem anderen Elternteil; dieser kann gerichtlich geregelt und ggf auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
Am 11.09.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Gibt es eine Regelung, wieviel Urlaub der getrennt lebende Vater mit seinen Kindern verbringt? Ich bin alleinerzehend mit 2 Töchtern, die Kinder sind ca. jedes 2 WE bei ihrem Vater und Lebensgefährtin und deren Kinder (je nachdem ob diese bei ihrem Vater sind). Bisher hatten die Kinder den Hort besucht. Nach Umzug und Schulwechsel, gibt es dort keinen sondern eine Ganztagesschule. 13 Schulferienwochen kann ich beruflich nicht abdecken, hab ja auch nur 30 Tage Urlaub. Inwieweit ist der Vater verpflichtet Zeiten abzudecken, oder Betreuungskosten zu übernehmen? Kinder sind 10 und 7j alt.In diesem Jahr hat er z.B. die kompletten Sommerferien mir überlassen, ist aber 3 Wochen mit seiner Freundin im Urlaub gewesen...(Ohne Kinder von beiden Seiten)
Am 11.09.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es gibt keine gesetzliche Regelung des Umgangs und des Betreuungsmehrbedarfs, sondern nur Rechtsprechung dazu, die zudem noch regional und im Einzelfall unterschiedlich ausfällt.
Am 16.09.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,

Kann sich der Kindesvater die Termine zur Umsetzung seinen Umgangsrechtes aussuchen? Konkret: Ich kann nur in den letzten 3 Ferienwochen Urlaub nehmen, er möchte die Kinder jetzt in diesen 3 Wochen zu sich nehmen, obwohl er selbständig ist und sich die Termine selbst legen kann.

Vielen Dank für Ihre Antwort

Am 17.09.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Termine oder aber eine grundsätzliche Regelung werden entweder einvernehmlich von den Eltern vereinbart oder aber eine Regelung vom Gericht festgesetzt.
Am 17.09.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Unser 14jähriger Sohn lebt bei mir. Der Vater lebt mit deiner neuen Partnerin in einer gemeinsamen Wohnung. Ich muss Bitte und Betteln, damit er seinen Sohn mal zu sich nimmt.
Am liebsten würde er darauf verzichten!
Darf nun der Unterhalt erhöht werden, weil ich nun mehr Zeit und Geld aufbringen muss zur Betreuung?
Am 18.09.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei einem 14jährigen wird idR keine Betreuung notwendig sein, die Darlegung von Betreuungsmehrbedarf dürfte daher schwierig sein.
Am 21.08.2016 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, der Vater meines Kindes hat den Kontakt zu seinem Kind abgebrochen und dieses Vorhaben schriftlich verfasst und an mich und das Jugendamt gesand. Seine letzten Worte waren " ich werde alles dafür tun das du keinen Unterhalt bekommst".Er zahlte garnicht oder nur einen geringen Teil und das JA kann nichts machen..was kann ich tun? Man ist so hilflos !!!!
Am 21.08.2016 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Möglichkeiten der Durchsetzung von Kindesunterhalt hängen davon ab, ob der Kindesalter leistungsfähig ist, ob er seiner Erwerbsobliegenheit nachkommt und auch davon, ob ggf die Großeltern in Haftung genommen werden können.
Am 17.05.2017 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, ich möchte wieder anfangen zu arbeiten, jedoch habe ich zwei kleine Kinder (die Große geht zur Schule, der Kleine kommt demnächst in die KiTa) wodurch das ganze bisschen schwierig wird im Zeitraum der Ferien. Ich habe gehört, dass der KV verpflichtet ist, seinen Urlaub mit den Kindern zu verbringen, sprich in diesem Fall in den Ferien zu nehmen, wenn er das nicht tut, muss er für die Betreuungskosten aufkommen. Ist das richtig? Kann ich das zur Not gerichtlich durchsetzen? Denn bisher sieht der KV es nicht ein, seinen Urlaub für seine Kinder zu "opfern".

Am 17.05.2017 schrieb RAin Wolf folgendes:
Notwendige Betreuungskosten während der Ferien, die dadurch entstehen, dass der betreuende Elternteil arbeiten muss und der andere nicht die Betreuung übernimmt, können Mehrbedarf sein. Die gerichtliche Anerkennung der Betreuungskosten kann regional sehr unterschiedlich erfolgen, daher sollte zu den individuellen Erfolgsaussichten ein Anwalt vor Ort ergänzend befragt werden.
Am 07.07.2017 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
meine Kids (13+15) haben beide ADS, kämpfen seit Jahren um die Gunst ihres Vaters, der das ganze auch noch schürt. Das führt dazu, dass ich die Kinder auch nicht allein lassen kann, ohne dass sie aufeinander losgehen. Leider arbeite ich seit ca 1/2 Jahr auch noch abends. Normalerweise müsste es in dem Alter klappen, dass man die 2 allein lassen kann, bei uns geht es aber nicht - entweder schlagen sie sich, das Telefon geht bei mir ständig weil der eine den anderen verpetzen will oder es wird die halbe Nacht vor dem Fernseher gesessen. Nnu habe ich seit kurzem einen neuen Freund, der auch gern bei ihnen bleibt, um mich zu unterstützen. Allerdings hat dieser vom Jugendamt/Familiengericht zu hören bekommen, dass er meinen Kindern nichts zu sagen hätte und das hat mein Ex ihnen auch gesagt. Das heißt also, ich müsste von 8,84€ Mindestlohn einen Babysitter zahlen, der meinen Kindern wiederum angeblich mehr sagen darf, als mein Freund/LEbensgefährte. Kann das sein? Die Variante, dass mein Ex die Kinder an den 2 Abenden betreut, wenn ich arbeiten muss geht nicht. Ich würde ungern wieder aufhören zu arbeiten, da ich jahrelang nicht arbeiten gehen konte/durfte. Was für Möglichkeiten hätte ich noch, muss mein Ex sich an den Betreuungskosten evtl beteilgen, obwohl die Kinder schon so groß sind?
DAnke für eine Antwort.
MFG, Emma
Am 10.07.2017 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei Kindern mit gesundheitlichen Handicaps kann ein Betreuungsbedarf auch dann fortbestehen, wenn ein altersentsprechend entwickeltes Kind keinen solchen Bedarf mehr hätte. Der Umfang des erhöhten Betreuungsbedarfs und damit einhergehend der geringeren Erwerbsobliegenheit ist vom unterhaltsbegehrenden Elternteil, der sich auf einen solchen erhöhten Betreuungsbedarf beruft, darzulegen. Gggf sind dazu auch mediznische Sachverständigengutachten zu erstellen, da selbst bei gleicher Diagnose Auswirkungen und resultierender erhöhter Bedarf sehr unterschiedlich sein können. Gleiches gilt für die Notwendigkeit von weiteren Betreuungskosten.
Am 24.08.2017 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

meine Ex-Frau möchte mich per Gericht dazu verpflichten lassen die Kinder 6 Wochen in den Ferien zu betreuen. 3 in den Sommerferien und je eine Woche in den 3 anderen Ferien. Sollte ich das nicht übernehmen müsste ich entsehende Betreuungskosten zu 100% übernehmen da die Betreuung in meine Pflicht fallen soll. Ich habe auf das Jahr 3 Wochen angeboten, dass ist ihr zu wenig.

Ich bin Alleinerziehender Vater einer 4-jährigen Tochter (Witwer) und kann mehr Zeit nicht aufbringen.

Kann ich hierzu verpflichtet werden?
Vielen Dank

Am 25.08.2017 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein zwangsweiser Umgang gegen den Willen des umgangsberechtigten Vaters ist gerichtlich nicht durchsetzbar.


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