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Scheidung & Steuern – Splittingvorteil bei Wiederheirat

Wer profitiert vom Splittingvorteil der neuen Ehe?

Ehepaare - insbesondere solche mit unterschiedlich hohem Einkommen - werden vom Gesetzgeber steuerlich erheblich günstiger gestellt als Einzelpersonen, weil sie von einem besonderen Steuertarif, dem sog. Splittingtarif der Steuerklassen III und V, profitieren. Aus diesem Grunde führt eine Heirat meist auch zu einer mehr oder minder deutlichen Erhöhung des Nettoeinkommens.

War einer der Ehegatten zuvor schon einmal verheiratet, so stellt sich die Frage, ob diese Einkommenserhöhung auch bei der Bemessung von Unterhaltsansprüchen des Ex-Ehegatten zu berücksichtigen ist.

Nach altem Recht profitierten bei Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen zwar die Kinder, nicht aber der geschiedene Ehegatte, denn nach der alten Rechtsprechung hatte dieser Steuervorteil stets in der neuen Ehe zu verbleiben. Die geschiedene Ehefrau konnte daher bislang trotz eines aufgrund der Heirat gestiegenen Nettoeinkommens des Mannes keinen höheren Unterhalt verlangen. Ihr Unterhaltsanspruch wurde vielmehr auf der Grundlage eines fiktiven geringeren - weil nach der Grundtabelle idR mit Steuerklasse I zu versteuernden - Einkommens errechnet.

Nach dem neuen Unterhaltsrecht dagegen werden auch geschiedene Ehegatten wieder an den steuerlichen Vorteilen der Wiederheirat beteiligt; der Bundesgerichtshof hat seine alte Rechtsprechung in einer Entscheidung vom 31.07.08 geändert : Weil sich nach dem neuen Recht der Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau wechselseitig beeinflussen, muß der Splittingvorteil wieder berücksichtigt werden. Künftig profitieren somit beide - die geschiedene Ehefrau und die zweite Ehefrau - vom Splittingvorteil, denn es wird nun das tatsächliche Einkommen des Mannes inklusive steuerlicher Begünstigung durch den Splittingvorteil herangezogen, um die Unterhaltsansprüche der Ehefrau und der geschiedenen Ehefrau zu ermitteln. Allerdings schränkt der BGH ein, daß ein geschiedener Ehegatte aufgrund dieser Berechnungsweise nicht mehr Unterhalt erhalten darf, als ihm ohne Einbeziehung des Splittingvorteils zustünde, wenn er allein unterhaltsberechtigt wäre.



Eingestellt am 31.07.2008 von RAin Wolf
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