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Scheidung & Steuern - Realsplitting
Wie können Unterhaltsleistungen steuerlich geltend gemacht werden ?
Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten können im Rahmen des sog. begrenzten Realsplittings als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag pro Jahr beträgt € 13.805,00.-, also umgerechnet € 1.150,41.- monatlicher Unterhalt. Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung ist, daß beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind, d.h. im Inland ihren Wohnsitz haben.
Dann kann der Unterhaltspflichtige, meist der Ehemann, den gezahlten Ehegattenunterhalt in seiner Steuererklärung (Anlage U) berücksichtigen lassen, während im Gegenzug der Unterhaltsberechtigte, meist die Ehefrau, den während des Kalenderjahres erhaltenen Unterhalt als sonstige Einkünfte versteuern muß. Er kann die monatlich zu zahlenden Beträge außerdem als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen und auf diese Weise schon während des Jahres von einer geringeren Steuerlast profitieren, ohne erst auf eine Steuererstattung am Jahresende warten zu müssen.
Der Unterhaltsberechtigte ist grds. verpflichtet, dem Antrag auf Durchführung des Realsplittings zuzustimmen, wenn der Unterhaltspflichtige sich im Gegenzug verpflichtet, dem Unterhaltsberechtigten entstehende Nachteile zu erstatten. Nachteile für den Unterhaltsberechtigten können - neben der zwangsläufig auftretenden steuerlichen Mehrbelastung - auch durch Verlust von Ansprüchen auf öffentliche Leistungen wegen Überschreitens von Einkommensgrenzen, wie etwa Ansprüchen auf
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entstehen. Vor einer Entscheidung für die Inanspruchnahme des Realsplittings sollte daher von beiden Parteien geklärt werden, welche Nachteile im Einzelfall möglicherweise entstehen könnten und wie sie ausgeglichen werden sollen. Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu befürchten, daß der Nachteilsausgleich gefährdet ist, weil der Unterhaltspflichtige nicht vorbehaltlos zahlen kann oder will, so muß die Zustimmung ausnahmsweise nur gegen Sicherheitsleistung erteilt werden.
Der Unterhaltsberechtigte selbst hat zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf einen Anteil an der Steuererstattung, er profitiert aber mittelbar ebenfalls davon, weil sich sein Unterhaltsanspruch auf Basis des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen berechnet und sich dieses Nettoeinkommen aufgrund der Steuerersparnis erhöht. Auch der Unterhaltsanspruch erhöht sich demzufolge.
Die Bedeutung des begrenzten Realsplittings ist aufgrund der Unterhaltsrechtsreform zurückgegangen, weil nur der Unterhalt für den Ehegatten, nicht aber der für die Kinder gezahlte Unterhalt ansetzbar ist. Da dieser Anspruch auf Ehegattenunterhalt durch die Unterhaltsrechtsreform beschränkt wurde bzw. in vielen Fällen ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt nicht mehr besteht, kann einerseits das begrenzte Realsplitting von Unterhaltspflichtigen nicht mehr in früherem Ausmaß zur steuerlichen Entlastung genutzt werden. Da andererseits aber der Anspruch auf Kindesunterhalt i.d.R. steigt, wenn ein anderer Unterhaltsberechtigter wegfällt, können sich durch die Unterhaltsrechtsreform in Einzelfällen finanzielle Mehrbelastungen für Unterhaltspflichtige ergeben.
Liegen ausnahmsweise die Voraussetzungen für das begrenzte Realsplitting nicht vor, so kann in manchen Fällen alternativ der steuerliche Ansatz als außergewöhnliche Belastung erfolgen. Diese Möglichkeit ist allerdings ungünstiger als das Realsplitting, weil ein Teil des gezahlten Unterhalts, die sog. zumutbare Eigenbelastung, nicht absetzbar ist. Die Höhe dieser zumutbaren Eigenlastung variiert je nach Einkommen und Kinderzahl zwischen 1% und 7% des Gesamtbetrags der Einkünfte.
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Eingestellt am 21.02.2008 von RAin Wolf
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