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Neues Unterhaltsrecht - Erwerbsobliegenheit der Kindesmutter
Ab wann muß die Mutter selbst für ihren Unterhalt sorgen ?
Mit dem zum 01.01.08 in Kraft getretenen neuen Unterhaltsrecht hat der Gesetzgeber die Spielregeln für Mütter, die Kinder betreuen, geändert und verlangt diesen grds. mehr wirtschaftliche Eigenverantwortung ab : Sie sollen früher als bisher wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und diese auch rascher zu einer Vollzeittätigkeit ausweiten.
Klare Regeln stellt das Gesetz jedoch nur für Mütter von Kleinkindern auf : Bis zum 3. Geburtstag des Kindes muß die Mutter keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und kann für die Betreuung des Kindes Unterhalt vom Vater verlangen.
Für den Zeitraum ab dem 3. Lebensjahr des Kindes dagegen gibt es keine eindeutigen Festlegungen durch das neue Recht, es heißt dazu : “Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen“. Somit besteht zwar grds. bei einem Kind ab 3 Jahren eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit und Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsmöglichkeiten, aber nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll in jedem Einzelfall geprüft werden, ob und in welchem Maße (Minijob, Teilzeitbeschäftigung oder Vollzeitarbeitstelle) dem Kind die Fremdbetreuung zugemutet werden kann und ob dies der Billigkeit entspricht, d.h. gerecht ist.
Da die Vorstellungen darüber, was gerecht ist, sehr verschieden sind, haben die Oberlandesgerichte für die in ihrem Bezirk durchzuführenden Verfahren einen gewissen Orientierungsrahmen aufgestellt, die sog. Unterhaltsleitlinien. Bindend sind die dortigen Vorgaben zwar für die Familiengerichte nicht, jedoch wird meist innerhalb dieser Vorgaben geurteilt, die immer noch sehr große Spielräume für die Beurteilung des Einzelfalles lassen. Die jeweils gültige regionale Unterhaltsleitlinie bietet jedoch erste Anhaltspunkte, um die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreit zur Frage der Erwerbsverpflichtung der Mutter und der Unterhaltsansprüche einzuschätzen, da veröffentlichte Urteile zum neuen Unterhaltsrecht weiterhin Mangelware sind. Einige Oberlandesgerichte haben in ihren Unterhaltsleitlinien für den Normalfall bereits relativ klar präzisiert, ab wann die Mutter wie viel arbeiten muß (sog. Erwerbsobliegenheit) und wie lange sie somit Betreuungsunterhalt verlangen kann, andere machen hierzu keine konkreten Vorgaben.
Hier ein Überblick :
- Bis zum Ende der Grundschulzeit des Kindes nur eine Teilzeitbeschäftigung verlangen von der Mutter die neuen Leitlinien des Oberlandesgerichtes Frankfurt.
- Eine Verpflichtung zur vollschichtigen Arbeit sieht das Oberlandesgericht Dresden ab dem 14. Lebensjahr des Kindes.
- Das Oberlandesgericht Hamm geht von folgender Stufung aus : ab dem 3. Lebensjahr geringfügige Beschäftigung, ab dem ersten Grundschuljahr Halbtagstätigkeit und ab dem ersten Jahr auf einer weiterführenden Schule volle Erwerbstätigkeit der Mutter.
- Die Süddeutschen Leitlinien (für die Oberlandesgerichtsbezirke Bamberg, Karlsruhe, München, Stuttgart und Zweibrücken) verweisen nur auf die Umstände des Einzelfalles und darauf, dass kein abrupter Wechsel ab dem 3. Geburtstag des Kindes in eine sofortige Vollzeitbeschäftigung verlangt wird und verlangen im Interesse des Kindeswohls allgemein einen „gestuften Übergang“ ohne sich aber zu den einzelnen Stufen festzulegen. In ähnlicher Weise äußern sich die Leitlinien des Kammergerichts Berlin und der Oberlandesgerichte Brandenburg, Braunschweig, Bremen, Celle, Köln, Naumburg und Oldenburg.
- Das Oberlandesgericht Nürnberg, das im übrigen auch die SüdL anwendet, hat ebenfalls ein sog. modifiziertes Altersphasenmodell entwickelt: Von der Vollendung des 3. Lebensjahres an bis zum Eintritt in die 2. Klasse könne eine geringfügige Tätigkeit (400 € - Job) erwartet werden. Danach sei die Erwerbstätigkeit über eine halbschichtige bis zu einer vollschichtigen Tätigkeit ab dem 15. Lebensjahr auszuweiten. Bei mehr als zwei Kindern bestehe keine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils solange mindestens zwei Kinder noch nicht in der 2. Klasse sind. Anschließend könne eine Teilerwerbstätigkeit erwartet werden.
- Das Hanseatische OLG Hamburg und das Schleswig-Holsteinische OLG Schleswig stellen lediglich fest, dass das bisherige Altersphasenmodell nicht mehr anwendbar ist, auch das Thüringische Oberlandesgericht Jena und die Leitlinien der Oberlandesgerichte Koblenz und Rostock äußern sich aktuell noch nicht zum Umfang der Erwerbsobliegenheit der Mutter.
"Danach kann der geschiedene Ehegatte Betreuungsunterhalt ohne weitere Begründung nur für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes beanspruchen. Zwar kann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt im Einzelfall aus kindbezogenen oder aus elternbezogenen Gründen verlängert werden. Für die Umstände, die eine solche Verlängerung rechtfertigen können, ist allerdings die Beklagte zu 1 (Anmerkung : = die unterhaltsbegehrende Mutter) darlegungs- und beweispflichtig.
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Eingestellt am 16.04.2008 von RAin Wolf
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