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Neues Unterhaltsrecht - Erwerbsobliegenheit der Kindesmutter

Ab wann muß die Mutter selbst für ihren Unterhalt sorgen ?

Mit dem zum 01.01.08 in Kraft getretenen neuen Unterhaltsrecht hat der Gesetzgeber die Spielregeln für Mütter, die Kinder betreuen, geändert und verlangt diesen grds. mehr wirtschaftliche Eigenverantwortung ab : Sie sollen früher als bisher wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und diese auch rascher zu einer Vollzeittätigkeit ausweiten.

Klare Regeln stellt das Gesetz jedoch nur für Mütter von Kleinkindern auf : Bis zum 3. Geburtstag des Kindes muß die Mutter keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und kann für die Betreuung des Kindes Unterhalt vom Vater verlangen.

Für den Zeitraum ab dem 3. Lebensjahr des Kindes dagegen gibt es keine eindeutigen Festlegungen durch das neue Recht, es heißt dazu : “Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen“. Somit besteht zwar grds. bei einem Kind ab 3 Jahren eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit und Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsmöglichkeiten, aber nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll in jedem Einzelfall geprüft werden, ob und in welchem Maße (Minijob, Teilzeitbeschäftigung oder Vollzeitarbeitstelle) dem Kind die Fremdbetreuung zugemutet werden kann und ob dies der Billigkeit entspricht, d.h. gerecht ist.

Da die Vorstellungen darüber, was gerecht ist, sehr verschieden sind, haben die Oberlandesgerichte für die in ihrem Bezirk durchzuführenden Verfahren einen gewissen Orientierungsrahmen aufgestellt, die sog. Unterhaltsleitlinien. Bindend sind die dortigen Vorgaben zwar für die Familiengerichte nicht, jedoch wird meist innerhalb dieser Vorgaben geurteilt, die immer noch sehr große Spielräume für die Beurteilung des Einzelfalles lassen. Die jeweils gültige regionale Unterhaltsleitlinie bietet jedoch erste Anhaltspunkte, um die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreit zur Frage der Erwerbsverpflichtung der Mutter und der Unterhaltsansprüche einzuschätzen, da veröffentlichte Urteile zum neuen Unterhaltsrecht weiterhin Mangelware sind. Einige Oberlandesgerichte haben in ihren Unterhaltsleitlinien für den Normalfall bereits relativ klar präzisiert, ab wann die Mutter wie viel arbeiten muß (sog. Erwerbsobliegenheit) und wie lange sie somit Betreuungsunterhalt verlangen kann, andere machen hierzu keine konkreten Vorgaben.

Hier ein Überblick :

  • Bis zum Ende der Grundschulzeit des Kindes nur eine Teilzeitbeschäftigung verlangen von der Mutter die neuen Leitlinien des Oberlandesgerichtes Frankfurt.
  • Eine Verpflichtung zur vollschichtigen Arbeit sieht das Oberlandesgericht Dresden ab dem 14. Lebensjahr des Kindes.
  • Das Oberlandesgericht Hamm geht von folgender Stufung aus : ab dem 3. Lebensjahr geringfügige Beschäftigung, ab dem ersten Grundschuljahr Halbtagstätigkeit und ab dem ersten Jahr auf einer weiterführenden Schule volle Erwerbstätigkeit der Mutter.
  • Die Süddeutschen Leitlinien (für die Oberlandesgerichtsbezirke Bamberg, Karlsruhe, München, Stuttgart und Zweibrücken) verweisen nur auf die Umstände des Einzelfalles und darauf, dass kein abrupter Wechsel ab dem 3. Geburtstag des Kindes in eine sofortige Vollzeitbeschäftigung verlangt wird und verlangen im Interesse des Kindeswohls allgemein einen „gestuften Übergang“ ohne sich aber zu den einzelnen Stufen festzulegen. In ähnlicher Weise äußern sich die Leitlinien des Kammergerichts Berlin und der Oberlandesgerichte Brandenburg, Braunschweig, Bremen, Celle, Köln, Naumburg und Oldenburg.
  • Das Oberlandesgericht Nürnberg, das im übrigen auch die SüdL anwendet, hat ebenfalls ein sog. modifiziertes Altersphasenmodell entwickelt: Von der Vollendung des 3. Lebensjahres an bis zum Eintritt in die 2. Klasse könne eine geringfügige Tätigkeit (400 € - Job) erwartet werden. Danach sei die Erwerbstätigkeit über eine halbschichtige bis zu einer vollschichtigen Tätigkeit ab dem 15. Lebensjahr auszuweiten. Bei mehr als zwei Kindern bestehe keine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils solange mindestens zwei Kinder noch nicht in der 2. Klasse sind. Anschließend könne eine Teilerwerbstätigkeit erwartet werden.
  • Das Hanseatische OLG Hamburg und das Schleswig-Holsteinische OLG Schleswig stellen lediglich fest, dass das bisherige Altersphasenmodell nicht mehr anwendbar ist, auch das Thüringische Oberlandesgericht Jena und die Leitlinien der Oberlandesgerichte Koblenz und Rostock äußern sich aktuell noch nicht zum Umfang der Erwerbsobliegenheit der Mutter.
Der Bundesgerichtshof hat in einer ersten Entscheidung vom Februar angedeutet, daß er den neuen modifizierten Altersphasenmodellen wohl eine Absage erteilen wird, denn er weist ausdrücklich darauf hin, daß nach Ablauf des dritten Lebensjahres ein Unterhaltsanspruch nur noch bestehe, wenn im Einzelfall (also eben nicht im Regelfall aufgrund des Erreichens bestimmter Alterstufen entsprechend irgendeinem Altersphasenmodell) die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen :

"Danach kann der geschiedene Ehegatte Betreuungsunterhalt ohne weitere Begründung nur für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes beanspruchen. Zwar kann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt im Einzelfall aus kindbezogenen oder aus elternbezogenen Gründen verlängert werden. Für die Umstände, die eine solche Verlängerung rechtfertigen können, ist allerdings die Beklagte zu 1 (Anmerkung : = die unterhaltsbegehrende Mutter) darlegungs- und beweispflichtig.

Haben Sie Fragen ? Wir helfen gerne.

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Eingestellt am 16.04.2008 von RAin Wolf
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1 Kommentar zum Artikel "Neues Unterhaltsrecht - Erwerbsobliegenheit der Kindesmutter":

Trackback von Casino 1243422106 am 27.05.2009
Casino 1243422106


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