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Streit- oder Gegenstandswert

Der Wert dessen, um was die Parteien streiten, wird im Falle eines Gerichtsverfahrens meist als Streit- oder (in bestimmten familienrechtlichen Verfahren) Verfahrenswert, in außergerichtlichen Angelegenheiten als Gegenstandswert bezeichnet. Auf Basis dieses Wertes werden die Gerichts- und Anwaltsgebühren festgelegt.

Die Art der Bemessung des Streit- oder Verfahrens- bzw. Gegenstandswerts richtet sich hauptsächlich nach der Art der Forderung.

  • Wird um eine einmalige Geldsumme, z.B. eine Zugewinnausgleichsforderung von € 20.000.- gestritten, so beträgt der Wert meist diese Summe, also hier € 20.000,-.
  • Wird um einen laufenden monatlichen Betrag, wie z.B. monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von € 640,- gestritten, so beträgt der Wert in der Regel den Jahreswert dieser Summe, also hier 12 x € 640,- = € 7.680,-
  • Wird um etwas gestritten, das keinen Geldwert hat und dessen Wert sich auch nicht in Geld schätzen lässt, wie z.B. Scheidung oder Sorgerecht, so bestehen meist gesonderte gesetzliche Regelungen darüber, was als Wert anzusetzen ist.
Werden in einem Prozess mehrere Forderungen geltend gemacht, so z.B. laufender Unterhalt sowie eine Einmalsumme für bereits aufgelaufene Unterhaltsrückstände, so werden die Werte addiert.