Kostentragungspflicht für Prozesskosten
Allerdings bestehen in einigen Rechtsgebieten Ausnahmen von diesem Kostenerstattungsprinzip. So werden in Ehesachen (z.B. bei der einvernehmlichen Scheidung) regelmäßig die Kosten gegeneinander aufgehoben, d.h. jede Seite trägt die Kosten ihres Anwalts selbst, die Gerichtsgebühren werden hälftig geteilt.
In sonstigen Familiensachen, wie z.B. einem Unterhaltsprozess (ohne Scheidung), gilt dagegen das Kostenerstattungsprinzip.
Rechtschutzversicherungen tragen grds. die gesetzlichen Gebühren des Anwalts, Gerichtskosten sowie Auslagen für Zeugen und Sachverständige. Im Fall des Prozessverlusts, ganz oder teilweise, gilt das auch für die entsprechenden Kosten des Prozessgegners, die andernfalls zu erstatten wären. Allerdings ist eine Rechtschutzversicherung immer nur soweit einstandspflichtig, wie der abgeschlossene Versicherungsvertrag die Anwaltstätigkeit auf diesem Rechtsgebiet auch abdeckt. Im Bereich des Familienrechts umfaßt der Versicherungsschutz bei den meisten Verträgen lediglich die Kosten einer Erstberatung; weitere Kosten, insbesondere für das Scheidungsverfahren und die Folgesachen werden von der Rechtschutzversicherung in der Regel nicht getragen. Einzelne Rechtschutzversicherungen sollen allerdings inzwischen Verträge anbieten, die auch für familienrechtliche gerichtliche Auseinandersetzungen (geringe) Zuschüsse zu den Verfahrenskosten anbieten.
Wenn Sie vor der Beauftragung eines Anwalts sicher gehen wollen, daß dessen Gebühren von der Rechtschutzversicherung auch übernommen werden, so sollten Sie unter Schilderung „Ihres Falles“ eine Deckungsanfrage an die Rechtschutzversicherung richten und sich eine schriftliche Kostendeckungszusage geben lassen.