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Willkommen bei der Rechtsanwaltskanzlei Wolf

Beratungshilfe

Beratungshilfe ist eine Sozialleistung des Staates, die auch einem bedürftigen Rechtsuchenden die außergerichtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt ermöglicht.
Voraussetzung ist ein sog. Beratungshilfeberechtigungsschein, der vor der Beauftragung des Anwalts diesem vorzulegen ist. Der Beratungshilfeberechtigungsschein kann bei dem für den Wohnsitz des bedürftigen Rechtsuchenden zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Dem ausgefüllten Antragsformular müssen zum Nachweis der Bedürftigkeit entsprechende Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen einschl. der laufenden Verpflichtungen wie Wohnkosten, Nebenkosten, Versicherungen usw. beigefügt werden.
Wird ein Beratungshilfeberechtigungsschein vor der Beauftragung des Rechtsanwalts diesem vorgelegt, so hat der Bedürftige lediglich eine sog. Schutzgebühr in Höhe von € 10,- an diesen zu bezahlen, im übrigen erhält der Anwalt von der Staatskasse eine (geringe) Vergütung.

Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe

Prozesskostenhilfe - im Familienrecht teilweise auch als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet - ist eine Sozialleistung des Staates, die auch einem bedürftigen Rechtsuchenden das Führen eines Rechtsstreits vor Gericht durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl ermöglicht.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird durch den beauftragten Rechtsanwalt bei Gericht gestellt. Voraussetzung ist zum einen Bedürftigkeit, d.h. dem Gericht müssen in einem Antragsformular die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt und durch Unterlagen nachgewiesen werden. Darüber hinaus prüft das Gericht aber auch noch, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung voraussichtlich Aussicht auf Erfolg haben wird; hierzu dienen der vom Anwalt gefertigte Klageentwurf für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder aber eine Erwiderung/Stellungnahme bei einer beabsichtigten Rechtsverteidigung. Sind nach Auffassung des Gerichts beide Voraussetzungen gegeben, wird es Prozesskostenhilfe gewähren. Das Gericht legt außerdem die Bedingungen der Prozesskostenhilfegewährung (mit oder ohne monatliche Ratenzahlungsverpflichtung, Ratenhöhe) fest. Ändern sich später die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, so können die Bedingungen vom Gericht entsprechend angepasst werden.
Wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen, etwa weil der Mandant Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt hat, so muß er die Rechtsanwaltsgebühren für dieses Prozesskostenhilfeverfahren selbst tragen; Gerichtskosten fallen für das Verfahren nicht an.