E-Mail Telefon
Willkommen bei der Rechtsanwaltskanzlei Wolf

Scheidungsanwalt in Lauf

Scheidung mit nur einem Anwalt

Grundsätzlich besteht für das Scheidungsverfahren Anwaltszwang, d.h. jede Partei muß sich durch einen Anwalt vertreten lassen und nur dieser kann wirksam Prozesshandlungen vornehmen.

Aus Kostengründen kommt von Mandanten daher häufig der Vorschlag, daß beide Ehegatten gemeinsam denselben Anwalt beauftragen wollen. Ein „gemeinsamer Anwalt“ für beide Ehegatten ist jedoch aus Rechtsgründen nicht möglich, da kein Anwalt gegnerische Parteien in einem Rechtsstreit vertreten darf; der Anwalt würde sich in so einem Fall wegen Parteiverrats strafbar machen.

Dennoch besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Scheidung mit nur einem Anwalt:
Sind alle anlässlich einer Scheidung zu regelnden Folgesachen (Unterhalt für Ehegatten und Kinder, Umgangsrecht, Hausrat, Ehewohnung, Güterrecht) bereits vorgerichtlich einvernehmlich geregelt worden und wird im Scheidungsverfahren daher außer der Ehescheidung selbst nur noch der Versorgungsausgleich durchgeführt, so ist es ausnahmsweise nicht zwingend erforderlich, daß sich der andere Ehegatte ebenfalls durch einen Anwalt vertreten lässt. Da die Erklärung, daß auch er die Fortsetzung der Ehe ablehnt und geschieden werden möchte, keine Prozesshandlung ist, besteht ein Anwaltszwang hierfür nicht.

Eine Vereinbarung zwischen den Parteien, daß im Scheidungsverfahren nur ein Ehegatte, nämlich der Antragsteller, einen Anwalt beauftragt und die Ehegatten sich dessen Kosten hälftig teilen, ist daher eine Möglichkeit, den finanziellen Aufwand einer Scheidung gering zu halten.