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Abfindungen

Sind Abfindungen im Ehevertrag steuerpflichtig ?

Werden im Ehevertrag Abfindungen für Unterhalts- und sonstige Ansprüche vereinbart, so können diese unter bestimmten Umständen der Schenkungssteuer unterfallen. Dies ist dann der Fall, wenn es sich bei der Abfindung im steuerrechtlichen Sinne um eine Schenkung, d.h. eine Zahlung ohne Gegenleistung handelt.

Denn auch wenn im Ehevertrag die Abfindungszahlung ausdrücklich als Gegenleistung für einen Verzicht etwa auf Unterhaltsansprüche oder Ansprüche auf Zugewinnausgleich bezeichnet wird, erkennt die Finanzverwaltung diese Gegenleistungen nicht immer an. Ohne Anerkennung der Gegenleistung aber verbleibt nur noch die einseitige Bereicherung durch die Abfindungssumme.

Steuerlich nicht anerkannt werden

  • Gegenleistungen, die (noch) nicht in Geld veranschlagt werden können, etwa wenn im Gegenzug auf Ansprüche verzichtet wird, die aktuell noch nicht bestehen, sondern erst möglicherweise in der Zukunft entstehen werden
  • Gegenleistungen, die grds. vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, denn nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen werden bedingte Ansprüche erst ab dem Zeitpunkt anerkannt, in dem die Bedingung eingetreten und damit der Anspruch dann auch tatsächlich entstanden ist.
Beispiel : In einem jüngst vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatten die Ehegatten vor der Heirat einen Ehevertrag geschlossen, in dem der nacheheliche Ehegattenunterhalt für die Ehefrau im Scheidungsfall auf € 10.000.- monatlich begrenzt wurde und sie auf darüber hinausgehenden nachehelichen Ehegattenunterhalt verzichtete. Im Gegenzug dafür erhielt sie bei der Eheschließung eine Abfindung in Höhe von € 1,5 Mio..

Bei Abschluß des Ehevertrags hatte die Ehefrau noch keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Es war auch ungewiß, ob ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt überhaupt jemals in der Zukunft entstehen würde : Grundvoraussetzung für das Entstehen dieses Anspruchs ist nämlich erst die Scheidung der Ehe, aber auch dann hängt der Unterhaltsanspruch als solches und erst recht dessen Höhe noch von zahlreichen rechtlichen Bedingungen (z.B. Einkommen der Ehegatten zu diesem Zeitpunkt) ab.

Der BFH hat im dargestellten Beispielsfall daher Ende 2007 entschieden, daß die Abfindungssumme in Höhe von € 1,5 Mio. der Schenkungssteuer zu unterwerfen ist.

Eheverträge, die zu Beginn einer Ehe vereinbart werden, bergen nach dieser Rechtsprechung ein besonderes Risiko für schenkungssteuerliche Fallen, denn vor allem hier wünschen Ehegatten häufig sofort fällige Abfindungen für den sofortigen Verzicht auf künftige Ansprüche auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung muß in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater der Ehegatten jedoch auch auf die steuerlichen Aspekte der Vereinbarung hinweisen, an die die Parteien selbst nicht denken. Die Vereinbarung sollte daher so gestaltet werden, daß Fälligkeit des Abfindungsanspruchs und Verzicht auf Unterhalts-/Zugewinnanspruch als Gegenleistung möglichst gleichzeitig einsetzen.

Eheverträge, die erst beim Scheitern der Ehe geschlossen werden (sog. Scheidungsfolgenvereinbarungen) unterliegen mit den vereinbarten Abfindungsbeträgen dagegen in weitaus geringerem Maße der Gefahr der Schenkungssteuer zu unterfallen. Die Ansprüche auf Gegenleistungen sind zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden (bzw. deren Entstehung steht durch die Scheidung unmittelbar bevor) und auch die Höhe der Gegenleistung lässt sich zu diesem Zeitpunkt bewerten. Leistung in Form der Abfindungssumme und Gegenleistung in Form des Verzichts auf Ansprüche stehen sich also bereits berechenbar gegenüber; es verbleibt keine einseitige Bereicherung, die steuerbar wäre.

Beispiel : Die Ehefrau verzichtet nach dem Scheitern der Ehe in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zum Teil auf nachehelichen Ehegattenunterhalt und erhält dafür eine Abfindung. Zu diesem Zeitpunkt ist der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bereits relativ sicher, da beide Ehegatten die Scheidung der Ehe anstreben. Auch ist der Anspruch jetzt in Geld bezifferbar.