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Unterhaltspflicht von Samenspendern

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Hamm entschieden, daß ein mittels anonymer Samenspende gezeugtes Kind ein Recht auf Kenntnis des Spenders und damit seines biologischen Vaters hat. Schon vor einigen Jahren hatte das BVerfG geurteilt, daß die Kenntnis der biologischen Abstammung grundrechtsrelevant ist und die Mutter eines nichtehelichen Kindes verurteilt, den bislang verschwiegenen Namen des Kindsvaters preiszugeben. In gleicher Absicht hat der Gesetzgeber ein Recht auf Klärung der genetischen Abstammung im BGB verankert. Somit ist das aktuelle Urteil betreffend die Zeugung durch anonyme Samenspende rechtlich gesehen nur folgerichtig.

Im Regelfall wurde früher die sog. donogene Insemination in Deutschland von Ärzten nur bei verheiraten Paaren durchgeführt mit der Folge, daß der Ehemann der Mutter rechtlich der Vater des Kindes wurde. Eine Anfechtung der Vaterschaft durch die Mutter oder den Ehemann ist in diesen Fällen gesetzlich ausgeschlossen, § 1600 V BGB.

Anders sieht das allerdings für das Kind selbst aus, das die Vaterschaft nach Kenntnis von der biologischen Nichtvaterschaft innerhalb einer 2 Jahres Frist anfechten kann. Diese Frist beginnt für das volljährige Kind erst mit der Kenntnis von den Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen – hier meist also der Kenntnis von der donologen Insemination – zu laufen. Im Ergebnis bedeutet dies, daß der Samenspender nicht bereits dann vor etwaigen Ansprüchen sicher ist, wenn die aus seiner Samenspende hervorgegangenen Kinder über 20 Jahre alt sind. Erfährt das Kind erstmals mit 40 oder 50 von der Spende, so beginnt die 2 Jahresfrist für die Vaterschaftsanfechtung erst dann zu laufen.

Wenn das Kind die rechtliche Vaterschaft des Ehemannes der Mutter beseitigt hat, kann es die Vaterschaft des biologischen Vaters, d.h. des Samenspenders, gerichtlich feststellen lassen. Dieser wird dann auch zum rechtlichen Vater des Kindes mit allen (gegenseitigen) Rechten und Pflichten einschl. Unterhaltspflichten und Erbrecht.

Bislang ist in Deutschland wohl noch kein solcher Fall durchentschieden worden, weil viele Eltern ihren Kindern diese Umstände der Zeugung verschweigen und häufig nur per Zufall – etwa eine medizinische Untersuchung – aufgedeckt wird, daß der soziale Vater des Kindes nicht der biologische Erzeuger sein kann. Auch hat ein Kind, das Zweifel an seiner Abstammung hegt, erst seit einiger Zeit die Möglichkeit eine isolierte Klärung der genetischen Abstammung durchzuführen, ohne gleich die rechtlichen Bande zum sozialen Vater durchzuschneiden. Zuvor war eine solche Klärung nur im Rahmen des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens möglich, dessen zwangsläufige Folge bei Feststellung der biologischen Nichtvaterschaft stets der Verlust des sozialen Vaters war.
Häufig genügte den Kindern bislang jedoch allein die Kenntnis von der tatsächlichen Abstammung, ohne daß daraus weitere Folgen abgeleitet wurden, weil der soziale Vater meist als der „wahre“ Vater empfunden wird. Ob dies auch künftig angesichts des Bedeutungswandels der letzten Jahre hin zu einer Höherbewertung der genetischen Abstammung so bleiben wird, bleibt abzuwarten.

Eine juristisch wasserdichte Sicherung von Samenspendern vor künftigen Ansprüchen der durch ihre Spende gezeugten Kindern könnte jedenfalls - nachdem dem Kind das Recht auf Kenntnis seiner Abstammung nun auch bei anonymer Samenspende zugebilligt wurde - nur durch den Gesetzgeber erfolgen.



Eingestellt am 06.02.2013 von RAin Wolf
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