Neues Unterhaltsrecht geltend machen

Wer das neue zum 01.01.08 in Kraft getretene Unterhaltsrecht geltend machen will, muß handeln. Automatisch ändert sich nichts und die nachträgliche Rückforderung zuviel bezahlten Unterhalts scheitert meist an rechtlichen und tatsächlichen Hürden.

Wenn noch kein Unterhaltstitel besteht, der nacheheliche Unterhalt also nur freiwillig bezahlt wird, kann aufgrund der geänderten Rechtslage eine Neuberechnung oder ein Wegfall des Unterhaltsanspruchs geltend gemacht werden. Denn nach neuem Recht steht der kinderbetreuenden geschiedenen Ehefrau nur noch für die ersten 3 Lebensjahre des Kindes ein Basis-Betreuungsunterhalt zu. Danach jedoch soll sie bestehende Kinderbetreuungsmöglichkeiten nutzen und ihren Lebensunterhalt grundsätzlich durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen. Nur wenn eine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes vorliegt, soll aus Billigkeitsgründen ein über diese 3 Jahre hinaus verlängerter Basisunterhalt verlangt werden können. Der Begriff der Billigkeit beim verlängerten Basisunterhalt lässt den Gerichten allerdings großen Auslegungsspielraum. Einige Familienrichter haben angedeutet, daß nach ihrer Vorstellung im Normalfall nur noch Anspruch auf den dreijährigen Basisunterhalt besteht. Andere beabsichtigen im Rahmen des verlängerten Basisunterhalts das bisherige Altersphasenmodell etwas modifiziert beizubehalten, der Ehefrau soll vom 3. bis zum 15. Lebensjahr des Kindes grundsätzlich nur eine Teilzeiterwerbstätigkeit zugemutet werden, eine Vollzeiterwerbstätigkeit sei unbillig. Den verschiedenen Auffassungen gemeinsam ist, daß die Mutter wieder einer (zumindest Teilzeit-) Erwerbstätigkeit nachgehen muß, sobald das Kind 3 Jahre alt wird, wenn Kinderbetreuungsmöglichkeiten vorhanden sind. Bislang war sie zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung erst verpflichtet, wenn das jüngste Kind 8 Jahre alt war.

Um das neue Unterhaltsrecht geltend zu machen, sollte die Mutter - entweder bereits einige Wochen bevor das Kind seinen 3. Geburtstag feiert oder bei einem bereits über 3 Jahre alten Kind so rasch wie möglich - auf ihre neue Erwerbsobliegenheit hingewiesen und aufgefordert werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Um dem Einwand der Mutter, es gebe keine Kinderbetreuung, entgegenwirken zu können, sollte man sich selbst ein Bild von den örtlichen Betreuungsmöglichkeiten machen, z.B. durch Nachfrage bei den Trägern von Kindergärten und Kinderhorten. Dann kann der Mutter qualifiziert entgegenhalten werden, welche Betreuungsmöglichkeiten bestehen, und daß eine Erwerbsobliegenheit besteht. Ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit hat zur Folge, daß ihr das fiktiv erzielbare Einkommen angerechnet wird, d.h. der Unterhalt wird neu berechnet und es wird dabei so getan, als hätte die Mutter eine Arbeit aufgenommen und ihr Verdienst berücksichtigt. Die Unterhaltszahlung kann soweit reduziert werden, wie sich dies unter Berücksichtigung eines angemessenen Teilzeitverdienstes der Mutter ergeben würde bzw. bei einer Obliegenheit zu einer Vollzeittätigkeit ggf. sogar ganz eingestellt werden. Meist wird der neue Unterhaltsanspruch dann in einem von der Mutter angestrengten Gerichtsverfahren geklärt werden.

Wenn aktuell bereits ein Gerichtsverfahren läuft, in dem über den laufenden nachehelichen Unterhaltsanspruch entschieden werden soll, so berücksichtigt das Gericht für den Zeitraum bis 31.12.07 das alte Recht und urteilt für die Zeit nach dem 01.01.08 nach neuem Recht. Aber auch hier sollte im Gerichtsverfahren die Erwerbsobliegenheit der Mutter ab dem 01.01.08 vorgetragen und auf die Kinderbetreuungsmöglichkeiten hingewiesen werden. Seitens der Mutter wird zur Begründung eines Anspruchs auf verlängerten Basisunterhalt voraussichtlich in vielen Fällen besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes vorgetragen werden, da Scheidungskinder häufig „schwierig“ sind. Wie schwierig ein Kind sein muß, damit es in besonderem Maße betreuungsbedürftig ist, dazu werden die Gerichte Kriterien erst in den nächsten Jahren herausarbeiten müssen.

Wenn dagegen schon ein rechtskräftiger Unterhaltstitel besteht (sog. Altfälle) , droht bei eigenmächtiger Zahlungseinstellung oder -reduzierung die Zwangsvollstreckung. Aber die alten Unterhaltstitel können durch eine Abänderungsklage an die neue Rechtslage angepasst werden, § 35 EGZPO. Das Erfordernis einer wesentlichen Änderung, also einer Abweichung des Unterhalts nach neuem Recht zum alten in Höhe von mindestens 10%, dürfte fast immer erfüllt sein. In Altfällen wird aber des weiteren noch geprüft, ob die Abänderung auch zumutbar ist, d.h. es besteht eine zusätzliche Hürde. In den Normalfällen wird das Gericht der Mutter wohl noch für eine Übergangszeit eine Schonfrist gewähren, in denen sie sich dann auf die neue Erwerbsverpflichtung einstellen kann. Schwierigkeiten sind dagegen zu erwarten, wenn

  • der alte Unterhalt in einer umfassenden Scheidungsfolgenvereinbarung vertraglich geregelt worden war, denn hier besteht quasi eine „Paketlösung“, d.h. die verschiedenen vertraglichen Regelungen zu Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrat etc. sind im Zusammenhang zu sehen. Ob die Gerichte bereit sind, solche Pakete „wieder aufzuschnüren“ ist fraglich, denn dann würde wohl die gesamte Scheidungsfolgenvereinbarung angepasst werden müssen.
  • sich Unterhaltsreduzierung/wegfall aus der Veränderung der Rangfolge mehrer Unterhaltsansprüche ergeben. Durch den Gesetzgeber wurde zwar der Vorrang der Ehefrau nach langer Ehe und der kinderbetreuenden Mutter angeordnet. Dabei handelt es sich aber im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht um eindeutige Kriterien, denn es fehlt etwa an einer Festlegung, ab wieviel Jahren eine Ehe lang ist. Und was ist unter der kinderbetreuenden Mutter zu verstehen: Unproblematisch ist sicher die Zeit des Basisunterhalts, aber ob auch die Zeit des verlängerten Basis-Unterhalts oder gar - in Altfällen, in denen die Abänderung nicht zumutbar ist - die rein tatsächliche Kinderbetreuung (also bis zum 18. Lebensjahr des Kindes) darunter fallen können, müssen Gerichte erst entscheiden.
Es sollte daher bei bestehendem alten Unterhaltstitel zunächst der bisherige Unterhaltsbetrag nur noch unter dem ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung bezahlt und schnellstmöglich mit dem Anwalt die Erfolgsaussichten einer Abänderungsklage im Einzelfall unter Berücksichtigung der ersten örtlichen Rechtsprechung geprüft werden.

Haben Sie Fragen ? Wir helfen gerne.

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Eingestellt am 14.01.2008 von RAin Wolf
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13 Kommentare zum Artikel "Neues Unterhaltsrecht geltend machen":

Am 30.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
BGH: Sekundäre Darlegungslast für ehebedingte Nachteile (Quelle: ARGE FamR im DAV)”

Was ist wenn Ehefrau behauptet wegen Pflegekinder (keine leiblichen Kinder vorhanden)
seit ende der Lehre nicht gearbeitet zu haben?
Der Ehemann aber detaierte Nachweise Namen usw Betriebe bringt das all die Jahre nebenbei (unangemeldet)gearbeitet hat .
Das sogar über Jahre nebenbei Gewerbe hatte(Finanzamt), das dann natürlich auf anraten des Anwaltes schnell abgemeldet wurde(rückwirkend versteht sich)Sie sogar Mini Job aufgibt wegen angeblicher Krankheit was dann??
Mit freundlichen Grüßen

Am 30.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Wie verhält sich das wenn Kinderloses Paar Pflegekinder hat Kinder bleiben beim Vater und Ex macht auf Depressionen um nicht zu arbeiten?
Noch Frau haute ab mit neuem Mann.
Merkt dann neuer Mann nicht gut arbeitslos und faul.
Kinder bleiben bei mir dem Pflegevater
Noch Frau klagt auf Trennungsunterhalt usw

Pflegegeld wird oder soll Vater angerechnet werden?Und gnädige lacht sich kaputt??braucht sich um nix zu kümmern.
Wieso haben diese von Geburt an bei mir lebenden Kinder keinen Anspruch auf Unterhalt oder so?
Aber die Frage ist doch einerseits will Sie das Geld der Kinder!
Andererseits sind die Kinder Ihr aber laut Gesetz nicht verpflichtet.
Zweierlei Mass in der Rechtsprechung?
Kinder sind doch bei(Pflege)vater

Am 30.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das Pflegegeld setzt sich aus 2 Teilen zusammen: aus einem Teil, der der Unterhaltssicherung des Kindes dient und aus einem weiteren Teil, der den Pflegeeltern für ihre erzieherische Arbeit zusteht. Zumindest der Teil, der "Bezahlung für die Pflegearbeit" ist, ist als Einkommen zu werten.
Sofern die Ehefrau wegen eines anderen Mannes aus der Ehe ausgebrochen ist, können Sie dies ggf. dem Unterhaltsanspruch entgegenhalten (wenn Ihnen nicht selbst der Vorwurf ehewidrigen Verhaltens zu machen ist); auch können Sie selbstverständlich der Behauptung ehebedingter Nachteile durch Erziehung die tatsächliche berufliche vita der Ehefrau entgegenhalten und die entsprechenden beruflichen Nachweise vorlegen.

Bearbeitet am 30.09.2010 von

Am 07.12.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Frage zu ZPO §160
Wenn ein Vergleich geschlossen wird steht ja im Vergleich der jeweilige Punkt was usw.
Punkt 1 es wurde Punkt 2 usw jetzt wurde ein Punkt nicht richtig wieder gegeben vom Richter als ich dann reklamierte bei meinem Anwalt das der Vergleich nicht korrekt wiedergegeben wurde! //Meinte dieser nur ach mit dem Richter ist nicht gut Kirchen - essen der hat es eh mit mir//
Obwohl ich darauf bestand das ein Punkt richtig gestellt werden sollte wurde dies nicht in die Wege geleitet und die Frist ist natürlich verstrichen der Vergleich bezahlt.
Muss Man(n) sich das bieten lassen??
MfG
Am 08.12.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn ein Vergleich geschlossen wird, so wird in der mündlichen Verhandlung die vom Gericht protokollierte Einigung vorgelesen und die Parteien stimmen dem zu, dadurch wird der Vergleich angenommen und wirksam. Spätere Änderungswünsche können, nachdem der Vergleich dort wirksam geschlossen wurde, nicht mehr vorgebracht werden.
Auch wenn eine Frist vereinbart wurde, in der ein geschlossener Vergleich von einer oder beiden Parteien noch widerrufen werden kann, kann nur der Vergleich als Ganzes widerrufen werden, nicht irgendwelche Teile. Entweder muß dann ein neuer Vergleich geschlossen werden oder aber das Gericht durch Urteil entscheiden.
Am 20.05.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Bitte noch einmal um Hilfe:

Dies ist meine letzte Frage da ich nicht mehr kann.

Wenn Urteil Unterhalt gefertigt und offenbare Unrichtigkeiten darin sind und ich meinen Anwalt darauf hinweise er es aber nicht für nötig hält die Korrektur zu veranlassen,
dann sogar noch eingeschnappt ist.
Darf ich dann das Gericht darauf hinweisen auf offenkundige Unrichtigkeiten. Oder muss das ein Anwalt beim Amtsgericht machen

Beispiel Steuer aus XX wird über Jahre zugrunde gelegt obwohl in einem Protokoll vom Gericht klar steht Partei X reicht aktuellen Steuerbescheid zu den Unterlagen??sowie weitere Unterlagen.

Am 23.05.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn bereits ein Urteil des Amtsgerichts vorliegt, kann die Entscheidung nur durch die nächste Instanz abgeändert werden; es müßte also geprüft werden, ob Beschwerde eingelegt werden soll.
Am 22.09.2011 schrieb Lisa folgendes:
Ich habe auch ein Urteil, das mir ein anderer Anwalt jetzt erläuterte, was für Folgen dieses Urteil für mich hat. Dieses Urteil entspricht nicht dem, was mit meinem Anwalt besprochen wurde. Meine Interessen hat dieser Anwalt nicht vertreten. Als Laie kann man solche Ureile manchmal anderst verstehen. Es wurden auch keine wichtigen Punkte mit aufgenommen, die eigentlich in diesem Urteil geklärt werden hätten sollen. Meine Frage ist, kann ich dieses Scheidungsurteil anfechten und abändern lassen, das auch meine Interessen vertreten wären. Was für Schritte kann ich machen.
Vielen Dank für Ihre Auskünfte.

Mfg. Lisa

Am 26.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein Urteil ist dann "anfechtbar", wenn es dagegen Rechtsmittel gibt (bei einem aktuellen Scheidungsurteil 1. Instanz wäre das die Beschwerde) und die Fristen hierfür noch nicht abgelaufen sind. In diesem Fall sollten Sie unverzüglich einen Anwalt aufsuchen und mit ihm das Urteil besprechen und klären, ob die Einlegung des Rechtsmittels auch sinnvoll ist.
Am 29.09.2011 schrieb Lisa folgendes:
Sehr geehrte Frau RA Wolf,

Ich habe heute erfahren, das bei meiner Scheidung (Jan.11) kein Versorgungsausgleich statt gefunden hat bzw. zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt worden ist, weil die Zusatzversorgung bei der VBL mangels einer verfassungskonformen Regelung nicht ausgeglichen werden konnte. Zwischenzeitlich ist eine Einigung vorhanden. Mein jetziger Anwalt hat die Wideraufnahme des Verfahrens angeordnet. Meine Frage ist aber, da der Versorgungsausgleich nicht stattgefunden hat, kann ein Rechtsanwalt bei der Endabrechnung der Scheidung den Versorgungsausgleich berechnen?
Vielen Dank für die Auskunft.

Mfg Lisa

Am 29.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn das Verfahren ausgesetzt und später wieder aufgenommen wurde, wurde es offenbar unter der Mandatierung des 1. Anwalts eingeleitet und von diesem geführt. Dann können insoweit auch Gebühren angefallen sein.
Am 29.09.2011 schrieb Lisa folgendes:
Ich wie kann ich feststellen, wie hoch die Gebühren sind. Mir erscheint die Gebühr extrem hoch, da der Betrag mit 0,4 multipliziert wurde und zum Verfahrenswert mitgerechnet wurde. Ich bin am verzweifeln, da ich jetzt durch einen anderen Anwalt dies erst erfahren habe und er den Versorgungsausgleich jetzt eingeleitet hat.
Jedenfalls, bedanke ich mich herzlich bei Ihnen für Ihre Antworten, die für mich sehr hilfreich sind.
Am 29.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für jedes Anrecht, das dem Versorgungsausgleich unterfällt (zB Rente aus der VBL, gestzl. RV, Beamtenversorgung), erhöht sicht der Streitwert der Scheidung um 10%. Bei einem Faktor 0,4 wären also in Ihrem Fall insgesamt 4 Anrechte vorhanden gewesen, wahrscheinlich je 2 pro Ehegatte.

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