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Neues Unterhaltsrecht – Verschärfung der Erwerbsobliegenheit
Bei ausreichenden Betreuungsmöglichkeiten kann von der Mutter früher eine Vollzeittätigkeit verlangt werden
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann auch von Müttern mit Kindern im Grundschulalter unter bestimmten Umständen bereits eine Vollzeittätigkeit verlangt werden.Der Gesetzgeber hatte mit der zum 01.01.08 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform entschieden, daß die Mutter sich nur in den ersten 3 Lebensjahren ganz der Kinderbetreuung widmen darf. Für die Zeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes kann der Unterhaltsanspruch für die Betreuung aus Billigkeitsgründen verlängert werden. Um diesen verlängerten Unterhaltsanspruch ging es in der heutigen Entscheidung des BGH.
Geklagt hatte eine Lehrerin, die für die persönliche Betreuung ihres 8jährigen Sohnes weiterhin Betreuungsunterhalt vom Vater beanspruchte. Dieser berief sich dagegen darauf, daß die Mutter nach neuem Unterhaltsrecht verpflichtet sei, ihre bisherige Teilzeittätigkeit (69%) zu einer Vollzeitbeschäftigung auszuweiten und auf diese Weise selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Die Betreuung des gemeinsamen Sohnes stehe einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen, weil dieser nach der Schule bis 16.00 Uhr einen Hort besuche. Er verlangte daher eine Herabsetzung und Befristung des Betreuungsunterhalts.
Der BGH urteilte nun, daß sich die Mutter in dem Umfang, in dem das Kind eine Kinderbetreuung besucht, nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen könne. Der Gesetzgeber habe mit der Unterhaltsrechtsreform den bisherigen Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Mutter aufgegeben und stattdessen auf die sozialstaatlichen Leistungen zur besseren Vereinbarung von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung (Rechtsanspruch auf Kindergartenbetreuung usw.) aufgebaut. Die von vielen Oberlandesgerichten in den geänderten Unterhaltsleitlinien neu gestalteten Altersphasenmodelle sind nach Auffassung des BGH „nicht haltbar“, da sie die Verlängerung des Unterhaltsanspruchs entgegen dieser Entscheidung des Gesetzgebers allein vom Kindesalter abhängig machten. Vielfach hatten diese geänderten Altersphasenmodelle von der Mutter - wie vor der Reform - bis zum 15. Geburtstag des Kindes lediglich eine Teilzeiterwerbstätigkeit verlangt.
Auch bei Vorliegen von Betreuungsmöglichkeiten könnten einer Erwerbsobliegenheit der Mutter allerdings noch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, dass der der Mutter verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Hinzu kämen weitere Gründe, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.
Das Gericht hat daher den Fall an das Berliner Kammergericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, da geprüft werden müsse, ob die Klägerin im Falle einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit über 16.00 Uhr hinaus arbeiten müsste und ob ihr durch Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung eine überobligationsmäßige Beanspruchung drohe.
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Eingestellt am 18.03.2009 von RAin Wolf
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6 Kommentare zum Artikel "Neues Unterhaltsrecht – Verschärfung der Erwerbsobliegenheit":
Zusätzlich übernehme ich die 67 Euro für die Nachmittagsbetreung meiner Tochter die im Anschluss des Schulunterichts statt findet (Bis 16 Uhr)
Ja, die Betreuung nach 16 Uhr wird von Mo-Do von meinen Eltern und von mir übernommen bis meine Ex Frau Feierabend hat (17 Uhr). Freitags geht meine Ex Frau nur ihrem 400 Euro Job nach (ca. 1,75 Std). Meine Tochter ist aber auch an dem Freitag bis 16 Uhr betreut.
Ich denke mir nur wenn eh schon die möglichkeit besteht vollzeit zu arbeiten sollte dies auch genutzt werden.
Und wenn meine Tochter von mir und meinen Eltern betreut wird (min bis 17 Uhr, ehr länger) Frage ich mich wozu ich 200 Euro an meine Ex Frau zahlen soll???
ich bin Vater von drei Kindern.
wir leben seit 2001 getrennt und sind geschieden.
habe von 2001 bis 2008 regelmäßig Unterhalt gezahlt.
2008 ist mein Ältester zu mir gezogen, die beiden Jüngsten leben bei der Mutter.
die Mutter ist wieder verheiratet und hat eine 1-jährige Tochter.
sie zahlt für den Ältesten keinen Unterhalt, klagt den vollen für die beiden bei ihr lebenden Kindern ein.
wieviel bliebe mir bei einer Pfändung für mich und meinen Sohn ?
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Meine Tochter (im Dez 2010 8 Jahre), geht in die 1.Klasse, wird ganz Tags (bis 16 Uhr) betreut. Danach wird meine Tochter täglich ausser Freitags von mir und meinen Eltern bis min. 17:30 weiter betreut.
Weil die Betreung in der Schule nur bis 16 Uhr statt findet.
Der Hintergund ist, dass meine Ex Frau eine Arbeitsstelle aufgenommen hat, deren Arbeitszeiten von 11-17 Uhr (Mo-Do) gehen. Vor 11Uhr geht sie einem 400 Euro Job nach (von ca. 8-9:30 Uhr Mo-Fr).
Laut Gerichtsurteil steht meiner EX Frau noch Betreungskosten für meine Tochter von 200 Euro zusätzlich zum Kindesunterhalt und den Betreungskosten für die Nachmittagsbetreung in der Schule zu. Meiner Ex ist einer Vollzeitbeschäftigung nicht zu zumuten (laut Gericht). Meiner Ansicht nach ein großes ?
Da meine Tochter eh schon von 8 - 17 Uhr betreut wird, frage ich mich was dagegen spricht das meine Ex Frau vollzeitig arbeiten geht.
Man betrachte die leerlaufzeiten zwischen den Arbeitsstellen. Beide Arbeitsplätze und Wohnung liegen in einem Umkreis von 500m. Fahrzeiten kommen kaum in betracht.
Ich kann es nicht verstehen, dass ich Beteungskosten an meine Frau zahlen muss, wenn A die möglichkeit besteht das meine Ex vollzeitig arbeiten kann. Und B wenn mweine Eltern und ich meine Tochter täglich mit betreuen (ausser Freitags, weil meine Ex nur 1,5 Std arbeitet).
Grüße
Joachim