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Neues Unterhaltsrecht - Kinderbetreuungskosten

Wer bezahlt den Kindergarten ?

Das zum 01.01.08 in Kraft getretene neue Unterhaltsrecht verlangt von der Mutter bereits ab dem 3. Lebensjahr des Kindes eine Erwerbstätigkeit und die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Damit stellt sich die Frage, wer für die Kosten der Kinderbetreuung aufzukommen hat. Hierzu hat der Bundesgerichtshof am 06.03.08 eine Grundsatzentscheidung getroffen.

Zunächst hat der BGH festgestellt, daß Kindergartenkosten grds. zum Lebensbedarf des Kindes gehören und daher - wenn überhaupt - nur beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen sind. Die Mutter kann diese daher nicht bei ihrem eigenen Anspruch auf Betreuungsunterhalt als berufsbedingte Aufwendungen von ihrem Einkommen in Abzug bringen. Begründet wird dies damit, daß der Kindergartenbesuch, unabhängig davon, ob er halb- oder ganztägig erfolgt, in erster Linie erzieherischen Zwecken diene.

Im einzelnen hat der BGH folgende Regeln aufgestellt :

  • Kosten für den üblichen halbtägigen Kindergartenbesuch sind im Tabellenbetrag des Kindesunterhalts bereits enthalten, wenn dieser - wie im Regelfall - das Existenzminimum des Kindes abdeckt. Die Kosten für den halbtätigen Kindergartenbesuch kann die Mutter daher weder als berufsbedingte Aufwendungen beim Betreuungsunterhalt von ihrem Einkommen in Abzug bringen noch kann sie hierfür beim Kindesunterhalt einen Zuschlag (sog. Mehrbedarf) verlangen.
  • Die darüber hinausgehenden Mehrkosten für einen ganztägigen Kindergartenbesuch stellen sog. Mehrbedarf des Kindes dar, den beide Elternteile gemeinsam tragen müssen. Üblicherweise erfolgt die Aufteilung des Mehrbedarfs entsprechend dem Verhältnis der Einkommen der Eltern zueinander.
Beispiel : Einkommen des Vaters € 2.400,00.-, Einkommen der Mutter € 1.200,00.-

Kindergartenbeitrag € 200,00.- (ohne Essensgeld) monatlich, davon auf den halbtätigen Besuch entfallend € 100.-. Mehrbedarf stellen somit die weiteren € 100.- Kindergartenkosten dar, die entsprechend dem Einkommen der Eltern aufzuteilen wären wie folgt : Vater 2/3, Mutter 1/3. Die Mutter könnte also für das Kind zusätzlich zum laufenden Kindesunterhalt einen Mehrbedarf in Höhe von 2/3 x € 100.- = € 67,00.- geltend machen. 1/3 x € 100.- = € 33,00.- muß sie selbst tragen.

Haben Sie Fragen ? Wir helfen gerne.

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Eingestellt am 07.03.2008 von RAin Wolf
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2 Kommentare zum Artikel "Neues Unterhaltsrecht - Kinderbetreuungskosten":

Am 09.05.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Wie wird denn gerechnet, wenn der Vater von seinem Einkommen der Mutter 600 Euro Ehegattenunterhalt zahlt?
Wir dies bei der Berechnung der Quote berücksichtigt?
Denn dann haben ja beide 1800 Euro monatl zur Verfügung und die Quote müsste dann bei 50% liegen?
Ist das richtig so, oder wird der Ehegattenunterhalt ignoriert?
Am 09.05.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Kindesunterhalt ist vorrangig, dh zunächst wird vom väterl. Einkommen der Kindesunterhalt abgezogen und erst dann, auf Basis des nun niedrigeren Vatereinkommens, der Ehegattenunterhalt berechnet.


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