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Neues Unterhaltsrecht – Was hat sich wirklich geändert ?
Als zum 01.01.08 das neue Unterhaltsrecht in Kraft trat, waren bei Männern und Frauen die Hoffnungen bzw. Befürchtungen groß. Betreuungsunterhalt sollte es für den kinderbetreuenden Elternteil grds. nur noch bis zum 3. Geburtstag des Kindes geben, danach sollte für Mütter eine Pflicht zur Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit bestehen. Verlängerungen des Anspruchs auf Unterhalt waren „aus Billigkeitsgründen“ möglich.
Viele Männer hofften auf finanzielle Entlastung durch die Erwerbspflicht für Mütter, viele Frauen befürchteten künftig mit der Vereinbarkeit von Beruf und Kinderbetreuung alleingelassen zu werden.
Das erste Urteil des Bundesgerichtshofs zum neuen Unterhaltsrecht zeigt, was sich in der Praxis durch das neue Recht geändert hat :
- die Mutter muß früher als bisher, nämlich bereits ab dem 3. und nicht erst ab dem 8. Geburtstag des Kindes eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Sie muß aber auch bei vorhandener Ganztageskinderbetreuung nicht Vollzeit arbeiten, da der Bundesgerichtshof aufgrund der notwendigen Betreuung in den Abendstunden die Gefahr einer überobligatorischen Doppelbelastung der Mutter sieht.
- der vom Vater zu zahlende Unterhalt reduziert sich 5 Jahre früher. Er wird aber wie bisher über viele Jahre hinweg seine Ex-Partnerin bei der Kinderbetreuung finanziell unterstützen müssen, weil diese nur eingeschränkt für sich selbst sorgen muß.
Eingestellt am 18.07.2008 von RAin Wolf
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