Neues Unterhaltsrecht – Auch die neue Ehefrau muß arbeiten

Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe

Ein geschiedener Ehemann kann zwar grundsätzlich die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen, wenn er wieder geheiratet hat und deswegen nun 2 Ehefrauen - der geschiedenen und seiner neuen Ehefrau - unterhaltspflichtig ist. Bei der Berechnung des Unterhalts gelten für beide Ehefrauen allerdings dieselben Maßstäbe.

Geklagt hatte ein Chemieingenieur, dessen erste Ehe 2003 nach 28 Jahren kinderlos geschieden worden war. Seit der Scheidung war er seiner geschiedenen Ehefrau, einer Reinigungskraft, unterhaltspflichtig. 2004 heiratete der Kläger erneut; aus der Ehe ging ein 2005 geborenes Kind hervor. Außerdem adoptierte der Kläger den 1997 geborenen Sohn seiner neuen Ehefrau. Die neue Ehefrau ist nicht erwerbstätig.

Der Kläger begehrte nun, daß der Unterhalt der geschiedenen Ehefrau weiter herabgesetzt werden solle, weil er nicht nur den beiden Kindern, sondern auch seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig sei.

Der Bundesgerichtshof hat dem Begehren jedoch nicht stattgegeben. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß seine neue Ehefrau – anders als die geschiedene Beklagte – nicht erwerbstätig ist und deswegen, weil er für den gesamten Unterhalt der einkommenslosen ersten Ehefrau aufkommen müsse, den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau herabsetzen. Bei der Ermittlung der Unterhaltsansprüche und der Erwerbsverpflichtung seien für die geschiedene wie für die neue Ehefrau die gleichen Maßstäbe anzuwenden.

Dies bedeutet nicht, daß die neue Ehefrau zur tatsächlichen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen wird. Die Rollenverteilung von Erwerbstätigkeit, Haushaltsführung und Kinderbetreuung in einer Ehe bestimmen die Ehegatten allein.

Wenn es jedoch um die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau geht, sei der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau nach denselben Regeln zu ermitteln, wie dies bei Geschiedenen der Fall ist.Daher kann der Ehemann nicht den vollen Unterhalt für seine neue Ehefrau in Abzug bringen. Vielmehr wird er so behandelt, als wenn auch die neue Ehefrau entsprechend ihrer Erwerbsverpflichtung ein Einkommen erzielen würde. Dieses fiktive Einkommen wird auf den Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau angerechnet und nur den verbleibenden Restbetrag kann der Ehemann in Ansatz bringen.



Eingestellt am 25.11.2009 von RAin Wolf
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4 Kommentare zum Artikel "Neues Unterhaltsrecht – Auch die neue Ehefrau muß arbeiten":

Am 31.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

erst einmal.. danke für diese informative Seite

ich habe eine Frage:
obliegt der neuen Ehefrau auch eine Erwerbsobliegenheit bzw. kann ihr ein fiktives Einkommen angerechnet werden, wenn es um den Unterhalt von Kindern aus 1.Ehe geht, wenn deren jüngstes Kind 4 Jahre alt ist?
im vorliegenden Fall zieht der KV für die neue Ehefrau einen Unterhaltsbedarf in Höhe von 750,-€ ab bevor es um die Quotelung zwischen KV und KM geht...
aus 1.Ehe sind ein Sohn - Student hervorgegangen und eine 25jährige Tochter, die allerdings mit Pflegestufe 3 und sämtlichen Merkmalen im Schwerbehindertenausweis absolut noch betreuungsbedürftig ist und auch unterhaltsberechtigt...

Vielen Dank im Voraus

Am 02.11.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für die 2. Ehefrau gelten dieselben Regeln wie für die erste. Bei einem Kind von 4 Jahren wird in aller Regel eine teilschichtige Erwerbstätigkeit, mind. € 400.- Job, erwartet, soweit eine Möglichkeit der Kinderbetreuung besteht. Entsprechend kann fiktives Einkommen berücksichtigt werden.
Die volljährigen Kinder sind den minderjährigen und dem Ehegatten nachrangig, d.h. werden in die Berechnung zunächst nicht einbezogen, nur wenn nach Bedarfsdeckung für die Vorrangigen noch Verteilungsmasse übrig bleibt, können diese ihre Unterhaltsansprüche durchsetzen.

Bearbeitet am 02.11.2010 von

Am 07.11.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,
vielen Dank für die Antwort....

die Erwerbsobliegenheit wäre somit gegeben...

nicht ganz nachvollziehen kann ich, dass auch die schwerbehinderte 25jährige Tochter, die mit Pflegestufe 3 absolut betreuungsbedürftig ist nicht mit betreuungsbedürftigen minderjährigen Kindern gleichgesetzt wird...
dabei ist ein schwerstbehindertes Kind - egal wie alt es ist, immer wesentlich betreuungsbedürftiger als ein Schulkind...
das Schulkind kann in der Regel alleine aus dem Bett aufstehen udn die alltäglichen Dinge des Lebens wie Zähneputzen, Haare kämmen usw alleine bewerkstelligen...
ein schwerstbehidnerter Mensch mit Pflegestufe 3 kann dies eben nicht emhr alleine und zumindest nicht ohne Aufsicht, weshalb hier ansich doch eine höhere Betreuungsbedürftigkeit vorliegt...

ich dachte immer, dass der Grund der Vorrangigkeit immer auf Grund einer Betreuungsbedürftigkeit erfolgt ist und deswegen halt betreuungsbedürftige Kinder - in der Regel minderjährig, natürlich den selbstständigen volljährigen Kindern vorranging sind....

*grübel*...
aber betreuungsbedürftige volljährige Kinder???
wirklich nachrangig???

noch eine Frage beschäftigt mich:
in welcher Höhe kann eigentlich der Eigenbedarf der jetzigen Ehefrau vom Einkommen abgesetzt werden bevor das Einkommen bzgl. des Volljährigenunterhalts bestimmt wird... also für den Studenten udn die behinderte aber volljährige Tochter????

über eine Antwort würde ich mcih freuen und ich danke im Voraus für das Engagement hier

Am 08.11.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das Gesetz stellt bei der Reihenfolge der Unterhaltsberechtigten lediglich auf Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Kindes ab.
Der Selbstbehalt des Elternteils gegenüber einem volljährigen Kind beträgt in der Regel € 1.100.-, er kann aber bei Zusammenleben mit einem neuen Partner, der nicht Elternteil des Kindes ist, reduziert werden.

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