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Neues Unterhaltsrecht - Keine Pflicht zum Vollzeitjob für Mütter
Erstes Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zum neuen Unterhaltsrecht
Zum ersten Mal hat sich der Bundesgerichtshof mit dem neuen Unterhaltsrecht befaßt.In dem heute entschiedenen Fall hatte eine frühere Fernmeldetechnikerin ca. 5 Jahre mit dem Geschäftsführer einer Computerfirma in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Aus der Beziehung waren zwei inzwischen 7 und 10 Jahre alte Kinder hervorgegangen, die seit der Trennung bei der Mutter leben.
Der Vater wehrte sich unter Hinweis auf das neue Unterhaltsrecht, das einen Anspruch der Mutter im Regelfall nur bis zum 3. Lebensjahr des Kindes vorsieht, gegen das Unterhaltsbegehren der Mutter.
Die Mutter dagegen berief sich auf Vertrauensschutz, da beide damals gemeinsam die Entscheidung getroffen hätten, daß in ihrer Beziehung die klassische Rollenverteilung gelten solle. Außerdem verlangte sie, daß aufgrund des eheähnlichen Zusammenlebens die Höhe des Unterhalts nach dem gemeinsamen Einkommen von Mutter und Vater bemessen werden solle.
Das Oberlandesgericht hatte ihr zwar einen bis zum 6. Lebensjahr des jüngsten Kindes verlängerten Unterhaltsanspruch zugesprochen, diesen aber nur nach dem Einkommen der Mutter bemessen, weil das Gesetz für nichteheliche Mütter im Unterschied zu geschiedenen nur Unterhalt entsprechend dem eigenen ausgefallenen Einkommen vorsieht.
Dagegen wehrte sich die Mutter vor dem BGH, der die angegriffene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwiesen hat.
Zum Anspruch auf Betreuungsunterhalt urteilte er, daß selbst eine ganztägige Betreuung des Kindes im Kindergarten noch nicht notwendig zu einer vollschichtigen Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils führe. Denn zusätzlich zur Betreuung insbesondere in den Abendstunden könnte eine vollschichtige Erwerbspflicht für die Mutter überobligatorisch sein. Das OLG solle nun prüfen, ob aus dem Gesichtspunkt einer überobligationsmäßigen Doppelbelastung der Mutter pauschalierte Fallgruppen, z.B. nach dem Alter des Kindes gestaffelt, bilden lassen. Er hat damit die Möglichkeit der Bildung neuer Altersphasenmodelle angedeutet. Er weist allerdings darauf hin, daß dieser Gesichtspunkt allein regelmäßig angesichts einer eingeschränkten Erwerbspflicht nicht zu einem vollen Unterhaltsanspruch führen könne.
Im übrigen bestätigt er den der Höhe nach unterschiedlichen Unterhaltsanspruch von geschiedenen und nichtehelichen Müttern, da sich im Unterschied zur Ehe aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Unterhaltsverpflichtungen ergäben. Wenn beide Parteien seinerzeit zusammen von dem Einkommen des Mannes gelebt haben, lägen darin freiwillige Leistungen.
Eingestellt am 17.07.2008 von RAin Wolf
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