Neues Unterhaltsrecht - Befristung von Unterhaltsansprüchen

Neues Unterhaltsrecht - Befristung von Unterhaltsansprüchen

Der Anspruch der nicht (mehr) kinderbetreuenden geschiedenen Ehefrau auf nachehelichen sog. Aufstockungsunterhalt wurde durch mehrere Urteile des BGH stark eingeschränkt. Auch wenn bereits ein rechtskräftiger Unterhaltstitel besteht (sog. Altfälle) kann dieser entsprechend dem neuen Unterhaltsrecht nachträglich geändert und befristet werden. Dazu muß vor Gericht eine sog. Abänderungsklage erhoben und die nachträgliche Änderung der Rechtsprechung sowie die Auswirkung auf den schon bestehenden Unterhaltstitel dargelegt werden.

Der bisherige Aufstockungsunterhalt glich Einkommensunterschiede zwischen den geschiedenen Ehegatten aus und stellte damit eine meist lebenslange Lebensstandardgarantie nach den ehelichen Lebensverhältnissen dar („Einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin“). Von der Möglichkeit der Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt wurde von den Gerichten nur in seltenen Fällen - etwa bei kurzen Ehen bis zu 3 Jahren - Gebrauch gemacht. Sobald jedoch aus der Ehe Kinder hervorgegangen waren, schied eine Befristung auch bei kurzen Ehen aus, denn Zeiten der Kindererziehung wurden der Ehedauer hinzugerechnet. Ehedauer + Kindererziehungszeit bis zum 15. Lebensjahr des Kindes ergaben Zeiträume von 10 - 15 Jahren, nach denen es sich nach bisheriger Rechtsprechung um eine „Ehe von langer Dauer“ handelte, die eine Befristung ausschloss. In zwei Urteilen zur alten Rechtslage hat der BGH aber entschieden, daß selbst bei einer Ehedauer von mehr als 20 Jahren - auch wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind - eine Befristung nicht mehr ausgeschlossen ist.

Nach der neuen Rechtsprechung ist wesentlich danach zu unterscheiden, ob Einkommensunterschiede auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen sind. Beruht der Einkommensunterschied auf einer unterschiedlichen Berufsqualifikation der Ehegatten (z.B. der Ehemann ist Chefarzt, die Ehefrau Arzthelferin) so liegt in den dadurch bedingten Einkommensunterschieden kein ausgleichspflichtiger ehebedingter Nachteil, denn die Ehefrau, die - ggf. nach der Phase der Kinderbetreuung - wieder vollschichtig in ihrem erlernten Beruf tätig ist, erzielt dasselbe Einkommen, das ihr auch ohne die Ehe zur Verfügung gestanden hätte. Erzielt andererseits die beruflich genauso qualifizierte Ehefrau nur deswegen ein geringeres Einkommen, weil sie wegen der Kinderbetreuung ihre Erwerbstätigkeit unterbrochen hatte und deswegen in ihrem beruflichen Fortkommen gehindert war, so sind ihr ehebedingte Nachteile entstanden und es kann ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bestehen.

Aufgrund des Unterhaltsrechtsreformgesetzes werden seit dem 01.01.08 Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der Ehedauer nicht mehr mitgezählt, so daß nach neuem Unterhaltsrecht eine Ehe von langer Dauer seltener vorliegen wird. Die Befristung eines Unterhaltsanspruchs - meist im Wege eines „abschmelzenden“ Unterhalts - wird daher zukünftig eher die Regel und nicht mehr die Ausnahme sein.

Bei folgenden Konstellationen sollten die Erfolgsaussichten auch für eine nachträgliche zeitliche Befristung und/oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Höhe nach geprüft werden :

  • kurze Ehedauer, soweit ausnahmsweise ein Unterhaltsanspruch bestand
  • kinderlose Ehe
  • Ehen mit Kindererziehungsphase in der DDR oder sonstiger Erwerbstätigkeit der Mutter auch während der Erziehungsphase, da bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit Nachteile im beruflichen Fortkommen durch die Kinderbetreuung selten sind
  • Ehen, bei denen die Kinder bereits älter sind - hier wirkt sich die Unterhaltsrechtsreform mit der Beschränkung des Unterhalts wegen Kinderbetreuung (Betreuungsunterhalt) aus, denn bereits ab Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes besteht grds. eine Erwerbsobliegenheit für Mütter, wenn Kinderbetreuungsangebote vorhanden sind.
  • Vollzeittätigkeit beider Ehegatten nach der Scheidung
  • Ehen, die jung geschlossen wurden und bei denen die Ehefrau zum Zeitpunkt der Scheidung noch relativ jung ist. In den entschiedenen Fällen war die Ehefrau nach 20 Jahren Ehe jeweils erst gut 40 Jahre alt.
  • Unterschiedliche Berufsqualifikation der geschiedenen Ehegatten
Für die Dauer des Unterhaltsanspruchs im Verhältnis zur Ehedauer wurden keine Regeln festgelegt, es solle stets auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden. Die bisherigen Entscheidungen können aber als Richtschnur herangezogen werden : Der BGH hatte in dem entschiedenen Fall eine Befristung auf 7 Jahre ab Rechtskraft der Scheidung bei einer Ehedauer von mehr als 20 Jahren (also ca. 1/3 der Ehedauer) nicht beanstandet. In anderen Fällen wurden bei ähnlicher Ehedauer auch schon Befristungen auf 4 Jahre (also 20% der Ehedauer) ausgesprochen.

Haben Sie Fragen ? Wir helfen gerne.

.



Eingestellt am 18.01.2008 von RAin Wolf
Trackback

13 Kommentare zum Artikel "Neues Unterhaltsrecht - Befristung von Unterhaltsansprüchen":

Am 27.07.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Wenn Scheidungsurteil gesprochen und befristeter Unterhalt zb.Betrag 500 und Krankenvorsorge 200
festgelegt wurde . Scheidung aber nicht rechtskräftig da Gegenseite wieder in Berufung geht oder ging weil der Anwalt nicht ausgelastet ist und seit 3 Jahren gut daran verdient, muss dann der Unterhalt und der Kranenvorsorge gezahlt werden? obwohl bis zur Rechtskraft die Gegenseite ja weiter in Familienversicherung ist?oder nur der Elementarunterhalt?
Danke
Am 27.07.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wieviel und ab wann der Unterhalt gezahlt werden muß richtet sich zum einen nach dem genauen Wortlaut des Urteilstenors und zum anderen danach, ob zwar die Scheidung angegriffen wurde aber die Unterhaltssache rechtskräftig geworden ist. Ohne genaue Kenntnis des Prozesses und der Entscheidungen wird kein Anwalt ins Blaue hinein einen Rat erteilen, etwas zu bezahlen oder nicht zu bezahlen.
Grundsätzlich ist es schon zutreffend, daß nachehelicher Unterhalt erst ab Rechtskraft der Scheidung ausgeurteilt werden sollte und in der Regel Krankenvorsorgeunterhalt wegen der Mitversicherung ebenfalls erst ab diesem Zeitpunkt beansprucht werden kann.
Am 12.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Wie sieht es aus mit der Befristung von Unterhaltsansprüchen, wenn der Ex während der Ehe (allerdings nicht ehe-bedingt) weniger verdient hat, nach der Scheidung z.B. wegen Krankheit gar nicht mehr arbeiten kann, oder gar keine Arbeit sucht und arbeitslos ist?
Am 13.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es kommt darauf an warum er weniger verdient hat und ob und in welchem Umfang eine Erwerbsobliegenheit besteht. Bei deren Verletzung wird ihm fiktiv ein Einkommen angerechnet, das er erzielen könnte.
Am 15.09.2011 schrieb Lisa folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

Ich erhalte jetzt die volle Erwerbsminderungsrente, wg. Krankheit, die während einer langjährigen Ehe entstanden ist. Während der Scheidung war ich noch Erwerbstätig, aber mit laufend längerer Krankschreibung. Kann man aufgrund dieser Erkrankung, die im Laufe der Jahre immer schlechter wurden und auch werden einen befristeten Unterhalt auf einen nichtbefristeten Unterhalt ändern lassen.Die Krankheit durchzog sich 10 Jahre bevor die Trennung kam, regelmäßige Befunde bis zum heutigen Zeitpunkt sind vorhanden, auch regelmäßige Behandlungen Reha, Kliniken, erfolgten bis dato.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Am 15.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein dauerhafter Aufstockungsunterhalt wird meist nur noch gewährt, wenn ehebedingte Nachteile vorliegen. Eine Krankheit ist idR nicht kausal auf die Ehe zurückzuführen (jedenfalls ist dies nicht beweisbar) und wird daher als schicksalhaft angenommen. Offenbar mit dieser Argumentation wurde der Unterhalt auch befristet, weil beim Krankheitsunterhalt immer auch abgewogen wird, inwieweit die nacheheliche Solidarität verlangt, daß der andere Ehegatte diese schicksalhafte Risiko mitträgt. Deswegen kann eingetretene dauerhafte Erwerbsminderung möglicherweise zu einer Verlängerung des Unterhaltsanspruchs, nicht aber zwingend zu einem dauerhaften Anspruch führen.

Bearbeitet am 15.09.2011 von

Am 15.09.2011 schrieb Lisa folgendes:
Diese Krankheiten sind aufgrund des unseres Hausbaus, das wir in dieser Zeit vollzogen haben entstanden. Dies ist anhand Befunden nachweisbar. Das Haus habe ich mitgebaut für mich und meine Familie. Ich finde dies schon ehebedingt, denn nach der Trennung wurde ich von unserem Haus, das zur Hälfte auch mir gehörte rausgeklagt, da es früher das Elternhaus des Ex-Mannes war.
Nochmals vielen Dank für die Antworten.
Am 15.09.2011 schrieb Lisa folgendes:
Noch ein Anhang, ich leide auch unter sehr starken Depressionen, die ich auch wegen komplizierter Ehe (Ehemann sehr Mutterbezogen gewesen). Schwieriges zusammenleben mit Schwiegermutter, wo ich auch einen Psychotherapeuten besuchte und dies auch in einem Befund bestätigt wurde. Vor der Trennung und nach der Trennung (Rosenkrieg seitens Ex-Mann) wurden diese Depressionen so verstärkt, das ich einen 2 monatigen Klinikaufenthalt hintermir habe. Auch jetzt leide ich noch sehr unter diesen Depressionsphasen. Ich denke hier schon an ehebedingte Nachteile.
Lieben Gruß L.
Am 15.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Selbstverständlich kann eine Ehe und ganz besonders deren Scheitern für Ehegatten sehr belastend sein. Gleiches gilt für den Bau eines Hauses, der sicher mit viel Stress verbunden ist. Gleiches gilt sicher auch für manche Beziehungen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern.
Es ist aber wie gesagt eine darauf zurückgeführte Erkrankung als ehebedingter Nachteil vor Gericht kaum zu beweisen, weil die medizinischen Ursachen für Depressionen wohl unter Medizinern als ungeklärt gelten und es lediglich verschiedene Theorien dazu gibt und medizinische Sachverständige in ihren Gerichtsgutachten meist nicht bestätigen, daß die Ehe oder der Bau eines Hauses k a u s a l e Ursache für eine Depression ist. Von den Gerichten wird dann die Schicksalhaftigkeit der Erkrankung angenommen.

Bearbeitet am 15.09.2011 von

Am 05.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Noch erhält seit mehreren monaten Unterhalt plus Krankenvorsorge
aus nicht Rechtskräftigem Urteil(Berufung)

Nun erfahre ich das Harz IV bezieht und somit versichert ist ist das nicht Betrug?

Am 05.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Nicht zwingend, da Hartz IV ja nicht nur als volle Leistung, sondern auch als Aufstockung bezogen werden kann.
Am 24.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Frau RAin Wolf.
Heirat war in 11.1996, Scheidung in 3.2001. Dies sind ca. 3 Jahre Ehe (+1 Jahr getrennt lebend). Meine Frau bezieht seit 2001 Ehegattenunterhalt. Bestehen im Hinblick auf eine Befristung und/oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs Erfolgsaussichten und muß ich hierzu ein neues Urteil erstreiten ? Unser Sohn geht noch zur Schule (Realschule 9.Klasse). Meine Ex-Frau arbeitet Halbtags und hat demzufolge nicht sehr viel Einkommen.
Am 25.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das läßt sich so pauschal nicht beantworten, da es darauf ankommt, ob die Frau ehebedingte Nachteile erlitten hat. Generell würde ich allerdings davon ausgehen, daß bei einem ca 15jährigen Kind eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit besteht, was zu einem höheren Eigeneinkommen der Ehefrau und damit zu einem geringeren Unterhaltsanspruch führen würde.

Bearbeitet am 25.10.2011 von

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.


Bewertung: 1,7 bei 3 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)