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Neues Unterhaltsrecht - Befristung von Unterhaltsansprüchen
Neues Unterhaltsrecht - Befristung von Unterhaltsansprüchen
Der Anspruch der nicht (mehr) kinderbetreuenden geschiedenen Ehefrau auf nachehelichen sog. Aufstockungsunterhalt wurde durch mehrere Urteile des BGH stark eingeschränkt. Auch wenn bereits ein rechtskräftiger Unterhaltstitel besteht (sog. Altfälle) kann dieser entsprechend dem neuen Unterhaltsrecht nachträglich geändert und befristet werden. Dazu muß vor Gericht eine sog. Abänderungsklage erhoben und die nachträgliche Änderung der Rechtsprechung sowie die Auswirkung auf den schon bestehenden Unterhaltstitel dargelegt werden.Der bisherige Aufstockungsunterhalt glich Einkommensunterschiede zwischen den geschiedenen Ehegatten aus und stellte damit eine meist lebenslange Lebensstandardgarantie nach den ehelichen Lebensverhältnissen dar („Einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin“). Von der Möglichkeit der Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt wurde von den Gerichten nur in seltenen Fällen - etwa bei kurzen Ehen bis zu 3 Jahren - Gebrauch gemacht. Sobald jedoch aus der Ehe Kinder hervorgegangen waren, schied eine Befristung auch bei kurzen Ehen aus, denn Zeiten der Kindererziehung wurden der Ehedauer hinzugerechnet. Ehedauer + Kindererziehungszeit bis zum 15. Lebensjahr des Kindes ergaben Zeiträume von 10 - 15 Jahren, nach denen es sich nach bisheriger Rechtsprechung um eine „Ehe von langer Dauer“ handelte, die eine Befristung ausschloss. In zwei Urteilen zur alten Rechtslage hat der BGH aber entschieden, daß selbst bei einer Ehedauer von mehr als 20 Jahren - auch wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind - eine Befristung nicht mehr ausgeschlossen ist.
Nach der neuen Rechtsprechung ist wesentlich danach zu unterscheiden, ob Einkommensunterschiede auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen sind. Beruht der Einkommensunterschied auf einer unterschiedlichen Berufsqualifikation der Ehegatten (z.B. der Ehemann ist Chefarzt, die Ehefrau Arzthelferin) so liegt in den dadurch bedingten Einkommensunterschieden kein ausgleichspflichtiger ehebedingter Nachteil, denn die Ehefrau, die - ggf. nach der Phase der Kinderbetreuung - wieder vollschichtig in ihrem erlernten Beruf tätig ist, erzielt dasselbe Einkommen, das ihr auch ohne die Ehe zur Verfügung gestanden hätte. Erzielt andererseits die beruflich genauso qualifizierte Ehefrau nur deswegen ein geringeres Einkommen, weil sie wegen der Kinderbetreuung ihre Erwerbstätigkeit unterbrochen hatte und deswegen in ihrem beruflichen Fortkommen gehindert war, so sind ihr ehebedingte Nachteile entstanden und es kann ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bestehen.
Aufgrund des Unterhaltsrechtsreformgesetzes werden seit dem 01.01.08 Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der Ehedauer nicht mehr mitgezählt, so daß nach neuem Unterhaltsrecht eine Ehe von langer Dauer seltener vorliegen wird. Die Befristung eines Unterhaltsanspruchs - meist im Wege eines „abschmelzenden“ Unterhalts - wird daher zukünftig eher die Regel und nicht mehr die Ausnahme sein.
Bei folgenden Konstellationen sollten die Erfolgsaussichten auch für eine nachträgliche zeitliche Befristung und/oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Höhe nach geprüft werden :
- kurze Ehedauer, soweit ausnahmsweise ein Unterhaltsanspruch bestand
- kinderlose Ehe
- Ehen mit Kindererziehungsphase in der DDR oder sonstiger Erwerbstätigkeit der Mutter auch während der Erziehungsphase, da bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit Nachteile im beruflichen Fortkommen durch die Kinderbetreuung selten sind
- Ehen, bei denen die Kinder bereits älter sind - hier wirkt sich die Unterhaltsrechtsreform mit der Beschränkung des Unterhalts wegen Kinderbetreuung (Betreuungsunterhalt) aus, denn bereits ab Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes besteht grds. eine Erwerbsobliegenheit für Mütter, wenn Kinderbetreuungsangebote vorhanden sind.
- Vollzeittätigkeit beider Ehegatten nach der Scheidung
- Ehen, die jung geschlossen wurden und bei denen die Ehefrau zum Zeitpunkt der Scheidung noch relativ jung ist. In den entschiedenen Fällen war die Ehefrau nach 20 Jahren Ehe jeweils erst gut 40 Jahre alt.
- Unterschiedliche Berufsqualifikation der geschiedenen Ehegatten
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Eingestellt am 18.01.2008 von RAin Wolf
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13 Kommentare zum Artikel "Neues Unterhaltsrecht - Befristung von Unterhaltsansprüchen":
Ich erhalte jetzt die volle Erwerbsminderungsrente, wg. Krankheit, die während einer langjährigen Ehe entstanden ist. Während der Scheidung war ich noch Erwerbstätig, aber mit laufend längerer Krankschreibung. Kann man aufgrund dieser Erkrankung, die im Laufe der Jahre immer schlechter wurden und auch werden einen befristeten Unterhalt auf einen nichtbefristeten Unterhalt ändern lassen.Die Krankheit durchzog sich 10 Jahre bevor die Trennung kam, regelmäßige Befunde bis zum heutigen Zeitpunkt sind vorhanden, auch regelmäßige Behandlungen Reha, Kliniken, erfolgten bis dato.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Nochmals vielen Dank für die Antworten.
Lieben Gruß L.
aus nicht Rechtskräftigem Urteil(Berufung)
Nun erfahre ich das Harz IV bezieht und somit versichert ist ist das nicht Betrug?
Heirat war in 11.1996, Scheidung in 3.2001. Dies sind ca. 3 Jahre Ehe (+1 Jahr getrennt lebend). Meine Frau bezieht seit 2001 Ehegattenunterhalt. Bestehen im Hinblick auf eine Befristung und/oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs Erfolgsaussichten und muß ich hierzu ein neues Urteil erstreiten ? Unser Sohn geht noch zur Schule (Realschule 9.Klasse). Meine Ex-Frau arbeitet Halbtags und hat demzufolge nicht sehr viel Einkommen.
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festgelegt wurde . Scheidung aber nicht rechtskräftig da Gegenseite wieder in Berufung geht oder ging weil der Anwalt nicht ausgelastet ist und seit 3 Jahren gut daran verdient, muss dann der Unterhalt und der Kranenvorsorge gezahlt werden? obwohl bis zur Rechtskraft die Gegenseite ja weiter in Familienversicherung ist?oder nur der Elementarunterhalt?
Danke