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Mindestunterhalt für die nichteheliche Mutter
Geklagte hatte eine Archäologin, die ca. 10 Jahre mit dem Kindsvater zusammengelebt hatte und in dieser Zeit nicht berufstätig gewesen war. Aus der Beziehung waren 2 Kinder hervorgegangen. Auch nach der Trennung 2006 erzielte sie nur geringe Einkünfte von ca. € 200.-.
Anders als bei verheirateten Eltern, bei denen sich der Bedarf des geschiedenen Ehegatten nach dem gemeinsamen Einkommen bemisst, bestimmt sich der Unterhaltsanspruch einer nichtehelichen Mutter nur nach ihrem eigenen Einkommen bei der Geburt des gemeinsamen Kindes, denn sie soll nur so gestellt werden, wie sie ohne die Geburt des Kindes stünde. Mütter eines nichtehelichen Kindes, die sich während einer Beziehung daher um Haushalt und Kindererziehung kümmerten und daher kein oder nur ein sehr geringes eigenes Einkommen erzielten, standen daher nur sehr geringe Unterhaltsansprüche zu.
Der Bundesgerichtshof entschied nun, daß der Betreuungsunterhalt auch dann nicht unter dem Existenzminimum liegen dürfe, wenn die Mutter früher selbst kein Einkommen erzielt habe, weil er die persönliche Betreuung des Kindes ermöglichen solle.
Weitere Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch in dieser Höhe ist allerdings, daß das Einkommen des Vaters so ausreichend bemessen ist, daß nach Abzug des Kindesunterhalts und seines eigenen notwendigen Selbstbehalts noch Mittel in dieser Höhe vorhanden sind, was in der Praxis häufig nicht der Fall ist.
Eingestellt am 18.12.2009 von RAin Wolf
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