| << Mindestunterhalt für die nichteheliche Mutter | Bundesverfassungsgericht stärkt erneut... xuelle Partnerschaften >> |
Mehr Unterhalt für Kinder
Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle werden zum 01.01.10 deutlich angehoben - Kindergeld steigt ebenfalls
Zum 01.01.2010 steigen die Unterhaltssätze um durchschnittlich 13 Prozent an. Grund für die ungewöhnlich starke Erhöhung ist die Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrages, an den die Unterhaltssätze gekoppelt sind.Gleichzeitig steigt auch das Kindergeld um € 20.- auf € 184.- für das erste und zweite Kind im Monat.
Alleinerziehende werden allerdings häufig trotz der Erhöhungen unterm Strich nicht viel mehr bekommen. Der Grund liegt darin, daß die Verteilungsmasse, also das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, oft nicht im gleichen Maß steigt, denn die Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrages wirkt sich nur bei Unterhaltspflichtigen aus, die Steuern zahlen. Viele Unterhaltspflichtige in den unteren Lohngruppen zahlen jedoch keine oder nur geringe Steuern und profitieren somit nicht oder nicht adäquat von der Entlastung. Je mehr vom Nettoeinkommen dann für den Kindesunterhalt beansprucht wird, desto weniger bleibt für Ehegattenunterhalt übrig. Das kann in der Praxis zu einem Nullsummenspiel für den betreuenden Elternteil führen.
Im Laufe des Jahres 2010 wird es dennoch voraussichtlich zu einer weiteren Anpassung der Kindesunterhaltsbeträge kommen, wenn die erwartete Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzminimum und den Hartz-IV-Regelsätzen für Kinder vorliegt. Nach dem derzeitigem Prozessverlauf dürfte das Bundesverfassungsgericht die Ermittlung der Bedarfssätze für Kinder und des kindlichen Existenzminimums beanstanden und eine Neuregelung fordern.
Eingestellt am 07.01.2010 von RAin Wolf
Trackback
3 Kommentare zum Artikel "Mehr Unterhalt für Kinder":
mich beschäftigt noch eine Frage:
wie sieht die Rangfolge aus bei folgender Konstellation:
aus 1.Ehe:
- volljährige behinderte 25jährige Tochter (100%, ag,B,H,Rf) mit Pflegestufe 3 udn daher voll betreuungsbedürftig
- volljähriger 22jähriger Sohn, inzwischen Student - wohnt im Studentenwohnheim (1.Wohnsitz weiterhin im mütterlichen Haushalt)
- Titel aus der Zeit vor 2008 besteht weiterhin: 160%Regelbedarf der 3.Stufe..
aus 2.Ehe:
- 7jähriger Sohn
- 4jähriger Sohn
- Ehefrau (war vor Kindern berufstätig)
die Frage ist, ob die behinderte und betreuungsbedürftige Tochter mit den minderjährigen Kindern gleichgestellt ist, obwohl sie bereits volljährig ist?
falls ja, könnte doch kein Unterhalt für die minderjährigen Kinder vom Einkommen des Vaters abgezogen werden oder?
wie sieht es mit der Ehefrau aus? bestünde da eine Erwerbsobliegenheit, da der jüngste Sohn bereits 4 Jahre alt ist?
bei den geschiedenen alleinerziehenden Mütetrn besteht meines Wissens eine Erwerbsobliegenheit - oder hat sich hier etwas geändert?
die Frage taucht auf, da der Vater für die Ehefrau einen Unterhaltsbedarf von 750,-€ vom Einkomemn abzieht...
falls eine Erwerbsobliegenheit besteht - gibt es ein Urteil o.ä.?
wie sähe die Quotelung für den Studenten aus bzw. wirkt sich die Betreuung der behinderten Tochter auch auf die Quotelung des Studenten aus?
- KV= Netto 6.000,-€ vor Abzug des Unterhalts für die minderjährigen Kinder und der Ehefrau..
- KM= 2.400,-€ netto
unbegreiflich ist mir die Entscheidung aus Düsseldorf, dass ein Student, der noch im elterlichen Haushalt lebt bei einer Quote von 160% einen Bedarf von 781,-€ abzüglich Kndergeld von 184,-€ = 597,-€ haben soll, aber ein Student, der im Studentenwohnheim lebt, also außerhäuslich, nur ein Anrecht von 640,-€ abzüglich Kindergeld von 184,-€ = 456,-€ haben soll...
bedenken muss man, dass in diesen 640,-€ ein Mietpauschale von 270,-€ enthalten sein soll..
ergo bliebe dem außerhäuslich wohnenden Studenten neben dem Kindergeld lediglich 186,-€ im Monat für seine Lebenshaltungskosten.. Ernährung, Kleidung, Fahrtkosten usw... mit Kindergeld wären das lediglich 370,-€ .. das ist Existenzminimum...
einem Student im elterlichen Haushalt hat zu 100% weniger Mietanteil.. selbst wenn da auch die Pauschale von 270,-€ angesetzt werden würde, bliebe dem Studenten insgesamt 511,-€, also auf jeden Fall 141,-€ mehr...
dabei sind die Lebenshaltungskosten als Single nachweislich höher, da es auf jeden Fall teurer ist für eine Person zu kochen als für mehrere...
dies kann doch eigentlich nicht im Sinne des bedarfsdeckenden Gedanken sein...
kann von diesen 640,-€ auch abgewichen werden und falls ja, gibt es irgendwelche zitierbarebn Urteile?
immerhin haben beide Eltern zusammen ein Nettoeinkommen, das weit über der Höchstgrenze der DDT liegt, also über den 160%
der Student ist nach der Kindergelderhöhung von 2010 auch "gekniffen", da die Sätze für den Studenten nicht angehoben wurden udn er daher lt.Gesetz immer noch denselben "Bedarf" hat, trotz gestiegener Kosten...
und da der Unterhalt auch noch aufgeteilt wird, bleibt ihm noch weniger :-(
ich danke im Voraus für Ihre Antwort
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.



ich habe im Internet einen Tabelle gefunden für Kindesunterhalt etc ( http://www.scheidung.de/news/duesseldorfer-tabelle-2010 oder auch hier http://www.rechtsanwalt-ehescheidung.de/cmshandler/download/id.13/Duesseldorfer_Tabelle_2010.pdf).
Die Frage die sich mir hier stellt ist auf welcher Grundlage ändern sich jedes Jahr die Zahlen ?
Für eine kurze Antwort würde ich mich freuen.
Liebe Grüße
Melanie Stender