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Kindesunterhalt - Unterhalt für volljährige Kinder

Berechnung des Kindesunterhalts für volljährige Kinder

Auch volljährige Kinder können noch einen Anspruch auf Kindesunterhalt gegen die Eltern haben. Im Regelfall können auch bereits volljährige Kinder ihren Bedarf dann noch nicht selbst decken, wenn sie sich noch in der allgemeinen Schulausbildung oder in einer Berufsausbildung (Lehre/Studium) befinden.

Der Bedarf eines volljährigen Kindes richtet sich - wie beim minderjährigen Kind auch - nach der Düsseldorfer Tabelle (zum download abrufbar unter Formulare und Tabellen). Es gibt jedoch einen wesentlichen Unterschied : Während beim minderjährigen Kind nur auf das Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils (meist des Vaters) abzustellen ist, wird beim volljährigen Kind das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile zugrundegelegt. Eine Ausnahme gilt für Studenten und sonstige volljährige Kinder, die einen eigenen Haushalt führen und deren Bedarf generell festgesetzt wird (derzeit € 735,00.-).
Die Düsseldorfer Tabelle geht bei der Bedarfsbemessung davon aus, daß Kinder in der gesetzlichen Kranken/Pflegeversicherung versichert sind, entweder in der Familienmitversicherung der Eltern oder, falls sie sich in der Ausbildung befinden, aufgrund eigener Beiträge. Soweit ausnahmsweise Aufwendungen für eine private oder freiwillige gesetzliche Kranken/Pflegeversicherung anfallen, erhöht sich der Bedarf des Kindes um den entsprechenden Betrag.

Vom so ermittelten Bedarf des volljährigen Kindes wird das staatliche Kindergeld in voller Höhe in Abzug gebracht, da dieses vorrangig dazu dienen soll, den Bedarf des Kindes zu decken. Das volljährige Kind hat daher auch gegen den Elternteil dann Anspruch auf Auskehr des Kindergelds, wenn es nicht mehr im Haushalt eines Elternteils lebt. Lebt das Kind allerdings noch bei den Eltern und erhält dort Kost und Logis, so kann davon ausgegangen werden, daß das Kindergeld hierfür verbraucht wird und ein Anspruch auf Auskehr besteht nicht. Im Gegenteil ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in einem solchen Fall zu prüfen, ob sich das Kind nicht über das Kindergeld hinaus noch an den Kosten des gemeinsamen Haushalts beteiligen und von seinem Barunterhalt sog. Kostgeld abliefern muß.

Verfügt das Kind über eigenes Einkommen, weil es sich in einer Berufsausbildung befindet und Ausbildungsvergütung erhält oder weil es aus einer Erwerbstätigkeit sonstiges Einkommen erzielt, so mindert auch dieses Einkommen den Anspruch des volljährigen Kindes auf Kindesunterhalt.
Hierbei sind jedoch Freibeträge zu berücksichtigen : Von der monatlichen Nettoausbildungsvergütung - gebildet aus dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate - darf das Kind einen Ausbildungs-Freibetrag (derzeit € 90,00.-) abziehen. Erzielt das Kind sonstiges Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, ist i.d.R. ein Freibetrag für berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% des Einkommens in Ansatz zu bringen. Hat das Kind die genannten Freibeträge übersteigende berufs- bzw. ausbildungsbedingte Aufwendungen, so muß es diese im einzelnen darlegen und durch Belege nachweisen.

In aller Regel verbleibt nach Abzug des Kindergeldes und eigenem Einkommen des Kindes vom Bedarf nur noch ein geringer Unterhaltsanspruch des Kindes, den die beiden Elternteile im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zueinanderaufbringen müssen. Dabei werden die Nettoeinkommen zuvor um den Selbstbehalt der Elternteile und bei Vorhandensein von vorrangigen minderjährigen Kindern um deren Bedarf bereinigt und dann die entsprechende Quote gebildet.

Beispiel 1: Der Vater verdient € 3.000.- und die Mutter € 1.500.- netto, der 21 Jahre alte Sohn lebt als Student in einem eigenen Haushalt.
Der Bedarf des Kindes beträgt somit € 670,00.-. Abzüglich des vollen Kindergeldes (€ 184,00.-) verbleibt noch ein Unterhaltsanspruch in Höhe von € 486,00.-.
Der Haftungsanteil der Elternteile ermittelt sich wie folgt :
Einkommen Vater € 3.000,00.- abzgl Selbstbehalt € 1.150,00.- = € 1.850,00.-
Einkommen Mutter € 1.500,00.- abzgl Selbstbehalt € 1.150,00.- = € 350,00.-
Elterneinkommen gesamt € 2.200,00.- davon entfallend auf den Vater 84% und auf die Mutter 16%. Unterhaltsanspruch des Sohnes gegen den Vater daher 84% von € 486,00.- = € 408.- ; Unterhaltsanspruch des Sohnes gegen die Mutter 16% von € 486,00.-= € 78.-

Beispiel 2: Der Vater verdient € 3.000.- und die Mutter € 1.500.- netto, der 19 Jahre alte Sohn lebt bei der Mutter. Er macht eine Lehre und verdient monatlich € 500,00.- netto.
Der Bedarf des Kindes beträgt nach dem zusammengerechneten Elterneinkommen (€ 4.500.- ) € 621,00.- monatlich. Abzüglich des vollen Kindergeldes (€ 184,00.-) verbleibt noch ein Unterhaltsanspruch in Höhe von € 437,00.-. Von seiner Ausbildungsvergütung von € 500,00.- muß er sich nach Abzug des Ausbildungsfreibetrages von € 90,00.- noch € 410,00.- anrechnen lassen. Es verbleibt ein Unterhaltsanspruch in Höhe von € 27,00.-.
Der Haftungsanteil der Elternteile ermittelt sich wie folgt :
Einkommen Vater € 3.000,00.- abzgl. Selbstbehalt € 1.150,00.- = € 1.850,00.-
Einkommen Mutter € 1.500,00.- abzgl. Selbstbehalt € 1.150,00.- = € 350,00.-
Elterneinkommen gesamt € 2.200,00.- davon entfallend auf den Vater 84% und auf die Mutter 16%. Unterhaltsanspruch des Sohnes gegen den Vater daher 84% von € 27,00.- = € 23.- ; Unterhaltsanspruch des Sohnes gegen die Mutter 16% von € 27,00.-= € 4.-

Voraussetzung ist allerdings, daß beide Eltern auch leistungsfähig sind, d.h. ein Einkommen oberhalb des Selbstbehalts erzielen. Ist ein Elternteil, z.B. eine Mutter, die noch jüngere Geschwister betreut und daher keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht leistungsfähig, so führt dies nicht dazu, daß der Vater den fehlenden Anteil der Mutter einfach mitbezahlen muß. Vielmehr muß der leistungsfähige Elternteil in diesem Fall maximal soviel bezahlen, wie er bezahlen würde, wenn der Bedarf nur von seinem eigenen Nettoeinkommen allein - und nicht aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern - errechnet würde.



Eingestellt am 08.05.2008 von RAin Wolf
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1259 Kommentare zum Artikel "Kindesunterhalt - Unterhalt für volljährige Kinder ":

Am 03.01.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Wie hoch ist der Bedarf ab 1.1.2010 für Volljährige mit eigenen Haushalt?
Bleibt es bei den 640,- Euro?

Vielen Dank

Am 04.01.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die neuen Sätze der Düsseldorfer Tabelle sollen zum 06.01.2010 bekanntgegeben werden, es ist nach derzeitigem Stand eine Anpassung (Erhöhung) geplant, wie hoch genau kann ich aber vor der Veröffentlichung auch nicht sagen. Die neu Düsseldorfer Tabelle finden Sie ab der Veröffentlichung auch auf unserer homepage unter Formulare und Tabellen.

Nachtrag: Leider ist der Bedarfssatz für volljährige studierende Kinder mit eigenem Haushalt nicht angehoben worden, er beträgt weiterhin € 640.- zzgl. ggf. Studiengebühren und Kosten der Kranken/Pflegeversicherung.

Bearbeitet am 07.01.2010 von

Am 08.01.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Ich habe gehört das es eine Refrom gegeben hat, die die Ausbildungspauschale nicht mehr beinhaltet. Hier lese ich aber das es diese noch gibt was ist denn nun rechtens?
Am 11.01.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Auch in der neuesten am 06.01.2010 veröffentlichten Düsseldorfer Tabelle ist der Ausbildungsfreibetrag von € 90.- weiterhin enthalten.
Am 01.03.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Ich habe in Ihrer obigen Berechnung gelesen, dass, wenn nur ein Elternteil leistungsfähig ist, nur der andere Elternteil nach seinem eigenem Nettoeinkommen Unterhalt bezahlen muss. Gibt es dazu einen Paragraphen oder Ähnliches?
Am 01.03.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ja, § 1603 BGB.
Am 01.03.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Gilt das auch bei volljährigen Kindern in der Schulausbildung mit eigenem Haushalt?
Am 01.03.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Privilegiert und minderjährigen Kindern gleichgestellt sind nur volljährige Kinder bis 21 Jahre, die sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden und im Haushalt der Eltern leben.

Bearbeitet am 01.03.2010 von

Am 01.03.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Wie verhält sich das aber bei Kindern mit einem Bedarfssatz von 640,- €? Muß auch dann, wenn nur ein Elternteil leistungsfähig ist, der Tabellenbetrag dieses Elternteils bezahlt werden?
Am 02.03.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das hängt von der eigenen Leistungsfähigkeit des verbleibenden Elternteils und dem Vorhandensein weiterer ggf. vorrangiger Unterhaltsberechtigter (z.B. minderjährige Kinder) ab.
Am 04.03.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Mein volljähriger Sohn, beim Vater lebend, Eltern geschieden, hat in 2009 Abitur gemacht und sich dann auf eine Reise nach Australien ( Work and Travel) begeben, von der er mittlerweile wieder zurück gekehrt ist. Nun ist der Beginn eines Studiums erst wieder zum Wintersemester 2010/2011 möglich, die anmeldefristen für das sommersemester sind abgelaufen. Bin ich in dieser "Übergangszeit" versplichtet Unterhalt zu zahlen oder muss er sich selbst um einen Job und damit sein Einkommen bemühen? Dass ich für das Studium Unterhalt zahle, steht für mich außer Frage!
Am 04.03.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein volljähriges Kind, welches sich nicht in Ausbildung befindet, ist grundsätzlich verpflichtet, durch Arbeit selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Lediglich kurze Übergangsfristen zwischen Schule und Studium sind von den Eltern noch zu überbrücken, nicht aber das Verpassen des nächsten Einschreibetermins und damit ein Zeitraum von deutlich über 1 Semester. Daher besteht für Ihren Sohn jedenfalls bis zur Aufnahme des Studiums eine Erwerbsobliegenheit.
Am 05.03.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Mein bald volljähriger Sohn lebt bei mir,seiner Mutter,die eine Pension bezieht weil sie aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt wurde.Wie sieht es dann mit der Berechnung des Einkommens aus.Wird die Pension voll angerechnet?Es ist noch ein zweites Kind 16 Jahre alt das auch bei mir wohnt.Bis jetzt werden pro Kind 334 Euro bezahlt.Der Sohn besucht zur Zeit ein Gymnasium.
Am 08.03.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das Einkommen der Eltern, soweit es nicht unterhalb des notwendigen Selbstbehalts liegt, wird vollständig berücksichtigt. Für den volljährigen Sohn müssen beide Elternteile entspechend ihrem Einkommen anteilig Unterhalt leisten, für den minderjährigen Sohn nur der barunterhaltspflichtige Elternteil(Vater), der andere (Mutter) kommt seiner Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung des Kindes nach.
Am 11.03.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Ist der Ausbildungs-Freibetrag (90 Euro) auch bei volljährigen Kindern die in einem eigenen Haushalt leben abzuziehen? wenn ich die düsseldorfer Tabelle richtig interpretiere, greit diese Regelung nur bei Kindern, die noch bei min. einem Elternteil wohnen.
Am 11.03.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
So sieht es die DT im Regelfall vor. Abweichungen im Einzelfall sind allerdings möglich, da die DT kein Gesetz ist.
Am 25.03.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Stimmt es das man bei der Berechnung des Unterhalts für studierende Kinder, nach Abzug des Selbstbehalt auch noch Aufwendungen abziehen kann, die man hat, um seinen Beruf nachzugehen (Fahrkosten zur Arbeit). Wenn ja in welcher Höhe?
Vielen Dank für Ihre Auskunft!
Am 26.03.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Als Pauschalbetrag dürfen Sie für berufsbedingte Aufwendungen 5% von Ihrem Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit abziehen. Sind Ihre Aufwendungen tatsächlich höher müssen Sie die gesamten Aufwendungen darlegen und durch Belege nachweisen.
Am 26.03.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Sohn 21 Jahre,Student, bis jetzt bei der Mutter lebend, Eltern geschieden, zieht nun in eine WG am Studienort.
Mutter zu 80 % als Justizbeamtin tätig.
Vater bereits in Pension.

1. Ich habe bis jetzt nicht wissentlich vollen Unterhalt nach der DT bezahlt ohne die anteilige Berechnung beider Elternteile und Einberechnung des Selbstbehalts. Es ist davon auszugehen, daß die Mutter als Justizbeamtin dies wissentlich Verschwiegen hat.
Frage: Kann dieser zuviel gezahlter Unterhalt in irgendeiner Form zurückgefordert werden.

2. Die Mutter ist nur zu 80 % beschäftigt, obwohl Sie 100 % leistungsfähig ist.
Frage: Ist bei der Unterhaltsberechnung die Gehaltstabelle von 100 % heranzuziehen und muss die Mutter eine 100 % Dienststelle annehemen auch wenn damit eine Versetzung in eine andere Abteilung nötig wäre.

3. Der Sohn behält noch sein Zimmer bei der Mutter für evtl Wochenende oder Besuche ect.
Frage: Wie ist dieses Zimmer bei der Unterhaltsberechnung anzusetzen.

Über eine Veröffentlichung und Beantwortung meiner Fragen würde ich mich sehr freuen, oder über eine Antwort an meine E-Mail Adresse:

Bearbeitet am 26.03.2010 von

Am 26.03.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ihre email Adresse habe ich vor der Veröffentlichung entfernt.

Zuviel bezahlter Unterhalt kann in der Regel nicht erfolgreich zurückgefordert werden, weil er für den Lebensunterhalt verbraucht wurde. Außerdem hat den Unterhalt ja Ihr Sohn bekommen, nicht dessen Mutter.

Das Zimmer des Sohnes ist bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen. Mutter und Sohn können sich lediglich - nachdem festgelegt wurde, welchen Anteil des Unterhalts Vater und Mutter jeweils zu erbringen haben - intern einigen, daß die Mutter ihren Anteil dem Sohn gegenüber ganz oder teilweise durch dieses Zimmer erbringt. Dies berührt Ihre Unterhaltsverpflichtung aber nicht.

Ob die Mutter ihre Erwerbstätigkeit auf 100% ausweiten muß oder bei der Unterhaltsberechnung zumindest fiktiv so zu behandeln ist wird von den Gerichten durchaus unterschiedlich gesehen, da es sich hier zwar um ein unterhaltsberechitgtes Kind aber nicht um ein besonders schutzbedürftiges minderjähriges Kind handelt. Bei einem minderjährigen Kind wären alle Anstrengungen zu unternehmen um den Unterhalt sicherzustellen und es bestünde auch die Verpflichtung vollschichtig zu arbeiten. Bei einem volljährigen Kind sind die Anforderungen geringer, vor allem, wenn seitens der Mutter Gründe für die Teilzeitbeschäftigung vorgetragen werden.

Am 26.04.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Bis zu welchem Alter hat meine studierende, volljährige Tochter Anspruch auf Unterhalt gegen mich? Gibt es eine Begrenzung oder bin ich zum Unterhalt unabhängig vom Lebensalter bis zum Ende eines Studiums verpflichtet?
Lieben Dank für Ihre Antwort!
Am 26.04.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Eine pauschale Begrenzung gibt es weder nach Lebensalter noch nach Semestern, weil die Studiengänge bis zum Abschluß sehr unterschiedlich sind und Eltern grds. verpflichtet sind, dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Berufsausbildung zukommen zu lassen. Umgekehrt aber ist auch der Student verpflichtet, zügig, zielstrebig und in angemessener Zeit sein Studium zum Abschluß zu bringen - fürs Bummelstudium müssen Eltern also nicht zahlen. Andererseits kann sich die Studienzeit auch ohne Verschulden des Studenten, z.B. aufgrund einer Erkrankung o.ä. verzögern, dann müssen Eltern die dadurch bedingte Verlängerung der Studienzeit hinnehmen.
Am 09.05.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Sohn 24 Jahre, allein lebend, will nach, in kuerze abschliessender berufsausbildung, studieren.
Sind Unterhaltsansprueche von ihm dann noch rechtmaessig?
Am 10.05.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das läßt sich so pauschal nicht beurteilen.
In der Regel müssen Eltern nur eine Berufsausbildung finanzieren. Auch für eine zweistufige Ausbildung Lehre-Studium kann aber unter bestimmten Umständen ein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn dies zB so besprochen war oder die Lehre nicht seinen Fähigkeiten (zB sehr gutes Abitur) und Neigungen (Eltern haben zunächst eine "solide" Berufsausbildung gewünscht) entspricht.
Am 11.05.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

ich denk mein Fall ist etwas kompliziert.

Meine Tochter ist 18 geworden und lebt bei Ihrer Mutter. Einkünfte im freiwílligen sozialen Jahr ca. 300 EUR + Kindergeld.

Ihre Mutter hat eín Nettoeinkommen von 900 EUR, lebt im eigenen Haus mit 2 Mietparteien (300 + 350 EUR Kaltmiete ). Für das Haus besteht ein zinsgünstiger Kredit von ca. 500 EUR. Sie ist verheiratet und hat mit dem neuen Partner einen 5 jährigen Sohn. Der Partner verdient ca. 1650 ,-EUR netto.

Mein Einkommen liegt netto bei 1850,- EUR. Ich lebe in Partnerschaft incl. 2 Kindern, die aber nicht von mir sind. Meine Partnerin hat kein Einkommen.

Wie setzt sích hier der Unterhalt für meine Tochter zusammen? Muss ich allein aufkommen? Und in welcher Höhe?

Am 12.05.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Frage läßt sich allein auf Basis Ihrer Angaben nicht beantworten. Grundsätzlich ist ein volljähriges Kind nach Abschluß der Schule verpflichtet, eine Berufsausbildung zu beginnen, dann hat es Anspruch auf Unterstützung/Unterhalt durch die Eltern, oder aber selbst zu arbeiten und für seinen Unterhalt aufzukommen.
Phasen der Selbstverwirklichung, wie etwa ein freiwilliges soziales Jahr, lösen nicht unbedingt eine Unterhaltsverpflichtung aus, es sei denn, dies war mit den Eltern so vereinbart.
Technisch steht beiden Eltern gegenüber der volljährigen Tochter ein Selbstbehalt von € 1.100.- zu, wobei die volljährige Tochter aber nachrangig ist auch gegenüber einer Ehefrau des Vaters. Wenn Sie also verheiratet sind und Ihre Frau kein Einkommen erzielen sollte dürfte möglicherweise auch dann kein Anspruch der Tochter verbleiben. Wenn die Mutter ein Einkommen von insgesamt € 900.- oder jedenfalls insgesamt unter € 1.100.- hat, wäre sie ebenfalls nicht unterhaltspflichtig.
Am 12.05.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Danke für die Antwort. Hab aber noch einige Fragen.

1.- Zählt beim Einkommen der Mutter auch die Mieteinnahme eine Rolle?

2.- Ich lebe nur in einer eheähnlichen Partnerschaft, nicht verheiratet. Meine Partnerin hat nur den Unterhalt und das Kindergeld der beiden Kinder als Einnahme. (708,00 €)Wäre mein Gehalt da trotzdem anrechenbar?

3.- Das freiwillige Jahr war abgesprochen, weil Sie keine Ausbildung bekommen hat und sich jetzt für ein Studium auf die Warteliste setzen ließ. Sind bei den 300,00 € die 90 € pauschal abzuziehen?

4.- Ich will meine Tochter unterstützen, aber möchte auch, dass sich Ihre Mutter mit einbringt und sich trotz Haus etc. nicht hinter dem angeblich niedrigen Einkommen versteckt.

Am 12.05.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Da sich die Tochter nicht in Ausbildung befindet ist auch keine Pauschale für ausbildungsbedingten Mehrbedarf ansetzbar.
Da Sie mit Ihrer Partnerin nicht verheiratet und demzufolge ihr auch nicht unterhaltspflichtig sind, ist der Unterhalt für diese nicht zu berücksichtigen.
Mieteinnahmen der Mutter zählen selbstverständlich so wie jedes andere Einkommen auch. Eine Berechnung aufgrund Ihrer Angaben ist aber nicht möglich, weil hier die steuerliche EinnahmeÜberschußrechnung der Mieteinkünfte heranzuziehen wäre und die steuerliche AfA in Abzug gebracht werden müßte. Zusätzlich wäre für den durch die Mutter selbstgenutzen Teil des Hauses ein Wohnvorteil in Höhe der Kaltmiete dem Einkommen der Mutter hinzuzurechnen, wobei das anteilig darauf entfallende Darlehn teilweise(Zinsanteil)wiederum abzugsfähig wäre. Es ist leider ein wenig kompliziert.
Am 16.05.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,ich lebe mit meiner volljährigen Tochter 22j allein.Tochter hat eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen .Aber in diesen Beruf keine Arbeit gefunden ,darum hat Sie noch eine weitere Ausbildung für 270 €uro angefangen .Meine Frage ,steht Ihr noch Unterhalt von der Mutter zu???
Am 17.05.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Im Regelgall schulden Eltern dem Kind EINE Berufsausbildung, nur in Ausnahmefällen kann die Verpflichtung für eine 2. Ausbildung hinzukommen, wenn etwa eine gestufte Ausbildung (Abitur-Lehre-Studium)zwischen Eltern und Kind abgesprochen war oder aber die erste Ausbildung nicht den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entsprach.
Da Sie keine weiteren Angaben zu der Art der Ausbildungen und dem schulischen und beruflichen Erfolg der Tochter machen, kann nur ganz grds. gesagt werden, daß das Arbeitsmarktrisiko jeder selbst trägt. Würde im Falle der Arbeitslosigkeit jeder die Möglichkeit haben eine weitere Ausbildung auf Kosten der Eltern zu machne, wäre die Unterhaltspflicht letztlich nicht mehr überschaubar.
Am 20.05.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo
am 1.7.2010 zieht mein Sohn (15) zu mir erhöht sich dadurch "unser" selbstbehalt ? zur zeit zahle ich (Singel) Für meine 3 Kinder unterhalt in höhe von 311,-€ mein verdinst liegt bei 1300,-€ dadurch das mein sohn zu mir ziehen will muß ich eine größere wohnung anmieten kann ich dies geltend machen?
Am 21.05.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Dadurch, daß Ihr Sohn zu Ihnen zieht müssen Sie für Ihren Sohn keinen Unterhalt mehr an die Mutter überweisen, sondern die Mutter muß jetzt für das Kind Unterhalt an Sie zahlen. Mit dem Unterhalt sind grds. auch die Wohnungskosten abgegolten.
Am 21.05.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Leider ist seine Mutter geplant in H4 "gerutscht" , schwanger von neuem Partner,nicht verheiratet, deshalb wird sie mir keinen Unterhalt für das Kind zahlen.
Am 02.06.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo!

Meine Tochter ( 18), Schülerin der 12. Klasse, lebt bei Mutter (wiederverheiratet Job 61 Std auf 400€ Basis, 1 weiters Kind 10 Jahre mit neuem Ehemann Ehemann 2.300 netto)in neuer Familie, hat einen Job und verdient nach eig. Angaben ca. 200 - 300€/ monatlich. Ihr Anwalt ignoriert meine Aufforderung, zur Vorlage ihrer Lohnbelege hartnäckig.
Kann ich den Unterhalt meiner Tochter "einfach" unter Berücksichtigung der Abzugsbeträge kürzen? Welche Möglichkeit habe ich, außer der anwaltlichen, die Belege einzufodern ( kann ich selbst bei Gericht eine entsprechende verfügung erwirken? Falls nicht, kann ich meine durch ihrer Weigerung entstehenden Anwaltskosten geltend machen?

Am 02.06.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Sie schreiben leider nicht, ob und wie der Kindesunterhalt tituliert ist. Ist der Unterhalt tituliert, so empfiehlt sich das Kürzen nicht, weil dann aus dem Titel gegen Sie zwangsvollstreckt werden könnte. Dann müßte vielmehr eine Klage auf Abänderung des Titels erhoben werden.
Grds. ist es außerdem die Sache des volljährigen Kindes selbst (und nicht der Mutter), von der Mutter die Belege anzufordern und Ihnen zur Berechnung des Unterhalts zur Verfügung zu stellen, daher müßten Sie rechtlich zunächst die Tochter auffordern. Weigert sich diese, so können die weiteren anwaltlichen Kosten von ihr ebenfalls eingefordert werden.

Bearbeitet am 02.06.2010 von

Am 07.06.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Meine Tochter ist volljährig und macht derzeit eine Berufsausbildung, die sie voraussichtlich 2011 abschliessen wird. Momentan wohnt sie noch bei ihrer Mutter. Die Mutter ist (angeblich) nicht leistungsfähig. Meine Tochter bezieht eine Ausbildungsvergütung, die ihren Bedarf deckt, so daß sich derzeit keine Unterhaltszahlungen für mich ergeben. Nun hat sie vor, zum 01.07.2010 eine eigene Wohnung zu beziehen, worüber ich lediglich informiert wurde. Bei ihrer Mutter teilt sie sich bislang ein Zimmer mit ihrer jüngeren (Halb-) Schwester. Hat meine Tocher einen Rechtsanspruch darauf, einen eigenen Haushalt zu gründen, insbesondere, wenn es offenbar bisher kein Problem war, sich mit ihrer Schwester ein Zimmer zu teilen und ihre Zwischenprüfung überdurchschittlich gut gewesen sein soll (was ein Hinweis darauf sein kann, daß die häuslichen Verhältnisse kein Hindernis für die Ausbildung darstellen)? Und wenn ja, welche finanziellen Verpflichtungen können sich hieraus für mich ergeben im Hinblick auf monatlichen Unterhalt und Finanzierung der Einrichtung der Wohnung? Sofern der Bedarf definitiv die 640 € sind, die in den Anmerkungen zur Düssledorfer Tabelle genannt sind, entstünde mich wegen der Ausbildungsvergütung meiner Tochter keine Unterhaltspflicht. Aufgrund meines Einkommens wäre die Stufe 6 relevant (sofern nicht eine Höherstufung angezeigt ist, da ich ausschließlich Unterhaltspflichten gegenüber meiner Tochter habe). Meine Frage zielt vor allem darauf, was ist, wenn meine Tochter sich großzügig eine Wohnung gönnt, deren Warmmiete über den in der Düsseldorfer Tabelle genannten Betrag von 270 € hinausgeht. Ich hatte, wie gesagt, keinen Einfluss auf die Wohnungssuche und wurde lediglich vor vollendete Tatsachen gesetzt.
Am 07.06.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Meine Tochter (19) führt ihren eigenen Haushalt in Wuppertal (ich wohne in der Nähe von Bad Hersfeld, mein Exmann in der Nähe von Marburg), weil sie in Wuppertal eigentlich eine Ausbildung anfangen sollte, was aber dann doch nicht geklappt hat. Nun spinnt ihr Vater dauernd 'rum, er wolle den Unterhalt von ohnehin nur gezahlten 580,-- EURO 'runterkürzen, weil sie sich seltenst bei ihm meldet resp. auf seine e-mails, sms, etc. nicht immer antwortet. Nun also meine Fragen dazu:
1. Wie hoch ist der Barunterhalt, den er zahlen muss bei ca. 1.000 - 1.500 EURO Nettoeinkommen?
Ich selber habe kein relevantes Einkommen (400,-- EURO-Job) und werde von meinem 2.Mann "versorgt".
2. Kann er aufgrund der seltenen Kontakte seiner Tochter zu ihm den Unterhalt überhaupt kürzen?
Am 08.06.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Sie schreiben leider nicht, was Ihre Tochter derzeit tut. Soweit sie eine Ausbildung macht hat sie ggf. Anspruch auf Unterhalt, tut sie dies nicht, ist sie grds. erst einmal verpflichtet, ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit selbst sicherzustellen. Der Selbstbehalt gegenüber einem volljährigen Kind, das sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befindet beträgt € 1.100.-
Am 08.06.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der angemessene Bedarf für ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel € 640.-, wobei eine Warmmiete von € 270.- zugrundegelegt wird(nach Stufen der DT wird nur gerechnet, solange das Kind noch keinen eigenen Hausstand hat). Es liegt an Ihrer Tochter nachzuweisen, daß ausnahmsweise in ihrem Fall eine höhere Warmmiete erforderlich ist, das hängt sicher auch von der konkreten Wohnung ab, die sie sich genommen hat: Angemessen dürfte ein WG-Zimmer oder vielleicht ein 1-Zimmer Appartement sein, nicht aber etwa eine 3-Zimmer-Wohnung. Grundsätzlich geht das Gesetz davon aus, daß das Kind mit diesem Betrag auskommen muß und nur in Ausnahmefällen die Eltern darüber hinausgehned noch weiteren Unterhalt leisten müssen und natürlich nur dann, wenn diese auch entsprechend leistungsfähig sind.
Am 10.06.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

ich wüsste gern folgendes (habe im Internet dazu nichts Aussagekräftiges gefunden):

Ich zahle seit Jahren Unterhalt für meine 2 Kinder – Tochter, seit Mai 18, Sohn 16.
Meine Ex-Frau arbeitet nur ca. 20 Stunden die Woche und wohnt mit den Kindern im eigenen Haus (habe ihr damals meinen Anteil gegen Auszahlung überschrieben). Beide Kinder gehen noch zur Schule.

Nun ist unsere Tochter 18 geworden und ihr gegenüber sind ja nun beide Elternteile barunterhaltspflichtig.
Die Frage ist nun, ob von meiner Ex-Frau die Ausübung einer Vollzeittätigkeit (Stichwort: gesteigerte Erwerbsobliegenheit) verlangt werden kann bzw. hier ein fiktives Einkommen (sie arbeitet „freiwillig“ nur 20 Std.) berücksichtigt werden kann (auch hinsichtlich der Tatsache, dass unser Sohn noch mit im Haushalt lebt), was dann ja meine Unterhaltsleistung gegenüber der Tochter entsprechend verringern würde.
Ebenso wüsste ich gern, ob hier ein Wohnvorteil ihrerseits angesetzt werden kann.

Vielen Dank!

Am 10.06.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn Ihre 18jährige Tochter eine allgemeinbildende Schule (Gymnasium) besucht, handelt es sich um ein sog. volljähriges privilegiertes Kind, d.h. sie wird trotz Volljährigkeit wegen besonderer Schutzbedürftigkeit einem minderjährigen Kind gleichgestellt. Die Mutter ist diesem Kind, ebenso wie Sie selbst auch, zum Unterhalt verpflichtet, wobei sie in aller Regel einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen kann, weil auch 16jährige Söhne nicht mehr der ständigen mütterlichen Betreuung bedürfen. Ist sie hierzu verpflichtet und kommt dieser Verpflichtung nicht nach, so wäre ihr ein solches vollschichtiges Einkommen ggf. fiktiv zuzurechnen.
Des weiteren ist zusätzlich zum Einkommen auch ein Wohnvorteil anzusetzen, dh die theoretisch erzielbare Kaltmiete des Hauses.
Am 10.06.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Vielen Dank für die Antwort!
Naja, die Frage ist ja gerade, OB die Mutter dazu verpflichtet ist oder nicht bzw. was bedeutet "gegebenenfalls"? - unter welchen Voraussetzungen ist sie es nicht )also kann KEIN fiktives Vollzeiteinkommen zu Grunde gelegt werden)?
Im Kern geht es darum, ob der Unterhalt für die erwachsene Tochter (Gymnasiastin) weiterhin komplett vom Vater allein zu bestreiten ist oder sich um den Anteil der Mutter reduziet und zwar in der Form, dass sie - auch, wenn sie nur 20 Std. in der Woche arbeitet - einen Vollzeitjob angerechnet bekommt, mit dem sie dann annähernd so viel wie der Vater verdient und sich somit für den Vater der Unterhalt an die Tochter ungefähr halbieren würde. Würden nämlich nur die 20 Std. angerechnet, würde sie nicht über den Selbstbehalt kommen.

Nochmal Danke!

Am 11.06.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Im Unterhaltsrecht soll der Richter nach dem Willen des Gesetzgebers immer im Einzelfall entscheiden, was der Billigkeit entspricht, d.h. was gerecht ist. Demzufolge kann man immer nur allgemeine Leitlinien der Rechtsprechung wiedergeben, eine Garantie, daß gerade Ihr zuständiger Richter in Ihrem konkreten Einzelfall aufgrund aller Umstände nicht möglicherweise zu einem anderen Ergebenis kommen könnte, gibt es nicht.
Allgemeine Leitlinie hier wäre, daß die Mutter von zwei 16 und 18 Jahre alten Kindern zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit verpflichtet ist. Kommt ein Unterhaltsverpflichteter seiner Erwerbsverpflichtung nicht nach, so wird ihm das erzielbare Einkommen fiktiv zugerechnet und der Unterhalt aus diesem Einkommen berechnet.

Bearbeitet am 11.06.2010 von

Am 18.06.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Meine Tochter - 20 Jahre - ist vor 2 Jahren bei mir ausgezogen - kein Streit - Kontakt abgebrochen, seit zwei jahren in psychologischer Betreuung, eigene Wohung, jetzt will sie mit einer Ausbildung beginnen. Die Mutter ist ebenfalls seit 5 Jahren in psychologischer Betreuung, erwerbsunfähig, wenig Einkommen.
Mein Einkommen ist über 4000 € netto. Ein Versuch mit meiner Tochter über eine gütliche Einigung ist gescheitert. (wollte sie freiwillig mit 250 € unterstützen). Sie besteht darauf, das zu bekommen, was ihr der Gesetzgeber zuspricht - nicht mehr und nicht weniger.
Wie berechnet sich der Unterhalt? Spielt es eine Rolle, das sie zwei Jahre nicht gearbeitet hat?

mfg

Am 21.06.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Grundsätzlich kann ein volljähriges Kind seinen Unterhaltsanspruch auch verlieren, etwa durch grundlosen Kontaktabbruch; die Elternrolle darf nicht allein auf ein Zahlmeisterdasein verkürzt werden und die familiäre Solidarität ist keine Einbahnstrasse.
In Ihrem Fall allerdings könnte es schwierig werden, wenn die Tochter sich auf ihre psychsche Erkrankung beruft. War sie aus diesem Grunde gar nicht arbeitsfähig und war möglicherweise auch der Kontaktabbruch durch die Krankheit (mit)verursacht, so kann es sein, daß ihr ein Unterhaltsanspruch jetzt dennoch zusteht.
Am 23.06.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo!
Meine Frage ist folgende,mein Mann hat einen Sohn der wird bald 18 geht auf das Gymnasium er zahlt 449 Euro Unterhalt.Jetzt ist er leider erkrankt und das dauert etwas länger bis er wieder arbeiten gehen kann wenn überhaupt nochmal(Krebs)!Wieviel Unterhalt muss er jetzt noch zahlen?Die Mutter ist auch berufstätig.
MfG
Am 23.06.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn Ihr Mann längerfristig krank ist, wird er nur noch ein geringeres Einkommen erzielen (zB aus Krankengeld). Ihr Mann kann daher den Unterhaltstitel abändern lassen und den auf Basis dieses geringeren Einkommens sich ergebenden Unterhalt titulieren lassen.
Eine einverständliche Lösung mit dem volljährigen Kind wäre ebenfalls möglich, diese muß aber unbedingt schriftlich erfolgen, da andernfalls das Risiko besteht, daß die Absprache/teilweiser Unterhaltsverzicht für die Dauer des geringeren Einkommens nicht bewiesen werden kann und daher weiterhin der volle Unterhalt vollstreckt wird.
Am 24.06.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

ich bin Vater einer in 3 Monaten 18 Jahre alt werdenden Tochter. Diese ist vor 3 Monaten unvorhersehbar mit den Worten, ich gehe zum Jugendamt und lasse mich in Obhut nehmen, auf mich und meine Frau (nicht die Mutter) zugekommen.
Nach dieser Eröffnung, 6 Monate vor ihrem 18 Geburtstag, ließ sie Taten folgen und begab sich mit Untertützung einer Lehrerin zum Jugendamt(sie ging ein Halbjahr zu diesem Gymnasium). Sie bat dort um in Obhutnahme, dieser Bitte wurde nachgekommen, sie bekam eine Wohnung(!) und nur nach drängen von mir und meiner Frau wurde sie nach drei Tagen in eine Unterbringung mit Erziehern verlegt.
Nun gab es von uns keine Einwilligung zur Inobhutnahme, nach 4 Wochen kam es dann endlich zu einer mündlichen Verhandlung, in dieser Verhandlung wurde nicht nur die Inobhutnahme gerechtfertigt sondern mir auch das Erziehungsrecht entzogen. In der Begründung stehet ob die Inobhutnahme berechtigt oder unberechtigt war, ist unerheblich. Meine Aussage in der Verhandlung, das ich nach 4 Wochen Inobhutnahme und nur einem Gespräch mit meiner Tochter nicht davon ausgehe das meine Tochter einfach so mit mir nach Hause kommen kann, wurde als Kommunikationsabbruch gewertet, somit wäre eine Erziehung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben. Nun kommt auf mich die Forderung für die Unterbringung zu. 4.500 € monatlich.
Meine Frage welche Freibeträge stehen mir und meiner Frau zu? Welcher Feibetrag steht meiner Tochter (7 Jahre) zu. Meine Frau geht einer Beschäftigung nach (wöchentlich 20 + Stunden, < 8 Euro/h brutto), ich bin selbständig mit schwankendem Einkommen von 300 € - 5000 € mtl..
Wie lange bin ich meiner Tochter gegenüber unterhaltspflichtig? Wenn Sie 18 wird, was verändert sich dann von den Einkommensgrenzen und der Verpflichtung allgemein?
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
MfG
Mam

Am 24.06.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Nachdem hier bereits gerichtliche Entscheidungen vorliegen kann ohne deren Kenntnis keine seriöse Auskunft erteilt werden. Die Frage des Erstattungsanspruchs richtet sich ebenfalls nach den konkreten Rechtsgrundlagen, aufgrund derer die Inobhutnahme erfolgte.

Zu dem Unterhaltsanspruch des Kindes als solches ist zu sagen, daß dieser so lange währt, bis das Kind eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Schul- und Berufsausbildung erhalten hat. Bei einem Abitur wäre also ggf. auch ein Studium zu finanzieren, wenn dies den Fähigkeiten des Kindes entspricht. Der Freibetrag von Ihrem Nettoeinkommen betrüge dann € 1.100.-.
Ab 18 Jahren ist der Barunterhalt allerdings von beiden Elternteilen (Vater und Mutter)anteilig entsprechend ihrem Einkommen zu erbringen.

Bearbeitet am 24.06.2010 von

Am 29.06.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo! Ich habe einen 21 Jährigen Sohn der einen einen 400 Euro Job angenommen hat. Hat er jetzt noch Anspruch auf Unterhalt vom Vater?
Am 29.06.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Anhand Ihrer Angaben läßt sich eine Unterhaltsverpflichtung nicht prüfen. Grundsätzlich ist ein gesundes Kind in diesem Alter verpflichtet entweder vollschichtig zu arbeiten (dann hat es in der Regel ausreichend eigenes Einkommen) oder aber einer Ausbildung nachzugehen (dann können Unterhaltsansprüche bestehen, wobei diese beide Eltern anteilig nach deren Einkommen treffen, es kommt also auf das Einkommen des Kindes und beider Eltern an.) Außerdem hängt die Höhe des Unterhaltsanspruchs auch davon ab, ob das Kind einen eigenen Haushalt führt oder noch bei einem Elternteil lebt.

Bearbeitet am 29.06.2010 von

Am 30.06.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,

ich schließe im August meine Ausbildung ab und im Oktober startet mein Studium. Ich bin 23 Jahre alt und wohne noch bei meiner Mutter. Meine Eltern sind geschieden. Meine Fragen: Werden Schulden, die ein Elternteil hat, in die Unterhaltsberechnung miteinbezogen? Und bin ich als Unterhaltsberechtigter verpflichtet Eigenvermögen für die Finanzierung meines Lebens zu verwenden?

Vielen Dank!

Am 30.06.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Schulden, die ein Unterhaltsverpflichteter hat, werden bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Ihr eigenes Vermögen (und nicht nur die Erträge, Zinsen hieraus) müssen Sie als Volljährige zur Finanzierung Ihres Lebensunterhalts ebenfalls einsetzen, soweit dieses einen gewissen Notgroschen übersteigt.
Am 07.07.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Ich brauche dringend ihren Rat.
Ich bin seit ca 12 Jahren alleinerziehend zweier Töchter (16 u. 19). Anfang Januar ist meine 19 jährige Tochter ausgezogen (Studentenwohnheim). Jetzt ist sie nach 4 Monaten Ausbildung gekündigt worden. Finanziert wurde ihr Lebensunterhalt durch ihr Gehalt, BAB und Kindergelt (alles ca. 700€) Jetzt bekommt sie Arbeitslosengeld und etwas Praktikumgeld.

Kurz zu ihrem Werdegang. Mit 16 von der Realschule (8 Klasse) runter. Hauptschulabschluss und danach im zweijährigen Berufskolleg Mittlere Reife nachgeholt. Dann Schulische Ausbildung zur PTA angefangen, nach 3 Monaten hingeschmissen (war ihr zu stressig). Darauf folgte ein FSJ (3/4 Jahr). Sie hat sich danach für ein weiter machen der Schule entschieden. Dort war sie angemeldet, ist aber erst gar nicht hingegangen. Kurzfristig hat sie eine Ausbildungsstelle zur MTA bekommen. Die Arztpraxis hat sie nach 4 Monaten gekündigt (Probezeit). Die Gründe weiß ich leider nicht.Sie hätte nach der Kündigung sich zumindest für die Fortdauer der Ausbildung bei anderen Praxen bewerben können…müssen. Jetzt macht sie in einem Jugendhaus ein Praktikum. Ab September macht sie an einem Sozialwissenschaftlichen Gymnasium das Abitur und bekommt Barfög. Anscheinend hätte sie dann ab September nichts mehr mit der Arge zu tun. Was ich mir nicht vorstellen kann.

Ich arbeite wieder Vollzeit und verdiene monatlich ca. 1450-1500€ gerechnet mit Urlaub- Weihnachtsgeld. Meine 16 Jährige Tochter lebt bei mir. Mutter wohnt mit Freund zusammen (Sozialhife und 1 € Job) also kann (will) ja nicht zum Unterhalt beitragen.

Jetzt hat mir die Arge einen Einigungsvorschlag geschickt. Ich soll 150 € zahlen. Mein Arbeitsweg 28 km mit Auto wurde nur mit einer Pauschale von 78 € anerkannt. 3 Stunden mit den Öffentlichen würde mir als Zumutbar angesehen....sonst hätten die mir wohl eine km Pauschale anrechnen müssen. Was ich überhaupt nicht verstehe...für meine 16 Jährige Tochter, die bei mir lebt wird kein Bedarf angerechnet. Die ja sogar den Vorrang als privilegierte hat. Hat sie keinen Bedarf der angerechnet werden muss? Wie soll ich mich jetzt verhalten?
Ich überlege ernsthaft zu einen RA zu gehen.

Vielen dank für ihre Antwort.

Am 07.07.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Sie sollten die Unterhaltsberechnung im Detail von Ihrem Rechtsanwalt überprüfen lassen, da zum einen der Bedarf des minderjährigen vorrangigen Kindes berücksichtigt werden muß und zum anderen der Selbstbehalt gegenüber einem volljährigen Kind, das nicht im Hause der Eltern lebt und damit nicht mehr privilegeirt ist, höher ist.
Am 07.07.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrter Herr Wolf,

vielen Dank für ihre rasche Antwort. Ich werde das prüfen lassen. Meine ältere Tochter hat sogar einen eigenen Haussstand und wird statt 640 mit 513€ Bedarf berechnet. Bei mir wurden mit Mehrbedarf Miete(164) 1264€ als angemessen festgesetzt. Ich hoffe sehr das es so ist wie sie schreiben.Das meine jüngere Tochter (16) "die bei MIR" lebt, ein Bedarf angerechnet wird.Ist es richtig, der Bedarf wird nach der Düsseldorfer Tabelle festgelegt und das hälftige Kindergeld wird abgezogen?

...ich Danke ihnen

Am 07.07.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Entschuldigen sie bitte. Ich schrieb Herr Wolf und meinte aber Frau Wolf.

viele Grüße

Am 08.07.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn die eigentlich barunterhaltspflichtige Mutter für die minderjährige Tochter keinen Unterhalt zahlen kann und Sie auch aufgrund deren Alters keinen Anspruch auf anderweitigen Unterhaltsersatz (UVG) haben und daher den Unterhalt für diese Tochter auch zu tragen haben, so ist deren Unterhaltsanspruch bei Ihnen zu berücksichtigen. Er wird von Ihrem Einkommen abgezogen bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der nachrangigen volljährigen Tochter. Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, das hälftige Kindergeld wird abgezogen, weil das Kindergeld beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zusteht.

Bearbeitet am 08.07.2010 von

Am 08.07.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Vielen Dank....jetzt bin ich beruhigter. Ich denke mal diese Gesetzteslage gilt Bundesweit.

Mit freundlichen Gruß

Am 08.07.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RA'in Wolf,

ich lebe momentan als 18jähriger im Haushalt meiner Mutter. Meine Eltern leben getrennt und waren nie bzw. sind nicht verheiratet. Nach Angaben meiner Mutter zahlt mein Vater an sie einen Unterhalt i.H.v. 400,00 Euro. Meine Mutter erhält als C4-Prof. i.R. eine Pension von etwa 3000,00 Euro.
Im nächsten Schuljahr plane ich eine Ausbildung zum "Staatl. geprüften Esembleleiter" an der privaten, staatl. genehmigten Berufsfachschule (siehe www.jazzschool.de). Die Ausbildungskosten betragen 435,00 Euro zzgl. der Fahrkosten in Höhe von ca. 50,00 Euro. Zudem möchte ich in Kürze ausziehen und in einem eigenen Haushalt leben, um zum Einen meinen Schulweg deutlich zu verkürzen und zum Anderen Konflikten mit meiner Mutter aus dem Weg zu gehen.
Meine Fragen an Sie sind nun Folgende: Wieviel Unterhalt bekomme ich insgesamt (also Mutter + Vater + Kindergeld? + etc.)? Entstehen für mich evtl. finanzielle oder rechtliche Risiken oder Nachteile? Müssen meine Eltern mir meine Ausbildung (Berufsfachschule) und die Schulwegkosten zahlen? Alles in Allem: Wie viel Geld bekomme ich insgesamt monatlich?

Mit freundlichen Grüßen und größtem Dank für Ihre Bemühungen

Am 09.07.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine exakte Unterhaltsberechnung müssen exakte Daten und umfassende Belege aller Beteiligten vorliegen, dies kann zwangsläufig im Rahmen eines Internetforums nicht geleistet werden. Für eine konkrete Berechnung, wieviel Geld Ihnen zusteht inklusive aller denkbaren finanziellen und rechtlichen Risiken oder Nachteile müssen die vorgelegten Belege dann von Ihrem Rechtsanwalt ausgewertet werden, dort finden Sie dann auch eine umfassende Beratung im Einzelfall.
Am 11.07.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,

Ich habe noch eine kurze Frage zu meinem Fall ( 07.07.2010). Leistungen SGB II Kindesunterhalt (Rechtswahrungsanzeige). In dem Schreiben werde nur ich als "Namen der Unterhaltspflichtigen Partner" genannt. Die Mutter meiner 19 jährigen Tochter wird in keiner Silbe in dem Schreiben erwähnt. Ich muss noch dazu schreiben, ich habe das alleinige Sorgerecht. Die Mutter ist wegen psychischer Krankheit schon immer Sozialhilfeempfängerin. Meine Frage: Befreit dieser Zustand sie von von ihren Unterhaltspflichten? Auch gegenüber meiner bei mir lebenden Tochter? Vielleicht sieht das Amt das so? Ich habe nie Unterhalt eingefordert und es besteht kein Titel.

Sehr herzlichen Dank

Am 12.07.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn die Mutter unstreitig erwerbsunfähig wegen psychischer Erkrankung und damit auch finanziell leistungsunfähig wegen SGB II Bezug ist, kann sie zum Unterhalt für die volljährige Tochter nicht herangezogen werden, dann sind nur Sie unterhaltspflichtig, Sie zahlen dann natürlich nur nach Ihrem eigenen Einkommen Unterhalt. Mit "Namen der Unterhaltspflichtigen Partner" kann ich auch nichts vernünftiges anfangen.
Am 12.07.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Habe ich trotzdem einen gesetztlichen Unterhaltsanspruch für meine bei mir lebende minderjährige Tochter? So das man mir den Bedarf der minderjährigen für die Berechnung des volljährigen Unterhalts abziehen muss?
Am 12.07.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die minderjährige Tochter ist vorrangig, also ist zunächst deren Bedarf von Ihrem Einkommen in Abzug zu bringen, nur vom Rest sind Sie der volljährigen Tochter mit eigenem Hausstand unterhaltspflichtig, siehe oben.
Am 13.07.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Sohn 22 Jahre Student. Er hat eigenes Vermögen von 20.000,00 €.
Ich geschieden, soll nun wieder Unterhalt zahlen. Bekomme keinerlei Auskunft über sein Vermögen vorgelegt. Aussage meines Sohnes,alles ausgegeben.
a- Muss sich mein Sohn das vermögen als Einkommen anrechnen lassen?
b- Kann er sein Vermögen einfach so ausgeben ohne das zu belegen?
c- Wie kann ich vorgehen, eine Auskunft zu bekommen.
d- Kindsmutter verweigert jegliche Auskunft über Einkommen.
Am 13.07.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
€ 22.000.- geht über einen Notgroschen hinaus und wäre, soweit noch vorhanden, sicher teilweise für den eigenen Unterhalt einzusetzen, bevor Ansprüche gestellt werden können. Es ist Sache des volljährigen Kindes seinen Unterhaltsanspruch zu begründen. Dazu hat es selbst Auskunft und Belege über das Einkommen von beiden Elternteilen einzuholen, Ihnen direkt gegenüber ist die Kindsmutter nicht auskunftspflichtig.
Das Kind selbst ist ebenfalls auskunftspflichtig und muß Belege vorlegen, insbesondere, wenn zuvor einsetzbares Vermögen vorhanden war. Auch hier schriftlich (Nachweis durch Einschreiben m. Rückschein) auffordern zur Auskunft und Belegevorlage, dazu eine Frist setzen (14 Tage ist in der Regel angemessen).
Am 13.07.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Die Tochter meines Mannes ist 20 Jahre alt. Sie wohnt in einer eigenen Wohnung und geht zur Schule. Mein Mann zahlt Unterhalt in Höhe von 340 €. Das Mädchen hat nebenbei gearbeitet, ist dann aber gekündigt worden. Die schulische Laufbahn verlief bis jetzt besser schlecht als Recht. Gesamtschule, dann Gymnasium, Runterstufung auf Hauptschule und Hauptschulabschluss. Nachgemachter Realschulabschluss und nun seit 3 Jahren der Versuch für ein Fachabitur, mit regelmässigen Ehrenrunden. Die Schule wird nur mässig besucht, das Mädchen sagt selbst, sie sei krank - psychisch, ist mittlerweile im Krankenhaus. Wann erlischt die Unterhaltspflicht? Ist sie verpflichtet neben der Schule arbeiten zu gehen und Belege über Bewerbungen zu bringen ? Können von meinem Mann Belege über Fehlzeiten in der Schule gefordert werden ? Muss das Mädchen einen eigenen Hausstand haben, wo noch nicht mal die Schule beendet wurde ?
Am 13.07.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es gibt keine pauschale Festlegung des Endes der Unterhaltspflicht. Grundsätzlich schulden Eltern Unterhalt für eine den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes angemessene Schul- und Berufsausbildung. In ihrem Fall könnte fraglich sein, ob der Schulabschluß Fachabitur den Fähigkeiten des Kindes entspricht. Es kommt wohl darauf an, wieviele Ehrenrunden es gewesen sind, ob also das Problem nur ein kurzfristiges Schulversagen des Kindes war (was die Eltern hinzunehmen hätten) oder es generell dort überfordert ist. Außerdem wäre zu klären, ob die psychische Erkrankung die Ursache dafür war/ist und ob diese behandelt wird und mit welchen Erfolgsaussichten in welcher zeitlichen Perspektive. Eine Erkrankung wäre dem Kind unterhaltsrechtlich nicht vorzuwerfen. Wenn die Fehlzeiten und Probleme dagegen nicht auf der psychischen Erkrankung beruhen, sondern vereinfacht ausgedrückt auf Desinteresse an der Schule kann dies Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht haben. Diese ist keine Einbahnstrasse und das volljährige Kind ist grds. verpflichtet sich um die Ausbildung mit dem nötigen Nachdruck zu kümmern. Soweit Ausbildungsunterhalt gefordert wird, können - gerade bei Problemen - auch Nachweise wie Zeugnisse gefordert werden, aus denen sich dann idR auch die Fehlzeiten entschuldigt/unentschuldigt ergeben.
Am 14.07.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Ich bin Ausländer hoffe jemand versteht was ich fragen möchte
Der Sohn von meinem Mann MArz 2011 wird 18 JAhre alt..wir (ich und meinem Mann)haben 3,5 Jährige Zwillinge.
Frage der noch 17 Jahre alt Junge geht noch zur Schule (wurde in eine Flex Klasse untergestuft?? Hatte nur lauter 4 und 5 in der normaller HS Also muss bis zur 10 Klasse gehen bekommt aber ein normaller Haupabschluss wenn die Prüfung besteht).
WIrd aber erst nächstes Jahr bis Juni July fertig..dann will er noch in einer Fachschule seine Realschulabschluss nachholen.
Mutte wieder verheiratet keine kleiner Kinder..arbeitet nicht
Frage Für diese 3 Monaten.. (nachdem er 18 wird)die er noch zus Flex Schule geht..wird noch Unterhalt von meinem Mann bezahlt
Er zahlt jetzt 340?? oder so..verdint ca. 2100 (bereinigste Netto)
Danach muss mein Mann noch mehr zahlen (also für Kategorie 4 ab 18 Jahre) kann er nicht verlangen dass er seine Realschulabschluss nachts macht und selber Geld verdient??
Was ist mit uns..also werden nur die 3 Kinder an erste Stelle genommen und dann ich als 2 Frau..also werde ich nicht mit berechent??Oder zählt er als nicht priviligiertes (als nicht priviligierte würde er nichts bekommen da ich und meine Zwillinge vor stehen)
Die Mutter wird nicht arbeiten gehen..hat auch keine Ausbildung oder sonstiges..falls ein Fiktives einkommen berechen wird..wird dann 900 oder 1000 d.h schulden kein Unterhalt..(selbstbehalt)
Dnake für ihre Antworten
Am 14.07.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Aus Ihrer Frage geht nicht hervor, wo der Sohn lebt; lebt er noch bei einem Elternteil und besucht die allgemeinbildende Schule ist er ein privilegiertes Kind, lebt er dagegen mit eigenem Hausstand, so erfüllt er die Voraussetzung für die Privilegierung nicht. Davon hängt auch die weitere Höhe der Unterhaltspflicht ab.
Was den weiteren Werdegang des Kindes angeht, so können hier Zweifel bestehen, wenn das Kind nur vierer und fünfer in der Hauptschule schreibt, ob er geeignet ist, den Realschulabschluß zu machen. Eltern müssen grds. nur eine Schul- und Berufsausbildung finanzieren, welche den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht. Hat dieses schon lange die schlechten Noten, dürfte ein höherer Schulabschluß eher nicht weiterzufinanzieren sein und das Kind kann verpflichtet sein, sich jetzt um eine Ausbildungsstelle zu bemühen, handelt es sich dagegen um ein zeitweises leichtes Schulversagen, so müssen die Eltern das hinnehmen und weiterzahlen.
Am 14.07.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Danke für die schnelle Antwort..ja das KInd lebt noch bei der Mama..und doch hatte nur 4 un 5 in der Haupschule deswegen wurde auf der Flex runtergesetzt (ist eine Schule für stärkere Forderschule Kinder und schwache HAupschulschüler damit die mindestens den Hauptschulabschluss schaffen..da die 8 und 9 Klassen in 3 Jahren gemacht wird)geht im jetzt nicht so schlecht..jetzt ist ein 3er Schüler.
Aber mit Hauptabschluss wird nie eine Ausbildungsplatz bekommen..deswegen möchte er weiter den Relaschulabschluss machen..wenn er es weiter macht (wenn er in dieser Fachschule akzeptiert wird)wäre er noch ein priviligierte volljährige?Kann man aber verlangern dass er in einer VHS (Abendschule macht)so dass er auch tagsüber ein bisschen Geld verdient?
Vielen dank :)
Am 14.07.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn in Ihrem Bundesland mit einem 3er Notenschnitt der Übertritt zur Realschule möglich ist, wird man ihm dies tendenziell nicht verwehren können, zumal sich seine Noten dann ja erheblich verbessert hätten. Dann wird man ihn auch nicht auf Arbeit bzw. Berufsausbildung verweisen können und darauf, daß er den Realschulabschluß nur in der Abendschule nachmachen solle. (Zumal es auch erfahrungsgemäß schwierig wäre, mit einem einfachen HS-Abschluß ohne Quali überhaupt einen Ausbildungsplatz zu finden.)
Solange er die Schule besucht und es sich um eine allgemeinbildende Schule handelt, ist er weiter ein privilegiertes Kind und daher den minderjährigen Kindern gleichgestellt.
Am 27.07.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Frau Wolf, ich habe zwei Fragen.
1. Wonach berechnet sich der Unterhalt für meine zwanzigjährige Tochter. Eigene Wohnung (sie könnte aber auch bei mir wohnen), in der Ausbildung. Bekommt sie 640 € (bzügl. eigener Verdienst und Kindergeld) oder berechnet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle? Kann sie auch darüber Anspüche stellen?
2. Wie berechnet sich das Einkommen eines Selbstsädigen? Gibt es hierfür im Internet Formualare oder eien spezille Seite?

Vielen Dank und beste Grüße

Am 27.07.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Nach der Düsseldorfer Tabelle wird gerechnet, solange das volljährige Kind noch bei den Eltern wohnt; hat es einen eigenen Hausstand geht man von einem Bedarf von € 640.- aus. Der Bedarf wird teilweise gedeckt durch die Ausbildungsvergütung sowie das Kindergeld; im übrigen kann ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern (beide anteilig nach ihrem Einkommen) bestehen, wenn diese leistungsfähig sind. Kranken- und Pflegeversicherung können bei (bislang durch die Eltern privat versicherten) Studenten noch hinzukommen, Auszubildende sind selbst in der gesetzlichen KV/PV versichert.
Am 30.07.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Frau Wolf,
mich würde interessieren, ob die Eltern nach dem FSJ eines volljährigen Sohnes noch unterhaltspflichtig sind. Davon bin ich bisher ausgegangen, aber der Vater meines Sohnes bestreitet das.
Mein Sohn hat nach seinem Abitur 2009 ein (unbezahltes) Praktikum bis zum Dezember gemacht, während dessen sein Vater weiter Unterhalt gezahlt hat. Mit Beginn des FSJ im Januar hat er dies eingestellt. Das FSJ wird jetzt Ende Juli enden; mein Sohn hat sich inzwischen für einen Studienplatz zum WS beworben. Muss nun in der Übergangszeit zwischen FSJ und Studium nun kein Unterhalt gezahlt werden?
WEnn doch, würde es mir übrigens sehr helfen, wenn Sie mir eine Rechtsgrundlage nennen könnten, da mein früherer Mann sich sonst vermutlich nicht wird überzeugen lassen.
Vielen Dank!
Am 02.08.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wird direkt nach der Schule ein Studium aufgenommen, so nehmen die Gerichte während dieser kurzen Übergangszeit in aller Regel einen weiterlaufenden Unterhaltsanspruch an. Anders sieht es dagegen bei Übergangsphasen zwischen Studium und Schule von hier 1 Jahr aus. Grundsätzlich ist jeder Erwachsene gehalten, durch Erwerbstätigkeit selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, der Anspruch gegen andere auf Unterhalt ist - besonders bei Erwachsenen - also die Ausnahme. Ein Unterhaltsanspruch besteht daher nur für das Kind solange es noch minderjährig ist oder dann die Schule besucht bzw. eine Berufsausbildung macht. Ist dies alles nicht der Fall, so besteht für das volljährige Kind eine Erwerbsobliegenheit.

Bearbeitet am 02.08.2010 von

Am 10.08.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
meine Tochter lebt bei ihrer Mutter, sie ist 20 Jahre, hat im Juli 2010 Abitur gemacht. Sie hat sich bisher nicht für eine Ausbildung beworben. Wie lange besteht meine Unterhaltspflicht, wenn sie sich nicht um eine Ausbildung kümmert bzw. ist Ihr zuzumuten, dass sie bei Nicht-Beginn einer Ausbildung ihren Lebensunterhalt selbst verdient? Derzeit zahle ich 300 Euro, trotz geringerem Einkommen. Vielen Dank für eine Antwort. Viele Grüße O.Johann
Am 10.08.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Normalerweise billigen die Gerichte auch für die Übergangszeit zwischen Abitur und Beginn einer Ausbildung (meist zum 01.09.) oder eines Studiums im Oktober bzw. zum 01.11. noch einen Unterhaltsanspruch zu. Daher sollten Sie Ihre Tochter auffordern, binnen 14 Tagen nachzuweisen ob und ggf. wo sie sich um einen Ausbildungs- oder Studienplatz beworben hat. Steht fest, daß keine Bewerbungen erfolgt sind, ist wegen der verstrichenen Fristen auch keine Aufnahme einer Ausbildung zu erwarten, dann muß Ihre Tochter eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Außerdem steigt mit Beendigung der Schule auch Ihr Selbstbehalt, weil es sich nicht mehr um ein privilegiertes Kind handelt, das einem minderjährigen Kind gleichgestellt ist.
Am 10.08.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo und vielen Dank für die schnelle Auskunft. Viele Grüße O. Johann
Am 11.08.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Frau Wolf,
ich bin geschockt von meiner Unkenntnis und zugleich sehr begeistert von Ihrer fabelhaften Homepage und Ihren kostenlosen überaus interessanten Wissenstransfer.
Ich zahle für meinen bald 22jährigen Sohn, Student mit eigenem Haushalt 447 € jeden Monat, ohne davon zu Wissen, dass deren Mutter und meine Exfrau, die Vollzeit beruftstätig ist und vermutlich über ein ähnliches Nettoeinkommen verfügt wie ich. Unser zweiter Sohn wohnt noch bei Ihr. Er wird erst im Dezember 18 Jahre und macht noch Abitur. Ich zahle auch vollen Unterhalt für ihn.
1. Falls meine Frau das gleiche Einkommen wie ich, muss Sie wirklich ebenfalls 50% für den ältern mit aufbringen?
2. Muss Sie mir auf Verlangen Ihre Einkünfte offenlegen oder kann das nur mein Sohn einfordern?
3. Inwieweit kann Sie Betreuungsleistungen für den jüngen bezüglich der ersten Frage anrechnen?
Vielen Dank für Ihre Anworten. Gruß Dirk
Am 11.08.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für den jüngeren Sohn zahlen Sie - bis dieser 18 ist - allein; die Mutter erbringt im Gegenzug den Unterhalt durch die persönliche Betreuung. Einen Einkommensabzug kann die Mutter für diese persönliche Betreuung nicht vornehmen, bei einem fast 18jährigen dürfte sich die gesetzlich geschuldete Betreuungsleistung auch in überschaubaren Rahmen halten.

Wenn nach Abzug des Kindesunterhalts für den jüngeren Sohn Ihr Einkommen und das der Mutter gleich hoch sind und keine weiteren Unterhaltsberechtigten vorhanden sind, müssen Sie beide anteilig zu 50% für den Unterhalt des älteren Sohnes aufkommen.

Für die Geltendmachung seines Unterhaltsnaspruchs gegenüber beiden Eltern ist das volljährige Kind grds. selbst verantwortlich; es hat Auskunfts- und Belegansprüche gegenüber seinen beiden Eltern. Auf dieser Basis kann es anschließend die Ansprüche gegenüber Vater bzw. Mutter beziffern und durch die Auskünfte des jeweils anderen Elternteils auch begründen. Ein direkter Anspruch zwischen den Eltern ist bei volljährigen Kindern dagegen gesetzlich nicht vorgesehen (in der Praxis ist es allerdings hilfreich, sich hier einverständlich zu einigen).

Am 11.08.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Fr. Wolf,
meine Tochter ist jetzt 20 Jahre alt und beginnt im September eine Ausbildung mit einer Vergütung von 740Euro monatlich.
Sie bewohnt schon seit längerem alleine eine Wohnung, da meine geschiedene Frau weggezogen ist und meine Tochter ihr Abi hier beenden wollte.
Die Wohnung läuft auf den Namen meiner Exfrau.
Muss ich weiterhin Unterhalt zahlen? ... normal würde meine Tochter ja noch während der Ausbildung zu Hause, also bei ihrer Mutter wohnen...
Vielen Dank!
Am 12.08.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein eigenes Einkommen von € 740.- liegt über dem Bedarf des volljährigen Kindes mit eigenem Haushalt, so daß sein Unterhaltsbedarf bereits gedeckt ist. Ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern dürfte daher nicht mehr bestehen.

Bearbeitet am 12.08.2010 von

Am 22.08.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, zu meiner Anfrage vom 10.8. habe ich noch Fragen:
Meine Tochter, 20 Jahre, Abitur seit 07.201, lebt bei der Mutter, hat sich nicht um einen Ausbildungsplatz bisher beworben. Sie schrieben damals, dass sie dann für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen muss. Sie will jetzt jobben bis sie weiß, was sie ausbildungsmäßig machen will. Falls sie z.b. einen 400 Euro Job macht, wie hoch ist dann ihr Anspruch an mich und meine Ex-Frau auf Unterhalt (geht es dann noch nach der Düsseldorfer Tabelle) bzw. hat sie überhaupt Anspruch, wenn sie zeitlich in der Lage ist, sich einen Job zu suchen, bei dem sie ihren Unterhalt selbst verdienen könnte bis sie eine Ausbildung beginnt?
Danke für Ihre Mühe. Viele Grüße, O. Johann
Am 23.08.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Tochter ist grds. vollschichtig erwerbspflichtig, wenn und solange sie keine Ausbildung macht. Ein etwaiger Unterhaltsanspruch würde sich nach der Düsseldorfer Tabelle richten, wenn die Tochter noch bei einem Elternteil lebt. Bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit dürfte allerdings kein Unterhaltsanspruch mehr verbleiben, weil das eigene Einkommen dann idR höher ist.
Am 23.08.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Vielen Dank für die umgehende Auskunft. O.Johann
Am 23.08.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag, meine Tochter, Abitur, 19 Jahre, zieht zum 1.10. aus und beginnt ein FSj. Sie bekommt 400.-und das KG 184.- Bin ich noch zusätzlich unterhaltspflichtig in dieser Zeit (bzw. ihr Vater, wir sind getrennt, nicht verheiratet, er zahlt leider seit Jahren nicht). Meine ältere Tochter 23 J. lebt noch zu Hause, ist in Ausbildung ohne Verdienst bis 30.4.2011.(sie erhäht 200.- Unterhalt v. ihrem Vater). Mein Netto beträgt 1290.-. Vielen Dank für eine Info und beste Grüße. Christiane B.
Am 23.08.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Kindesunterhalt für die zuhause lebende ältere Tochter, die eine Ausbildung macht, richtet sich nach dem Einkommen beider Eltern. Der Selbstbehalt beträgt je € 1.100.-

Die jüngere Tochter macht dagegen keine Ausbildung und geht auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Für "Phasen der Selbstfindung" in Form des freiwilligen sozialen Jahres sind die Eltern in aller Regel nicht unterhaltsverpflichtet, weil der Anspruch auf Kindesunterhalt zum Erlangen einer angemessenen Berufsausbildung dient.

Am 24.08.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
derzeit mache ich eine Ausbildung und meine Nettoeinkommen beläuft sich auf 709€. Ab 1.9. werde ich aus dem elterlichen Haushalt ausziehen. Ich bin schon volljährig. Meine Eltern sind geschieden und meine Mutter erhält derzeit 1700€ Arbeitslosengeld 1. Das Einkommen meines Vaters beläuft sich auf ca. 3000€ netto.
Mein älterer Bruder lebt noch zu Hause und beginnt zum 1.10. ein Studium. Davor hat er ein Ausbildung abgeschlossen. Mein Vater hat sich durch Zustimmung der 2. Ausbildung dazu verpflichtet Unterhalt in Höhe von ca. 500 € zu zahlen. Steht mir auch Unterhalt von meinen Eltern/meinem Vater zu?
Bisher habe ich aus dem Internet rausgelesen, dass es auf jeden Fall den Freibetrag von 90€ für volljährige Kinder gibt. Steht mir das auch zu?
Vielen Dank schonmal.
Mit freundlichen Grüßen
Am 24.08.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Da Sie einen eigenen Haushalt führen liegt Ihr Bedarf bei € 640.-.
Kindergeld dürften Sie wegen Überschreitens der Freigrenze von € 8.004.- jährlich jedenfalls ab 01.01.11 nicht mehr erhalten. Von Ihrem Einkommen von € 709.- bleiben dann nach Abzug des Ausbildungsfreibetrages von € 90.- noch € 619.- übrig, die Sie sich als eigenes Einkommen auf den Bedarf von € 640.- anrechnen lassen müssen. Es verbleibt also ein Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern (anteilig nach deren jeweiligen Einkommen) von noch € 21.-)

Bearbeitet am 24.08.2010 von

Am 24.08.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Bezüglich der oben stehenden Frage vom 24.08.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Kindergeld erhalte ich nichtmehr. Falls Sie in diesem Bereich auch informiert sind, möchte ich noch gerne wissen, gibt es eine Möglichkeit, dass ich wieder Kindergeld beziehen kann nachdem ich jetzt im eigenen Haushalt lebe?
Gibt es hierfür eventuelle Freibeträge?
Vielen Dank!
Am 24.08.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Möglicherweise besteht für 2010 dann noch ein Anspruch auf Kindergeld, wenn der Ausbildungsbeginn 2010 war, dann ist wahrscheinlich der Freibetrag von € 8.004.- 2010 nicht überschritten worden. Ansonsten gilt, liegt Ihr Einkommen auch nur minimal darüber, gibt es kein Kindergeld mehr. Es hilft übrigens nichts, auf einen Teil des Einkommens nachträglich zu verzichten, um den Anspruch zu "retten", danach wird gefragt und es besteht dann kein Anspruch mehr.
Am 28.08.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag! Der jüngere Sohn meines Lebensgefährten ist im Juli 18 Jahre alt geworden und hat zu diesem Zeitpunkt die Schule beendet.Auf wiederholte Nachfrage ( mit anwaltlicher Hilfe, da 2006 von seiten des Kindes Kontakt abgebrochen wurde und bislang jeglicher Kontakt verweigert wird)kam keine konkrete Antwort, lediglich die Auskunft daß in den nächsten Monaten kein eigenes Einkommen erzielt wird. Es besteht ein Titel vom Jugendamt aus dem Jahr 2003 , Kv hat stets Unterhalt nach DT gezahlt und zahlt momentan immernoch mtl. 304,00 Euro. Was kann man nun tun bzw. wie lange muss noch Unterhalt gezahlt werden und hätte eine Abänderungsklage Aussicht auf Erfolg?
Am 30.08.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Unterhalt muß nur gezahlt werden, wenn das Kind die Schule besucht oder eine Ausbildung macht, nicht dagegen fürs Nichtstun. Außerdem ist das volljährige Kind verpflichtet, spätestens auf Nachfrage hier Auskunft zu erteilen (konkret) und Nachweise vorzulegen, was es denn macht und ob und welche Ausbildungsvergütung oder sonstiges Einkommen erzielt wird. Da andernfalls ggf. kein Unterhaltsanspruch mehr besteht sollte ab sofort Unterhalt unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlt und mit Ihrem Anwalt die Abänderungsklage geprüft werden.
Am 02.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,
ich bin 18 Jahre alt und gehe zur Schule. Meine Eltern sind seit 2005 geschieden.
Seit meiner Vollendung meiner Volljährigkeit vor 4 Monaten lebe ich (zwangsläufig, nicht freiwillig) bei einem Verwandten. Da ich im nächsten Jahr ein Studium in einer anderen Stadt beginnen möchte, lohnt ein Umzug derzeit für mich nicht.
Der Kontakt zu Mutter und Vater ist sehr dürftig.
Mein Bruder, 21, lebend bei meiner Mutter erhält monatlich 500€ Unterhalt. Mein Vater zahlt mir jeden Monat Kindergeld in Höhe von 180€ bar aus.
Besteht eine weitere Unterhaltspflicht für meine Person?
Danke für ihre Hilfe!
Am 03.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn Sie derzeit zur Schule gehen und auch wenn Sie sofort daran anschließend ein Studium aufnehmen sind Ihnen Ihre Eltern unterhaltspflichtig. Da diese dem älteren Bruder auch Unterhalt bezahlen, gehe ich davon aus, daß die Eltern auch grds. leistungsfähig sind. Sie müßten also beide Eltern - am besten schriftlich mit Einschreiben und unter Fristsetzung 2 Wochen -auffordern Ihnen Auskunft zu erteilen über ihr jeweiliges Einkommen und Belege dazu vorzulegen ( Gehaltsbescheinigungen etc.). Auf dieser Basis können Sie dann den Unterhaltsanspruch ermitteln.
Am 05.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Ok, danke für Ihre schnelle Antwort.
Ich besuche derzeit eine dreijährige Höhere Berufsfachschule mit dem Abschluss der Fachhochschulreife in Zusammenhang mit der schulischen Ausbildung des 'Informationstechnischen Assistenten'.
Unklar für mich ist noch, ob diese als 'allgemeinbildende' Schule gesehen wird - wovon der Unterhaltsanspruch auch abhängt?
Wenn ich es richtig verstanden habe, muss ich also, sobald ich den Einkommensnachweis habe, zum Jugendamt und dort den Unterhalt titulieren lassen um ihn auf dieser Basis einfordern zu können, richtig?
Am 06.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
1. Ob es sich in Ihrem Fall um eine allgemeinbildende Schule handelt müßten Sie ggf. erfragen, da offenbar eine kombinierte Schul/Berufsausbildung erfolgt. Normalerweise führen allgemeinbildende Schulen nur zu einem Schulabschluß (zB Hochschulreife, Fachhochschulreife), während berufsbildende Schulen zu einem Berufsabschluß führen. Aufgrund des in Deutschland ziemlich unübersichtlichen Schulwesens (Ländersache) gibt es aber eine unüberschaubare Vielfalt, so daß bei Sonderformen eine Abklärung erfolgen muß.
2. Nicht Sie als Unterhaltsbegehrender, sondern der Unterhaltspflichtige muß zum Jugendamt um den Unterhalt zu titulieren, weil dieser sich zur Zahlung verpflichten muß. Sie können sich ggf. beim Jugendamt beraten lassen über die Höhe Ihres Unterhaltsanspruchs und dann die Unterhaltspflichtigen unter Fristsetzung auffordern, einen Titel erstellen zu lassen und Ihnen vorzulegen.
Am 07.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Ok, ich hoffe ich belästige Sie nicht allzu sehr mit meinen vielen Fragen.
Falls dieser Bildungsgang als berufsbildend angesehen wird, verfällt dann automatisch die Verpflichtung des Unterhalts bei einem folgenden Studium? Es gibt scheinbar viele Urteile darüber und niemand ist sich wirklich einig. Der Abschluss des 'staatlich gepr. Assistenten' wird in der Wirtschaft nicht anerkannt, d.h. es ist sowieso eine weitere Ausbildung notwendig. Desweiteren war es auch vor dem Auszug schon abgesprochen, dass dies die Vorbereitung auf ein Studium darstellen soll, falls das eine Rolle spielt.
Am 07.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn mit Ihren Eltern ohnehin eine zweistufige Ausbildung mit Studium abgesprochen war, dann besteht auch eine entsprechende Unterhaltspflicht (Leistungsfähigkeit der Eltern vorausgesetzt). Aber es sind bei mehrstufigen Ausbildungen stets die Umstände des Einzelfalls (Fähigkeiten und Neigungen, Absprachen mit den Eltern, wirtschaftliche Zumutbarkeit usw.) entscheidend, daher die vielen verschiedenen Gerichtsentscheidungen.
Am 08.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Sie schreiben: „Voraussetzung ist allerdings, daß beide Eltern auch leistungsfähig sind, und wenn nur einer leistungsfähig ist, dieser nicht automatisch den fehlenden Anteil mit bezahlen muss“ und „…dann nur maximal so viel bezahlt, wie er bezahlen würde, wenn der Bedarf nur von seinem eigenen Nettoeinkommen allein - und nicht aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern - errechnet würde. „ Wie würde man das rechnen, wenn ich 2.400,- € Nettoverdienst habe? Danke – MfG OB
Am 08.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen ist dieses Forum nicht geeignet, da hierzu eine Vielzahl von Daten und Fakten erfoderlich sind, zB auch Angaben über weitere Unterhaltsberechtigte, Wohnwertvorteile, Verbindlichkeiten, Art der Kranken/Pflegevericherung usw., hierzu sollten Sie Ihrem Anwalt alle Angaben und Belege zur Verfügung stellen, damit dieser für Sie eine Unterhaltsberechnung durchführt.
Grds. berechnet sich der Unterhaltsanspruch für ein volljähriges Kind, das noch zur Schule geht und im Haushalt eines Elternteils lebt nach der Düsseldorfer Tabelle. Entweder, wenn beide Elternteile leistungsfähig sind, wird der Wert aus dem zusammengerechneten Einkommen genommen oder wenn nur ein Elternteil leistungsfähig ist, der Unterhaltsbetrag genommen, der dessen unterhaltsrechtlichem Einkommen entspricht.
Am 08.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Danke, dann stelle ich meine Frage einfacher: Kind 21, eigene Wohnung, Schüler, kein Einkommen bis auf das Kindergeld. Eltern geschieden, Mutter mit 700,- € netto nicht leistungsfähig, Vater z.B. 3000,- €. Ergo: in diesem Fall bezahle ich (Vater) maximal soviel, wie ich bezahlen würde, wenn der Bedarf nur von meinem eigenen Nettoeinkommen allein - und nicht aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern - errechnet würde. Mit welchem Anteil am Elernanteil vom Nettoeinkommen wird dieser Wert jetzt errechnet?

Beispiel:
Einkommen Vater € 3.000,00.- abzgl Selbstbehalt € 1.100,00.- = € 1.900,00.-
Einkommen Mutter € 700,00.- abzgl Selbstbehalt € 1.100,00.- = € - 400,00 (nicht leistungsfähig).
Elterneinkommen gesamt € 1.900,00.- davon entfallend auf den Vater 100% ... Also bezahle ich doch den Anteil der Mutter mit, oder wie muss ich dass den nun rechnen? Danke - MfG OB

Am 08.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Sie rechnen aus € 3.000.-, nur wenn der Kindesunterhalt so hoch wäre, daß danach der Selbstbehalt unterschritten würde (was bei € 3.000.- nicht der Fall ist) würde der Kindesunterhalt solange gekürzt, bis der Selbstbehalt wieder gewahrt ist.
Am 16.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
eben entschuldigen für meine rechtschreibfehler aber wohne schon 19 jahre in belgien und es das ist merkbar. Eben eine frage: meine tochter, sie lebt in deutschland, wird im november 21 jahre und had seit 3 monaten eine eigen wohnung wo sie mit ihrem freund zusammen, der hat eine festen job und einkomen. Meine tochter studiert noch. Meine frage, muss ich weiter unterhalt bezahlen?

Danke

Am 16.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das Zusammenleben des Kindes mit einem Partner während des Studiums befreit Sie nicht von Ihrer Unterhaltsverpflichtung, der Freund ist Ihrer Tochter trotz seines festen Einkommens ja nicht zum Unterhalt verpflichtet. Anders wäre es nur dann, wenn die Tochter ihren Freund heiraten würde, denn als Ehemann wäre er dann an Ihrer Stelle seiner Frau unterhaltspflichtig.
Am 16.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
habe einen 24 jährigen Sohn der am 1. Oktober Praktikum macht zur erreichung der Fachhochschulreife er lebt bei mir und seinem Stiefvater habe noch eine 20 jährige Tochter die in Ausbildung ist der ich unterhalt zahle bin ich meinem sohn gegenüber noch unterhaltspflichtig Kindesvater zahlt für beide nichts wegen Leistungsunfähigkeit bin berufstätig verdiene 1500 euro
Am 16.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ihren Angaben läßt sich nicht entnehmen, wie das Praktikum mit der Fachhochschulreife zusammenhängt. Grundsätzlich läßt sich sagen: Soweit Ihr Sohn eine allgmeinbildende Schule besucht, sind Sie ihm im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtig.
Am 16.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
mein Sohn braucht das Praktikum zur erreichung der vollständigen Fachhochschulreife er hat bisher nur den theoretischen Teil er schloss in diesem sommer die schule ab wie gesagt braucht das praktikum sonst kann er nicht studieren gehen nä jahr er ist aber über 21 jahre also nicht mehr priviligiert.
Am 16.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,ich habe eine 19 jährige Tochter die eine Ausbildung macht und 400 Euro netto verdient.Sie wohnt in einem betreuten Wohnen. Seit drei Monaten habe ich wieder arbeit und verdiene mtl. 1700 € netto. Seit zwei Jahren bin ich wieder verheiratet.Ob die Mutter arbeitet weis ich nicht da Sie noch einen Sohn von einem anderen Mann hat.
Meine Frage was muss ich zahlen und muss meine Frau auch dafür grade stehen, sie verdient nur 550 € netto ? Schon alleine für das Auto brauchen wir um nur zur Arbeit zukommen ca 250 € mtl. Das kommt weil wir in gegen gesetzter Richtung arbeiten aber nur ein Auto haben.
Danke
Am 17.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
habe 21 jährige Tochter die selbst schon Mutter eines knapp 2 jähriges Kind ist und im eigenen Haushalt lebt.
In 2007 hat sie eine betriebliche Ausbildung aufgenommen. Im Dezember 2008 wurde sie Mutter und die Ausbildung zunächst wegen Beschäftigungsverbot bis zur Geburt, anschließendem Mutterschutz und Elterzeit bis August 2010 unterbrochen.Im August 2010 sollte die Ausbildung wieder aufgenommen werden, hätte aber bedeutet, dass zumindest während der praktischen Ausbildung im Betrieb incl. Fahrzeit von tgl. 2 Stunden eine Abwesenheit von 10 Stunden vom Wohnort anfallen. Ein Antrag auf Teilzeitausbildung wurde vom Betrieb abgelehnt. Meine Tochter bemühte sich dann um einen anderen Ausbildungsplatz und hat jetzt eine zwijährige schulische ausbildung an einer Schule für sozialwesen begonnen. Es muss ein Schulgeld gezahlt werden, freie Trägerschaft. Im Febrar 2009 ist meine Tochter mit ihrem damaligen Freund und Kind in eigene Wohnung gezogen und hat seitdem ALG II in Höhe von knapp 900 Euro bezogen. Jetzt wurde sie von der ARGE aufgefordert einen Bafögantrag zu stellen. Die Arge teilt mit, das Bafög berechnet sei (Bafögbescheid selbst liegt noch nicht vor). monatl. Bafög beträgt knapp 20 Euro. Die Arge zahlt jetzt nur noch 96 euro. Sie wird auf den Elternunterhalt von 568 Euro verwiesen. Da zum leiblichen Vater meiner Tochter kein Kontakt besteht, sie ihn nicht kennt und er zudem keinen Wohnsitz in Deutschland hat, meint nun das Amt ich als Mutter sei nun allein für die Aufbringung des Unterhaltes für meine Tochter verantwortlich. 1. Ist as richtig? Bleibe ich auf der Unterhaltspflicht des Vaters sitzen?
2. Für die Bafögberechnung wurde mein Netto v. mon. 2000 Euro und ein Brutto krankengeld herangezogen. Ich dachte es werden nur die Nettoeinnahmen berücksichtigt- also auch nur das Netto KG. Was ist richtig?
3. Nachdem in der ARGE Mitteilung ein Unterhaltsanspruch von 568 Euro angegeben wurde, denkt meine Tochter, dass sie diesen in voller Höhe von mir bekommen müßte. Ist das richtig? Nach allem was ich hier gelesen haben, müßte der Anspruch doch zumindest um das Kindergeld ggf.auch um weitere Einnahmen gekürzt werden! Sie erhält Mehrbedarf für Alleinerziehende von der Arge 96 Euro, Bafög 20 euro, eigenes Kindergeld, Kindergeld für ihr Kind und Wohngeld für ihr Kind und Unterhaltsvorschuss für ihr Kind. Was ist vom Unterhaltsanspruch anzurechnen bzw. wirkt sich mindernd auf die Unterhaltsverpflichtung aus. Falls das noch wichtig ist. Zwischenzeitlich ist meine Tochter vom Kindsvater getrennt, bewohnt noch immer eine eigene Wohnung Warmmiete 450 Euro. Sie werden sicher sagen "teure Wohnung". Die Arge hat sie seinerzeit als angemessen eingestugt und auch die Mietkosten übernommen.
Grundsätzlich möchte ich meine Tochter schon unterstützen kann aber nicht verstehen, daß sie während sie nur Elternzeit hatte und die Ausbildung unterbrochen hatte, kein Mensch nach dem Elterneinkommen gefragt hat. Jetzt wo sie wieder anfangen will erhält sie nur noch 1/10 der Leistungen und ich soll allein für den Unterhalt aufkommen? Bin ich nicht vielleicht nur zum hälftigen Unterhalt verpflichtet? Die andere Hälfte der Vater, dieser mangels Kontaktdaten nicht zu finden (Ausland), d.h somit nicht "eintreibbar". Müßte diese Hälfte dann nicht als Bafög gewährt werden.

Jetzt habe ich mehr geschrieben als ich wollte, denke aber das alles vielleicht für die Beurteilung des Sachverhaltes wichtig ist.
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.

Am 17.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine vollständige Unterhaltsberechnung sind eine Vielzahl von Daten, Fakten und Belegen aller Beteiligten erforderlich, dies kann hier im Forum nicht geleistet werden, Sie sollten daher einen Anwalt konsultieren und ihm alle Belege zur konkreten Überprüfung des Unterhaltsanspruchs vorlegen. Ob ein Unterhaltsanspruch von € 568.- berechtigt ist ( für wen, die Tochter allein oder die Tochter und das Enkelkind?) und ob alle Positionen korrekt berechnet und Unterhaltsansprüche gegen vorrangige Dritte (Vater des Enkelkindes) ausreichend berücksichtigt wurden, kann ich so nicht beantworten. Grundsätzlich aber gilt:
Es ist immer das Netto- nicht das Bruttoeinkommen zu berücksichtigen. Eigenes Einkommen des/der Unterhaltsempfänger sind in Abzug zu bringen.
Am 17.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein volljähriges Kind in Ausbildung ist der Ehefrau nachrangig, d.h. erst einmal ist der Unterhalt für Sie und Ihre Frau sicherzustellen. Dabei sind auch berufsbedingte Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit zu berücksichtigen. Nur das restliche Einkommen ist überhaupt für Unterhaltsansprüche des Kindes einzusetzen.
Da Vater und Mutter anteilig für den Unterhalt des Kindes aufzukommen haben, berechnet sich der Unterhaltsanspruch aus dem gemeinsamen Einkommen der Eltern. Wie hoch der Unterhaltsanspruch des Kindes ist, und wieviel davon Sie tragen müssen, läßt sich daher so nicht sagen; eine konkrete Unterhaltsberechnung kann hier im Forum nicht vorgenommen werden.
Auf den Unterhalt muß sich das Kind eigenes Einkommen abzgl. Ausbildungspauschale € 90.- sowie das Kindergeld anrechnen lassen.
Am 17.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn das Kind im Sommer den Fachhochschulabschluß gemacht hat und jetzt im Herbst ein Studium anfängt, so billigen die Gerichte für diese Übergangszeit vom Schulabschluß bis zum nächsten Semesterbeginn in aller Regel Unterhalt zu.
Am 17.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Nein er fängt im oktober ein Praktikum an das er braucht um nä zu studieren mein Mann hat 2 kinder aus 1. ehe sein selbstbehalt wurde gekürzt weil ich verdiene u unser anwalt meint mein sohn wäre nicht unterhaltsberechtigt mehr mir gegeüber er wäre in der rangfolge ganz hinten und das familiengericht könnte ihn beim familienunterhalt nicht mehr zählen nur die Tochter stimmt das so er hat kein einkommen nur Kindergeld bekommt kein Hartz 4 ich kann ihn ja nicht verhungern lassen welche mutter tut dies
Am 17.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn das Kind nach der Schule erst mal ein Praktikum macht und erst später studiert, dann befindet es sich weder in Schul- noch in Berufsausbildung. Außerdem sind Praktika meist keine Vollzeitbeschäftigungen, es ist ihm also möglich, zusätzlich selbst für seinen Lebensunterhalt zu arbeiten.
Am 17.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Er macht ein Praktikum in einer Kindertagesstätte Die Arbeitszeit ist von morgens Halb acht bis 17 uhr wie soll er da nebenbei arbeiten das ist eine ganzer Arbeitstag er suchte nach einem aushilfsjob für samstags findet aber keinen zählt er nicht mehr beim Familieneinkommen das Praktikum wird nicht bezahlt
Am 17.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Da Ihr Sohn ja bereits 24 ist und somit seine Schullaufbahn zur Fachhochschulreife nicht regulär abgelaufen sein kann, wären auch hier immer die genauen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob hier der unübliche weitere Schul/Ausbildungsweg überhaupt den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht und Ihnen dazu noch wirtschaftlich zumutbar ist angesichts des eigenen beschränkten Einkommens. Es kann daher wie gesagt durchaus zutreffend sein, daß keine Unterhaltsverpflichtung mehr besteht und das Kind zuerst arbeiten muß, um anschließend ein unbezahltes Praktikum ableisten zu können. Derartige Praktika im sozialen Zweig sind mir im übrigen auch nur so bekannt, daß sie üblicherweise noch während der Schulzeit also vor dem Fachabitur stattfinden, wenn sie Teil der (hier: praktischen) Schulausbildung sind.
Die konkrete Unterhaltsberechnung vor allem in Sonderfällen mit besonderen und längeren Wegen zum Schul/Berufsabschluß hängt aber immer von einer Vielzahl von Fakten, Belegen und Einzelfallabwägungen ab und übersteigt die Möglichkeiten im Forum.
Jedenfalls beträgt Ihr Selbstbehalt gegenüber den beiden volljährigen Kindern € 1.100.-, so daß sie - abhängig auch vom Ausbildungsgehalt der Tochter - ohnehin den vollen Unterhalt für beide wohl nicht sicherstellen könnten.

Bearbeitet am 17.09.2010 von

Am 17.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
ich werde meinen sohn selbstverständlich unterstützen während der praktikums u dann studium er hat durch die scheidung sehr gelitten u musste Klassen wiederholen die FH entspricht seinen Begabungen mir geht es nur darum ob er bei der berechnung des Familenunterhaltes zählt und bei meinem einkommen wegen der senkung des selbstbehaltes meines mannes vom amtsgericht mein mann ist in revisoin gegangen
Am 17.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für den Familienunterhalt zählt er eben nur dann, wenn er unterhaltsberechtigt ist, nicht aber wenn er für sich selbst sorgen muß, deswegen ist diese Frage wichtig.
Ein zeitweiliges leichtes schulisches Versagen (Wiederholen von Klassen)im Zusammmenhang mit der Scheidung wäre sicher noch kein Grund, eine weitere Finanzierung des Studiums zu verneinen, wenn die Leistungen jetzt beim Fachabitur entsprechend sind.
Am 17.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
seine Leistungen sind entsprechend(2,2) es kann aber doch auch nicht sein das mein Sohn keine entspr. von mir bezahlte ausbildung machen kann weil mein mann kinder aus 1. ehe hat und sein selbstbehalt deswegen so gesenkt wurde das ich fast die gesamten Kosten allein tragen muss und ich deswegen nicht genug geld übrig habe meinen Sohn zu unterstützen, deswegen die revisoin. Ich muss doch zuerst meinen Kindern gerecht werden dann meinem mann was sind das für gesetze.Ich werde meinen Sohn unterstützen egal was das gericht tut.
Am 19.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Mein 20-jähriger Sohn hat nach Erlangung des Fachabitur keine Anstrengungen unternommen, eine Ausbildungsstelle zu suchen. Angeblich wollte er zuerst studieren, dann ab Okt. Zivildienst leisten. Ich habe jetzt erfahren, dass er jetzt plant, ab Jan 2011 den Zivildienst anzutreten und bis dahin ein freiwilliges Praktikum ohne Einkommen absolviert (insgesamt ist es das 3. Praktikum). Ab August 2011 möchte er dann eine Ausbildung beginnen und bewirbt sich jetzt intensiv. Bin ich zur Zeit verpflichtet weiterhin Unterhalt zu zahlen?
Am 20.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das derzeitige Praktikum ist offenbar weder Teil einer Schul- noch Berufsausbildung, grds. haben volljährige Kinder nur Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn sie sich auch in einer (Schul- oder Berufs-) Ausbildung befinden, andernfalls sind sie - wie jeder andere Volljährige auch - gehalten, den Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit zu finanzieren.
Am 20.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die gesetzliche Rangfolge der Unterhaltsberechitgten sieht in der Tat an erster Stelle minderjährige und gleichgestellte Kinder vor. Darunter fällt Ihr Sohn aber nicht. Volljährige Kinder dagegen sind dem Ehegatten nachrangig, d.h. erst muß der Unterhaltsbedarf beider Ehegatten gesichert sein, dann kommen volljährige Kinder, soweit diese noch einen Unterhaltsanspruch haben.

Bearbeitet am 20.09.2010 von

Am 20.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
wie sehen sie das darf das fam. gericht den selbstbehalt so senken das ich kaum geld für meine kinder habe und ich den bedarf für mich und meinen mann abdecken muss er hat ja eigenes einkommen unterhaltsansprüche meines Mannes gegen mich hat das gericht verneint.mein mann mus mehr unterhalt für seine kinder zahlen weil ich geld verdiene un wo bleiben meine was sind das für gesetze
Am 20.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das Urteil des Familiengerichts in Ihrem Fall kenne ich nicht, so daß es unseriös wäre, dazu eine Bewertung vorzunehmen.
Wenn einerseits Unterhaltsansprüche Ihres Mannes gegen Sie verneint werden, aber andererseits eine Kürzung seines Selbstbehalts vorgenommen wurde, so könnte es sich hier um die sog. Haushaltsersparnis handeln, d.h. die Kürzung gründet sich darauf, daß ein Ehepaar nicht die doppelten Kosten (Miete, Verbrauchskosten etc.) hat, wie ein Alleinstehender, sondern eben geringere Kosten. Dies sollten Sie jedoch mit Ihrem Anwalt besprechen, wenn Sie in Revision gehen wollen, dieser kann Ihnen - in Kenntnis des Urteils - dieses auch entsprechend erläutern.
Am 21.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Sohn ist volljährig (19 Jahre)und lebt bei seiner Mutter. Mein Sohn möchte kein Kontakt zu mir und das schon seit 18 Jahre (warum auch immer)ich habe bis zu seinem 18 Lebensjahr knapp 300 Euro bezahlt. Jetzt bezahle ich ca. 230 Euro. Er befindet sich zur Zeit (seit 2 Jahre) in einer Null Bock Phase und hat kein Bock auf Schule oder Ausbildung. Meine Frage dazu ist: " Muss ich weiter Unterhalt bezahlen"?
Am 21.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein Volljähriger hat einen Anspruch auf Unterhalt für den Erwerb einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Schul- und Berufsausbildung, die er mit der gebotenen Zielstrebigkeit verfolgen muß. Befindet sich das volljährige Kind weder in einer Schul- noch Berufsausbildung, so besteht in aller Regel auch kein Unterhaltsanspruch, wenn es einfach aus "Null Bock" handelt (Etwas anderes kann bei Krankheit o.ä. gelten).
Am 21.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Ich weiß, das er nichts tut. Was muss ich unternehmen, damit ich von den Unterhaltszahlungen befreit werde? Kann ich von meinem Sohn Nachweise verlangen, damit ich sehe, das er sich zum Beispiel um einen Ausbildungsplatz bewirbt.
Am 21.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Sie können Ihren Sohn selbstverständlich auffordern, sich darüber zu erklären, welche Ausbildungsbemühungen er derzeit unternimmt sowie Nachweise verlangen. Da sich ab Volljährigkeit der Unterhalt in jedem Fall aus dem Einkommen beider Elternteile errechnet können Sie ihn auch zu einer Neuberechnung des Unterhalts auffordern, d.h. er muß seinen neuen (behaupteten) Unterhaltsanspruch darlegen, dazu gehört dann auch das Einkommen der Mutter.
Wichtig: Wenn der Unterhalt tituliert wurde müssen Sie ggf. durch eine Abänderungsklage tätig werden und entweder eine Abänderung (niedrigerer Unterhalt für Sie, weil auch die Mutter verpflichtet ist) oder aber die Feststellung, daß ein Unterhalt nicht geschuldet wird, beantragen.

Bearbeitet am 21.09.2010 von

Am 21.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Was passiert wenn ich die Unterhaltszahlungen für meinen volljährigen Sohn ohne Angeben von Gründen einstelle, da ich einfach unterstelle, dass er für sich selbst sorgen kann.
Am 21.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn ein Titel vorliegt, ist davon abzuraten, da dann aus diesem Titel die Zwangsvollstreckung gegen Sie eingeleitet werden kann. Daher muß erst der Titel durch Abänderungsklage beseitigt werden.
Am 23.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
habe eine mir völlig unbekannte Tochter, welche mir aus einer Laune der Mutter heraus in 2005 durch Gerichtsgutachten mit Vollendung des 17. Lebensjahres zugeordnet wurde. Bereits 1990 hat die Mutter geklagt, diese Klage jedoch unbegründet zurückgezogen. Danach wurde der Ezeuger vorsätzlich verschwiegen und hatte seine Schuldigkeit getan. War mit der Frau insgesamt 2 Tage zusammen und habe im guten Glauben und auf Grundlage von Irritationen damals nach Klagerücknahme anerkannt. Mutter hat aber damalige Anerkennungsurkunde ausgeschlagen und selbst regelmäßige Unterhaltszahlungen ohne Begründung nachweislich zurück überwiesen. Nach 14 Jahren Ehe ist ihr dann aus heiterem Himmel wieder die "alte Zahlstelle" eingefallen. Habe bis zum 18. Geburtstag brav gezahlt ohne jegliche Auskunft zu erhalten. Seither bedient sich die nun 22-jährige elternabhängiger BAföG-Leistungen ohne Auskunft zum Beruf bzw. Werdegang zu geben (trotz Feststellungsklage und mehrmaliger außergerichtlicher anwaltlicher Aufforderungen). Die Mutter erstickte Kontakte im Ansatz und hat die Tochter letztendlich gar nicht eingebunden. Sollte sozusagen ein "Selbstläufer" ohne Einbindung des sehr spät hervorgerufenen Erzeugers werden. Auf den Kontakt kann ich nach diesem Vorgehen gerne verzichten - aber jegliche Auskunft über 3 Jahre konsequent zu verweigern und gleichzeitig nur nachrangige Ansprüche zu beanspruchen ohne irgendeine Gegenleistung zu erbringen?? Das kann doch so nicht sein? Verwandte sind doch einander zur Auskunft verpflichtet - wo bleibt da die Einhaltung des Gegegenseitigkeitsprinzips ? Man kann sich doch nach so langer Zeit und dieser seltenen Konstellation nicht nur die angenehmen Seiten einer anonymen Abstammungsstory herauspicken ohne zu irgendetwas verpflichtet zu sein - oder ? Wenn die Erwachsene schon nichts von der anonymen Zahlstelle wissen möchte so sind doch zumindest die anwaltlichen Auskunftsersuchen zumindest von der Gegenseite zu beantworten. Ich sehe nicht ein, eine gerichtliche Zwangsdurchsetzung mir zustehender Mindestauskünfte auch noch finanzieren zu müssen. Eine Erwachsene zugeordnete Person hat neben Rechten schließlich auch Pflichten.
Am 23.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn die Tochter direkte Unterhaltsansprüche gegen Sie geltend machen würde, so wäre sie selbstverständlich auch zur Information über die (von Ihnen dann mitfinanzierte) Ausbildung verpflichtet, weil sich nur so etwa das zielstrebige Verfolgen der Ausbildung seitens des Kindes - dies ist wiederum Voraussetzung des Kindesunterhaltsanspruchs - auch verifizieren lässt.
Vorliegend jedoch macht sie wohl BaFöG Ansprüche gegen den Staat geltend, hier ist - mangels Finanzierung durch die Eltern - dann auch der Kontrollanspruch ein anderer (Das BaFöG Amt kontrolliert durchaus die Leistungen und Studienfortschritte). Unabhängig von Unterhaltsansprüchen sind volljährige Verwandte einander keineswegs generell zur Auskunft verpflichtet; die Auskunfts- und Belegansprüche dienen bei Volljährigen nicht dem allgemeinen Interesse, sondern allein der Ermittlung/Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Nur bei minderjährigen Kindern gibt es losgelöst von Unterhaltsfragen ein allgemeines Informationsrecht über das Kind und seine Entwicklung.

Bearbeitet am 23.09.2010 von

Am 23.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Danke für die Antwort. Die Erwachsene hat in der 1. Stufe auf Auskunft geklagt und die zweite Stufe - den Leistungsantrag - einfach ausgelassen. Ersatzweise wurden - ohne mich überhaupt über den BAföG-Antrag in Kenntnis zu setzen – BAföG-Leistungen beansprucht (Übergang). Jegliche Information zu Beruf, Werdegang usw. werden 3 Jahre total verweigert. BGB 1618a unerheblich ?? Das Amt lässt ein Rechtsmittel nicht zu und verweigert jegliche Akteneinsicht. Nach Artikel 19 IV GG (Rechtsweggarantie) habe ich genau ein Recht auf diese Einsicht – selbst dem Anwalt wird dies verweigert. Dieses Gebaren verstößt doch gegen das verfassungsmäßige Willkürverbot und den Anspruch eines Menschen auf effektiven Rechtsschutz. Es betrifft mich letztendlich als Zahlstelle...

Warum soll ein nach 17 Jahren einfach nur zugeordneter brauchbarer Erzeuger keinerlei Informationsrecht haben und ohne jegliche Gegenleistung eine Ausbildung finanzieren ?
Es kann doch nicht angehen, dass sich eine Erwachsene lediglich eines Anspruchs rühmt, sich einfach nachrangiger Leistungen bedient ohne irgendwelche Auskünfte bzw. Inhalte über ihren Lebensweg äußern zu müssen und dies gesetzlich geschützt wird. Der erkennende Richter hat bereits in 2007 darauf hingewiesen über den weiteren Werdegang zu informieren. Auch hat die negative Feststellungsklage der Erwachsenen doch permanent vor Augen geführt, dass ein zugeordneter Erzeuger sein Recht auf Auskunft begehrt. Wo bleibt da die Einhaltung des Gegenseitigkeitsprinzips gewahrt? Auch wird der Gesamtfall nicht bewertet - eine Mutter klagt in 1990, zieht willkürlich ohne jegliche Begründung die Klage zurück, schlägt gezahlte Leistungen aus um den Abkömmling 14 Jahre später wieder ins Rennen zu bringen und erneut Klage einzureichen. Schlägt jemand ein belastetes Erbe aus kann es doch auch nicht ein Jahrzehnt später unbelastet wieder aufgehoben werden.

Am 23.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
§ 1618a BGB (Pflicht zu Beistand und Rücksicht) führt auch nicht weiter. Entweder es wird tatsächlich ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern geltend gemacht, dann bestehen selbstverständlich zur Ermittlung/Durchsetzung dieses Unterhaltsanspruchs die Rechte und Pflichten auf Auskunft und Belegvorlage, zB Studiennachweise, oder es wird kein Unterhalt von den Eltern in Anspruch genommen, dann bestehen diese Rechte nicht. Das BaFöG wird teilweise vom Staat als Zuschuss gewährt bzw. muß zum anderen Teil vom Kind später zurückgezahlt werden, es besteht damit keine Belastung Ihrerseits. Und mit einer latenten Unterhaltsbelastung muß innerhalb einer Familie immer gerechnet werden, das liegt in der Natur des Systems Familie. Ebenso kann es ja sein, daß Ihre Tochter dereinst in Anspruch genommen werden wird, wenn Sie pflegebedürftig und unterhaltsbedürftig würden.
Am 23.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Die BAfÖG-Leistungen wurden abhängig vom Einkommen der Eltern und nicht als Darlehen beantragt. Das Einkommen und Vermögen der Mutter wurde 3 Jahre gezielt unterdrückt (verschwiegen)- lediglich meine Verdienstbescheinigungen wurden gefordert. Die Behörde leistet sozusagen im voraus und fordert das gesamte Geld von mir zurück(Vorausleistungsverfahren). Insofern besteht schon eine erhebliche Belastung meinerseits.
Am 24.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Soweit Sie selbst auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, hier eben aus übergeleitetem Recht im Rahmen des Vorausleistungsverfahrens, haben Sie selbstverständlich neben den Pflichten auch alle Rechte eines Unterhaltsverpflichteten. Zur Darlegung und Begründung des Unterhaltsanspruchs gehört dann auch die Darlegung der finanziellen Verhältnisse der mitverpflichteten Mutter und der Tochter. Hierzu ist nach Ihren Angaben ja auch bereits ein Verfahren anhängig.

Bearbeitet am 24.09.2010 von

Am 26.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag Frau Wolf,

ich habe die vorstehenden Einträge aufmerksam gelesen, konnte jedoch mein konkretes Problem nicht wiederfinden.

Meine Tochter ist 21 Jahre alt und lebt nach meinem Kenntnisstand bei Ihrer Mutter. Sie hat in diesem Jahr das Gymnasium beendet und beginnt ein freiwilliges soziales Jahr. Mein letzter Unterhaltstitel war vom 01.01.2009 bis zum 31.08.2010 festgesetzt. Der Vorgang lief damals noch auf Anforderung des zuständigen Jugendamtes. Den Zahlungen bin ich umfänglich nachgekommen. Seit diesem Datum habe ich die Unterhaltszahlungen eingestellt. Meine Tochter hat mich Ende August diesen Jahres zur weiteren Zahlung schriftlich aufgefordert, aber ich habe nunmehr keine Sicherheit, in welcher Höhe meine Zahlungen erfolgen müssen. Aus diesem Grund habe ich meine Tochter schriftlich aufgefordert, einen entsprechenden Unterhaltstitel zu beantragen, da ich grundsätzlich meiner Unterhaltspflicht nachkommen will. Mir liegen aktuell keine Daten zum Einkommen aus dem freiwilligen sozialen Jahr als auch zu den Einkünften der Mutter vor. Wie muss ich weiter vorgehen? Muss meine Tochter eine Abänderungsklage beim Familiengericht einreichen oder gibt es einen außergerichtlichen Weg, die Höhe der Unterhaltsleistung rechtssicher festzustellen?
Befinde ich mich bereits in einer rechtsunsicheren Position?

Am 27.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Meine volljährige Tochter ist in Ausbildung und erhält ein monatliches Nettoeinkommen von 307,13 Euro. Sie lebt bei der Mutter, diese ist nicht berufstätig und unverheiratet. Weitere Kinder sind nicht vorhanden.Mein monatliches Nettoeinkommen beträgt 1270 Euro.
Wie hoch ist der Unterhaltsbetrag der meiner Tochter zusteht?
Es ist noch ein Unterhaltstitel vorhanden

Bearbeitet am 27.09.2010 von

Am 27.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Eine konkrete Unterhaltsberechnung im Einzelfall kann hier im Forum nicht vorgenommen werden. In Ihrem Fall wäre zunächst zu klären, wie die anteilig unterhaltspflichtige Mutter ihren Lebensunterhalt bestreitet, wenn sie weder arbeitet noch Unterhlatsleistungen von einem Ehegatten erzielt.
Am 27.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Unter der Voraussetzung, daß der Titel tatsächlich bis 31.08.10 befristet war, obliegt es Ihrer Tochter darzulegen, wo sie wohnt, welche Ausbildung/Beschäftigung sie macht, wie hoch ihr Einkommen ist, wie hoch das Einkommen der anteilig unterhaltsverpflichteten Mutter ist etc. und damit ihre behauptete weitergehende Unterhaltsverpflichtung zu begründen. In aller Regel besteht jedoch ein Unterhaltsanspruch während des FSJ nicht, weil es sich weder um eine Schul- noch Berufsausbildung handelt.

Bearbeitet am 27.09.2010 von

Am 27.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Der Unterhaltstitel ist leider nicht befristet und ist auch nach dem erreichen der Volljährigkeit gültig.
Die Mutter bestreitet Ihren Lebensunterhalt durch Leistungen die Sie vom Staat erhält.
Am 27.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Der Unterhaltstitel ist nicht befristet, sondern ist weiterhin auch über das 18. Lebensjahr gültig.
Die Mutter bestreitet Ihren Lebensunterhalt durch Leistungen vom Staat.
Am 27.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei unbefristetem Unterhaltstitel müsssen Sie selbst tätig werden, in der Regel durch Erhebung der Abänderungsklage um diesen Titel aus der Welt zu schaffen.
Am 27.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag FRau Wolf,

mein Problem konnte ich nicht wiederfinden,deshalb meine Frage:
Meine Lebensgefährte und ich haben uns getrennt, haben ein gemeinsames Kind von 6 Jahren, welches bei mir leben wird. Wir haben uns auf einen Unterhaltsbertrag enstsprechend seinem Einkommen aus der D´Tabelle in Höhe von 291 Euro geeinigt.Mein Ex- hat noch einen Sohn aus erster Ehe (jetzt 20 Jahre) für den er auch Unterhalt bezahlt hat, bis er sein Abitur geschmissen hat (super schlechte Noten) und dann zur Bundeswehr gegagnen ist und den Grundwehrdienst abgeleistet hat und noch verlängert hat bis Juli/August diesen Jahres. Jetzt hat er ein Schreiben vom Anwalt erhalten, der Sohn möchte sein ABI auf der Abendschule nach holen und es sollen die Unterhaltsleistungen geprüft werden (Was der Vater zahlen kann, bzw. wieviel die ARGE übernimmt). Frage ist, muss er überhautpt bezahlen?? (Wir wissen nicht, ob der Sohn evtl. noch einen Aushilfsjob hat, da er die Abendschule macht).Kommt nicht die ARGE automatisch auf ihn zu ?? Muss er auf die Forderungen des Anwalts (Lohnbescheinigungen etc. eingehen) ausserdem hat er ihn auch schon mit September in Verzug gesetzt.
Wie werden evtl. Schulden gehändelt??

Am 27.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Auskunft erteilen und Belege vorlegen muß er zunächst auf jeden Fall, damit ist aber nicht gesagt, daß ein Unterhaltsanspruch besteht.

Die Abendschule ist in der Regel keine allgemeinbildende Schule außerdem läßt sie Zeit für eine Erwerbstätigkeit tagsüber. Wenn der Grund für das "geschmissene" Abi andauernde schlechte Leistungen waren - und nicht nur ein zeitweises leichteres Schulversagen - dann spricht viel dafür, daß diese Schulausbildung eben nicht den Fähigkeiten des Kindes entspricht und er sich um eine Ausbildungsstelle bemühen sollte. In diesem Falle bestünde zwar ebenfalls ein Unterhaltsanspruch - nach Berücksichtigung des Ausbildungseinkommens - allerdings ist das volljährige Kind in Ausbildung dem minderjährigen Kind gegenüber nachrangig.

Am 27.09.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Wenn jetzt Unterhaltsleistungen bestünden, wenn er zur "Schule" geht, wäre dann auch das minderjährige Kind vorrangig?? Hatte nicht erwähnt, das die Mutter seit jeher von der ARGE lebt und von der Seite überhaupt nichts zu erwarten ist.
Würde dann hier auch die 640 Euro Regel greifen oder muss das individuell bestimmt werden.
ISt das Sache der ARGE ???
Sorry für die vielen Fragen.

Am 27.09.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Nur wenn er
a) eine allgemeinbildende Schule, zB normales Gymnasium besuchen und
b) noch bei einem Elternteil, zB der Mutter leben würde,
dann wäre er ein privilegiertes volljähriges Kind und dem minderjährigen gleichrangig, Unterhaltsbedarf dann individuell nach gemeinsamen Elterneinkommen nach Düsseldorfer Tabelle.
Wenn er jedoch keine normale allgemeinbildende Schule besucht oder nicht mehr im Haushalt eines Elternteiles lebt, ist er ein "normales" volljähriges Kind. Bedarf bei eigenem Hausstand € 640.-, aber eben nachrangig dem minderjährigen Kind.

Bearbeitet am 27.09.2010 von

Am 03.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Zu Unterhalt für Studenten,Vermögen des Studenten und Mitwirkungspflicht für Lebensunterhalt z.B. Bafög oder Bafög-Darlehen beantragen

Guten Tag,
mein unehel. vollj.Kind (19 Jahre, bisher bei der Mutter wohnend)beginnt aktuell ein Studium.Der Studienort liegt weit entfernt, sodaß dieses wohl als eigener Hausstand zählt. Nun habe ich schön per Einschreiben u.a. gefordert, daß das Kind sein Vermögen angibt. Es soll ein Sparbuch haben. Höhe unbekannt.Meine Aufforderung zur Auskunft mit Nachweis läuft. Wie hoch ist das Schonvermögen, welches dem Kind zugebilligt wird, bevor es seine darüberhinausgehenden Ersparnisse aufbrauchen muß.
Weiterhin die Frage, ob das volljährige Kind eine Mitwirkungspflicht hat, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ich denke an Beantragung von Bafög bzw. Bafög-Darlehen, welche angeblich auf den Bedarf des Studierenden Kindes (640,00EUR) angerechnet wird und die Unterhaltspflicht der Eltern mindert. Kann ich vom Kind verlangen, daß es derartige Leistungen -auch als Darlehen- beantragt und wenn ja, was kann ich tun, wenn das Kind dieses unterlässt, weil "die Eltern das schon schaukeln" ?
Vielen dank im voraus für eine Antwort

Am 04.10.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es gibt Gerichtsurteile, daß ein Student, dann, wenn möglicherweise ein BaFöG-Anspruch bestehen könnte, diesen Anspruch auch vorrangig geltend machen muß. Tut er dies nicht hat das zur Folge, daß ihm bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der mögliche BaFöG Anspruch als fiktives Einkommen angerechnet wird. Das Kind wird also so behandelt, als ob es die BaFöG-Leistungen beziehen würde.
Am 04.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
mein Mann hat eine 18 jährige Tochter, die 2008 die Gesamtschule mit der mittleren Reife abgeschlossen hat. Danach hat sie 1 Jahr das Berufskolleg für Soziale Pflege besucht, legt hier aber keinen Abschluß vor. Danach wollte sie angeblich eine Ausbildung im Einzelhandel anstreben, hat aber angeblich keinen Ausbildungsplatz gefunden, und deshalb 9 Monate auf Minijobbasis gejobbt. Sie leht auch hier keine Bewerbungsbemühungen vor.Jetzt geht sie weiter zur Höheren Handelsschule, und verlangt weiter den vollen Unterhalt. Mein Mann hat das Kind noch nie gesehen, und Mutter und Tochter lügen über das Einkommen der Mutter. Erst hieß es die Mutter sei arbeitslos, jetzt schreibt der Anwalt der Tochter, die Mutter sein nicht mehr auffindbar. Mein Mann verdient 1500,- und ich 1120,- Netto. Das Problem ist, das auch noch Unterhaltsrückstände offen sind in Höhe von 5000,-. Unser Anwalt wird zwar jetzt Abänderungsklage einreichen, aber ich würde gern ein zweite Meinung hören, da ich einfach Angst habe, daß wir vor Gericht verlieren werden, weil den Lügen der Tochter mehr Glauben geschenkt.
Mein Mann wußte im übrigen die ganzen Jahre nicht, wie es dem Kind geht oder was es macht, da Mutter und Tochter grundsätzlich nur mit Druck durch einen Anwalt Auskunft geben.Nachdem das Mädchen im Juni volljährig geworden ist, haben wir erstmla seit Juli keinen Unterhalt mehr bezahlt. Wir beurteilen sie die Situation? Vielen Dank im voraus für Ihre Hilfe.
Am 04.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,
während des Absendens ist mein PC abgestürzt. möchlicherweise erscheint mein Beitrag hier nun doppelt.

Thema: aktuell beginnender,volljähriger Student,wohnt am Studienort,Unterhaltsanspruch gegen Eltern 640 EUR ./. Kindergeld

Beide Elternteile sind aufgrund ihres Einkommens zur vollen Höhe des o.g. Bedarfs leistungsfähig.

Ich bin inzwischen darüber gestolpert, daß Mehrbedarf und Sonderbedarf (z.B. Studiengebühren,Fahrtkosten etc.)vom Kind zusätzlich geltend gemacht werden kann. Leider habe ich nichts gefunden (z.B. eine Liste) was wozu zählt.

Frage: Was zählt wozu, und vor allem, was zählt NICHT dazu?

Außerdem habe ich gehört, daß z.B. Studiengebühren(Mehrbedarf oder Sonderbedarf?) VOR dem Semester geltend gemacht werden müssen, ansonsten bräuchte der Unterhaltsplichtige nicht zahlen. Ist das richtig?

Ferner habe ich von einem Bildungskredit gehört. Müßte der Student diesen beantragen (Möglichkeit ausschöpfen), um die Unterhaltslast der Eltern zu verringern, weil er als Volljähriger für sich selbst sorgen muß?

Um hier kein falsches Bild entstehen zu lassen: Es handelt sich um ein uneheliches Kind aus einer sehr kurzen Bekanntschaft, welches ich in meinem ganzen Leben noch nicht gesehen habe, nur Zahlvater.
Ansonsten würden sich für mich diese Fragen garnicht stellen.
Mit freundlichen Grüßen

Am 04.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,
ich habe noch eine ergänzende Frage.

In den Leitlinien zum Unterhaltsrecht des OLG Hamm v. 01.10.2010 findet sich folgendes:
Pkt. 13.1.2 Der Bedarf eines Studenten beträgt bei auswärtiger Unterbringung in der Regel 640 EUR (darin sind Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 270 EUR enthalten). Dieser Bedarfssatz kann auch sonst für ein Kind mit eigenem Hausstand angesetzt werden. Ein eigener Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag ist in diesem Betrag nicht enthalten. Dagegen sind in dem Bedarfssatz ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen bis zu einem Betrag von monatlich 90 EUR enthalten.

Würde das bedeuten, wenn der Student z.B. Studiengebühren, Bücher etc. zusätzlich als Bedarf fordert, daß er mtl. betrachtet davon 90 EUR erst einmal selbst tragen müsste, da bereits in Bedarf von 640 EUR enthalten?

In den Leitlinien des OLG Düsseldorf vom 01.09.2010 findet sich allerding derartiges nicht.

Worauf könnte man sich da nun beziehen? Welche Leitlinien während maßgebend?

Oder wären da die Leitlinien des zuständigen OLG bezogen auf den Wohnort des Studierenden heranzuziehen?

Wenn ja, welches. Ich gehe davon aus, daß wohl mein studierendes Kind mit 1. Wohnsitz weiterhin bei seiner Mutter gemeldet bleibt und der Studienort der 2. Wohnsitz wird.

In diesem Fall wäre der 1. Wohnsitz im Landkreis Altötting, der Studienort ist Heidelberg.

Vielen Dank im voraus für eine Antwort.

Am 05.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Fall ist ja inhaltlich etwas anders gelagert. Die Erwachsene 22-jährige wird durch die Mutter nach 20 Jahren zugeordnet (Zustimmung Vaterschaftsanerkennung 1988 abgelehnt) um eine mir völlig unbekannte Tochter ins Rennen zu bringen (kannte die Mutter damals 2 Tage). Auskünfte sind nur durch richterliche Zwangsaufforderungen des zugeordneten kostenpflichtigen Erzeugers möglich. Schreiben von meinen Anwälten auf Auskunft werden hochgradig ignoriert (wie auch Gerichtsbeschlüsse). Es wird nur auf Auskunft geklagt, selbst nur unvollständig Auskunft erteilt - die Leistungsklage bleibt 31 Monate aus. Vorrangig wird ein vom Elterneinkommen abhängiges "Berufs-BaFöG" mit Unterdrückung aller Einkünfte von Mutter und anonymen Abkömmling beantragt und sogar gewährt. Informationen und Verpflichtungsbescheide kommen nur vom vermittelnden Amt. Der Abkömmling fühlt sich ohne Aktivitäten des in 2006 Zugeordneten nach Jahren (2010 Gericht angerufen wegen fehlender Auskünfte) zu rein gar nichts verpflichtet. Fast 3 Jahre keine Auskunft zu Werdegang, Inhalte Beruf usw. - und spiegelt einfach nur Bedarf vor dem Amt. Dieses verweigert meinem Anwalt sogar die Einsicht in die Akte. Wie kann das sein ? Verwandtschaft ist doch lt. BGB eine Wechsel- und keine reine "Nehmerbeziehung" zwischen Menschen. Hier wird doch das Gegenseitigkeitsprinzip grob verletzt.
Am 05.10.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Maßgeblich sind grundsätzlich die OLG Leitlinien am Wohnort des Berechtigten, das dürfte bei einem auswärts Studierenden in der Regel der Studienort sein, weil er dort seinen Lebensmittelpunkt hat. Der Unterhalt umfaßt grds. den gesamten Bedarf des Kindes, nur in Ausnahmefällen bestehen Ansprüche auf Mehrbedarf oder noch seltener Sonderbedarf.
Die Ausbildungspauschale ist ein PauschBetrag, der vom eigenen Einkommen des Unterhaltsberechtigten abgezogen wird, bevor dieses auf seinen Bedarf angerechnet wird.
Mehrbedarf ist ein besonderer Bedarf, der das Übliche übersteigt und regelmäßig über einen längeren Zeitraum hinweg anfällt und in den typischen Durchschnittsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht berücksichtigt ist. Dazu gehören zB
- Studiengebühren
- Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung, soweit das Kind nicht familienmitversichert ist. Mehrbedarf kann nicht rückwirkend für die Vergangenheit gefordert werden, sondern erst ab Geltendmachung.
Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger (häufig einmaliger) außergewöhnlich hoher Bedarf. Es muß sich um einen nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbaren und der Höhe abzuschätzenden Bedarf handeln, der aus dem laufenden Unterhalt nicht berücksichtigt werden kann. Beispiel ist hier die Erstausstattung des Säuglings.

Bearbeitet am 05.10.2010 von

Am 05.10.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Solange der bisherige Unterhaltstitel besteht und Abänderungsklage nicht erhoben ist, kommt es bei Zahlungsverzug zu Unterhaltsrückständen, die gefordert und auch zwangsvollstreckt werden können. Die Abänderungsklage beseitigt den Unterhaltsanspruch erst für den Zeitraum ab Klageerhebung. Um während des Klageverfahrens nicht Unterhalt zahlen zu müssen, der später meist nicht erfolgreich wieder zurückgefordert werden kann, kann ein zusätzlicher Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt werden. Ob dies aber im Einzelfall sinnvoll und erfolgversprechend ist, muß mit Ihrem Anwalt, der die genaue Sachlage Ihres Einzelfalls beurteilen kann, erörtert werden.
Am 05.10.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Um Akteneinsicht in Behördenakten zu erhalten, kann es sinnvoll sein, dies im laufenden Verfahren bei Gericht zu beantragen. Die Behördenakten sind in der Regel vom Gericht beigezogen worden und damit Teil der Gerichtsakten.
Am 06.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo!
Unsere Tochter (26) hat vor 2 Monaten ihr Studium erfolgreich abgeschlossen. Sie wohnte bisher in eigener Wohnung bzw. zur Diplomzeit im Studentenwohnheim. Ich hatte ihr bisher, damit sie nach dem Studium nicht mit Schulden beginnt, einen monatlichen "Unterhalt" bezahlt. Nun ist sie in die Stadt ihrer letzten Praktika gezogen, um dort auch Arbeit zu finden. Sie hat schon eine Menge Bewerbungen an verschiedene Büros gesendet, leider bisher ohne Erfolg. Nun hat sie sich bei der Arbeitsarbentur arbeitssuchend gemeldet, um ihr notwendiges Geld zum Lebensunterhalt zu erhalten. Das Amt meint nun, daß wir weiterhin Kindesunterhalt zahlen müßten. Stimmt das so, oder ist man nicht irgendwann selbständig und wir nicht mehr dazu verpflichtet?!
Danke schon im Voraus für Ihre Antwort
Am 07.10.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein Volljähriger muss für seinen Unterhalt nach Abschluss der von den Eltern zu finanzierenden Erstausbildung und einer gewissen Bewerbungsfrist ( Dauer von den Gerichten unterschiedlich angesetzt, mind. aber 2 Monate, ggf. etwas länger, max. wohl 6 Monate) grds. selbst aufkommen. Das bedeutet, dass aktive deutschlandweite Bemühungen um jede Art von Arbeit, d.h. auch berufsfremde und einfachste Tätigkeiten, verlangt werden können. Nur wenn sie diese Erwerbsobliegenheit nachweislich erfüllt hat, kann dennoch ein Anspruch auf Verwandtenunterhalt bestehen. Die Tochter darf sich also nicht darauf beschränken, in ihrem erlernten Beruf zu suchen und unbezahlte Praktika zu machen und gleichzeitig von den Eltern Unterhalt zu verlangen. (Bei Inanspruchnahme von Hartz IV gilt im übrigen dieselbe Erwerbsverpflichtung)

Bearbeitet am 07.10.2010 von

Am 07.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag
Ich bin nun 8 Jahre geschieden würde gerne mit meiner neuen Partnerin zusammenziehen.
Sie hat ein Kind (8) für welches sie unterhalt vom Kindsvater erhält, zudem bekommt sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente (MS). Mit mir zieht mein Sohn (16) der bei mir lebt, für ihn erhalte ich keinen unterhalt der Kindsmutter. Mein verdienst liegt bei 1.300€. für meine beiden jüngeren Kinder (10,12), welche „noch“ bei der Mutter leben, zahle ich unterhalt.
Als sie hörten dass wir den Zusammenzug planen sagten sie dass sie dann zu uns wollen.
Mit dem neuen Partner der Mutter kommen sie nicht zurecht, weshalb auch schon der große (16) zu mir zog.

Nun Meine Fragen:
- Kann durch diesen Zusammenzug ihre Rente gekürzt werden?
- Wird der Unterhalt für meine Kinder neu berechnet da ihr „einkommen“ mit hinzugerechnet wird?
- Ab welchem Alter dürfen die Kleinen entscheiden die wem sie leben möchten?

Im Voraus herzlichen dank

Am 07.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
habe mal ne frage ich bekomme unterhalt von meinem vater, will mir aber geld dazuverdienen aber wieviel darf ich den verdienen
bitte um antwort danke dringend
Am 07.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,
am 05.10.10 schrieb ich hier zwei Beiträge, die ich auf Ihrer Internetseite nicht wiederfinden konnte. Möglicherweise habe ich beim Absenden etwas falsch gemacht. Deshalb schicke ich sie noch einmal.

05.01.2010

Sehr geehrte Frau Wolf,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre umfangreichen Antworten. Ihre Arbeit auf dieser Seite ist bemerkenswert und hilfreich für viele Ratsuchende, die sich für jede Frage nicht gleich einen Anwalt leisten können und hier zunächst hilfreiche Informationen und Argumentationshilfen bekommen können.

Durch Ihre Antworten stellt sich die neue Frage nach dem in Ihrer Antwort angesprochenen Unterhaltstitel.
(meine letzten Fragen vom 04.10.10)

Immer wieder lese ich, daß noch bestehende Unterhaltstitel abgeändert werden sollten, damit man bei Verzug nicht in die Zwangsvollstreckung fällt.

So ganz begriffen habe ich das immer noch nicht. Endet mit dem 18. Lebensjahr nicht jeder Titel bei Jugendamt?

Mein Fall:
Erster, überhaupt ausgestellter Titel/Urkunde im März 1991. Dort steht, daß ich mich verpflichte, dem Kind (Name) ab Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres den Unterhalt von (aufgelistet) zu zahlen, mit Unterwerfung der Zwangsvollstreckung etc.

Nächste, in meinen Unterlagen auffindbare Urkunde Juli 1992 in Bezug auf Urkunde März 1991: Neue Zahlbeträge und auch der Satz "bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres", Unterwerfung Zwangsvollstreckung etc.

Nächste auffindbare Urkunde März 1999 mit Bezug auf Urkunde von November 1995. (anderes Formular als früher) Die Urkunde vom November 1995 habe ich nicht gefunden. In der Urkunde von März 1999 finde ich allerdings den vorgedruckten Satz "bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres" nicht mehr, jedoch auch hier die Unterwerfung der Zwangvollsreckung.

Nächste Urkunde von Januar 2001 mit Bezug auf März 1999, mit Prozentualer Angabe zur Zahlung des Unterhalts in der jeweiligen Altersstufe,auch hier die Unterwerfung der Zwangvollsreckung. Kein vorgedruckter Satz mehr"bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres"

Danach nichts mehr gefunden (Hoffentlich nicht verbummelt)

Kind Januar 2009 volljährig geworden.

Mitteilung des Jugendamtes in Januar 2009 mit folgendem Wortlaut:
"Mit Ablauf des (Geburtstag) ist Ihre Kind volljährig geworden. Die gesetzliche Vertretungsbefugnis und die gesamte Tätigkeit des Kreisjugendamtes ist damit beendet. Bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit Ihres Kindes (über das 18.Lebensjahr hinaus bis zum Ende eines Erststudiums oder Ende einer Ausbildung) sind sie unterhaltspflichtig.Uns ist nicht bekannt, ob Ihr Kind derzeit eine Ausbildung absolviert oder ein Studium begonnen hat. Sollte sie derzeit in Ausbildung sein und eigenes Einkommen erzielen, haben Sie das Recht, Ihre Unterhaltsverpflichtung entsprechend einer Berechnung zu kürzen. Die Zahlungen leisten Sie bitte ab sofort direkt an Ihr Kind. Zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr kann Ihr Kind bei uns eine Beratung f. junge Volljährige auf Antrag in Anspruch nehmen. Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich auch weiterhin gerne zur Verfügung."

Das Kind wohnte 2009 noch bei der Mutter, ging zum Gymnasium und hat sich dann Volljährig an das Jugendamt mit der Bitte um Unterstützung bei der Feststellung der Unterhaltsansprüche gewandt. Fragebogen vom Jugendamt erhalten mit Auskunft über mein Einkommen - erledigt von mir - Antwort Jugendamt über Zahlungsverpflichtungen beider Elternteile nach Düsseldorfer Tabelle.

Den Betrag habe ich bezahlt bis Juni 2010 (Abitur/19 Jahre), dann eingestellt wegen Unkenntnis über Ausbildung ja oder nein. Schriftliche Mitteilung des Kindes mit Immatrikulationsbescheinigung, daß es ab 01.10.2010 studieren wird . Weiter neue Mitteilung des Kindes, daß der Unterhalt für 07-09/2010 nicht überwiesen wurde. Selbst erkundigt und festgestellt, daß in kurzer Übergangsphase zwischen Schulausbildung und Studium der Unterhalt weiter gefordert werden kann. Kind mitgeteilt, daß ich den fehlenden Unterhalt überweise. Schon erledigt.

Neue Situation: Kind nicht mehr privilegiert ?, da ab 01.10.2010 Student mit eigenem Hausstand am Studienort.(Zählt Studenten-Zimmer auch dazu?) Bedarfssatz: 640,00 EUR ./. Kindergeld verteilt auf beide Elternteile. (wird ausgerechnet)

Nun zu den angesprochenen Titeln beim Jugendamt: Gelten die noch?
Und wenn ja, wie lange gelten die? Etwa ein Leben lang?
Und was bewirkt man mit der angesprochenen Abänderungsklage eigentlich? Würde dann dieser Titel - falls noch gültig - befristet auf das Ende der Ausbildung?

Sorry, aber die ganze Sache verstehe ich wirklich nicht.

Jugendamt hat doch bereits 2009 geschrieben, daß gesamte Tätigkeit des Kreisjugendamtes beendet ist. Nur noch Beratung bis 21.Lebenjahr. Aber das fällt ja jetzt wohl auch weg, da nicht mehr privilegiert, oder?

Und was die Leitlinien im Unterhaltsrecht betreffen, welches OLG ist für Heidelberg zuständig? Haben die dort ein eigenes?

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, gilt die in den Leitlinien des OLG Hamm Pkt. 13.1.2 angesprochene Ausbildungspauschale bei eigenem Einkommen des Kindes und wäre davon abzusetzen, bevor es auf seinen Bedarf angerechnet wird.
In den Leitlinien heißt es aber unter o.g. Pkt., daß der Bedarfssatz eines Studenten 640 EUR beträgt und hierin Kosten für Unterkunft bis 270 EUR enthalten sind. Und weiter: "Ein eigener Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag ist in diesem Betrag nicht enthalten. Dagegen sind in dem Bedarfssatz ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen bis zu einem Betrag von monatlich 90 EUR enthalten"
Was ist nun richtig?

Im Ernstfall müßte ich sowieso die Leitlinien haben vom OLG, das für Heidelberg zuständig ist. Aber da könnte ja ähnlichees drinstehen.

Ich hoffe, daß Sie es nicht als unverschämt empfinden, wenn ich hier so viel geschrieben habe. Ich habe mir dabei gedacht, daß es vielleicht hilfreich ist, wenn man alles genau beschreibt.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mich auch in dieser Beziehung noch einmal aufklären könnten.

Ich bedanke mich im voraus recht herzlich.
Mit freundlichem Gruß

05.10.2010
Und noch ein Nachtrag:
Das studierende Kind hat neulich Auskunft gegeben, daß es ein Sparbuch hat, jedoch nicht angegeben wie hoch. Hab dazu aufgefordert. Wieviel darf ein Student Vermögen (Schonvermögen?) haben, ohne daß er es angreifen muß zur Entlastung der Unterhaltspflicht der Eltern?
Danke für eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen

Am 07.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Mann hat einen sohn aus 1. ehe der anfang kommenden Jahres volljährig wird. Der Sohn wiederholt das Berufvorbereitungsjahr. Im Haushalt der Mutter lebt noch die 16 jährige gemeinsame Tochter. die mutter putzt jeden tag 4 std. die familie lebt von Hartz 4. Mein mann zahlt für beide Kinder je 70 Euro UH in einem anerkenntnisurteil festgelegt.Was passiert wenn der sohn volljährig wird? die mutter wird sich auf mangelnde leistungsfähigkeit berufen! ist ihr nicht ein fiktives einkommen zuzurechnen wenn der sohn volljährig ist? die tochter braucht ja wohl kaum noch betreuung versteh sowieso nicht wieso eine 37- jährige gesunde frau nicht vollzeit arbeitet und das amt denen 3 personen eine 4 zi wohnung finanziert kindes mutter ist nicht wieder verheiratet wie verhält sich das nä jahr
Am 08.10.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
@Hofer Christine
Grds. müssen ab Volljährigkeit des Kindes beide Eltern anteilig nach ihrem Einkommen für das Kind Unterhalt zahlen. Ist ein Elternteil leistungsunfähig, so mußt der andere aber nicht mehr bezahlen, als es seinem Anteil nach seinem Einkommen entspricht. Ob fiktives Einkommen angerechnet wird, kommt darauf an, ob jemand seiner Erwerbsobliegenheit nachkommt, im Falle von Arbeitslosigkeit also, ob er entsprechende Erwerbsbemühungen nachweisen kann.
Am 08.10.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wie lange ein Unterhaltstitel jeweils gilt, richtet sich nach dem was drinsteht. Steht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, dann gilt er nur bis 18, steht keine Begrenzung darauf, so gilt er, bis er abgeändert wird. Mit der Vertretung durch das Jugendamt hat das nichts zu tun, auch wenn dieses das Kind nicht mehr vertritt, gilt der Titel solange, wie es eben darin festgelegt ist.
Am 08.10.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Grundsätzlich ist eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten auf Unterhaltsansprüche anzurechnen, etwas anderes gilt allenfalls bei kleineren Schülerjobs, exakte Grenzen gbt es hier aber nicht.
Am 08.10.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Angehört werden Kinder, wenn es um die Frage geht, bei wem sie leben wollen, bereits sehr früh im Vorschulalter, gewichtiger wird ihre Meinung ab 14, aber letztlich entscheidend ist immer der Gesichtspunkt des Kindeswohls, wenn sich die Eltern nicht einig sind.
Das Zusammenziehen mit einem Partner kann durchaus Auswirkungen auf den zu zahlenden Kindesunterhalt haben, wenn bislang nicht der volle Mindestunterhalt gezahlt werden konnte. Dann kann nämlich wegen der sog. Haushaltsersparnis der Selbstbehalt gekürzt werden mit der Folge, daß ein höherer Unterhalt gezahlt werden muß.
Am 08.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
08.10.2010
zu Unterhaltstitel

Sehr geehrte Frau Wolf,
möglicherweise gehöre ich zu den begriffsstutzigen Menschen. Sie schrieben am 08.10.10, daß ein Unterhaltstitel so lange gültig ist, bis er abgeändert wird, mit der Tätigkeit des Jugendamtes hätte es nichts zu tun.

Das letzte Schriftstück lautet:

Absender: Landratsamt (Ort) -Kreisjugendamt mit einer Urkunden-Register-Nummer (Datum aus 2001)

Überschrift: Urkunde über die Abänderung eines Unterhalts-Titels

Mein Name, meine persönlichen Angaben etc.

weiter:
1)Ich bin aufgrund Urkunde des Kreisjugendamtes (Ort) vom (Datum) zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 115% des jeweiligen Regelbetrages an das Kind (Name,Geburtsdatum) verpflichtet.

2) Ich verpflichte mich, unter Abänderung des vorstehenden Titels, diesem Kind monatlich im voraus zu Händen des jeweils gesetzlichen Vertreters ab 01.01.2001 Unterhalt in Höhe des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. auf den Unterhalt ist nach §§ 1612 b, 1612 b BGB das anrechenbare auf das Kind entfallende Kindergeld in der jeweiligen Höhe anzurechnen.

3) Wegen der Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dieser Urkunde unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Ich bestätige den Erhalt einer geglaubigten Abschrift...........

4) Ich bewillige die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung an das Kind zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters.

Unterschrift, Dienstsiegel
ENDE

Nun die Fragen:

1) Gilt der Unterhaltstitel in Höhe 115 % des Regelsatzes der jeweiligen Altersstufe (derzeit lt. Düsseldorfer Tabelle 2010 bei "ab 18" mit 562 EUR beziffert) tatsächlich weiterhin bis zu der bezifferten Höhe von insgesamt 562 EUR lt. aktueller DT
obwohl
ich nach der neuen Situation ja garnicht diesen Betrag leisten muß?

Für das studierende Kind gilt ja ein Bedarf von 640 EUR ./. volles Kindergeld (auf beide Elternteile nach Einkommen zu verteilen)
Ich zahle ja z.Zt. auch viel weniger.(um 300 EUR; nach Einkommen auf beide Elternteile verteilt worden)

2) Noch klarer formuliert: Angenommen, ich würde den Unterhalt mal nicht oder nur unvollständig zahlen, z.B. weil Mehrbedarf angemeldet wird etc., könnte dann das Jugendamt immer noch eine Vollstreckung beantragen? Wenn ja, bis zu welcher Höhe?

3) Ist das Jugendamt überhaupt noch befugt, etwas zu vollstrecken, weil das Kind (inzwischen
19) ja Student ist mit eigenem Hausstand und somit nicht mehr priviligiert?

4) Kann der volljährige Student tatsächlich mit diesem o.g. Titel trotzdem er nicht mehr priviligiert ist zum Jugendamt gehen und vollstrecken lassen?
oder

5) Kann der volljährige Student mit diesem alten Titel woanders hingehen und etwas vollstrecken lassen? Wenn ja, WER vollstreckt bis zu WELCHER Höhe in diesem Fall?

Vielen Dank für Ihre Geduld bei den vielen unklaren Fragen für mich.
Mit freundlichen Grüßen

Am 11.10.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei volljährigen Kindern vollstreckt nicht das Jugendamt, sondern das Kind selbst. Da der Unterhaltstitel nicht auf die Vollendung des 18. Lebensjahres begrenzt ist, kann solange aus ihm vollstreckt werden, bis dieser abgeändert oder aufgehoben ist. Wegen der tatsächlichen Änderungen seit Errichtung des Titels (Student usw. ist es Ihre Sache sich zu kümmern und die Abänderung in die Wege zu leiten.
Die Höhe des Unterhalts beträgt immer die festgelegten 115%, wieviel das in € ist, wird regelmäßig angepasst.
Am 11.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Am 11.10.2010 Frage ins Net:

Sehr geehrte Frau Wolf,

Frage 1: Auch wenn der Titel also weiterbestehen würde, besteht dieser ein Leben lang, wenn ich das richtig verstanden habe?

Frage 2: Und kann das Kind dann einen Betrag von 115 % des Regelsatzes (z.Zt. 562 EUR) vollstrecken lassen, obwohl ich aufgrund der neuen Situation garnicht mehr in dieser Höhe verpflichtet bin? (lt. Ausrechnung des aktuellen Bedarfs aufgeteilt auf beide Elternteile)

Frage 3: Der allererste Titel bei Geburt enthält den Zusatz "Ich verpflichte mich, diesem Kind ab Geburt (Datum) BIS ZUR VOLLENDUNG DES 18. LEBENSJAHRES den.............(hier stehen Unterhaltshöhe) zu zahlen und unterwerfe mich...............etc.

Alle weiteren Titel(Urkunden) beziehen sich auf diesen Titel, der zweite auf diesen, der dritte Titel auf den zweiten, der vierte Titel auf den dritten usw.
Die Abänderungen umfassen lediglich immer die Höhe des zu zahlen Unterhaltes ab einem gewissen Zeitpunkt. (z.B. Änderung der Düsseldorfer Tabelle und resultierend hieraus die neue Höhe des Unterhaltes).
Mit der Ausnahme, daß sich in den neuen jeweiligen Vordrucken der vorgedruckte Satz "bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres" später nicht mehr findet, da neue Formulare verwendet wurden.

Frage 4: Darf ich unter diesen Umständen davon ausgehen, daß in diesem Fall der letzte Titel auch nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres befristet ist, da alle weiteren Titel sich ja aufeinander aufbauen?

Vielen Dank im voraus für Ihre Informationen hierzu

Am 11.10.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein unbeschränkter Titel besteht solange weiter, bis er abgeändert wird. Ändern sich Voraussetzungen zu Ihren Gunsten, so ist es Ihre Sache sich um die Abänderung zu kümmern, es kann solange vollstreckt werden, bis der Titel abgeändert worden ist.
Am 11.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,
mein Sohn, 23 (Jurastudent, 7.Sem.), hat vor kurzem geheiratet (Ukrainerin, ohne eigenes Einkommen). Nun wollen beide eine eigene Wohnung beziehen. Mein Sohn wohnte zuletzt noch bei seiner Mutter (Justizbeamtin, halbtags)und deren Ehemann (pensionierter Richter). Ich zahle derzeit 200,-€ Unterhalt. Nun fordert mein Sohn höheren Unterhalt, um die Wohnung und seine Ehefrau zu finanzieren. Mein Sohn hat eigene Einkünfte aus einem Nebenjob von ca. 200.-€. Ich habe mit meiner jetzigen Frau noch eine 17-jährige Tochter, die noch zur Schule geht.
Meine Frage ist, kann die Unterhaltspflicht gegenüber meiner Tochter von meinem bereinigten Einkommen abgezogen werden?
In wie weit werden seine Einkünfte auf den Unterhalt angerechnet?
Kann bei dem Einkommen seiner Mutter von einem Ganztagseinkommen ausgegangen werden (es sind keine weiteren Kinder in ihrem Haushalt)?
In wie fern kann seine Ehefrau zu einer Arbeit verpflichtet werden?
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen, da ich mich bei so viel Juristischer Kompetenz der "Gegenseite" über den Tisch gezogen fühle.
Am 11.10.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die ukrainische Ehefrau Ihres Sohnes haftet vor den Eltern für den Unterhalt ihres Mannes, als Unterhaltsverpflichtete besteht auch grds. Erwerbsverpflichtung, soweit möglich (Sprachkenntnisse usw.).
Erst danach kommen die Eltern des volljährigen Kindes als Unterhaltspflichtige ins Spiel. Aber auch hier gilt für Sie: Ihre minderjährige Tochter und ggf. auch Ihre Ehefrau sind den Unterhaltsansprüchen des volljährigen Sohnes vorrangig.
Auf Seiten der Mutter des Sohnes dürfte ebenfalls von einer vollschichtigen Erwerbsverpflichtung ausgegangen werden. Die Einkünfte des Sohnes abzgl. ggf. erforderlicher berufsbedingter Aufwendungen sind von seinem Bedarf abzuziehen.
Am 15.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,
meine nichteheliche 19 Jährige Tochter, bei ihrer Mutter lebend, hat Anfang 2009, die 9. Klasse ohne Abschluss verlassen.
Zuvor ist sie schon mehrfach von 4 versch. Schulen geflogen, weil sie nicht hingegangen ist.
Danach blieb sie für ca. 1 Jahr untätig, weil sie keine Lust hatte.
Ich habe bis zum 18. Lebensjahr Unterhalt bezahlt und danach meine Zahlungen, wegen Untätigkeit meiner Tochter eingestellt.
Anfang 2010 besuchte sie für 1 1/2 Monate ein Oberstufencentrum, welches sie wiederum abbrach.
Im August 2010 bekam ich die Mitteilung, das meine Tochter ihren Schulabschluß an einer Volkshochschule 8-30.20 Uhr, nachholen möchte.
Soweit ich gehört habe, besucht sie die Schule nicht immer regelmäßig.
Ich befürchte, das sie auch diese Schule abbrechen wird.
Nun meine Frage: Bin ich trotz der Zeiten, in der meine Tochter solange untätig war/bzw. abgebrochen hat, wieder zu Unterhalt verpflichtet?
Nach einem Schreiben vom Jugendamt, soll ich meine Einkünfte darlegen. Ist das Rechtens? Wie lange muß ich die Inkonsequenz meiner Tochter hinnehmen?
Am 18.10.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Zur Auskunfterteilung zwecks Überprüfung der Unterhaltsverpflichtung sind Sie verpflichtet, das bedeutet noch nicht, daß Sie Unterhalt zu zahlen haben.
Eine Volkshochschule ist keine allgemeinbildende Schule, so daß sich die Tochter nicht in Schulausbildung und auch nicht in Berufsausbildung befindet. Ich würde daher von einer Pflicht zur Erwerbstätigkeit bei der Tochter ausgehen, zumal wenn es auch bei diesem Schulbesuch an der gebotenen Zielstrebigkeit erneut mangelt. Leider gibt es aber keine allgemeingültige Regel, wie lange Eltern bei schwierigen Kindern immer neue Anläufe hinnehmen müssen, die Gerichte entscheiden immer im Einzelfall und die Geduld der Richter ist da durchaus sehr unterschiedlich ausgeprägt.
Am 18.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Wird die Ebschaft, meiner 19 jähigen Tochter (vor 2 Jahren, ca. 20.000 €) bei der Unterhaltsberechnung, berücksichtigt? Ich weiß auch nicht genau, ob sie das beim Jugendamt angegeben hat.
Am 18.10.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn sich die 19jährige noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet und bei einem Elternteil wohnt, wird sie behandelt wie ein minderjähriges Kind und muß ihr Vermögen nicht für ihren Unterhalt einsetzen, sondern nur dessen Erträge, zB Zinsen, Dividenden etc.
Andernfalls müssen volljährige Kinder auch ihr Vermögen für ihren Unterhalt einsetzen, mit Ausnahme eines gewissen Notgroschens, der in Anlehnung an die Sozialhilfe meist bei ca. € 2.700.- angesiedelt wird.

Bearbeitet am 18.10.2010 von

Am 20.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Der Sohn meines Mannes lebt mit 18 bei der Mutter, hat nach 11 Jahren Schule keinen Abschluss und befindet sich zur Zeit seit den Sommerferien in einem Krankenhaus mit Jugendpsychiatrie (Einweisung kurz vor 18. Lebensj.), weil er täglich Tabletten nehmen muss wegen seiner Nieren und das nicht schafft. Lt. Arzt könnte er auch gehen, er ist also freiwillig dort, sie wollen ihn wohl mal etwas aufpäppeln, weil er die Reife wohl so nicht mitbringt für sein Alter. Die Schule, BBS, besucht er nicht deshalb. Es gibt einen Titel, der unbefristet ist, muss aber in diesem Fall bezahlt werden oder abgeändert? Schließlich wird er doch vollversorgt dort, es kann noch Monate dauern, wie gesagt, er kann aber gehen, wenn er bereit ist, es ist aus ärztlicher Sicht wohl nicht "wirklich notwendig" Danke
Am 20.10.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
"Freiwillig" kann man in der Regel nicht im Krankenhaus bleiben, da die Krankenversicherung lediglich für medizinisch notwendige stationäre Behandlung aufkommt. Daher würde ich zunächst davon ausgehen, daß das Kind derzeit behandlungsbedürftig krank ist. Bei gesundheitlich beeinträchtigten Kindern, egal ob psychisch oder wegen der Nierenerkrankung, müssen die unterhaltspflichtigen Eltern das Risiko einer dadurch verlängerten oder verzögerten Schul- und Berufsausbildung und damit Unterhaltsverpflichtung mittragen.

Bearbeitet am 20.10.2010 von

Am 20.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo und vielen Dank für ihre eventuelle Hilfe.

ich hätte da nämlich mal eine frage.
mein sohn ist 18jahre alt,und wohnt in einer eigene wohung!
er bekommt ab den nächsten schuljahr( weiterbildung) etwa 400 euro jeden monat als zuschussbetrag bzw. einen ausbildungbetrag, von der schule. im moment teilen wir uns ( mutter und ich, den unterhalt, zu gleichen teilen .
wenn mein sohn dann die 400 euro bekommt, rechnet sich der unterhalt dann so,
rechnungsweg:
640-. bedarf des kindes - 154,00 kindergeld = 486 euro - 310 euro( 400-.ausbildungsvergütung abzüglich den 90-.freibetrag)= 176 euro, dieser wird dann durch beide elternteile noch geteilt!

Ergebnis: das wären dann ca 88 -.euro im monat

ist dies in etwa so richtig, oder haben wir da was falsch verstanden, im bezug ihrer ausführungen zu den thema:

mit freundlichem Gruß R.Prause

Am 21.10.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Im Prinzip funktioniert die Berechnung so, wenn beide Elternteile gleich viel verdienen, allerdings beträgt das Kindergeld inzwischen nicht mehr € 154,00.-, sondern € 184,00.-.
Am 23.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

ich habe zwei Kinder 18 + 11 Jahre.
Mein Nettoeinkommen beträgt 750,00 € . Beide Kinder wohnen bei mir.
Mein 18 jähriger Sohn hat im Juni 2010 sein Abitur auf der Fachoberschule gemacht und leistet seit dem 01.10.2010 seinen Grundwehrdienst und verdient dort 337,10 € .Anspruch auf Kindergeld besteht in dieser Zeit nicht.
Mein geschiedener Mann hat ein monatl. Nettoeinkommen von 1750,00 €.
Lt. Tabelle hat der 11 jährige Sohn einen Unterhaltsanspruch von 291,00 € ( 1/2 Kindergeld schon abgezogen )
Der 18 Jährige Sohn bisher einen Unterhaltsanspruch von 513,00 € - 184,00 volles Kindergeld = 329,00 €( normal wird hier das volle Kindergeld abgezogen 184,00 € - wie ist es aber wenn er wie oben beschreiben kein Kindergeld bekommt ????)

Ich habe jetzt mal so gerechnet:

Verdienst meines Sohnes 337,00 - 90,0 € pauschale
= 247,00 € geteilt durch 2 = 123,50 €

Anspruch von meinem geschiedenen Mann 329,00 €
./. Abzug Eigenverdienst 123,50 €
= Anspruch neu somit 205,45 €

Mein Mann behauptet aber, dass das vollkommen falsch ist und er mit Sicherheit überhaupt nichts mehr bezahlen muss.

Können Sie mir sagen, wo hier mein Fehler liegt ???

Vielen Dank im Voraus.

Am 23.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
ich nochmal

ich weiß nicht ob das wichtig ist, aber mein 18 jähriger Sohn wird nach dem Grundwehrdienst, der am 31.03.2011 endet am 01.05.2010 eine Studium beginnen.

Freundliche Grüße

Am 24.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf

Ich bin 21 Jahre und möchte zum 01.12.2010 zusammen mit meinen Freund eine eigene Wohnung Beziehen.

Mein Eingekommen 389€ Netto ( Ausbildungsvergütung )
Mein Vater hat ein durchnittliches einkommen von ca 1200-1400€ Netto. Hat noch ein 2. Kind ( 12Jahre ) und lebt sowohl mit Mutter als auch 2. Kind getrennt.

Meine Mutter ist nicht in der lage unterhalt zuzahlen da Sie Gewerbsunfähig ist und selbst Zuschüssen( Rente + Sozialhilfe ) bezieht.

Wieviel anspruch bleibt mir über.

Am 25.10.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Eine individuelle Unterhaltsberechnung kann hier im Forum nicht vorgenommen werden, da hierzu eine Vielzahl von genauen ( nicht +- € 200.-) Angaben u.a. über Einkommen erforderlich sind. Da Ihr Vater vorrangig einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtig ist, kann es bei den geschilderten Einkommensverhältnissen durchaus möglich sein, daß er für die Zahlung von Volljährigenunterhalt nicht leistungsfähig ist, da sein Selbstbehalt Ihnen gegenüber bei € 1.100.- liegt.
Am 25.10.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Neben dem Grundwehrdienst besteht kein Anspruch auf Unterhalt, da der Sohn beim Bund ja soweit alles für den Lebensunterhalt und zusätzlich noch etwas Sold erhält.
Am 25.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

vielen Dank für die Info zum Grundwehrdienst.

Wie ist es dann eigentlich später wenn mein Sohn sein Studium beginnt und etwas dazuverdient?
Mein Sohn wird dann auch weiter bei mir wohnen.
Mein Einkommen 750,00 Euro - Vater 1750,00 €!
Darf sich dann der Vater den vollen Verdienst meines Sohnes abzüglich der 90,00 Euro abziehen
oder nur die Hälfte?
oder nur einen Anteil und wenn ja wie hoch wäre dieser Anteil.
Vielen Dank für Ihre Hilfe,

freundliche Grüße

Am 25.10.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Eine individuelle Unterhaltsberechnung kann hier im Forum nicht vorgenommen werden, da hierzu eine Vielzahl von genauen Daten und Fakten erforderlich sind.
Grds. beträgt der Selbstbehalt gegenüber dem volljährigen Kind € 1.100.-, d.h. Sie wären wohl nicht leistungsfähig zur Zahlung von Unterhalt und auch der Vater dürfte überschlägig, da er ja vorrangig dem minderjährigen Kind unterhaltspflichtig ist, möglicherweise nicht vollständig leistungsfähig sein. Auch wären mögliche BaFöG Ansprüche des Sohnes zu berücksichtigen.
Am 25.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,
bereits vor geraumer Zeit hatte ich Sie schon einmal angeschrieben und ich möchte mich für den wirklich beispiellosen Service herzlich bedanken. Meine mir nicht bekannte 23-jährige Tochter verweigerte trotz vermehrter Aufforderungen durch Anwälte 32 Monate lang jegliche Auskunft zum Werdegang, Inhalt der Berufsausbildung usw. Erst durch meine eingeleiteten - für mich kostenpflichtigen Zwangsmaßnahmen - durch das Gericht wird nach fast 3 Jahren ein Abschlusszeugniss aus 2007 (und Ausbildungsvertrag gleichen Jahres)vorgelegt. Nachrangig beanspruchte Eltern-BAföG-Leistungen gestatten unbegrenzten Leistungsbezug ohne jegliche Verpflichtung zu irgendeiner Auskunft. Das Elternrecht aus Art.6 II GG ist doch ein Zusammenschluss aus Rechten und Pflichten. Daraus ergibt sich doch nach meiner Logik, dass es ein Recht eines erwachsenen Menschen ohne Pflicht gar nicht geben kann. Oder sehe ich das falsch? Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Freundliche Grüße
Am 25.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Abend,
ich habe auch eine Frage.
Mein Freund hat einen Sohn 27 Jahre.
Sein Sohn wollte mit seinem Vater keinen Kontakt mehr haben und brach diesen ab. Nach 15 Jahren erhält mein Freund ein Schreiben vom LWV und wird zur Unterhaltszahlung aufgefordert.
Nach den §§ 1601 ff BGB sind sie gegenüber Ihrem Sohn dem Grunde nach zur Leistung von Unterhalt verpflichtet.
Der Sohn sei krank und ist im Betreuten Wohnen.
Wie verhält sich dieses? Muss mein Freund obwohl der Sohn den Kontakt abgebrochen hat, plötzlich bezahlen?

Über eine Rückantwort wäre ich Ihnen dankbar.

Am 26.10.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die konkrete Ausgestaltung der grundgesetzlich allgemein garantierten Eltern- und Kinderrechte ist u.a. im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, wo eben (gegenseitige) Unterhaltspflichten näher geregelt sind.
Am 26.10.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein völlig grundloser einseitiger schuldhafter Kontaktabbruch eines Kindes könnte auch Einschränkungen der Unterhaltspflicht zur Folge haben. In aller Regel allerdings gehen einem solchen Kontaktabbruch Auseinandersetzungen voraus, bei denen die Gerichte von einer beiderseitgen Mitschuld ausgehen oder der Kontaktabbruch erfolgt krankheitsbedingt an(psychische Erkrankungen) und damit dem Kind ebenfalls nicht vorwerfbar.
Am 26.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag Frau Wolf,
vielen Dank für Ihre schnelle Rückantwort.
Der Sohn ist unehelich geboren.
Und lebt in einer eigenen Wohnung und wird von einer Einrichtung diese sich "Betreutes Wohnen" nennt betreut.

Freundliche Grüße

Am 26.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

ich habe noch eine wichtige Frage vergessen:
Wie sieht es in diesem Fall wie ich am 25.10.2010
beschrieben habe mit dem Selbstbehalt aus-wie hoch ist dieser?
Oder wird dieses dann anders berechnet?

Vielen Dank schon mal für Ihre Rückantwort.

Freundliche Grüße

Am 26.10.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen volljähriger, nicht privilegierter Kinder beträgt in der Regel € 1.100.-.
Am 30.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

vielen Dank für Ihre hilfreichen Rückantworten und dass ich diese kostenlos erhalten konnte.

Nette Grüße
M.L

Am 31.10.2010 schrieb (anonym) folgendes:
wie verhält es sich mit dem kindergeld wenn das kind volljährig ist und nur ein elternteil leistungsfähig ist ud wie ändert sich der unterhalt wenn man in zeit der minderjährigkeit 70 euro (nach einem anerkenntnisurteil festgelegt) bezahlt. abänderungsurteil ist klar. kind wird wohl weiterhin zur schule gehen.glaube nicht das KM leistungsfähig ist.wieviel unterhalt muss man dann zahlen? danke
Am 02.11.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Beim volljährigen Kind wird das gesamte Kindergeld vom Bedarf abgezogen. Grds. ermittelt sich der Bedarf aus dem Einkommen beider Eltern, wenn aber nur ein Elternteil leistungsfähig ist, muß er nur soviel bezahlen, wie er das nach seinem eigenen Einkommen müßte.
Am 02.11.2010 schrieb (anonym) folgendes:
da bedeutet mein mann muss die 70 euro weiter zahlen oder wie? wenn ich das kindergeld anrechne müsste er ja nichts mehr zahlen ist das so richtig?
Am 02.11.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ob der damals anerkannte Betrag von € 70.- heute noch den zutreffenden Unterhalt darstellt und ob und in welchem Maße dieser abzuändern ist, kann von hier aus aus vielen Gründen (geändertes Einkommen, geänderte Beträge der DT, Unklarheit über Leistungsfähigkeit der KM usw.) nicht beurteilt werden. Dies kann nur aufgrund einer individuellen Unterhaltsberechnung entschieden werden, dazu sind eine Vielzahl von Daten und Fakten aller Beteiligten erforderlich, dies kann daher zwangsläufig im Forum nicht geleistet werden.
Am 04.11.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Meine Tochter ist 19 Jahre und für Ihre Ausbildung in ein andere Stadt mit eigenem Hausstand gezogen. Ausbildungsgehalt 150 €, zusätzliche Einnahmen aus Nebenjob 400 €, der voraussichtlich aber im März wegfällt, sowie Kindergeld.
Der Vater hat die Unterhaltszahlungen eingestellt.Ich (vollzeit berufstätig, keine weiteren kinder) unterstütze meine Tochter allein.
Meine Frage: Ohne eine Unterhaltsklage gegen ihn anzustreben, weiss ich nicht, wie hoch seine Unterhaltsverpflichtung wäre.
a. Gibt es noch andere Möglichkeiten, ihn die Pflicht zu nehmen?
b. auf der Lohnsteuerkarte ist für ihn noch der halbe Kinderfreibetrag eingetragen - macht es Sinn, dass ich diesen bei meiner Lohnsteuererklärung einfordere?
Vielen Dank
Am 05.11.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Sie können Unterhaltsansprüche der Tochter nicht geltend machen, da diese volljährig ist, das muß sie selbst tun. Wenn jemand freiwillig seiner Unterhaltsverpflcihtung nicht nachkommen will, gibt es letztlich nur den Klageweg, wenn man nicht auf seine Ansprüche verzichten will. Sie können auch nicht seinen Kinderfreibetrag wegnehmen, da dieser beiden elternteilen zusteht.
Am 06.11.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Meine Tochter ist 20 Jahre alt und studiert an einer privaten Universität. Sie hat in unserem Haus eine eigene kleine Wohung, frisch renoviert mit Garten, die ich ihr bezahle. Selbstverständlich geht sie auch in meiner Wohnung ein und aus. Ich zahle also ihre Unterkunft, Nahrunsmittel, Handygebühren und knapp die Hälfte ihrer Gebühren für die private Universität: 250 Euro von 575 Euro. Ihr Vater, der von uns getrennt lebt, unterstützt uns mit 300 Euro und noch erhalte ich Kindergeld. Seit November hat sie nun einen Studentenjob, bei dem sie für 20 Stunden gut 1000 Euro verdient. Dieser Job ist regelmäßig und sie hat sogar einen Arbeitsvertrag. Nun meine Frage: sie hat sich jetzt in den Kopf gesetzt, dass sie dringend eine größere Wohnung braucht und möchte im Februar in eine eigene Wohnung ziehen, die nur ca. 5 Minuten von ihrer bisherigen Wohnung entfernt liegt. Bin ich / sind wir als Eltern überhaupt noch verpflichtet, dann 640 Euro Unterhalt an sie als Studentin zu zahlen, wenn sie über ein so hohes eigenes Netto-Einkommen verfügt, welches ja regelmäßig verdient wird? Sie möchte auch noch das Kindergeld haben, welches aber m.E. sowieso im nächsten Jahr wegfällt, da sie über die Einkommensgrenze von gut 8004 Euro zzg. Werbekostenpauschale 920 Euro hinauskommen wird. (Hierbei noch eine andere Frage: kann sie eigentlich die Semestergebühren von mtl. 575 Euro anteilig (ich glaube 4000 Euro) von der Steuer als "besondere Ausbildungskosten" absetzen, also quasi bis 12.900 Euro verdienen?) Abgesehen davon wird doch das Kindergeld von den 640 Euro abgezogen, wenn die Eltern es erhalten, oder?Danke für eine Information.
Am 08.11.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Gegenüber einem volljährigen unverheirateten Kind können Sie durchaus auch bestimmen, daß der Unterhalt wie bisher in natura, d.h. durch Gewährung von Unterkunft usw. gewährleistet wird, da die Tochter am Wohnort studiert. Allein der Wunsch nach einer größeren Wohnung rechtfertigt keinen höheren Unterhaltsanspruch. Ein regelmäßiges Einkommen in der genannten Höhe wäre durchaus bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, da es den üblichen Studentenjob überschreitet, dies ist aber Abwägungsfrage im Einzelfall. Das Kindergeld dürfte allerdings in der Tat wegen Überschreitens der Freigrenze wegfallen.

Bearbeitet am 08.11.2010 von

Am 08.11.2010 schrieb (anonym) folgendes:
mein stiefsohn ist 22 jahre alt.er hat realschulabschluss nachgeholt und wollte noch den hochschulabschluss machen.er hat aber jetzt die schule geschmissen.frühestens nächstes jahr im august kann er erst eine lehre beginnen,wenn er überhaupt was findet.er bemüht sich nicht wirklich darum.er lebt bei seiner mutter.ist mein mann überhaupt noch verpflichtet unterhalt zu zahlen?muss sich der junge nicht selbst jetzt einen job suchen,solange er keinen ausbildungsplatz gefunden hat?können wir die unterhaltszahlung einfach einstellen,oder muss er seinem vater gegeüber eine verzichtserklärung unterschreiben?nicht das wir da ärger bekommen,wenn wir die zahlung einfach einstellen.
Am 08.11.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein volljähriges Kind hat grds. solange einen Unterhaltsanspruch, bis es eine angemessene Schul- und Berufsausbildung abgeschlossen hat. Befindet es sich weder in Schul- noch Berufsausbildung, so hat es eine Erwerbsobliegenheit, d.h. muß arbeiten.
Ob Sie die Unterhaltszahlungen einfach einstellen dürfen hängt davon ab, ob ein Unterhaltstitel vorliegt. Ist dies der Fall und wird nicht außergerichtlich auf den Unterhalt verzichtet, so muß Abänderungsklage erhoben werden, da andernfalls die Gefahr besteht, daß der Unterhalt zwangsvollstreckt wird.
Am 08.11.2010 schrieb (anonym) folgendes:
wieviel steht dem sohn meines mannes denn jetzt überhaupt an unterhalt zu,obwohl er ja weder zur schule geht noch eine ausbildung macht und zudem noch bei seiner mutter wohnt?mein mann hat ca 1500€ netto,seine exfrau hat ca 1000€ netto.ich selbst habe ca 1600€netto.ich weiß nicht ob mein lohn auch dazu gerechnet wird,als stiefmutter.
Am 08.11.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Eine Unterhaltsberechnung im Einzelfall kann hier im Forum nicht vorgenommen werden, da diese von einer Vielzahl von Daten und Fakten abhängt. Möglicherweise steht dem Stiefsohn aber gar kein Unterhalt mehr zu, wenn er seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt.
Am 17.11.2010 schrieb (anonym) folgendes:
mein stiefsohn ist damals aus der realschule geflogen ,weil er sehr oft geschwänzt hat.seine zeugnisse sahen dementsprechend aus.er hatte die null bock phase.dann hat er erst den hauptschulabschluss gemacht,danach den realschulabschluss nachgeholt.das dauerte insgesammt 3 jahre.hochschulabschluss hat er nach einem halben jahr jetzt auch geschmissen.wieder sehr oft geschwänzt.im moment macht er gar nichts.frühestens nächstes jahr im august kann er mit einer lehre beginnen.er weiß aber noch nichtmal was er lernen möchte.bewerbungen schreibt er auch keine.nach langen gesprächen mit ihm,hat er seinem vater gegenüber schriftlich und aussergerichtlich,ausdrücklich auf unterhalt verzichtet,selbst bei verschlechterung seiner lage.er will sich arbeit suchen(400€ job etc.) und für seinen unterhalt selbst aufkommen.kann er das mit fast 22 jahren so entscheiden und ist die unterschrift zur verzichtserklärung dann auch rechtens,oder kann er später trotzdem noch unterhalt verlangen,wenn er mit der lehre beginnt?er wohnt noch bei seiner mutter,die arbeitslos ist und jetzt beim arbeitsamt zuschüsse für ihren sohn bekommen will.das kindergeld wurde ihr mitlerweile auch gestrichen,bzw.ihrem sohn.
Am 18.11.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Grundsätzlich kann jeder Erwachsene auch auf Unterhaltsansprüche verzichten, solange dies nicht zu Lasten Dritter erfolgt und der Verzicht dadurch sittenwidrig wird. (Bei Ehegatten und minderjährigen Kindern gibt es Sonderregeln.)
Bei der derzeitigen Situation, d.h. das Kind hat schlicht "null Bock" irgendetwas zu tun, besteht in der Regel weder ein Unterhaltsanspruch noch ein Anspruch auf Leistungen des Arbeitsamts, so daß derzeit ein Verzicht rein deklaratorisch wäre.

Bearbeitet am 18.11.2010 von

Am 18.11.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Sohn ist jetzt 24 Jahre alt. Im August hat er eine Lehre beendet. Jetzt ist er arbeitslos.
Bin ich noch zum Unterhalt verpflichtet ?
Wenn ja, wie lange ?
Am 19.11.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Grds. gibt es keine generelle gesetzliche Begrenzung, daß zwischen Verwandten nur eine Anzahl von x Jahren oder bis zum x.ten lebensjahr Unterhalt zu zahlen ist. Ob, wieviel und wie lange Unterhaltspflichten bestehen, hängt immer von den konkreten Umständen ab.
Wenn Ihr Sohn zuvor eine Lehre absolviert hat, dürfte er jetzt Arbeitslosengeld beziehen. Ob dieses einen möglichen Unterhaltsanspruch abdeckt läßt sich ohne Zahlen nicht feststellen.
Am 26.11.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Meine Tochter, 20 Jahre hat im Juli die Schule verlassen (12.Klasse). Ende August wurde ich nach telefonischer Rückfrage bei ihr darüber in Kenntnis gesetzt. Sie absolviert im Moment Seminare/Lehrgänge zur Rettungssanitäterin; es handelt sich nicht um eine staalich anerkannte Ausbildung; da Ausbildung nur knapp 3 Monate; diese hat sie jetzt beendet. Sie möchte im nächsten Jahr eine Ausbildung in der Krankenpflege beginnen (also ab Sommer nächsten Jahres). Muss ich ihr bis dahin Unterhalt zahlen?
Sie wohnt in einer eigenen Wohnung; ich habe ihr regelmäßig Unterhalt gezahlt; während die Mutter ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt.
Am 29.11.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Tochter muss dann bis zum Beginn ihrer Ausbildung im nächsten Jahr vollschichtig arbeiten; in aller Regel verbleibt dann kein Unterhaltsanspruch.
Am 01.12.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Mann ist seit 19 geschieden und hat seitdem nur Kontakt zu seinen Töchter wenn es ums Unterhaltsgeld geht. Die ältere Tochter meines Mannes ist 23 Jahre alt und hat erfolgreich eine Ausbildung als Ergotherapeutin abgeschlossen. Letztes Jahr im Juni hat sie geschrieben, dass sie noch eine weitere Auskunft von ihm haben möchte, damit sie Bafög wieder beantragen kann. Nun ist sie seit August fertig und hat mit 1,6 abgeschlossen. Anfang diesen Monats, November, schrieb sie wieder, dass sie seit Oktober ein Studium als Heilpädagogin für 3,5 Jahren, wie sie geschrieben hat, aufgenommen hat, um sich weiterzubilden. Dafür ist sie wieder umgezogen - von Zwickau nach Berlin. Dort wohnt sie in einer WG. Sie hat wieder Bafög beantragt. Unserer Meinung nach ist es keine Weiterbildung, weil es zwei verschiedene Bereiche sind. Muss mein Mann diese Ausbildung, bzw. das Studium finanzieren?
Vielen Dank für eine Antwort.
Am 01.12.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Wolf,

mein Sohn, 20 Jahre, Student, ist jetzt bei seiner Mutter ausgezogen und hat eine Wohnung zusammen mit seiner Freundin genommen (beide Wohnungen sind ca. 20 km von der Universitätsstadt entfernt). Er bekommt von mir den rechtmäßigen monatlichen Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle, Stufe 5, Alter ab 18 in Höhe von 586 Euro.

- Bleibt es bei diesem Unterhalt?
- Oder zieht jetzt der Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden ab 01.01.2011 in Höhe von 670 Euro (obwohl er bei seiner Mutter weiter hätte wohnen können und sich die Entfernung zur Universitätsstadt nicht verringert hat)?
- Oder wird gar ein Betrag dazwischen errechnet, weil die Freundin sich ja zu gleichem Anteil an den Wohnungsunterhaltungskosten beteiligt?

Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort!

Am 01.12.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
@ monika
Auch für eine mehrstufige Ausbildung nach dem Schema Abitur-Lehre-Studium kann eine Unterhaltspflicht der Eltern bestehen. Voraussetzung dafür wäre, daß das angestrebte Ziel den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht und zwischen den Ausbildungsgängen ein enger sachlicher Zusammenhang besthet. Das könnte man für die Stufung Ergotherapeutin- Heilpädagogin durchaus bejahen.
Am 01.12.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Grds. beträgt der Bedarf des Studierenden, der nicht bei einem Elternteil wohnt, derzeit noch € 640.-, ab 2011 € 670.-. Dieser Betrag ist von beiden Elternteilen anteilig nach ihren Einkommen aufzubringen. Wie der Student sein Budget einteilt, d.h. ob er in einer Wg wohnt oder mit seiner Freudin, ist zunächst seine Sache. Andererseits ist der Wunsch mit der Freundin zusammenzuziehen durchaus kein Grund für einen Auszug von zuhause, Eltern können gegenüber einem volljährigen unverheirateten Kind durchaus auch bestimmen, daß das Kind weiterhin in ihrem (in der Nähe der Uni gelegenen) Haushalt wohnen und dort Naturalunterhalt erhalten soll.
Am 13.12.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolff,

meine Tochter ist 20 Jahre alt, möchte das Gymnasium verlassen, ohne Abschluss und sich eine eigene Wohnung suchen. Wieviel Unterhalt muss ich als alleinerziehende Mutter ihr gewähren. Vom leiblichen Vater ist seit dem 10. Lebensjahr kein Unterhalt zu erwarten (Offenbarungseid) Ich selbst lebe in eine eheähnlichen Gemeinschaft. Über eine Rückantwort würde ich mich sehr freuen.
Mit Freundlichen Gruß Frau Knopf

Am 14.12.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Wunsch des Kindes lieber in einer eigenen Wohnung zu leben löst noch keinen Unterhaltsanspruch aus.
Für die Frage des Ob und der Höhe kommt es darauf an, was die Tochter macht: Beginnt diese eine Ausbildung, so hängt Ihre Zahlungsverpflichtung auch von der Höhe der Ausbildungsvergütung ab, die als eigenes Einkommen des Kindes auf den Unterhaltsanspruch angerechnet wird. Beginnt die Tochter eine Erwerbstätigkeit - es besteht grds. eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit - so dürfte ihr eigenes Einkommen den Unterhaltsanspruch übersteigen. Im übrigen besteht gegenüber einem volljährigen unverheirateten Kind auch die Möglichkeit, keinen Barunterhalt zu zahlen, sondern dieses darauf zu verweisen im elterlichen Haushalt mitversorgt zu werden (Naturalunterhalt), wenn nicht im Einzelfall besondere Gründe dagegen sprechen, wie zB Entfernung zum Studienort etc..
Am 15.12.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Sohn ist 19 und hat sich auf anraten des Erziehungsbeistandes eine eigene Wohnung gesucht. Er hat einen 10A Abschluß mit schlechten Noten. Hat sich nach dem Schulabschluß aber nicht, wie besprochen, eine Lehrstelle gesucht sondern macht nun diesen Abschluß nocheinmal um evtl bessere Noten zu kriegen. und dieser dauert 2 Jahre.

nun trat die Unterhaltsheranziehung an mich heran daß ich für meinen Sohn Unterhalt zahlen soll.
Ist es richtig daß bei der Berechnung das Nettoeinkommens keine Schulden und Lohnpfändungen angerechnet werden?

Am 16.12.2010 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das kann man so generell nicht sagen, es kommt immer darauf an, für was die Schulden gemacht wurden (zB für einen Ferrari - wird wohl nicht anerkannt - oder für eine selbstbewohnte kleine Eigentumswohnung - wird meist anerkannt), zu welchem Zeitpunkt und wie sich die Einkommenssituation allgemein darstellt.
Am 02.01.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Meine Lebendspartnerin hat eine 18jährige tochter die halbwaise ist.
bekam bis ende november 2010 noch Kindergeld und Halbwaisenrente.
jetzt hat sie mitte des Jahres ohne Genemigung ihrer Mutter die Lehre eigenmächtig abgebrochen.
Will eine eigene wohnung.
Ich verdiene, Ihrer Mutter und Ihr Bruder hat eine Lehre.
jetzt, wie sieht es aus. ist meine Lebendspartnerin Unterhaltspflichtig? muss sie Ihrer Tochter die eigene Wohnung bezahlen?
vorallem wenn das Mädl nur faul zuhause ist, keine Bewegung macht sich nach Arbeit umzuehen.
denn mit 18 sollte man inder Lage sein seinen eigenenLebendsunterhalt zu verdienen. neee... macht sie nicht.
Mein kann zuhause rumsitzten den ganzen tag und Nacht chatten und meint das der Kühlschrank jedentag voll ist.
muss man sollche eine Faulheit unterstützen?
man ist schon im Überlegen ihr eine frist zu geben.
bis dahin hast du eine arbeit oder ne Lehrstelle,
oder sie sucht sich eine wohnung die vom Jugendamt(sozialen dienst) bezahlt wird oder aus eigener tasche.

uns wird immer gesagt man ist zum 23.lebedsjahr unterhaltpflichtig. sehe das ein, wenn sie ne lehre noch hätte. oder studieren würde.
nur das man faulheit unterstützen muss steht in keinem Gesetz.

Am 03.01.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Tochter hat grds. dann Anspruch auf Unterhalt, wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet. Dabei besteht kein Anspruch auf eine eigene Wohnung, wenn dies nicht aus objektiven Gründen (entfernter Ausbildungsort o.ä.) notwendig ist, Unterhalt kann auch in dem elterlichen Haushalt gewährt werden. Befindet sich die Tochter weder in einer Schul- noch in einer Berufsausbildung, so trifft sie eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit um ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen.
Am 18.01.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Meine Tochter (22 Jahre) hat im Sommer 2010 eine Ausbildung zur Bürokauffrau abgeschlossen und wurde leider nicht übernommen. Da sie keine Arbeit fand, begann sie im September 2010 mit einem 2-jährigen Bachelor-Studium in Betriebswirtschaft. Sie hat kein Abitur oder FHS-Reife, darf aber aufgrund der beruflichen Vorbildung in diesen speziellen Studiengang einsteigen.
Muss ich trotz der vorangegangenen Ausbildung als geschiedener Vater Unterhalt für dieses Studium zahlen?
Am 18.01.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Meine 22 jahre alte Tochter hat im Sommer 2010 eine Ausbildung zur Bürokauffrau abgeschlossen und konnte von ihrem Arbeitgeber leider nicht übernommen werden. Da sie keine Anstellung fand, begann sie September 2010 ein Bachelor-Studium der Betriebswirtschaft. Sie hat weder Abitur noch die FHS-Reife, kann aber an der FH Gelsenkirchen aufgrund ihrer Vorausbildung eben dieses zweijährige Studium absolvieren.
Ich bin geschieden und meine Tochter lebt noch in der Wohnung meiner Ex-Frau.
Ist es richtig, dass ich weiter Unterhalt für meine Tochter zahlen muss?
Am 18.01.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Man könnte hier einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Ausbildung Bürokauffrau und dem BWL Studium bejahen, dann würde es sich um eine Weiterbildung handeln, die möglicherweise finanziert werden muß. Allerdings ist hierfür erforderlich, daß die Tochter die entsprechenden Fähigkeiten und Neigungen für ein Studium hat. Hat sie die Ausbildung nur "mit Ach und Krach" geschafft ist das eher nicht der Fall.
Am 19.01.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Danke für die Auskunft. Allerdings habe ich dazu noch eine Nachfrage:
Laut BGH sollt in einem solch gelagerten Fall nur dann eine Unterhaltspflicht bestehen, wenn bereits vor der Ausbildung die Voraussetzung für ein Studium bestand und die Berufsausbildung nur einem Studium vorgeschaltet sei. Dann muss aber dieser Ausbildungsweg Abitur/Berufsausbildung/abschließendes Studium bereits vorher abgesprochen bzw. geplant sein. Im meinem Fall ist es so, dass meine Tochter die Oberstufe in der 11. Klasse abgebrochen hatte, um eine kaufmännische Ausbildung zu beginnen. Und nach dieser Ausbildung hatte sie sich arbeitssuchend gemeldet und ALU bezogen. Erst nach Ende des Sommers entschloss sie sich zu dem Studium, weil sie keine Anstellung fand. Nach einer Woche BWL-Stdium wollte sie sogar abbrechen, um ggf. eine Studium als Berufsschullehrerin zu beginnen, wovon sie dann doch Abstand nahm, weil sie die bereits gezahlten Studiengebühren nicht angerechnet bekommen hätte.
Am 19.01.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die von Ihnen ausgeführten Voraussetzungen betreffen die sog. Abitur-Lehre-Studium Fälle, die quasi als eine Erstausbildung gesehen werden. Meines Erachtens handelt es sich in Ihrem Fall jedoch eher um eine Weiterbildung nach Abschluß der Erstausbildung. An den notwendigen Fähigkeiten und Neigungen der Tochter könnten hier nach Ihren Darstellungen durchaus Zweifel bestehen.
Am 19.01.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Ihre diversen Ausführungen sind sehr informativ, um einen ersten Eindruck zu bekommen. Danke für die Großzügigkeit, diese unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ich recherchiere ständig und schreibe im Moment auch an den Anwalt, wegen Neuberechnung des Kindesunterhalts wegen Volljährigkeit für den Sohn, meines Mannes.
Mein Mann ist bereit Unterhalt zu zahlen, aber nicht in der geforderten Höhe der Gegenseite. Wir möchten uns gern aussergerichtlich einigen, haben dies auch zu erkennen gegeben. Der Sohn (wird von der Mutter geleitet- kein Kontakt zum Vater) und erhält Prozesskostenhilfe.Mein Mann zahlt seit Jahren und möchte nicht auch noch die Anwalts-Gerichtskosten tragen. Der Anwalt legt es sehr deutlich auf einen Rechtsstreit an, obwohl im Schreiben von uns mehrfach auf eine außergerichtliche Einigung, anhand von Zahlen und Sachverhalten, hingedeutet wurde. Unsere Gegendarstellung vom Aug. 2010 hat er bis heute nicht beantwortet. Ein Gespräch mit seinem Sohn fand statt, der Anwalt riet aber Zeugen mitzunehmen, so saß die Exfrau am Tisch und das Gespräch wurde von Ihren Vorhaltungen (seit 10 Jahren geschieden) bestimmt und der Sohn 19 Jahre war "kleinlaut"- mein Mann ging. Es kann nicht sein, nur weil wir keinen Anwaltsbriefkopf im Schreiben haben, bekommt mein Mann keine Antwort. Bei einem Kollegen aus seinem Berufsstand würde er bestimmt antworten. Es gibt jedoch keinen Rechtsanspruch auf eine Anwort! Der Anwalt erklärt sich für das aussergerichtliche Verfahren nicht bereit-das ist nicht zum Wohl des Kindes. Die Exfau (seit Jahren nicht leistungsfähig) rennt nun zu der Mutter meines Mannes und droht mit Klage und der Sohn hält still. Frage: Sollte es zur Klage kommen könnte mein Mann sich auf ZPO §§ 93, 99 Abs. 2 berufen und die Kosten der Klage würden zu Lasten des Sohnes gehen. Denn der Beklagte (hier mein Mann)hat zu erkennen gegeben, dass er auch ohne Klageerhebung,in seiner errechneten Höhe, leisten würde... Sollte mein Mann vor Klageerhebung nach seinen Berechnungen leisten?

Bearbeitet am 20.01.2011 von

Am 20.01.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn Ihr Mann den von ihm errechneten Unterhalt regelmäßig und pünktlich leistet gibt er bezüglich dieses Betrages keine Veranlassung zur Klage. Erkennt er im Fall der Klage diesen Sockelbetrag sofort an, so dürften ihm die darauf entfallenden Kosten nicht zur Last gelegt werden.
Am 23.01.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Meine Eltern sind 70 und 77 Jahre alt. Meine Schwester wird nach der Reha pflegebedürftig sein. Meine Eltern möchten wissen, wie hoch ihr Schonvermögen sein kann und ab welcher Grenze sie unterhaltsverpflichtet sind. Über eine Antwort freue ich mich.
Danke
Am 24.01.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Vielen Dank für die kompetente und knappe Antwort.
Erbitte Antwort auf Nachfrage:
Sohn hat im August 2010 Schule beendet. 4 Monate Überganszeit bis zum Wehrdienstantritt am 1.1.2011, hat mein Mann Unterhalt geleistet. War er dazu verpflichtet? Wieviel Übergangszeiten müssen vom Unterhaltsschuldner finanziert werden?
Sohn 1 Tag in Wehrdienst dann Retour. Seit 3.1.2011 macht der Sohn nichts.
Besteht Erfolgsausicht auf Abänderung des Unterhaltstitels (...über 18 Jahre), obwohl mein Mann noch eine Ausbildung / Studium schuldet. Oder erst Auskunftsklage über Schulabschluss und Bewerbungsbemühungen anstreben und dann Abänderungsklage? Seit 1.12.2011 zahlt mein Mann keinen Unterhalt, da er nur vom Hören Sagen über Abruch des Wehrdiestes erfahren hat, nicht vom Sohn selbst. Für ihn ist der Sohn noch im Wehrdienst und dann ist kein Unterhalt geschuldet.
Am 24.01.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn ein Titel besteht, sollten Sie den Sohn unter Fristsetzung auffordern darzulegen und ggf. durch Belege nachzuweisen, wie er seine Ausbildung aufzunehmen/fortzusetzen gedenkt. Kommt dann nichts, so müssen Sie die Initiative ergreifen und den Titel durch Abänderungsklage beseitigen, da Sie andernfalls allein aufgrund des bestehenden Titels - unabhängig davon, ob Sie eigentlich zum Unterhalt verpflichtet wären - in Anspruch genommen werden können.

Bearbeitet am 24.01.2011 von

Am 24.01.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Nehmen wir an ich habe den Sohn zur Auskunft aufgefordert. Es ist doch meistens eine Billigkeitserwägung der Gerichte dieser Abänderung des Titels stattzugeben. Dann müsste ja jetzt auch die Urkunde geändert werden, weil er sich theoretisch im Wehrdienst befindet, und eben nicht in Schul- / Berufsausbildung. Wieviel Änderungen sind denn innerhalb von 2 Jahren erforderlich, wenn sich wirtschaftlich und sozial Verhältnisse ändern. Das hört sich so einfach an mit der Abänderung - das Nachsehen hat nachher derjenige der auf seinen Verfahrenskosten "sitzenbleibt".
Am 25.01.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es gibt keine Höchst- oder Mindestanzahl von Abänderungen. Eine Abänderung ist immer dann erforderlich, wenn sich die Unterhaltsverpflichtung ändert, weil sich entweder die Einkommensverhältnisse einer der Beteiligten geändert haben oder die Unterhaltsverpflichtung aus anderen Gründen wegfällt oder entsteht. Und es liegt im Interesse desjenigen, den ein Titel zu einer bestimmten Zahlung verpflichtet, den abzuändern, wenn sich seine Unterhaltsverpflichtung geändert hat, weil er sonst aufgrund des Titels weiterzahlen muß und dies auch durch Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann.
Am 27.01.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Sohn wird am 1.April 2011 18 Jahre alt und beginnt ab 1.August auch eine Lehre wo er im ersten Jahr 770 Euro verdient.
Ich selbst habe ein Nettoeinkommen von 1800 Euro und meine geschiedene Frau, wo mein Sohn auch lebt, hat einen 400 Euro Job.
In wie weit wird sich der Unterhalt gegenüber meinem Sohn dann verändern?
Meiner EX Frau gehört das Haus, wo mein Sohn auch lebt, zahlt also keine Miete.
Am 27.01.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für den Unterhalt volljähriger Kinder haften beide Eltern anteilig nach ihrem Einkommen (bei der Mutter bestehend aus Einkommen sowie Wohnwertvorteil des Hauses); abzuziehen ist das volle Kindergeld. Außerdem steigt Ihr Selbstbehalt auf € 1.150.-.
Für den Zeitraum ab Beginn der Lehre sollte geprüft werden, ob nach Anrechnung des Lehrlingsgehalts überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch verbleibt.
Am 27.01.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Das hört sich doch gut an.
Ist es egal ob und wiviel die Mutter arbeitet?
Wenn meine EX Frau nur auf 400 Euro arbeitet, muss ich dann entsprechend mehr zahlen?
Am 27.01.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Habe ja auch noch einen zweiten Sohn, der im Juli 14 Jahre wird.
Auch er wohnt im Haus der Mutter, wird sich der Unterhalt für Ihn dann nach seinem 14.Geburtstag erhöhen???
Am 27.01.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Sie zahlen maximal soviel, wie Sie nach Ihrem Einkommen zahlen müssten. Der Unterhalt des minderjährigen Kindes wird wie bisher von Ihnen allein getragen, er ist dem Unterhaltsanspruch des volljährigne Kindes vorrangig.
Am 27.01.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Habe mal eine kurze Frage. Eine 22 jährige nicht im Haushalt der Eltern lebende Tochter macht sowohl 90,- Euro ausbildungsbedingten Mehrbedarf als auch 5% berufsbedingte Aufwendungen geltend, die von Ihrer Ausbildungsvergütung abzuziehen sind. Geht das beides nebeneinander oder schliesst das eine das andere aus?

Am 28.01.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn das Kind eine Ausbildung macht, kann es die Ausbildungspauschale ansetzen; arbeitet es die berufsbedingten Aufwendungen, aber es können nicht beide Pauschalen gleichzeitig geltend gemacht werden.

Bearbeitet am 28.01.2011 von

Am 28.01.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Vielen Dank für die promte Antwort.

Stimmt es, dass der Unterhaltsanspruch von volljährigen Kindern in Ausbildung mit eigenem Hausstand von 640,- auf 670,- Euro erhöht wurde?

Am 28.01.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ja, die Erhöhung gilt ab 01.01.2011.
Am 04.02.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo zusammen,
ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen!
Ich bin 22 Jahre alt und mache gerade eine Ausbildung, in der ich kein Geld erhalte
(schulische Ausbildung).
Nun bin ich kürzlich von zu Hause ausgezogen und wohne mit meinem Freund zusammen, der aus beruflichen Gründen wegziehen musste. Aufgrund der Entfernung der neuen Wohnung, musste ich die Fachschule wechseln. Ich bekomme derzeit 235Euro Unterhalt von meinem Vater. Ich habe einen BAföG Antrag gestellt, der jedoch abgelehnt wurde, da ich in der Nähe meiner Eltern die Ausbildung hätte machen können. Nun finanziert mein Freund mein Lebensunterhalt.
Nun will ich wissen ob ich trotzdem noch Unterhalt von meinem Vater verlangen kann und wie sich dieser berechnet wird? Stimmt es, dass ich und mein Freund jetzt als Eheähnlich gelten und sein Gehalt mit berechnet werden muss.
Danke schon mal im Voraus.
Am 04.02.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Grundsaetzlich hat ein Kind in Ausbildung einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern, allerdings nicht zwingend in Geld. Wenn die Ausbildungsstelle in der Naehe liegt, koennen die Eltern auch Naturalunterhalt durch Gewaehren von Wohnung, Nahrung usw. im eigenen Haushalt anbieten. Will das Kind dieses Angebot nicht annehmen, so kann es stattdessen nur bei Vorliegen triftiger Gruende Geld verlangen. Der Wunsch, zusammen mit dem Freund woanders wohnen zu wollen, wird allein als Grund nicht ausreichen.
Am 10.02.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, ich würde gern wissen wollen, wie lange und in welcher Höhe ich für meine Tochter aus erster Ehe, die jetzt 24 Jahre alt ist und noch studiert, gegenüber unterhaltspfllichtig bin. Sie lebt mit ihrem Freund zusammen, der über Einkommen verfügt und unterbricht jetzt ihr Studium wegen Mutterschaft für unbestimmte Dauer. Wie lange muss ich wie viel Unterhalt zahlen? Wird das Elterngeld, dass sie erhält oder das Einkommen ihres Partners gegen gerechnet?
Vielen Dank für eine Antwort.
Am 10.02.2011 schrieb (anonym) folgendes:
hallo, ich wollt mal nach meinem speziellen fall fragen:

ich bin 22, student und lebe mit meiner freundin zusammen in einer wohnung (400€). die miete teilen wir uns. ich beziehe kein bafög, aber erhalte das kindergeld von meinen eltern. meine eltern sind verheiratet und leben zusammen. mein vater ist alleinverdiener (ca 5000€). wieviel unterhalt steht mir von meinen eltern zu? wirkt sich ein 400€ job, den ich machen könnte, auf den unterhalt aus?
schonmal vielen dank im voraus!

Am 11.02.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine konkrete Unterhaltsberechnung sind eine Vielzahl von Daten und Fakten und insbesondere auch Einkommensbelege aller Beteiligten erforderlich. Daher ist eine individuelle Unterhaltsberechnung im Einzelfall in diesem Forum nicht möglich, dies wäre schlicht unseriös.
Im allgeminen steht dem im eigenen Haushalt lebenden Studenten jedoch ein Unterhalt von € 670.-. Kindergeld wird angerechnet.
Am 11.02.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die nichteheliche Mutter hat - ebenso wie die eheliche Mutter - zunächst vorrangig einen Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater für mindestens die ersten 3 Jahre nach der Geburt, danach ggf. je nach Betreuungsmöglichkeit weiter.
Am 12.02.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Guten tag
in den nächsten tagen ziehen meine beiden kleineren kinder (11,13) zu mir.
Nun ist mir eingefallen das bei der Scheidung vor 8 jahren die Kindsmutter und Mir das gemeinsame sorgerecht zugeteilt wurde aber Ihr wurde das Aufendhaltsbestimmungsrecht zugesprochen, ändert sich dies nun automatisch wenn die kinder in meinem Haushalt leben oder müßen dafür wieder die gerichte angerufen werden.

Am 14.02.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wechselt nicht, denn die Mutter kann im Rahmen ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts auch bestimmen (und das ist hier ja offenbar der Fall), daß die Kinder beim Vater wohnen sollen. Da Sie damit einverstanden sind und somit kein Streit über den Aufenthalt herrscht dürfte auch ein Gerichtsverfahren derzeit wenig Aussicht auf Erfolg haben.
Am 17.02.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Der Sohn meines Lebensgefährten hat 2 x die Berufsfachschule abgebrochen (nach der mittleren Reife), jetzt macht er Zivildienst. Im Sommer will er sich wieder an einer Fachschule anmelden, er will jetzt eine eigene Wohnung beziehen, er ist fast 22 Jahre alt. Ist der Vater zum Unterhalt verpflichtet? Er zahlt noch für die minderjährige 16-jährige Tochter Unterhalt. Wird mein Einkommen bei der Berechnung (wir sind nicht verheiratet) hinzugerechnet? Hat er Anspruch auf öffentliche Leistungen?
Am 17.02.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei bereits 2maligem Abbruch der Fachschule erscheint es zumindest zweifelhaft, ob eine solche Ausbildung den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht.
Aber selbst wenn es besondere Gründe (zB Krankheit) für den Abbruch gab und daher auch ein 3. Versuch zu finanzieren wäre, bedeutet dies nicht unbedingt, daß das Kind Anspruch auf Barunterhalt und eine eigene Wohnung hätte. Vielmehr kann dem Kind auch Naturalunterhalt (Wohnen, Essen etc.) im elterlichen Haushalt angeboten werden, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen (zB Entfernung zur Schule).
Maßgeblich ist das Einkommen des Vaters, wobei seine Unterhaltsverpflichtung der minderjährigen Tochter gegenüber vorrangig ist.
Am 18.02.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Ich habe einen Sohn 20 Jahre, studierend. Sein Vater hat seit 3 Monaten seinen Unterhaltsanteil einfach halbiert. Er verdient 3000 € netto ich ca 1000€. Für meine Tochter 17 AZUBI 600 € einkommen, hat er die Zahlungen komplett eingestellt. Er erzählt den Kinder, dass 250 € Unterhalt genau richtig sind. Ich kann das nicht glauben. Können Sie mir sagen ob das Wahr ist? Oder wieviel er zu bezahlen hat? Sollte er mehr bezahlen müssen, gibt es eine Möglichkeit das mein Sohn( bei mir wohnend) an sein Geld kommt, ohne seinen Vater verklgen zu müssen. Da er jetzt schon in therapeutischer Behandlung ist, würde er das nicht durchstehen.
Vielen Dank im Voraus
Am 20.02.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, sehr geehrtes Kanzlei Wolf Team,
Ich habe zu meiner Situation bisher nicht viel im Netz gefunden, und ich hoffe es passt hier her.

Also die Sachlage ist folgende: Kind volljährig (29), nicht bei Eltern wohnhaft, erhält Sozialhilfe (186€) ausgleichend zu einer BEFRISTETEN vollen Erwerbsminderungsrente wegen Krankheit, und die Eltern verheiratet, zusammenlebend, Mutter erwerbstätig (Nettoeinkommen ca. 1100€), Vater selbsttständig (Einkommen variiert stark), werden vom Sozialamt aufgefordert ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen, um die Unterhaltsverpflichtung zu prüfen. Zusätzlich verfügen sie über Mieteigentum, nicht selbst bewohnt, die Mieteinnahmen decken jedoch nicht die Tilgungskosten und der Vater hat Schulden die in Zusammenhang mit dem Einkommenserwerb entstanden sind.

Können hier Unterhaltsverpflichtungen durch das Sozialamt geltend gemacht werden/ ist der Selbstbehalt der Selbe wie oben beschrieben? Wie werden generell Schulden behandelt, die in Zusammenhang mit dem Einkommenserwerb entstanden sind? Falls Ansprüche geltend gemacht werden können, haben die Eltern diese voll zu tragen oder gibt es Abzüge, da ein Teil vom Sozialamt getragen wird?

Vielen Dank im Vorraus!
MfG, xerxe

Am 20.02.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Sohn wird 18 Jahre und lebt bei der Mutter. Bei der Mutter lebt auch der 16-jährige Sohn, für den ich Unterhalt in Höhe von ca. 430 Euro leiste. Meine Frage ist nun, kann ich den Unterhalt für den 16-jährigen Sohn bei meiner Einkommensermittlung für meinen anteiligen Unterhaltsanspruch für den 18-jährigen Sohn ansetzten? Mein Nettoeinkommen ./. 5 % berufsbedingte Aufwendungen ./. Unterhalt für den 16-jährigen Sohn ./. 1150 Euro = mein Einkommen für die Verteilungsquote.
Am 21.02.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine konkrete Unterhaltsberechnung werden eine Vielzahl von Daten und Fakten benötigt, insbesondere die vollständigen Einkommensunterlage aller Beteiligten. Eine Unterhaltsberechnung im Einzelfall hier im Forum wäre daher nicht seriös.
Sofern allerdings mehr Kindesunterhalt geschuldet wird (und hierfür spricht einiges) und der Vater nicht freiwillig zahlt ist eine gerichtliche Auseinandersetzung letzendlich der einzige Weg, den Vater zur Zahlung zu verpflichten. Nur auf diesem Weg kann man gegen den Willen des Vaters einen Titel erstreiten, mit dem man die Forderung auch durchsetzen kann.
Am 21.02.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
@xerxe

Für eine konkrete Unterhaltsberechnung werden eine Vielzahl von Daten und Fakten benötigt, insbesondere die vollständigen Einkommensunterlage aller Beteiligten. Eine Unterhaltsberechnung im Einzelfall - ganz besonders in etwas komplizierteren Fällen mit schwankenden Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sowie sonstigen Gewinneinkünften - hier im Forum wäre daher schlichtweg unseriös. Sie sollten daher einen Anwwalt aufsuchen und diesem die Unterlagen und Belege vorlegen.

Am 25.02.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, sehr geehrtes Kanzlei Wolf Team,

habe eine frage über den unterhalt für meinen 18jährigen sohn.er lebt bei seiner mutter im haus.er geht noch zur schule(abi).meine frau verdient 1800€ netto.ich verdiene 1660€ netto.sie bekommt das kindergeld über 184€.wieviel unterhalt muss ich bezahlen,genaue berechnungen finde ich eigentlich nicht.im moment bezahle ich 280€.

Vielen Dank im Vorraus!Werner

Am 28.02.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Eine genaue Berechnung für Ihren Einzelfall werden Sie im Internet auch nicht finden, für eine Einzelfallberechnung sind eine Vielzahl von Daten und Fakten erforderlich sowie vollständige Einkommensunterlagen aller Beteiligten, so daß dies nicht im Rahmen eines Forums erfoglen kann. Generell berechnet sich der Unterhaltsanspruch auf Basis des zusammengerechneten Einkommens beider Elternteile nach der Düsseldorfer Tabelle. Für diesen Betrag müssen die Eltern dann anteilig nach ihrem jeweiligen Einkommen aufkommen.
Am 01.03.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Frau Wolf,

ich habe eine Frage bezüglich Unterhalt den mein Ehemann für seine uneheliche Tochter (8) zahlt.
Ihre Mutter ist mitlerweile verheiratet,(hat insgesamt 3 Kinder von 3 Männer) und der letzte Mann hat auch die Tochter meines Mannes adoptiert. Mein Mann hat keinen Kontakt zu ihr, sie weiß, meiner Meinung nach, auch gar nicht wer der Vater ist, bezahlt aber monatlich 300,00 eur Unterhalt.
Wir haben 2 gemeinsame Kinder und wollten gerne ein drittes. Sind diese bei der Berechnung irgendwie preveligiert? Oder können wir uns kein drittes Kind "leisten"?
Ob die Mutter des Kindes arbeitet, ist mir nicht bekannt, da ja überhaupt kein Kontakt besteht. Der Adoptivvater ist ist berufstätig.
Wir träumen auch von eigenen 4 Wänden, was aber wahrscheinlich, durch den Unterhalt, gar nicht realisierbar wäre! Es ist ja wirklich nicht grad wenig Geld für ein Kind was nur auf Papier besteht.
Gibt es irgendeine Lösung für unsere Probleme? Oder müssen wir auf das dritte verzichten und erst mit 40-50 anfangen zu bauen???
Über eine Antwort freue ich mich sehr!

Vielen Dank.

MfG C.

Am 02.03.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn der Ehemann der Mutter das Kind tatsächlich adoptiert hat, dann ist er dadurch Vater mit allen Rechten und Pflichten geworden. Dies würde bedeuten, daß Ihr Mann dem Kind nicht mehr unterhaltspflichtig wäre (weil er auch nicht mehr als Vater des Kindes gilt).
Am 02.03.2011 schrieb (anonym) folgendes:
hallo! ich glaube ich habe mich falsch ausgedrückt..sie trägt zwar seinen (den aktuellen Mann) Nachnamen, wohnt in seinem haushalt ist aber nicht adoptiert (genauso wie das andere Kind was nicht von ihm ist) ..sorry...
Am 03.03.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Dann ist das Kind nur einbenannt und weiter das Kind Ihres Mannes, für das er unterhaltspflichtig ist. Dabei werden alle minderjährigen Kinder Ihres Mannes, die gemeinsamen mit Ihnen und das nichteheliche unterhaltsrechtlich gleichbehandelt.
Am 05.03.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Frau Wolf,
mein Sohn lebt in Australien bei seiner Mutter und wird jetzt Volljährig. Ich zahle regelmäßig Unterhalt nach einer Urkunde des Jugendamtes. Ich weiß leider nicht ob er zur schule geht oder eine Ausbildung macht, da bei derartigen Informationen nur unklare Aussagen von meiner Exfrau und meinem Sohn kommen. Kann ich den Unterhalt einstellen bis ich genaue Informationen habe um den Unterhalt zu berechnen oder sollte ich die Urkunde des Jugendamtes abändern lassen?
Danke
Am 05.03.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hätte nur ne kurze und knappe Frage.
Mein Sohn wird am ersten April 18 Jahre alt.
Verändert sich da die Unterhaltszahlung????
Am 07.03.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ja, der Unterhalt wird jetzt aus dem gemeinsamen Einkommen beider Eltern berechnet.

Bearbeitet am 07.03.2011 von

Am 07.03.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn Sie die Zahlung einfach einstellen, laufen Sie Gefahr, daß die Zwangsvollstreckung eingeleitet wird.
Da der Unterhalt für Volljährige ohnehin neu zu berechnen ist (beide Eltern sind jetzt unterhaltspflichtig) wäre es sinnvoll, zunächst eine außergerichtliche Aufforderung zur Offenlegung der Einkommensverhältnisse mit Fristsetzung zu schicken; bei fruchtlosem Fristablauf bleibt Ihnen dann nur die Abänderungsklage.
Am 11.03.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, ich 22 Jahre, werde im September diesen Jahres ein Kolleg besuchen. Das erste Jahr wird mit elternabhängigen Bafög gefördert.
2007 hatte ich meine 1-Jährige Ausbildung beendet und arbeitete danach 2 Jahre. Ich stellte letztes Jahr schon mal einen Bafög-Antrag der abgelehnt wurde, weil mein Vater zu viel verdient. Meine Eltern leben seit 9 Jahren getrennt, nicht geschieden. Ich lebe noch bei meiner Mutter. Muss mein Vater für mich also Unterhalt zahlen?

Danke

Am 11.03.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ob überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern besteht läßt sich nach Ihren Angaben nicht feststellen, denn offenbar habe Sie ja bereits eine Erstausbildung erhalten und grds. haben die Eltern damit ihre Verpflichtung erfüllt. Nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen besteht danach noch Anspruch auf Finanzierung einer Weiterbildung oder mehrstufigen Ausbildung.
Wenn, dann sind Ihnen jedenfalls beide Eltern anteilig nach ihrem Einkommen zum Unterhalt verpflichtet, nicht nur der Vater.
Am 11.03.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

ich bin volljährig. der anwalt meines unterhaltspflichtigen elternteils teilte mir in einem schreiben mit das eine neue unterhaltsberechnung notwenig ist, da der unterhaltstitel nicht mehr gelten könnte.

nun wurde ich aufgefordert alle belege seit meiner volljährigkeit zur auskunft vorzulegen. die frist beträgt 14tage. leider kann ich diese nicht einhalten, da mein anwalt im urlaub ist und ich das gern mit ihm klären möchte, wie formuliere ich eine passende antwort um zeit zu bekommen?

ich bin student und verdiene ebenfalls nebenbei als werkstudent (ca 420euro monatl.) wie wirkt sich dieser verdienst auf mein unterhaltsanspruch aus?

vielen dank!

Am 11.03.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, meine Tochter ist 18, hat ihre Ausbildung abgebrochen und ist nach einem Streit von zu Hause freiwillig ausgezogen. Sie wohnt jetzt bei ihrem Freund mit Familie. Sie hat derzeit keine Arbeit. Muss ich ihr nun Unterhalt bezahlen (mein Mann und ich sind beide berufstätig)? Was ist wenn sie eine Ausbilung wieder aufnimmt oder einen Mini-Job oder ähnliches macht??
Am 14.03.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn Ihre Tochter keine Ausbildung macht, ist sie wie jeder Erwachsene verpflichtet, sich ihren Lebensunterhalt durch Arbeit (vollschichtig, jede Arbeit) zu verdienen, bevor sie ggf. Unterhaltsansprüche geltend machen kann. Ob Sie einen 2. Versuch der Ausbildung finanzieren müssen, hängt immer davon ab, warum sie abgebrochen hat. Wenn ihre Fähigkeiten für die Ausbildung nicht ausreichend waren, eher nein, wenn andere Gründe vorlagen, eher ja.
Am 14.03.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Machen Sie mit der Kanzlei Ihres Anwalts einen Termin für die Zeit nach dessen Rückkehr aus, sammeln Sie bereits für diesen Termin alle notwendigen Belege und teilen Sie dem Anwalt der Gegenseite genau dies mit. In aller Regel wird er dann eine entsprechende Fristverlängerung gewähren.
Am 14.03.2011 schrieb (anonym) folgendes:
hallo,

wie ist es wenn ich mit 18 jahren meinen eigenen haushalt habe und noch zur schule gehe.
meine mutter ist im mutterschutz und hat einen neuen parter, diese sind aber nicht verheiratet. mein vater wäre unterhaltspflichtig, meine mutter auch ?

Damke im voraus

Am 14.03.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Während des Mutterschutzes und in den ersten 3 Jahren der Betreuung des Kindes ist die Mutter zu einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet und daher wahrscheinlich leistungsunfähig.
Am 16.03.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

meien tochter lebt bei Ihrer Oma.
Sie ist 19 Jahre alt und hat die Schule einfach abgebrochen und ist z. Zeit Arbeitslos.
Evt. fängt sie eine Schulische Ausbildung an.
Steht alles noch nicht fest.
Bin ich Verpflichtet noch Unterhalt z. Zahlen wenn sie 19 ist und die Schule selbst abgebrochen hat ????

Danke#MFG

Am 16.03.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
meine Tochter ist im Dezember 18 Jahre alt geworden. Ich hatte nie Interesse sie kennenzulernen und sie weiß nichts von mir (damalige Abstimmung mit der Mutter und dem neuen Partner). Ich wurde im Dezember vom Jugendamt aufgefordert, meine Zahlungen einzustellen - meine Tochter müsse nun eine Forderung direkt an mich und ihr Mutter stellen. Bisher habe ich keine Forderung erhalten. Können Sie mir eine Auskunft geben, wielange ich nun den Unterhalt "sparen" sollte; sprich wie lange hat sie Zeit, um diese Forderung zu stellen? In der Zwischenzeit sind ja bereits einige Monate vergangen... Kann sie den Unterhalt (z.B. über Jahre) nachfordern? Meine letzte Info vom Jugendamt ist, dass sie noch auf das Gymnasium geht. Ob die Mutter einen Verdienst hat, weiß ich leider nicht.

Vielen Dank und freundliche Grüße
Michael

Am 17.03.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn kein Titel besteht, kann die Tochter selbst erst ab dem Zeitpunkt Unterhalt geltend machen, ab dem sie Sie erstmalig zur Zahlung oder Offenlegung Ihres Einkommens aufgefordert hat.
Am 17.03.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
@unbekannt
Wenn Ihre Tochter eine Ausbildung aufnehmen sollte, das wäre ja ihre Erstausbildung, wären Sie und der andere Elternteil grds. unterhaltsverpflichtet.
Andernfalls ist die Tochter wie jeder andere Erwachsene auch verpflichtet, ihren Lebensunterhalt selbst durch Aufnahme einer vollschichtigen Erwebstätigkeit (jede Arbeit) sicherzustellen.
Am 30.03.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Ich zahle Unterhalt für meinen 17-jährigen Sohn. Ab seinem 18. Geburtstag besteht kein Unterhaltsanspruch mehr, da sein EInkommen zu hoch ist. Wie sieht es mit dem Monat aus, in dem er 18 wird. Besteht dann noch voller Unterhaltsanspruch oder ist es wie bei der Altersstufensteigerung, dass der 1. des Monats zählt, in dem die Veränderung eintritt?
Am 31.03.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Zur Frage des Unterhalts im Monat der Volljährigkeit gibt es keine klare Regelung mit der Folge, daß im wesentlichen 2 Auffassungen vertreten werden:
Einmal wird unter Hinweis auf die Fälligkeit zum Monatsersten im voraus - und zu diesem Zietpunkt ist das Kind ja noch nicht 18 - weiterhin eine Unterhaltspflicht in der bisherigen Höhe angenommen.
Andere wiederum berechnen den Unterhalt anteilig taggenau (also z.B. Geburtstag am 15. des Monats, 50% des bisherigen Unterhalts und für die 2. Monatshälfte dann ebenfalls 50% des Volljährigenunterhalts, falls noch eine Unterhaltsverpflichtung besteht).
Angesichts dieser keineswegs gesichterten Aussichten sollte also überlegt werden, ob eine juristische Auseinandersetzung mit der Kindesmutter um diese Frage angesichts des relativ geringen Betrages in einem vernünftigen Verhältnis zu den damit verbundenen Kosten steht. Es ist daher meist sinnvoller für den Monat der Volljährigkeit noch einmal den alten Unterhaltsbetrag zu zahlen.

Bearbeitet am 31.03.2011 von

Am 31.03.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Danke für die Auskunft.
Muss eigentlich der Unterhaltstitel zurückgegeben werden, wenn die Voraussetzungen entfallen sind?
Dieser ist nämlich leider nicht zeitlich befristet und das Jugendamt sagt der Mutter, dass sie den ruhig behalten kann, da mir ja eine Kopie vorliegt.
Mit welchen Kosten wäre denn zu rechnen, wenn man die Rückgabe/Abänderung o. ä. gerichtlich einfordert?
Am 31.03.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn der Unterhaltstitel unbefristet ist, dann gilt er solange weiter (und es kann ggf. auch solange daraus noch nach dem 18. Geburtstag Unterhalt vollstreckt werden), bis er gerichtlich abgeändert ist oder freiwillig darauf verzichtet wurde. Es sollte immer dann, wenn eine titulierte Forderung vollständig bezahlt ist auch auf Herausgabe des entwerteten Originaltitels bestanden werden, damit mit dem Titel "kein Unfug mehr angerichtet werden kann".
Die Kosten eines gerichtlichen Abänderungsverfahren richten sich nach dem Streitwert (richtet sich nach der Höhe des titulierten Unterhalts) einerseits und andererseits danach, in welchem Verfahrensstadium die Gegenseite akzeptiert, daß kein Unterhaltsanspruch mehr besteht (sofortiges Anerkenntnis in 1. Instanz ohne Termin ist billiger als Endurteil mit Terminen nach Ausschöpfung von 2 Instanzen).

Bearbeitet am 31.03.2011 von

Am 04.04.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo
Ich habe folgende Frage
Mein Sohn ist 21 Jahre alt und ist Student
Ich bin geschieden und mein Sohn lebt noch bei der Mutter und deren Freund.
Ich habe ein Netto Einkommen von ca.1600 Euro.
Mein Sohn erhält 202 Euro Bafög Er bekommt das volle Kindergeld.Meine Ex Frau bezieht seit längerem Krankengeld.
Können sie mir sagen wieviel Unterhalt ich jetzt zahlen muß?
Ich habe bisher 330 Euro bezahlt.
Am 04.04.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine Unterhaltsberechnung sind eine Vielzahl von Daten und Fakten maßgeblich, u.a. die vollständigen Einkommensunterlagen aller Beteiligten. Eine Unterhaltsberechnung im Einzelfall kann daher in diesem Forum nicht erfolgen.
Der Unterhaltsanspruch eines Studenten ohne eigenen Haushalt richtet sich grds. aber nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern.

Bearbeitet am 04.04.2011 von

Am 04.04.2011 schrieb (anonym) folgendes:
folgendes: MEINE UNEHELICHE TOCHTER WIRD BALD 18;ICH ZAHLE 362 UNTERHALT FÜR SIE OBWOHL ICH KEINEN KONTAKT ZU IHR HABE.
ICH MUSS DAS GELD IMMER ANS JUGENDAMT ÜBERWEISEN UND DIE LEITEN ES WEITER.
DIE MUTTER HAT NUN GEHEIRATET IST SELBSTÄNDIG;IHR EHEMANN VERDIENT AUCH SEHR GUT.
MUSS ICH WEITERHIN UNTERHALT ZAHLEN?
ICH VERDIENE CA. 1950 € NETTO UND BIN VERHEIRATET;MEINE EHEFRAU HAT KEINE EINKÜNFTE.
Am 04.04.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Heirat der Mutter führt nicht zum Wegfall Ihrer Unterhaltspflicht. Allerdings sind ab dem 18. Lebensjahr nun beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen unterhaltspflichtig. Sie sollten den Unterhaltsbetrag daher neu berechnen lassen.
Am 04.04.2011 schrieb (anonym) folgendes:
mein kind wird in absehbarer zeit die volljährigkeir ereichen,im moment zahle ich den nach düsseldorfet tab. fälligan unterhalt.
kann ich davon ausgehen ,da nach dem 18 geburtstag beide elterteile für den unterhalt aufkommen müssen,dass sich mein anteil verringert.
die mutter des kindes ist in einer vollzeitstelle,allerdings kenne ich ihre entlohnung nicht.
Am 05.04.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind beide Eltern anteilig unterhaltsverpflichtig, Sie sollten sich daher rechtzeitig um die Aufhebung eines eventuell vorhandenen Titels kümmern.
Um die Höhe des neuen Unterhaltsanspruchs gegen Sie zu begründen, muß das Kind (ab Volljährigkeit hatnur das Kind einen Auskunftsanspruch gegen die Eltern) das Einkommen der Mutter erfragen und mit Belegen Ihnen vorlegen. So kann dann der neue anteilige Unterhaltsanspruch ermittelt werden.
Am 05.04.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Frau Wolf,

mein Sohn 19 Jahre (möchte keinen Kontakt zu mir) hat im Januar seine Schule beendet. Nach Aussage von seiner Mutter hat er kein Bock arbeiten zu gehen. Er hat ein Praktikum angefangen diesen aber nach 1 Tag abgebrochen. Seine Mutter hat mir heute geschrieben, dass ich die Unterhaltszahlungen einstellen soll/darf. Kann ich das einfach so machen oder muss ich auf irgendwas beachten.

Viele Grüße

Am 05.04.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Erklärung der Mutter reicht keinesfalls aus, wenn ein Titel besteht. Solange ein Titel besteht, kann aus diesem auch vollstreckt werden und zwar solange bis dieser aufgehoben wird: Entweder freiwillig durch eine Verzichtserklärung des volljährigen Kindes (nicht der Mutter!) und Herausgabe des entwerteten Originals oder aber durch eine gerichtliche Abänderungsklage.
Am 14.04.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag, vielleicht können Sie uns helfen: Die Tochter meines Mannes wird jetzt 18, geht seit 2 Jahren nicht mehr zur Schule (Jugendamt interessiert sich nicht dafür, es liegt ein windiges Attest vom Arzt vor). Mein Mann zahlt € 400,00 an Unterhalt, wir wollen jetzt den Titel abändern lassen (beim Jugendamt). Können wir dann den Unterhalt einstellen? Sie hat keinen Abschluss, bemüht sich auch nicht darum, diesen irgendwie zu bekommen, dadurch sind die Chancen für eine Ausbildung gleich null. Wie lange hat sie denn Zeit, sich um eine Ausbildung zu kümmern? Wenn sie z. B. in fünf Jahren "aufwacht", müssen wir dann wieder zahlen? In der Zwischenzeit macht sie gar nichts außer rumhängen, Party und hat noch eine große Klappe, niemand kommt an sie ran. Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Am 14.04.2011 schrieb (anonym) folgendes:
hallo

ich zahle für ein uneheliches kind unterhalt,dieses überweise ich ans jugendamt,die leiten es weiter.
nun wird das kind bald 18,wohnt bei der mutter die ist wiederum selbstständig,meine fragen:

1) was ist ein titel ?
2) wie wird das einkommen der mutter berechnet ?
(selbstständig friseursalon mit ein paar
angestellten)
3) werden die kompletten einahmen der mutter
berechnet oder nur das was "übrig" bleibt
nachdem sie die kosten für mitarbeiter,
strom usw des friseursalons bezahlt hat ?
4) muss mich das kind ,zu dem ich keinen kontakt
habe,benachrichtigen damit ich weiter unterhalt
zahle ?
5) was ist wenn ich keine benachrichtigung erhalte
bzw. das kind keinen unterhalt mehr möchte?

VIELEN DANK

Am 14.04.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein Titel ist ein besonderes Schriftstück, mit dem sich der Unterhaltsanspruch auch zwangsweise, etwa durch Lohnpfändung usw, durchsetzen läßt. Ein solches Schriftstück wäre zB ein Gerichtsurteil, eine notarielle Urkunde, eine Jugendamtsurkunde. Ein privat aufgesetztes Schreiben ist kein Titel.
Wenn ein Titel vorliegt und das Kind volljährig wird, so liegt es an Ihnen sich darum zu kümmern, daß dieser abgeändert wird (beide Eltern zahlen) oder darauf verzichtet wird (Kind hat genug eigenes Einkommen), weil ein Titel grds. solange weitergilt und solange aus ihm vollstreckt werden kann, wie er eben nicht abgeändert ist oder darauf verzichtet wird.
Das Einkommen eines Unternehmers ergibt sich grds. aus Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben inkl. Steuern und soziale Absicherung. Konkret ist es in Detailfragen deutlich komplizierter, weil zB steuerrechtlich anerkannte Betriebsausgaben unterhaltsrechtlich nicht unbedingt akzeptiert werden müssen. Daher ist hier eine genaue anwaltiche Prüfung der Belege unbedingt erforderlich.

Bearbeitet am 14.04.2011 von

Am 14.04.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein volljähriges Kind muß grds., wenn es sich nicht in schulischer oder sonstiger Ausbildung befindet, seinen Lebensunterhalt selbst durch vollschichtige Erwerbsarbeit sicherstellen. Voraussetzung ist allerdings, daß es hierzu in der Lage, d.h. arbeits- und erwerbsfähig ist. Nachdem hier ein ärztliches Attest vorliegt, muß das Bestehen und der Umfang eventueller medizinischer Einschränkungen und damit die Arbeits- und Ausbildungsfähigkeit geklärt werden, um eine Aussage über eine Unterhaltsverpflichtung treffen zu können.

Bearbeitet am 14.04.2011 von

Am 14.04.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Frau Wolf,

in welcher Höhe wird denn ein Einkommen als Werkstudent angerechnet?

Wir befinden uns im Trennungsjahr, beide voll berufstätig. 3 volljährige Kinder: Ein Kind bei der Mutter, derzeit im Abi, bald im Studium. 2 Kinder als Studenten bei mir.
Beide sind wir unterhaltspflichtig und voll leistungsfähig. Per Saldo zahlt bisher die Mutter aufgrund des höheren Einkommens knapp € 600,- mtl. an 'meinen Haushalt' mit 3 Personen.

Der Älteste hat nun für 6 Monate einen Job als Werkstudent, bei dem er neben der Uni 20h/Woche arbeitet und dafür ca € 930,- mtl. erhält.
Wenn ihm davon kaum etwas übrig bleibt, überlegt er Studenzahl/Einkommen deutlich zu reduzieren.

Und eine weitere Frage: Aus eigener Erbschaft hatte ich an die Kinder jeweils eine Schenkung geleistet, die klar für die Ausbildung gedacht war. Hat dies einen Einfluss auf den Unterhaltsanpruch eines Kindes? Und wie verhält es sich, wenn ein Teil dieser Schenkung bereits anderweitig ausgegeben wurde?

Am 15.04.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein Student muß grds. auch den Stamm seines Vermögens für seine Ausbildung verwerten, soweit dieses über einen Notgroschen hinausgeht. Genau dafür war die Schenkung nach Ihren Angaben ja auch gedacht. Nicht vorhandenes Vermögen dagegen kann selbstverständlich nicht mehr für den Lebensunterhalt verwendet werden.
Die Einnahmen als Werkstudent liegen deutlich über dem Bedarf des Studenten (€ 670.-), der von Ihnen auch vollständig gedeckt wird, so daß hier nach Billigkeit mindestens eine teilweise Anrechnung (meist 50%)erfolgen würde. Anders wäre es, wenn der Student nicht den vollen Unterhalt von den Eltern erhalten würde. Dann dürfte er erst mal den Fehlbetrag mit seinem Einkommen als Werkstudent auffüllen und nur der verbleibende Rest wäre wiederum nach Billigkeit anzurechnen.
Am 18.04.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Kind ist 18 geworden und geht auf das Gymnasien.
Kind wohnt noch bei der Mutter.
Einkommen der Mutter nicht bekann.
Status der Mutter nicht bekannt.
Der Vater ist wieder verheiratet und hat drei minderjährige Kinder (3,5,10) aus der neuen Ehe.
Ehefrau ist in Elternzeit.
Gehalt des Vaters netto 2140.-
Unterhaltstitel von 2001 über 200.- bei der KM.

Was muß der Vater zahlen wenn:
a. die KM unter 950.- verdient
b. die KW 1350.- verdient.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Am 18.04.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Höhe des Unterhalts im Einzelfall hängt von einer Vielzahl von Daten und Fakten ab, u.a. sind hierfür die vollständigen Einkommensbelege aller Beteiligten erforderlich. Eine konkrete Unterhaltsberechnung im Einzelfall ist daher hier im Forum nicht möglich.
Grds. richtet sich der KU des volljährigen Kindes nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile, soweit beide leistungsfähig sind. Ist ein Elternteil nicht leistungsfähig, so muß der andere nicht mehr zahlen, als er nach seinem eigenen Einkommen zahlen würde.
Am 18.04.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Der Sohn meines Mannes geht im Herbst in die Lehre. Er ist volljährig. Er verdient 370 Euro netto. Mein Mann verdient 855 euro netto.Er zahlt zur zeit 30 Euro für den Sohn und 26 für die 16 jährige Tochter. Fütr den Sohn ist der titel bis zur Volljährigkeit leider nicht begrenzt worden. Auch die Tochter geht in die Lehre verdient 485 Euro brutto. Wie errechnet sich der Unterhalt für beide Selbstbehalt meines Mannes beim Sohn wohl 1150 Euro, da würde er wohl nichts mehr zahlen müssen
Am 18.04.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Höhe des Unterhalts im Einzelfall hängt von einer Vielzahl von Daten und Fakten ab, u.a. sind hierfür die vollständigen Einkommensbelege aller Beteiligten erforderlich. Eine konkrete Unterhaltsberechnung im Einzelfall ist daher hier im Forum nicht möglich. Grds. richtet sich der KU des volljährigen Kindes nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile, soweit beide leistungsfähig sind. Da hier trotz eines Nettoeinkommens von € 855 bislang eine Unterhaltsverpflichtung bestand, müssen offenbar weitere Positionen bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt worden sein, zB Wohnwertvorteil.
Am 19.04.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Nein kein Wortvorteil Absenkung um 10% wegen eheschliessung. Zu der zeit war der Sohn noch minderjährig und in der Schule. jetzt volljährig und in der Lehre ab herbst. Selbstbehalt meinesd mannes ist doch 1150 euro. Es gibt ja keine gesteigerte erwerbsobligenheit beim Sohn. da zählt ja nur noch das tatsächliche Einkommen.Mutter ist nicht leistungsfähig, mein Mann aber auch nicht. ich verdiene 1250 Euro, muss für 2 kinder ausbildungsunterhalt zahlen. ich denke für den Sohn ist er draußen. Er ist ja nicht mehr priviligiert.Das Kindergeld wirde ja auch voll angerechnet
Am 21.04.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

nach dem Abschluß der Hauptschule hat es sich mein Sohn drei Jahre lang zu Hause bequem gemacht. Ich habe ihm trotzdem bis zum 18ten Lebensjahr den ihm zustehenden Unterhalt gezahlt.
Mit seiner Volljährigkeit habe ich den Unterhalt zunächst gekürzt und habe ihm dann eine Ausbildungsstelle besorgt. Zusätzlich habe ich ihm eine eigene Wohnung gesucht und auch gefunden.

Er verdient 420.- € netto und zahlt für die Wohnung 400.- € warm.
Er erhält 184.- € Kindergeld sowie von mir und seiner Mutter zusammen 200.- €.

Jetzt fordert er mehr Geld von mir. Auf den Unterhalt seiner Mutter möchte er verzichten.

Meine Frage ist, ob ihm tatsächlich noch mehr Geld von mir zusteht?

Am 21.04.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine konkrete Unterhaltsberechnung sind eine Vielzahl von Daten und Fakten erforderlich, u.a.Einkommensnachweise aller Beteiligten, so daß eine Unterhaltsberechnung für den Einzelfall hier im Forum nicht möglich ist.
Allgemein kann daher nur folgendes gesagt werden: Bei Volljährigen mit eigenem Hausstand wird man von einem Bedarf von € 670.- ausgehen. Darauf wird das eigene Einkommen abzgl. ausbildungsbedingter Mehrbedarf sowie das Kindergeld angerechnet. Für den verbleibenden Unterhaltsbedarf haften die Eltern anteilig nach ihrem Einkommen, soweit sie leistungsfähig sind. Ein Verzicht auf Unterhalt gegenüber dem einen Elternteil und die Geltendmachung des "Fehlbetrages" beim anderen ist dabei nicht möglich.
Am 21.04.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Ich verdiene 2800.- € netto und seine Mutter verdient 1500.- € netto.

Ist mit diesen Angaben eine Berechnung möglich?

Am 21.04.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Nein, für eine konkrete Einzelfallberechnung muß wie bereits gesagt eine umfassende Abklärung aller Details (zB Schulden, Wohnwertvorteil, Erwerbsobliegenheiten, Unterhaltsverpflichtungen usw.)im Rahmen einer anwaltlichen Beratung erfolgen. Hier im Forum können nur allgemeine Fragen beantwortet werden; eine anwaltliche Beratung im Einzelfall kann dadurch ausdrücklich nicht ersetzt werden.
Am 26.04.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo! ab dem 1.september beginne ich (19 J.) eine ausbildung. netto verdiene ich dann ungefähr 600 €. Werde dann auch in eine eigene wohung ziehen mit miete ca. 380 € warm. wie sieht es da noch aus mit unterhalt? liebe grüße
Am 26.04.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
folgende Situation:
Meine Tochter aus erster Ehe ist im Gymnasium 11, Klassse und wurde im Januar 18 Jahre und lebt bei meiner Ex- Frau, die ebenfalls wieder verheiratet ist. Das Einkommen meiner Ex- Frau beträgt 1008 Euro, mein Nettoeinkommen beträgt ca. 3000 Euro.
Desweiteren bin ich wieder verheiratet und habe zwei Kinde im Alter von 4 und 8 Jahren!
Wie hoch ist der Kindesunterhalt nun an meine 18- Jährige Tochter?
Am 27.04.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Eine konkrete Unterhaltsberechnung kann hier im Forum nicht vorgenommen werden, da hierzu stets eine Vielzahl von Daten, Fakten und Belegen ( u.a. vollständige Einkommensbelege sämtlicher Beteiligter) erforderlich ist. Im Forum können daher nur allgemeine Fragen zur Unterhaltsberechnung beantwortet, nicht aber die Einzelfallberatung und -berechnung durch den Anwalt ersetzt werden.
Generell gilt, daß sich der Unterhalt des volljährigen Kindes nach dem gemeinsamen Einkommen der Eltern richtet, wenn es noch bei den Eltern lebt. Besucht es weiterhin die allgemeine Schule (idR Gymnasium), beträgt der Selbstbehalt der Eltern € 950.-, andernfalls beträgt er € 1.150.-.
Lebt das Kind dagegen in einem eigenen Hausstand, ist meist von einem Bedarf von € 670.- auszugehen, der ebenfalls von den Eltern anteilig nach ihrem Einkommen (Selbstbehalt € 1.150.-) aufzubringen ist, soweit nicht eigenes Einkommen des Kindes sowie Kindergeld diesen Bedarf bereits abdecken.
Am 30.04.2011 schrieb (anonym) folgendes:
mein uneheliches kind wird im juli 18,bisher habe ich 362 € euro mon. an unterhalt gezahlt,dieses musste ich an das jugendamt überweisen,die das geld dann weitergeleitet haben.
muss ich mich nun,wenn das kind 18 geworden ist,beim jugendamt melden?
kann ich die zahlungen ab august einfach aussetzen?
muss ich warten bis ich von meinem kind bescheid bekomme,das der unterhalt neu berechnet wird,und was soll ich machen wenn sich das kind überhaupt nicht bei mir meldet.
ich habe zum kind absolut keinen kontakt,weiss aber dass das kind noch ein gymnasium besucht und die mutter verheiratet ist.
Vielen Dank
Am 01.05.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
Ich bin 19 und werde im Juli 20. Eigentlich hätte ich jetzt mein Abitur machen sollen, musste aber Anfang des Jahres in eine Klinik gehen. Ich habe seit vielen Jahren eine Essstörung und mitlerweile auch Depressionen. Meine Therapeuten haben mir gesagt, dass ich unbedingt weg von meinen Eltern muss um Gesund zu werden. Ich bin ein Einzelkind, kenne meinen Leiblichenvater nicht und wurde vor kurzem vom Lebensgefährten (sie sind seit 10 Jahren zusammen) adoptiert. Meine Mutter hatte davor das Alleinigesorgerecht. Nun bin ich wieder aus der Klinik zurück und ich merke endlich dass ich wirklich weg von ihnen muss. Ich gehe wieder aufs Gymnasium und mache 2012 mein Abi. Meine Mutter ist Selbständig (läuft aber schlecht) und mein "Vater" ist seit diesem April arbeitslo, sucht aber nach einem neuen Job.
Wie viel müssen meine Eltern mir zahlen wenn ich ausziehen würde? Muss mein Stiefvater auch zahlen? Freiwillig werden sie mir eine eigene Wohnung oder eine WG nicht finanzieren. Beide verstehende einfach nicht das sie mich unglaublich Krank machen. Aber ich kann mir als Schülerin doch keinen Anwalt leisten. Was können sie mir empfehlen?
Am 02.05.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ob und wieviel Unterhalt Ihnen Ihre Mutter und Ihr Adoptivvater zahlen müssen hängt - neben der Frage, ob Sie überhaupt Anspruch auf Unterhalt in Geld und auf einen eigenen Hausstand haben anstatt im Haushalt Ihrer Eltern Naturalunterhalt zu bekommen - nach Ihren Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen wesentlich davon ab, ob diese überhaupt leistungsfähig sind. Beides kann nur eine Einzelfallberatung bei einem Anwalt klären, der bei den Eltern auch die entsprechenden Einkommensnachweise anfordern kann. Wenn Sie selbst nicht über die notwendigen Mittel für einen Anwalt verfügen, können Sie bei Ihrem örtlichen Amtsgericht einen Beratungshilfeberechtigungsschein beantragen. Dann übernimmt die Staatskasse die Beratungskosten und Sie zahlen lediglich eine Schutzgebühr von € 10.-

Bearbeitet am 02.05.2011 von

Am 02.05.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn kein Titel über den Unterhalt existiert, können Sie an das Kind schreiben, daß sich der Unterhalt ab Volljährigkeit nach dem gemeinsamen Einkommen der Eltern richtet und daher binnen einer Frist entsprechende Nachweise für die Mutter vorgelegt werden sollen, damit der Unterhalt neu berechnet werden kann. Da das Kind aber nach Ihren Angaben das Gymnasium besucht, ist es grds. weiter unterhaltsberechtigt, und Sie müssen damit rechnen, weiterhin Unterhalt zahlen zu müssen, auch wenn sich die Höhe möglicherweise ändert.
Wenn ein Titel über den Unterhalt besteht, sollten Sie keinesfalls die Zahlungne einfach einstellen, da Ihnen dann die Zwangsvollstreckung droht. Sie können aber, wenn auf Ihren Brief keine Reaktion erfolgt bei Gericht Abänderungsklage erheben, um den Unterhalt neu feststellen zu lassen.
Am 08.05.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo...ich bin geschieden und meine Tochter lebt bei der Mutter.Meine Tochter ist volljährig und macht eine Lehre wo Sie ca.550 Euro netto verdient.Das Kindergeld erhält die Mutter.Die Mutter ist wieder verheiratet und verdient selbst 900 Euro.Ich habe ein Kind bei mir wohnen wofür ich selbst kein Unterhalt bekomme und verdiene etwa 1500 Euro...wieviel Unterhalt muß ich noch bezahlen?
Am 09.05.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für die genaue Unterhaltsberechnung sind eine Vielzahl von Daten und Fakten erforderlich u.a. genaue Einkommensbelege aller Beteiligten, Angaben zu den weiteren Unterhaltberechtigten, ggf. zu den Einkommensverhältnissen der Ehegatten, zu Wohnvorteilen, Schulden, Steuererstattungen/nachzahlungen u.v.m..
Eine Unterhaltsberechnung im Einzelfall ist daher hier im Forum nicht möglich, es können nur allgemeine Fragen zum Thema Unterhalt beantwortet werden.
Ganz allgemein ist zum Einkommen Ihrer Tochter auch das Kindergeld hinzuzurechnen, möglicherweise besteht dann unter den geschilderten Verhältnissen kein Unterhaltsanspruch mehr, aber das kann nur eine konkrete Berechnung klären.
Am 16.05.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Frau Wolf,
mein Mann hat 2 Kinder aus erster Ehe, nun wird der älteste demnächst 18 und der 2. nächstes Jahr. Wie verhält sich es mit dem Kindesunterhalt bei der Volljährigkeit der Kinder. Wir haben noch 2 gemeinsame Kinder 6J. und 8J. und ich bin teilzeitbeschäftigt. Mein Mann verdient 2900 Euro nett0, ich 1000 Euro netto und die Exfrau 1700 netto.
Wieviel muss mein Mann an Kindesunterhalt für den dann 18jährigen und eben ein Jahr später für seinen Bruder bezahlen. Beide sind noch auf dem Gymnasium und leben bei Ihrer Mutter.
Am 17.05.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine konkrete Unterhaltsberechnung sind eine Vielzahl von Daten und Fakten erforderlich, u.a. die Einkommens- und Steuerunterlagen aller Beteiligten, Angaben zu Schulden, Wohnvorteil uvm. Eine konkrete Unterhaltsberechnung im Einzelfall kann daher hier im Forum nicht vorgenommen werden.
Generell ist zu sagen, daß ab Volljährigkeit der Kindesunterhalt aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt wird. Für diesen Betrag müssen dann beide Eltern anteilig nach ihrem Einkommen aufkommen. Da die Kinder das Gymnasium besuchen gilt weiterhin der geringere Selbstbehalt von € 950.-.

Bearbeitet am 17.05.2011 von

Am 17.05.2011 schrieb (anonym) folgendes:
vielen Dank erstmal für die schnelle Antwort.
Es bestehen keine Schulden und keine weiteren Einkünfte, auch die beiden Großen haben weder Einkommen noch Vermögen. Wohnvorteile bestehen auch nicht.
Meine Frage nun, wie hoch der Unterhalt für die beiden Kinder aus erster Ehe wäre den mein Mann dann bezahlen soll aufgrund der oben genannten Einkünfte? Die Exfrau hat selbst keine weiteren Kinder. Werden die beiden "neuen" Kinder entlastend für meinen Mann sein, z.B. in der Düssedorfer Tabelle rückt man eine bzw. zwei Stufen höher.
Danke
Am 17.05.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Frau Wolf,
meine Tochter ist 19, hat eine eigene Wohnung und fängt jetzt eine Ausbildung an.
Für mich ist es immer noch nicht eindeutig, wie es sich mit dem Ausbildungsmehrbedarf von 90€ verhält.

Laut DT gilt das doch nur für Kinder, die noch bei einem Elternteil wohnen.

Können Sie mir das so bestätigen?
Eigener Hausstand = kein zusätzlicher 90€ Freibetrag, denn dieser ist bereits in den 670€ enthalten.

Am 17.05.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
670.- ist der Bedarf eines Kindes mit eigenem Hausstand, auf den Bedarf wird das eigene Einkommen des Kindes angerechnet, um den danach noch auf die Eltern entfallenden Unterhalt zu ermitteln. Vorher wird das Ein kommen des Kindes um ausbildungsbedingten Mehrbedarf, das ist entweder die Pauschale oder wenn dieser höher ist, der konkret ermittelte und nachgewiesene Mehrbedarf, bereinigt. Der Abzug wird daher in der Regel auch bei Kindern mit eigenem Hausstand gewährt.
Am 17.05.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wie ich bereits schrieb, eine konkrete Unterhaltsberechnung für den Einzelfall wird Ihnen ohne genaue Prüfung aller Einkommensunterlagen kein seriöser Anwalt erteilen. Ein Internetforum kann nur generelle Fragen beantworten, aber die anwaltliche Beratung im Einzelfall und die darauf basierende Berechnung sicher nicht ersetzen.
Generell kann ich zu Ihrer Frage sagen, dass bei der Unterhaltsberechnung alle 4 Kinder Ihres Mannes zu berücksichtigen sind, das hat aber nichts mit der Volljährigkeit der beiden älteren zu tun.
Am 18.05.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Frau Wolf,
noch mal zum Ausbildungsmehrbedarf von 90€.

Die Textblöcke 7 + 8 sind aus der Düsseldorfer Tabelle. Da sieht es doch so aus, als wenn der 90€ Mehrbedarf nur beim Wohnen bei einem Elternteil zum Tragen kommt.

Danach folgt ein Auszug der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm. Der letzte Satz ist eindeutig.
------------
Auszug Düsseldorfer Tabelle 2011.
7. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem
Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 670 EUR. Hierin sind bis 280 EUR für Unterkunft einschließlich
umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein
Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern
oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf
von monatlich 90 EUR zu kürzen.

Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm 2011.
13.1.2 Der Bedarf eines Studenten beträgt bei auswärtiger Unterbringung in der Regel 670 € (darin sind Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 280 € enthalten). Dieser Bedarfssatz kann auch sonst für ein Kind mit eigenem Hausstand angesetzt werden. Ein eigener Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag ist in diesem Betrag nicht enthalten. Dagegen sind in dem Bedarfssatz ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen bis zu einem Betrag von monatlich 90 € enthalten.
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Ist es in der Regel trotzdem so, dass bei Ausbildung mit eigenem Hausstand die 90€ vom Azubigehalt als Freibetrag abgezogen werden?

Vielen Dank!!

Am 19.05.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
DT und Leitlinien sind unverbindliche Auslegungsrichtlinien für das Gesetz. Weder regeln sie alle Fälle noch ist ein Gericht an sie gebunden, jeder Richter entscheidet vielmehr nach dem Einzelfall. Häufig wird auch bei Kindern mit eigenem Haushalt so entschieden; eine Garantie darauf gibt es aber nicht. Der Richter ist frei,so oder anders zu entscheiden.
Am 24.05.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag !
Folgender Sachverhalt:
19jährige Tochter, seit August letzten Jahres selbst Mutter, mit dem Vater des Kindes zusammenlebend. Sie bezieht ALG2 der Kindsvater leistet seinen Wehrdienst !
Sie fordert nun von Ihrem Vater weiterhin Unterhalt !

Meine Frage:
Ich bezweifel die Unterhaltspflicht des Vaters seit der Geburt seiner Enkelin. Meiner Meinung nach tritt der Kiindsvater, ab dann an die Stelle !

Ist das korrekt ?

Mit freundlichen Grüßen

Am 25.05.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Zwar ist vorrangig der Kindsvater Mutter und Kind unterhaltspflichtig, allerdings ist dieser aufgrund der Höhe des Wehrsolds wahrscheinlich leistungsunfähig. Dies wäre zunächst zu prüfen. In 2. Linie können daher weitere Verwandte Mutter (Eltern) und Kind (alle Großeltern) unterhaltspflichtig sein.
Am 28.05.2011 schrieb (anonym) folgendes:
sehr geehrte Frau Wolf
Tochter, bei der Mutter lebend, 19 Jahre verlangt über eine Anwältin Volljährigenunterhalt wg. Bedürftigkeit.Realschule mitte Letzen Jahres abgeschlossen, danach laut Anwältin ausbildungssuchend. Ich habe trotz aufforderung zur Zusendung von Nachweisen ihres Bemühens um Ausbildung/Arbeit bis Heute nur fünf kopien über Bewerbungen erhalten,wobei eine dieser Kopeien sie als arbeitssuchend gemeldet ausweist.Diese Kopien stammen allesamt noch aus dem letzten Jahr.Im weiteren wurden mir anrechnungswürdige Einkommen und die stattgefundene Kindergelderhöhung verschwiegen,bei persönlichen Nachfragen nach Stand Bewerbungen wurde jedesmal geblockt.Ich habe daraufhin den Unterhalt drei Monate nach Beendigung ihrer Schule eingestellt.Die Anwältin verlangt nun rückständigen Unterhalt und schriftliches Schuldanerkenntnis über rückständigen und zukünftigen Unterhalt.Eine von mir seinerzeit abgegebene Unterhaltssicherungsurkunde weist einen Zusatz bis zur Vollendung des 18ten Lebensjahres aus.Ich habe mich zu zukünftigen brechtigten Unterhaltszahlungen bereit erklärt unter der Vorrausetzung, das meine Tochter mir ihre Bemühungen und Einkünfte angemessen nachweist nachweist und habe für Mai diesen Jahres eine Unterhaltszahlung in Bar an meine Tochter übergeben und mir dieses auch als Unterhalt quittieren lassen. Seit der Zahlung sind nun vier Wochen vergangen und ich habe keinerlei Info von meiner Tochter.Wenn ich nun keine weiteren Zahlungen mehr leiste,kann ich dann gerichtlich belangt werden?ich muss noch hinzufügen,das ich an schreiben an die Anwältin auf die Erwerbsobliegenheit ihrer Mandantin hingewiesen habe aber zu diesem Thema nie Antwort bekam,sondern die Anwältin nur antwortete,ihr würden massenweise Bewerbungen ihrer Mandantin vorliegen.
Meine Frage nun:
Habe ich nun mit der Zahlung schon eine verbindliche Verpflichtung aufgenommen?
und kann eine Klage meiner Tochter unter oben genannten Umständen für sie erfolgreich sein?

Danke und Mit freundlichem Grüßen

Am 30.05.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,
ich bin inzweiter Ehe verheiratet und habe aus meiner ersten Ehe zwei Söhne (17. und 18) die beide bei der Mutter leben. Ich bezahle für beide regelmäßig Unterhalt. Mein jüngerer Sohn beginnt im September eine Berufsausbildung. Mein älterer Sohn ist aber nicht daran interessiert irgendwas zu unternehmen, damit er ein Ausbildungsplatz oder Arbeitsplatz bekommt. Mögliche Arbeitsplätze oder Ausbildungsplätze, die ich für ihn gefunden habe, lies er ungenutzt verstreichen.

Bin ich noch dazu verpflichtet für Ihn weiterhin Unterhalt zu zahlen? Wenn er dann später eine Ausbilung beginnt, bin ich dann wieder Unterhaltspflichtig?

Vielen Dank für Ihre Antwort unmd noch einen schönen Tag.

Am 30.05.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein volljähriges gesundes Kind hat wie jeder andere Erwachsene eine Erwerbsobliegenheit, wenn es nach der Schule keine Ausbildung machen will. Nur wenn der eigene Verdienst aus vollschichtiger Arbeit (jede Arbeit) nicht ausreichen sollte, besteht noch ein ergänzender Unterhaltsanspruch. Ob bei späterer Ausbildung der Unterhaltsanspruch wieder auflebt, richtet sich nach einer Vielzahl von Komponenten: Eignung und Neigung, angestrebte Ausbildung, Gründe für die frühere Verweigerung, seitdem verstrichene Zeit,finanzielle Verhältnisse.
Am 01.06.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,
ich lebe seit meinem 18. Lebensjahr in meiner eigenen Wohnung, welche ich durch mein Kindergeld, einen Minijob (80€ im Monat) und meinen Unterhalt (214€) finanziere. Dies hat bisher gut geklappt. Allerdings bin ich ab nächster Woche mit meinem Abitur fertig und kann somit erst ab Oktober ein Studium beginnen. Trotzdem ging heute kein Unterhalt (vater) auf meinem Konto ein. Nun die Fragen: Ist er mir in der Übergangszeit zwischen Schule und Studium unterhaltsverpflichtet? Oder muss ich mich arbeitslos melden und Hartz IV beantragen?
Ich bitte um schnelle Antwort, da ich ohne den Unterhalt in finanzielle Schwierigkeiten komme.
Mit freundlichen Grüßen
Am 01.06.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Überwiegend gehen die Gerichte auch in der Übergangszeit zwischen Abi und direkt anschließendem Studienbeginn von einer grundsätzlichen Unterhaltsverpflichtung der Eltern aus.
Am 06.06.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Sohn 19 jahre lebt und wohnt bei der Mutter,er hat keinen Abschluss und geht auf die Volkshochschule aber mit wenig Lust wie lange muss ich noch Unterhalt bezahlen?
Am 07.06.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ihren Angaben läßt sich nicht entnehmen, was der Sohn dort macht, mit welchem Ziel, welchem Erfolg und welchem Aufwand sowie welchem zuvorigen Schul- oder ggf. Berufsabschluß.
Generell handelt es sich bei der Volkshochschule eher um eine Stätte der Erwachsenenbildung, d.h. weder um eine allgemeine Schul- noch Berufsausbildung, für die eine Unterhaltspflicht besteht.
Am 17.06.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Ich habe einen Sohn 18 Jahre mit beendetem Gymnasium. Weiter eine Tochter mit 15 die noch zur Schule geht. Für die Tochter zahle ich Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle. Der Sohn möchte studieren wohnt aber noch bei der Mutter. Jetzt steht Unterhalt im Raum.

Meine Frage. Kann ich die Unterhaltsleistungen an die minderjährige Tochter bei der Berechnung des bereinigten Einkommens abziehen oder nur bei der Haftungsquote die mit der Mutter errechnet wird. Wie ist die Unterhaltsleistung an den Sohn zu berücksichtigen?

Am 17.06.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo
Meine Tochter ist 19. und macht jetzt FSJ.
Ab den 01.08 geht sie auf eine BBS und macht Zweijährige Berufsfachschule Sozialassistentin Schwerpunkt Sozialpädagogik.
Mutter arbeitet( keine Lust) nicht, ist wieder seit 4.Jahren wieder Verheiratet.
Muss die Mutter sich mit an KU beteiligen,arbeit suchen?
Muss ihr Mann ( Pilot) ihr "Taschengeld" bezahlen damit sie sich an KU beteiligen kann?
Wie hoch ist der Selbstunterhalt?
Ich Verdiene mit allen 12oo€.
Vielen Dank
Mit freundlichen Gruß

Am 20.06.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die minderjährige Tochter ist vorrangig und nur wenn nach Berücksichtigung von deren Unterhalt noch Leistungsfähigkeit verbleibt, kann auch der volljährige Student Unterhalt beanspruchen.
Am 20.06.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Handhabung der Gerichte gegenüber wiederverheirateten Nur-Hausfrauen in Fällen des Ausbildungsunterhalts ist in der Praxis durchaus unterschiedlich und hängt auch von den finanziellen Verhältnissen in der neuen Ehe ab. Von Leistungsunfähigkeit (kein Einkommen) bis Unterhaltspflicht (Ansatz des eigenen Unterhaltsanspruchs gegen den 2. Ehemann) ist vor Gericht alles drin.
Ihr Selbstbehalt beträgt €
1.150.-.
Am 21.06.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Ich brauche dringend ihren Rat
Ich bin 19 Jahre alt und habe im Mai mein Abitur gemacht (vorgezogener G9 Jahrgang).
Meine Elten sind seit 11 Jahren geschieden und mein Vater hat bis jetzt Unterhalt nach der DT gezahlt. Ich habe bei meiner Mutter gelebt mit meinem jüngeren Bruder (15) zusammen.
Im Dezember letzten Jahres bin ich von zuhause ausgezogen, da die Wohnung für uns alle einfach zu klein wurde (meine Mutter musste in der Abstellkammer schlafen).
Die Unis bieten nun leider meine Wunschstudiengänge nicht zum Sommersemester an, daher hab ich mich nicht an den Universitäten beworben obwohl ich zum sogenannten "Nullten" Semester hätte anfangen können.
Ich bin geringfügig beschäftigt und verdiene im Monat nicht mehr als 350 €.
Direkt nachdem ich mein Abi in die Hand bekommen hab, hat mein Vater den Unterhalt von ca 290 € auf 180 € gekürzt. Ohne ein Wort vorher mit mir zu sprechen.
Meine Mutter zahlt mir im Monat 300 Euro, als Zuschuss für die Miete (München-Randbezirk-ein Zimmer / 510 € Warm - inkl allen Nebenkosten Versicherung etc).
Meine Fragen:
- Darf mein Vater mir den Unterhalt so drastisch kürzen? Vor allem, ohne mit mir darüber gesprochen zu haben?
- Muss er in meiner Zeit zwischen Abi und Studium zahlen? (Wie gesagt, ich arbeite ja nebenher aber es reicht trotzdem nicht!)
- Wenn ja, nach was richtet sich der Betrag? (Ich weiß es hängt von Nettoeinkommen etc ab, er ist wieder verheiratat neue Frau - arbeitet auch, neues Kind, neuer Job schätze 3500 netto allein)
- Zähle ich in der Zwischenzeit als Schüler oder als Student von der Rechnung her?

Hoffe Sie können mir helfen
Freundliche Grüße
Sarah

Am 21.06.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Also wenn ich das richtig überschlagen habe haben Sie derzeit monatlichen Unterhalt von 180+300=480 plus 350 eigenes Einkommen, also insgesamt 830 monatlich. Die DT endet bei 781 bzw. 670 für einen Studenten monatlich.
Ob die Unterhaltskürzung des Vaters berechtigt war läßt sich von hier aus nicht sagen, da für eine konkrete Unterhaltsberechnung im Einzelfall immer eine Vielzahl von Daten, Fakten und Belegen (u.a. vollständige Einkommensbelege aller Beteiligten, Steuerbescheide, usw.) erforderlich sind, so daß eine Unterhaltsberechnung im Einzelfall hier im Forum nicht möglich ist. Denkbar wäre es, daß die Veränderung daher resultiert, daß Sie mit dem Schulabschluß nicht mehr privilegiertes Schülerkind, sondern ein dem minderjährigen Halbgeschwister nunmehr nur noch nachrangiges volljähriges Kind sind.
Am 22.06.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf.
Mein nichtehelicher Sohn ist 21 Jahre alt, hat mit seiner Freundin eine eigene Wohnung und studiert. Die Kindesmutter bezieht das Kindergeld und hat ein höheres Einkommen als ich. Ob sie Barunterhalt leistet ist mir unbekannt. Offensichtlich hat sie aber zumindest das Kindergeld, das meinem Sohn zusteht, bisher nicht in voller Höhe an in weitergeleitet. Ich zahle ihm Unterhalt i.H.v. 340 €. Sein Anspruch auf BAFöG wurde vor kurzem auf 25 € gekürzt, da sich die anzurechnenden Einkommen von mir und seiner Mutter laut vorliegendem Bescheid erhöht haben. Die genauen Berechnungsmodalitäten sind mir unbekannt. Die Berechnung meines Anteils habe ich nun von der BAFöG-Stelle angefordert. Die Kindesmutter hat zwei weitere eigene Kinder (Sohn studiert und ist 25 Jahre alt, Tochter ist behindert, befindet sich in einer Einrichtung und ist bereits über 30 Jahre alt). Der Kindesvater der beiden Kinder zahlt keinen Unterhalt, da er nicht leistungsfähig ist. Ich habe drei weitere Kinder, alle minderjährig, zwei wohnen bei mir und meiner Ehefrau (gemeinsame Kinder), eins bei der dritten Kindesmutter, für das ich Unterhalt i.H.v. 370,--€ zahle. Klingt etwas unübersichtlich, man gewöhnt sich aber daran! Meine Frage bezieht sich nun auf meinen 21 Jahre alten Sohn der studiert. Nach den ausgewiesenen Einkommen im BAFöG-Bescheid ist mein anzurechnender Einkommensanteil doppelt so hoch wie der der Kindesmutter, wobei das Kindergeld im Einkommensanteil der Kindesmutter enthalten wäre! Diese Berechnung würde angeblich auch für die Verteilung des jeweils zu leistenden Unterhalts gelten. Das bedeutet, dass sie nach Abzug des ihr in dieser Berechnung zugeschlagenen Kindergeldes gerade mal 30,--€ Unterhalt zahlen müsste und ich den Rest (und damit mehr als das FÜNFZEHNFACHE) abzügl. des BAFöG-Anteils. Gilt diese Berechnung wirklich auch für den Unterhalt, also BAFöG-Berechnungsrecht gleich Unterhaltsberechnungsrecht? Darüber hinaus wird der weitere Sohn von ihr, der z.Z.t noch studiert, im kommenden Jahr sein Studium beenden, so dass sei Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Mutter erlischt und sie damit entsprechend entlastet wird. Hat dies sofort Konsequenzen hinsichtlich ihrer und damit auch meiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem gemeinsamen Sohn. Könnte ich die sofort geltend machen und habe ich eine rechtliche Möglichkeit Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse einzufordern? Vielen Dank im Voraus!
Am 22.06.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ob eine Unterhaltsberechnung sowie Verteilung zutreffend ist, läßt sich nur anhand der vollständigen Belege und Daten über Einkommen aller Beteiligten feststellen. Die konkrete Berechnung eines Unterhaltsanspruchs im Einzelfall ist daher mangels dieser notwendigen Belege zwangsläufig hier im Forum nicht möglich, hier können lediglich generelle Fragen beantwortet werden.
Generell läßt sich sagen, daß bei volljährigen Kindern beide Eltern anteilig nach ihrem jeweiligen Einkommen für den Unterhalt aufkommen müssen. Bei entsprechenden unterschiedlichen Einkommensverhältnissen kann ein Elternteil ein mehrfaches des Anteils des anderen tragen müssen; oder auch den gesamten Unterhalt allein.
Am 22.06.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,
ich bin 21 Jahre und mache momentan eine Ausbildung, diese werde ich in ein paar Wochen beenden.Momentan wohne ich in einer eigenen Wohnung aus der ich nach Beendigung der Ausbildung allerdings ausziehen werde. Im Oktober möchte ich ein Studium beginnen.Das Studium bezieht sich auf die Ausbildung, also ist jetzt nicht eine ganz neue Richtung. Meine Eltern sind getrennt lebend und mit anderen Partnern verheiratet.Beide haben ca. 2000€ Netto Einkommen. Die neuen Partner sind auch beide berufstätig. Mein Vater zahlt noch für zwei andere Kinder( unter 18Jahren)Unterhalt. Meine Halbschwester (von meiner Mutter und ihrem neuen Mann) macht eine Ausbildung und bekommt ca 650€ Netto.
Während des Studiums soll ich wieder bei meiner Mutter einziehen, da ich mir ohnehin keine eigene Wohnung leisten kann. Meine Frage ist jetzt ob ich jetzt noch Unterhaltsberechtigt bin und wenn ja wie hoch mein Anspruch wäre. Aufgrund der hohen Nettoeinkünfte meiner Eltern werde ich auch kein Bafög bekommen.
Vielen Dank für ihre Hilfe
Am 23.06.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, vielleicht können Sie mir weiterhelfen. Ich bin im März 18 geworden und bekomme Volljährigenunterhalt von meinem Vater (Eltern seit 14 Jahren geschieden). Noch lebe ich bei meiner Mutter. Habe jetzt mein abitur und möchte dieses Jahr mein Studium beginnen. Folgendes Problem, ich möchte mit meinem Freund (beginnt dieses Jahr ebenfalls studium)in eine eigene Wohnung ziehen.1.Wie ist das jetzt mit meinem Unterhalt, da meine mutter unter ihrem selbstbehalt liegt und eigentlich nur mein Vater zahlfähig ist? 2. Wenn mein Freund Bafög bekommt wird das dann von meinem Unterhalt abgezogen weil ich nicht allein für die Miete aufkomme?
Am 24.06.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn ein Elternteil leistungsunfähig ist, muß der andere Elternteil Unterhalt gemäß seinem Einkommen leisten. Das Einkommen Ihres Freundes wird auf Ihren Unterhalt nicht angerechnet, weil dieser Ihnen nicht unterhaltspflichtig ist. Anders wäre es nur,
wenn Sie Ihren Freund heiraten würden.
Am 24.06.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ob Sie gegen Ihren Vater (Ihre Mutter würde Ihnen ja durch Aufnahme in ihren Haushalt Naturalunterhalt leisten) einen Unterhaltsanspruch haben läßt sich nur aufgrund einer Unterhaltsberechnung klären. Hierfür sind eine Vielzahl von Belegen und Fakten erforderlich (ua. Gehaltsnachweise, Steuerbescheide, Angaben zu den weiteren Untehaltsberechtigten, Wohneigentum, Schulden usw.), so daß eine konkrete Unterhaltsbrechnung für den
Einzelfall hier im Forum nicht möglich ist. Hier könen nur generelle Fragen beantwortet weeden.
Am 28.06.2011 schrieb (anonym) folgendes:
hallo,
ich hab da mal eine Frage:

Meine Tochter (7 Jahre) wohnt bi mir, mit Kindsvater nicht verheiratet gewesen.
Er hat noch 2 Kinder aus erster ehe und wohnt mit deren Mutter zusammen.
Er hat ein Nettoeinkommen von ca 1300 €

Der Älteste Sohn wurde letztes Jahr 18 Jahre alt und der Unterhalt wird aufgestockt von 147 € auf 228 € für meine tochter.

kann er da womöglich gegen angehen?
er hat seine schule jetzt fertig und beginnt voraussichtlich ab Sommer eine Ausbildung und wohnt weiterhin im haushalt seiner Eltern.
jetzt soll von letztes jahr bis einschließlich diesen Monat eine nachzahlung des differenzbetrages eingehen und laut Beistandschaft / Jugendamt wurde gesagt das er nicht drum herum kommt den erhöhten Unterhalt zu zahlen sowie nachzahlung weil das immer noch nicht der komplette Betrag ist den er eigentlich zahlen müsste (also er zahlt nur den Mindestunterhalt).

Mir wurde gesagt das beide elternteile Barunterhaltspflichtig dem volljährigen kind gegenüber sind und die beiden Minderjährigen Kinder bevorzugt Unterhaltsberechtigt.

also der Älteste ist 18,5 jahre, der 2. ist ca 15/16 jahre alt und unsere Tochter bald 7 jahre Jung.

Meine Fragen daher:
Sind die Zahlen korrekt und muss er das zahlen oder kommt er umn den erhöhten Betrag rum und braucht auch ncht die nachzahlung zu zahlen?

Vielen dank im voraus

Am 28.06.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Um festzustellen, ob der Unterhalt korrekt ist oder der Vater die Berechnung angreifen könnte, muß eine Unterhaltsberechnung durchgeführt werden. Hierzu sind eine Vielzahl von Fakten und Belegen (exakte Einkommensangaben durch u.a. Gehaltsnachweise für 1 Jahr, Steuerbescheide, Angaben zu Schulden, Wohnvorteil) erforderlich, so daß eine Unterhaltsberechnung im Einzelfall hier im Forum nicht erfolgen kann. Hier können nur generelle Fragen beantwortet werden.
Generell gibt mir an dem geschilderten Sachverhalt zu denken, daß der erhöhte Unterhalt auch rückwirkend für das letzte Jahr fällig sein soll, obwohl Volljährigkeit sowie Schulabschluß des ältesten Sohnes und damit Wegfall der Privilegierung wohl erst heuer eingetreten sind.
Am 29.06.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,

wie verhält sich die Sachlage bei einem Kind ( Alter 28 ), wenn es sich aktuell in der Studienzeit befindet und zuvor nicht nur den Wehrdienst ableistete, sondern mehrere Jahre als Berufssoldat tätig war. Erlischt der Unterhaltsanspruch aufgrund der damaligen Festanstellung? ( Das Studium wäre hier als erste Ausbildung zu sehen, da keine andere Ausbildung stattfand ).

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Am 29.06.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Einem ausscheidenden Berufssoldaten dürften vorrangige Ansprüche auf Berufsförderung nach dem SVG zustehen.
Am 03.07.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo! Eine Frage !
Meine Tochter ist volljährig und bei meiner EX Frau ausgezogen und hat nun einen eigenen Hausstand, gemeinsam mit dem Freund ( beide kein Einkommen, der Freund aber in Kürze ).
Sie hat gerade Abitur gemacht und wird studieren. Nun hat sie laut DT einen Unterhaltsbedarf von 670 Euro.
Ich verdiene monatlich 2500 Euro netto
Meine Ex Frau verdient monatlich ca. 400 - 600 Euro, ist wiederverheiratet, der Ehemann hat ca. 4000 Euro netto.
Gmeinsam mit meiner EX habe ich keine weiteren unterhaltspflichtigen Kinder. Im Haushalt der EX leben zwei Kinder 16 und 18, beide nicht ihre leiblichen, sondern die des neuen Mannes. Ich zahle seit Jahren den Kindesunterhalt und werde dies auch weiterhin machen.
In die DT habe ich mich eingelesen und verstehe bis auf zwei Dinge soweit alles.
Meine EX Frau hat zwei abgeschlossene Berufsausbildungen als Verkäuferin und als examinierte Altenpflegerin, arbeitet aber immer nur irgendwie mit diesen Niedrigeinkommensbereichen so um die 400 Euro. Weitere Gründe nicht mehr arbeiten zu gehen, gibt es nicht.
Fragen:
1. Muss ich nun tatsächlich bei diesen Voraussetzungen, wie hier von mir geschildert, allein für die 670 Euro minus Kindergeld aufkommen, nur weil meine EX Frau nicht voll arbeiten will?
2. Sollte meine EX Frau mal wieder arbeiten ( z.B. 1500 Euro monatlich ) würde das Kind dann anhand der Einkommen mehr als 670 Euro bekommen oder bleibt es bei den 670 Euro?
3. Ich zahle derzeit 370 Euro Unterhalt. Kann ich mich damit relativ sicher fühlen, meiner Pflicht unter den gegebenen Umständen genüge zu tun oder benachteilige ich damit meine Tochter?
Vielen herzlichen Dank vorab. Mit freundlichen Grüßen.

Am 04.07.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine konkrete Unterhaltsberechnung sind eine Vielzahl von Daten und Fakten maßgeblich, zwangsläufig können hier im Forum ohne Klärung aller notwendigen Details sowie Prüfung von Belegen Unterhaltsberechnungen für den Einzelfall nicht erstellt werden. Hier können nur allgemeine Fragen zur Berechnung beantwortet werden.
Allgemein kann gesagt werden, daß der Satz für Studenten mit eigenem Haushalt nicht mehr entsprechend dem Einkommen der Eltern steigt oder fällt. Deren Einkommen ist aber wichtig, wenn es um die Aufteilung des Unterhalts geht und darum, ob ein Elternteil überhaupt leistungsfähig zur Zahlung von Unterhalt ist.

Bearbeitet am 04.07.2011 von

Am 04.07.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Meine Frage vom 03.07.2011. Vielen Dank für Ihre Antwort aber sie ist in sofern relativ wenig hilfreich, da ich auch gar keine konkrete Unterhaltsberechnung gewünscht hatte. Grundlegend und hilfreich für mich wäre eine allgemeine Beurteilung darüber gewesengewesen, wie man heutzutage damit umgeht, dass die EX Frau in meinem konkret dargestellten Fall arbeiten könnte ( verheiratet, gut verdienender Ehemann 4500 Netto und keine anderen zu versorgenden Kinder ), dies sogar in relativ gefragten Berufen, dies aber nicht macht ( Frage 1 ). Hier stellte sich mir die Frage, wie dies bewertet wird. Nochmals meinen Dank für Ihre Auskunft. M.f.G.
Am 04.07.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Um Ihre Frage, ob Ihre Zahlung von 370.- Kindesunterhalt ok ist, beantworten zu können, muß ich durch eine konkrete Unterhaltsberechnung ausrechnen, wieviel Sie zahlen müssten, sorry, aber anders ist die Frage nicht zu beantworten. Und dazu werden u.a. vollständige Einkommensbelege benötigt. Es wäre auch zu klären, was die Mutter überhaupt vollschichtig verdienen könnte, Altenpfleger und Verkäufer werden nicht sehr gut bezahlt und es kann sein, daß ihr Selbstbehalt auch dann unterschritten wäre. Auch könnte möglicherweise ein anteiliger Kindesunterhalt aus dem eigenen Unterhaltsanspruch der Mutter gegen den Ehemann geprüft werden (da ist die Handhabung der Gerichte allerdings unterschiedlich), dazu müßten die vollständigen Einkommensunterlagen des Ehemannes geprüft werden und die vorrangigen Ansprüche von dessen Kindern, wobei dort wiederum deren eventuelles Einkommen (Ausbildungsvergütung) zu berücksichtigen wäre.
Eine Beantwortung Ihrer Frage ist also ohne ausführliche Prüfung von vielen Details und Belegen nicht möglich.
Am 04.07.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Vielen Dank noch einmal. Eine weitere Antwort ist nicht erforderlich, ich wollte mich nur noch einmal bedanken und klarstellen, dass ich mich zu Frage 3. dann doch eher ungeschickt ausgedrückt habe bzw. diese hätte gar nicht stellen sollen. Sorry. Mir ging es nicht um die konkrete Berechnung, sondern vielmehr einfach darum, ob die EX Frau sich einfach hinstellen und sagen kann.... ich arbeite nicht, weil man Mann recht gut verdient und deshalb kann ich meinem Kind auch keinen Unterhalt zahlen. M.f.G.
Am 05.07.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
meine Tochter wird im Sptember 19 Jahre. Sie geht noch 1 Jahr zur Schule, danach Ausbildung od. Studium. Jetzt hat mir jemand gesagt, das mein Ex-Mann seine Unterhaltszahlung ab ihrem 19. Geb. einstellen kann. Sie müßte jetzt einen Titel gegen ihn erwirken um weitere Zahlungen zu bekommen. Stimmt das?
Am 05.07.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bereits mit dem 18. Geburtstag ist der Unterhalt neu zu berechnen, weil dann beide Eltern anteilig barunterhaltspflichtig werden.
Etwas anderes ist die Frage des Titels, denn es kommt darauf an, ob und ggf. welcher Titel aktuell vorliegt. Es gibt Titel, die mit dem 18. Lebensjahr des Kindes automatisch enden und es gibt solche, die weiterlaufen. Manchmal gibt es auch gar keinen Titel und die Eltern haben einfach eine Übereinkunft getroffen. In jedem Fall aber ist es Sache des volljährigen Kindes, sich nun selbst um den Unterhalt zu kümmern.
Am 06.07.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag, habe einmal folgende Frage: Die Tochter meines Mannes wird im April 18. Sie lebt bei ihrer Mutter, die Mutter ist nur teilzeitbeschäftigt und ihr Einkommen liegt unter dem Selbstbehalt. Wenn jetzt beide Eltern ab dem 18. Lebensjahr unterhaltspflichtig ist, die Mutter aber nicht leistungsfähig, sie arbeitet nur Teilzeit und holt sich den "Rest" von der ARGE. Muss dann mein Mann auch weiterhin den vollen Unterhalt bezahlen? Wird wie vorher auch, das hälftige Kindergeld von dem errechneten Betrag aus der DT abgezogen oder nur die Hälfte? Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Am 06.07.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn ein Elternteil nicht leistungsfähig ist, muß der andere nur den Unterhalt zahlen, der seinem eigenen Einkommen entspricht (nicht dem zusammengerechneten beider Eltern). Darauf angerechnet wird das volle Kindergeld.
Am 17.07.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Sohn, jetzt 24 Jahre alt, möchte nach dem Bachelor noch ein Masterstudium anhängen. Muss sein Vater dann weiter Unterhalt zahlen, obwohl mein Sohn dann schon 26 Jahre alt ist?
Am 18.07.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das kommt darauf an, ob Bachelor-Master als eine Ausbildung angesehen werden, dann wohl ja, oder ob dies als Aufbaustudium/Weiterbildung angesehen wird, dann nur unter erschwerten Voraussetzungen. Das ist noch nicht entschieden worden und wird von den Gerichten, zum Teil differenziert nach der Art des Studiums sowie des angestrebten Berufsbildes - zB ist der Master für eine wissenschaftliche Laufbahn erforderlich, während allgemein der Bachelor als Berufsabschluß gilt - noch sehr uneinheitlich beurteilt.

Bearbeitet am 18.07.2011 von

Am 24.07.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Ich habe eine Frage: Darf ein unterhaltspflichtiger Vater bei volljährigen, nicht privilegierten Kindern, deren Bedarf z. Zt. durch eine Ausbildungsvergütung gedeckt ist (er im Moment also keinen Unterhalt schuldet) die Arbeitszeit reduzieren oder würde ihm bei eventuell neuen späteren Unterhaltsforderungen z.b. bei Aufnahme eines Studiums des Unterhatsberechtigten fiktiv eine Ganztagstätigkeit angerechnet werden ? (Stichwort erhöhte Erwerbsobliegenheit) Im konkreten Fall möchte ich meine Arbeitszeit auf 1/3 reduzieren und hätte dadurch nur noch ein Nettoeinkommen von ca. 950 Euro im Monat, was für mich ausreichend wäre. Da mein Selbstbehalt bei 1.150 Euro liegt, wäre ich somit nicht mehr leistungsfähig.
Am 25.07.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die verschärfte Unterhaltspflicht gilt gegenüber minderjährigen oder privilegierten Kindern, nicht gegenüber volljährigen Studenten. Es kommt außerdem immer auf die Begründung für die Reduzierung der Erwerbstätigkeit an, zB Einschränkungen durch Krankheit etc.
Am 26.07.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Sohn ist volljährig, muss seine Ausbildung um ein halbes Jahr verlängern, da nicht bestanden.
Habe leider seit 14 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm. Er lebte bisher bei der Kindsmutter im Haushalt. Nun hat er beim Jugendamt Anspruch auf Barunterhalt eingereicht. Er hat angegeben, jetzt in einer eigenen Mietwohnung zu leben. Glaube aber es handelt sich um eine fingierte Wohnung bei seinen Großeltern, welche unmittelbar auf dem gleichen Grundstück
bei der Kindsmutter leben. Somit steigt sein Anspruch auf Barunterhaltspflicht auf momentan €670,-. In seinem letzten Lehrjahr hatte er ein Lehrgeld von € 582,-. Das Kindergeld von 184,-erhält er lt. Jugendamt. Zudem hat er angeblich einen Sparvertrag von € 25,- monatlich
Nun meine Fragen dazu.
-Wie hoch ist meine Barunterhaltspflicht bei einem Gehalt von ca. €2350,- mtl.?
- Kann ich einen Mietvertrag von ihm verlangen, bzw. mit Anmeldebestätigung bei der Stadt?
- Kommt er damit durch, wenn er seinen Wohnsitz bei den Großeltern angibt nur um seinen Anspruch zu steigern?
Denke und hoffe, dass ich Infos bekomme, da ich mich nicht auf einen Rechtsstreit einlassen möchte.

Danke im Voraus und Gruß

Am 26.07.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für die Unterhaltsberechnung sind eine Vielzahl von Daten und Belegen (u.a. Einkommensnachweise aller Beteiligten, Steuerbescheide, Angaben über weitere Unterhaltsberechtigte, Wohnvorteile, Schulden etc.) erforderlich. Eine konkrete Unterhaltsberechnung im Einzelfall kann daher hier im Forum nicht vorgenommen werden. Allerdings scheint der Unterhaltsanspruch durch das Eigeneinkommen - Freibetrag sowie das Kindergeld gedeckt zu sein. Zudem haften für einen etwaigen Rest beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen.
Am 26.07.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Meine Frage: Unsere Tochter hat Realschulabschluss, Fachabitur und abgeschlossene BAB als Krankenschwester. Sie hat eine dissoziale PSK-Störung und war oft und lange in Kliniken.Trotzdem hat sie ihre Ausbildung Ende März beendet(mit 2). Seitdem ist sie krankgeschrieben weil sie sofort in eine Therapie ging. Ende August kommt sie zurück. Bisher lebte sie im Wohnheim der Ausbidungsstelle,d.h. sie hat keine Wohnung. Sie ist 22 Jahre und möchte nun in ein therapeutisches Einzelwohnen. Sie fühlt sich noch nicht in der Lage, regelmäßig zu arbeiten. Sie verfügt über kein Vermögen. Zur Zeit bezieht sie noch 520€ Krankengeld. Anspruch auf ALG 1 würde noch für 4,5 Monate bestehen.
Werden wir für ihren Unterhalt herangezogen und wenn ja, mit wieviel müssten wir rechnen?
Vielen Dank.
Am 27.07.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wer Unterhalt beanspruchen will muß seine Bedürftigkeit nachweisen, d.h. auch die fehlende oder nur eingeschränkte Erwerbsfähigkeit. Allein das persönliche Gefühl nicht regelmäßig arbeiten zu können wird dabei bei weitem nicht ausreichen. Soweit dies nicht bereits an anderer Stelle geschehen, zB Verfahren wegen Erwerbsminderungsrente, wird dieser Nachweis zunächst durch ein medizinisches Gutachten zu führen sein. Dabei wird auch zu klären sein, ob die gewünschte Wohnbetreuung medizinisch erforderlich ist und welche Sozialleistungen ggf. in Frage kommen. Erst dann kann geklärt werden,ob ggf. noch Unterhaltsansprüche bestehen könnten. Auskünfte zur Höhe eines etwaigen Unterhaltsanspruchs sind nur nach Abklärung der vorgenannten Fragen sowie auf Basis einer konkreten Unterhaltsberechnung im Einzelfall möglich, dies kann aber hier im Forum nicht erfolgen.
Am 27.07.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Sohn ist jetzt volljährig und hat BAR-Unterhalt beim Jugendamt beantragt. Er hat seine
Ausbilungsprüfung nicht bestanden und um ein halbes Jahr verlängert.Angeblich hat er nun eine eigene Wohnung.
Sein Ausbildungsvergütung war im 3. Lehrjahr €582,-. Nehme an er erhält in der halbjährlichen Lehrzeitverlängerung mindestens das gleiche Lehrgeld.
Mein mtl. Einkommen liegt bei ca. 2350,-,
die Kindsmutter ist angeblich nicht leistungsfähig, hat einen 400,- Euro Job, erhält aber von ihrem Ex-Mann Nr. 2 Ehegattenunterhalt und KUH für deren Kind ( 11 jahre alt).
Nehme an, dass dies nicht angerechnet werden kann.
Mit dem Kindergeld von 184,- wird mein Sohn über der Unterhaltspflicht von 670,- liegen.
Wie mir das JA berichtet hat, hat mein Sohn aber eine Versicherung von € 25,-, sowie andere Abzüge wie VL-Sparen, usw. so dass dies sein Einkommen dementsprechend mindert und ich doch mit einem Betrag von ca. € 100,- rechnen muss, lt. JA.
Können solche Versicherungen oder VL-Sparbeträge, etc. angerechnet werden?
Am 27.07.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Praktisch ist mir bei unterhaltsberechtigten Kindern zwar keine Entscheidung dazu bekannt, aber allenfalls denkbar wären Aufwendungen für sekundäre Altervorsorge, begrenzt auf 4% des Bruttovorjahreseinkommens jährlich. Im übrigen decken die Unterhaltsbeträge den gesamten Lebensbedarf des Kindes ab.
Am 28.07.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Sollten seine Ausgaben für VL-Sparen, Versicherung, etc. nicht in seiner abzuziehenden
Aufwandsentschädigung von €90,- enthalten sein?
Bitte um Info dbzgl.
Denke das JA, bzw. die Betreuerin des Sohnes, ist hier schlecht informiert. Ebenso bei der Sache mit seiner eigenen Wohnung, denn als ich die Dame vom JA fragte, ob der Sohn nicht bei einem Elternteil wohnen könnte, solange bis er die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, antwortete die Dame, wie folgt "er ist volljährig, und darf selbst entscheiden ob er eine eigene Wohnung hat". Wie kann ich denn argumentieren, gibt es hierfür eine Handhabe meinerseits. Können Sie mir bitte helfen?
Am 29.07.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die 90.- sind für Fahrten zur Ausbildungsstelle, Lernmaterial etc. Sie können nicht festlegen, daß das Kind bei seiner Mutter zu leben hat, nur anbieten, daß er bei Ihnen Naturalunterhalt bekommt. Was die sonstigen Abzüge angeht hatte ich bereits gesagt, daß diese eigentlich nicht üblich sind. Argument mE: Ein Kind besitzt noch keine eigene Lebensstellung, sondern leitet diese von derjenigen der Eltern ab, so daß ich Aufwendungen für sek. Altersvorsorge sehr kritisch sehen würde.

Bearbeitet am 29.07.2011 von

Am 01.08.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Habe in der DT unter Anmerkungen folgendes
"Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen".
Hier steht also nicht dass dies für Kinder mit eigenem Haushalt gilt! Dann ist der ausbildungsbedingten Mehrbedarf €90,- bei volljährigen mit eigenem Haushalt nicht vom Einkommen abzugsfähig! Stimmt das denn dfinitiv so?
Habe heute Termin beim JA, wie soll ich vorgehen?
Danke im Voraus und Gruß
Am 01.08.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Häufig wird der Freibetrag auch bei Kindern mit eigenem Haushalt angesetzt. Zwingend ist dies nicht. Ebenso, wie die gesamte DT kein verbindliches Recht darstellt, sondern nur eine Richtlinie. Letztlich kann jeder Richter hiervon abweichen.
Am 02.08.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Meine Tochter vollendet am 22.01.2012 das 18. Lebensjahr. Sie macht in 2012 ihr Abi und wohnt noch bei der Mutter. Die Mutter hat noch ein weiteres volljähriges Kind und verdient mtl. mindestens netto 4.000 Euro. Ich verdiene ca. 2.000 Euro mtl. netto und habe (aus der Zeit vor der Vaterschaftsanerkenntnis) hohe Schulden, die ich aus meinem o.a. Einkommen bedienen muss. Außerdem musste ich einen Selbstbehalt bei meiner priv. Krankenversicherung vereinbaren, um "erträgliche" Versicherungsprämien zu erhalten. Ich bezahle aktuell 377 Euro pro Monat Kindesunterhalt.
Wenn meine Tochter bis auf weiteres bei der Mutter wohnen bleibt, wie hoch sind dann meine Unterhaltspflichten ab 23.01.2012 bis zum Abi ?
Nach dem Abi ?
Während des Studiums ?
Mindern meine Ratenzahlungspflichten an zwei Banken mein anzusetzendes Einkommen für den Kindesunterhalt schon jetzt ?
Ich danke herzlich im Voraus :-)
Am 03.08.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine konkrete Unterhaltsberechnung im Einzelfall sind stets eine Vielzahl von Daten und Belegen erforderlich, u.a. Einkommensbelege aller Beteiligten, Steuerbescheide, Nachweise zu Schulden, Grund der Schuldenaufnahme, Wohnvorteilen, sonstigen Unterhaltsberechtigten uvm. Bestehen und Höhe zukünftiger Unterhaltspflichten (Studium) hängen von weiteren Fakten ab, zB sofortiger Studienbeginn, eigener Hausstand des Studenten etc. Eine Unterhaltsberechnung im Einzelfall ist daher hier im Forum nicht möglich, vielmehr können nur generelle Fragen beantwortet werden.
Generell bestimmt sich die Unterhaltsverpflichtung für ein volljähriges Kind nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Auch zwischen Abi und dem direkt anschließenden Studium besteht in der Regel die Unterhaltspflicht. Bei Studenten unterscheidet sich die Unterhaltsverpflichtung danach, ob sie einen eigenen Hausstand besitzen oder im Haushalt eines Elternteils leben.

Bearbeitet am 03.08.2011 von

Am 08.08.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Mein 19-jähriger Sohn hat im Juni 2011 sein Abitur mit 2,1 abgeschlossen und sich gleich bei 2 Unis beworben. Da es zurzeit wahrscheinlich zu Wartezeiten kommt, wird er übergangsweise noch ein weiteres Jahr zur Schule gehen, um dort eine einjährige Aubildung zum technischen Assistenten in Biologie zu machen. Meine Frage ist nun, muss der Vater für die gesamte Zeit der einjährigen weiterschulischen Ausbildung einschliesslich des darauffolenden Studiums den Unterhalt weiter zahlen? Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!
Am 09.08.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Nicht der Vater, sondern beide Elternteile sind dem volljährigen Kind unterhaltspflichtig. Grds. müssen Wartezeiten durch Erwerbstätigkeit überbrückt werden. Bei einer mehrstufigen Ausbildung kommt es auf verschiedene Aspekte an: Fähigkeiten und Neigungen des Kindes für die angestrebten Ausbildungen, sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungen, aber auch wirtschaftliche Zumutbarkeit für die Eltern.
Am 09.08.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,
ich habe eine 23 jährige Tochter, die ich nicht kenne und zu der noch nie Kontakt bestand. Die Mutter hat den Kontakt früher unterbunden. Als meine Tochter 16 wurde habe ich versucht über das Jugendamt Kontakt herzustellen. Es gab einen kurzen Briefwechsel von nur zwei Briefen. Meine Tochter lehnte ein Treffen damals ab. Bis zum ihrem 18. Lebensjahr habe ich Unterhalt gezahlt. Da ich nie eine Information erhalten habe, was meine Tochter macht, habe ich den Unterhalt nach ihrem 18. Geburtstag eingestellt. Vor einigen Tagen, hat sich meine Tochter schriftlich bei mir gemeldet. Sie hat mittlerweile selber ein kleines Kind, ist allein erziehend und möchte ab sofort wieder zur Schule gehen (scheinbar hat sie keinen Schulabschluss). Außerdem hat sie mir eine Erklärung zugeschickt, die von mir auszufüllen ist. Meine Tochter hat einen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt. Nun meine Fragen: Bin ich verpflichtet diese Erklärung auszufüllen? Könnte es sein das ich zu Unterhaltszahlungen verpflichtet bin? Wenn ja, wie hoch können die Zahlungen sein? Was die Mutter meiner Tochter macht kann ich nicht sagen. Ich habe noch ein weiters Kind mit einer anderen Frau. Das Kind ist minderjährig und lebt bei seiner Mutter. Für das Kind zahle ich selbstverständlich auch Unterhalt. Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Am 10.08.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Als Vater dürften Sie verpflichtet sein, das Formular auszufüllen, es liegt auch in Ihrem Interesse, wenn der Lebensbedarf Ihrer Tochter ganz oder teilweise durch Ausbildungsförderung gedeckt wird.
Eine mögliche Unterhaltsverpflichtung, gar deren Höhe, läßt sich aufgrund der vorhandenen Angaben nicht beurteilen. Wenn Ihr Enkel unter 3 Jahre alt ist, wäre für den Unterhalt der Kindesmutter vorrangig der Kindesvater verantwortlich. Bei dessen Leistungsunfähigkeit kämen ggf. wieder Sie und die Mutter (für den Unterhalt volljähriger Kinder haften beide Elternteile) ins Spiel. Dazu wären die Einkommensverhältnisse aller Beteiligten zu prüfen. Außerdem wäre auch zu klären, welche Schulabschlüsse bei der Tochter vorliegen, welche angestrebt werden, mit welchem Ausbildungsziel, und ob diese den Fähigkeiten und Neigungen der Tochter entsprechen.
Am 13.08.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,
meine Tochter ,20 Jahre,macht eine Ausbildung,wohnt in einer eigenen Wohnung,mit ihren Freund,bekommt eine Ausbildungsvergütung von 550,00€ und das Kindergeld von 184,00€.Mein geschiedener Mann zahlt ihr 60€ Unterhalt(Einkommen von ihm 1100,00€),bin ich meiner Tochter noch Unterhaltsverpflichtet?Mein Einkommen beträgt 1000,00€.Ich bin wieder verheiratet,habe keine weiteren Kinder.

danke für ihre Bemühungen

Am 15.08.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine Unterhaltsberechnung im Einzelfall sind eine Vielzahl von Daten und Belegen erforderlich, u.a. Einkommensnachweise der letzten 12 Monate für alle Beteilgten, Steuerbescheide, Angaben zu Schulden, Wohnvorteilen, Unterhaltsberechtigten uvm. Eine konkrete Unterhaltsberechnung kann daher im forum nicht geleistet werden.
Am 16.08.2011 schrieb (anonym) folgendes:
mein kind ist nun volljärig und lebt bei der mutter diese ist wieder verh. .
die mutter ist selbständig,verdienst weiss ich aber nicht aber relativ gut,ihr ehepartner ist auch wohlhabend,das kind hat ein neues auto, reitpferde,sie haben ferienhaus usw,ich bin auch verh. alleinverdiener und verdiene fast 2000 € netto,bisher habe ich 362 an unterhalt gezahlt,nun wird aber neu berechnet,kann ich davon ausgehen das ich weniger zahlen werde?
wird die gute lebenssituation des kindes mit den neuem vater berücksichtigt?
Am 17.08.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes wird aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile berechnet. Da beide Eltern dann anteilig nach ihrem Einkommen für diesen Unterhaltsanspruch aufkommen müssen führt dies in der Praxis häufig zu einer Entlastung des zuvor allein barunterhaltspflichtigen Vaters.
Am 19.08.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Frau Wolf,
mein Kind wird im Dezember 18 und lebt bei Ihrer Mutter die wieder verheiratet ist, ich bin ebenfalls wieder verheiratet und habe mit meiner neuen Frau eine im Dezember 4 Jahre alt werdende Tochter. Letztes JAhr besorgte ich meiner Tochter eine Lehrstelle die Sie aber ablehnte weil wir ca 250km auseinander wohnen. Sie bekam dan an ihrem Wohnort noch eine Ausbildung wo Sie aber noch in der Probezeit wieder entlassen wurde weil sie sich oft krankmeldete. Nun meine Frage... Wie berechnet sich der Unterhalt wenn Sie 18 ist??
Mein Netto Verdienst 1700,- meine neue Frau 600,-
Meine Exfrau ca800,-.

Für Ihre Hilfe danke ich Ihnen im Vorraus

Am 22.08.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein volljähriges Kind, das sich nicht in Ausbildung befindet, ist - soweit es nicht ausnahmsweise durch Krankheit oä daran gehindert ist - zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit (jede Arbeit) zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts verpflichtet. In aller Regel wird durch den Verdienst der Unterhaltsanspruch abgedeckt.

Bearbeitet am 22.08.2011 von

Am 23.08.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Frau Wolf!
Folgende Frage:
Mein Mann ( Verdienst 2700€) zahlte bisher für seinen Sohn der im Sept. 18 Jahre alt wird und bei seiner Mutter lebt (Verdienst 1200€)384€ Unterhalt.
Die Mutter hat keine weiteren Kinder, hat aber im Juli 2011 erneut geheiratet ( somit nun Lohnsteuerklasse 5)!
Der Sohn hat seinen erweiterten Realschulabschluß( 1 jährige BBS) gemacht,nach dem regulären Schulbesuch einer Gesamtschule und besucht jetzt eine 2 Jährige Wirtschaftsschule um das Fachabi zu machen ( das würde seine Chancen auf einen guten Ausbildungsplatz erhöhen)! Seine Schulpflicht ist erfüllt!
Meine Fragen lauten:
1.Wie lange muß mein Mann jetzt noch zahlen ab dem 18 Lebensjahr?
2.Was gilt denn alles als Schulausbildung? Auch die 2Jahre Wirtschaftsschule?
3.Wie hoch ist jetzt der zuzahlende Unterhalt?
Wie gesagt, keine weiteren Kinder und er lebt noch bei der Mutter!
4.Er könnte ohne weiteres sich etwas dazuverdienen, hat aber keine Lust( es geht ja auch so)!

Können wir davon ausgehen, das sich der zuzahlende Unterhalt für das Kind,ab dem September verringern wird?
Wie gesagt, die Mutter hat wohl weislich geheiratet, somit einen geringeren Verdienst und dadurch auch eine geringere Grenze an Selbstbehalt bzw eine höhere!
Danke für ihre Antwort!

Am 23.08.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhalt einschl. einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Berufsausbildung. Es gibt demzufolge keine Altersgrenze. Ob der weitere Schulbesuch angemessen ist, richtet sich ua nach dessen Noten, ebenso die Frage der anschließenden Unterhaltspflicht bei Ausbildung oder Studium. Einer Nebenbeschäftigung muß das Kind während des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule nicht nachgehen. Für den Unterhaltsbedarf müssen ab Volljährigkeit des Kindes grds beide Elternteile aufkommen. Die Höhe des Unterhaltsbetrages des Vaters kann nur aufgrund einer konkreten Unterhaltsberechnung ermittelt werden. Diese ist hier im forum nicht möglich, da eine Vielzahl von Daten und Belegen (ua vollständige Einkommensnachweise aller Beteiligten, Steuerunterlagen, Angaben zu Wohnvorteilen, Schulden usw) erforderlich sind.
Am 23.08.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo noch einmal!
Ich habe vergessen zu erwähnen, das es da noch einen 22.jährigen Sohn gibt, der ist aber berufstätig! Und spielt, so glaube ich, keine Rolle in bezug auf meine Fragen.
Am 26.08.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

die Tochter als Klägerin stellt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - die PKH wird vom Gericht abgelehnt (die Tochter vermeidet es tunlichst den notwendigen Bedarf darzustellen). Das Gericht reagiert auch auf Beschwerde der RA nicht - so das die Vertreterin den Antrag zurück nimmt. Mein Anwalt stellt mir dafür eine Rechnung (Ge4schäfts,-Verfahrens,- und Terminsgebühr) von 600 € - ist das rechtens? Ich hatte doch nur den Ärger und die Gegenseite hat begonnen und zurückgezogen. Weshalb soll ich diese Kosten für meinen Anwalt finanzieren?

Am 29.08.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Weil Sie Ihren Anwalt mit Ihrer Vertretung vor Gericht beauftragt haben. Eine Kostenerstattung des unterliegenden Teils findet in Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht statt, weil es formal in diesem vorgeschalteten Verfahren nur darum geht, ob jemand die Voraussetzung (u.a. Erfolgsaussicht) erfüllt, daß ihm der Staat Prozesskostenhilfe für das dann durchzuführende Klageverfahren gegen Sie gewährt.
Am 29.08.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, Frau Wolf,
bei der Bemessung des Unterhalts für meine (nichteheliche + am 22.01.2012 endlich) 18jährige Tochter, die noch zur Schule geht und bei der Kindesmutter im Haushalt lebt, wird das bereinigte Netto-Einkommen beider Eltern zugrunde gelegt und der Unterhaltsanspruch im Verhältnis des Einkommens der Eltern aufgeteilt werden.
Das gesetzliche Kindergeld, das der Mutter gezahlt wird, wird vom Unterhaltsanspruch abgezogen.
Die Kindesmutter arbeitet im Öffentlichen Dienst und verdient als Angestellte analog Besoldungsgruppe A 16 LBO. Ihr Gehalt beinhaltet Familienzuschläge für Kinder und z.B. für den Familienstand "geschieden".
Werden alle Vermögensvorteile, welche die Mutter für unsere gemeinsame Tochter bezieht, zusammen mit dem Kindergeld vom Unterhaltsanspruch im Vorhinein abgezogen oder nur das Kindergeld.
Im Voraus herzlichen Dank.
MfG
Am 29.08.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Zum Einkommen der Mutter gehören auch der Zuschlag für den Familienstand. Auf Basis dieses Nettoeinkommens und dasjenigen des Vaters wird der Unterhaltsanspruch errechnet. Vom Unterhaltsanspruch wird das Kindergeld abgezogen, der Rest ist von Vater und Mutter anteilig zu tragen.
Am 30.08.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, Frau Wolf,

vielen Dank für die Blitzantwort :-)

Jetzt doch noch, wenn ich darf, eine letzte Frage:

Endet die Rechtswirkung des von mir beim Jugendamt unterschriebenen Unterhaltstitels eigentlich "automatisch" mit dem Tag der Volljährigkeit meiner Tochter oder muss ich zwingend eine Abänderungsklage einreichen, um zu der für volljährige Kinder vorgesehenen Unterhaltsaufteilung zu kommen ?

Reicht u.U. auch eine "freihändige" Einigung mit der Kindesmutter, die Volljuristin ist (was die Sache vielleicht vereinfacht) ?

Vielen Dank im Voraus.

MfG

Am 30.08.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo.

Ich habe folgendes Problem :

Mein Sohn ist am 6.4. volljährig geworden.

Bis zum 5.4. habe ich Unterhalt in vollem Umfang geleistet. Die Unterhalturkunde war dementsprechend tituliert. Nun habe ich Bescheid bekommen, das er mich auf Unterhalt verklagt...

Zur Vorgeschichte :

Mein Sohn schaffte Hauptschulabschluß Jahrgang Neun nicht und wurde zurückgesetzt.
Als er das Jahr wiederholte, kam er zu mir und sagte, er wolle zu mir, da man ihm auf Mutter's Seite nicht helfen könne... Nach etlichen Gerichtsterminen setzte ich durch, das er zum "Probewohnen" für 6 Monate zu mir kommen konnte. Wir arbeiteten mit den Lehrern Hand in Hand und es stellten sich drastische Verbesserungen ein. Jedoch lockte ihn die Kindsmutter mit Versprechen und er ging zurück.
Ergebnis : Der Hauptschulabschluß wurde wieder nicht erreicht und er kam in die "BUS"-Klasse; Beruf und Schule.
Da er nicht in die Gänge kam, besorgte Ich ihm eine Praktikumsstelle als Autoschlosser.

Nach kurzer Zeit erhielt ich Bescheid von der Familienhilfe der ev. Kirche. Man wolle einen Termin mit mir, meinem Sohn und der Mutter. Gesagt - Getan. Mein Sohn wollte wieder zu mir und ihm wurde ganz klar erklärt, das es diesmal kein zurück geben wurde. Ich nahm ihn wieder auf und riskierte dafür sogar meine jetzige Ehe...
Nur, hatte er diesmal keinen Drall mehr, für die Schule etwas zu tun...

Nichtdestotrotz ging er nach einem halben Jahr wieder zur Mutter zurück und verabschiedete sich noch mit einem Ladendiebstahl von uns...

Seitdem ist der Kontakt abgebrochen.

Die "BUS"-Klasse schaffte er widerrum nicht, sodaß er im vergangenen Jahr auf die Berufsschule kam, om dort seinen Hauptschulabschluß Jahrgang Neun nachzuholen. Dies scheiterte ebenfalls...

Jetzt ist er in der Berufsschule in einer "Working Class". Keine Ahnung, was das bedeutet...

Jetzt zum Punkt :

Er hat nunmehr 4 Versuche verpasst, den Hauptschulabschluß Jahrgang 9 zu erhalten und so wie es aussieht, ist es dann jetzt wohl der fünfte... Ich bin nicht gewillt, dies seine Faulheit zu unterstützen. Freunde, Party und Alkohol sind ihm wichtiger geworden. Womit muß ich beim kommenden Unterhaltstermin wohl rechnen ? Ich selbst und meine jetzige Frau sind nicht mehr gewillt, ihn weiter zu unterstützen...

!8 Jahre reichen...

Am 30.08.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das kommt darauf an, was in der JA-Urkunde steht. Es gibt sowohl Urkunden, die Kindesunterhalt bis zum 18. Lebensjahr vorsehen als auch solche ohne Begrenzung. In letzterem Fall muß der Titel abgeändert werden, sonst gilt er weiter.

Bearbeitet am 30.08.2011 von

Am 30.08.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Kein Anwalt wird sich seriöserweise zu den Prozessaussichten eines laufenden Verfahrens äussern, deren Verfahrensakten er nicht kennt.
Ob generell Eltern auch den 5. Versuch, einen Schulabschluß zu erreichen, durch Unterhaltszahlungen unterstützen müssen ist immer eine Ermessensfrage. Sie wird auch davon abhängen, ob das volljährige Kind das Gericht überzeugen kann, nun mit der gebotenen Zielstrebigkeit seine Ausbildung zu verfolgen und dieses Mal erfolgreich zum Abschluß zu bringen; der Maßstab ist hier für ein volljähriges Kind höher zu setzen als dies bei Schulversagen von Minderjährigen der Fall ist. Auch wird die finanzielle Zumutbarkeit für die Eltern wohl berücksichtigt werden.
Am 30.08.2011 schrieb (anonym) folgendes:
1. Frage:
Muss nach einem Bachelor-Studium noch Unterhalt gezahlt werden, wenn Sohn weiter zum Master studieren will? Oder gilt das Bachelorstudium als "fertige Erstausbildung"?

2. Frage: Bachelor-Studium dauert 7 Semester, wenn es durchgezogen wird. Ab wann beginnt denn ein so genanntes Bummelstudium. Wann bin ich nicht mehr zu Unterhalt verpflichtet? Mein Sohn studiert seit 2 Jahren, müsste also ins 5. Semester kommen und wird demnächst 26 Jahre alt. Hatte bereits 3 Ehrenrunden bis zum ABI benötigt...

Am 30.08.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Habe ein kleines problem! meine freundin ist 18 jahre in ausbildung und wohnt bei mir in der wohnung (freund)nicht verheiratet.Ihre vater möchte ihr ab diesen monat keinen untehalt mehr zahlen ist das rechtmäßig richtig so !!!vater selbständig,mutter verdient nicht viel nur 900 euro ,freundin ausbildung noch 12 monate,eltern geschieden.
was können wir tuen?was steht ihr zu?und aus was rechnet es sich aus was sie bekommt!!!
er zahlt nur 150 euro im moant....
danke schonmal!
Am 31.08.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Um festzustellen, ob und ggf. in welcher Höhe Unterhaltsansprüche bestehen muß eine entsprechende Berechnung durchgeführt werden. Hierzu werden eine Vielzahl von Fakten und Belegen zur Einkommenssituation aller Beteiligten benötigt (ua. Steuerbescheide, Gehaltsnachweise der letzten 12 Monate, Geschäftsunterlagen zur selbständigen Tätigkeit des Vaters der letzten 3 Jahre, Angaben zu Wohnvorteilen, Schulden, weiteren Unterhaltsberechtigten usw.). Erst dann kann beurteilt werden, ob weitere Unterhaltsansprüche bestehen. Die entsprechenden Belege kann Ihre Freundin selbst oder durch einen Anwalt anfordern und prüfen.
Am 31.08.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Grds. gilt der Bachelor als Berufsabschluß. Beim Masterstudium gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung, es dürfte auf Einzelfallentscheidungen (ua je nach Studienfach und Anforderung des Arbeitsmarkts) hinauslaufen wie früher bei der Promotion, die in manchen Fächern für den Zugang zum Arbeitsmarkt erforderlich war, im Regelfall aber nicht.
Ein Bummelstudium läßt sich nicht am Alter des Studenten festmachen, sondern nur am Studienverlauf. Wenn der Sohn, obwohl aufgrund späteren Studienbeginns bereits älter, das Studium entsprechend den Studienplänen absolviert, gibt es keinen Anlaß, von einem Bummelstudium auszugehen.

Bearbeitet am 31.08.2011 von

Am 31.08.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Auch ich habe ein dringend zu lösendes Problem:

ich müsste den vor etwa 2 Jahren titulierten Kindesunterhalt abändern lassen. Die bislang entrichteten Unterhaltszahlungen gehen von einem Nettoeinkommen von € 1970,00 aus.
Dieses hatte ich als Angestellte in Düsseldorf, wo ich bis Januar 2010 tätig war.

Auf Grund familiärer Differenzen bin ich Februar 2010 zu meinem Lebensgefährten (200 km weit entfernt an den Mittelrhein (Nastätten)gezogen.
Die Entscheidung dazu habe ich nicht allein getroffen. Im Jahr 2008 zog mein jüngerer Sohn (heute 17 Jahre alt) zu seinem Vater - da wurde wurde es schon schwer mein Haus incl. aller Belastungen aufrecht zu erhalten. Im August 2009 zog dann auch mein äterer Sohn (heute 19 Jahre alt) zu seinem Vater. Für beide Kinder Unterhalt zu zahlen und noch ein für mich selbst ohnehin zu großes Haus zu bewohnen und zu bezahlen war unmöglich.

Seit 2 Jahren führte ich bereits eine Wochenendbeziehung zu meinem Lebensgefährten. Planmäßig wollte ich ohnehin zum Studienbeginn meines älteren Sohnes im Sommer 2011 dorthin ziehen. Durch die urplötzlich geänderten familiären Bedingungen habe ich gleich im August 2009 begonnen, mich im Rhein-Lahn-Kreis zu bewerben und bekam auch zum 01.02.2010 eine Partnerschaft bei einer Bank angeboten.
Man sprach (nach einer Eingewöhnungsphase von rund € 60.000,00 Provisionseinnahmen jährlich, so dass ich den Schritt aus einem sicheren Arbeitsverhältnis wagte – zumal bei diesem namhaften Arbeitgeber. Die Realität sah aber anders aus! Laut Steuerbescheid hatte ich nun im Jahr 2010 Gesamteinkünfte von € 9430,00 und ein zu versteuerndes Einkommen von 5.786!!!

Im Mai 2011 habe ich (nach vielfachen Bewerbungsschreiben in ein Angestelltenverhältnis zu kommen) zu einer Versicherung gewechselt. Diese Tätigkeit ist zwar wieder freiberuflich, man gesteht mir aber zumindest ein monatliches Fixum von €1200,00 zu. Auch hier sollten zusätzliche Provisionseinnahmen von rund € 20.000 jährlich möglich sein. Dies kann ich aber nach 3-monatiger Einarbeitungszeit noch nicht erkennen.

Ich schreibe also wieder Bewerbungen um in ein Angestelltenverhältnis zu kommen – bislang erfolglos.

Ich habe seit Februar 2010 die Unterhaltszahlungen für meine beiden Söhne in voller Höhe geleistet – gleichwohl dies „eigentlich“ auf Grund des Einkommens nicht möglich war. Ich habe nach und nach meinen Dispositionskredit in Anspruch genommen – bis dieser nun vollständig ausgereizt ist. Ich kann daher meinen Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr in vollem Umfang nachkommen.
Eine einvernehmliche, außergerichtliche Einigung mit dem Vater der Kinder ist auszuschließen, da dieser über das Jugendamt Krefeld bereits mit Zwangsvollstreckungen droht.
Ich habe definitiv kein ausreichendes Einkommen - nicht mal die € 900,00 Selbstbehalt!!! (und das nicht etwa steuerlich "geschönt" . Aber ich habe dieses Haus in der Nähe von Düsseldorf. Dies hat einen Wert von rund € 220.000,00 - daraus erziele ich z.Zt. Mieteinnahmen von € 850,00 (abzüglich Zinsaufwand von € 370,00)
Kann ich gezwungen werden dieses Haus zu verkaufen, um meinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen? Wie stehen die Aussichten, die Unterhaltstitel abzuändern? Die Jungs werden im Dezember 18 bzw. 20 Jahre alt. Der jüngere geht noch "normal" zu Schule - der ältere will jetzt studieren.
Ich hoffe ja doch ganz bald wieder so viel verdienen zu können, dass ich Unterhalt zahlen kann - gibt es Überganslösungen?
1000 Dank für Antworten zu dem Problem!

Am 31.08.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ab Volljährigkeit der Kinder ist der Unterhalt von beiden Eltern anteilig nach ihrem Einkommen zu tragen; eine Abänderung von aus der Zeit der Minderjährigkeit stammenden Titeln ist also ohnehin nötig. Dies sollte so rasch wie möglich geschehen, da die bisherigen Titel bis dahin weitergelten und daraus die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Der 18jährige Sohn gilt als sog. privilegiertes = einem minderjährigen gleichgestelltes Kind, zumindest dessen anteiliger Unterhalt solllte sichergestellt werden, da Sie diesbezüglich verschärft haften. Ansonsten gilt: Übergangslösungen abweichend von der gesetzlichen Regelung können nur von allen Parteien einverständlich getroffen werden.
Am 31.08.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Eine einverständliche Regelung gibt es aber ja leider nicht :-(
Daher die Angst, dass man mich zwingt das Haus zu verkaufen. Läge dies (unter Berücksichtigung der bisherigen Begebenheiten) im Bereich des Möglichen?
Am 31.08.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für den Unterhalt eines minderjährigen oder gleichgestellten Kindes haften die Eltern verschärft und müssen ggf. auch Vermögen einsetzen. Da das Haus nicht selbstbewohnt ist kann u.U. Leistungsfähigkeit durch Vermögensverwertung fiktiv unterstellt werden.
Am 31.08.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Herzlichen Dank für die schnelle Auskunft. Ich werde mich dann um Abänderung der Titel bemühen.
Am 31.08.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,

ich bin deutscher Staatsbuerger, lebe und arbeite in Sued-Spanien und bin erneut mit einer Spanierin verheiratet.
Mein mittlerweile 18 jaehriger Sohn aus vorheriger geschiedener Ehe hat es nach Monaten geschafft sich zum Amt zu begeben um seinen Unterhaltsanspruch berechnen zu lassen.
Nun habe ich vom Amt einen Fragebogen bekommen, auch mit der Frage nach dem Einkommen meiner jetzigen Ehefrau. Muss ich das angeben? Mein Sohn sollte doch meine jetzige Ehefrau nichts angehen, zumindest nicht ihr Einkommen, oder? Ja, wir sind in Zugewinngemeinschaft verheiratet.

Kann ich eigentlich auf die Zahlung des Unterhaltes gesamt verzichten, weil mein Sohn sich so ueberhaupt nicht bei mir meldet?

Herzlichen Dank und mit freundlichen Gruessen

Oliver

Am 01.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Verzichten auf einen Zahlugsanspruch kann nur der, der etwas bekommt, nicht derjenige, der zahlungspflichtig ist. Bei welchem Amt ist der Sohn gewesen und vor allem: Was tut der Sohn (Schule, Ausbildung, Studium etc.)?
Am 01.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Frau RAin Wolf,

mein Sohn war beim Kreis Pinneberg
Fachdienst Jugend / Beistandschaften um seinen Unterhaltsanspruch berechnen zu lassen. Er geht jetzt auf eine Berufsschule. Leider hat mein Sohn mir sein letztes Zeugnis nicht zukommen lassen, so dass ich Ihnen auch gar nicht genau sagen kann welche Schule es ist. Mein Sohn meldet sich ja nur mit dem nötigsten bei mir und ansonsten nur wenn er Geld braucht oder Streit mit seiner Mutter hat.

Ich wollte sagen, kann ich die Zahlung des Unterhaltes einstellen, weil mein Sohn keinen Kontakt mehr zu mir hält und mich auch nicht mit seinen schulischen Leistungen auf dem Laufenden hält?

Am 01.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn Ihr Sohn eine Berufsschule besucht, dürfte er eine Ausbildung machen, dh. dafür auch Ausbildungsvergütung erhalten. Grds. berechnet sich sein Unterhaltsanspruch nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern. Davon werden eigenes Einkommen - Ausbildungspauschale sowie Kindergeld abgezogen. Den Rest müssen die Eltern anteilig nach ihrem Einkommen tragen. Das Einkommen der 2. Ehefrau ist im Regelfall unerheblich. Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen wegen mangelnden Kontakts wird von den Gerichten nur sehr, sehr selten angenommen, weil die Schuld für die schwierige Beziehung meist nicht einseitig nur auf Seiten des Kindes liegt.
Am 01.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Nein, er geht auf eine Berufsvorbereitende Schule, und macht dort ein Fachabitur, möchte danach studieren. Nach dem erreichen des Fachabiturs muss doch dann kein Unterhalt mehr gezahlt werden, oder?

Der Mindestbehalt für mich, da ich noch Unterhalt für einen 2ten Sohn zahle liegt doch bei Euro 1.100, oder? Heisst das dann, dass wenn von meinem netto Gehalt alle abzugsfähigen Abgaben abgezogen werden muss mir noch mindestens Euro 1.100 zur Verfügung stehen?

Desweiteren ich habe jedes Jahr meinem Sohn mindestens einmal einen Flug nach Spanien bezahlt und weiterhin Unterhalt an seine Mutter überwiesen, für den Zeitraum den mein Sohn bei mir verbracht hat.
War das so richtig?
Wenn mein Sohn jetzt seinen Vater sehen möchte, machen wir das einfach unter uns aus, und fertig. Richtig?

Am 01.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Unterhaltsanspruch besteht auch bis zum Abschluß des Studiums = Berufsabschluß. Anspruch auf Unterhalt hat das volljährige Kind, nicht die Mutter. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs und etwaiger Abzugsposten kann hier im forum nicht geklärt werden, da hierzu eine Vielzahl von Fakten und Belegen zu prüfen ist.
Am 01.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Ich bin 18 Jahre alt und fange jetzt ein freiwilliges aber mit über 300 euro bezahltes Praktikum an, muss mein Vater noch den vollen Unterhalt zahlen?
Am 02.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Eltern sind unterhaltspflichtig für eine den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entsprechende Schul- und Berufsausbildung. Wenn das Praktikum kein Teil der Berufausbildung (Studium, Ausbildung) ist, besteht auch keine Unterhaltspflicht. Gehört es dagegen zur Berufsausbildung ist die Vergütung auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.

.

Am 02.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Unser Sohn 22, hat in den letzten 4 Jahren, 2 Ausbildungen abgebrochen. Nun hat er die 3 Ausbildung angefangen. Hat jetzt Ausbildungsbedingt, auch eine Wohnung angemietet. Er hat nun einen Antrag auf Ausbildungsbeihilfe gestellt. (Eigener Verdienst etwa 664,00 Brutto.) Allerdings müssen wir jetzt auch unseren Verdienst angeben. Aber ich denke das wir nach 2 abgebrochenen Ausbildungen keinen Unterhalt mehr zahlen müssen (Er stellt jetzt auch wieder Antrag auf Kindergeld)
Liege ich mit meiner Annahme richtig.
Am 04.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
hallo meine frage ist...mein 19jähriges kind wohnt bei mir,der vater zahlt schon immer unterhalt für das kind...jetzt möchte das kind ausziehen und ist der meinung das wir alles finanzieren müssen...der vater ist selbstständig und ich bin auch in einem vollzeit arbeitsverhältnis...das kind hat schule gemacht ist aber nicht immer hin gegeangen und jetzt geht es gar nicht zur schule...arbeitet aber nebenher und das einkommen ist sehr schwankend...also wie sieht es rechtlich aus,müssen wir zahlen oder ist das kind selber dafür zuständig...nicht das ich kein unterhalt bezahlen will,nur wieviel ist angemessen?danke schonmal...
Am 05.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei Ausbildungsabbrüchen kommt es immer darauf an, warum der Abbruch erfolgt ist. Gesundheitliche Gründe, Allergien und Schwangerschaft sind dem Kind nicht vorwerfbar, ebenso eine Fehleinschätzung der Begabung und Neigung innerhalb der Orientierungsphase von ca. 2 Semestern.
Am 05.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
@Kk
Das Kind hat Anspruch auf Unterhalt während der Schul- und Berufsausbildung. Macht es keine Ausbildung ist es, wie jeder andere Erwachsene auch, zu vollschichtiger Erwerbsarbeit verpflichtet. Danach dürfte ein Unterhaltsanspruch nicht mehr bestehen.
Am 05.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
@H. Werner
Für eine Klärung aller denkbaren Abzugspositionen ist eine Unterhaltsberechnung im Einzelfall erforderlich. Hierzu werden eine Vielzahl von Belegen und Fakten für alle Beteiligten benötigt; dies kann hier im forum nicht geleistet werden.
Am 05.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Frau RAin Wolf,

ich sehe es also richtig, dass ein volljaehriges Kind unterhaltsanspruch hat bis zum Erreichen eines Berufsabschluss. Wobei der Berufsabschluss ein Schulabschluss, Berufsausbildung oder Studium sein kann. Ist das richtig so?
Wenn nun ein schulischer Abschluss besteht, das Kind aber noch weiter studieren "moechte", anstatt arbeiten zu gehen. Muss dann auch noch Unterhalt gezahlt werden?
Die Frage ist nicht, ob ich Unterhalt zahlen wuerde wenn mein Sohn nach der schulischen Ausbildung studiern moechte. Nur, bestaende dann noch Anspruch.
Danke im Voraus fuer die Antwort.

Am 05.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein a l l g e m e i n e r Schulabschluß (Abi, Hauptschule, Realschule) ist keine berufliche Qualifizierung, also nicht ausreichend. Allerdings gibt es bestimmte Berufe, die in schulischer Form ausbilden und zu einer Berufsqualifikation führen.
Am 06.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo!
Ich bin 19 Jahre alt und habe eine Gesamtschule bis Ende der 12 Klasse besucht, um nun mein Fachabitur zu erhalten, mache ich momentan ein einjähriges Parktikum, bei dem ich 400€ monatlich verdiene. Nun möchte ich jetzt gerne ausziehen, meine Eltern sind geschieden und meine Frage ist: Wie ist jetzt das Verhältnis von dem Unterhalt? Wie wäre die Rechunung? Wie in dem oben genannten Beispiel auch? Und wie wäre das dann auch im Bezug auf das Kindergeld?
Im vorraus schon Danke für Ihre Antwort.
Lg
Am 07.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn Ihre Eltern barunterhaltspflichtig wären (sie könnten stattdessen auch Naturalunterhalt im elterl. Haushalt anbieten) müßten sie anteilig nach ihrem jeweiligen Einkommen dafür aufkommen. Das Kindergeld stünde Ihnen zu und würde ebenso wie die Vergütung nach Abzug von Aufwendungen vom Unterhaltsbedarf in Abzug gebracht. Wie die Berechnung konkret im Einzelfall aussieht und welche Positionen berücksichtigungsfähig sind kann nur im Rahmen einer Unterhaltsberechnung geklärt werden. Hierzu sind eine Vielzahl von Fakten und Belegen zu prüfen, was naturgemäß im forum nicht möglich ist.
Am 07.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
ein tolles Forum!
Meine Frage:
am 2.1.12 wird die Tochter meines Mannes 18 Jahre alt. Kontakt zur Tochter - trotz Bemühen des Vaters besteht seit ca. 4 Jahren nicht mehr.
1.
Muss der Vater überhaupt, ab 18 noch zahlen, wenn kein Kontakt von der Tochter gewünscht ist - sie aber Unterhalt einfordert?
2.
Der Vater zahlt seit 17 Jahren Unterhalt + private KV.
Es besteht ein Unterhaltsvergleich. Die Befristung bis zum 18ten Lebensjahr steht mitten in der Vereinbarung - nicht, wie sinnvoll, als erster Satz - somit besteht die Möglichkeit der missverständlichen Deutung, dass sich die Befristung nur auf die vorstehend erwähnte private KV beziehen könnte.
Muss er trotz Befristung, zur Sicherheit Abänderungsklage stellen?
Nach unserem Wissen besucht die Tochter die 12te Klasse des Gymnasiums und wohnt bei der Mutter, die selbst sehr gut verdient - was auf das Abitur folgt wissen wir nicht.
Wie sollte der Vater - auch aufgrund des Geburtstagsdatums 2.1. und der emotional nicht einfachen Lage - sinnvollerweise vorgehen?

Am 07.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der mangelnde Kontakt von minderjährigen Kindern zum Vater wird von den Gerichten nicht als ausreichend für eine Unterhaltsverwirkung gesehen. Da sich das Kind weiterhin in Schulausbildung befindet besteht weiterhin eine Unterhaltsverpflichtung, jedoch haben ab dem 18. Lebensjahr beide Eltern anteilig nach ihrem Einkommen für den Unterhalt zu sorgen. Eine Bewertung des derzeitigen Vergleichs, insbesondere, wenn insoweit Unklarheiten bestehen, ist ohne dessen Kenntnis nicht möglich.
Am 08.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,
in wie weit stellt eine Ausbildungsversicherung ein anzurechnendes Vermögen des volljährigen Kindes dar?
Muss diese zur evtl. Anrechnung ausgezahlt sein - es gäbe ja die Möglichkeit diesen Auszahlungszeitpunkt nach Belieben zu verlängern?
Was ist mit dem Sparvermögen des Volljährigen - ist dies für den Eigenbedarf zu nutzen?
Am 08.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, mein Sohn ist 18 Jahre und hat das Abitur gerade bestanden. Er weiß nicht genau, was er genau machen möchte, jobbt unter 400 €...wohnt bei mir.

Bin ich Bar-"unterhaltspflichtig"?

Er möchte evtl. Work and Travel in Australien machen? Muss ich/Vater Unterhalt zahlen?

Mein Arbeitgeber verlangt von mir (um den Kindeszuschlag weiterhin zu bekommen), dass ich einen Gehaltszettel vom Vater beibringe. Dieser gibt mir den Zettel nicht, da er (da Sohn 18 und volljährig) dieses selber mit ihm verhandeln will/ und tut.(Bis zum 18.J hatte ich einen Titel, somit nie Einblicke über sein Einkommen)Ich schrieb dem Amt, dass der Vater dieses selber regelt, dass er mir keine Daten zukommen lässt bzw. das eine Unterhaltspflicht ja aktuell gar nicht gegeben ist. Schule ist beendet, Berufsausbildung nicht in Sicht. Der Arbeitgeber streicht mir nun den Zuschlag mit der Begründung, dass der Vater auch unterhaltspflichtig sei zwischen Schule und einem Ausbildungsverhältnis.....und ich möge eine Bescheinigung beibringen??, die das Gegenteil belegt. Was kann ich tun?
Herzlichen dank für Ihre Antwort!

Am 09.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Eltern müssen eine angemessene Schul- und Berufsausbildung durch ihre Unterhaltspflicht finanzieren. Befindet sich das Kind nicht in Ausbildung so hat es eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit. Bei vollschichtiger Arbeit ergibt sich in der Regel aufgrund des Verdienstes keine verbleibenee Unterhaltspflicht mehr.
Am 09.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Grds. hat ein volljähriges Kind auch sein Vermögen - bis auf einen Notgroschen - für seinen Unterhalt einzusetzen. Da eine Ausbildungsversicherung ja gerade die Ausbildung finanzieren soll, neige ich dazu, auch hier eine Anrechnung anzunehmen.
Am 09.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,
muss die Ausbildungsversicherung ausgezahlt sein oder zählt auch das bis dahin angesparte Vermögen als anzurechnende Größe?
Ich meine damit, Kind könnte eine Auszahlung ja bewusst schieben, damit Unterhalt gezahlt werden und das eigene Geld nicht angefasst werden muss
Viele Grüße
Am 09.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Meine Auffassung bezog sich auf Konstellationen, in denen das Kind die Möglichkeit hat, auf die Ausbildungsversicherung zuzugreifen und diese in Anspruch zu nehmen.
Am 09.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Bei einem privilegierten erwachsenen Kind, das weiterhin im Haushalt der Mutter wohnt und noch zum Gymnasium geht, um sein Abi zu machen, sind beide Elternteile im Verhältnis ihres beiderseitigen "beeinigten" Einkommens barunterhaltspflichtig.
Die Kindesmutter bewohnt mit ihren beiden volljährigen Kindern ein "schuldenfreies" Einfamilienhaus.
Wird der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen als "Vermögensverwaltung" zusätzlich zum Erwerbseinkommen unterhaltsrechtlich fiktiv wie "Einkommen" behandelt ?
Am 14.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

Ich bin im Februar geschieden worden, dort wurde der Unterhalt festgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war ich noch erwerbstätig. Ab Oktober beziehe ich die volle Erwerbsminderungsrente, die deutlich weniger ist als der Verdienst. Meine Tochter bekommt in Ihrem Praktikum Vergütung und mit dem Kindergeld beträgt ihr Einkommen über den Unterhaltssatz von 670 Euro. Also nicht mehr Unterhaltspflichtig. Kann ich eine Neuberechnung des Unterhalts verlangen? Wie sind hierfür die Kosten berechnet. Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort

Mfg Lisa

Am 14.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei jeder wesentlichen Einkommensveränderung eines oder mehrerer Beteiligter kann und sollte eine Neuberechnung und Überprüfung der Unterhaltsansprüche vorgenommen werden. Wenn alle Unterlagen und Belege bereits vorhanden sind und vorab zur Verfügung gestellt werden kann dies im Rahmen einer Erstberatung geschehen. Die Kosten hierfür sind idR begrenzt auf € 190.- zzgl. 19% USt. Wenn erst die Beteiligten zur Auskunfterteilung und Belegvorlage aufgefordert werden müssen, handelt es sich um eine Vertretung und die gesetzlichen Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert.

Bearbeitet am 14.09.2011 von

Am 15.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
ich bin 21 Jahre alt( seit Aug.) und im 2. Lehrjahr als Azubine zur Groß und Außenhandelskauffrau. Nun kam mein Vater zu mir an und meint, dass mir kein Unterhalt mehr zusteht, da ich zu viel verdiene. Ich habe 604 Euro Netto. Ich wohne schon alleine und würde gerne wissen, ob mein Vater recht hat.
Danke schon mal vorab=)
Am 15.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Gut möglich bei einem Bedarf von € 670. Ausgehend von Ihrem Nettogehalt abzgl. Ausbildungspauschale € 90.- und zzgl. Kindergeld € 184.- liegen Sie darüber.
Am 16.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
wir haben folgende Frage:
Mein Sohn wird nun 18 Jahre und ist noch Schüler und lebt bei mir.
Ich bin wiederverheiratet und habe mit meinem neuen Mann 2 Kinder und zwei sind aus erster Ehe für die mein Ex bisher mit Titel Unterhalt bezahlt.
Ich bin geringfügig Beschäftigt (ca.200 Euro mtl).
Mein Sohn geht neben der Schule Jobben für etwa 200 Euro mtl. Kindergeld bekomme ich.
Mein Ex wollte nun den Unterhalt von 354 € auf 200 € mtl. kürzen und dieses mit meinem Sohn schriftlich vereinbaren mit der Begründung er verdiene ja jetzt auch Geld dazu. Ebenso wollte er den Unterhalt direkt an meinen Sohn überweisen, was ja noch OK wäre , hat aber meinem Sohn nicht gesagt, dass wenn er bei mir lebt auch Unkosten entstehen, sondern lies ihn in dem Glauben das Geld sei alles dann für ihn. Da gefiehl meinem Sohn natürlich erst ganz gut, aber nach einem Gespräch sah er doch ein das Wohnen, Essen und sonstige Ausgaben alle von mir , bzw meinem neuen Mann bezahlt werden. Für ihn ist klar das es alles so bleiben soll wie bisher. D.h. Ich bekomme für ihn weiter das Kindergeld und den Unterhalt, und er im Gegenzug alles frei, einschließlich einem angemessenen Taschengeld, sowie das was er sich hinzuverdient ist seins.
Können wir das so machen oder:
Hat mein Ex das Recht den Unterhalt zu kürzen weil mein Sohn einen Nebenjob hat oder weil ich einen Nebenjob habe.
Am 19.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Da ab dem 18. Lebensjahr beide Eltern unterhaltspflichtig werden und das volle Kindergeld angerechnet wird, sinkt in aller Regel die Unterhaltsbelastung für den Vater. Ob der vom Vater angedachte Betrag angemessen ist könnte nur durch eine konkrete Unterhaltsberechnung ermittelt werden, die aufgrund des Aufwands und der dazu benötigten Belege hier im forum nicht möglich ist. Intern können Sie selbstverständlich mit Ihrem Sohn vereinbaren, daß Kindergeld und väterlicher Unterhalt quasi als Kostgeld abgegeben werden und er weiterhin daheim versorgt wird.
Am 19.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag Frau RAin,
ich hätte einige Fragen und würde mich freuen ihre Meinung hierzu zu erfahren.
Ich lebe seit März 2010 getrennt von meiner Frau und erwarte bald einen Scheidungstermin. Bei ihr wohnt die 16 jährige Tochter, bei mir die 20-jährige. Sie verdient netto rd. 17.000 € im Jahr, ich rd. 35.000€. Aus diesem Grund zahle ich einen anwaltlich ermittelten Kinder- und Ehegattenunterhalt von 675€ im Monat.
Bei meiner älteren Tochter wurde im letzten Jaht Asperger-Autismus festgestellt. Sie hatte die Oberstufe abgebrochen, eine handwerkliche Berufserkundung probiert und diese nach einigen Monaten auch abgebrochen. Seit letzten Monat besucht sie eine soziale Fachschule.
Aufgrund einiger eher unwesentlichen Spannungen beabsichtigt sie nun eine eigene Wohnung zu nehmen und wird offensichtlich vom JUA und Therapie dabei unterstützt.
Momentan hat sie innerhalb meiner Wohnung ein eigenes Zimmer, ein angemessenes Taschengeld, frei Wohnen sowie Kost und Kleidung.
Nun die Fragen:
Muß ich tatsächlich einer eigenen Wohnung zustimmen oder steht ihr die momentane Art der Unterstützung zu?
Könnten in diesem Falle tatsächlich monatliche Kosten in Höhe von ca. 500€ von mir zu tragen sein?
Freundliche Grüße!
Am 19.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Einem volljährigen Kind kann nur dann weiterhin Naturalunterhalt gewährt werden, wenn auch auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ob die Spannungen und die Erkrankungen dazu ausreichen, dazu wird man sich die Argumente von JA und Therapeuten anhören müssen.
Im Falle des Auszugs wären dann Sie und die Mutter anteilig nach ihren Einkommen barunterhaltspflichtig, es wird meist von einem Bedarf von 670.- ausgegangen, auf den aber das volle Kindergeld anzurechnen ist.

Bearbeitet am 19.09.2011 von

Am 20.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
der Sohn aus erster Ehe meines Mannes ist seit Juli volljährig. Er hat seit einiger Zeit den Kontakt zu seinem Vater abgebrochen.
Ende Juli hat er (nach 2 Ehrenrunden)die Hauptschule mit Quali abgeschlossen. (Bayern). Er hat lediglich eine Bewerbung geschirben, weil er ausschliesslich zur Bundeswehr wollte. Dort hätte man ihn zum 1.10. auch genommen. Jetzt fordert der Sohn Unterhalt, weil er erst ab 1.1.12 zur Bundeswehr kann. Durch ein Schreiben seines RA stellte sich heraus, dass der Sohn ein Ärzte-Attest nicht vorgelegt hatte und sich somit die Ausbilding verschoben hat.
Er hätte einen Teilzeitarbeitsplatz annehmen können, musste diesen aber angeblcih absagen, weil er noch schulpflichtig sei und am Unterricht der Berufsschule teilnehmen müsse.
Ich habe mich informiert und herausgefunden, dass er sich von dieser Schulpflicht hätte befreien lassen können um zu arbeiten.
Muss hier Unterhalt gezahlt werden?
Am 20.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Allgemein wird zwar für die Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung ein Unterhaltsanspruch anerkannt, dies gilt aber für die üblichen ca 3 Monate bis zum nächstmöglichen Termin. Wird dieser nicht wahrgenommen so würde ich von einer vollschichtigen Erwerbsobliegenheit des Kindes in der Wartezeit ausgehen.
Am 20.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Und wie verhält sich das mit der Berufsschule? Und der Teilzeitarbeitsstelle?
Am 20.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Als über 18jähriger, der sich nicht in einer Ausbildung befindet dürfte er auch nicht berufsschulpflichtig sein. Ich gehe von einer vollschichtigen Erwerbsobliegenheit aus.

Bearbeitet am 20.09.2011 von

Am 25.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,
meine Eltern haben sich vor kurzem getrennt.
Meine Schwester und ich sind beide in einer Berufsausbildung und von Zuhause schon ausgezogen. Die Miete können wir uns allerdings von unserer Ausbildungsvergütung nicht leisten, dafür kommt zur Zeit unser Vater auf.
Soweit ich bis jetzt erfahren konnte, steht uns Unterhalt zu (640€ ?). Wird unser Lohn von diesem Betrag abgezogen und der Restbetrag würde uns noch als Unterhalt zu stehen oder wie sieht das in diesem Fall genau aus?
Sollte dies der Fall sein, würde das Geld trotzdem kaum reichen um Lebensmittel, Miete etc. zu bezahlen. Gibt es dann Sonderrechte?

Vielen Dank im Voraus.

Am 26.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Bedarf des volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand wird idR mit 670.- angesetzt. Hierauf wird die Ausbildungsvergütung abzgl. Ausbildungsaufwendungen sowie das Kindergeld angerechnet, nur der Rest verbleibt ggf. als Unterhaltsanspruch. Von diesem Betrag muß das volljährige Kind seinen gesamten Lebensunterhalt bestreiten.
Am 26.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

was meinen Sie denn mit Ausbildungsaufwendungen? Ich habe ein Nettoeinkommen von 600,00€ wohne schon alleine und bekomme z.zt. 184,00€ Kindergeld. Aber keinen Unterhalt,mehr da mein Vater der Meinung ist mit steht kein Unterhalt mehr zu. Stimmt das? Wenn nicht wie viel steht mir denn zu?

Danke schon mal.

Am 26.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es gibt eine Pauschale von 90.-, wer mehr Ausbildungsaufwendungen hat, muß diese konkret belegen, siehe oben.
Am 26.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
meine Eltern sind geschieden und meine Schwester (19) und ich (21) leben bei unserer Mutter. Mein Vater hat mit seiner Partnerin (nicht Ehefrau) noch Zwillinge (3 Jahre) bekommen.
Meine Schwester hat dieses Jahr ihr Abitur gemacht, ich 2010, und wir haben beide bisher keine Zusage zum Studium.
Mutter und Vater verdienen jeweils ca. 2500€ netto. Das Kindergeld bekommt meine Mutter, da wir bei ihr leben.
Wieviel Unterhalt müsste mein Vater uns zahlen und besteht ein Unterhaltsanspruch, wenn ich 21 bin, studieren will aber noch keinen Platz habe?

MfG und Danke im vorraus.

Am 26.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für den Zeitraum Abi-Studium besteht nur übergangsweise ein Unterhaltsanspruch, wenn das Studium direkt anschließt. Andernfalls sind Wartezeiten durch Arbeit zu überbrücken.
Die Höhe etwaiger Unterhaltsansprüche kann nur aufgrund einer konkreten Unterhaltsberechnung im Einzelfall ermittelt werden, für die eine Vielzahl von Belegen und Daten erforderlich sind.
Allerdings sind die minderjährigen Zwillinge und ggf auch deren nichteheliche Mutter mit ihren Unterhaltsansprüchen vorrangig, so daß beim Vater die Leistungsfähigkeit möglicherweise eingeschränkt ist.

Bearbeitet am 26.09.2011 von

Am 26.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, mein Sohn ist 21 Jahre, lebt bei seinem Vater und hat am 01.09. eine Ausbildung begonnen. Wonach wird der Unterhalt bemessen. Greift hier die DT oder entspricht der Unterhalt dem eines Volljährigen mit eigenem Hausstand?

Vielen Dank!

Am 26.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn er beim Vater lebt und also keinen eigenen Hausstand hat, nach der DT aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern.
Am 29.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
eine kurze Frage: ich bin geschieden, lebe mit meinen beiden Töchtern (14 und 19) im gemeinsamen Haushalt. Habe eine feste Partnerschaft mit jemandem, der zwar postalisch nicht bei uns gemeldet ist, jedoch ständig bei uns lebt und ebenfalls wie ich voll erwerbstätig ist. Wie berechnet sich der Unterhalt für meine 19jährige Tochter. Die Anwältin des Vaters behauptet, dass bei seinem Nettoeinkommen der Unterhalt für die 14jähriger Tochter in Abzug gebracht wird und bei mir wird stattdessen nichts in Abzug gebracht, aber 450,00 aufgrund des Zusammenlebens mit meinem Partner dazugerechnet, so dass der Unterhalt für meine Tochter zu über 2/3 von mir getragen werden muss... Ist diese Berechnung korrekt?
Am 30.09.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Vater ist der minderjährigen und damit vorrangigen Tochter barunterhaltspflichtig, deswegen wird der Betrag bei ihm abgezogen. Ob es sich bei der volljährigen Tochter um eine privilegierte Volljährige oder gewöhnlichen Volljährigenunterhalt handelt, läßt sich aufgrund Ihrer Angaben nicht feststellen. Der Volljährigenunterhalt wird zwischen Eltern entsprechend deren Einkommen aufgeteilt, ist also in den seltensten Fällen je 50%. Ob die Aufteilung und Berechnung korrekt ist läßt sich nur mittels einer konkreten Unterhaltsberechnung ermitteln, die hier im forum nicht möglich ist.
Am 30.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

meine Tochter ist 19 Jahre alt und hat 12 Jahre die Grund/Hauptschule besucht. Dort erhielt sie nur ein Abgangszeugnis. Das "13. Schuljahr" in der Berufseinstiegsklasse der Berufschule brachte nun den Hauptschulabschluss mit Schnitt 3,4.

Nun besucht sie in der Berufsschule die einjährige
Berufsfachschule Hauswirtschaft (quasi das "14. Schuljahr"). Dies zählt bei Bestehen als 1. Ausbildungsjahr, allerdings ohne Entgelt.

Meine Tochter wird in 3 Monaten 20 und hat bisher noch keine einzige Bewerbung geschrieben. Die jetzige Klasse ist eigentlich für Personen eingerichtet worden, welche trotz Bewerbungen keine Ausbildungsstelle fanden.

Konnte sich meine Tochter frei entscheiden, ob sie die Ausbildung gegen Entgelt im Betrieb oder in schulischer Form ohne Vergütung begann?

Hat man auch ohne Bewerbungen Anspruch auf weiteren Unterhalt?

Am 03.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Sohn (18) ist Azubi, verdient 460 Euro und hat einen eigenen Hausstand. Das bereinigte Einkommen beträgt somit 370 Euro, wenn er das KG bekommt besteht zwischen seinem Ddorfer-Tab-Anspruch (670 Euro) und den Einkünften eine Differenz von 116 Euro.
Dieser Differenzbetrag ist von beiden Elternteilen anteilig an ihn zu zahlen ?
Stimmt das so, oder habe ich etwas übersehen ? Besten Dank und schönen Gruß !
Am 04.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Richtig, so ist das Grundprinzip.
Am 04.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Nach den geschilderten schulischen Leistungen dürfte es sich um die einzige Ausbildungschance der Tochter gehandelt haben, die ihren Fähigkeiten entsprach. Das muss nicht zwingend eine bezahlte betriebliche Ausbildung sein. Wenn ich Sie richtig verstanden habe ist für die Fortsetzung allerdings eine betriebliche Ausbildungsstelle erforderlich, dazu muß sie sich selbstverständlich bewerben.
Am 05.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Seit 12 Jahren bezahle ich für meine beiden Kinder (13 jähriger Sohn und ab 22.10.11 / 18 jährige Tochter) Unterhalt in Höhe von mtl 650 €. Beide leben bei der Mutter im Haushalt. Die Mutter bekommt auch das gesamte KG und hat somit mtl 1018 € für die Kinder.
Der Unterhalt wurde bei der Trennung in einer Mediation, bei der ein RA anwensend war festgelegt.

Die fast 18-jährige Tochter macht seit dem 01.10.11 ein einjähriges Praktikum. Sie bezieht dann mtl. ein Gehalt von 340 €.

Die Mutter ist berufstätig und hat vor ca 3 Jahren von einer Ganztagsstelle auf eine Teilzeitstelle gewechselt.

Für meinen Sohn werde ich weiterhin die vereinbarten 325 € bezahlen. Die Mutter behauptet ich müsse egal wie alt unsere Tochter ist, den Unterhalt in voller Höhe leisten, solange sich diese in einem Praktikum oder einer Ausbildung befindet.

Ist das richtig was die Mutter behauptet? Wenn nein, wie errechnet sich der Unterhalt für meine Tochter?

Herzlichen Dank im Vorraus! MfG

Am 05.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn das Praktikum Teil der Berufsausbildung ist besteht weiterhin eine Unterhaltsverpflichtung, allerdings beider Eltern, da die Tochter volljährig ist. Auf deren Bedarf ist das volle Kindergeld sowie ihr Einkommen abzgl. Ausbildungsaufwendungen anzurechnen. Den Rest müssen die Eltern anteilig nach ihrem Einkommen tragen, Leistungsfähigkeit vorausgesetzt.
Am 05.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hat mein im eigenen Hausstand lebender Sohn einen rückwirkenden Anspruch auf nicht (belegbar) geleisteten Barunterhalt ?
Wenn ja, wieviel Monate ?
Besten Dank und vilene Dank für diese informative Seite.
Am 06.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das kann nicht pauschal beantwortet werden, es kommt darauf an, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht, ob ein Titel darüber vorliegt, oder wenn nicht ob und wann der Anspruch nachweislich geltend gemacht wurde bzw. zur Auskunfterteilung über das Einkommen zum Zwecke der Unterhaltsberechnung aufgefordert wurde.
Am 06.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Unterhaltsanspruch besteht, Titel liegt keiner vor, per Einschreiben geltend gemacht wurde es zum 01. Sept. 2011, Einkommenauskunft wurde nicht angefordert.
Es geht um das KG, welches die Famkasse rückwirkend an mich ausgezahlt hat, nachdem festgestellt wurde, dass ich ihn höher unterstütze als seine Mutter. Nun beansprcht er das KG in voller Höhe rückwirkend für sich und ich kann die an ihn bezahlten Barbeträge nicht vollumfänglich belegen. Hab ich "Pech" gehabt oder hat er sowieso keinen rückwirkenden Anspruch ? DANKE vorab!
Am 06.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn Unterhalt am 01.09. geltend gemacht wurde kann er ggf. rückwirkend ab September Unterhalt verlangen. Wie die Aufteilung ggf. auch des Kindergelds erfolgt kann hier ohne nähere Unterhaltsberechnung nicht überprüft werden.
Am 06.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Ich bin schon seit 12 Jahren von meiner Frau geschieden und lebe getrennt. Meine Tochter ist jetzt 21 und will im Okt 2011 ein Studium in Berlin beginnen. Ich zahle an meine Tochter ein monatliches Kindergeld von 350 €. Jetzt möchte sie von mir, dass ich mein gesamtes Einkommen (Gehalt 5000 brutto, geldwerter Vorteil Pkw, Beitrag zu privater KV,...) offenlege, da sie BaföG und Kindergeld beim Jugendamt beantragen möchte. Ich befürchte, dass ich Auskunft geben und für das ganze Studium bezahlen muss. Muss ich allein bezahlen oder muss meine Exfrau auch mit für unsere Tochter aufkommen?
Am 06.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Wie stellt sich die Altersgrenze bzgl. Unterhaltszahlungen für Volljährige bei einem im November 1988 geborenen Kind dar? Vor 1987 geboren bis zum 27. Lebensjahr - danach bis zum 25.Lebensjahr? Danke für Ihre Antwort.

Am 07.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es gibt keine Altersgrenze für Unterhaltszahlungen.
Am 07.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei einem volljährigen Kind sind beide Elternteile anteilig unterhaltspflichtig, Leistungsfähigkeit vorausgesetzt. Daher besteht auch eine Auskunftsverpflichtung.
Am 09.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

im Sommer 2009 habe ich eine Gerichtskostenrechnung zu 100 % beglichen (Gegenseite bekam PKH bewilligt). Nun nach 2 Jahren fordert das Gericht ohne Kommentar (nur mit einfacher RG)lockere 300 € die wohl seinerzeit untergegangen sind. Revisor hat dies festgestellt - ist das noch normal?
Besten Dank und schöne Grüße ins Fränkische.

Am 10.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ohne Kenntnis der Akten und Berechnungen sowie des Grundes läßt sich dies weder nachvollziehen noch prüfen.
Am 11.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,
meine Frage:
wird das Einkommen der zweiten Ehefrau (Minijob = netto 390,--) bei der Berechnung Volljährigenunterhalt eines Kindes aus erster Ehe dem Einkommen des Ehemannes hinzugerechnet - oder zählt nur das Einkommen des Ehemannes/Vaters und der leiblichen Mutter des Kindes, bei der das Kind noch lebt.
Außerdem: es gibt es ein gemeinsames Kind in dieser zweiter Ehe (15 Jahre alt) - ist hier vom Einkommen ein Unterhaltsbetrag lt. DT in Abzug zu bringen.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Am 11.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es fehlen leider wichtige Infos für die Beantwortung der Frage. Die Unterhaltsermittlung unterscheidet sich danach, ob es sich um ein volljähriges oder ein volljähriges privilegiertes Kind handelt: Im ersten Fall ist der Vater erst dem minderjährigen Kind, dann der Ehefrau und dann dem volljährigen Kind unterhaltspflichtig (wenn er dann unter Beachtung der Selbstbehalte noch leistungsfähig ist). Im 2. Fall sind beide Kinder der Ehefrau vorrangig.

Bearbeitet am 11.10.2011 von

Am 11.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Das volljährige Kind aus erster Ehe lebt noch im Haushalt seiner Mutter und besucht wird im nächsten Jahr Abitur machen (heißt noch Schüler) -
Wenn ich Sie recht verstehe, ist dann das volljährige ein privilegiertes Kind und damit mit dem minderjährigen Halbgeschwister vor der Ehefau anzusiedeln.
Wie erwähnt - welche Auswirkung hat der Minijob der Ehefrau in der Berechnung des Unterhalts, wird er zum Gesamteinkommen gerechnet oder bzgl. eines "eigenen Unterhaltsanspruchs" in Anrechnung gebracht?
Danke für Ihre Mühe.
Am 12.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs des priv. Kindes ist das Einkomen der Ehefrau nicht maßgeblich. Diese hat zwar auch einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater, der aber nachrangig ist und aus dem verbleibenden Einkommen befriedigt werden muß.
Am 12.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, mein 20 jähriger Sohn ist nun endlich wieder in Ausbildung seit 01.08.11 als Dachdecker, er wohnt bei seiner Mutter, in unserem gemeinsamen Haus. Meine Ex wohnt mit ihrem neuen Partner in dem Haus. Für unseren jüngeren Sohn 14 J. zahle ich Unterhalt nach DT, mein monatl. netto Einkommen liegt ca. bei 2300,-€.. Nun will mein volljähriger Sohn wieder Unterhalt, da meine Ex ihm gesagt hat, ich müsste ihm noch 670,- € lt. DT bezahlen. Mein Sohn hat allerdings auch Blockunterricht aufgrund seiner Ausbildung und würde für diese Zeit voraussichtl. in ein Internat ziehen.
Meine Frage: muss mir meine ex-Frau einen Ausgleich bzgl. des Hauses zahlen?
Muss ich wirklich 670,-€ Unterhalt zahlen? Wie wird der Blockunterricht meines Sohnes gerechnet?
Meine Ex hat laut eigener Aussage keine nennen haften Einkünfte!
Am 12.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
670.- ist der Unterhaltsanspruch des Kindes mit eigenem Hausstand, lebt das Kind bei der Mutter, so errechnet sich der Bedarf nach der DT aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern. Abzuziehen ist das Kindergeld und das eigene Ausbildungseinkommen des Kindes vermindert um berufsbezogene Aufwendungen. Den verbleibenden Unterhaltsbetrag müssen die Eltern anteilig nach Einkommen aufbringen.
Am 12.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Vielen Dank für die Rückantwort!
wie sieht es aber mit dem Blockunterricht meines Sohnes aus, da muss er ja in ein Internat und hat höhere Aufwendungen.
Und
muss mir meine ex-Frau einen Ausgleich bzgl. des Hauses zahlen?
Am 12.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Dies wäre nur durch eine konkrete Unterhaltsberechnung zu klären, da die genaue Höhe der Aufwendungen und die Frage, ob sie die Pauschale von 90.- überschreitet zu ermitteln wäre. Ähnliches gilt auch für die Frage der Nutzung des Hauses durch die Ehefrau.
Am 12.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Folgende Situation:
Sohn 1: 17 Jahre wohnt bei Mutter , macht nach Realschulabschluss nun kfm. Handelsschule : mein Unterhalt derzeit: € 334,00 berechnet 2009
Sohn 2: 19 Jahre studiert seit diesem Sommer – wohnt in einer WG – mein Unterhalt berechnet 2009 nach beiderseitiger Barunterhaltspflicht € 146,00
Diese Unterhaltsansprüche resultieren noch aus einem Angestelltenverhältnis, welches ich aber vor annähernd 2 Jahren aufgeben musste. Seitdem bin ich selbstständig und habe bis vor Kurzem nicht mal den Selbstbehalt zur Verfügung gehabt. Dennoch habe ich den Unterhalt in der bisherigen Form und Höhe weitergezahlt, weil ich immer auf Besserung der finanziellen Situation hoffte. Seit 2 Monaten liege ich endlich bei einem Überschuss von € 960,00aus dem Betrieb. Aus den vergangenen Monaten wo es noch nicht so gut lief, bestehen aber noch aufgelaufene Darlehen in Höhe von ca. € 6.000,00.
Zudem habe ich mein EFH vermietet (ME € 850,00) abzügl. Darlehenszinsen (nicht Tilgung!) bleibt dann noch ein mtl. Überschuss von € 350,00. Ich selbst wohne derzeit bei meiner Lebensgefährtin mietfrei.
Nun wird der jüngere Sohn auch volljährig, so dass wieder beide Elternteile barunterhaltspflichtig werden. Wie sieht dann die Berechnung aus? Rein theoretisch müsste ich nach den aktuellen Zahlen dann ja deutlich weniger zahlen.
Kann man von mir verlangen, das Haus zu veräußern (Überschuss nach Darlehenstilgung ca. € 110.000,00), um annähernd den gleichen Unterhalt wie bislang zahlen zu können? Und wenn ja, mit welchem „monatlichen Wert“ würde dies dann in Anrechnung gebracht?
Wie sähe es aus, wenn ich wieder in ein Angestelltenverhältnis wechsele, wo ich aber auch nur € 1.500,00 netto (statt in 2009 € 1.900,00) verdiene?

Vielen Dank
Uwe

Am 12.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Mal eben eine konkrete Unterhaltsberechnung und das auch noch in verschiedenen Varianten, das sprengt die Möglichkeiten des forums, zumal die nötigen Belege und Informationen hier nicht vorliegen.
Generell gilt: Grds wird das Einkommen bei Selbständigen nicht monatsweise berechnet, sondern der 3Jahresdurchschnitt zugrundegelegt. Allerdings ist bei einer Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern der Wechsel von der angestellten zur selbst. Tätigkeit unterhaltsrechtlich nicht einfach so zu akzeptieren, wenn dies dazu führt, daß nicht mehr der volle Unterhalt bezahlt werden kann. Die Gerichte verlangen, daß vorher Reserven gebildet werden, um den Unterhalt sicherzustellen. Der Wechsel wieder in die angestellte Tätigkeit dürfte da einfacher sein, weil die Leistungsfähigkeit dadurch wieder erhöht wird. Der gegenwärtige Unterhaltsanspruch für den Volljährigen wäre angesichts des Selbstbehalts von 1150.- und des noch minderjährigen Bruders auf jeden Fall zu überprüfen. Nach dessen Volljährigkeit - ich gehe davon aus, daß dieser nicht privilegiert ist - wird aufgrund voller Kindergeldanrechnung, höheren Selbstbehalts und Anteilshaftung beider Eltern wahrscheinlich ein geringer Unterhaltsanspruch für beide verbleiben.

Bearbeitet am 12.10.2011 von

Am 12.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe aber dann noch eine "NachFrage". Ich hatte mir gedacht, dass mir der Wechsel zur Freiberuflichkeit negativ angelastet werden kann. Allerdings geht es ja jetzt nachweislich bergauf mit dem Betrieb....und bislang habe ich ja noch keinen "Gebrauch" gemacht von meinen Mindereinkünften.
Wenn Sie auf "Reserven" ansprechen, um den Unterhalt sicherzustellen. Könnte damit der Verkauf des Hauses gemeint sein? Obwohl ich ja gerade DARAUS auch jetzt feste Einkünfte erziele, die ja überhaupt die Unterhaltszahlungen möglich machen.
Am 12.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Eine Verwertung des Vermögensstamms (=Haus) müssen Eltern nur zur Unterhaltssicherung des minderjährigen, nicht des volljährigen Kindes vornehmen.
Am 13.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, meine Tochter hat nach der Schule 2 Jahre ein Berufskolleg in Gesundheit und Pflege gemacht. Jetzt macht sie ein freiwilliges soziales Jahr bei der Diakonie im Behindertenzenterum. Heute bekam ich von Ihrem Rechtsanwalt ein Schreiben
das ich jetzt 102,00€ Unterhalt zu zahlen hätte.
Ihre Einkünfte Betragen 300€ Taschengeld plus 100 € Verpflegungszuschuss.
Eine Unterkunft wird gestellt wenn sie nicht gestellt werden kann gibt es ein Fahrtkostenzuschuss von 50€, Kindergeld von 184,00€ kommt noch dazu.
Ich weiß nicht ob sie die Unterkunft angenommen hat.
Nun meine Fragen:
Muss ich weiterhin bezahlen obwohl sie FSJ macht?
Wird der Verpflegungszuschuss nicht an das Einkommen angerechnet
Ein unbefristerter Titel liegt auch vor.
Wie soll ich weiter verfahren?
Bitte um Rat Gruß Michael
Am 13.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Sie müssten zunächst die Fakten klären: Ist das Kind volljährig oder minderjährig, aus welchem Zeitraum stammt der Titel? Der Titel dürfte abzuändern sein, da grds für Zeiten des FJS keine Unterhaltspflicht besteht, weil es sich nicht um eine Ausbildung handelt. Allgemein ist bei Volljährigen die Unterhaltspflicht beider Elternteile zu berücksichtigen.
Am 13.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, danke für die schnelle Antwort. Ja meine Tochter ist 20 Jahre. Der Titel stammt vom 13.11.01. Damals 100% vom Regelbetrags. Gruß Michael
Am 14.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Meine Frage:
kann ein volljähriges Kind geerbtes Vermögen zum Spaß ausgeben (Reisen, Ausgehen,etc.) und dann (nach Verbrauch) Bar-Unterhalt von den Eltern einfordern.
Alter 19 Jahre - macht in 2012 Abitur (so denn alles klappt). Aktuell wohnt er noch bei einem Elternteil(hat Kost und Logis frei).
Danke für Ihre Antwort.
Am 14.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
ich habe eine Frage und zwar hat min Mann eine 20 jährige Tochter, die letztes Jahr im Sommer 2010 Abitur gemacht hat. Sie lebt noch im Haushalt der Mutter.
Bis heute hat sie weder Ausbildung noch ein Studium angefangen. Leider wissen wir nicht so genau was sie macht. Wir habe gehört, das sie zwischendurch ein bißchen jobt.
Gibt es eine Karenzzeit in der man noch Unterhalt zahlen muss, bis sie eine Ausbildung gefunden hat bzw. ein Studienplatz hat ? Oder hat sie auch nur eine begrenzte Zeit, um eine Ausbildung bzw. Studium zu finden?
Wir wissen, das sie sich um einen Studienplatz bemüht hat, wohl aber durch die Aufnahmeprüfung gefallen ist (das war letztes Jahr!)
Könne wir die Unterhaltszahlung einfach einstellen?
Bis jetzt haben wir immer gezahlt, auch nach beendigung der Schule.
Jetzt schonmal Danke für eine Antwort.

Am 16.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, meine Tochter ist 18 lebt mit mir und geht in die Wirtschaftschule (Privat). Mein Exmann hat aufgehört Unterhalt zu zahlen sobald sie 18 J geworden ist. Er ist verheiratet hat keine Kinder. Bruttoeinkommen ca. 2000 Euro. Ich bin verheiratet und habe noch 2 Söhne. Mein Bruttogehalt ist 1700 Euro. Meine Frage, hat meine Tochter ansprüche? Ich bezahle die mtl. Schulgebühren für sie und kümmere mich um alles andere was anfällt + Taschengeld. Wieviel müsste mein Exmann bezahlen für sie?

um eine baldige Antwort würde ich mich sehr freuen.

Lg

Am 17.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn sich die Tochter in einer Schul- oder Berufausbildung befindet besteht grds. eine Unterhaltsverpflichtung beider Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen. Wieviel das konkret ist läßt sich nur anhand einer konkreten Unterhaltsberechnung ermitteln; hierzu sind eine Vielzahl von Informationen und Belegen zu prüfen, etwa Gehaltsnachweise, Steuerbescheide, Angaben zu Schulden, Wohnvorteilen etc.
Am 17.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Während der typischen Zeit zwischen Schule und Ausbildung von ca 4 Monaten besteht der Unterhaltsanspruch fort, bei längeren Zeiträumen ohne Ausbildung dagegen besteht eine Erwerbsverpflichtung des Kindes. Eine Einstellung ist nur möglich, wenn kein Titel besteht, andernfalls muß dieser abgeändert/aufgehoben werden.

Bearbeitet am 17.10.2011 von

Am 17.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolff,

Meine Frage:
kann ein volljähriges Kind geerbtes Vermögen zum Spaß ausgeben (Reisen, Ausgehen,etc.) und dann (nach Verbrauch) Bar-Unterhalt von den Eltern einfordern.
Alter 19 Jahre - macht in 2012 Abitur (so denn alles klappt). Aktuell wohnt er noch bei einem Elternteil(hat Kost und Logis frei).
Danke für Ihre Antwort.

Am 17.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Unterhaltsanspruch kann eingeschränkt werden, wenn der Berechtigte durch eigenes Verschulden bedürftig geworden ist. Wenn das Kind als Volljähriger eine hohe Summe vorsätzlich verschwendet hätte und dadurch bedürftig geworden wäre, könnte man daran denken, aber die Hürden sind eher hoch wie man aus den sonstigen schweren Verfehlungen sehen kann, welche ebenfalls den Unterhaltsanspruch beeinträchtigen können: tätliche Angriffe, bewusst falsche Strafanzeigen etc. Es müßte sich um vergleichbar schweres Verschulden handeln.

Bearbeitet am 17.10.2011 von

Am 17.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Vielen Dank für die Antwort.
Ich habe allerdings noch eine Frage.
Wie sieht es aus, wenn wir die Zahlung jetzt einstellen, da kein Titel besteht, müssen wir die Zahlung dann wieder aufnehmen sobald sie ein Studium beginnt?
Falls ja, können wir es mit dem zuviel bezahlten Unterhalt verrechnen? Ca. 9 Monate.
Wär sie nicht in der Pflicht gewesen uns darüber zu informieren anstatt weiter zu kassieren.
Sie lebt bei ihrer Mutter, die sicherlich wusste, das mein Mann nicht mehr zahlen musste!
Jetzt schonmal vielen Dank für Ihre Antwort.
Am 17.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Esrtmal vielen Dank für die Antwort.
Ich habe allerdings noch eine Frage.
Da kein Titel besteht, sieht es ja so aus, als ob wir die Zahlung einstellen könnten, da ja schon mehr als 4 Monate vergangen sind seit dem sie das Abi gemacht hat.
Wie verhält es sich, wenn sie nun in der nächsten Zeit en Studium beginnt ? Müssen wir die Zahlung dann wieder aufnehmen ?
Falls ja, können wir dann die zuviel bezahlten Beträge verrechnen? 9 Monate.
Wär sie nicht auch in der Pflicht gewesen, uns darüber zu informieren, das mein Mann nicht mehr zahlen muss? Woher soll man all das wissen ?
Jetzt schonmal vielen Dank für eine erneute Antwort.
Am 17.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Unterhaltsanspruch lebt wieder auf, wenn die Ausbildung begonnen wird. Die Rückforderung überzahlten Unterhalts (auch durch Verrechnung) scheitert allerdings meist, weil der Unterhalt für den Lebensbedarf verbraucht wurde.
Am 17.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Meine Situation ist im Moment schier auswegslos. Mein Sohn wird demnächst 21 und wohnt noch bei mir (Vater) und hat weder Ausbildung noch Arbeitsstelle. 2 Ausbildungen hat er abgebrochen um weitere bemüht er sich nicht richtig und um Arbeit schon gar nicht. Seit bald einem Jahr hockt er zuhaus und sein Zimmer müllt er komplett zu. In der Wohnung gehen immer mehr Gegenstände zu Bruch. Teilweise habe ich kein Geschirr mehr, weil sich alles in seinem Zimmer befindet. Seine Mutter ist schon vor einem Jahr ausgezogen, weil Sie hier alles nicht mehr ertragen konnte. Die einzigsten Geldeinnahme bzg. meines Sohnes ist das Kindergeld. Hier schaffe ich es nur noch durch große Überredungskünste ihn soweit zu bringen, dass ab und zu Bewerbungen für Lehrstellen wegschickt. Ohne diese Nachweise, würde mein Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) kein Kindergeld mehr bezahlen. Mein Sohn war längere Zeit in Therapie und der letzte Therapeut hat gesagt, dass ihm nur eine Klinik weiterhelfen kann, um seine Ablöseprobleme in den Griff zu bekommen. Mein Sohn weigert sich in eine Klinik zu gehen und will das Problem durch Arbeit lösen. Er behauptet, ich müsste für seinen Unterhalt aufkommen und eine Wohnung bezahlen. Da er sich nicht wirklich um Arbeit etc. bemüht, würde ich gern wissen, wieviel Geld ihm zusteht und ob ich ihn sprichwörtlich "auf die Straße" setzen könnte? so leid mir dies auch tut. Sollte ich hier falsch mit meiner Frage liegen, dann wäre ich dankbar für einen Hinweis, wohin man sich noch wenden könnte. Herzliche Grüße
Am 18.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Eltern können ihre volljährigen Kinder in ihrem Haushalt leben lassen, sie müssen dies aber nicht. Ob dem Kind dann ein Unterhaltsanspruch zusteht richtet sich wesentlich auch danach, ob er medizinisch in der Lage ist, zu arbeiten bzw eine Ausbildung zu betreiben. Ist dies der Fall, so verliert er seinen Unterhaltsanspruch, wenn er sich nicht um eine Ausbildung bemüht bzw. Wartezeiten mit Arbeit überbrückt. Allerdings ist Ihr Problem komplex und umfasst natürlich auch medizinische Gesichtspunkte. Ggf. könnte es sinnvoll sein den Therapeuten zu kontaktieren und mit diesem einen "Rauswurf" zu besprechen, damit dieser ihn darauf vorbereiten kann und auch je nach Krankheitsgrad denkbare etwaige Kurzschlußreaktionen vermieden werden können.
Am 18.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Auch ich quäl mich durch tausende Websites und hab eine einfache Erklärung nicht finden können:

Meine Tochter, 21 mit eigner Wohnung, hat bereits 2 Ausbildungen abgebrochen und startet gerade ihren 3.Versuch eine Berufsausbildung abzuschließen. Finanziert mittels Schülerbafög (Ausbildungsstätte: 204 lt. Bafög-Bescheid)welches Ihr einen Grundbedarf von 465 Euro bescheinigt. (Bafög-Bescheid Feld: 20) Kindergeld wird seit sie 18 ist an meine Tochter direkt mit meiner Einwilligung ausgezahlt. Unser Verhältnis ist nicht gut und sie ist mit 18 ausgezogen.

Nun meine Frage: angerechnet als Einkommen der Mutter (Bafög-Bescheid Feld: 32)werden jetzt 244 Euro. Ziehe ich davon das Kindergeld komplett ab? oder muss ich das so komplett an meine Tochter zahlen. Ich bin übrigends alleine zahlend. Der Vater hat kein Einkommen.

Über Ihre Antwort wäre ich sehr dankbar. Bei den zustelligen Ämtern (Bafög-Amt sagt: Kindergeld abziehen, Jugendamt sagt: komplett zahlen) erhielten wir sehr gegensätzliche Antworten und konnten es nicht klären. Vielen Dank.

Am 18.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo
Mein sohn wird nächsten monat 18jahre alt und befindet sich in einer berufsausbildung. Sein wille ist es, sofort zuhause auszuziehen. er hat ein berufliches einkommen von 380 euro. Ich habe noch 3 weitere kinder und habe ein berufliches nettoeinkommen von ca 1500euro.Ich bin seit 2 jahren geschieden und privatinsolvenz. bin ich dann verpflichtet auf kindesunterhalt für ihn bzw die miete für ihn zu zahlenß
Am 19.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ob sich bei dem geschilderten Einkommen sowie 3 weiteren Kinden ein Unterhaltsanspruch ergibt läßt sich nur durch eine konkrete Unterhaltsberechnung klären, bei der die Einkommensverhältnisse aller Beteiligten geprüft werden müssen. Außerdem kann ein volljähriges Kind darauf verwiesen werden, weiterhin Naturalunterhalt im Haushalt der Eltern zu bekommen, wenn dem nicht besondere Belange, wie zB Entfernung zum Ausbildungsort, entgegen stehen.
Am 19.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ohne Durchsicht des Bafög Bescheids ist diese Frage nicht zu klären.
Am 19.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,
nun habe ich alle Beiträge gelesen, doch leider habe ich keine Antwort gefunden.
- Bei der Berechnung von Unterhalt an über 18 jährige wird das Einkommen von beiden Elternteilen zusammen gezogen. Nun meine Frage Das bereinigte Netto-Einkommen oder das gesamte Netto- Einkommen?
Minderjährige Kinder sind vorzuziehen.
Frage: Nach bereinigem Nettoeinkommen des Unterhaltpflichtigen?
Situation : Mein Sohn wird 18 ist in der Ausbildung, 2. Sohn 16 besucht die Schule. Ex-Mann wieder verheiratet und hat ein weiteres Kind 3 Jahre.
Bisher wurde der Unterhalt nach dem bereinigten Nettoeinkommen von meinem Ex ermittelt. Wie ist jetzt die Berechnung?
Bereinigtes Nettoeinkommen =Düsseldorfertabelle für 2 Minderjährige Kinder
Dann Netto einkommen vom Ex abzüglich der Unterhaltszahlung für die 2 Kinder + mein Nettoeinkommen- Kindergeld und Ausbildungsvergütung?
Ich hoffe, dass Sie mir helfen können.
Vielen Dank
Am 20.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es werden zunächst die Nettoeinkommen ermittelt, dann die Bedarfe der Kinder hieraus lt. DT festgestellt (beim minderjährigen Kind aus dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, beim volljährigen Kind aus den zusammengerechneten Einkommen beider Eltern).
Im nächsten Schritt wird geklärt, in welcher Höhe die Bedarfe befriedigt werden können, d.h. es wird zunächst der Minderjährigenunterhalt beim Barunterhaltspflichtigen abgezogen.
Anschließend wird der höhere Selbstbehalt für Volljährige bei beiden Eltern abgezogen. Zur Ermittlung des Haftungsanteils des Vaters für den Volljährigenterhaltsbedarf (der zuvor noch um Kindergeld sowie Eigeneinkommen reduziert wird) wird gerechnet wie folgt: Volljährigenunterhaltsbedarf X Restbetrag Vatereinkommen / Summe Restbetrag Vatereinkommen + Muttereinkommen.

Bearbeitet am 20.10.2011 von

Am 28.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,

ich habe einen 15jährigen der beim Vater lebt, und eine 12jährige die nun auch unbedingt zum Vater will. Mit meinem jetzigen Mann, also dem Stiefvater, habe ich ein gemeinsames Kind welches chronisch krank und Behindert ist, SBA mit 100 % und G,B und H.
Ich bin wegen der Kleinsten nicht berufstätig, da es mit der Betreuung nicht klappen würde.
Mein Mann verdient monatlich ca. 2700 Euro netto, zzgl. Weihnachts-und Urlaubsgeld. Miete zahlen wir 950 Euro plus Wasser, Gas und Strom. 2 Kredite laufen, monatlich 520 Euro, einmal fürs Auto, einmal ein Kredit den wir brauchten für Kaution, Maklergebühren und so.
Wie ist das nun mit dem Unterhalt wenn die 12jährige auch zum Vater zieht? Bisher zahlte mein Ex an mich 164 Euro und ich an ihn 100 Euro.
Wie wird das dann aber berechnet wenn beide Kids bei ihm leben?
Ich würde ja gern etwas dazuverdienen, aber da ich absolut nicht flexibel bin find ich kaum was. Betreuung für die 12 Wochen Schulferien für die behinderte Tochter hätte ich nicht. Zudem hat sie aus gesundheitlichen Gründen Schulzeitverkürzung und geht nur 3,5 Stunden in die Schule.

Am 31.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung müssen Sie alle Ihre minderjährigen Kinder gleichbehandeln, dh dürfen nicht die Betreuung des einen Kindes der Unterhaltspflicht den beiden anderen gegenüber vorziehen. Von Ihrem Mann kann erwartet werden, daß er Sie abends oder am Wochenende entlastet, damit Sie wenigstens einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen und teilweise Unterhalt zahlen können.
Bei den unteren Familiengerichten dagegen wird bei einer wiederverheirateten Mutter, die ein Kind aus der 2. Ehe betreut und deswegen kein Einkommen erzielt, häufig auch einfach Leistungsunfähigkeit angenommen.
Am 31.10.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo meine Tochter ist 17 Jahre und ich zahle ihr 400,00 Euro Unterhalt. Jetzt wurde ihr Schülerbafög über 350,00 Euro gewährt. Sie wohnt wochentags in einer eigenen Wohnung und am Wochenende beim Vater.
Meine Frage lautet:

Um wieviel Euro kann ich den Unterhalt senken solange sie minderjährig ist?

Danke im voraus.

Am 31.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn das Kind bereits einen eigenen Hausstand hat, dürfte der Bedarf trotz Minderjährigkeit mit 670.- anzusetzen sein. Davon sind das Kindergeld sowie Bafög abzuziehen. Für den Restbetrag müssen Vater und Mutter entsprechend ihrem Einkommen anteilig aufkommen.
Am 01.11.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Meine Tochter wird im nächsten Monat 25 Jahre alt. Sie studiert im 9. Semester Medizin und wohnt mit ihrem Freund (ebenfalls Student) zusammen. Bis jetzt habe ich Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des halben Kindergeldes gezahlt. Das Kindergeld fällt mit Vollendung des 25. Lebensjahres ja weg. Muss ich diesen Betrag jetzt zusätzlich zahlen?

Die Berechnung mit dem Nettoeinkommen beider Eltern kann ich leider nicht durchführen, da mir das Nettoeinkommen der Mutter nicht bekannt ist. Außerdem soll sie auch noch weitere minderjährige Kinder versorgen.

Vielen Dank im voraus.

Am 02.11.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Tochter hat einen Auskunftsanspruch gegen beide Eltern, diese muß ihren Unterhaltsanspruch Ihnen gegenüber einschließlich des Haftungsanteils begründen und belegen. Wenn kein Kindergeldanspruch mehr besteht kann dieser natürlich auch nicht abgezogen werden und der Unterhaltsbedarf erhöht sich entsprechend.
Am 04.11.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Wieviel muss ich künftig für meine Tochter (18 Jahre, Schülerin, wohnt bei ihrer Mutter) an Unterhalt zahlen?
Mein Nettogehalt liegt bei 2100 EUR.
Die Mutter ist übrigens nicht berufstätig, da sie noch ein zweites, kleines Kind hat.
Im Voraus besten Dank für Ihre Antwort.
Am 04.11.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Eine konkrete Unterhaltsberechnung im Einzelfall ist hier im forum nicht möglich, da hierzu die Prüfung einer Vielzahl von Informationen und Belegen (Einkommensnachweise aller Beteiligten, Steuerbescheide, Angaben zu Wohnvorteilen Darlehn, Erwerbsobliegenheiten, sonstigen Unterhaltsverpflichtungen etc.) erforderlich ist.

Bearbeitet am 04.11.2011 von

Am 04.11.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Worin liegen die Vor- bzw. Nachteile bei der Einstellung des Unterhalts ab 18?
Das volljährige Kind muss / kann dann ja z.B. den Unterhalt "einklagen" oder?
Am 04.11.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es geht ab dem 18. Lebensjahr des Kindes nicht einfach um eine Einstellung der Unterhaltszahlungen, sondern um eine Überprüfung und Neuberechnung. Ab 18 ist das Kind nicht mehr betreuungsbedürftig und die Mutter daher ebenso barunterhaltsverpflichtet wie der Vater. Somit ändert sich die Unterhaltshöhe.
Am 04.11.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
meine Tochter vollendet am 22.01.2012 ihr 18. Lebensjahr. Sie wohnt bei der Kindesmutter (KM), wird im März 2013 die Schule mit Abitur verlassen und dann (vermutlich) studieren.
Die KM ist vollschichtig berufstätig und hat mir für August 2011 ein Nettoeinkommen von 2.938,20 € mitgeteilt.
Die Berücksichtigung des Wohnwertes ihres schuldenfreien Einfam.-Hauses lehnt die KM ab.
Aus einer Nebentätigkeit (als Juristin) bei einem Inkassounternehmen erzielt die KM zusätzlich mtl. brutto 1.000 €. Die Berücksichtigung dieser Nebeneinkünfte verweigert die KM mit der Begründung, diese Nebentätigkeit sei "überobligatorisch".
Ist das Argument bzgl. der Nebeneinkünfte tragfähig ?
Am 04.11.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Abend, ich habe eine Frage zum Kindesunterhalt. Mein Sohn 21 hat im Oktober sein Studium begonnen. Er hat sich ein Auto für 30.000 Euro gekauft und ein Vermögen aus Erbschaft von 40.000 Euro. Dazu Kindergeld 185 Euro sowie Halbwaisenrente von 170 Euro. Zur Zeit erhält er 350 Euro Unterhalt von mir. Seit 3 Monaten hat er den Kontakt abgebrochen, er möchte mit mir nichts mehr zu tun haben da ich seiner Meinung nach zu wenig bezahle. Bin ich bei diesem Vermögen + Einkünfte zu Unterhalt verpflichtet? Es wäre super wenn ich eine Info von Ihnen bekommen könnte. Danke und Gruß Thomas
Am 06.11.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Der Sohn meines Mannes ist 23 Jahre alt. Wir haben seit 7 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm.
Er ist vor 7 Jahren in eine Pflegefamilie gegangen.
Jetzt hat er eine Ausbildung begonnen und fordert bzw. die Arbeitsagentur fordert Unterhalt.
Wir haben keine Informationen darüber, ob und wieviele Berufsausbildungen er begonnen oder eventuell abgeschlossen hat.
Müßen wir der Arbeitsagentur sämtliche Belege über Einkommen usw. zur Verfügung stellen oder müssen ersteinmal Belege erbracht werden, das überhaupt ein Anspruch uns gegenüber besteht?
Vielen Dank!
Am 07.11.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Auskunftsanspruch besteht, da ja auf dessen Basis die Unterhaltsverpflichtung geprüft wird. Nur wenn offensichtlich unter keinem irgendwie denkbaren Gesichtspunkt ein Unterhaltsanspruch bestehen kann, und das ist in der Praxis eigentlich nie der Fall, kann die Auskunft verweigert werden.

Bearbeitet am 07.11.2011 von

Am 07.11.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das volljährige Kind muß auch sein Vermögen mit Ausnahme eines Notgroschens für seinen Unterhalt einsetzen. Bei der Höhe des Notgroschens orientiert man sich meist an sozialhilferechtlichen Regelungen, 40.000.- dürfte einen Notgroschen aber übersteigen.
Am 07.11.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Wohnwert eines schuldenfreien EFH ist zu berücksichtigen, ebenso wie tatsächlich erzielte Nebeneinkünfte. Selbst soweit diese tatsächlich überobligatorisch sein sollten, bedeutet dies nicht, daß sie anrechnungsfrei bleiben, sondern daß sie nach Billigkeit (also teilweise) angerechnet werden.
Am 07.11.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag Frau Wolf,

Folgende Situation:
Sohn seit dem 28.10.2011 volljährig wohnt seit diesem Tag vorübergehend bei mir.
Verhältnis zu seiner Mutter, von der ich geschieden, bin kritisch.
Bisher kein Schulabschluss.Sohn ist derzeit arbeitssuchend.Ab Februar 2012 erneuter Anlauf in Tages-und Abendschule zur Erreichung des Hauptschulabschluss.
Bezieht ab 1.12.2011 eigene Wohnung in Schulnähe.

Daher Besuch des Sohns beim Jobcenter mit der Bitte um Unterstützung (Hartz IV).

Das hätte lt. Jobcenter zur Rückforderung bei den Eltern geführt, auf Basis des $1601.
Stimmt dieses Argument des Jobcenters ?

Erst ab Februar würde der Anspruch doch wieder gegen die Eltern aufleben oder ?
Mutter erhielt bisher Kindergeld. Habe Antrag auf KIndergeld gestellt, da ich Unterhalt des Sohns alleine zahle, da bei Mutter nach Abzug des Selbstbehalt zu wenig verbleibt um Unterhalt leisten zu müssen.
Wenn Sie keinen Unterhalt zahlt, hat sie dann überhaupt Anspruch auf hälftigen Kinderfreibetrag ?

Am 07.11.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Kosten einer eigenen Wohnung werden durch Hartz IV bei unter 25jährigen nur in Sonderfällen (zB berufliche Notwendigkeit) übernommen, in aller Regel gilt es als zumutbar, daß die jungen Erwachsenen bei den Eltern wohnen. Auch familienrechtlich können unverheiratete volljährige Kinder auf die Gewährung von Naturalunterhalt im Haushalt der Eltern verwiesen werden.
Am 10.11.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag, mein Kind (20)hat einen Bafög-Bedarf von 219 Euro. Diese Summe wird auf Grund des Einkommens ihres Vaters von ihm übernommen werden müssen. Bedeutet das im Umkehrschluss dass er dann weniger Unterhalt zahlen muss, weil das Kind dann 219 Euro Einkommen hat?
Vielen Dank für ihre Antwort.
Am 10.11.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Am 31.10.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn das Kind bereits einen eigenen Hausstand hat, dürfte der Bedarf trotz Minderjährigkeit mit 670.- anzusetzen sein. Davon sind das Kindergeld sowie Bafög abzuziehen. Für den Restbetrag müssen Vater und Mutter entsprechend ihrem Einkommen anteilig aufkommen.
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Danke für die Antwort: Ich hätte noch eine Nachfrage:Vom Bafög würde die volle Miete meiner Tochter und Fahrtkosten zum Vater abgezogen.Sodass sich ihr Einkommen
( Bafög )zur Unterhaltsberechnung dadurch senkte.
(Als Beispiel 330,00 bewilligtes Bafög abzüglich 200,00 Miete und abzüglich 50,00 Euro Fahrtkosten.)
Sind diese Kosten als bereinigtes Einkommen des Kindes vom Bafög statthaft?
Am 11.11.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Vom Unterhaltsbedarf des Kindes werden Bafög und Kindergeld abgezogen, für den Rest sind die Eltern anteilig nach ihrem Einkommen unterhaltspflichtig.
Am 11.11.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ohne Kenntnis des Bescheides kann eine seriöse Aussage hierzu nicht gemacht werden.
Am 14.11.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
mein Tochter ist 07.Janur 2011 18 J. Alt geworden.
Sie geht nicht in die Schule, geht nicht Arbeiten, und auch kein Ausbildung.
Wie Sie 18J voll war habe, Ich die unterhalt abgestelt. Dann hat sie sich gleich beim Sozialamt gemeldet. sie beokommt moment vom Sozialamt 561;€. muter Arbeitet auch nicht. Wir sind vor ca. 16 Jahren geschieden.
-Ich habe vom Sozialamt einen Brief gekriegt und werde Ich gefragt was Ich verdiene USW.
-Wenn meine Tochter wirklich garnichts machen will bin, Ich Trotz verpflichtet weiter unterhalt zubezahlen ???

-Bei diesen situation ist meine Schulden berücksichtigt???

-ZB. habe Ich eine Wohnung gekauft und noch ca.60,000;€ schulden offen. Monatliche Rate, 650;€ + 203;€ Hausgeld. + ca. 5000;€ offene Konto.

-Mein monatlichen einkommen durchschnitlich ca, 2000;€

-Die tochter lebt bei die Mutter und beide leben vom Sozialamt.

-Kann die sozialamt zurück fordern was die bis jetzt alles bezahlt hat???????

-Wenn, was muss Ich bezahlen ??? (monatlich?

Am 14.11.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Eltern sind verpflichtet den Kindern durch Unterhalt eine angemessene Schul- und Berufsausbildung zu ermöglichen; befindet sich das (gesunde) Kind weder in einer Schul- noch Berufsausbildung so ist es zu vollschichtiger Erwerbsarbeit (jeder Arbeit) verpflichtet, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Ein Unterhaltsanspruch wird danach nur selten verbleiben.

Bearbeitet am 14.11.2011 von

Am 14.11.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

meine Tochter 21J. hat vor 2 Jahren den Kontakt zu mir abgebrochen ohne jeglichen Grund. Sie studiert. Seit September 11 macht sie ein Jahrespraktikum, Arbeitgeber Diözese, bekommt Ausbildungsvergütung. Mein Ex-Mann müßte lt. Gericht Unterhalt von 300 Euro zahlen. Jetzt fordert sie von mir Einkommensnachweis für Bafög. Ich bin 60 % Schwerbehindert und beziehe 820 Euro Erwerbsunfähigkeitsrente. Da ich bis zum heutigen Tage nicht weiß, wie und was meine Tochter tätigt, darf ich von dem besagten Bafögamt bevor ich das Formular ausfülle verlangen, das meine Tochter mir Auskunft über Ihre Tätigkeit gibt.
Ich weiß, das Vermögen der Tochter beträgt ca. 5000 Euro. Denke, dies ist vor Antragstellung verräumt worden. Kann meine Tochter hier noch Bafög verlangen? Was ist, wenn die Tochter den Ausbildungsvertrag dem Amt unterschlägt? Ich danke für die Antwort.

Mfg
Ilse

Am 14.11.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn die 820.- das einzige Einkommen sind, liegt dies unter dem Selbstbehalt für ein volljähriges Kind. Es steht Ihnen frei, im Rahmen Ihrer Einkommensauskunft auch auf Einkommen und ggf Vermögen der Tochter hinzuweisen.
Am 22.11.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Meine Tochter 20 Jahre, ging bis Juli 2011 noch zur Schule, jetzt FSJ was schon seit Mai geplant war.
Als ich wegen Krankheit (Feb., März, April) in Unterhaltsrückstand. kam ging sie im Mai zum Anwalt.
Obwohl ich am 1. Mai schon wieder Unterhalt gezahlt habe.
Und den Rückstand in monatlichen extra Raten ausgleichen wollte.
Der Anwalt machte auch gleich ne Neuberechnung und ich mußte 55,00€ weniger bezahlen.
Ich hab nie ne Auskunft bekommen was die Kindsmutter verdient,
erst von meiner Tochter ihrem Anwalt als er die Berechnung machte.
In dem Schreiben vom Anwalt mit dem neuen Unterhalt schrieb er, das ich bis einschlieslich September2011 den Unterhalt bezahlen soll.
Und ich war so blauäugig und glaubte es hätte seine Richtigkeit.
Jetzt hab ich hier im Forum gelesen, das ich nur zahlen muss solange sie sich in einer schulischen oder Berufliche Ausbildung befindet.
Ist das was ich gelesen hab so richtig?
Jetzt sind noch ca. 790€ Unterhaltsrückstand da.
Kann ich die Monate August und September Verrechnen lassen? Weil da ja Ferien waren.
Und jetzt kam auch noch ne Rechnung vom Anwalt meiner Tochter.
Als ich das Schreiben im Mai bekam, hatte ich ein Rückstand von 1220,00€.
Den neue Unterhalt wurde im gleichen Schreiben auf 241,00€ berechnet.
Obwohl noch nicht Juni war wurde das zussammen gerechnet auf 1461,00€ Rückstand.
Woraus sich sich eine Geschäftsgebühr von 136,50€ plus 20,00€ Auslagenpauschale ergab. Die ich auch schon gezahlt habe.
Und jetzt die neue Rechnung mit 652,00€ , Gegenstandswert 4353,00€ (12mal241,00€ plus 1461,00€)
Aufgelistet wie folgt.
Geschäftsgebühr 354,90€ Einigungsgebühr 409,50€ Auslagenpauschale 20,00€ Schreibauslagen 4,00€.
Kann er das so ich Rechnung stellen?
Gruß Michael
Am 23.11.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für die Schulzeit bis Jul 2011 bestand ein Unterhaltsanspruch, für die Zeit des FSJ nicht. Daher war die Unterhaltsforderung bzgl der Rückstände dem Grunde nach berechtigt, für die Zukunft ab Beginn des FSJ nicht. Bei dauernden Leistungen wie Unterhalt wird zur Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten idR auf den Jahreswert abgestellt, eine Ausnahme gilt aber, wenn bereits klar ist, daß der Anspruch nicht dauernd, dh für weniger als 1 Jahr, besteht. Dann ist nur der Zeitraum zugrundezulegen, für den der Anspruch besteht.

Bearbeitet am 23.11.2011 von

Am 23.11.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Ich bin 19 Jahre und lebe bei meiner Mutter. Mein Vater zahlt monatlichen Unterhalt an meine Mutter. Ich möchte jetzt ein Jahrespraktikum machen, weiss aber nicht, wie viel ich verdienen dürfte, damit mein Vater mir weiterhin den Unterhalt zahlt. Dieser würde mir nämlich den gesamten Verdienst vom Unterhalt abziehen Darf er das?
In der Firma, in der ich gern das Jahrespraktikum durchführen möchte, werden zu 99% die Jahrespraktikanten übernommen, so dass es etwas mit meiner späteren Berufsausbildung zu tun hätte.
Am 24.11.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es kommt darauf an, ob das Praktikum Teil der Berufsausbildung ist, nicht darauf, ob es etwas mit einer später geplanten Berufsausbildung zu tun hat.
Am 29.11.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,

ich weiß nicht genau, ob Sie mir in einer Angelegenheit weiterhelfen können, stelle ihnen aber zunächst meine Frage:

Mein uneheleicher Sohn, zu dem ich jahrelang keinen Kontakt hatte haben durfte bzw. der seitens der Mutter ständig unterbunden wurde, hat nun angeblich seine Lehre beendet. Und da wäre ich auch schon beim Thema denn "angeblich" ist hier die Frage. Ist es möglich in Erfahrung zu bringen, ob er seine Lehre erfolgreich absolviert und einen Abschluß hat? Er hat nämlich nun Bafög beantragt und mir wurde seitens des Amtes für Bafög das Formblatt 3 zum ausfüllen zugesendet. Da kein Kontakt zum Sohn besteht und ich nicht einmal seine Adresse habe, muss ich nun herausfinden, ob die Lehre auch wirklich zu Ende gebracht wurde. Was er gelernt hat und was er weiter vor hat entzieht sich ebenfalls meiner Kenntnis. Ich nehme an, das er nun sein Fach-(Abitur) machen möchte um dann zu studieren. Ob das auf die Ausbildung aufbaut ist mir nicht bekannt ich vermute es nur. Bevor ich den Antrag nun ans Bafögamt schicke, würde ich gerne wissen, ob mein Sohn mir gegenüber nicht erst einmal erläutern müsste, wie sein weiterer beruflicher Werdegang aussieht? Das Bafögamt teilte mir auf Nachfrage nicht mit, für was der Sohn Bafög beantragt hat.

Mein Sohn ist 22 Jahre alt, verheiratet mit Kind (1 Jahr), eigener Haushalt. Die Ehefrau meines Sohnes geht nicht arbeiten, die Mutter meines Sohnes ebenfalls nicht. Ich selber bin verheiratet mit 1 Kind (14) meine Frau arbeitet geringfügig und verdient 400 €/Monat. Seit seinem 18. Lebensjahr habe ich den Unterhalt eingestellt nachdem ich Post von einem Anwalt bekommen hatte. Daraufhin habe ich zunächst Auskunft verlangt, was er bzw. die Kindsmutter (sie waren zwischenzeitlich selbstständig etc.) beruflich tun, dann aber nie wieder etwas seitens des Anwalt und Kind gehört. Bis zum Antrag des Bafögamt letzte Woche.

Für eine Antwort hierzu wäre ich Ihnen sehr verbunden und verbleibe bis dahin mit freundlichen Grüßen,

Günter

Am 29.11.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Verpflichtung zur Auskunfterteilung werden Sie sich kaum entziehen können, dies heißt aber noch nicht, daß Sie Unterhalt zahlen müssen.
Hier müssen weitere Voraussetzungen gegeben sein. Um beurteilen zu können, ob die Ausbildung den Fähigkeiten und Neigungen entspricht sowie das Kind die Ausbildung planvoll, zielstrebig und ernsthaft verfolgt, können Nachweise in Form von Zeugnissen, Studienbelegen etc. gefordert werden.
Am 29.11.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo und vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Frage. Meiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung werde ich mich selbstverständlich nicht entziehen und war auch nicht geplant. Im Schreiben des Bafögamt stand geschrieben, das man überprüfen könne, in wie weit ich zu weiterem Unterhalt verpflichtet bin. Ob das Amt dies nun prüft oder sich lediglich auf die Berechnungen des Bafög beschränkt, kann ich so nicht deuten.

Also müsste ich, um Auskunft von meinem Sohn zu bekommen, beim Einwohnermeldeamt eine Anfrage starten um die aktuelle Adresse ausfindig zu machen? Was würde es mir dann nutzen ihn anzuschreiben? Nichts desto trotz könnte mein Sohn sich doch weigern, mir Auskunft zu erteilen, oder? Denn unabhängig davon würde er das Bafög ja trotzdem bekommen. Ich möchte auch keine schlafenden Hunde wecken und ihn auf die Idee bringen, Unterhalt zu fordern....

Gruß, Günter

Am 29.11.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Verpflichtungen hat das Kind nur, wenn es Unterhalt beansprucht, ist dies nicht der Fall besteht keine gesetzliche Pflicht zur Auskunft über den beruflichen Werdegang etc.
Am 29.11.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Vielen Dank!
Am 01.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Morgen,

ich hoffe Sie können mir weiterhelfen, da es mir keine Ruhe lässt.
Es geht um meine Tochter (20 Jahre).
Meine Tochter ist vor 2 Jahren bei Ihrer Mutter ausgezogen und hat bei uns im Ort eine Lehre angefangen. Ich habe Ihr die schöne Wohnung eingerichtet und alles Weitere bezahlt. Nach 7 Monaten meinte Sie, diese Ausbildung wäre nichts für Sie. Daufhin ist Sie zu Ihrem Freund 400 KM nach NRW gezogen.
Jetzt macht Sie eine Ausbildung zur Altenpflegerin, wo ich mich auch sehr drüber freue. Sie wohnt mit Ihrem Freund zusammen in einer Wohnung und ist jetzt verlobt.
Vor kurzem meinte Sie, keinen Kontakt mehr zu uns haben zu müssen.
Ich zahle regelmäßig einen Unterhalt von 170 € an meine Tochter.
Jetzt meine Frage. Bin ich überhaupt noch verpflichtet einen/diesen Unterhalt zu zahlen? Ich sehe diese 170 € als freiwillige Zahlung an, die ich jederzeit beenden könnte? Ist das so?

Ich habe was von einer Grenze von z. Z. 670 € gelesen. Da würde Sie ja so schon hinkommen (680 € Ausbildung + 184 € Kindergeld + 170 € Unterhalt = 1034 €), ohne dass ich Unterhalt zahle,
Kann Sie von mir Unterhalt einklagen, wenn ich nicht mehr Unterhalt zahle? Habe ich da überhaupt eine Chance, oder muss ich zahlen?

Den Unterhalt überweise ich übrigens auf das Konto von Ihrem Verlobten...., da ein Gemeinschaftskonto besteht.
Hier noch ein paar Zahlen dazu:

- meine Tochter bekommt ca. 680 € netto (da bin ich mir nicht sicher, da Sie mir keine genauen Angaben machen will) in der Aubildung plus Ihrem Kindergeld von 184 € und ist verlobt. Ihr Verlobter hat die Ausbildung beendet und verdient ca. 1800 € netto, haben einen gemeinsamen Hausstand und ein gemeinsames Konto.
- ich verdiene ca. 2000 € netto und bin wieder verheiratet.
- meine Exfrau hat einen 400 € - Job ist wieder verheiratet und hat ein Kind bekommen.

Vielen Dank für Ihre Hilfe und Antwort

Am 01.12.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Unterhaltsanspruch des in Ausbildung befindlichen Kindes mit eigenem Haushalt beträgt 670.-, bei Nettoeinkommen von 680.- wäre dieser unter Berücksichtigung des Kindergelds bereits abgedeckt (vorausgesetzt sie erhält das Kindergeld).
Am 02.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

meine geschiedenen Eltern streiten sich über den Kinderfreibetrag für Ihre Steuererklärung.
Meine Mutter möchte diesen komplett für sich beanspruchen mit der Begründung, dass mein Vater seine evtentuellen Unterhaltsverpflichtungen im Fall der Fälle eh nicht zu 75 % leisten könnte, da er so wenig verdient, dass er fast unter den Selbstbehalt fällt.

Im Klartext müsste die Frage also wohl lauten: Wie berechnet man ob der Vater die Unterhaltsverpflichtung zu 75 % leistet obwohl er momentan gar kein Unterhalt zahlen muss?

Vielen Dank für Ihre Hilfe

Mit freundlichen Grüßen

Jan

Am 05.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Ich habe angefangen in Kanada zu studieren, habe also eigenen Haushalt. Meine Mutter(10Jahre keinen Kontakt)verlangt nun Zeugnisse der letzten Jahre, Steuerbescheide, Kg-bescheid...regelmaessige Schulauskuenfte,usw.von mir, will sonst keinen Unterhalt bezahlen, was sie bis jetzt jedoch getan hat. Noch nie habe ich sowas vorlegen muessen, lt.Jugendamt auch keine Pflicht.
Wie weit muss ich,21,soviel Privat sachen vorlegen, andere Anwaelte sagten, es gebe keine Anspruch der Eltern darauf.
Vielen Dank fuer eure Hilfe!
Simon
Am 05.12.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wer Unterhalt geltend macht muß stets seine Bedürftigkeit nachweisen und daher sein Einkommen vollständig offenbaren und belegen. Der Unterhaltsanspruch ist auch keine Einbahnstraße, sondern als "Gegenleistung" mit der Verpflichtung verbunden, sich mit der gebotenen Zielstrebigkeit seiner Ausbildung zu widmen; auch hier können Nachweise verlangt werden, da bei Mängeln insoweit der Unterhaltsanspruch durch Verwirkung entfallen kann.
Am 05.12.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Kindergeld/Kinderfreibetrag dienen der Existenzsicherung des Kindes und stehen den Eltern hälftig zu, auch wenn sie nicht hälftig den Unterhalt leisten.
Am 05.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Vielen Dank !
M.Mutter weigert sich jedoch komplett, mir auch nur eine Auskunft ueber ihr Einkommen zu geben,bevor sie ALLE Zeugnisse der letzten Jahre, also rueckwirkend hat. Auch verlangt sie die Belege meines Vaters zur Einsicht, sonst stellt Sie den Unterhalt ein. Andere Anfragen bestaetigten bisher, dass darauf kein Anspruch besteht. Was genau muss nach Ihrer Meinung vorgelegt werden ?
Vielen Dank nochmal
Simon
Am 05.12.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Auskunftsanspruch besteht immer schon dann, wenn eine Unterhaltspflicht überhaupt nur in Betracht kommt, weil er dazu dient die Unterhaltsansprüche zu ermitteln, er ist nicht von der vorherigen Erfüllung von Gegenansprüchen abhängig. Um den Unterhaltsanspruch dann beziffern und belegen zu können werden auch die Auskünfte des Vaters benötigt. Bevor die Mutter den rechnerisch zutreffenden Anspruch dann akzeptiert, können von Ihnen die Nachweise zum zielstrebigen Verfolgen des Studiums verlangt werden, logischerweise für die Vergangenheit, weil für die Zukunft gibt es ja keine Nachweise.
Welche Nachweise im einzelnen von den Beteiligten für welche Zeiträume vorgelegt werden müssen, hängt u.a. von den Einkommensarten ab. Auch die Studiennachweise können sich möglicherweise unterscheiden, es muß sich jedoch solche handeln, aus denen sich nicht nur eine Belegung, sondern ggf auch der Erfolg ablesen läßt.

Bearbeitet am 05.12.2011 von

Am 05.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Dann wird es auf einen rechtsstreit ankommen. Was haben Zeugnisse der letzten Jahre mit meinem Studium zu tun ? Und was soll man vom Studium nachweisen, wenn es gerade erst begonnen hat. Solche Dinge riechen nach purer schikane, die dazu fuehrt, dass ich mich kaum auf das studium konzentrieren kann, wenn ich mich damit auseinandersetzen muss. Auch steht ueberall,dass Belege der Eltern NICHT dem jeweils anderen vorzulegen sind. Warum sind die Auffassungen so unterschiedlich, gib es. Paragraphen, wo ich das nachlesen kann ?
Nochmals vielen Dank !
Simon
Am 06.12.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ihre Eltern schulden Ihnen nicht die Finanzierung irgendeiner beliebigen Ausbildung, sondern nur einer, die Ihren Neigungen und Fähigkeiten entspricht. Mit einem ausreichenden Abitur zB wird idR kein Studium geschuldet, mit einem sehr guten schon. Insoweit handelt es sich keineswegs um Schikane von Gesetzgeber und Gerichten. Gleiches gilt für die Belege. Sie müssen den jeweiligen Unterhaltsanspruch im Prozess beweisen und da die Eltern anteilig nach ihrem Einkommen haften werden Sie das Einkommen der Eltern und den jeweils auf Vater und Mutter entfallenden Anteil entsprechend belegen müssen, wenn Sie beabsichtigen den Prozess zu gewinnen.
Am 06.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

ich habe folgende frage: Ich bin 21 Jahre alt und bin ein Pflegekind. Ich habe keinerlei Kontakt zu meinen richtigen Eltern. Ich habe einen sohn, kürzlich 4 jahre alt geworden und lebe mit dem Vater des Kindes in einem eigenen haushalt. Ich habe einen 400 euro Job und möchte gerne mein Abitur nachholen. Ich habe einen Realschulabschluss und dieser ist auf grund von familiären (Pflegefamilie) Problemen, psychischen Problemen und Schwangerschaft nur mit einem durchschnitt von 2,9 ausgefallen. Jedoch weiß ich das ich diesen Abschluss erreichen kann.

Ich möchte gerne eine Abendschule neben meinem 400 euro job besuchen und diese wird nur das letzte semester mit bafög gefördert.
Mein Freund arbeitet auch in einem 400 euro Job.

Jetzt ist meine Frage, da meine Eltern mich ja nie unterstützt haben ob ich einen Anspruch auf Unterhalt habe.

und die 2. Frage ist, ob ich trotz meines Sohnes einen Anspruch auf Kindergeld habe...
Denn als ich die Familienkasse anrief, sagten diese mir das meine Eltern dies für mich beantragen müssten, jedoch kenne ich meine eltern nicht bzw nur meine Mutter flüchtig ( 1x gesehen) und ich weiß wenn sie das kindergeld erhalten würde, würde ich davon nichts sehen.
Gibt es eine Möglichkeit dieses selbst zu beantragen und auch mir persönlich auszahlen zu lassen?

Ich danke Ihnen schon einmal im Vorraus für Ihre Antwort und Geduld diesen Text zu lesen.

Laura

Am 07.12.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ob hier ein weiterer Unterhaltsanspruch für die Schule besteht dürfte zumindest schwierig werden, weil zum einen der Realschulabschluß nicht zwingend auf eine weitere Schulausbildung hindeutet und es sich zum anderen eben um eine Abendschule handelt. Anders sähe die Situation bzgl. einer Berufsausbildung aus.
Kindergeld können nur die Eltern eines Kindes beantragen, diese können es dann nutzen um auf diese Weise einen Teil des Unterhaltsanspruchs abzudecken, indem sie es an das Kind abdecken.
Am 08.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
ich habe folgende Frage. Meine Tochter ist in einer schul. Ausbildung und bekommt nach Abschluß ein Zertifikat.
Sie hat eine eigene Wohnung und muß tägl. zur Schule Fahren 33 Km, bekommt BAföG, Kindergeld und Unterhalt von Mir
Meine Frage, muß ich noch zuzüglich den Mehrbedarf von 90€ bezahlen oder ist dieser schon in der D-Tabelle 640€ einbezogen.
Danke für Ihre Antwort
Am 09.12.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Unterhaltsbedarf wäre 670.-, davon abzuziehen Kindergeld und Bafög, der Rest verbleibt als Bedarf. Die 90.- sind eine Abzugsposition, wenn das Kind eine Ausbildungsvergütung bezieht, das scheint hier nicht der Fall zu sein.
Am 12.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo:)))
Mein Name ist Tobias. Ich bin 18 Jahre alt, werde im Januar 19! Mache auf einem Abend-Gymnasium zurzeit mein Abitur und wohne bei meiner Mutter. Meine Eltern sind getrennt und mein Vater zahlt monatlich 200 Euro. Dazu erhalten wir noch Kindergeld. Meine Frage beläuft sich darauf, ob es möglich sei, dass ich ein wenig Geld durch eine Nebentätigkeit dazu verdienen könnte ohne, dass uns das Kindergeld oder der Unterhalt gestrichen würde!!:) Ich habe schon bei der Kindergeldkasse angerufen und die meinten, ich hätte einen Freibetrag 8400 Euro im Jahr, also bis zu 700 Euro im Monat. Nur wie steht das beim Unterhalt:)?! Ich hoffe sie können mir helfen!! Mein Erzeuger sucht nämlich ständig nach Möglichkeiten mich finanziel los zu werden, obwohl ich auf jeden Fall vorhabe ein Studium zu absolvieren:) Hope to here from youuuuu
THX :)
Am 13.12.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn während der Ausbildung keine Erwerbsobliegenheit besteht wird dennoch erzieltes Einkommen auf den Unterhalt nach Billigkeit angerechnet. Billigkeit bedeutet, es wird davon soviel angerechnet wie gerecht ist. Da gehen die Auffassungen natürlich auseinander, es dürfte also weder vollständig noch gar nicht angerechnet werden. Meist ist man mit einer Ausgangsquote von 50% ganz gut bedient, in engen finanziellen Verhältnissen etwas mehr, andernfalls ist man vielleicht etwas großzügiger.
Am 14.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
ich habe folgende Frage.
Meine Tochter 19J hat 2010 die Schule verlassen (Klasse 12 1.Halbjahr) und ein FSJ begonnen was sie jetzt zum 15.12.2011 selbst gekündigt hat.(Ende wäre Feb 2012 gewesen).Ich zahle ihr im Moment 275€ Unterhalt.Sie lebt bei Ihrer Mutter und verlangt jetzt von mir einen höheren Unterhalt bis zum beginn Ihrer Ausbildung am 01.04.2012.Ihr 16 jähriger Bruder bekommt Unterhalt nach der DT.
Zur Neuberechnung des Unterhalts habe ich die Gehaltsabrechnungen meiner Exfrau über meine Tochter angefordert worauf man mir mitteilte das meine Exfrau seit Feb 2011 Krankengeld bezieht und somit nicht Leistungsfähig ist.Ich habe drei Krankengeldabrechnungen vorgelegt bekommen(Feb,Nov,Dez).Meine Anforderung der letzten 12 monate wurde abgewiesen mit der Begründung das mir die letzen 12 Monate zur Berechnung nicht zustehen würden.Ist das rechtens??

Viele Dank schon mal im vorraus

Am 14.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Sohn ist jetzt 20 und hat bis vor 3 Monaten bei mir gewohnt und ist dann zu seiner Mutter gezogen.Bis zu seinem Auszug musste er aus Schulischen Gründen 10 Monate Nachhilfe die mich zusätzlich 100 € im Monat kosteten.Jetzt habe ich erfahren das es sowas wie Sonderbedarf gibt...kann ich die hälfte bei meiner Exfrau geltend machen obwohl mein Sohn schon volljährig war???
Am 16.12.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei Gehaltseinkünften oder entspr Lohnersatzansprüchen ist auf den Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate abzustellen und entspr Belege vorzulegen.
Am 16.12.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei Nachhilfe kann es sich um Mehrbedarf, nicht Sonderbedarf, handeln; diesen hätte der volljährige Sohn allerdings damals geltend machen müssen.
Am 16.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Bruder hat im Januar diesen Jahres eine Berufsausbildung abgeschlossen. Daraufhin hat er begonnen, nach einer Anstellung im Ausbildungsberuf (Kfz-Mechatroniker) zu finden, dies ging aber nicht so doll, worauf er sich entschied, einen Übergangsjob anzunehmen und ab Oktober den Studiengang "Polyvalenter Bachelor mit Lehramtsoption für berufsbildende Schulen" zu beginnen. So geschehen. Nun hat er elternunabhängiges BaföG/Vorausleistung (Eltern weigern sich Unterhalt zu zahlen) beantragt. Nun wurden meine Eltern (geschieden, Vater wieder verheiratet, minderjährige Tochter in neuer Ehe) anschrieben, um Stellung zu nehmen, denn sie seien unterhaltsberechtigt.
Die Ausbildung schien richtig für ihn zu sein. Für die Oberstufe hat er zwei Jahre extra gebraucht und das Abitur wurde eigentlich nur zu Ende gebracht, weil es einmal angefangen war. Außerdem hat meine Mutter durch Kreditschulden keine Mittel, meinem Bruder jetzt noch ein Studium über Unterhalt zu finanzieren. Kindergeld gibt es nicht mehr. Studium war auf keinen Fall von vornherein geplant. Bis zur mündlichen Prüfung war nie die Rede von diesem Studium.
Besteht Unterhaltspflicht?
Vielen Dank schon mal!
Am 18.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Wolf,

Zu der ersten Berechnung in Ihrem Artikel:

Auf der Seite von "scheidung-online.de" las ich:

"Volljährige Kinder, die sich nicht mehr in der Berufsausbildung befinden, und die entweder nicht mehr im Haushalt eines Elternteils leben (also ihren eigenen Hausstand haben), oder die zwar noch im Haushalt eines Elternteils leben, aber mindestens 21 Jahre alt sind, haben in der Regel eine eigene Lebensstellung. Ihr Unterhaltsbedarf ist daher losgelöst vom Einkommen der Eltern. Der Bedarf beträgt 670,- Euro."

Wie ist es nun richtig?

Weitere Frage zum Beispiel 2:

ist auch bei Kindern unter 21 Jahren der Eigenbedarfsatz für erwerbstätige Eltern mit 1.050,- Euro anzusetzen?

Ich fand in der mit Link von Ihrer Seite erreichbaren Düsseldorfer Tabelle folgenden Satz:

"5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt
der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
monatlich 950 EUR."

Weiterhin fand ich auf der Seite von "studis-online.de" den Kommentar:

„Nach § 1612 Abs. 2 BGB können Eltern, die einem unverheirateten Kind Unterhalt gewähren, bestimmen, in welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt werden soll. Demnach kommt insbesondere auch statt des Barunterhalts ein Naturalunterhalt in Betracht. Ist z.B. ein volljähriges, unverheiratetes Kind noch in der Ausbildung, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind bei ihnen wohnt, statt sich eine Mietwohnung zu nehmen. Kommt das volljährige Kind dieser Anordnung nicht nach, so verliert es zumindest teilweise seinen Unterhaltsanspruch “

Kann ich also mit Hinweis auf eine vorhanden Einliegerwohnung in meiner Wohnung, die ich meinem 23-jährigegn Sohn anbiete meinen Unterhalt senken, obwohl dieser es vorzieht im Haus seiner Mutter zu wohnen und zu leben?

Eine weitere für das Thema wichtige Frage ist, ob und inwiefern der Student eine Mitwirkungspflicht hat, den Eltern die Zahlung des Unterhaltes zu erleichtern bzw. deren Kosten senken zu helfen.

Im konkreten Fall weigert sich mein Sohn sich im Zweitstudium (Master) über meine Beihilfe (80% wäre die für die Kinder in Ausbildung) zu versichern und erwartet, dass ich die vollen 100% der privaten KV zahle, da er im Erststudium (Bachelor) aus der gesetzlichen Versicherung ausgetreten war um bei mir privat (20%) mit Beihilfe (80%)versichert zu bleiben.

Muss ich diesen Betrag zahlen oder kann ich verlangen, dass mein Sohn das Angebot annehmen muss, über meine Beihilfe KV Versichert zu sein, zudem dann mein Anspruch auch von 50% auf 70% Beihilfe steigen und die Kosten für meine Restversicherung entsprechend niedriger sein würden.

Mit freundlichen Grüßen,

Am 19.12.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es gibt ein Bestimmungsrecht der ELTERN, nicht ein Bestimmungsrecht Vater gegen Mutter, dh Sie können nicht verlangen, daß das Kind bei einem Elternteil aus- und beim anderen einzieht.
Wenn bei der KV eine Möglichkeit der kostengünstigeren Mitversicherung besteht wird man verlangen können, daß diese genutzt wird, wenn nicht ein besonderer Grund vorliegt.
Bei den übrigen Zitaten weise ich darauf hin, daß diese sich einerseits auf die privilegierte allgemeine SCHULAUSBILDUNG, anderseits auf nicht privilegierte weitere Ausbildung beziehen.
Am 19.12.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Soweit ich ersehen kann besteht kein sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Ausbildungen, so daß weder eine gestufte Ausbildung, noch eine Weiterbildung, sondern eher eine Zweitausbildung vorliegen dürfte. Allgemein sind die Hürden hierfür deutlich erhöht und dürfte vor allem in wirtschaftlich engen Verhältnissen eine weitere Unterhaltspflicht eher nicht bestehen.
Am 20.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Ich möchte mich für Ihre Antwort vom 19.12.2012 herzlich bedanken, und als "Einer" Ihrer Fragesteller" auch Dank für Ihre sonstige Arbeit und Mühe aussprechen, eine Arbeit mit der Sie viel und Vielen helfen!

Ich möchte Ihnen und Ihren Lieben ein gesegnetes Weihnachtsfest und für das kommende Neue Jahr 2012 alles Gute, Glück und Gesundheit wünschen!!!

Am 21.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
meine tochter ist seit august 18 j. alt und geht
noch zur schule (abi),auch wohnt sie bei ihrer mutter und ihrem neuen partner.
bisher habe ich 362 euro unterhalt gezahlt (nur für das kind,da unehelich),ich zahlte das geld an das jugendamt, dieses leitete es weiter.
im august bekam ich ein schreiben vom jugendamt,darauf stand,das kind würde die hilfe des jugendamtes in anspruch nehmen um den unterhalt neu zu berechnen,darauf hin habe ich dem amt alles notwendige zukommen lassen ,lohnabrechnungen,steuernachweise usw.
dieses geschah bereits anfang september aber ich habe bis heute noch keine info wie es weiter geht,deshalb meine frage.
soll ich nachhaken beim jugendamt?,soll ich erstmal abwarten?,muss ich diese monate nachzahlen wenn doch noch etwas kommt?,kann es sein dass das kind die hilfe zurückgezogen hat weil die mutter und ihr neuer partner sehr viel verdienen?. DANKE
Am 21.12.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Nach diesem Zeitablauf ist es sicher angemessen, beim JA mal nachzufragen nach der Neuberechnung und auch den Angaben zum mütterlichen Einkommen, weil die Wahrscheinlichkeit nicht unerheblich ist, daß Sie künftig weniger zahlen müssen, da ab 18 beide Elternteile für den Kindesunterhalt aufkommen müssen.
Am 22.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,
zunächst einmal schöne Weihnachten für Sie und Ihre Familie.

Meine Fragen:
1. Ist ein Titel unmittelbar/zeitgleich mit Zustellung vollstreckbar oder müssen Fristen eingehalten werden?
2. Gibt es diesbezüglich den sogenannten "Weihnachtsfrieden"? Wenn ja, von wann bis wann liegt dieser Zeitraum?
Vielen Dank für Ihre Antwort.

Am 22.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
... noch ergänzend:
die Tochter meines Mannes wird am 2.1.2012(!) volljährig.

Auf die Schreiben meines Mannes an seine Tochter, Ihre Bedürfigkeit und schul./berufliche Planung wie auch das Einkommen der Mutter darzulegen, reagiert sie nicht. Leider ist es ja so, dass Vergleiche/Titel ohne ganz konkrete Befristung, über die Volljährigkeit hinaus ihre Gültigkeit behalten -
Es gibt einen gerichtlichen Vergleich, der aber nicht von Anwalt zu Anwalt an die jeweiligen Parteien zugestellt wurde und somit juristisch noch nicht vollstreckbar wäre.
Würde dieser Titel nun über einen z.B. Gerichtsvollzieher zugestellt - wäre er dann zeitgleich vollstreckbar?
Danke für Ihre Antwort.
Viele Grüße

Am 22.12.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
In der Regel muß dem Schuldner nach Erlaß des Urteils eine vollstreckbare Ausfertigung zugestellt werden, zahlt er nicht binnen 14 Tagen, kann vollstreckt werden. Weihnachtsfrieden als solches gibt es nicht aber weder Gerichte noch Gerichtsvollzieher arbeiten gewöhnlich an den gesetzlichen Feiertagen.
Am 22.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Vielen herzlichen Dank -

Wenn ich richtig verstanden habe, wäre es dann so, dass nach korrekter Zustellung eine Frist von 14 Tagen bliebe - ist dies so?

Viele Grüße

Am 22.12.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
In den meisten Fällen ist das procedere so, Ihren konkreten Titel kenne ich natürlich nicht.
Am 22.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Danke nochmal -
dies "entspannt" über die Tage etwas.

Viele Grüße

Am 25.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Fr. Rain Wolf,
folgendes Problem was auf mich zu kommen könnte:
Mein nichtehelicher Sohn (geb.30.11.1993)lebt bei der Mutter.Titel vom JA besteht gegen mich aber Sohn ist jetzt Volljährig geworden.Mein Sohn hat 2 Mal die 10 Klasse gemacht in verschiedenen Städten wegen der Noten nochmal wiederholt.Im Sommer 2011 Schule beendet mit Realschulabschluß leider eher mäßig.Bis zum Sommer keine Bewerbungen für eine Ausbildung oder bemühungen die Schule weiter zu besuchen.Er meldete sich zur freiwilligen Bundeswehr wo er nach nicht ganz 1 Tag wieder abbrach.Danach keine großen Bemühungen um eine Ausbildung.Im höchstfall schrieb die Mutter 3-4 Bewerbungen.Die meisten Infos über meinen Sohn erhielt ich über seine Oma.Ich ging mit Ihm zu einem Termin zur Berufsberatung weitere Termine wollte er nicht mehr wahr nehmen.Er machte dann im Nov einen 400 € Job und wurde in diesem Monat Volljährig.Jetzt will er ein Praktikum absolvieren wo ich nicht dagegen bin.Darauf schrieb ich Ihm leider nur per SMS weil er sämtliche persönliche Gespräche mit mir meidet folgendes.Das ich gerne von Ihm wissen wolle ob es einen schriftlichen Nachweis zum bevorstehendem Praktikum gibt,wie lange dieses dauern wird und inwiefern dieses seiner Ausbildung dient.Zusätzlich erwähnte seine Oma und Opa mir gegenüber das wenn ich nicht bereit sei Ihn zu unterstützen Er mich auf Unterhaltszahlungen verklagen würde.Diese Frage leitete ich an meinen Sohn weiter ob er dies wirklich vor hätte zu tun.
Danach erhielt ich einen wütenden und drohenden Anruf der Kindesmutter Dir mir Mitteilte das er diese Klage weiterverfolgen würde und das ich und auch die Kindesmutter bis zu seinem 25.Lebebsjahr Unterhaltspflichtig wären und drohte mir meinen Volljährigen Sohn nicht mehr per SMS zu belästigen sonst würde Sie sich mal Unter 4 Augen mit mir unterhalten.Eigentlich wollte ich meinem Sohn einen Vorschlag nach Leistungsprinzip vorschlagen.Sprich macht er dieses Praktikum zielstrebig und sorgfälltig und erfolgreich würde ich Ihn finanziell dabei unterstützen.Meine Frage ist hat er nicht in den vergangenen Monaten seit Bundeswehr abbruch seine Erwerbsobliegenheit durch sein nichts tun verletzt und was würden Sie mir empfehlen wie ich mich verhalten soll.Mit der Kindesmutter ist nicht zu Reden das schließe ich schon mal aus.Ich möchte unter diesen Umständen natürlich einem Sohn der keinen Kontakt mehr möchte und nicht wirklich arbeiten will nichts mehr zahlen.Könnten Sie mir meine Fragen beantworten und könnten Sie mir einen guten Kollegen im Raum KR empfehlen.
MfG
Anonym
Am 27.12.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn der Titel den Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus tituliert, sollte er so schnell als möglich entweder freiwillig oder wenn das nicht möglich ist gerichtlich abgeändert werden, da vorausgesetzt es besteht aktuell überhaupt eine Unterhaltspflicht - nach Ihren Schilderungen ist dies eher nicht der Fall - jedenfalls beide Elternteile anteilig unterhaltspflichtig sind. Es gibt keine generelle Unterhaltspflicht bis zu einem bestimmten Lebensjahr, sondern die Eltern müssen eine angemessene Schul- und Berufsausbildung ermöglichen, das Kind sich entsprechend zielstrebig dieser Ausbildung widmen. Befindet sich das volljährige Kind nicht in einer Ausbildung so besteht wie für jeden anderen Erwachsenen auch grds eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit.
Am 27.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Fr. RAin Wolf,
Danke für Ihre schnelle Antwort.Wie sieht es aus bei einem Praktikum und ist mein Volljähriger Sohn mir gegenüber Auskunftpflichtig was seine Unternehmung zu einem Beruf oder Berufsausbildung angeht?Denn auch dies weißt die Kindesmutter zurück.
Ich möchte Sie auch gerne für Ihre freiwillige Arbeit im Internet loben.Ich find es grosse Klasse das Sie zu so etwas noch zusätzlich bereit sind zu tun und wünsche Ihnen alles Gute,Gesunde und Glück für 2012.Und bitte machen Sie weiter so.
Am 27.12.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Jeder, der Unterhaltsansprüche geltend macht, muß die Voraussetzung für seinen Unterhaltsanspruch darlegen und beweisen, beim volljährigen Kind gehört dazu idR der Nachweis, daß er eine seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechende Berufsausbildung absolviert, vorliegend auch, daß das Praktkum zu dieser Berufsausbildung gehört und ggf welches Einkommen er zB aus seinem Praktikum erzielt.
Die Kindsmutter hat rein rechtlich gar nichts zurückzuweisen, das Kind ist volljährig und muß sich daher selbst um seine vermeintlichen Unterhaltsansprüche gegenüber beiden Eltern kümmern.

Bearbeitet am 27.12.2011 von

Am 29.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag Frau Rechtsanwältin, ich lese hier seit längerem mit und hätte auch ein Anliegen: Die Tochter meines Mannes wird im April 18, seit 3,5 Jahren geht sie nicht zur Schule, irgendwie ist sie durch das behördliche Raster gefallen (Schulwechsel aufgrund Umzug, andere Schulform), sie oder die Mutter haben nie Repressalien wegen des langen Fehlens in der Schule erfahren. Alle Bemühungen, das Kind wieder zu motivieren scheitern, da die KM nicht bereit ist mitzuwirken. Zwei Therapieversuche wurden im Keim erstickt, angeblich Spontanheilung. Sie geht nicht zur Schule, hat keinen Abschluss somit auch keine Ausbildung.

Mein Mann zahlt nach DT für sie an das Amt und Teilbetrag an KM. Jetzt verlangt die ARGE vom Kind, dass sie arbeiten geht, da sie ja gesund ist. Plötzlich taucht wieder ein Attest vom Hausarzt auf (wie seit Jahren schon), dass sie krank ist. Sie soll sich einen Job suchen, vergeblich. Bekommt Vorschläge für Eingliederungsmaßnahme vom Jobcenter, geht sie nicht hin. Jetzt will man der KM die Unterstützung seitens der ARGE streichen.

In 2009/10 hat sie bei uns gewohnt, wir wollten sie auf den richtigen Weg bringen. Leider vergeblich, also zur Mutter zurück. Diese zahlte weder in dieser Zeit für die Tochter Unterhalt noch für den Sohn, der seit Jahren beim Vater lebt. Sie geht nur 30 Std./Woche arbeiten, Rest bekommt sie vom Amt.
Der Titel endet mit 18. Lebensjahr, ist mit der Stadt so vereinbart, dass wir den Unterhalt ab Mai nicht mehr zahlen.
Unsere Frage: Was passiert, wenn die Tochter dann, wenn es kein Geld mehr gibt, plötzlich die Schule wieder aufnimmt und nach Abschluss eine Lehre macht? Kann es denn sein, dass wir dann noch weiter zahlen müssen, obwohl sie in der Zeit zwischen 15 und 18 einen Schulabschluss machen und eine Ausbildung hätte beginnen können? Fast vier Jahre hat sie nichts getan, Geld kam vom Vater und wenn es jetzt nichts mehr gibt, kommt plötzlich die Wende? Ist das denn rechtens?
Natürlich soll das Kind einen Abschluss und eine Ausbildung machen, dies hätten wir ja auch selbstverständlich unterstützt. Aber nach diesem Verhalten in den letzten Jahren, hat sie da nicht ihren Unterhaltsanspruch verwirkt?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Claudia

Am 29.12.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Daß ein minderjähriges Kind seinen Unterhaltsanspruch verwirkt ist kaum möglich, da es ja weitgehend noch nicht selbst für sein Verhalten verantwortlich ist, sondern der Erziehung der Eltern unterliegt. Etwas anderes wäre es, wenn das Kind als Volljährige über längere Zeit weder einer Schul- noch Berufsausbildung nachgehen will, obwohl es könnte.
Am 29.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Danke für Ihre Antwort. Hier wirkt sich ja das Verhalten als Minderjährige auf die Zeit ab dem 18. Lebensjahr aus. Weil sie als Minderjährige nicht zur Schule ging und keinen Abschluss anstrebt und somit auch keine Ausbildung macht und es sich mit 18 "plötzlich" anders überlegt, weil der Unterhalt weiter gezahlt werden soll, müsste doch das Verhalten als Minderjährige mit beurteilt werden. Wenn sie einen normalen schulischen Werdegang gegangen wäre (Realschule abschließen oder Hauptschule), um dann eine Ausbildung zu machen, wäre sie ja bald mit der Ausbildung fertig. Aber so hat sie fast 4 Jahre NICHTS getan und erst wenn kein Unterhalt mehr gezahlt wird, kommt sie in die Gänge, weil die KM weiß, dass unter 18-jährige auf jeden Fall einen Unterhaltsanspruch haben, egal was sie machen?

Ist etwas kompliziert, aber irgendwie nicht einzusehen, dass durch die 3-jährige Pause wir wieder bestraft werden. Ist doch nachvollziehbar oder?

Am 29.12.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Natürlich bewirkt das Verhalten als Minderjährige eine zeitliche Verschiebung der Ausbildungszeit und damit eine Mehrbelastung, dennoch gehen Gerichte idR nicht von einer Verwirkung für die Zukunft durch Verhalten von Minderjährigen aus, eben mit der Begründung, daß hier nicht dieselbe Verantwortlichkeit wie bei Volljährigen besteht und es in der erzieherischen Verantwortung der Eltern liegt, daß sich eine Minderjährige adäquat um Schule u. Ausbildung kümmert; ab Volljährigkeit dagegen ist das Kind allein dafür verantwortlich.
Am 02.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Unsere Tochter,23,Studentin wohnt und lebt in unserem Haushalt. Bis jetzt kamen wir für alle Kosten auf (Gebühren, Versicherung, finanzielle Unterstützung etc.). Sie hat nebenbei einen Job auf 400 Euro-Basis. Zusätzlich beruft sie sich nun darauf, dass wir ihr noch Unterhalt zahlen müssten. Wie hoch wäre ihr Anspruch?
Am 02.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Eltern können gegenüber einem volljährigen Kind bestimmen, daß sie ihrer Unterhaltsverpflichtung durch Leistung von Naturalunterhalt anstelle von Barunterhalt nachkommen. Den Anspruch auf Barunterhalt gibt es also nicht zusätzlich on top.
Am 03.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,

ist es richtig, dass Volljährigenunterhalt auf das Konto des volljährigen Kindes angewiesen werden muss?
Bei Überweisung auf das Konto der Mutter (wie beim Minderjährigenunterhalt) kann es sein, dass sonst als nicht gezahlt gilt?

Vielen Dank für Ihre Antwort

Am 03.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das Volljährige Kind hat grds Anspruch darauf, daß der Unterhalt auf das eigene Konto bezahlt wird. Ob und wie ggf Zahlungen rückabgewickelt oder anerkannt werden, kann man so pauschal nicht sagen, da es viele mögliche Fallkonstellationen u.a. bzgl. der Titulierungslage gibt und Kinder auch häufig damit einverstanden sind, daß der Unterhalt an die Mutter bezahlt wird und diese wiederum für alles aufkommt.
Am 07.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

mein Sohn lebt bei seiner Mutter und hat jetzt eine Ausbildung begonnen. Hierzu muss er angabegemäß ein Internat aufsuchen, obwohl der Ausbildungsort nur 15 km entfernt ist. Problem ist wohl, dass der Bus zu unregelmäßig fährt. Am Wochenende ist er jedoch wieder zu Hause. Das Jugendamt rechnet dem Bedarf nun die Kosten für das Internat und Fahrtkosten hinzu. Davon werden Bafög und Kindergeld abgezogen und der restliche Bedarf auf mich umgelegt, weil die Mutter angabegemäß nicht unterhaltsfähig ist.
Nun meine Frage: ist die Hinzurechnung der Kosten für Internat und Fahrtgeld auf den Bedarf richtig, oder sollten die Kosten schon im Bedarfssatz enthalten sein ? Danke.

Am 09.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Eine einfache Addtion auf den Tabellenbetrag halte ich für problematisch, da im Internatsbeitrag Kosten enthalten sind, welche bereits mit eem Tabellenberrag abgedeckt sind, zB Essen, Wohnen während der Internaztsunterbringung.
Am 09.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Morgen, ja vielen Dank, so sehe ich das auch, denn es ist ja unlogisch, das der Bedarfssatz für den Studiernden mit eigenem Hausstand auf 670 EUR begrenzt ist (und hier schon die Kosten für die eigene Unterkunft enthalten sind), der Volljährige, der noch teilweise bei den Eltern (Mutter) wohnt, jedoch die zusätzlichen Kosten auf den Bedarf angerechnet bekommen soll.
Gibt es einen Hinweis in der Rechtssprechung hierzu, da das Jugendamt "das schon immer so gerechnet hat" und man sich dort schwer tut ?
Am 09.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Nach der Rechtsprechung umfaßt der Tabellenbetrag bereits den gesamten Lebensbedarf des Kindes, Mehrbedarf ist nur der die üblichen Kosten übersteigende darüber hinausgehende (und über einen längeren Zeitraum hinweg anfallende) Bedarf.
Beim sehr häufigen Kindergartenbeitrag wird ebenso verfahren, der Essensanteil wird abgezogen, weil schon im Tabellenbetrag enthalten, nur der Rest ist Mehrbedarf.
Am 09.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
ich zahle eine monatliche Pauschale für die Dienstwagennutzung. 75 % der Fahrten sind aber dienstlich veranlasst. Am Ende des Jahres erfolgt eine Aufrechnung und Gutschrift über das Gehalt. Das Jugendamt macht hingegen die gesamte Pauschale als geldwerten Vorteil geltend und rechnet ihn dem Einkommen nochmals hinzu. Wie sehen Sie das ?
Am 09.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Aus Ihrer Gehaltsabrechnung dürfte sich der Sachbezug der privaten Dienstwagennutzung bereits ergeben, dieser ist selbstverständlich unterhaltsrelevant. Es kommt nicht darauf an, ob ein Vergütungsbestandteil in Geld oder als geldwerter Vorteil gewährt wird. Bzgl der Erstattung am Jahresende, dh eines nochmaligen Zuflusses, müßte man die Ausgestaltung näher prüfen.
Am 09.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Frau RAin Wolf,

ich habe mir im letzen Jahr den aufgelaufenen Resturlaub ausbezahlen lassen, den ich betriebsbedingt in den letzten 1,5 Jahren nicht nehmen konnte.

Ist diese Zahlung unterhaltsrelevat ?

Vielen Dank.

Am 10.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Unterhaltsrelevant ist in aller Regel das gesamte zur Verfügung stehende Einkommen.
Am 11.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Morgen, meine Tochter hat ihr Gymnasium/Abitur abgebrochen und ein FSJ eingelegt. Danach will sie eine Ausbildung zur Sozialassistentin beginnen und später evtl. ein Erzieherstudium anfangen. Bin ich während der Zeit des FSJ unterhaltspflichtig ? Sie wohnt in dieser Zeit bei der Mutter und ist noch keine 18 Jahre alt.
Vielen Dank...
Am 11.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Unterhaltspflicht besteht für eine angemessene Schul- und Berufsausbildung; ein FSJ ist weder Schul- noch Bestandteil der Berufsausbildung, so daß nach der bisherigen allgemeinen Rechtsprechung kein Unterhaltsanspruch bestand.
Am 11.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
sehr geehrte Frau RAin Wolf

meine Tochter (volljährig) beginnt jetzt ein duales Studium. Ich bezahle noch den vollen Unterhalt an sie (136% plus Studiengebühren)
Sie wohnt alleine im Haus meiner Ex-Frau (die selber dort nicht mehr wohnt). Nach ihren Angaben bezahlt sie 480 Euro für Miete/Nebenkosten an meine Ex-Frau.
Lt. DD Tabelle ist ja im Bedarf von 670 Euro ein Betrag von 280 Euro für Warmmiete eingerechnet. Nach meinen Informationen ist eine 1Z-Wohnung für einen Studenten zumutbar.
Jetzt fordert sie 200 Euro (480-280) als "Mehrbedarf" zusätzlich zum Unterhalt ein. Ist solch eine Forderung vor Gericht erfolgversprechend ?
Wie ist dies zu bewerten wenn sie sich eine eigene Wohnung in der gleichen Preisklasse sucht, die Kosten aber über 280 Euro liegen weil es eine Mehrzimmer-Wohnung ist (sie lebt alleine)

herzlichen Dank im Vorraus

Am 12.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Morgen,meine beiden Töchter (14,18Jahre)werden in zukunft bei mir leben. Beide gehen noch zur Schule. Ich (Vater) verdiene netto 1950 euro ohne Urlaubs und weihnachtsgeld und meine Frau verdient 2350 euro ohne Urlaubs und Weinachtsgeld, sowie ohne Insentivs.
Was müsste mir meine Frau Zahlen und was muss ich, wenn überhaupt an meine 18 Jährige Tochter zahlen????
Vielen Dank und Grüße
Am 12.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Eine konkrete Unterhaltsberechnung kann hier im forum nicht geleistet werden, da hierfür eine Vielzahl von Belegen (Einkommensbelege, Steuerbescheide) sowie Informationen (Wohnvorteile, Schulden, weitere Unterhaltsberechtigte) zu prüfen sind.
Am 12.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Mehrbedarf sind nur notwendige Kosten, es gibt jedoch in aller Regel für einen Studenten keine Notwendigkeit sich eine Mehrzimmerwohnung anstelle wie meistens üblich, eines Zimmers im Wohnheim oder der WG zu leisten.Wenn er dies trotzdem will sind die Mehrkosten daher mE von ihm selbst zu tragen.
Am 12.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, ich bin 19 Jahre alt und mache derzeit eine "BSJ" (Berufsvorbereitendes-soziales-Jahr). Das ähnelt einem "FSJ". Nun möchte ich gerne in meine eigene Wohnung ziehen, da auch meine Eltern darauf drängen. Zur Zeit verdiene ich Brutto 510 Euro und Netto 435 Euro. Im September werde ich dann anfangen zu studieren und werde dann ca. 380 Euro verdienen. Meine Frage ist nun, wie viel Unterstützung und Anspruch habe ich auf Kindergeld oder Unterhalt von meinen Eltern?
Denn ohne Unterstützung könnte ich mir eine eigene kleine Wohnung leider wirklich nicht leisten!

Am 14.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,
meine Frage:
kann ein bestehender gerichtlicher Vergleich einvernehmlich mit dem nun volljährigen Kind, ohne Anwalt/Gericht abgeändert werden, indem man ihn mit/durch eine Jugendamtsurkunde ersetzt?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Viele Grüße

Am 14.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Nach meiner Trennung, lebt ein Kind bei mir und eins bei meinem Ex-Mann.
Er hat die Eidesstadtlicheversicherung abgegeben. Jetzt fordert er Unterhalt für die gemeinsame Tochter. Ich verlangte seinen Eikommensnachweis, welches er mir aber verweigert. Er vermutet nur mein Gehalt

1. Ab wann muß ich bezahlen, ab Anforderungsdatum oder wenn er endlich sein Gehalt nachwiesen hat?

2. Ich habe mir eine Wohnung gekauft, mit dem ich mit dem gemeinsamen Sohn lebe. Kann ich die Kosten hierfür, von meinen Nettogehalt abziehen?

Danke für Ihre hilfe

Am 16.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Unterhalt kann verlangt werden ab dem Monat, in dem der Unterhaltspflichtige zur Auskunfterteilung aufgefordert wurde. Es gibt kein Zurückbehaltungsrecht für den Fall, daß der andere seinen Auskunftsverpflichtungen nicht nachkommt. Für die Wohnung können Sie zwar Darlehnskosten ansetzen, müssen sich aber auch den Wohnvorteil entgegenhalten lassen.
Am 16.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein Titel kann durch einen anderen ersetzt und abgeändert werden, auch durch eine Jugendamtsurkunde.
Am 16.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,

wer muss die Kosten für eine Abänderungsklage Volljährigenunterhalt zahlen. Das vollj. Kind meldet sich nicht bzgl. eigenen oder finanzielle Angaben bzgl. der Mutter, die Mutter verdient sehr gut - sodass sich der Unterhalt für den Vater sicher sehr reduziert.
Muss das vollj. Kind alle Abänderungskosten tragen, weil es nicht mitwirkt, oder muss dejenige, der die Klage einreicht zahlen oder trägt jeder seine Kosten und die Gerichtskosten zur Hälfte?
Danke für Ihre Antwort.

Am 16.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Kostentragung richtet sich danach, wer gewinnt und wer verliert. Bei vollem Obsiegen muß der Verlierer die Kosten tragen, bei teilweisem Obsiegen werden auch die Kosten entsprechend geteilt.
Am 16.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Was heißt das, wenn z. B. ein Titel von 600,-- auf 300 ,-- für den Vater reduziert würde.
Richtet sich dann der Streitwert nach der Differenz mal 12 und
wer hat dann "gewonnen" bzw. verloren.
Bei Volljährigenunterhalt würde dann ja auch der Anteil Barunterhalt der Mutter drinstehen, erhöht sich dann wieder eine Streitwertberechnung?
Am 16.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das kommt auf die im Verfahren gestellten Anträge an: Hatte der Vater beantragt, seinen Anteil am Unterhalt von 600.- auf 300.- zu reduzieren, hätte er bei einer entsprechenden Gerichtsentscheidung zu 100% gewonnen. Hätte er dagegen beantragt, den Unterhaltsanteil auf 0.- zu reduzieren, hätte er nur zu 50% gewonnen, weil das Gericht ihn ja zu 300.- verurteilt hätte.
In der Abänderungsklage des Vaters gegen das volljährige Kind ist der Anteil der Mutter nur eine Rechengrösse im Rahmen der Berechnung des Unterhaltsanteils des Vaters.
Am 16.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Vielen Dank.
Was heißt das für die Streitwertberechnung:
geht man dann von den 600,-- aus oder von den 300,-- Differenz, die mal 12 gerechnet werden?

Viele Grüße

Am 16.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das richtet sich nach dem gestellten Antrag: Bei einem Antrag auf Reduzierung um 300.- pro Monat wäre zB der Streitgegenst 12 x 300.-.
Am 16.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,

wie wird der Unterhalt bei einer volljährigen
Tochter, die noch die Schule besucht und bei der
Mutter wohnt, berechnet.
Bereinigtes Einkommen Vater: 2503 €
Bereinigtes Einkommen Mutter: 1002 €
Der Vater ist noch zusätzlich Unterhaltspflichtig für eine minderjährige Tochter in Höhe von 334 €.
Wie hoch ist der Selbstbehalt.

Vielen Dank für Ihre Antwort in Vorraus.

Am 16.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Unterhaltsbedarf ergibt sich nach der DT aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern, abgezogen wird das volle Kindergeld. Den Rest müssen die Eltern anteilig nach ihrem Einkommen aufbringen (bei der Quotenbildung den Selbstbehalt von 950.- vom Einkommen abziehen).
Am 17.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,

wenn man noch für ein minderjähriges Kind
Unterhaltspflichtig ist kann dieser Betrag
vor der Quotenbildung für die Errechnung der
Unterhaltsanteile an ein volljähriges Kind
abgezogen werden.

Vielen Dank im Vorraus für Ihre Auskünfte.

Am 17.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Vorwegabzug findet nur dann statt, wenn es sich um ein normales volljähriges Kind handelt, weil dann das minderjährige Kind vorrangig ist. Handelt es sich aber um ein privilegiertes volljähriges Kind ( 18-21 Jahre, allg. Schule besuchend und im elterlichen Haushalt lebend) dann ist dieses dem minderjährigen Kind gleichgestellt und der KU für das minderjährige Kind wird nicht vorweg abgezogen.
Am 17.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf, ich erhalte nachehelichen Unterhalt. Bei meiner Lohnsteuererklärung wurde der Unterhalt versteuert. Mein Ex hat den Lohnsteuerausgleich auch schon gemacht, sein Vater besaß 40 Jahre lang einen Lohnsteuerhilfeverein. Normalerweise muß mein Ex mir die Anlage U zu Unterschrift vorlegen. Dies ist nicht erfolgt. Der Unterhalt wurde bestimmt bei meinem Ex abgesetzt. Was kann ich tun, damit ich meine steuerlichen Nachteile einfordern kann. Es besteht kein Kontakt zu meinem Ex.

Mit freundlichen Grüßen

Am 17.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,

der Unterhalt für ein studierendes vollj. Kind beläuft sich - unabhängig vom Einkommen der Eltern - auf 670,-- (+ evtl. KV, Stud. Geb.).
Gilt dies nur für Studierende, die schon eine eigene Wohnung haben oder auch für solche, die noch bei einem Elternteil wohnen?
Und ist in beiden Fällen der Selbstbehalt 1150 €?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Am 17.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wohnt das Kind noch bei einem Elternteil, so berechnet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle aus dem zusammengerechnten Einkommen der Eltern. Selbstbehalt der Eltern 1.150.-.
Am 17.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Was ist wenn das Kind in der Woche ein Internat besucht und am Wochenende wieder bei der Mutter wohnt ? Was wird dann angesetzt ? Düsseldorfer Tabelle oder 670 max Betrag ? Wie wird der sog. "Lebensmittelpunkt" bewertet ?
Und wenn nach DT gerechnet wird, können dann Kosten für Internat und Fahrgeld auf den Bedarf lt. Tablel hinzugerechnet werden ? Das "Einkommen" des Kindes würde ja über den 670 EUR Max Betrag hinaus gehen ?

Vielen Dank.

Am 17.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein Internat ist kein eigenständiger Haushalt, daher wäre nach der DT zu rechnen zzgl evtl Mehrbedarf Internatskosten. Allerdings wird nur ein Teil dieser Internatskosten Mehrbedarf darstellen, weil Teile (Essen, Wohnbedarf) bereits mit den Tabellenbeträgen der DT abgedeckt werden.
Am 19.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,
meine Tochter, 21 Jahre wohnt bei mir, hat im September ´11 mit einem Studium begonnen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie eine Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistentin und eine zweite Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin gemacht. Nun will sie ausziehen und mit ihrem Freund eine gemeinsame Wohnung beziehen.

Bin ich dann immernoch Unterhaltspflichtig, da meine Tochter ja schon zwei Ausbildungen gemacht hat?

Am 19.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei einer mehrfach gestuften Ausbildung über das Abi-Lehre-Studium Schema hinaus wird eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern dann angenommen, wenn das Studium bereits bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar angestrebt wurde oder besondere Anhaltspunkte für eine entsprechende Begabung vorhanden waren. Falls eine Unterhaltsverpflichtung besteht, muß aber nicht notwendig ein Barunterhaltsanspruch bestehen, vielmehr kann Unterhalt häufig auch als Naturalunterhalt im elterlichen Haushalt gewährt werden.
Am 19.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,

ist es richtig, dass - die Kindesmutter, wenn sie aus ihrem eigenen Einkommen für ihr volljähriges Kind nicht unterhaltsfähig ist, Ansprüche gegen den neuen Ehegatten auf Unterhaltsausgleich hat ? Wie hoch sind diese und (wie) werden eigene Kinder des neuen Ehegatten berücksichtigt ?

Vielen Dank.

Am 19.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
zur Frage vom 17.01:

Das Jugendamt argumentiert, das Kind würde ja nicht freiwillig in das Internat gehen, sondern muss dieses besuchen, weil sonst die Schule nicht pünktlich zu erreichen wäre (schlechte Anbindung an öff. Verkehrsmittel). Deswegen wären die gesamten Internatskosten zusätzlich zum Bedarf durch den Unterhaltspflichtigen zu zahlen. Allerdings arbeitet die Mutter im gleichen Ort und könnte das Kind doch auch mitnehmen ? Wie wird so etwas i.d.R. gewertet ?

Danke.

Am 19.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es ist deutlich komplizierter, es kommt zunächst darauf an, ob es sich um ein normales oder ein sog. privilegiertes volljähriges Kind handelt, ob eine Erwerbsobliegenheit der Mutter besteht und vollständig erfüllt wird, erst dann sind die Einkommensverhältnise des neuen Ehegatten zu prüfen und ob die Mutter hier ihr Auskommen in der neuen Ehe findet und daher Unterhalt zahlen kann.
In der Praxis der Familien-Gerichte kommte es allerdings häufig vor, daß die Frau als nicht leistungsfähig erklärt und der Unterhalt allein dem Vater überteagen wird.
Am 19.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Abgesehen von Inseln und Bergalmen, wo die Versorgung mit weiterführenden Schulen tatsächlich schwierig ist, ist mir in Deutschland kein Fall geläufig, wo der Internatsbesuch mangels ereichbarer Schule notwendig gewesen wäre. An der Definition des Mehrbedarfs ändert dies nichts, außerdem wären beide Eltern barunterhaltspflichtig, wenn ein Kind überwiegend im Internat ist.
Am 21.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

unsere einzige Tochter ist 19 Jahre alt und geht noch zur Schule, wir sind seit 14 Jahren geschieden und der Vater hat immer regelmäßig Unterhalt bezahlt. jetzt bin ich seit 3 Monaten neu verheiratet und habe mit meinem Mann ein Haus gekauft. Meine Tochter hat in unserem Haus eine schöne und von uns komplett renovierte eigene Wohnung bekommen. Wir hatten ausgemacht, daß ich die Wohnung mit Nebenkosten übernehme und der Vater für das tägliche Leben aufkommt ( Essen, Trinken, usw.). Doch seit wir eingezogen sind zahlt er nicht mehr und meint ich wäre für Wohnung und Essen & Trinken zuständig.
Darf er einfach die Zahlungen einstellen und gibt es eine Vorschrifft wessen Geld wofür ausgegeben wird? Er verlangt nun eine Aufstellung wofür sein Unterhalt in den letzten 3 Monaten ausgegeben wurde. Wir hatten vor ca. 3 Monaten eine mündliche Abmachung, daß ich die Wohnung mit allen Nebenkosten übernehme (ca. 380€)und er wollte den alltäglichen Bedarf 200€ und 200€ für das Sparbuch zahlen. Zusätzlich hat unsere Tochter einen 400€ Job, das Geld sollte sie als Taschengeld behalten dürfen.
Nun will er von alledem nichts mehr wissen.
Was können wir tun?

Vielen Dank im vorraus für Ihre Antwort!

Am 23.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Grds sind beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen unterhaltspflichtig. Sie erbringen einen Teil des Unterhalts durch Naturalunterhalt, der Vater muß seinen Unterhalt bar leisten. Wer wieviel zahlen muß, kann nur im Rahmen einer konkreten Unterhaltsberechnung ermittelt werden, wobei auch das Einkommen der Tochter nach Billigkeit zu berücksichtigen wäre.
Am 23.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Rain Wolf,

auch ich jhätte da mal eine Frage. Mein Sohn hat in schneller Zeit sein Regelstudium absolviert. Dann hatt er den sogenannten FREISCHUSS gemacht und nicht betanden. Mein Sohn studiert Jura. Er lebt bei mir und sein Vater kam bisher nur für den Unterhalt (den ich nie höher verlange wie eigentlich nach DDorfer Tabelle) weil ich schon wußte es gibt wieder große auseinandersetzungen.
Nun hat mein Sohn der durch seinen Vater sehr verunsichert wurde jedes REP besucht und war irgendwie nicht in der Lage für sich einen Weg zu finden wie er anders lernen kann. Nun war er nach fast 2 Jahren durch die Hölle gehen ( er hat fast 15 kg abgenommen) weil ihn die Aussagen seines Vater tief verleztz hat bei einer Beratung an der Uni wo man ihm sagte er lerne zuviel und man mit ihm eine Art Lernplan erstellte ausserdem ging er zu einem Therapeuten. Nun hat mein Exmann durch seinen Anwalt mitteilen lassen, dass er keinen Unterhalt mehr zahlt. Mein Sohn verdient knapp 400,00 Euro wohnt bei mir und ich uahle fast alles andere. Kann er überhaput eine Unterhaltsklage einreichen?
Es wäre lieb wenn Sie mir antworten.
Danke
E.V.

Am 23.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Rain Wolf

was ich eben noch vergessen habe, mein Sohn macht nun in diesem Jahr sein 1. Staatsexamen und kann nicht ausziehen da ich nicht viel verdiene, er in Köln studiert und wie gesagt der Vater ab April nicht mehr zahlt.

Am 23.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn ein Kind krankheitsbedingt (darauf deutet eine therapeut. Behandlung möglicherweise hin) nicht in der Lage war, in dieser Zeit das Studium mit der gebotenen Zielstrebigkeit fortzuführen bzw zu beenden, ist eine solche Verzögerung von den Eltern meist hinzunehmen und der Unterhaltsanspruch besteht grds fort.
Am 23.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolff,
ein Student, der außerhalb des Elternhauses wohnt hat Anspruch auf 670,-- € -
was wird hier noch als Einkommen abgezogen?
Kindergeld 184,--
hier - Bafög Zahlung 167,--?
Nebenjob 400,--?
Sind dies alles Abzugsposten?
Damit hätte er dann keinen weiteren Anspruch gegen die Eltern?
Vielen Dank für Ihre Anwort.
Am 23.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Kindergeld und BaföG werden voll angerechnet, Eigeneinkommen des Kindes nach Billigkeit.
Am 23.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Besteht denn eine Aussicht die Unterhaltsklage einzureichen oder kann mein EXmann gewinnen da mein Sohn ja 400,00 Euro verdient(minijob).
Wenn Sie mir das noch kurz benantworten könnten wäre ich Ihnen seh dankbar.

Herzlichen Dank.

siehe meine email 23.1.2012

Am 23.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Anrechnung des eigenen Einkommens des Kindes nach Billigkeit bedeutet, es wird soviel angerechnet, wie billig=gerecht ist, wieviel das im Einzelfall ist, entscheidet letztlich das Gericht. Grds kann man davon ausgehen, daß ein Teil, also weder 100% noch 0% angerechnet werden. Dabei kommt es auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten an: Wenn das Geld knapp ist, muß das Kind mit seinem Einkommen mehr beitragen, in gehobeneren Verhältnissen ist man eher großzügiger.
Am 25.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
das AA sagt meinem 22jährigem Sohn, ihm stünden knapp 300Euro Unterhalt mtl zu. Er lebt im eigenem Haushalt. Wir beide verdienen zusammen ca. 2800Euro netto im Monat. Wir haben nach dem Auszug unseres Sohnes ein Haus gebaut und zahlen dieses nun ab. Wie hoch ist der Unterhalt an unserem Sohn. Wie errechnet er sich, haben wir mit dem Hauskredit Freigrenzen??
mfg Beatrice
Am 26.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine konkrete Unterhaltsberechnung ist die Sichtung und Prüfung einer Vielzahl von Informationen und Unterlagen (Einkommensnachweise, Steuerbescheide aller Beteiligten, Ermittlung von Wohnvorteilen, Darlehnsbelastungen und sonstigen Abzugspositionen, Überprüfung von Erwerbsobliegenheiten usw.) erforderlich, eine solche kann daher hier im forum naturgemäß nicht geleistet werden.
Am 26.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,
ist vom Einkommen des Vaters bei Berechnung des bereinigten Netto auch der Unterhalt für ein jüngeres Kind, dass er in zweiter Ehe hat abzuziehen - und wie sieht es mit der zweiten Ehefrau aus? wird deren Verdienst (Minijob) zu seinem Einkommen addiert, obwohl das vollj. Kind nicht das ihre ist? Oder ist auch bei Ihr ein ergänzender Betrag (bis zum Eigenbedarf) als ant. Unterhaltszahlung vom Einkommen des Vaters abzuziehen?
Viele Grüße
Am 26.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Diese Fragen sind unterschiedlich zu beantworten je nachdem, um welche Art von Kindesunterhalt es geht, also um ein minderjähriges, ein volljähriges privilegiertes (im elterl. Haushalt lebend und eine allgemeinbildende Schule besuchend) oder aber ein volljähriges Kind.
Am 26.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
es handelt sich um ein volljähriges Kind, das noch im Haushalt eines Elternteils (Mutter) lebt -
im Juli endet die allg. Schule mit dem Abitur -
was danach kommt - ist nicht bekannt.
Viele Grüße
Am 26.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Dann ist es im Moment ein privilegiertes Kind und damit einem Minderjährigen gleichgestellt. Der Kindesunterhalt für das minderjährige Kind kann daher nicht vorab abgezogen werden, ebensowenig ist Unterhalt für die nachrangige Ehefrau zu berücksichtigen.
Am 26.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
unter welchen Umständen ändert sich dies?
und wird der Minijob der Ehefrau dem Einkommen des Vaters zugerechnet?
Am 26.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es ändert sich, wenn das Kind kein privilegiertes volljähriges Kind mehr ist. Die Ehefrau als nur nachrangige Unterhaltsberechtigte bleibt außen vor, selbstverständlich auch deren Einkommen.
Am 26.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Bedeutet dies - wenn das vollj. kind entweder 21 und/oder vorher aus der elterl. Wohnung auszieht.
Ab dann wird der Unterhalt für das minderj. Kind einkommensmindernd angesetzt?
Bleibt die Ehefrau immer außen vor oder ändert sich dies auch, wenn das vollj. Kind nicht mehr privligiert ist.
Herzlichen Dank
Am 26.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn das Kind entweder über 21 oder nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung oder nicht mehr im elterlichen Haushalt lebend ist, ist es nicht mehr privilegiert und vorrangig, sondern nachrangig. Dann ist der Unterhalt für das minderjährige Kind und auch für die Ehefrau vorab abzuziehen und nur aus dem Rest ggf Unterhalt für das volljährige Kind zu zahlen.

Bearbeitet am 27.01.2012 von

Am 26.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Ist es richtig, dass der Selbstbehalt der Eltern bei einem priv. vollj. Kind in der allg. Schulausbildung 950,-- beträgt? und dieser sich
erst auf 1150,-- ändert, wenn die allg. Schule beendet wurde.
Am 26.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
wie hoch wäre der Eigenbedarf einer Ehefrau -
Gibt es da eine Pauchale?
Am 27.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das privilegierte Kind ist dem minderjährigen gleichgestellt, dh der Selbstbehalt ist wie dort 950.-. Das ändert sich, wenn das Kind nicht mehr privilegiert ist, also über 21 oder nicht mehr auf der allgemeinbildenden Schule oder nicht mehr im elterlichen Haushalt lebend.
Am 27.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es gibt keine allgemeine Eigenbedarfspauschale für Ehefrauen, der Eigenbedarf ist abhängig davon, wer wem gegenüber unterhaltspflichtig ist.
Am 28.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
meine Tochter lebte bis zum März 2011 in meinem Haushalt und meine Exfrau war mit 294€ Unterhaltsplichtig. Ab März ist sie in ihre eigenen Wohnung gezogen und der Unterhalt den meine Exfrau zahlen musste wurde für die Mietzahlung verwendet. sie bekam 200€ Ausbildungsvergütung + Kindergeld.
Im Dezember 2012 ist meine Tochter 18 geworden.
Sie hatte in diesem Monat ihre Ausbildung abgebrochen und macht momentan ein FSJ mit 300€ Taschengeld. Ab August 2012 beginnt sie eine Ausbildung als Erzieherin und erhält dann kein eigenes Einkommen mehr.
Mein Einkommen liegt bei 3300€ ich bin wieder verheiratet und habe 2 Kinder mit meiner neuen Frau + einem Kind, das sie in die Ehe mitgebracht hat.
Meine Exfrau ist nicht verheiratet und hat keine weiteren Kinder. Ihr Nettoeinkommen liegt bei 1900€.
Wie berechnet sich jetzt der Unterhalt für unsere 18 jährige Tochter.
1. ab Januar 2012?
2. ab Ausbildungsbeginn im August 2012?
Am 30.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine konkrete Unterhaltsberechnung im Einzelfall ist die Sichtung u Prüfung einer Vielzahl von Informationen und Belegen (Gehaltsnachweise, Steuerbescheide, Informationen zu weiteren Unterhaltsberechtigten, Wohnvorteilen, Darlehn usw.)erforderlich; dies kann hier im forum nicht geleistet werden.
Am 31.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,
meine Tochter ist seit einem Jahr 18 und es besteht ein von mir unterschriebener Titel über 18 hinaus. Sie hat eine nicht staatlich anerkante Ausbildung angefangen, dieses sogenannte Kombi-Studium dauert 18 Monate, es wäre aber auch in 9 Monaten möglich gewesen und kostet nebenbei auch noch ca. 3.000,- .
Ich bin auf jedem Fall zwei weiteren Kindern (6 und 1) unterhaltspflichtig, meine Frau baut sich derzeit eine eigene Existenz auf, das Einkommen ist aber derzeit noch negativ. Ich habe bis vor 2 Monaten ca. 2.600,- netto verdient, habe jetzt aber aufgrund der Existenzgründung meiner Frau meine Arbeitszeit gekürzt um mich mehr um die kleinen Kinder zu kümmern. Mein derzeitiger Verdient beträgt nun netto 1850,-. Bin ich meiner Tochter noch zu Unterhalt verpflichtet?
Vielen Dank
Am 01.02.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die volljährige Tochter ist den anderen Berechtigten nachrangig, dh erst wenn Sie die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder und der Ehefrau erfüllt haben, wäre ggf aus dem restlichen Einkommen ein Unterhaltsanspruch der Tochter zu ermitteln. Eine Berechnung aller vorrangigen Unterhaltsansprüche hier im forum ist nicht möglich, da hierzu eine Vielzahl von Informationen und Unterlagen geprüft werden muß. Wegen der nicht anerkannten Berufsausbildung wäre allerdings zu prüfen, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht.
Am 01.02.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Folgender Fall:

Ich, 20, lebe bei mutter. vater zahlt 350,- unterhalt an mich. kindergeld schon abgezogen.

war in der oberstufe eines gymnasiums bin aber aufgrund schlechter noten nicht weiter gekommen.
bin schon früher einmal sitzen geblieben d.h. ich muss die schule verlassen.
bin jetzt auf ausbildungssuche und aber wahrscheinlich erst ab 1.9 einen ausbildungsplatz.
d.h ich bin ca. 7 monate in keinerlei ausbildungsverhältnis.
ist mein vater trotzdem unterhaltspflichtig in dieser zeit?
und wenn ich jetzt einen 400€-job annehmen würde wird der dann an den unterhalt angerechnet? wenn ja wie?

vielen dank im vorraus

Am 02.02.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung absolviert wird und es sich auch nicht um die übliche kurze Übergangszeit zwischen Schulabschluß und Ausbildungsbeginn handet, besteht für volljährige Kinder, so wie für jeden anderen Erwachsenen auch, eine Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, Sie sind gehalten, Ihren Lebensunterhalt selbst durch eine vollschichtige Erwerbstätigkeit sicherzustellen.
Am 04.02.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte RA Wolf,

ich möchte Ihnen kurz meinen Fall schildern. Meine Tochter wird demnächst volljährig, wohnt bei der Mutter, und besucht ein fachliches Gymnasium. Ich war mit der Mutter nicht verheiratet, und zahle bisher 121% des Regelsatzes DT. Es besteht noch Beistandschaft des JGA, der vollstreckbare Titel ist befristet bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres. Die Mutter ist verheiratet, und arbeitet in der Gaststätte ihres Ehemanns mit, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, weiss ich nicht. Ich selbst bin verheiratet, und habe einen 12-Jährigen Sohn mit meiner Ehefrau. Nun zu meinen Fragen.
Wie wird der Unterhalt meiner Tochter berechnet, da ab dem 18.Lebensjahr auch das Einkommen der Mutter mit berechnet werden muß, und muß ich in irgedeiner Weise tätig werden?
Ich danke Ihnen.

Am 04.02.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn der Titel auf 18 Jahre befristet ist, ist es Sache des dann volljährigen Kindes seinen Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Grundsätzliches Verfahren: Dazu müssen zunächst von beiden Eltern Nachweise über das Einkommen angefordert werden, aus dem zusammengerechneten Elterneinkommen ergibt sich nach der DT der Bedarf des Kindes. Abzuziehen ist das volle Kindergeld. Den restlichen Unterhalt haben beide Eltern anteilig nach ihrem Einkommen aufzubringen.
Am 09.02.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrter RA Wolf,

ich bin ein 23-jähriger Student und wohne in einer WG / nicht bei meinen Eltern. Diese sind geschieden.
Weil mein Vater nun in Rente gegangen ist, möchte er den Unterhalt neu verhandeln.
Ich erhalte quasi wegen Studiengangwechsel (komplizierte Geschichte) kein Bafög.
Im Moment habe ich keine zusätzlichen Einnahmen o.ä., heisst mir stehen meines Wissens nach grob 480 € Unterhalt zu (670€ - 190€ Kindergeld).
Das Einkommen beider Elternteil befindet sich jetzt auf gleichem Niveau (1200-1300€ p.P.), allerdings wohnt mein Vater in einem Schuldenfreien Haus (recht groß, mit zwei weiteren unbebauten Grundstücken im Garten). In diesem Haus haben meine Eltern auch schon während ihrer Ehe gewohnt.
Würde dieser Wohnvorteil mit 300€ veranschlagt, käme man auf eine Unterhaltsverteilung von 45%/55%.
Laut der Anwältin meiner Mutter müsste sie nach Abzug ihre Selbstbehaltes (grobe Rechnung) 50-70€ zahlen.

Meine Frage:
Dürfte sich der Unterhaltsanspruch gegenüber meinem Vater auch in dem Bereich bewegen oder fließen die 300€ des Wohnvorteil quasi komplett mit in meinen Unterhalt, da er dieses Geld ja quasi "über" hat?
Ich habe schon gelesen, dass der Anspruch die 480€ * 55% = 264€ nicht überschreiten darf, wenn ich dieses richtig verstanden habe.

Vielen Dank im Vorraus!!

Am 10.02.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine konkrete Berechnung und Prüfung von Unterhaltsansprüchen im Einzelfall ist die Sichtung einer Vielzahl von Angaben und Belegen betreffend die gesamte persönliche und finanzielle Situation aller Beteiligten erforderlich, dies kann hier im forum nicht geleistet werden.
Am 14.02.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrter RA Wolf,

ich habe folgendes Problem. Ich lebe seit 4 Jahren von meiner Frau getrennt im Ausland (nicht Europa), wir sind nicht geschieden. Seit dieser zeit bezahle ich freiwillig Unterhalt fuer meine 17,5 jaehrige Tochter an meine Frau (sie arbeitet Vollzeit), es gibt also keinen Titel. Nun wurde meine Tochter der Schule verwiesen und ist zu ihrem Freund gezogen, ist aber noch polizeilich bei meiner Frau gemeldet. Jetzt habe ich meiner Frau mitgeteilt das ich lediglich die Kosten der Haftpflicht bzw. Unfallversicherung meiner Tochter an sie zahlen werde da meine Tochter ja nicht mehr dort wohnt. Ich bin jederzeit bereit den Unterhalt direkt an meine Tochter zu ueberweisen. Meine Frau besteht jedoch auf eine Ueberweisung auf ihr Konto oder sie droht mich zu verklagen. Kann sie das?
Wenn ja wie kann ich sicherstellen das meine Tochter das Geld bekommt?
Sie bezieht auch das Kindergeld, sollte das nicht auch an meine Tochter gehen?

Vielen Dank im Vorraus

Am 14.02.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Noch ist Ihre Tochter minderjährig, so daß sie grds. - vor allem wenn sie ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten ausgezogen ist - keine Zahlung an sich selbst verlangen kann. Allerdings wäre zu prüfen, ob derzeit überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht, nur dann hätte eine Klave der Frau Erfolgsaussichten.
Am 15.02.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo RAin Wolf, gehe davon aus, dass ich nächste Woche wieder einmal Post vom RA meiner jüngsten Tochter bekomme. 19 Jahre, Ausbildung 1. Lehrjahr, lebt beim Vater. Der behält KiGeld ein, hat "großzügig" Kleidung für sie gekauft, Auto Reparatur bezahlt. Kontakt zu Tochter war für 5 Jahre unterbrochen, sie wollte zurück zu ihren "friends", nicht bei mir, der Mutter leben. Ich verdiende "gut", besser als der Kindsvater. Bei der letzten "Berechnung" ihres RA´s hat der die 90.- Pauschale und die tatsächlichen Fahrtkosten von ihrem Azubi-Gehalt in Abzug gebracht. Ich dachte mir, dass es mir egal sei ob ich 132.- € oder nur 90.- € zahle. Richterin hat das bestätigt. Ich habe 1.000.- € für meinen Anwalt gezahlt, 1.000.- € für ihren Anwalt, Gerichtskosten ebenso. Dann, Lehrstelle weg. Tochter hat nach 2 Monaten neue Lehrstelle gefunden. Weit weg vom Zuhause beim Vater. "Angedroht" wurde mir per SMS von Tochter dass der Tochter "nichts zum leben" bleibt. Ihr jetziger Bruttolohn sei niedriger als letzter Nettolohn. Fahrtkosten von 70 km einfach täglich. Muss ich jetzt wirklich die 640.- ./. 184.- € KiGeld zum größten Teil selber zahlen. Kann der RA wirklich wieder den Pausch Betrag + die tatsächlichen Fahrtkosten in Abzug bringen? RA Wolf, ich danke Ihnen für das Herzblut dass Sie hier investieren.
Am 16.02.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Eine Überprüfung/Berechnung von Unterhalt ist hier im forum nicht möglich, da hierzu die Sichtung einer Vielzahl von Angaben und Belegen erforderluch ist.
Allerdings sind nach der DT entweder die Pauschale ohne Nachweis oder bei nachgewiesenen höheren Aufwendungen diese konkreten Kosten ansatzfähig. Auch ist nicht ganz nachvollziehbar, wenn das Kind wegen des Ausbildungsplatzes auszieht und trotzdem 70km Fahrtkosten anfallen; in diesem Fall kann grds erwartet werden, daß das Kind auch an den Ausbildungsort und nicht 70km entfernt zieht.
Am 16.02.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, meine Frage: Ich habe schon mein Abitur hinter mir (19) und mache Praktikas um mein Lebenslauf aufzufüllen. Ich bin grade dabei mich an Universitäten zu bewerben, bin aber noch nicht eingeschrieben, und würde erst im September diesem Jahres Anfangen. Meine Eltern streiten sich darüber ob Sie mir finanziell helfen müssen. Ich arbeite eins zwei mal in der Woche als Kellnerin aber dies deckt nicht meine kosten. Da ich auch nicht zuhause wohne. Sind meine Eltern verflichtet mir finaziell zu helfen? Wärend Praktikas und auch zwischen drin, wenn ich grade mal keine machen?! Danke
Am 16.02.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ihre Eltern sind unterhaltspflichtig für eine Schul- und direkt anschließende Berufsausbildung. Da die Praktika kein Bestandteil der Ausbildung sind, sondern lediglich allgemein dem Lebenslauf dienen sollen, befinden Sie sich nicht in der Berufsausbildung. Dann besteht für Sie eine Erwerbsobliegenheit,dh Sie sind in dieser Zeit gehalten, sich Ihren Lebensunterhalt durch vollschichtige Arbeit zu verdienen.
Am 16.02.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Halo,

meine Eltern haben sich kürzlich getrennt, ich wohne weiterhin bei meinem Vater.
Ich bin 20 Jahre alt und habe gerade meine Berufsausbildung nach der Probezeit beendet, nun bin ich in einer übergangsphase - am bewerben für Spet. 2012.
Nun habe ich Streit mit meinem Vater wegen dem Unterhalt.
Er meinte mir NICHTS zahlen zu müssen, außer die 186€ Kindergeld.
Die reichen natürlich vorne und hinten nicht zum Leben (führe einen eigenen Haushalt in der Wohnung meines Vaters).

Welche genauen Ansprüche habe ich wenn ich momentan Arbeitssuchend bin und bei der Agentur f. Arbeit dort auch als ausbildungssuchend gemeldet bin?

Gespräche helfen mit ihm nichtmehr...notfalls gehe ich den rechtlichen Schritt..
Können Sie mir die nächsten Schritte sagen die ich gehen müsste? Bekomme ich kostenlose Auskunft bei einem Anwalt oder einer Beratungsstelle?

Vielen Dank.

lg
John

Am 17.02.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bedürftige Rechtsuchende können in den meisten Bundesländern beim Amtsgericht einen sog. Beratungshilfeberechtigungsschein beantragen und mit diesem einen Anwalt gegen eine Schutzgebühr von 10.- konsultieren.
Wenn Sie Ihre Ausbildung beendet haben, besteht nur für eine kurze Übergangsphase, es wird erwartet, daß sofort/so rasch als möglich eine Arbeit aufgenommen wird und nicht erst zu einem Termin in 7 Monaten, ggf noch ein Unterhaltsanspruch. Diese Übergangszeit wird häufig mit 3-4 Monaten angesetzt.
Wenn Sie dagegen keine Ausbildung haben und auch erst im Sept. möglicherweise eine aufnehmen könnten, haben Sie eine Erwerbsobliegenheit, der Sie nicht durch bloße Meldung als arbeitsuchend, sondern durch nachweisliche sehr intensive Arbeitsuche genügen würden.

Bearbeitet am 17.02.2012 von

Am 18.02.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf!
Grundsätzlich ein großes Lob für diese Seite. Selten trifft man auf Menschen, die eine kostenlose, aber gleichzeitig so hilfreiche Leistung anbieten! Vielen Dank im Voraus! Ich gliedere mich nun in die Reihe der Fragesteller ein und erbitte eine Antwort.
Die Tochter (19) meines Mannes aus erster Ehe wird in diesem Jahr, Abifeier im Juni, erfolgreich ihr Abitur machen. Im Anschluss will sie ab Oktober dieses Jahres ein Studium beginnen. Weiterhin wird sie direkt nach dem Abitur aus dem Haushalt ihrer Mutter ausziehen, um mit ihrem Freund, zurzeit noch erwerbstätig aber ab Oktober ebenfalls Student, einen eigenen Haushalt zu gründen. Mein Mann zahlt anteiligen Unterhalt gem. der DT an seine Tochter. Wie verhält es sich mit der Zeit zwischen Abitur und Studium. Gilt dann die DT oder die 670 Euro als Grundlage? Seine Tochter hat auch schon angekündigt, in der Übergangszeit, immerhin etwa 3 bis 4 Monate, nicht arbeiten zu wollen.
Für den Fall einer Antwort danke ich Ihnen sehr.
Am 19.02.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Ich bin verzweifelt. Mein Lebensgefährte hatte vor ein paar Monaten eine Gehirnblutung und wird noch Monate in der Frühreha zubringen. Er war selbstständig und hatte einen Teilzeitjob. Er bekommt nun Krankengeld aus dem Teilzeitjob (1060), noch eine Aufwandsentschädigung für einen Beiratssitz (257)und die Kosten u. Darlehn für seine 1Mann Firma laufen weiter (ca.-450 Euro monatl). Die Kinder wollen nun das Konto für ihren Unterhalt pfänden und verlangen das der Firmenwagen verkauft wird etc. Die Kinder sind 21, 20 und 16 und machen gerade Abi. Die Volljährigen haben 400 Euro Jobs.Er hat für alle Kinder hohe Ausbildungsversicherungen eingezahlt dafür nicht in seine Rentenkasse eingezahlt, das Geld hat seine Ex behalten.Sie arbeitet nur Teilzeit. Mein Lebensgefährte hofft n.J. stundenweise wieder selbstständig arbeiten zu können. Ist es wirklich richtig das er 518 Euro Unterhalt zahlen muß und ihm bleiben nur 770 Euro? Ich arbeite 3/4 Tage und habe eine 12 jährige Tochter für die ich alleine aufkomme, ich kann ihn nicht auch noch ernähren.
Am 20.02.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Selbstbehalt für Nichterwerbstätige beträgt gegenüber dem minderjährigen und gleichgestellten Kind 770.-, diesen gegenüber haftet er uU auch aus seinem Vermögen, hier wohl vorrangig der Ausbildungsversicherung. Anders sieht es gegenüber Studenten aus, dort beträgt der Selbstbehalt 1.150.-; insoweit kommt also möglicherweise Leistungsunfähigkeit in Betracht.
Am 20.02.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Unterhaltsverpflichtung besteht bei Abi mit direkt anschließendem Studium auch in der Übergangszeit fort; bei Kinder mit eigenem Haushalt wird von einem Bedarf von 670.- ausgegangen.
Am 20.02.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Danke für die Antwort. Vermögen ist aber nicht vorhanden, das Auto gehört noch der Bank und das Geld der Ausbildungsversicherung hat die Exfrau behalten nach der Scheidung. Ich dachte die Kinder müssten halt das Geld aus der Ausbildungsversicherung im Notfall auch für die Ausbildung verwenden...dafür hatte er es ja für alle mal angespart und vorgesorgt.
Am 20.02.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn die volljährigen Kinder, nicht die Ex Frau, eine Ausbildungsversicherung haben, kann es sein, daß ein Unterhaltsanspruch nicht mehr besteht, da diese eigenes Vermögen für ihren Unterhalt einsetzen müssen.
Am 23.02.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Main Kind A wird 18, geht noch zur Schule und wohnt bei der Mutter. Klar, Unterhalt wird anteilig aufgeteilt.

Es geht nun darum, was ich von meinem Teil abziehen kann:

Klar, meine Unterhaltszahlungen für mein minderjähriges Kind B, dass auch bei dieser Mutter wohnt, kann ich von meinem Einkommen abziehen.

Frage: Meine minderjährigen Kinder C + D wohnen bei mir, incl. zugehöriger Mama. Da zahle ich keinen Unterhalt, aber zahle in die Haushaltskasse, stelle Wohnraum etc.
Kann ich fiktiven Unterhalt anrechnen?
Danke!

Am 24.02.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein volljähriges privilegiertes Kind (18-21, im elterl. Haushalt lebend und die allg. Schule besuchend) ist minderjährigen Kindern gleichgestellt. In diesem Fall können Unterhalte für die minderjährigen Kinder nicht vorweg abgezogen werden.
Am 24.02.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag Frau RAin Wolf!
Die Berechnung des Unterhaltes meiner volljährigen Stieftochter erfolgt bei uns immer im Monat November eines jeden Jahres, da dies ihr Geburtsmonat ist. Nun macht sie im Juni Abitur. Mit Übergabe des Abiturzeugnisses wird ihr Unterhalt ja nicht mehr gemäß DT berechnet, sondern sie bekommt dann lediglich 670 Euro, da sie dann auch aus dem Haushalt der Mutter ausziehen wird. Muss dann der anteilige Unterhalt von Kindsvater und –mutter unter Vorlage der Unterlagen aus den letzten 12 Monate berechnet werden und gilt dieser Monat auch zukünftig für die Neuberechnung?
Vielen herzlichen Dank!
Am 24.02.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Unterhalt wird berechnet auf Basis einer Prognose des künftigen Einkommens. Üblicherweise wird für die Prognose das zuletzt bezogene Einkommen herangezogen. Ausnahme: Wenn klar ist, daß sich diese ändern wird (neue Arbeitsstelle, Arbeitslosigkeit, Rente o.ä). Da jede Änderung zur Neuberechnung zumindest der Haftungsanteile führen kann ist also auch nicht immer derselbe Monat Anfang des Berechnungszeitraums.
Am 24.02.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Wieviel Trennungs- bzw. Scheidungsunterhalt kann ich nach 24jähriger Ehe erwarten, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen: ich bin geb. 1.10.1948, seit 2006 arbeitslos, da díe Kanzlei meines Mannes, in der ich 22 Jahre arbeitete, in die Insolvenz ging? Seit 2008 in Rente, da schwerbehindert. Zusätzlich beansprucht ein 33jähriger Sohn aus 1. Ehe (RA, Alkoholiker, der beruflich keinen Fuß fassen kann)seinen Vater um Unterhalt-er hat ein Erbe von ca. € 200.000 seiner Mutter bereits "durchgebracht".
Am 25.02.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Ich beziehe mich nochmals auf meinen Beitrag:
_______
"Mein Kind A wird 18, geht noch zur Schule und wohnt bei der Mutter. Klar, Unterhalt wird anteilig aufgeteilt.

Es geht nun darum, was ich von meinem Teil abziehen kann:

Klar, meine Unterhaltszahlungen für mein minderjähriges Kind B, dass auch bei dieser Mutter wohnt, kann ich von meinem Einkommen abziehen.

Frage: Meine minderjährigen Kinder C + D wohnen bei mir, incl. zugehöriger Mama. Da zahle ich keinen Unterhalt, aber zahle in die Haushaltskasse, stelle Wohnraum etc.
Kann ich fiktiven Unterhalt anrechnen?"
_______
und Ihre Antwort, dass ich die Leistungen (bar, bzw. implizit) für Kind B-D NICHT anrechnen kann.
Aber: §1603 Abs. 2 Satz 2 BGB sagt doch:
"... beide Elternteile ihrem Leistungsvermögen nach barunterhaltspflichtig sind."
Ist also tatsächlich davon auszugehen, das die Finanzierung von 3 Kinder nicht meine Leistungsfähigkeit einschränkt?

Deshalb nochmal die Frage:
1.) Um wie viel senkt ein Kind, dem ich Unterhalt gewähre, meine Leistungsfähigkeit->Wahrscheinlich genau den Unterhaltsbetrag.
2.) Um wie viel senkt ein minderjähriges Kind, mit dem ich gemeinsam wohne, meine Leistungsfähigkeit? (Düsseldorfer Tabellen Satz? Halber Düsseldorfer Tabellensatz?)
Danke!

Am 26.02.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, kann ein volljähriger Azubi tatsächlich seine Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte mit 0,30 € pro km ansetzen? In dem Fall wären die 315.- € netto Azubi-Gehalt komplett weg. Das Kind hätte sogar ein Minus-Gehalt von 80.- € monatlich. Wird das auch noch auf den Anspruch dazugerechnet? Und, wie hoch ist der Anspruch des Kindes? Vater verdient 1.900.- €, Mutter 2.200.- € jeweils netto. Dankeschön!
Am 26.02.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Frau Wolf , Ich habe eine Nachfrage und zwar Ich bin 20 Jahre alt,lebe bei meiner Mutter und gehe wieder zur Schule Abitur... Meine Mutter hat einen 400 Euro Job... leider findet sie keine vollzeit stelle wegen einer Krankheit.. ich bekomme ca.370 euro bafög und 184 euro Kindergeld..Mein Vater bekommt um die 1900 euro raus mal mehr mal weniger..als LKW Fahrer muss er noch für mich aufkommen?und muss die miete meine Mutter bekommt von ca.700 euro damit verrechnet werden?
Am 26.02.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Folgendes Problem stellt sich: Mein Sohn (20J.) hat seine 1. Ausbildung wegen Diebstahls verloren.
1,5 Jahre hat er ohne Einkommen bei mir gelebt.
Die letzten 4 Monate war er vollzeit beschäftigt und hat weiterhin bei mir gelebt. Nun wurde mein Sohn fristlos entlassen wegen Eigenverschulden und ein Zusammenleben in meinem Haushalt ist nicht mehr möglich. Wer käme für ihn auf, wenn er eine eigene Wohnung beziehen würde? Hätte er Anrecht auf Hartz 4?
Am 27.02.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Zunächst einmal wäre der Sohn selbst verpflichtet für sich aufzukommen, nämlich durch Erwerbstätigkeit, wenn er keine Ausbildung absolviert. Im Regelfall bekommen unter 25jährige kein H4 für einen eigenen Haushalt, allerdings kann es zB im Zusammenhang mit Straftaten für Eltern unzumutbar sein, weiterhin mit dem Kind zusammenzuleben, das sind aber absolute Ausnahmefälle.
Am 27.02.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei dem Gesamtbetrag aus Bafög und Kindergeld ist bereits fraglich, ob überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch verbleibt. Dies kann nur durch eine konkrete Unterhaltsberechnung im Einzelfall nach Sichtung einer Vielzahl von Belegen (Gehaltsnachweise, Steuerbescheide, EinnahmÜberschußrechnung für Mieteinnahmen usw) und Abklärung weiterer Informationen (Wohnwertvorteile, Darlehn, Unterhaltsberechtigte usw.) geklärt werden.
Am 27.02.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei derart hohen Fahrtkosten wäre die Notwendigkeit sowie Alternativen zu prüfen, außerdem sehen die meisten Leitlinien bei hoher km-Zahl eine Kürzung vor.
Am 27.02.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Nochmal die Antwort: Es ist eine Rangfrage, alle Kinder sind gleichrangig und deswegen können für die Unterhaltsberechnung des einen nicht der Unterhaltsbedarf der anderen vorab abgezogen werden. Es ist vielmehr aus dem Einkommen der Bedarf der 3 zu errechnen und - wenn dadurch der Selbstbehalt und damit die Leistungsfähigkeit unterschritten wird - gleichmäßig zu kürzen. Jedes Kind bekommt dann ggf nur eine Quote, beispielsweise 90%, seines Bedarfs.
Am 29.02.2012 schrieb (anonym) folgendes:
hallo,meine 19jährige Tochter,die bei mir lebt und noch zur Schule geht,hat einen nebenjob,der ihr im Monat 400€ einbringt.Nun stellt mein Exmann die Unterhaltszahlungen-der Unterhalt beläuft sich auf 445€-ein.Ist das rechtens?mit der Bitte um eine schnelle Antwort,vielen Dank!
Am 01.03.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn die Tochter noch Schülerin ist, ist die Tätigkeit überobligationsmäig mit der Folge, daß sie nicht vollständig auf den Unterhalt angerechnet wird, sondern nur nach Billigkeit, also teilweise. In welcher Höhe das im Einzelfall geschieht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, u.a. nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten.
Am 01.03.2012 schrieb (anonym) folgendes:
guten morgen,
meine tochter ist noch schülerin bis april,danach strebt sie ein studium an,für meine andere minderjährige tochter beziehe ich unterhalt in höhe von 377€,mein nettoeinkommen beläuft sich auf 1.400€ netto,das meines exmannes auf ca. 2.300€ netto.wenn sie mir darüber auskunft geben könnten,ob meine tochter noch anspruch hat und wieviel,wäre ich ihnen sehr verbunden.
vielen dank für ihre bemühungen!
Am 01.03.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der künftige Unterhaltsbedarf der Tochter ab Studienbeginn richtet ua danach, ob sie weiter im elterl. Haushalt lebt (dann Bedarf nach der DT aus dem zusammengerechneten Elterneinkommen) oder einen eigenen Haushalt führt (dann Bedarfssatz 670.-). Ferner wäre zu klären, ob und in ggf welcher Höhe Ansprüche auf Bafög oder Stipendien bestehen, die ebenso wie das Kindergeld zur Bedarfsdeckung angerechnet werden.
Am 01.03.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RÄ Wolf,
herzlichen Dank für dieses sehr informatives Forum.
Mir sind die grundsätzlichen Regelungen zur Unterhaltsberechnung priviligierter Volljähriger bekannt.
Folgende Situation bereitet mir jedoch Kopfzerbrechen:
Mein Sohn wird dieses Jahr 18,wohnt als Gymnasiast mit seinem Bruder(16) bei der Mutter. Ich zahle für beide Kinder und für sie notariell vereinbarten Unterhalt. Der Kindesunterhalt wurde im Notarvertrag nur bis zum 18. Lebensjahr festgeschrieben.
Ab dem 18. LJ des Sohnes sind wir beide ihm gegenüber Barunterhaltspflichtig. Die Berechnung ist nicht das Problem.
Meine Ex-Frau verlangt nun vom Sohn den gesamten(!)Unterhalt plus Kindergeld für die sog. Kost und Logis.
Gibt es hierfür allgemeine Gepflogenheiten wie hoch die Forderung für die Kost und Logis verlangt werden kann?
Sie wohnt mit den Kindern in einem von mir finanzierten Einfamilienhaus, zahlt hier die Nebenkosten. Sie ist hälftige Eigentümerin des Hauses.
Herzlichen Dank!
Am 01.03.2012 schrieb (anonym) folgendes:
meine tochter lebt bei mir und geht im moment noch zur schule(13.klasse)es geht um den aktuellen bedarf,da der vater die zahlungen eingestellt hat.vielen dank!
Am 01.03.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Zum sog Kostgeld gibt es keine gesetzliche Regelung. Zwar wird meist nur ein Teil des Unterhalts dafür von den Eltern beansprucht, andererseits muß das Kind dann vom verbleibenden Geld bestimmte Ausgaben selbst bestreiten. Je nachdem, ob die Eltern so wie während der Minderjährigkeit für sämtliche Kosten vollständig aufkommen, mag es auch angemessen sein, den gesamten Unterhaltsbetrag hierfür zu verwenden, aber dies ist im Einzelfall immer Verhandlungssache zwischen Kind und Eltern.
Am 01.03.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn die Tochter volljährig ist wäre ihr Bedarf auf Basis des zusammengerechneten Elterneinkommens zu ermitteln.
Am 01.03.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Herzlichen Dank für die prompte Antwort.
Mein Sohn möchte tatsächlich nur Kost und Logis in Anspruch nehmen, d.h. Für alle anderen Aufwendungen (z.B. Kleidung, Handy, Wäsche waschen etc.) würde er selbst aufkommen. Gefühlt müßte ja für die Verpflegung und die Unterbringung im Haus z.B. das Kindergeld von 184€ und ggf. weiter 50-80 € ausreichen.
Kann meine Ex-Frau den Sohn denn vor die Tür setzen, wenn er nicht bereit ist , die von Ihr geforderte Summe zu bezahlen?
Oder kann ich dem Sohn in dem mir hälftig gehörenden Haus "Wohnrecht" gewähren?
Herzlichen Dank!
Am 02.03.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
So einfach ist es nicht, das Wohnen der Mutter im gemeinsamen Haus beruht ja auf irgendeiner Vereinbarung/Regelung und damit entscheidet sie allein, wer in ihrer Wohnung lebt, Sie können ihr das Zusammenleben nicht einfach aufzwingen. Und die Höhe des Kostgelds und die damit abgegoltenen Leistungen sind, wie gesagt, Verhandlungssache zwischen Eltern und Kind.
Am 06.03.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RÄ Wolf,
mein Sohn, 23 Jahre hat nach einem abgebrochenen Studium eine Ausbildung im öffentlichen Dienst angetreten. Sein Einkommen p.a. beträgt ca. 6.700,00 Euro netto, zzgl. Kindergeld.
Nach meiner Sicht bin ich nicht mehr unterhaltpflichtig. Ist das korrekt ?
Vielen Dank
Am 06.03.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das läßt sich so pauschal kaum beurteilen. Für die generelle Unterhaltsverpflichtung kommt es auf den Verlauf des Studiums, den Zeitpunkt und die Gründe des Abbruchs an.
Für die Höhe der Unterhaltsverpflichtung wäre der Bedarf, abhängig davon, ob er noch im elterlichen Haushalt wohnt oder einen eigenen unterhält, zu klären. Bei einem Bedarf von 670,- im eigenen Haushalt spricht einiges dafür, daß noch ein Rest-Unterhaltsanspruch verbleibt.
Am 06.03.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,

erst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort.
Der Abbruch des Studiums nach dem 3. Semester hat mit einer "Verlosung" wegen Mehrfachbewerbungen in der Fachrichtung Microbiologie zur Folge. Er hatte nicht das Glück mit einer Weiterführung in dieser Fachrichtung, aber Anderen. Auf Grund dessen hat er sich für einen Ausbildungsplatz in einer medizinischen Fachrichtung entschieden und begonnen. Er wohnt und ist nicht mehr im elterlichen Haushalt gemeldet. Bezieht eigenen Wohnraum vom Arbeitgeber.
Vielen Dank

Am 07.03.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn zusätzlich vom Arbeitgeber noch kostenfrei Wohnraum zur Verfügung gestellt wird, ergibt sich möglicherweise kein Unterhaltsanspruch mehr.
Am 09.03.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Sohn lebt bei der Mutter. Er beginnt eine Ausbildung Ende des Jahres und wird in 05/2012 18 Jahre alt und jobt (400 Euro) nebenher. Ich bin in der Gruppe 3 in der Düsseldorfer Tabelle (1901 - 2300) einzuordnen.

Was meine Exfrau verdienst weiß ich noch nicht. Wenn sie unter der Freigrenze liegen würde, wie hoch wäre mein zu zahlender Unterhalt.

Vielen Dank für die Antwort

Am 09.03.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils zahlen Sie maximal soviel, wie sich nach Ihrem eigenen Einkommen ergeben würde. Wieviel das konkret ist, hängt von vielen Parametern ab, wie zB Ihrer eigenen Leistungsfähigkeit (Einkommen, Wohnvorteile, Schulden, vorrangige Unterhaltsberechtigte), aber auch davon, was auf den Unterhaltsanspruch des Sohnes anzurechnen ist, Kindergeld, Ausbildungsvergütung, Nebenjob zT).
Am 09.03.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Danke für die schnelle Antwort. Verstehe ich das also so: Der UH-Bedarf meines Sohnes ab dem 18 Lj. beträgt 537 €. Davon sind zunächst 184 € KG abzusetzen = 353 ,- €.

Davon abzusetzten auch der Nebenjob, sofern dieser mehr als 353 € beträgt, müsste ich dann keinen Unterhalt mehr bezahlen ?? oder gibt es noch Freibeträge für das Nebeneinkommen?

Am 09.03.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei dem Nebenjob handelt es sich um eine überobligationsmäßige Tätigkeit deren Einkommen nur nach Billigkeit (= soviel, wie gerecht ist) angerechnet wird. Naturgemäß wird die Höhe der Gerechtigkeit von den Beteiligten unterschiedlich beurteilt.
Am 13.03.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,

mein Sohn wird im Juni diesen Jahres 18 Jahre alt.Im Sommer beendet er seine Realschule und ist auf der Sucher nach einer Ausbildungsstelle. Bisher wurde er immer von mir versorgt und lebte bei mir. Ich bin aus persönlichen Gründen ausgezogen und er lebt nunmehr allein in unserer gemeinsamen Wohnung. Dort bin ich auch noch gemeldet. Er wird sie behalten, da er nicht aus dem Ort weg möchte. Wie verhält es sich mit dem Unterhalt, wenn er eine Ausbildung beginnt und allein in unserer Wohnung lebt. Bin ich dann auch barunterhaltspflichtig? Bisher zahlt nur sein Vater und ich nichts, da mein Sohn ja bei mir lebt bzw. wir eine gemeinsame Wohnung haben.

Freundliche Grüße

Am 13.03.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo
Ich werde 22 Jahre fange im September 2012 eine schulische Ausbildung an habe ein Kind mit 1,5 Jahren und bin alleinerziehend der Vater vom Kind zahlt keinen Unterhalt)
Ich möchte mit meinem neuen Freund zusammen-ziehen...
Wie siht das dann aus mit der Unterhaltszahlung die mein Vater Zahlen müsste
Am 13.03.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Grds sind die Eltern des volljährigen Kindes barunterhaltspflichtig anteilig nach ihrem Einkommen. Ob vorliegend ein Unterhaltsanspruch bestehen wird, hängt davon ab, wie hoch sein Ausbildungsentgelt ist, das ebenso wie das Kindergeld auf einen Unterhaltsanspruch anzurechnen wäre.
Am 13.03.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Vorrangig unterhaltspflichtig für Sie und das Kind ist der Vater des Kindes.
Am 13.03.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
ich habemal eine Frage und zwar.
Das Kind meines Mannes verläßt im Sommer (mit nicht ganz so tollen Noten, Durchschnitt 3,6) die Realschule. Nach einem Betriebspraktikum hat er nun festgestellt, dass arbeiten nun so gar nicht seine Welt ist.
Er möchte nun Abitur machen... Aha...Allerdings,
Zulassung zum Fachabitur hat er nicht geschafft.
Nun möchte er weitere 2 Jahre irgendwas mit Schule machen, womit der die die Chance auf Zulassung zum Fachabi bekommen soll. ???
Was genau das ist, damit hält er sich sehr bedeckt.
Muss der Vater dieses, sehr wahrscheinlich erfolglose Unterfangen finanziell unterstützen oder kann er verlangen, dass das Kind sich eine Lehrstelle sucht?
Bin dankbar für jede Antwort.
Am 13.03.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es müßte schon genauer geklärt bzw vom Sohn dargelegt werden, was das "irgendetwas mit Schule" genauer ist, welche Voraussetzungen benötigt werden und damit, ob tatsächlich das Abitur absolviert werden kann. Nur dann kann festgestellt werden, ob es sich um eine Schulausbildung handelt, welche den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht und damit qua Unterhalt zu finanzieren ist.
Am 20.03.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,
ich habe eine Frage zu Steuervergünstigungen/Kinderfreibeträgen o.Ä., worauf ich sonst bisher leider keine Antwort fand. Die Situation ist folgende: Ich bin Studentin, erhalte von den Eltern (getrennt, Mutter wieder verheiratet) keinerlei Unterhalt, beziehe Bafög, auch das Kindergeld wird von der Familienkasse direkt an mich überwiesen. Kann meine Mutter (berufstätig, keine Unterhaltsverpflichtung lediglich aufgrund zweier jüngerer Geschwister) für mich dennoch einen Kinderfreibetrag oder andere steuerliche Vergünstigungen erhalten? Sprich: Hat sie u.U. netto durch mich mehr, obwohl ich sie keinen Cent koste?

Vielen Dank.

Am 21.03.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine Beantwortung dieser umfassenden Frage nach etwaigen steuerlichen Vergünstigungen müßten die steuerlichen Verhältnisse der Mutter und des Ehegatten (bei Zusammenveranlagung) bekannt sein, dann kan ein Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht hierzu eine Aussage machen.
Am 21.03.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, folgendes Rechenbeispiel:

Das Kind wird im Mai 18 Jahre

EK Vater 2700 € (bereinigt 2300 €)
EK Mutter 800 €
Gesamteinkommen bereinigt 3100 € = Stufe 5 der Düsseldorfer Tabelle.

Bedarf des Kindes 586 € abzgl 184,- KG =402 €.

Muss der Vater, da die Mutter unter dem Selbstbehalt liegt den vollen Bedarf decken also 402 € Unterhalt zahlen, auch wenn er vorher aufgrund des Einkommens nur Unterhalt der Stufe 3 zahlte?

Gruß

Am 21.03.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ist ein Elternteil leistungsunfähig, so muß der andere nur den Unterhalt zahlen, der sich aufgrund seines eigenen Einkommens ergibt.
Am 21.03.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,
meine Sohn ist 18 Jahre geworden und hat gegen meine willen eine Berufausbildung im med. Bereich(ohne staatliche Anerkennung) angefangen. Erwohnt bei seiner Mutter, diese gibt ihr Einkommen mit 400,- butto an.Ich selber habe meine Vollzeitstelle derzeit gekürzt und verdiene seither statt 2800,- netto ca. 2200,- netto. Aus Zinsen habe ich noch Einkünfte von 1400,- angegeben. Ich bin zwei weiteren Kindern (2 Jahre und 6 Jahre) unterhaltspflichtig. Weiterhin wahrscheinlich auch meiner jetzigen Ehefrau(?). Diese ist selbstständig und verdient zur Zeit ca. 500,-/Monat (Brutto). Meine Arbeitszeit habe ich gekürzt damit ich meine Frau in Ihrer Existenzgründung zeitlich unterstützen kann und auch mehr Zeit für die beiden kleinen Kinder habe. Der sechs jährige hat regelmäßige Arztbesuch, welche ich mit Ihm wahrnehme. Nun zur Frage: Besteht aus Ihren Erfahrungen heraus ein Unterhaltspflicht, denn diese will der 18 jährige Sohn einklagen. Wird mir meine freiwillige Teilzeit eventuell negativ ausgelegt.
Vielen Dank für Ihre Mühe
Am 21.03.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ihre Unterhaltsverpflichtung hängt zunächst davon ab, ob überhaupt eine durch Unterhalt zu finanzierende Berufsausbildung vorliegt, wenn es sich um einen staatlich nicht anerkannte Ausbildung handelt.
Für eine dann ggf erforderliche Unterhaltsberechnung im Einzelfall unter Berücksichtigung der vorrangigen Kinder und der Ehefrau ist die Sichtung und Prüfung einer Vielzahl von Angaben und Unterlagen erforderlich, dies kann hier im Internet nicht geleistet werden.
Am 24.03.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

mit großem Interesse habe ich Ihre Seite bereits mehrfach aufgesucht, und versuche mir mit Ihren Aussagen Mut zu machen.
Ich befinde mich in folgender Situation:
-Ich habe im Juli 2010 mein Abitur gemacht
-von September 2010 bis einschl. Mai 2011 habe ich meinen Zivildienst abgeleistet (ich bin damals eingezogen worden für 6 Monate, habe dann auf 9 Monate verlängert)
-Für die Zeit während des Zivildienstes sowie für den Folgemonat habe ich keinen Unterhaltsanspruch geltend gemacht (Sold und Entlassungsgeld)
-Seit Oktober 2011 bin ich Dualstudent und mache keinen Unterhaltsanspruch mehr geltend, musste aber den Unterhalt für die Monate Juli-September durch einen GV vollstrecken lassen.
Nun hat mein Erzeuger eine Abänderungsklage rückwirkend zum 12/2010 eingereicht.
-Nach einiger Recherche habe ich immer wieder ambivalente Aussagen gefunden, und leider sehe ich auch auf Ihrer Seite keine konkreten Rechtssprüche, die ich im Prozess gegen meinen Vater geltend machen kann. Können Sie mir hier ein Beispiel nennen? Die Gegenseite führte das OLG Zweibrücken, FamRZ 2007, 165 an, welches allerdings gegenteilig zu Ihren Aussagen steht.

Vielen Dank im Voraus!

Am 26.03.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ohne vollständige Kentnis der Akten und der Situation, insbesondere der genauen finanziellen und beruflichen Umstände, wäre eine Aussage in einem laufenden Prozess kaum seriös.
Allerdings erscheint mir generell eine rückwirkende Abänderungsklage problematisch.
Am 26.03.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,
Ich (27 Jahre, eigener Haushalt) studiere seit April 2007 Jura-komme also nächsten Monat ins 11. Semester. Ich habe letztes Jahr im Mai meinen Freischuss geschrieben und bin leider durchgefallen. Im August werde ich den nächsten Versuch wagen.
Ich kellner zwar nebenbei, allerdings verdiene ich "nur" zwischen 80 und 120€ monatl und ich nehme einen Studienkredit in Anspruch, bei dem ich monatl. Auszahlungen erhalte.
Meine Frage ist nun, ob ich weiterhin Unterhalt von meinem Vater verlangen kann (er bezahlt monatl. 200€, diese wurden zu Beginn des Studiums vom OLG festgelegt), obwohl die Regelstudienzeit abgelaufen ist. Er will ab nächsten Monat den Unterhalt einstellen, mit der Begründung, dass ich selbst Schuld sei, weil ich ja bei dem Freischuss durchgefallen bin.

Ich danke Ihnen schon mal für Ihre Mühe.

Am 27.03.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

ist der Ausbildungs-Freibetrag auch dann abzusetzen, wenn keine Ausbildung gemacht, sondern nur auf 400 Euro Basis Einkommen erzielt wird.

Meine Ex behauptet, dass bei einem 18 jährigen (* 06.05.1994) erst einen Monat später also ab dem 01.06.2012 der Unterhalt neu zu berechen ist (also Bedarf abzgl. volles KG etc.) Stimmt das ?..
Gruß und danke

Am 27.03.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es handelt sich bei der Unterhaltspflicht trotz Verzögerungen im Ausbildungsweg immer um Abwägungentscheidungen im Einzelfall. 11 Semester sind bereits eine klare Überschreitung der Regelstudienzeit und angesichts des Alters dürfte dieses Studium auch nicht unmittelbar nach dem Abi aufgenommen worden sein. Es dürfte also zu klären sein, ob es sich um ein einmaliges leichteres Versagen gehandelt hat oder angesichts der sonstigen Leistungen im Studium dieses nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit verfolgt wurde oder nicht den Fähigkeiten entspricht.
Am 27.03.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wie der Name bereits sagt gilt der Ausbildungsfreibetrag für Ausbildungseinkommen, aber für sonstiges Einkommen kann idR die 5% Pauschale angesetzt werden.
Änderungen gelten bereits im "Geburtstagsmonat".
Am 11.04.2012 schrieb (anonym) folgendes:
hallo, meine Tochter ist im April volljährig geworden für die ich Unterhalt zahle. Im Moment macht sie Garnichts weder Lehre/Schule. Bin ich weiterhin Unterhaltspflichtig ? Ist jetzt die Mutter auch mit Unterhaltspflichtig ?
Am 11.04.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Grds sind ab Volljährigkeit beide Eltern unterhaltspflichtig, ob eine Unterhaltspflicht besteht hängt davon ab, seit wann und warum die Tochter "gar nichts" macht.
Am 13.04.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,
der Bearbeiter meiner Einkommensteuer war der Meinung, dass mein Ex-Mann (gesch. seit 2002) unterhaltspflichtig ist. Ich arbeite Vollzeit seit 2007 mit Netto-Einkommen 1300+KiGeld;0,5 Kinderfreibetrag;vom Gehalt meines Ex weiß ich nur dass er den "Spitzensteuersatz" zahlt. Ich erhalte "Unterhalt" für meinen 19-jährigen Sohn (nach Mittl. Reife direkt in Ausbildung bis Sept. 2013, Netto 493,--, lebt bei mir)als "freiwillige" Leistung. Wir setzen jeder den halben Kinderfreibetrag an. Hatte bisher ein gutes Verhältnis zu meinem Ex.Soll ich mit dem Geld zufrieden sein?
Am 15.04.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf, kann mein im eigenen Hausstand lebender, Sohn/Lehrling, über die 670+90€ hinaus die Beiträge zur gesetztlichen Kranken- udn Pflegeversicherung gegen mich geltend machen. Außerdem möchte er noch höheren Mietaufwand von mir erstattet bekommen, da in der 670€-Pauschale nur von 240€ Miete inkludiert seien?
Vielen Dank !
Am 16.04.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn der Sohn Lehrling ist, ist er idR bereits kranken und pflegeversichert über sein Ausbildungsgehalt. Sein Bedarf dürfte bei 670.- liegen, darauf anzurechnen das Kindergeld sowie sein um 90.- Ausbildungspauschale gekürztes Ausbildungsentgelt. Ein erhöhter Wohnbedarf wäre nur dann denkbar, wenn dieser notwendig ist, nicht schon dann, wenn der Sohn für seine Unterkunft tatsächlich mehr bezahlt.
Am 16.04.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Worauf stützt der Bearbeiter Ihrer Einkommensteuererklärung seine Meinung? Allein aus einem unterschiedlich hohen Einkommen ergibt sich 10 Jahre nach der Scheidung nicht automatisch zwingend ein Unterhaltsanspruch. Ehebedingte Nachteile können allerdings einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bewirken.
Am 16.04.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,
auch nach längerer Recherche Ihrer Beiträge habe ich keine passende Lösung für meinen Fall gefunden. Eventuell können Sie mir einige noch offene Fragen beantworten?
Ich (21) werde im Juni 2012 mein Fachabitur in Grafik & Objektdesign mit schul. Ausbildung zur gestaltungstechnischen Assistentin beenden. Da dies keine vollwertige Berufausbildung ist fange ich eine Ausbildung zur Raumausstatterin Anfang 2013 an.
Mein Vater bezahlte bisher 291€ Unterhalt und ich habe bei meiner Mutter gelebt.
Nun bin ich zu meinem Freund in das Haus seiner Eltern gezogen und bekomme im Monat 184€ Kindergeld. Meine Mutter ist Selbstständig und hat ein Nettoeinkommen von ca. 3000€, mein Vater ein Nettoeinkommen von ca. 1900€.
Nun meine Fragen:
-Wieviel € Unterhaltspflicht haben meine beiden Eltern zusammen?
-Ist es richtig, dass meine Mutter durch Ihre Selbstständigkeit zahlungsunfähig sein kann, weil sie kein geregeltes Einkommen hat und dann im Endeffekt weniger als mein Vater bzw gar nichts bezahlen muss? (Sie sagt das)
-Ändert es was daran, dass meine Mutter mir theoretisch noch Platz zum wohnen bieten kann?
-Zählt meine schulische Ausbildung schon als vollwertige Berufsausbildung und beeinflusst die Überganszeit zwischen Fachabitur und Ausbildungsanfang mein Unterhaltsrecht?
Vielen Dank!
MfG
Am 16.04.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Eine individuelle Unterhaltsberechnung für den Einzelfall kann hier im forum nicht erfolgen, es können nur allgemeine Fragen beantwortet werden.
Grds können Eltern auch gegenüber volljährigen Kindern bestimmen, daß sie keinen Barunterhalt, sondern Naturalunterhalt im elterlichen Haushalt bekommen.
Bei der Bemessung des anteiligen Barunterhalts eines Selbständigen wird idR auf den 3 Jahres Einkommensdurchschnitt abgestellt, um das Problem der Unregelmäßigkeit des Einkommens zu lösen.
Ob Ihre schulische Ausbildung als vollwertig gilt, hängt davonab, ob es sich bei dem Abschluß um eineBerufsqualifikation handelt.
Am 17.04.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

auch ich hätte eine Frage.
Mein Ex-Mann verdient netto ca. 2.000 Euro, mein Verdienst liegt bei netto ca. 1.550 Euro.
Da meine Tochter (22 Jahre) noch studiert und in einem eigenen Haushalt lebt, müsste ich wissen, wieviel Unterhalt ich, bzw. mein Ex-Mann ihr zahlen müssen.
Es muss noch dazu erwähnt werden, dass ich noch eine 20jährige Tochter habe (sucht zur Zeit einen Studienplatz und einen fast 17jährigen Sohn, welcher, genau wie die 20jährige Tochter, noch in meinem Haushalt lebt und ein Nettoeinkommen während seiner Ausbildung in Höhe von 460 Euro erzielt.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Am 18.04.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Konkrete Unterhaltsberechnungen im Einzelfall können hier im forum nicht geleistet werden, da hierzu die Prüfung einer Vielzahl von Angaben und Belegen (ua Einkommensnachweise, Steuerbescheide aller Beteiligten einschl der vorrangig Unterhaltsberechtigten, Nachweise zu Wohnvorteilen, Darlehn, Altersvorsorgeaufwendungen uvm) erforderlich ist.
Am 28.04.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,

ich habe folgendes Problem. Seit Oktober 2011 bin ich wegen Depressionen krangeschrieben. Meine Mutter befürchtet, dass wenn die Krankenkasse mich in Rente schicken sollte, sie dann für mich Unterhalt zahlen müsste. Ich lebe seit über einem Jahr von meinem Mann getrennt wir sind aber noch nicht geschieden und habe meinen 11 Jährigen Sohn bei mir. Mein Vater ist letzten November an Krebs verstorben und meine Mutter hat nun angst, ihr Erbe, das ca. 30.000 Eur. beträgt (aus einer Lebensversicherung) zu verlieren, weil sie mich eventuell finanziell unterstützen soll. Desweiteren bezieht sie eine Rente von 1000 Eur. Wie ist da die Rechtslage? Muß meine Mutter an ihr Erspartes/Erbe gehen um mich zu unterstützen?

Am 30.04.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Unterhaltsansprüche dürften sich nicht gegen Ihre Mutter, sondern aktuell (Trennungsunterhalt) und auch noch einige Zeit nach der Scheidung (nachehelicher Ehegattenunterhalt) gegen Ihren Mann richten. Danach besteht ggf Anspruch auf Grundsicherung, wenn die EU Rente nicht reichen sollte.
Am 09.05.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
meine 18jährige Tochter geht im August diesen Jahres in eine Ausbildung.Zu ihrem unterhaltspflichtigen Vater hat sie keinerlei Kontakt.Meine Frage:An wen oder was muß sie sich wenden,um den Unterhaltsanspruch neu zu berechnen und festzulegen?
Danke
Am 09.05.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Sie kann entweder selbst die Auskünfte und Belege von den Eltern anfordern und dann den Unterhaltsanspruch geltend machen oder aber einen Anwalt damit beauftragen.
Am 23.05.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Frau Wolf,
ich habe einen 23jährigen Sohn, der 2005 seinen Realschulabschluß gemacht hat. Anschließend die einjährige Berufsfachschule Technik, die er aufgrung von über 70 Fehltagen nicht bestanden hat. Anschließend Berufsfachschule Informatik, dort wurde er nach 3 Monaten wegen häufigem Fehlen entlassen. Anschließend hat er an zwei Maßnahmen des Arbeitsamtesbekommen, die ebenfalls wegen häufigem Fehlen abgebrochen wurden.2008/09 hat er ca. 6 Monate eine Scheinselbsständigkeit ausgefürhrt.
Im Mai 2012 habe ich ihn aus meiner Wohnung geworfen, da es zu einem Vertrauensbruch kam und seither nichts mehr von ihm gehört.
Nun habe ich ein Schreiben erhalten, indem mein Sohn Gehaltsabrechnungen und Einkommenserklärung einfordert, da er den erweiterten Realschulabschluß an der Volkshochschule machen möchte um anschließend zu studieren. Ich sehe in diesem Kurs wenig Sinn, da es keine speziellen Kurse zum Erreichen des erweiterten Realschulabschlusses gibt und er bereits einen Realschulabschluss hat. Bin ich generell noch unterhaltspflichtig oder hat mein Sohn seine Ansprüche aufgrund seines Fehlverhaltens verloren. Der Vater unterstützte ihn freiwillg in den vergangenen Jahren.
Am 24.05.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es kommt immer auch auf die Gründe für die Fehlzeiten an, zumal diese zT in Zeiten der Minderjährigkeit lagen, in denen es den Eltern obliegt mittels erzieherischer Maßnahmen das Kind zum regelmäßigen Schul/Ausbildungsbesuch anzuhalten. Daher wird ein Fehlverhalten während der Minderjährigkeit, auch wenn dies später Folgen zeigt, nur selten zur vollständigen Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen. Andererseits ist der Besuch der Volkshochschule idR keine Schul- oder Berufsausbildung, welche durch Unterhaltsverpflichtung zu unterstützen ist.
Am 25.05.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,

ich finde es wirklich Klasse, dass Sie sich die Mühe machen, hier so ausführlich und umfassend Ihr Wissen zu teilen.

Ich habe keine Frage, da hier schon so viele Fälle sind, da konnte ich das passende schon finden...

Herzlichen Dank!

Am 30.05.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,
trotz Durchsicht der vielen Beiträge, habe ich eine Antwort nicht gefunden.

- wie ist es, wenn volljährige Kinder ein duales Studium nach dem Abi beginnen und dabei
a) ein mtl. Einkommen von ca. 750 € brutto erhalten
b) in eine andere Stadt ziehen, also nicht mehr bei Vater oder Mutter wohnen
c) hierfür eine Miete von ca. 240 Euro bezahlen, aber davon ca. 40 Euro von dem Studiengeber erstattet bekommen

Die Mutter war bis zum 18. Jahr des Kindes voll berufstätig und ist dann auf halbtags + Freiberuf umgestiegen. Einkünfte der Mutter liegen so bei geschätzten 2.000 Euro brutto.
Einkünfte des Vaters (verheiratet, 2 weitere nicht volljährige Kinder im Haushalt) verdient monatlich ca. 4.500 Euro netto.

Fragen dazu:
- erhält das studierende Kind (mit Studentwohnung) noch Kindergeld?
- wie hoch könnten die Unterhaltsleistungen des Vaters aussehen?

Beste Grüße

Am 09.06.2012 schrieb (anonym) folgendes:
hallo Frau Wolf,

unser Fall wurde hier leider noch nicht dargestellt.
Mein Mann ist für seine vollj. Tochter "A" (18 J.) aus erster Ehe unterhaltspflichtig. Wir selbst haben 2 kl. Ki "L" und "S" (10 & 11 J). In den ersten 6 Lebens-jahren wurden die Kleinen nie berücksichtigt. Mein Mann ist ein Mangelfall und hatte dennoch stets mehr Unterhalt gezahlt, als er diesen als Mangefall hätte bezahlen müssen, ich selbst verdiene etwas mehr als er. A ist nun zur RAin gegangen und verlangt nochmals dieselben Unterlagen, welche wir bereits zuvor dem Jugendamt gesendet hatten. Die Mutter "H" hat bisher nie ihr Einkommen offen gelegt, auch nicht, als die Kinder meines Mannes aus 1. Ehe noch minderjährig waren. Dies hat sie auch jetzt nicht, für die Berechnung des Vollj.Unterhalts für A. Wir sind nun ebenfalls bei einer RAin. Diese sagte, dass ich meinem Mann unterhaltsverpflichtet bin, damit dass Geld, was ich ihm gebe für A verwendet werden kann und sein Selbstbehalt gesenkt wird. ABER ohne Berücksichtigung unserer kl. Kinder L und S.
Ist das rechtens? Bin ich nicht ebenfalls meinen eigenen Kinder zum Unterhalt verpflichtet, bevor mein Selbstbehalt gesenkt wird und ich dann noch meinem Mann Unterhalt für A geben muss?
Ich dachet, alle Kinder sind gleichrangig, d.h. einschließlich meiner eigenen Kinder?

Für eine Antwort wäre ich dankbar.

Am 11.06.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ich vermute aufgrund Ihrer Angaben, daß es sich um ein privilegiertes volljähriges Kind handelt. Dann sind zwar beide Eltern anteilig unterhaltspflichtig - dh zur Darlegung ihres Unterhaltsanspruchs muß A auch die von der Mutter erholten Auskünfte und Belege vorlegen - aber A ist den beiden Halbgeschwistern nicht nachrangig. Zur Befriedigung von deren Mindestunterhalt kann auch der elterliche Selbstbehalt gesenkt und das Einkommen von der Mutter berücksichtigt werden; wie dies jeweils geschieht muß aber immer anhand der näheren Umstände des Einzelfalles entschieden werden.
Am 11.06.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Sohn ist 24 Jahre alt, hat Abitur und nach einer abgebrochenen Gärtnerlehre ein Studium begonnen und lebt in einer fremden Stadt. Ich habe als Rentner ein Netto-Einkommen von 1.400 Euro. Meine Ehefrau hat ein Netto-Einkommen von 2.200 Euro. Wir haben zusammen eine Kreditverpflichtung für unser Häuschen von momatlich 1.150 Euro, die wir zur Hälfte tilgen plus weitere Kredite von 165 Euro. Mein Sohn stammt jedoch aus meiner vorherigen Beziehung, es ist also nicht unser gemeinsames Kind.
Wir sieht es mit meinen Unterhaltspflichten und evtl. denen meiner Ehefrau gegenüber meinem Sohn aus?
Am 13.06.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Individuelle Unterhaltsberechnungen für den Einzelfall setzen eine Vielzahl von Informationen und Belegen voraus; diese sind daher im forum nicht möglich. So wäre zunächst einmal Ihre Unterhaltspflicht grds zu klären, daneben das vollständige Einkommen aller Beteiligten (Kind, Vater, Mutter)inkl Wohnwertvorteil, Steuern usw.
Am 21.06.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Sohn ist 22 Jahre alt und hat jetzt das Fachabitur gemacht, wie weis isch nicht. Da er sich nur per Anwalt bei mir meldet und auch jeglichen Kontakt per Anwalt mir verboten hat, weis ich jetzt nicht wie es weiter geht. Da er mir ja Auskunftspflichtig ist könnte ich ja die Zahlungen einstellen. Kann ich die Zahlung des Unterhaltes zum Beginn der Ferien einstellen? Ich weis ja schleißlich nicht was er macht.
Am 21.06.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn kein Titel über den Unterhalt vorhanden ist, wäre eine Zahlungseinstellung zunächst möglich, bis geklärt ist, ob und in welcher Höhe Unterhaltsansprüche bestehen. Bei vorhandenem Titel dagegen riskieren Sie die Zwangsvollstreckung, dh Sie müssen selbst tätig werden.
Am 24.06.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo!

Wenn ein Kind 18 ist und einer Ausbildung nachgeht und der Vater Unterkunft gewährt... wie hoch ist dann bei 3400 Euro Gesamteinkünften der Bedarf? wie sähe es bei eigener Wohnung aus?

Wenn das Kind den Stiefvater geschlagen hat, keinen Kontakt zur Mutter wünscht+ diese mehrfach beklaut hat, schuldet die Mutter dann überhaupt Unterhalt?

Danke

Am 25.06.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Abgesehen von den Nachweisproblemen bei derartigen Vorfällen, idR wurde ja nicht die Polizei eingeschaltet, genießt der Unterhalt für die Erstausbildung einen hohen Stellenwert, so daß das Gericht immer eine Einzelfallabwägung vornehmen wird. Eine Verwirkung wird dabei von den Gerichten kaum angenommen.
Am 25.06.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Getrenntes Paar hat 2 Kinder: Ein minderjähriges lebt bei dem wesentlich besser verdienendem Vater, ein volljähriges studiert. Wird der Unterhalt, den die Mutter zahlt (€ 370)noch nach dem Abzug des Selbstbehaltes abgezogen, um dann den Unterhalt für das studierende Kind auszurechnen? Und wird auch ein Unterhalt das Elternteil abgezogen, bei dem das minderjährige Kind lebt?
Am 26.06.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Unterhaltspflicht für das minderjährige Kind ist derjenigen für den Studenten vorrangig. Folge: Der Elternteil, der Unterhalt für ein minderjähriges Kind zahlt, kann den Betrag von seinem Einkommen abziehen, wenn der Unterhalt für den Studenten errechnet wird.
Am 02.07.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo!
stimmt meine Rechnung??:
18-jähriges Kind (unverheiratet), besucht die Höhere Handelsschule, wohnt beim Vater.
Vater verdient (bereinigt Netto) EUR 2.400,00
Mutter verdient (bereinigt Netto) EUR 1.300,00,
zus. EUR 3.700,00 (KU nach DDT 664,00).
Kind hat Anspruch auf Auszahlung des KG 184,00 UND Anspruch auf KU in Höhe von EUR 480,00 (664 abzgl. 184)
der von Vater und Mutter wie folgt zu zahlen ist:
Vater (2400 abzgl. 950 = 1450) 1450:1800x480=386,67
Mutter (1300 abzgl. 950 = 350) 350:1800x480=93,33
und stimmt das so weiter:
der Vater ist
- zwar nur noch verpflichtet, Barunterhalt zu zahlen?
- möchte aber, dass Kind weiter bei ihm wohnt und leistet seinen Unterhalt in Natur ab (Zimmer, Essen). DARF er darüberhinaus noch weiteres Geld vom Kind verlangen für das zur Verfügung gestellte Zimmer und Essen, und wenn ja, wie berechnet sich die Höhe?
- damit im Zusammenhang: Darf er zu diesem Zweck das Kindergeld behalten?
Würde mich über eine Antwort freuen.
Am 03.07.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Konkrete Unterhaltsberechnungen im Einzelfall können hier im forum nicht durchgeführt werden, dazu bedarf es stets der Prüfung einer Vielzahl von Informationen und Belegen. Es können daher stets nur allgemeine rechtliche Hinweise erfolgen.
Wohnt das Kind bei einem Elternteil so kann dieser Elternteil seinen Barunterhaltsanteil weiterhin durch Naturalunterhalt erbringen. Ob er darüber hinaus noch vom Kindergeld oder Barunterhalt etwas verlangen kann (Kostgeld), hängt von den jeweiligen Beträgen sowie davon ab, was das Kind von seinem Geld selbst bezahlen muß(Zb Kleidung, Handy etc.). Das kann also nur im Einzelfall ausgehandelt werden.
Am 09.07.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
Meine Tochter wurde vor kurzen 18j, hat gerade ihr Abitur gemacht und hat sich eigentlich nur um ein FSJ bemüht.
Wenn Sie das FSJ mach dann fängt dieses am 01.August12 an, Ihren Unterhalt habe ich bis jetzt nicht neu berechnen lassen da ich wollte das Sie ungestört ihr Abi machen kann.
Wie sieht dieses nun zum beginn des FSJ aus?
Ihr Taschengeld/Verdienst wäre dort 310euro, Sie wohnt weiterhin bei Ihrer Mutter und kann den Arbeitsplatz von dort aus bequem erreichen(ca 3km).
Der Verdienst der von mir und Ihrer Mutter sind gleich, beide jeweils 1500netto.
Wieviel Unterhalt müßte geleistet werden bzw muß dieser überhaupt geleistet werden.
Über eine Antwort würde ich mich freuen. Ich denke es würde mir erheblich weiter helfen.
Vielen Dank schonmal im voraus und einen angenehmen Tag noch.

Gruß

Am 10.07.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn das FSJ nicht Teil der Ausbildung ist besteht nach bisheriger Rechtsprechung kein Unterhaltsanspruch, es gibt allerdings eine abweichende Entscheidung des OLG Celle.
Am 10.07.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
Meine Tochter wurde vor kurzen 18j, hat gerade ihr Abitur gemacht und hat sich eigentlich nur um ein FSJ bemüht.
Wenn Sie das FSJ mach dann fängt dieses am 01.August12 an, Ihren Unterhalt habe ich bis jetzt nicht neu berechnen lassen da ich wollte das Sie ungestört ihr Abi machen kann.
Wie sieht dieses nun zum beginn des FSJ aus?
Ihr Taschengeld/Verdienst wäre dort 310euro, Sie wohnt weiterhin bei Ihrer Mutter und kann den Arbeitsplatz von dort aus bequem erreichen(ca 3km).
Der Verdienst der von mir und Ihrer Mutter sind gleich, beide jeweils 1500netto.
Wieviel Unterhalt müßte geleistet werden bzw muß dieser überhaupt geleistet werden.
Über eine Antwort würde ich mich freuen. Ich denke es würde mir erheblich weiter helfen.
Vielen Dank schonmal im voraus und einen angenehmen Tag noch.

Gruß

Hallo
Ich hatte hierzu noch eine Frage:
Wie hoch wäre der Unterhalt wenn ich anteilmäßig meinen Teil bezahlen möchte? Also wenn ich das Einkommen vom FSJ berücksichtige ebenso wie das einkommen der Eltern ( jeder je 1500€ netto)
Vielen Dank schonmal für ihre Bemühung

Am 10.07.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,
mein Sohn ist bereits 18J, er wohnt aufgrund der besseren Erreichbarkeit der Schule bei seinem Vater.
Das Abitur hat er bestanden, sein FSJ fängt aber erst im September oder Oktober an. Bis wann bin ich nun Unterhaltspflichtig? Finanziell ist es so das sein Vater wesenlich mehr wie ich verdiene (also wäre es wirtschaftlich keine große Einschränkung, ich würde aber mehr als den Mindesterhalt bleiben)
Es wäre schön wenn Sie mir antworten könnten.
Am 11.07.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Individuelle Unterhaltsberechnungen im Einzelfall erfordern die Prüfung einer Vielzahl von Fakten und Belegen, diese können daher nicht im forum geleistet werden.
Am 11.07.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ab 18 sind nicht mehr Sie allein unterhaltspflichtig, sondern beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen, dies dürfte für Sie eine Entlastung bedeuten. Gehört das FSJ nicht zur Ausbildung, so bestand dafür nach bisheriger Rechtsprechung keine Unterhaltspflicht, es gibt aber eine abweichende Entscheidung des OLG Celle.
Am 11.07.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Morgen
Ich bin geschieden und lebe mit meinem 16jährigen Sohn zusammen. Meine jetzt 18jährige Tochter lebt bei Ihrer Mutter und geht noch 1Jahr auf das Gymnasium. Ein Unterhaltsanspruch für die Frau besteht nicht. Bisher hatten wir für die Kinder auch gegenseitig keinen Unterhalt bezahlt Aufgrund der gleichen finanziellen Situation. Jetzt kommt mein Sohn in die Lehre (400euro netto) und Sie verlangt Unterhalt für die Tochter da für den Sohn sich die Berechnung zu ihren gunsten geändert hat. Jeder von uns hat ca.1400euro Netto ausgezahlt. Ich würde in die Stufe 1 der DT kommen. Damit wäre ich jetzt bei 304euro Unterhalt oder werden beide Einkommen zusammen gerechnet - hier wären wir dann in der Stufe 5 bei 402euro, also für jeden 201euro Barunterhalt. Auf die genaue Rechnung kommt es mir jetzt nicht an, sondern welche der beiden Rechenwege richtig ist.

Vielen Dank für ihr bemühen.

Am 11.07.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für die volljährige Tochter wird der Bedarf aus dem zusammengerechneten Elterneinkommen ermittelt und das voll Kindergeld abgezogen, der Rest muß von den Eltern anteilig nach dem Einkommen aufgebracht werden.
Am 12.07.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Schönen guten Tag,

meine Frage bezieht sich auf ein privilegiertes 18-jähriges Kind.
Bekanntermaßen sind nun beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Allerdings betreibt die Kindsmutter (selbstverschuldet ohne jegliche Ausbildung) seit fast 12 Jahren ein Gewerbe, bei dem die BWA (betriebswirtschaftliche Auswertung) so gestaltet wird, dass sie lediglich einen zweistelligen Überschuss ausweist. Aufgrunddessen erhält die Kindmutter seit 6 Jahren (!) aufstockend HartzIV und wäre somit nicht leistungsfähig.
Die Volljährigkeitserreichung des Kindes ist seit 18 Jahren absehbar und somit entsteht der Eindruck, dass sich die Mutter absichtlich mittellos gemacht hat.
Kann man der Mutter zur Unterhaltsfähigkeit nun ein fiktives Einkommen anrechnen, welches sie bei einer Vollzeittätigkeit im Angestelltenverhältnis erlangt hätte und kann man sie zur Deckung des Unterhaltes zu einer Vollzeittätigkeit "zwingen"?

Über ein Antwort würde ich mich freuen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Am 12.07.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Grds muß bei einem privilegierte Kind ebenso wie bei einem Minderjährigen alles unternommen werden, um die Leistungsfähigkeit herzustellen. Bei einem selbständig Tätigen, der kein ausreichendes Einkommen erzielt, kann dies auch eine Verpflichtung zur Aufgabe der selbständigen und Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit bedeuten, wenn dadurch Leistungsfähigkeit hergestellt wird. Dies kann aber nur fiktiv im Rahmen der Unterhaltsberechnung angenommen werden, denn die entspr. Handlung ist nicht erzwingbar.
Am 30.07.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,
meine Tochter ist jetzt volljährig (wohnt bei mir) und beginnt im September eine Ausbildung. Ihr Nettoverdienst wird 360euro betragen.
Mein Einkommen beträgt 1000euro, damit würde bei mir wegen dem Selbstbehalt nichts abgezogen werden.Das Einkommen von meinem Ex beträgt 1500euro netto.
Abzugsfähig ist soweit bei uns nichts weiter. Wieviel Unterhalt wird für meine Tochter dann noch bezahlt?
Zusammen hätten wir ja 2500euro, also laut DT zusammen 562euro zu bezahlen.
Durch mein Selbstbehalt ist mein Ex mur für seine "1500" verantwortlich. Hier wären es 488euro, wie rechnet man aber nun das Kindergeld und ihren Verdienst mit an?
Wird dieses auch geteilt obwohl ich nicht bezahle oder wird alles bei meinem Ex angerechnet?
Jetzt wären es ja 365euro - 90euro Selbstbehalt + 184Kindergeld = 459euro für mein Kind.

Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.

Am 31.07.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Auf den nur aus dem Einkommen des Vaters ermittelten Unterhaltsbedarf werden das volle Kindergeld sowie der eigene Verdienst abzüglich 90.- angerechnet, der verbleibende Betrag ist der Unterhaltsanspruch.
Am 02.08.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Ich habe eine volljährige Tochter die nächsten Monat 19 wird und bei der Kindesmutter in einer anderen Stadt lebt.
Im Juli 2012 hat sie ihre Schule beendet.
Ich habe sie schriftlich aufgefordert, mir ihren Ausbildungvertrag zu übersenden bzw. mir mitzuteilen, was sie jetzt im Anschluss machen will.

Ich bekam auf meinen Brief keinerlei Reaktion.

Da ich jetzt davon ausgehe, daß sie gar nichts macht, möchte ich den Unterhalt einbehalten, bis sie mir die entsprechenden Unterlagen schickt.
Es besteht noch ein unbefristeter Titel aus der Zeit vor der Volljährigkeit.

Allerdings hat sie doch eine Mitwirkungspflicht und muss mir Auskunft geben, oder sehe ich das falsch ?

Am 03.08.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn ein Titel besteht kann die Tochter im Fall des Einbehaltens von Unterhalt die Zwangsvollstreckung einleiten. Sind die Voraussetzungen des Unterhalts nicht mehr gegeben, kann dieser nur durch eine Abänderungsklage abgeändert bzw aufgehoben werden.
Am 08.08.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

ich lese seit einiger Zeit mit viel Interesse Ihre Seite hier.

Ich hab eine Tochter, welche im November 2011 volljährig geworden ist.

Es besteht kein Unterhaltstitel. Ich hatte mich vor einigen Jahren freiwillig bereit erklärt, Unterhalt zu zahlen. Es gab auch nie etwas bis auf ein paar kleine Sachen. Ich bekomme z.Zt. 1440 Euro netto und bin wieder verheiratet.

Meine Tochter hatte 2010 eine Ausbildung "außerhalb" - also mit eigenem Hausstand im Ort der Ausbildung - begonnen. Seither hab ich immer 200 Euro an die Mutter überwiesen. Bis heute. Die Tochter bekam Schüler-Bafög, die genaue Höhe kenne ich nicht.

Diese Ausbildung hat sie wg. gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Das Arbeitsamt hat ihr eine 2.gesundheitlich passende Ausbildung in einem Internat angeboten, welche sie ausgeschlagen hat. Dafür wurde ihr seitens Arbeitsamt wohl 3 Monate die Stütze gekürzt. Die Höhe der Stütze ist mir auch nicht bekannt.

Ich habe am Wochenende eher durch Zufall und aus dem Mund meiner Tochter erfahren, dass sie seit 2 Monaten Arbeit hat(auch ohne Ausbildung) und dass sie ca. 750 Euro netto bekommt. Sie ist bei der Mutter ausgezogen und hat einen eigenen Hausstand mit hrem Freund, seit 3 Monaten. Darüber habe ich keinerlei Hinweise oder ähnliches bekommen. Ich habe keine Hinweise auf verändertes Einkommen erhalten, keinen Hinweis auf Auszug, keinen Anruf, kein nix.

Wie gesagt kam alles eher durch Zufall heraus, als es wegen einer Kontoumstellung zu Verzögerungen kam und ich ihr über ein bekanntes soziales Netzwerk die Nachricht schrieb, dass es leider etwas dauert diesmal.

Ich bekam als Antwort zurück, dass "Sie ja sowieso kein Geld bekommt, sondern nur Mama" und dass Sie ausgezogen ist.

Ich habe fast nen Herzschlag bekommen bei all den Infos. Ich habe mich dann mit ihr getroffen und dabei eben das vorher Geschriebene erfahren. danach wieder Funkstille. Bis eben. Da kam eine SMS mit ihrer Kontonummer; sie möchte also jetzt den Unterhalt auf ihr Konto. Da war auch kein "Hallo" oder "wie gehts". Nur die kalten Daten.

Ich möchte "aus der Nummer sauber rauskommen", ich will auch kein Geld zurück. Ich weiß ehrlich gesagt nicht, was der Wertegang sein könnte. Wie gesagt, sie wird jetzt 19, hat eine Ausbildung wohl aus gesundh. Gründen abgebrochen und eine 2. abgelehnt wg. Entfernung von daheim. Sie hat seit 2 Monaten ein Arbeitsverhältnis und wohnt mit Freund in eigener Wohnung. All dies weiß ich seit einer Woche und habe bis heute jeden Monat 200 Euro freiwillig untitulierten Unterhalt gezahlt.

Was können Sie mir sagen, liebe Frau Wolf?

Am 09.08.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn kein Titel vorliegt droht Ihnen bei Zahlungseinstellung erst mal keine Vollstreckung, sondern die Tochter muß vor Gericht beweisen, daß ihr noch ein Unterhaltsanspruch zusteht. Bei 750.- netto aus Arbeitseinkommen dürfte das schwierig sein.
Grds gilt: Ab Volljährigkeit ist an das Kind, nicht die Mutter zu zahlen und ab diesem Zeitpunkt sind beide Eltern unterhaltspflichtig.
Am 10.08.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

ein Bekannter hat eine 19-jährige Tochter, für die er Unterhalt zahlen muss. Sie hat versucht das Abitur zu machen, was sie aber nicht geschafft hat. Sie hat die Schule nun mit einem Realschulabschluss verlassen. Seit ca. einem Jahr befindet sie sich in psychiatrischer Behandlung (Tagesklinik usw.). Zuletzt war sie über mehrere Wochen in REHA. Sie wurde arbeitsunfähig entlassen. Nun geht sie einmal die Woche zur Psychotherapeutin. Sonst nichts. Sie schreibt keine Bewerbungen für ein FSJ oder ähnliches. Nichts. Besteht in so einem Fall Unterhaltspflicht? Kann mein Bekannter bei ihr bezüglich des Geldes Druck bei ihr ausüben, damit Sie sich bemüht etwas zu finden? Sie lässt nicht mit sich reden und auf Nachrichten antwortet sie auch nicht. Welche Rechte hat hier mein Bekannter? Und welche Pflichten hat seine Tochter? Das kann doch nicht Jahre so weiter gehen.

Vielen Dank schon mal für die Hilfe.

Am 10.08.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Eine vorübergehende Erkrankung verändert die Unterhaltspflicht nicht, auch wenn deswegen zeitweise weder einer Erwerbstätigkeit noch einer Ausbildung nachgegangen wird.
Handelt es sich dagegen um eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit besteht die Obliegenheit des Kindes, Grundsicherung für dauerhaft Erwerbsunfähige in Anspruch zu nehmen. In diesen Fällen ist der Rückgriff auf die Eltern beschränkt, weil hohe Einkommensgrenzen gelten.
Am 10.08.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,

ist die Reihenfolge bei Klärung Volljährigenunterhalt richtig?

1. Darlegung der Bedürftigkeit (heißt eigene finanzielle Situation wahrheitsgemäß darlegen/offenlegen)

2. Bedarf / Aufstellung v. Kosten

erst dann
3. Auskunftspflicht der Einkommen beider Elternteile mit zur Verfügung stellen der Informationen jeweils an beide Seiten.

Ergänzend die Frage:
Volljährige lebt noch bei der Mutter und hat sich nur an einer Uni beworben - sonst nirgends -
was ist, wenn sie jetzt keinen Studienplatz erhält?
Muss sie sich bei weiterer Wartezeiten grundsätzlich selbst unterhalten?

Vielen Dank.

Am 11.08.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Ich habe noch eine Frage:
Wie ist das mit der Berücksichtigung der zweiten Ehefrau bei der Berechnung des bereinigten Nettos:
Der Vater lebt mit Ehefrau und zweitem Kind zusammen. Er kann das minderjährige Kind unterhaltstechnisch berücksichtigen/abziehen.
In wie weit kann bei der Berechnung für ein vollj., nicht priveligierten, Kind die Ehefrau des Vaters, die ein Nettoverdienst 340,00 € (Minijob)berücksichtigt werden?

Vielen Dank für Ihre Antwort

Am 11.08.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Meine Tochter ist 21 und macht derzeit ihren Bachelor. Sie lebt im eigenen Hausstand und erhält 288€ Halbwaisenrente. Es gibt wohl noch einen Zuschuss von 70€, da ihre Mutter Beamtin war.Auch das Kindergeld erhält sie. Als ich ihr kürzlich mitteilte, dass ich den Unterhalt (kein Titel) von 200 auf 100€ mindern möchte, brach sie abrupt den Kontakt ab und fordert nun über einen Anwalt meine Auskunft Erteilung zur Unterhaltsberechnung. Ich halte das nicht für nötig, da ich bereit bin freiwillig ihren Grundbedarf aufzustocken. Wie kann ich erreichen, dass meine To alle Einkünfte preisgibt? Ich weiß z.B. nicht ob sie durch das Erbe vermögent ist sowie Zins oder Mieteinkünfte hat. Wie vermeide ich einen Titel? Persönlich komme ich nicht mehr zu ihr durch. Wie hoch ist ihr ihr Unterhaltsanspruch und endet er nach dem Bachelor? Mein Gehalt sind ca 2700€ netto. Ich bin auch noch zwei minderjährigen Kindern Unterhaltsverpflichtet.
Am 13.08.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein Unterhaltsanspruch kann nur errechnet werden auf Basis vollständiger Auskünfte und Belege zum Einkommen aller Beteiligten, daher besteht eine Pflicht zur Auskunfterteilung und Belegvorlage. Und einen Titel werden Sie kaum vermeiden können, wenn Sie bereits dies verweigern, denn in diesen Fällen wird in der Regel ein gerichtliches Verfahren die Folge sein.
Am 13.08.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Unterhaltsansprüche für ein minderjähriges Kind und die Ehefrau sind vorrangig, dh nur von dem Einkommen oberhalb des Selbstbehalts, das nach Abzug dieser Verpflichtungen verbleibt ist Kindesunterhalt für ein volljähriges nicht privilegiertes Kind zu zahlen.
Am 13.08.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es kann zur Klärung von Unterhaltsansprüchen gleich Auskunft verlangt eerden, dann auf dieser Basis unter Darlegung der eigenen Einkünfte der Unterhaltsanspruch beziffert werden.
Wartezeiten auf einen Studienplatz müssen idR durch eigene Arbeit überbrückt werden.
Am 13.08.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,

wonach richtet bzw. wie errecnet sich die Höhe des Unterhaltes für die zweite Ehefrau, mit der der Vater zusammenlebt?

Für das minderjährige Kind ist die DT die Richtlinie - das ist klar.

Beste Grüße

Am 13.08.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

die Tochter meines Mannes, volljährig (19 Jahre) mit eigenem Hausstand, beginnt ab 1.09.2012 eine Ausbildung. Der Ausbildungsort ist ca. 70 km von ihrem Wohnort entfernt.

Sie hat nunmehr BAB bei der Bundesagentur für ARbeit beantragt, da sie aufgrund der Wohnungsmiete und der Fahrtkosten der Meinung ist, dass ihr ein Zuschuß gewährt wird.

Dieser Meinung bin ich allerdings nicht, da diese Berufsausbildungsbeihilfe ja nur gewährt wird, wenn sie während der Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen kann (in diesem Fall bei der Mutter/Ex-Ehefrau), weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist. Die Tochter ist vor ca. 1 Jahr bei der Mutter ausgezogen und wohnt nun ca. 400 m von der Mutter entfernt, aber ca. 70 km von ihrem Ausbildungsort.

Wir haben nun den Unterhalt auf Basis 670 € für volljährige Kinder mit eigenem Hausstand wie folgt berechnet:

670 € abzgl. 290 € Ausbildungsvergütung = 380 €
abzgl. 184 Kindergeld = 196 € zu zahlender Unterhalt. Ist das so ok?

Sollte nunmehr die Agentur für Arbeit einen höheren Bedarf ermitteln, welcher Betrag, errechneter Kindesunterhalt oder BAB der Agentur für Arbeit, ist dann für die Unterhaltszahlung maßgebend?

Anzumerken wäre noch, dass ich vor ihrem Auszug von der Mutter mich beim Jobcenter erkundigt hatte, ob das in Ordnung geht und dort die Auskunft bekam, wenn sie sich selbst finanzieren kann (in diesem Fall hat mein Mann dies mit dem mtl. Kindesunterhalt finanziert)und nicht irgendwann mal kommt und Wohnungsgeld etc. beantragt, ist es kein Problem. Sollte sie sich irgendwann mal nicht mehr finanzieren können, muß sie wieder, bis sie 22 Jahre alt ist - zur Mutter zurückziehen.

Wie sieht dazu die Rechtslage aus?

Für Ihre Rückantwort herzlichen Dank.

Am 14.08.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für die Ehefrau gibt es keine allgemeine Tabelle, dies wird im Prinzip so berechnet wie im Scheidungsfall, dh es basiert auf der Einkommensdifferenz der Ehegatten im Einzelfall.
Am 14.08.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Beim Kindeseinkommen sind noch die Ausbildungsaufwendungen abzusetzen, entweder 90.- pauschal oder die individuell nachgewiesenen Kosten, die hier bei 70km Entfernung höher sein dürften. Allerdings könnte durchaus eine Obliegenheit bestehen, den Wohnsitz am Ausbildungsort zu nehmen.
Für den Unterhaltsbedarf haften dann beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen.
Am 14.08.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Ich hatte gelesen, dass die Ausbildungspauschale (90 €) nur bei volljährigen Kindern, die NOCH bei einem Elternteil wohnen, angerechnet wird; in diesem Fall gilt dann die Düsseldorfer Tabelle bis Punkt 4.

Wird eine Ausbildungspauschale (90 €) auch bei volljährigen Kindern mit eigenem Hausstand angerechnet?

Das würde ja dann den Bedarf von 670 € übersteigen und dies wären dann mtl. 760 € die abzgl. des Kindergeldes und der Ausbildungsvergütung zu zahlen wären.

Die Mutter ist nicht leistungsfähig, da Hartz IV.

Können Sie mir bitte noch die Frage beantworten, welcher Betrag für die Unterhaltszahlungen letztendlich relevant ist?:

Der ermittelte Bedarf durch die Arbeitsagentur aufgrund des BAB-Antrages oder die Unterhaltszahlung lt. Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 670 €?

Danke.

Am 14.08.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Bedarf bleibt bei grds 670.-, aber die Anrechnung eigenen Kindeseinkommens hierauf ist aufgrund der zu berücksichtigenden Kosten etwas anders als zunächst von Ihnen angenommen.
Ihre Unterhaltspflicht bestimmt sich nach familienrechtluchen Grundsätzen.
Am 14.08.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Rain Wolf,

mein inzwischen 19 jähriger Sohn hat nach der Trennung/Scheidung bei seiner Mutter gelebt und das Gymnasium besucht, Klasse wiederholt, danach bestandene "Zwangs-Realschulprüfung". Ende letzten Jahres dann permanentes Schuleschwänzen bis hin zur Ausschulung. Kurz vor Weihnachten ist er dann zu mir gezogen, hat den Kontakt zur Mutter abgebrochen.

Inzwischen ist er wieder bei ihr eingezogen, da ich meine Wohnung gekündigt habe (Zusammenzug mit Partnerin).

Nun fordert er Unterhalt über die damalige Scheidungsanwältin seiner Mutter und beruft sich auf ein unbegrenztes Attest einer Allgemeinmedizinerin über "psychische Erkrankung" und damit nicht schul- oder arbeitsfähig.

Mein Sohn hat seinerzeit Geld von denn inzw. verstorbenen Großeltern bekommen, dass in Wertpapieren angelegt wurde - mehr als ein Notgroschen.

Ich finde das Ganze dubios: Attest bis in alle Ewigkeit, keine Lust auf Schule, Arbeit (zumindest Nebenverdienst trotz seiner Depressionen und PC-Spiele-Sucht) und ich soll nun zahlen.

Wie schätzen Sie den "Fall" ein?
Seit Jahren verbringt er einen extrem hohen Zeitanteil am PC

Am 15.08.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Grds gilt: Wenn ein Kind vorübergehend erkrankt und in Behandlung ist müssen die Eltern das hinnehmen und auch ohne Schulbesuch/Ausbildung weiterzahlen. Ist ein volljähriges Kind dagegen dauerhaft erwerbsunfähig ist der Anspruch auf Grundsicherung für Erwerbsunfähige vorrangig und Eltern werden nur bei Überschreiten hoher Einkommensgrenzen in Anspruch genommen.
Am 15.08.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Bei einer BAföG Berechnung wird zur Grundbedarfsermittlung bei bezug einer Halbwaisenrente ein Freibetrag von dieser in Höhe 125€ abgezogen/gewährt.($23 Abs. 4) Muss auch ich als Unterhaltszahler bei der Unterhaltsberechnung diesen Freibetrag von 125€ einräumen?
Student hat Einkünfte:
Halbweisenrente 408€, Kindergeld 184€.
Ich bin Leistungsfähig. Wie hoch schulde ich Unterhalt?
Vielen Dank
Am 15.08.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Waisenrente wird bei der Unterhaltsberechnung angerechnet, ebenso Bafög. Ein verbleibender Unterhaltsbedarf ist von den Eltern anteilig nach ihrem Einkommen aufzubringen.
Am 15.08.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,

ist ein volljähriges Kind in folgendem Falle ein nicht pivilegiertes vollj. Kind?

18 3/4 Jahre alt - allgemeine Schulbildung mit Abitur abgeschlossen - wartet auf Studienplatz -
lebt (noch) bei der Mutter.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Am 16.08.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein volljähriges Kind ist nur so lange privilegiert, wie es sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet.
Am 27.08.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Wolf,

meine Tochter ist 19 Jahre und ist bei ihrer Mutter (also meine Ex-Frau) ausgezogen und wohnt in einer WG. Der Verdienst meiner Ex-Frau liegt unter dem Selbstbehalt, ich selbst verdiene 2200,- netto. Meine Tochter sucht jetzt im zweiten Jahr vergeblich einen Ausbildungsplatz der ihren Vorstellungen entspricht. Sie hat einen 400 Euro Job als Aushilfe in einem Kaufhaus. Welcher Unterhalt steht ihr nun unter welchen Bedingungen zu?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Am 28.08.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Dazu wäre angesichts 2 jähriger Suche für das Bestehen der Unterhaltspflicht zu klären, was sie genau sucht, ob sie in ausreichendem Umfang sucht und ob diese begehrte Ausbildung ihren Fähigkeiten und Neigungen entspricht.

Bearbeitet am 28.08.2012 von

Am 28.08.2012 schrieb (anonym) folgendes:
An und für sich habe ich mit meiner Tochter ein noch vernünftiges Verhältnis. Nur steht sie auf dem Standpunkt, dass ihr bis 25 Jahre UHG zustehen würde unabhängig von der Ausbildung.
Selbst wenn ich die Suchzeit so akzeptieren würde, welcher Betrag würde ihr denn bei den o.a. Umständen zustehen? Zur Zeit überweise ich ihr monatlich 300 Euro.
Am 28.08.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Achja, noch eine Zusatzfrage: Was ist bei der Ausbildungsplatzsuche ein "ausreichender Umfang"?
Am 28.08.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es besteht kein allgemeiner Unterhaltsanspruch bis zu einem bestimmten Alter. Kinder haben Anspruch auf Unterhalt für eine angemessene, dh ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erstausbildung. Diese müssen sie mit der gebotenen Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit betreiben oder sich darum bemühen. Wie das konkret aussehen muß hängt von der Ausbildung ab und ist zB bei der Bewerbung um einen Studienplatz etwa ganz anders als bei einem Ausbildungsplatz.
Am 28.08.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,

aufgrund der Volljährigkeit meines ältesten Sohnes möchte ich die Unterhaltsleistung neu berechnen.
Nun stelle ich aber fest, dass ich durch das hinzuzuziehende Einkommen meiner Exfrau im Prinzip mehr zahlen muss, als vorher.
Beispiel: Mein Einkommen in Stufe 8 der Düsseldorfer Tabelle, Unterhalt für meinen Sohn 703 Euro, abzüglich Kindergeld.
Durch das Einkommen meiner Exfrau steigt der Unterhalt in die Stufe 10, demnach 78 Euro mehr Unterhalt.
Der Selbstbehalt führt allerdings dazu, dass sie keinen Unterhalt leisten muss.
Muss ich nun den Mehrunterhalt leisten, obwohl es durch das andere Einkommen entsteht?
Und als Folgefrage:
In welchen Fällen kann zukünftiges Einkommen meines Sohnes zu 100% (abzüglich seines Selbstbehaltes von 90 Euro) oder nur zu 50% vom Unterhalt abgezogen werden?

Herzlichen Dank für die Antwort.

Am 28.08.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils müssen Sie max. den Unterhalt nach Ihrem Einkommen zahlen.
Zukünftige Einkünfte des Sohnes können auf den Unterhalt nicht verrechnet werden, sondern nur aktuell erzielte.
Am 28.08.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Herzlichen Dank für die Antwort, Frau RAin Wolf.

Zum Einkommen des Sohnes ging rs mir nicht darum, ob und wann, sondern nur, wenn er dann eines hat, ob ich 50% oder 100% anrechnen darf (natürlich abzüglich der 90 Euro Selbstbehalt).

Am 28.08.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Überobligatorisches Einkommen wird nur nach Billigkeit angerechnet, das muß nicht 50% sein, obligatorisches Einkommen (dh aufgrund einer Erwerbsobliegenheit erzieltes)vollständig.
Am 28.08.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Herzlichen Dank für die schnellen Antworten.
Am 28.08.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo!
Ich studiere und wohne noch bei meiner mutter, habe nur eine generelle Frage:

Meine Mutter hat ein Einkommen von ca. 1000€ mtl, das heißt, sie ist nicht unterhaltspflichtig, richtig?
Mein Vater ist wieder verheiratet und hat ein Einkommen von ca 4000€, will aber nun in Altersreilzeit gehen.
Kann mein Vater vom Unterhalt Beträge von Schulden, die er gemeinsam mit der neuen Partnerin hat (Eigentumswohnung, Ferienhaus, Auto) abziehen bzw deswegen weniger zahlen? Und hat es Einfluss wenn er einen Pflegeplatz für meine Großeltern bezahlen muss?

Danke im Vorraus für die Antwort!

Am 29.08.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei der Abzugsfähigkeit von Schulden kommt es immer darauf an, wann und wofür sie gemacht wurden. Die selbst bewohnte ETW dürfte wohl anerkannt werden, die Ferienwohnung nicht.
Der Unterhalt für Großeltern ist Ihrem Anspruch nachrangig, also nicht abzugsfähig.
Am 03.09.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
ich habe 2 Töchter 12&17 die Große will mit 18 mit Ihrem Freund zusammenziehen Sie macht eine Schulische ausbildung die noch 2 Jahre dauert.Z.zt. bekomme ich für die Große noch Untehalt vom Vater ,ich selbst bin Erwerbsgemindert (also Rente).Ich bin neu Verheiratet wir haben Eigenheim und mein Mann hat auch 2 kinder für die er Unterhalt zahlt.
Wieviel kann meine Tochter von mir verlangen wenn Sie auszieht,wird das Einkommen meines Mannes auch mit angerechnet?
Am 03.09.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Tochter mit eigenem Haushalt hätte einen Bedarf von 670.- für den beide Eltern anteilig nach ihrem Einkommen aufkommen müssen. In Ihrem Fall wären ua zu berücksichtigen die EU Rente, evtl Einkommen aus einer verbleibenden Erwerbsobliegenheit sowie Ihr Anspruch auf Familienunterhalt gegenüber dem Ehemann.
Am 04.09.2012 schrieb (anonym) folgendes:
mein Sohn ist fast 26. Ich habe ihm bereits eine Berufsausbildung zum Tierpfleger finanziert. Nun möchte er Tierarzt studieren und hat Bafög beantragt. Das Bafögamt prüft nun meine Leistungsfähigkeit. Bin ich tatsächlich verpflichtet meinem Sohn auch noch das Studium zu finanzieren bzw. eben wieder Unterhalt zu leisten? Zwischenzeitlich hatte er als Tierpfleger in einer Tierklinik ein eigenes Einkommen. Danke für ihre Antwort.
Am 05.09.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn es sich um eine gestufte Ausbildung Tierpfleger - Tierarzt handelt, kann eine Unterhaltspflicht bestehen. Hatte der Sohn aber in seiner Erstausbildung schon eine gesicherte Stellung erreicht, handelt es sich nicht mehr um eine gestufte Ausbildung.
Am 13.09.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte RAin Wolf,

folgende Situation:
die Tochter wurde im Januar volljährig. Lebt bei der Mutter, die selbst hohes Einkommen hat.
Der Vater zahlte, ohne Feststellung einer Bedürftigkeit und Kenntnis über Einkommen der Mutter an die Tochter bis Juni Unterhalt, damit sie in Ruhe ihr Abitur machen konnte. Schriftlich fixiert. Danach sollte auf gesetzl. Grundlage eine Neubestimmung erfolgen. Tochter hat sich nach dem Abitur nur an einer Uni beworben, da sie in ihrer Heimatstadt und in der Nähe ihres Freundes bleiben wollte. Das gewünschte Fach hat aber eine örtl. Zulassungsbeschränkung (NC 1,7) und die Abiturnote lag bei 2,4 - also eine Absage war mehr als wahrscheinlich.
Nun möchte sie Unterhalt - und möchte ab März an eine private Hochschule, die im Monat fast 700,-- € kostet, aber in ihrer heimatstadt ist.
Staatl. Unis in anderen Städten bieten ihr Studienfach auch an (evtl. mit nierigerem NC), aber sie will aus o.g. Gründen, sowie aus Kostengründen für sich selbst nicht dorthin.
Sie bekäme ja dann den festen Satz von 670,-- + KV
Abgesehen davon, dass die Bedürftigkeit der Tochter nicht festgestellt ist (hat Sparvermögen und Ausbildungsversicherung- Höhe?) - müsste der Vater sich an den hohen Kosten einer privaten Hochschule beteiligen oder greift hier das Gegenseitigkeitsprinzip? Wir wissen auch nicht, ob dieses Fach Ihren "Neigungen" entspricht -

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Am 13.09.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Eine Entscheidung, daß Eltern die zusätzlichen Kosten einer privaten Uni zu tragen haben, deren Besuch allein aus Gründen der Heimatnähe erfolgt, ist mir nicht bekannt.
Am 13.09.2012 schrieb (anonym) folgendes:
1. Es gab ja nur diese einzige Bewerbung an einer Uni auf ein Fach, dessen NC sie im Abitur nicht erreicht hat - in wie weit hätte sie Anspruch auf Unterhalt in der sog. Orientierungsphase zw. Abi und Studium (Abitur im Juli, die Absage der Uni erfolgte im August)?

Zunächst sollte es das Studienfach Medienwissenschaften sein und an der Privathochschule wäre es jetzt Medienmanagement, o.g. wird dort nicht angeboten - also auch dort wird wegen des Wunsches der Heimatnähe eine Änderung vollzogen.

Jetzt hat sie, ergänzend aufgrund der abgelaufenen Bewerbungsfristen, keinen Studienplatz. Ist es korrekt, dass sie nun auf jeden Fall selbst für ihren Unterhalt sorgen muss?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Am 13.09.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn kein Studium aufgenommen wird, etwa weil kein Studienplatz erreicht wurde, besteht in der Wartezeit vollschichtige Erwerbsobliegenheit zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts, gleiches gilt für ein sog Parkstudium.
Wenn für ein Fach ein örtlicher NC gilt, den das Kind klar nicht erreicht, neige ich dazu, die Ausbildungsbemühungen bei Bewerbung auf nur diesen einen Studienplatz ebenfalls als nicht ausreichend anzusehen.
Am 14.09.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,

vielen Dank für Ihre hilfreichen Antworten.
Ergänzend: Wenn die Volljährige nun in Österreich studiert - stünde ihr dann mehr als 670,-- € (+ KV) zu?

Herzlichen Dank schon im Voraus.

Am 17.09.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Da die Lebensverhältnisse in Österreich sehr ähnlich den deutschen sind, dürfte ein Gericht wohl weder Zu- noch Abschläge auf den Bedarf vornehmen.
Am 17.09.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,
ich habe meiner Tochter bis zum 14.7.2012 per Titel Unterhat gezahlt (da sie ihr Abi machen wollte, was sie unterdessen vor 2 Jahren ohne mich in Kenntnis zu setzen abgebrochen hat- in dieser Zeit jobte sie bei einer fastfoodkette), jetzt teilte mir ihr Anwalt mit, daß sie ab dem 6.8.12 eine Ausbildung zur Restaurantfachfrau macht-Ausbildungsvergütung 384,00.
Muß ich überhaupt Unterhalt zahlen?
und müßte sie nicht noch Kindergeld erhalten?
und wie kann ich mich absichern, daß sie nicht wieder abbricht und mich weiter zahlen läßt?
Danke im voraus
Am 18.09.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Da ein Titel besteht müssen Sie solange Unterhalt zahlen, bis dieser einverständlich oder per Gerichtsbeschluß abgeändert wird, da Sie andernfalls die Zwangsvollstreckung riskieren.
Um die Ausbildungsfortschritte zu kontrollieren können Sie entsprechende Nachweise verlangen.
Am 18.09.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RA-in Wolf,
meine Tochter hat vor 2 Jahren ein Berufskolleg besucht und einen Abschluss als Medientechniche gestalterin gemacht.
Während dieser zeit habe ich Unterhalt gezahlt
Danach hat sie 2 Jahre in einer Werbeagentur gearbeitet (in dem erlernten Beruf).
Nun möchte sie Studieren und wieder Unterhalt bekommen, da das Bafög sehr gering ausfällt.
Hat sie Anspruch? Und wie wirkt sich ein 400 EUR Job aus, den sie ausübt. In wieweit mindert dieser ihren evtl. zustehenden Unterhalt?
Am 19.09.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein Unterhaltsanspruch für eine gestufte Ausbildung setzt einen fachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausbildung und Studium voraus. Ersteres ist mangels Angabe zum Studium nicht zu beurteilen und an zweiterem bestehen nach immerhin 2jähriger Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf ebenfalls erhebliche Zweifel.
Am 20.09.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Vielen Dank für die Antwort,
ergänzend sei bemerkt die Erstausbildung erfolgte als Schulkolleg (unbezahlt) zur gestaltungstechnischen Assistentin, das nun folgende Studium erfolgt im Fach Grafik & Design.

Wie wird ein 400 EUR-Job des Studierenden auf den Elternunterhalt angrechnet?

Am 21.09.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es erfolgt eine teilweise Anrechnung nach Billigkeit, wobei sich der Prozentsatz insbesondere nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten richtet.
Am 26.09.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,
mich würde interessieren, ob mein Vater, immer noch unterhaltspflichtig ist.
Folgender Fall besteht:
Ich (25), und meine Schwestern (20+22), ich blieb nach der Scheidung bei meinem Vater, meine Schwestern bei der Mutter (wieder verheiratet).
Sein Einkommen ist durch einen Jobwechsel gefallen, die Berechnung des Unterhaltes für meine Schwestern ist noch auf den alten Job angerechnet. Inzwischen hat er nicht mehr als Stufe 1 der DT und hat heute noch nach 20 Jahren Schulden aus der Scheidung und dem gemeinsamen Hausbau. Meine Mutter macht aktuell eine Ausbildung zur Altenpflegerin und hat somit ein Einkommen. Für eine Schwester bezahlt er keinen Unterhalt mehr, da Sie bei der Mutter ausgezogen und verlobt war (noch in Ausbildung zur Krankenschwester), inzwischen ist diese wieder entlobt und lebt wieder bei der Mutter. Die andere Schwester hat in diesem Jahr, die FH-Fremdsprachen abgeschlossen. Jetzt macht Sie mal ein 2-monatiges Praktikum und arbeitet nebenher in einem Fitnessstudio, wo Sie nach dem Praktikum vermutlich voll arbeiten wird. Ob Sie sich um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, weis ich nicht genau. Muss er nach dem Praktikum oder jetzt schon, noch Unterhalt bezahlen?
Am 26.09.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für die Ermittlung vonUnterhaltsansprüchen im Einzelfall ist die Vorlage und Prüfung einer Vielzahl von Belegen zu den Einkommensverhältnissen aller Beteiligten und ggf deren Ehegatten erforderlich, dazu kommen auch Belege zu Darlehnsverpflichtungen und deren Zweck. Neben diesen Fragen die Leistungsfähigkeit betreffend wären beim Kindesunterhalt auch genaue Angaben zum Ausbildungsweg, der angestrebten Ausbildung sowie dazu, ob das Praktikum mit diesem Ausbildungsziel verbunden ist, erforderlich, um zu klären, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch bestehen könnte.
Am 28.09.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Rain Wolf,

ist bei der Berechnung des unterhalts für ein nicht priv. vollj. Kind der Selbstbehalt des Vaters (1.150,--)vor der Errechnung des Anspruchs eines mind. Kindes und der Ehefrau abzuziehen, die ja vor dem Vollj. stehen oder danach? Damit verändern sich ja die Rechengrößen und das am Ende stehende bereinigte Netto.

Besten Dank für Ihre Antwort.

Am 28.09.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Folgender Fall besteht:
Meine beiden Kinder, Tochter (17) und Sohn (19), leben bei meiner Ex-Frau. Meine Ex-Frau ist in Vollzeit berufstätig, meine Tochter besucht eine allgemeinbildende Schule, mein Sohn fängt nach einem FSJ ein Studium an. Für meine Tochter zahle ich Unterhalt aus einer Trennungsvereinbarung, für meinen Sohn habe ich wegen des FSJ zuletzt keinen Unterhalt bezahlt. Mit Beginn des Studiums ist mein Sohn wieder unterhaltsberechtigt und sein Unterhalt berechnet sich nach der 4. Altersstufe der DT. Nun meine Fragen:

- Wird bei beiden bereinigten Nettoeinkommen jeweils ein Selbstbehalt von 1.150 € abgezogen und bei meinem Einkommen zusätzlich der Unterhalt für meine Tochter?
- Wie berechnet sich der Unterhalt für meine Tochter, wenn sie 18 wird? Gelten dieselben Selbstbehalte wie bei meinem Sohn?
- Ändert sich dann der Unterhalt für meinen Sohn ?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Am 01.10.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei Ihnen wird der Unterhalt der minderjährigen Tochter abgezogen, dann der Bedarf des Sohnes auf Basis der zusammengerechneten Elterneinkommen ermittelt. Für die Haftungsverteilung der Eltern untereinander wird dann der SB abgezogen. Die Haftungsquote jedes Elternteils ergibt sich aus dem Verhältnis seines bereinigten Einkommens zum Gesamteinkommen.
Ab Volljährigkeit der Tochter wird ihr Unterhalt nicht mehr vorweg abgezogen, denn es haften nun beide Elternteile für den Unterhalt. Ihr Unterhalt errechnet sich dann genauso wie der des Sohnes.
Ob sich dann der Unterhalt für den Sohn ändert ist eine Frage der Leistungsfähigkeit, dh dies muß im Einzelfal errechnet werden.

Bearbeitet am 01.10.2012 von

Am 01.10.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Vom bereinigten Einkommen wird der Unterhalt des minderjährigen Kindes und der ggf unterhaltsberechtigten Ehefrau vorweg abgezogen. Dann wird der Bedarf des Kindes ermittelt und dann zur Berechnung der anteiligen Quote der Eltern der SB abgezogen.
Am 01.10.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Nachfrage:
Was ist, wenn sich nach DT für meinen Sohn ein höherer Unterhaltsanspruch ergibt als für einen Studierenden mit eigenem Haushalt (670,- €)?
Am 01.10.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die DT weist bei gehobenen Einkommensverhältnissen tatsächlich einen höheren Bedarf aus als bei Kindern mit eigenem Hausstand.
Am 01.10.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Rain Wolf,

vom bereinigten Einkommen zuerst Unterhalt minderj. Kind und der ggf(!) unterhaltsberechtigten Ehefrau...
Was heißt ggf.? Vater lebt mit minderj. Kind und zweiter Ehefrau zusammen - ist deren Unterhalt bei der Berechnung f. d. vollj. Kind abzuziehen oder ist dies nicht sicher?
Besten Dank.

Am 01.10.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Ehegatte ist dem volljährigen Kind gegenüber vorrangig, so daß ein etwaiger Unterhaltsanspruch des Ehegatten grundsätzlich vorab in Abzug zu bringen ist. "Ggf." bezieht sich darauf, daß aber in bestimmten Konstellationen der Höhe nach rechnerisch kein anzusetzender Unterhaltsanspruch der Ehefrau verbleibt, etwa wenn diese mehr verdient wie der Ehemann.
Am 02.10.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Mann hat ein Kind aus erster Ehe (seit dem 04.07. 19 Jahre alt). Diese hatte in der 11.ten Klasse die Schule abgebrochen. Daraufhin hat er die Unterhaltszahlungen erst mal eingestellt. Ein Unterhaltstitel bestand nicht. Seit diesem Zeitpunkt hat die Tochter nichts gemacht, war einfach nur zuhause. Seit dem 24.08.2012 hat sie sich nun entschlossen ein Berufskolleg zu besuchen und Unterhalt eingefordert.
Nach Aussagen ihrer Anwältin ist sie ein privelegiertes Kind (unter 21Jahre, lebt bei Kindesmutter und ist nicht verheiratet), mein Mann muss nun also Unterhalt zahlen. Dieses möchte er auch, um ihr eine Ausbildung zu ermöglichen.
Wir haben jedoch noch ein Kind aus unserer Ehe. Es ist 6 Jahre alt und behindert. Wir haben einen Behindertenausweis mit 80%. Aufgrund der Behinderung kann ich nicht arbeiten gehen und wir leben nur vom Einkommen meines Mannes.

Ist es tatsächlich so, dass die Tochter aus erster Ehe gleichgestellt ist mit unserem behinderten Sohn?

ist es richtig, dass die Steuerrückerstattung aus dem letzten Jahr einkommenserhöhend hinzugerechnet wurde (die Erstattung ist in erster Linie auf die Behindertenpauschale unseres Sohnes zurückzuführen)?

was ändert sich, wenn die Tochter das 21 Lebensjahr vollendet und nicht mehr privelegiert ist?

Am 02.10.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Tochter ist nur dann privilegiert, wenn sie sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet. Da die Bezeichnung Berufskolleg sehr unterschiedliche Schulen bezeichnet wäre das vorab zu klären. Ist die Tochter privilegiert, so ist sie mit Ihrem Kind gleichgestellt. Ist sie (nicht mehr) privilegiert, dann haben der Unterhalt für Ihr Kind und Sie selbst Vorrang vor den Ansprüchen der Tochter.
Am 03.10.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf
So siehts bei mir aus :

20 Jahre

dieses Jahr Abitur

wohne nicht mehr Zuhause

Eltern getrennt Mutter aber neu verheiratet

kein Studienplatz bekommen,berufliche Richtung steht aber fest.

Praktikum in genau diesem Berufsfeld, leider unentgeldlich und so zeitaufwendig,dass ich keine andere bezahlte Tätigkeit nebenher machen kann

Gehalt der Mutter + Stiefvater ist immerhin hoch genug als das ich kein bafög bekommen würde.

Habe ich nun den Anspruch auf Unterhalt?
Danke im Vorraus

Am 04.10.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn das Praktikum nicht Teil der regulären Ausbildung ist, befinden Sie sich nicht in Ausbildung. In diesem Fall besteht vollschichtige Erwerbsobliegenheit; bei Erfüllung der Erwerbsobliegenheit verbleibt idR kein ungedeckter Unterhaltsbedarf mehr.
Am 04.10.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
wie lange gelten eigentlich die "üblichen" Unterhaltstitel, die von den Jugendämtern den unterhaltspflichtigen Vätern von Kindern vorgelegt werden. Die "natürlich" keine zeitliche Befristung enthalten.
Kann man solche Titel als Unterhaltsverpflichteter nachträglich "befristen" oder außer Kraft setzen lassen, wenn das "Kind" volljährig ist ?
Am 04.10.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
JA Urkunden ohne zeitliche Befristung gelten unbeschränkt. Es liegt am Unterhaltspflichtigen, bei Wegfall der Unterhaltspflicht oder Änderung (gemeinsame elterliche Unterhaltsverpflichtung ab 18)die gerichtliche Abänderung zu bewirken, wenn ein freiwilliger außergerichtlicher (Teil)verzicht nicht erreicht werden kann.
Am 18.10.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
Ich habe mal eine Frage.
Von meinem Freund der Sohn ist im Juli diesen Jahres 17 Jahre alt geworden.Hat Realschulabschlussund wollte laut Aussage der Mutter jetzt Abitur machen.Bis zum heutigen Tag jedoch liegt uns keine Information vor ,ob dies auch war ist.
Ob er wirklich Abitur macht,ob er noch zu Hause wohnt usw. Darf mein Freund auf Grund fehlender Informationen den Unterhalt einstellen.
Würde mich sehr über eine Antwort freuen.
Am 19.10.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei Einstellung der Unterhaltszahlung eines titulierten Kindesunterhaltsanspruchs kann die Zwangsvollstreckung drohen. Es sollten diese Informationen sowie Belege (Schulbescheinigung) zunächst schriftlich unter Fristsetzung angefordert werden.
Am 20.10.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

meine Tochter ist seit Oktober 18 - der Arbeitgeber hat die Pfändungsunterlagen vom Jugendamt erhalten und soll den Unterhalt nun an sie zahlen - Der Vater bekommt am 01. und 15 eines Monates Abschlag und Lohn. Wann muss der Arbeitgeber den einbehaltenen Unterhalt überweisen? Darf der sich damit der Lohnzahlung am 15. noch ewig Zeit lassen? Heute am 19. war noch kein Geld da.

Gruß
Claudia

Am 22.10.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine Lohnpfändung müßte vom Vollstreckungsgericht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß an den Arbeitgeber zugestellt werden.
Am 26.10.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
ich verstehe eine Sache nicht:
1. Student, Eltern nicht leistungsfähig, erhält volles BaFÖG und Kindergeld. Er kann bis 400 € im Monat anrechnungfrei dazuverdienen, hätte also insgesamt 1070 €.
2. Student, beide Elternteile voll leistungsfähig,
erhält 486 € Unterhalt und Kindergeld. Wenn er 400 € dazuverdient, werden ihm (400-50)/2 (in der Regel ?) 175 € von den Eltern abgezogen. Die Eltern, seit langem getrennt, zahlen nur, was sie unbedingt müssen obwohl sie über 6000 € netto haben. Dieser Student hätte dann bei gleichem Fleiß nur 895 € im Monat. Ist das nicht ungerecht,
und wann gilt der Verdienst wirklich als überobligatorisch und damit nicht dem Unterhalt anrechenbar ?
Vielen Dank schon mal im Voraus.
Gruß Harald
Am 30.10.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Student sol studieren sein Nebenjob ist daher immer überobligatorisch und kann nur nach Billigkeit angerechnet werden. Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern kann das auch bedeuten dass der Verdienst anrechnungsfrei bleibt.
Am 30.10.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Von meinem Freund der Sohn wird nächstes Jahr im Juli 18 aber er macht jetzt Abitur. Er könnte sich doch Geld dazuverdienen auf 400 Euro Basis.Oder brauch er das etwa nicht???????
Am 08.11.2012 schrieb (anonym) folgendes:
wie sieht es denn aus, wenn ich eine eigene wohnung habe und keine studentin (noch warteliste) und auch keine ausbildung mache?!
hab nen 400€ job!

danke!

Am 08.11.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Eltern sind verpflichtet ihren Kindern durch die Unterhaltszahlung eine angemessene Berufsausbildung zu ermöglichen. Wenn Sie keine Berufsausbildung machen, etwa wegen der Wartezeit bis zu einem Studium, sind Sie wie jeder andere Erwachsene auch verpflichtet Ihren Lebensunterhalt selbst durch eine vollschichtige Arbeit sicherzustellen.
Am 16.11.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Frau RA Wolf,
Mein Sohn ( 20 Jahre) lebt im Zweifamilienhaus in einer eigenen 72 qm Wohnung. Das Haus gehört mir und meiner Ex-Frau gemeinsam. Sie bewohnt die andere Wohnung und trägt die Kosten des Hauses. Er bekommt das Kindergeld. Laut Jugendamt hat er Anspruch auf 670€ Unterhalt. Werden davon dann die Kosten der Wohnung und das Kindergeld abgezogen?
Danke.
Am 19.11.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolff,

volljähriges, nicht priv. Kind hat im Juli 2012 Abi gemacht - aus Eigenverschulden , da nur auf einen Studienplatz beworben, keinen Studienplatz erhalten. Will nun Wartezeit
bis zum Erhalt eines Studienplatz mit kleinen Praktika überbrücken (bisher nur eins, das Ende Nov. beginnen soll). Zählt dies als "Orientierungsphase" oder zur "Berufs-/Studien-Ausbildung" ? Vielen Dank für Ihre Antwort.

Am 19.11.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das Kindergeld wird bedarfsdeckend angerechnet und es steht Ihnen frei für die Wohnung eine angemessene Miete zu vereinbaren.
Am 19.11.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für die Wartezeit besteht idR kein Unterhaltsanspruch, sondern eine Erwerbsobliegenheit des Kindes.
Am 25.11.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolff,

das Steuerrückerstattungen als Einkommen in der Unterhaltsberechnung gelten ist mir bekannt.
Wie aber ist es mit EST-Zahlungen (Nachzahlungen oder vom FA festgelegte EST-Vorausszahlungen) - sind diese einkommmensmindern anzusetzen (bei Berechnung nicht priv. vollj. Kind)?

Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Am 26.11.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Steuernachzahlungen und -vorauszahlungen sind ebenso wie - erstattungen beim Unterhalt zu berücksichtigen.
Am 26.11.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolff,

der Vater eines vollj., nicht priv., Kindes wurde zur Auskunft aufgefordert - Das bereinigte Netto ergibt, dass er keinen Unterhalt zahlen muss -
Auskünfte bzgl. vollj. Kind und dessen Mutter hat er selbst, trotz Forderung aber noch nicht erhalten -
Hat er, obwohl er keinen Anteil des Unterhaltes zahlen muss, Anspruch auf die Auskünfte bzgl. Einkommen, Vermögen des vollj. Kindes und dessen Mutter?

Vielen Dank.

Am 26.11.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Auskunftsanspruch dient zur Ermittlung und Überprüfung von Unterhaltsansprüchen. Steht ausnahmsweise (!) bereits vorher sicher fest, daß ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, so kann auch kein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden.

Bearbeitet am 26.11.2012 von

Am 27.11.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolff,

eine etwas schwierige Frage:

ein vollj. Kind verlangt Einkommens-Auskunft vom Vater, der in einer anderen Stadt wohnt - sollte es zu einer gerichtl. Auseinandersetzung kommen, so ist das Gericht des Vaters zuständig -

Wie ist es aber, wenn der Vater ergänzend, nach Aufforderung des Kindes, im Gegenzug die Information bzgl. Einkommen Kind und Mutter verlangt - bleibt der Gerichsstand dann der Wohnort des Vaters?

Vielen Dank.

Am 27.11.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn das volljährige Kind privilegiert ist, ist in beiden Fällen das Gericht am Wohnort des Kindes zuständig. Ist es nicht privilegiert kann geprüft werden, ob die Klage ggf als Widerklage erhoben werden kann, um 2 Gerichte und damit die Gefahr widersprechender Entscheidungen zu verhindern.
Am 27.11.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Das Kind ist nicht privilegiert.
Vater möchte, im Falle des Streites, das Gericht am eigenen Wohnort,was muss er beachten?

Ergänzend:
die Abzugsposten bzw. Unterhaltsbeträge, für das mind. Kind und die Ehefrau, mit denen er zusammenlebt, sind dies "Rechengrößen" oder müssen diese tatsäschlich fließen?

Besten Dank für Ihre Antwort.

Am 28.11.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolff,

wie wird der Familienunterhalt berechnet?
Beispiel:
Vater ber. netto 2000,--
Ehefrau ber. netto 250,--
Rechnung:
2000+250 geteilt durch zwei heißt 1.120
oder
2000-250 geteilt durch zwei heißt 875,--

Vielen Dank.

Am 28.11.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Anspruch auf Familienunterhalt in der intakten Familie ist kein Geldanspruch und wird daher nicht berechnet, er richtet sich auf die Beteiligung beider Ehegatten am laufenden Lebensunterhalt nach ihrem Einkommen und Vermögen.
Am 29.11.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolff,

kann die Mutter, bei der das vollj.nicht priv. Kind lebt die Wohnungsmiete als Abzugsposten ansetzen.
In dieser Wohnung haben immer nur sie und das Kind gelebt (heißt ohne Vater)

Besten Dank für Ihre Antwort

Am 30.11.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wohnungsmiete ist kein Abzugsposten, sondern vom verbleibenden Einkommen bzw Selbstbehalt zu bezahlen.
Am 02.12.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolff,

und wie ist das mit dem Wohnwert (Nutzung Eigenheim, nicht aus der 1. Ehe stammend)
Wird dieser bei der Berechnung unterhaltsrelev. Einkommen bei Volljährigenunterhalt als Einkommen hinzugerechnet?

Wohnwertberechnung:
Höhe der mögl. erzielb. Miete abzgl. Belastungen (Kredit), Instandhaltung?

Am 03.12.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Wohnwert gilt auch beim Volljährigenunterhalt als Einkommen, auf die Frage in welcher Ehe das Eigentum erworben wurde kommt es nicht an.
Am 16.12.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,

habe trotz der vielen interessanten Beiträge meinen Fall nicht gefunden. Hier meine Fall: Die Tochter meines Mannes,24 jahre alt, hat vor 7 Jahren nach Abschluß der Hauptschule eine Lehre in einem Sportfachgeschäft begonnen und bereits nach 3 Monaten die Kündigung erhalten, da sie die Ausbildung nicht sehr ernst genommen hat und sich nichts hat sagen lassen. Danach hing sie jahrelang dem Traum nach, Kinderpflegerin werden zu wollen, hat aber Aufgrund ihrer sehr schlechten Noten im Abschlußzeugnis keinen Ausbildungsplatz bekommen und jahrelang bei Schlecker in Vollzeit gearbeitet. Mit dem Zusammenbruch des Unternehmens bekam sie ihre Kündigung, und hat nun im September 2012 bei KIK eine Ausbildung zur Einzelhandels-Kauffrau begonnen. Natürlich kam prompt die Anfrage nach Unterhalt. Sie verdient 550€ Netto und bekommt wieder Kindergeld. Nach Abzug der Ausbildungspauschale, die wie ich in anderen Beiträgen vernommen habe nicht zwingend abgezogen wird bei Kindern mit eigenem Hausstand, bleibt ein Unterhaltsanspruch von 26€ oder eben gar nichts. Von der Mutter wäre vermutlich nichts zu holen, da diese nach unserem Kenntnisstand keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Allerdings besteht kein Kontakt, auch nicht zur Tochter, so daß wir das nicht sicher wissen. Hier nun meine Frage: hat die Tochter überhaupt noch einen Unterhaltsanspruch, da sie jahrelang einer Vollzeittätigkeit nachgegangen ist, oder ist der verwirkt? Und wenn ja, wie lange würde dieser Anspruch bestehen?

Vielen Dank im vorraus für Ihre Antwort

Mit freundlichen Grüßen

B.Schürmann

Am 17.12.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Erstausbildung genießt einen hohen Stellenwert, so daß Fehlverhalten in Zeiten der Minderjährigkeit den Anspruch kaum zur Verwirkung bringt. Verwirkung ist immer eine Einzelfallentscheidung, so daß in Anbetracht der geringen finanziellen Belastung und der bislang nicht vorliegenden Erstausbildung ein Gericht die Hürden der Verwirkung wahrscheinlich sehr hoch legen würde, obwohl das Kind bereits eine wirtschaftliche Selbständigkeit erreicht hatte. Allerdings ist in solchen Fällen häufig ein höherer Selbstbehalt anzusetzen.
Am 18.12.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAIn Wolf
Ich habe eine 18 jährige schulpflichtige Tochter die bei der Mutter lebt. Die Mutter ist wieder verheiratet. Ihr Mann hat 3 unterhaltspflichtige Kinder die wiederum bei deren Mutter leben. Da ab 18 beide Elternteile Barunterhaltspflichtig sind nun meine Frage. Ich habe ein Einkommen von 2000 E, meine Exfrau ein Nettoeinkommen von 2.500 E. Die Tochter besucht noch bis Juli 2013 eine Privatschule die monatlich 300 E kostet. Anschließend ist ein Studium geplant. Derzeit bezahle ich Regelunterhalt plus 100 E der Schulkosten und meine Exfrau 200 E die sie dann steuerlich geltend machen kann. Wer ist nun in welcher Höhe unterhaltspflichtig. Eine weitere Frage - inwiefern sind Schuldzinsen vom Haus bzw. monatliche Fahrkosten in Höhe von über 300 E zu meinem Arbeitsplatz abzugsfähig? Ich bin mittlerweile zu meiner Freundin gezogen und habe das Haus vermietet da die Schulden/Tilguung, Unterhalt und Fahrkosten mein gesamtes Einkommen beanspruchten. Ich wünsche mir für meine Tochter das Beste - fühle mich jedoch von meiner Exfrau in den Ruin getrieben.
Freundliche Grüße und besten Dank für Ihre Hilfe.
Am 19.12.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine individuelle Unterhaltsberechnung im Einzelfall ist die Prüfung einer Vielzahl von Fakten und Belegen (Einkommensnachweise, Steuerbescheide, Darlehnsbelastungen, Wohnvorteile, Unterhaltsverpflichtungen usw) aller Beteiligten erforderlich. Dies ist naturgemäß im forum nicht möglich.

Bearbeitet am 19.12.2012 von

Am 28.12.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo!
Ich bin 19 Jahre und mache im April mein Abi. Danach möchte ich studieren und dazu mit einem Freund in eine wg ziehen. Nun brauche ch dafür unterhalt. Mein Vater verdient ca . 3500 brutto meine Mama ca. 1000 brutto. Beide sind geschieden und neu verheiratet.ich habe außerdem zwei kleine Halbgeschwister die einmal bei meiner Mutter und meinem Vater wohnen. Ich denke, dass ich kein bafög bekommen werde. Derzeit wohne ich bei meinem Vater, dieser jedoch sagt , er biete mir Kost und Logis und deshalb wäre ich nicht Unterhaltsberecjtigt wenn ich ausziehen möchte. Dies wäre meine freie Entscheidung und er sagt, dass ich auch bei ihm wohnen könnte während des Studiums. Nun ist die frage , da die Uni ca. 20km entfernt ist, inwiefern das stimmt? Besteht Unterhaltsanspruch , wenn ich das Bundesland wechsele und somit weit von meinen Eltern weg wohne? Oder muss ich den Umzug plausibel begründen ua. Mit der Wahl eines Studienfaches welches ich nur woanders studieren kann?
Am 02.01.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei der Wahl Ihres Studienfachs einschl etwaiger Schwerpunkte sind Sie grds frei.
Wenn die von Ihnen gewünschte Kombination an der Uni in der Nähe angeboten wird und Sie dort einen Studienplatz bekommen würden könnten die Eltern von ihrem Unterhaltsbestimmungsrecht Gebrauch machen, wenn dies nicht aus anderen Gründen für Sie unzumutbar wäre.
Am 08.01.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,

meine Frage:
ein volljähriges nicht priv. Kind hatte vor einigen Monaten Vermögen, verlangt nun Unterhalt mit dem Hinweis, dass kein Geld mehr da sei -
Muss das Kind nachweisen, wofür das Geld ausgegeben wurde?
Und hat es dann ein Anrecht auf Unterhalt (so es sich in einer Ausbildung/Studium befindet), auch wenn das Geld "einfach so" ausgegeben wurde?

Besten Dank für Ihre Antwort.

Am 08.01.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das vollj. Kind muß die Voraussetzungen seines Unterhaltsanspruchs darlegen und belegen, dazu gehört bei vorhandenem Vermögen auch dessen Wegfall. In welcher Weise sich der Verbrauch des eig. Vermögens auswirkt hängt wesentlich vom Einzelfall ab: Wofür und in welchem Zeitraum ( bei Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) welche Summe ausgegeben wurde und wie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sind. Generell genießt die Erstausbildung aber einen sehr hohen Stellenwert, so daß Unterhaltsansprüche nur selten verwirkt sind.
Am 17.01.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Ex-Mann selbständig zahlt für seine vollj. Tochter keinen Unterhalt. Tochter befindet sich im dualen Studium, die Tochter lebt bei mir. Ich arbeite 25 Std/wöchentlich. Wie viele Bewerbungen kann mein Ex-Mann von mir verlangen, um mich Vollzeit zu bewerben? Urteil?
Ich habe die Kindererziehung komplett übernommen, weil mein Mann sich eine eigene Firma aufgebaut hat. Arbeitszeit derzeit in einem 3-Schicht-System. Für mich war es nicht möglich, meine Qualifikation am Arbeitsmarkt aufrecht zu erhalten. Heute kann ich mich nur auf Helferstellen bewerben und würde bei einer Vollzeitbeschäftigung weniger verdienen, als mit meinem jetzigen Verdienst.
Vielen Dank für eine Antwort
Am 18.01.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Sie sind Ihrer volljährigen Tochter gegenüber unterhaltsverpflichtet, dieser gegenüber sind Sie wie auch der Vater zum Einsatz Ihrer Arbeitskraft verpflichtet. Wenn Sie also schon längere Zeit eine besser dotierte Helfertätigkeit ausüben wird dies der Maßstab sein um ggf fiktiv den Vollzeitverdienst zu bemessen.
Am 18.01.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
die Mutter eines gemeinsamen 19jährigen Kindes, das im März 2013 Abi machen wird, ist Volljuristin. Das "Kind" wird studieren und wohnt bei der Mutter. Darf die Mutter bei den Verhandlungen bzgl. der Bezifferung der Unterhaltsansprüche gg. beide Elternteile ab 01.04.2013 als rechtliche Vertreterin der Tochter fungieren ? Also quasi auch in eigener Sache agieren.
Am 20.01.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,
vielen Dank für die Antwort zum vorigen Eintrag.

Ich muss aber doch nochmal nachfragen, ist mein Ex-Mann als Selbständiger mit einem ziemlich guten Jahreseinkommen seiner Tochter gegenüber nicht unterhaltspflichtig? Kann doch nicht sein, oder?

Danke nochmals!

Am 21.01.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
"sind Sie wie auch der Vater zum Einsatz Ihrer Arbeitskraft verpflichtet" bedeutet, daß Vater und Mutter gemeinsam der Tochter zum Unterhalt verpflichtet sind, sie müssen diesen anteilig nach ihrem jeweiligen Einkommen aufbringen.
Am 21.01.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Grds endet die Vertretungsmacht der Eltern mit Volljährigkeit. Wenn das volljährige Kind die Mutter zu den Verhandlungen bevollmächtigt hat, ist die weitere Vertretung möglich.
Am 21.01.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte frau RAin Wolf,

mein Mann und ich leben inTrennung, wollen uns aber nicht scheiden lassen. Wir möchten unsere finanziellen Verhältnisse (bisher Zugewinngemeinschaft) neu regeln und sind uns darüber im Prinzip auch einig. Wie aber kann man die Rentenansprüche aufteilen und vertraglich festsetzen (BfA, Betriebsrente und Rente aus Altersversorgung von Freiberuflern)? Und wie kann man die Unterhaltsansprüche der Kinder, die sich noch im Studium befinden, so festlegen, dass mein Mann allein dafür aufkommt (das ist ein Teil unserer Absprache)?

Vielen Dank vorweg für die Auskunft.

Am 22.01.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Sie können dies im Rahmen einer notariellen Trennungsfolgenvereinbarung festlegen.
Am 23.01.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Erst mal hallo,und meinen dank für die vielen Antworten hier:Mein Fall sieht so aus das ich eine tochter habe die 20 jh.geworden ist,in einer ausbildung ist, die 2013 endet.Jetzt hat sie mich ohne streit oder sonstiges zum Unterhalt verklagt.
Sie wohnt bei der Ex und ihrem neuen lebenspartner der Eigentum hat.Ich bin wieder Verheiratet und bezitze ebenfals Eigentum.Meine Frau hat kein Einkommen und ich habe aus meiner selbstständigkeit aus den letzten 3 jahren ein netto einkommen von 1540 euro.Meine Ex arbeitet auf 400 euro basis.Da ich noch Gredite für Haus und Auto zahlen muss, wird es immer sehr eng am Monatsende,leider.Die frage wäre von mir wäre ,wenn meine tochter sowieso nur noch 6 monate in ausbildung ist,ob ich dann überhaubt noch unterhalt zahlen muss.laut ihrem Rechtsanwalt verdient sie mit abzug der 90 euro 307 euro netto.Weiterhin fährt sie ein auto,raucht,party am wochenende und jetzt soll ich das tolle leben von ihr mit etwas unterhalt noch unterstützen hmm.
Ich frage mich da mal wieso sie das macht , weil sie jetzt aus allem anderen wie erbe und soweiter mit sicherheit auch raus ist,,,,,traurig genug,,,
Ich hoffe sie haben da einen rat für mich,und bin ihnen im vorraus sehr dankbar.
Am 24.01.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Auch ein nur noch zeitlich begrenzter Unterhaltsanspruch kann grds eingeklagt werden. Über das weitere Vorgehen im Unterhaltsprozess sollten Sie sich mit Ihrem Prozessbevollmächtigten abstimmen: Sofern ein Unterhaltsanspruch bestehen sollte, was angesichts der Einkommensverhältnisse nicht sicher ist und von diesem geprüft werden müßte, kann dieser prozessual anerkannt werden, wenn Sie außergerichtlich nicht vorher zur Zahlung aufgefordert wurden, dann ersparen Sie sich ggf unnötige Verfahrenskosten.
Am 13.02.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RA Wolf,
Leider könnte ich keine Antwort auf unser Problem hier finden.

Situation:Die Freundin meines Sohnes ist vergangene Woche zu uns gezogen . Sie hat in Stuttgart ein duales Studium absolviert und die Prüfung aufgrund schwerer Depressionen nicht bestanden. Beide Eltern zahlen Unterhalt. Nun hat sich das Mädchen in Absprache mit ihren Eltern ein Studienplatz in Jena gesucht, wobei das duale Studium anerkannt wurde. Die Eltern wollten die Eltern200 Euro Miete übernehmen und Tochter bis zum Abschluss finanziell unterstützen . Leider ist sie jetzt im 2. Monat schwanger. Nachdem sie dies den Eltern mitteilte, wollen diese keinen Unterhalt mehr zahlen. Sie soll sich entscheiden, Kind oder Geld. Wir unterstützen dahingehend, dass sie nur 200 Euro abgeben soll, um Strom etc. zu begleichen. Das Kind wird während des Studiums von mir betreut, somit muss sie es nicht unterbrechen. Die Mutter meint nun, dass mein Sohn für ihre Tochter aufzukommen hat, was ja nicht stimmt. Bafög b3kommt sie nicht, da das Einkommen nur von der Mutter allein schon bei 86000 Euro jährlich liegt. Der Vater verdient ähnlich. Wir haben zusammen nicht mal annähernd das Einkommen eines der Elternteil. Wie stellt sich die Situation jetzt richtig dar ? Vielen Dank im Voraus auf eine Antwort.

Am 13.02.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Eltern sind auch dann weiter unterhaltspflichtig, wenn sich die Ausbildung wegen Krankheit bzw. dann Schwangerschaft verzögert (die Mutter darf sich auch hier die ersten 3 Jahre um das Kind kümmern.)
Zwar gilt grds eine vorrangige Unterhaltspflicht des Kindsvaters, allerdings hat dessen eigene Erstausbildung vorrang vor der Unterhaltspflicht. Das bedeutet: Ist der Kindsvater leistungsunfähig, weil er auch noch in Ausbildung steht, so sind die Eltern der Kindesmutter weiterhin unterhaltspflichtig.
Am 13.02.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RA Wolf.

Folgende Situation: Meinem Mann, wie seiner Ex-Frau wurden 2008 das Sorgerecht für ihre Tochter, die bei ihrer Mutter lebte, entzogen. Seitdem lebt sie in einer Pflegefamilie. Das Jugendamt kam nicht einmal auf die Eltern zu um Unterhalt zu fordern. Jetzt ist die Tochter 20 und in Ausbildung. Nun hat sie BAB beantragt und da mein Mann 2400 netto verdient soll er nun zahlen.
Er weiss weder was für eine Ausbildung sie macht oder wie lange diese noch geht. Sie wohnt noch bei der Pflegefamilie. Da er nicht zahlt wird jetzt der tatsächliche Unterhaltsanspruch geprüft. Aber noch haben wir nix von einen Anwalt gehört.
Wie berechnet sich jetzt der Unterhalt? Laut Düsseldorfer Tabelle? DIe Mutter hat nur eine kleine Rente von ca 800 euro so fällt sie aus der Unterhaltspflicht raus. Ich selber habe kein Einkommen.
Kann die Tochter rückwirkend für letztes Jahr Unterhalt verlangen?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe

Am 13.02.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn die Tochter keinen eigenen Hausstand hat, dürfte sich die Bemessung wahrscheinlich nach DT richten, nach dem Einkommen der Eltern abzügl. Kindergeld und Ausbildungsentgelt.Rückwirkend kann Unterhalt im Regelfall ab Unterhaltsgeltendmachung oder Auskunftsverlangen verlangt werden.

Bearbeitet am 13.02.2013 von

Am 15.02.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrter Frau Wolf,
als Vater von 4 Kindern (davon 3 Volljährige aus erster Ehe) stellt sich die Frage nach Unterstützung durch die Mutter über eine Vollzeittätigkeit ("gesteigerte Erwerbsobliegenheit") vor folgendem Hintergrund:
1.) Das erste Kind bekommt von mir als Studierende von mir den alleinigen Unterhalt (abz. KiGe)
2.) Das zweite Kind unterstütze ich mit 300€ im Rahmen eines freiwilligen ökologischen Jahr im Ausland mit der Maßgabe, einen Teil des Geldes für ein späteres Studium zurückzulegen
3.) Das dritte Kind unterstütze ich im Rahmen einer Ausbildung (über sein eigenes Einkommen von netto 540€ hinaus) mit 200€
4.) Da mein Frau (2te Ehe) berufunfähig erkrankt ist, bestreite ich die volle Finanzierung des Haushalts sowie des Unterhalts für das 4te Kind (9J). Leider weigert sich die Rentenversicherung, eine Erwerbsminderungsrente zu zahlen und verweist auf die Agentur für Arbeit, welche meine Frau vor dem Hintergrund ihrer Erkrankungen für nicht am Arbeitsmarkt vermittelbar erklärt. In der Konsequenz zahle ich daher auch die private KV für Frau und Kind. Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 5000 ist das gerade noch zu leisten.

Leider haben auch alle BAföG-Berechnungen im Internet keinen Anspruch für das 1te Kind im Studium ausgewiesen.

Es stellt sich nun für mich die Frage, ob die Mutter der ersten 3 Kinder über eine Vollzeittätigkeit zumindest gegenüber dem ältesten Kind zum Unterhalt verpflichtet werden könnte. Derzeit arbeitet arbeitet sie teilzeit mit einem Brutto von ca. 15000.

Wozu könnten Sie raten?

Herzlichen Dank jetzt schon einmal für Ihre Antwort!

Am 18.02.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine Unterhaltsberechnung im Einzelfall ist die Prüfung einer Vielzahl von Angaben und Belegen erforderlich, dies kann nicht im forum erfolgen.
Allgemein gilt: Eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gilt nur gegenüber minderjährigen oder privilegierten (18-21, bei den Eltern wohnend u noch in allg. Schulausbildung.)Kindern. Danach haben die Ansprüche des Ehegatten Vorrang gegenüber denjenigen der volljährigen Kinder.
Am 18.02.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RA Wolf,
ich bin der uneheliche Vater eines unverheirateten, volljährigen Sohnes und habe keinerlei Kontakt zu ihm. Er ist 19 Jahre gilt als priviligiert und macht gerade die Fachhochschulreife. Dies gehört lt. Gericht noch zur Allgemeinen Schulbildung.
Bis zu seinem 18. Geburtstag habe ich meine Zahlungen immer pünktlich bezahlt. Ich wusste nicht, was er macht und er wollte auch keinerlei Kontakt zu mir. Dann habe ich die Zahlungen eingestellt.
Er zog mich vors Familiengericht, da gab es folgenden Vergleich:

§ 1
Der Antragsgegner verpflichtet sich, an den Antragsteller auf für den Zeitraum Juli 2011 bis
einschließlich April 2012 aufgelaufenen rückständigen Kindesunterhalt einen Betrag von insgesamt 2.170,•• EURO zu zahlen.
Dem Antragsgegner wird nachgelassen, diesen Betrag in monatlichen, monatlich im Vor•
aus bis spätestens dritten Werktag eines jeden Monats fälligen Raten von jeweils 60,-­ EURO und einer Schlussrate von 70,- EURO, beginnend ab Mai 2012 zu zahlen.
Kommt der Antragsgegner mit einem Betrag von zwei Raten mehr als 14 Tage in Rück­ stand, wird der dann noch fällige Restbetrag auf einmal fällig.
§2
Der Antragsgegner verpflichtet sich, an den Antragsteller ab Mal 2012 einem monatlichen im Voraus bis spätestens dritten Werktag eines jeden Monats zahlbaren Kindsunterhalt in Höhe von 211,-- EURO zu zahlen.Vergleichsgrundlage für den ab Mal 2012 vereinbarten laufenden Kindsunterhalt ist die als Anlage zum Protokoll genommene Unterhaltsberechnung, Ausdruck: 17.04.2012, Be­ rechnungsstichtag: 02.05.2012.Diese lag beiden Parteivertretern vor.
§3
Der Antragsteller verpflichtet sich, dem Antragsgegner bis spätestens 25.04.2012 mitzuteilen, auf welches Konto die Zahlungen zu erfolgen haben.
§4
Der Antragsteller verpflichtet sich, dem Antragsgegner das Halbjahreszeugnis Stand Februar 2012 sowie alle darauf folgenden Zeugnisse bei Vorliegen unverzüglich zu übersenden.
Des Weiteren verpflichtet sich der Antragsteller, den Antragsgegner unverzüglich mitzuteilen, falls er die Schule abbricht. Des Weiteren verpflichtet er sich mitzuteilen, was er nach erfolgreichem Schulabschluss für weitere berufliche Pläne hat.
§5
Die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
- laut diktiert, nochmals laut vorgespielt und genehmigt -
Der Antragsteller beantragt noch, die bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf die abgeschlossene Vereinbarung zu erstrecken.
Es ergeht der folgende
Beschluss:
1. Die dem Antragsteller bewilligte Verfahrenskostenhilfe wird auf den abgeschlossenen Ver.­ gleich erstreckt.
2. Der Verfahrenswert wird wie folgt festgesetzt:
. 5.936,••€ (12 x 371€zzgl. Rückstände Juli 2011 bis Okt. 2011 = 1.484,-- €).

Mein Sohn hat mir dann sein Zeugnis von August 2012 erst durch seinen RA zukommen lassen, als ich ihn einen Einschreibebrief mit Rückschein aufgefordert habe, dies zu tun, da ich ihm sonst keine Zahlungen mehr leisten werde. Ich bat ihn in diesem Brief auch die nächsten Zeugnisse spätestens 14 Tage nach Ausgabe mir zukommen zu lassen. Schließlich habe nicht nur ich Pflichten, sondern auch er. Er solle seine Ausbildung auch so gut es geht vorantreiben.
Das letzte Zeugnis von Anfang Februar 2013 habe ich nun wieder nicht bekommen. Ich beabsichtige zum 01. März meine Zahlungen einzustellen.
Meine Fragen an Sie lauten nun, wie würde es nach ihrer Meinung weitergehen? bzw. Welche Folgen würden auf ihn und mich zukommen?
Über eine Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen.

Am 19.02.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn ein Titel über den Kindesunterhalt vorliegt besteht im Falle der Zahlungseinstellung oder Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht stets die Gefahr, daß der Unterhaltsberechtigte die Zwangsvollstreckung einleitet.
Am 19.02.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

es gibt eine Urkunde, die besagt, dass ich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Unterhalt zahlen muss.
Danach gab es vom Jugendamt eine Abänderungsklage, wo aber nicht drin steht, wie lange ich zahlen muss.
Lediglich die Zahlungshöhe hat sich verändert.
Was zählt nun?

Am 19.02.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ohne genaue Kenntnis des Verfahrensabschlusses der Abänderungsklage (Urteil, Beschluß, Vergleich) lässt sich das nicht beurteilen.
Am 24.02.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Muß Bargeldunterhalt für das Studium eines Kindes gezahlt werden, wenn nie ein persönlicher Kontakt bestanden hat und das Kind nur über einen Anwalt Kontakt ermöglicht ?
Müssen auch die Kosten für Studiengebühren von den Ektern anteilig bezahlt werden ?
Am 25.02.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Studiengebühren sind zusätzl. zum lfd. Unterhalt zu zahlen, ebenfalls anteilig nach Einkommen. Einseitige Kontaktverweigerung kann zwar zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen, allerdings ist dies schwer zu belegen, wenn schon während der Minderjährigkeit Probleme bestanden.
Am 26.02.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, Guten Morgen,

mein Mann hat heute morgen erfahren, dass sein Sohn aus erster Ehe, der bei der Mutter lebt, zum zweiten Mal die Schule abgebrochen hat. Kurz nach seinem 18. Geburtstag hatte er die 12/1 auf dem Gymnasium geschmissen und seine neue Freiheit ein ganzes Jahr lang tagsüber sowie nachts vor dem PC mit spielen verbracht. Auf Engagemant meines Mannes stieg er dann wieder beim Berufskolleg in die 11. Klasse ein, um doch noch zum Abitur zu kommen. Nun hat er sich wieder nach der 12/1 (das Halbjahreszeugnis war wohl mit 4en und 5en überhäuft) von der Schule abgemeldet und auch keine weiteren Pläne für die Zuunft. Der junge Mann wird im November 21 Jahre. Abgesehen von der persönlichen Enttäuschung stellt sich nun die Frage, wie lange mein Mann für den lernunwillingen noch Unterhalt zahlen muss?!? Nach meinem Ermessen hat der Sohn ja nun die 2. - wenn auch schulische - Ausbildung abgebrochen. Über ein Feedback würde ich mich sehr freuen!! DANKE!!

Am 26.02.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn und solange das Kind keiner Schul- oder Berufsausbildung nachgeht besteht eine Erwerbsobliegenheit des Kindes, dh die Verpflichtung durch Arbeit den Lebensunterhalt selbst sicherzustellen.
Was einen evtl. 3. Ausbildungsversuch angeht gibt es unterschiedliche Urteile, manche Gerichte halten 2 von den Eltern finanzierte Versuche für ausreichend, andere verweisen auf den hohen Stellenwert einer Erstausbildung und verurteilen die Eltern zur Unterhaltszahlung auch für weitere Versuche.
Am 28.02.2013 schrieb (anonym) folgendes:
hallo,
wie würde die Unterhaltszahlungen in diesem Fall sein
Tochter studiert, eigene Unterkunft
leibliche Mutter hat ein Einkommen von 1000 euro netto
Ich bin verheiratet mit einer anderen Frau habe mit ihr ein Kind das 6 Jahre alt ist, meine Frau hat ein Einkommen von 450 euro und ich ein Einkommen von 2000 Euro alles netto
Wie hoch wären dann die Unterhaltskosten gegenüber meiner studierenden Tochter?
Zählt Wohneigentum auch als finanzielle Belastung (Hausfinanzierung)?
mfg Bernd
Am 28.02.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine Unterhaltsberechnung ist die Prüfung einer Vielzahl von Angaben und Belegen (Steuerbescheide, Einkommensnachweise, Nachweise zu Darlehn und Wohnvorteil, Bafög, Unterhaltsverpflichtungen und Erwerbsobliegenheiten usw) aller Beteiligten erforderlich, eine individuelle Unterhaltsberechnung kann daher nicht im forum erfolgen.
Grds. aber werden sowohl der Wohnwertvorteil des Wohnens in der eigenen Immobilie als auch die darauf lastenden Verbindlichkeiten berücksichtigt.

Bearbeitet am 28.02.2013 von

Am 28.02.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Mein Sohn ist 18 Und da wir uns gut verstehen will er nur 100,- Euro monatlich und das icch Ihn bei Bedarf ankleide ! Kann die Mutter dagegen angehen ? 2. Frage Die Mutter ist neu verheiratet und eigentlich ja auch Unterhaltspflichtig wird das Einkommen des neuen Mannes mit eingerechnet ? MfG
Am 01.03.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Vereinbarung mit dem Sohn ist ein deal zu Lasten Dritter, denn der Sohn läßt sich ja nur deswegen darauf ein, weil die Mutter den Löwenanteil seines Unterhalts finanziert (ohne hierfür wie bislang den vollen Kindesunterhalt von Ihnen zu erhalten): Wohnen, essen, Bildung, Handy, Mobilität usw. Die Mutter kann sich dagegen wehren, wenn sie ein angemessenes Kostgeld hierfür verlangt oder ihn vor die Alternative Auszug stellt. In beiden Fällen wird der Sohn gezwungen, den vollen ihm zustehenden Unterhalt bei Ihnen geltend zu machen.
Am 01.03.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo
Mein Sohn wird im April 18 Jahre und besucht noch bis Juli eine Sonderschule. Er ist geistig behindert, was sich in Form einer Lernschwäche zeigt. Wie mir sein Lehrer mitteilte, will er dann ab Oktober in einer Behindertenwerkstatt arbeiten.
Bis zu welchem Zeitpunkt muß ich noch Unterhalt zahlen?
Am 01.03.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Tochter (19)hat das Fachabi und holt jetzt in der 13.Klasse ihr allgemeines ABI nach. Sie bekommt elternunabhängiges Schülerbafög nach BOS II in Höhe von 397,-€/mtl. + 184,-€ Kindergeld = insgesamt 581,-€/mtl. Tochter wohnt bei der Mutter. Eltern sind geschieden!
Im derzeitigen unschlüssigen Unterhaltsstreit mit ihrem Vater bringt sie einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von 90,00 € in Abzug bzw. rechnet in hinzu. Ich dachte das gilt nur, wenn sie sich auch in tatsächlicher beruflicher Ausbildung befindet. Wo ist die Rechtsgrundlage oder gibt es ein ähnliches Urteil? Ist das beim Schülerbafög überhaupt vorgesehen? Ist der Mehrbedarf berechtigt oder wird das Schülerbafög voll auf den Unterhalt des Vaters angerechnet? Womit sich beim Kindesvater der Unterhaltsbetrag stark reduziert und die Tochter derzeit keinen Unterhaltsanspruch mehr hätte!
Am 04.03.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn der Sohn wegen seiner Behinderung dauerhaft erwerbsgemindert ist, kann es sein, daß ab 18 Anspruch auf Grundsicherung für Erwerbsunfähige besteht.
Am 04.03.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es handelt sich um eine Abzugsposition bei der Anrechnung des eigenen Ausbildungsgehalt des Kindes auf den Unterhaltsbedarf, Ausbildungsentgelt erzielt die Tochten nicht. Die Beträge der DT enthalten ansonsten den gesamten üblichen Lebensbedarf des Kindes.
Am 06.03.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,ich habe eine Frage..klar darum sind wir ja alle hier..heute bekam mein Sohn 19 fast 20 post von einem Rechtsanwalt.In dem Schreiben steht das der Vater seinen Unterhalt den er zahlt zurück möchte,da mein Sohn seit letztem Jahr die Schule beendet hat und auch noch keine Ausbildung hat.Ich war nie verheiratet mit dem Vater,habe nur einen 400 Euro Job und nun soll ich den Unterhalt von über 2 Tausend Euro zurückzahlen.Ist das OK??Mein Sohn schreibt sehr viel Bewerbungen und bemüht sich wirklich eine Ausbildung oder ein Praktikum zu bekommen.Müssen wir nun wirklich das schon gezalgte Geld zurückzahlen?Ich laß mal davon das den Schulern nach der Schulzeit eine Auszeit zur Orientierung zusteht von einem halben Jahr,und dabei der Unterhalt auch weiter gezahlt werden muß.Ist das richtig oder falsch?Mein Sohn wohnt bei mir und ich bin verheiratet.Bekommt mein Sohn nun keinen Unterhalt mehr?Müssen wir alles zurückzahlen?Bitte geben Sie bald Bescheid,ob ich dafür noch einen Rechtsanwalt brauche,oder was soll ich und mein Sohn nun tun??Wir haben so auch keinen Kontakt zu dem Vater.Wie lange bekommt mein Sohn Unterhalt,auch wenn er nun dieses Jahr ein Ausbildung findet oder ein FSJ macht,wie ist das dann?Auch kein Unterhalt mehr??Ich danke Ihnen schon im vorraus.
Liebe Grüße eine total fertige Mutter....
Am 06.03.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Nicht Sie, sondern der Sohn dürfte zur Rückzahlung aufgefordert sein.
Orientierungsphase bedeutet auch nicht, daß man nach dem Schulabschluß erst mal nichts tun muß, es wird vielmehr erwartet, daß Bewerbungen für einen Ausbildungs- oder Studienplatz so frühzeitig erfolgen, daß im Herbst die Ausbildung begonnen werden kann.Dann besteht auch zwischen Schulabschluß und Ausbildungsbeginn ein Unterhaltsanspruch. Über die Pläne und seine diesbezüglichen Bemühungen sollte sich der Unterhaltsbegehrende mit den Eltern auch austauschen.
Ob der Sohn hier aktuell unterhaltsberechtigt ist und ob eine Rückzahlungsverpflichtung besteht, muß konkret im Einzelfall beurteilt werden, es wäre daher sinnvoll einen Rechtsanwalt vor Ort zu kontaktieren.
Am 06.03.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Wie viel unterhalt müsste der Vater bei einem monatseinkommen von ca 40000€ Zahlen?
Die mutter bezieht hartz4 und die tochter (noch 17) verdient bei der arbeit 250€ und 184€ Kindergeld.
Der Vater zahlt momentan 522€.

Nun weiss ich nicht wie man das ausrechnet.

wieviel unterhalt müsste der Vater bezahlen?

Vielen Dank schoneinmal

Am 07.03.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das hängt davon ab, ob die Tochter, ggf in welchem Umfang, einer Beschäftgung nachgeht oder sich in Ausbildung befindet. Ein Unterhaltsanspruch besteht idR nur in letzterem Fall, aber auch dann wäre dieser aufgrund von Anrechnung des Kindergelds und des um 90.- gekürzten eigenen Verdienstes deutlich geringer als 522.-.
Am 07.03.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, Ich bin 22 Jahre alt und mache zur zeite eine schulische Ausbildung zur BTA. Meine Eltern zahlen mir zur Zeit 650€ unterhalt wovon mein Vater 450€ Zahlt und meine mutter 200€ Da die Schule ca eine Zugstunde von meiner Mutter entfernt ist bin ich in eine Wohngemeinschaft gezogen, Bafög berechtigt bin ich durch das hohe Einkommen meines Vaters nicht. Nun kostet die Schule da es eine Privatschule ist 1260€ pro Semester bzw. 210€ im Monat. Mit der Miete und dem was ich im täglichen bedarf benötige ist mein budget also mehr als knapp und ich musste bis jetzt auf finanzielle reserven die meine Großeltern für mich angelegt hatten zurückgreien. Diese sind nun nach 2 Semestern aufgebraucht. meine Frage ist nun wären meine Eltern in der Pflicht mich auch dort zu unterstützen oder nicht da es auch staatliche Schulen in akzeptabeler nähe ( aber mit einer qualitativ wesentlich schlechteren ausbildung und schlechteren berufschancen nach dem Examen) gibt?
Am 08.03.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Schulgebühren sind Mehrbedarf der zusätzlich zum Bedarf von 670.- anfällt. Ob dieser Mehrbedarf von den Eltern getragen werden muß hängt davon ab, ob er notwendig ist - wohl eher nicht, wenn eine kostenfreie Ausbildung alternativ möglich ist - oder ob der Besuch dieser Einrichtung mit den Eltern vereinbart war.
Am 10.03.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Wie ist das eigentlich, wenn ein behindertes Kind (50% aufgrund ADHS) erst mit 16 eine Ausbildung zum Bankkaufmann abgebrochen hatte, dann mit 33 nocheinmal eine schulische Ausbildung zum Bankkaufmann, vom Jobcenter finanziert, zuende gebracht hatte, daraufhin nach über 400 Absagen sich entschloss, zu einer Leiharbeitsfirma zu gehen und dort 2 Jahre lang arbeitet und nun mit 35 ein Teilzeit-BWL-Studium anstrebt und dafür finanziell unterstützt werden möchte? Muss ich das finanziell unterstützen?
Vielen Dank im Voraus
Am 10.03.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

ich werde ab April ein Stipendium erhalten, welches sich nach dem BAFÖG richtet. Zuvor habe ich beim BAFÖG den Höchstsatz bekommen.
Nun muss ich die positiven Einkünfte meiner Mutter aus dem Jahr 2011 angeben. Für 2011 hat sich da nicht geändert, da sie eine niedirges Einkommen hatte weshhalb ich auch damals beim Bafög den Höchstsatz bekam.
Inzwischen hat sie aber geheiratet vor einigen Monaten und ihr Ehemann überlegt ihr einen Anteil des Hauses ( in Wert einer Wohung) welches er letztes Jahr gekauft hat zu überschreiben.
Die Wohnungen sind allerdings vermietet.
Wie wirkt sich diese Umstand denn un auf meine BAFÖGberechtigung aus?
Die Miete der Wohungen auch wenn sie in den Kredetit fließen gelten als Einkommen nicht wahr?
In dem Fall hätte meine Mutter ca. 1/4 der Miete als Einkommen, also den Teil den sie auch Anteil am Haus besitzt? Oder erscheint da das gesamte Einkommen durch die Vermietungen als Einkommen? Nachdem das ja mein Steifvater ist ist sein Einkommen nicht relevant, aber kann man das getrennte Einkommen meiner Mutter auch der Einkommenssteuererklärung entnehmen oder geht aus diesem hervor, dass sie an den gesammten Einkommen beteiligt ist?
Wie ist es möglich nachzuweisen, dass sie a) nur einen Anteil der Kapitalerträge aus der Vermietung erhlät b) gibt es die Möglichkeit dass die mieten in das Einkommen ihres Ehemannes einfließen, was faktisch auch so sein wird?

Am 11.03.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei einer gestuften Ausbildung muß ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Ausbildungen bestehen, nach 2 Jahren dürfte dieser nicht mehr gegeben sein.
Am 11.03.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (Gewinnüberschuss) wird in der EinnahmeÜberschussrechnung und im Steuerbescheid ausgewiesen (1/4 für die Muter, 3/4 für den Stiefvater). Darauf wie die Mutter und der Stiefvater dieses Einkommen verwenden, dh ob es nur dem Stiefvater zur Verfügung gestellt wird, kommt es nicht an.
Am 12.03.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,

Frage bzgl. Abfolge bei Auskunftserteilung-
Tochter 19 Jahre alt, aktuell nicht im Studium oder Ausbildung, aber in diversen Praktika,verlangt Auskunft von Vater. Vater seinerseits bittet um Darlegung der Bedürftigkeit (Vorlage der Unterlagen Ausbildungsfond,der vorhanden ist, Sparbücher etc)
Es ist ja wohl so, dass die Tochter in der jetzigen Phase erwerbsobliegen ist, da sie sich in keiner Ausbildung befindet, muss der Vater trotzdem Auskunft geben? Wenn ja/oder auch zum Zeitpunkt der Ausbildung - muss nicht zuerst die Tochter Ihre Unterlagen vollständig an den Vater geben?
Vielen Dank für Ihre Antwort

Am 12.03.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Gerichte verneinen ein Auskunftsrecht nur selten, wenn ein Unterhaltsanspruch quasi unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt. Die Frage des Bestehens des Unterhaltsanspruches (Bedürftigkeit der Tochter, Leistungsfähigkeit der Eltern usw) wird idR erst in einem 2. Schritt geklärt.

Bearbeitet am 12.03.2013 von

Am 12.03.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Wolf,
ich habe mit meinem geschiedenen Mann 4 gemeinsame Kinder, wir sind seit 14 Jahren geschieden. Die Kinder sind inzwischen 16, 18, 22 und 25 Jahre alt. Bis auf das Älteste befinden sich alle in Ausbildung, der jüngste noch in Schulbildung.
Ich habe aufgrund des Alleinerzieher-Status in meinem Beruf seit 1991 nicht mehr gearbeitet. Ich bin freiberuflich tätig, jedoch erziele ich keine nennenswerten positiven Einkünfte (unterhalb von 400 Euro im Monat), da mir das GEld für geeignete Werbemaßnahmen fehlt.
Bei der jetzigen Neuberechnung des Unterhaltes für die drei bei mir lebenden Kinder wurde ich darauf hingewiesen, dass ich eine Barunterhaltspflicht gegenüber den erwachsenen Kindern habe. Dafür müsste ich alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, z. B. Putzen gehen, um diese Barunterhaltspflicht zu erfüllen. Ansonsten könnte der Kindesvater ggfs. meinen mütterlichen Anteil des Barunterhaltes im Rahmen eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruches von mir zurückfordern.
Meine Frage:
Ist das richtig und wie hoch belaufen sich die Rückforderungen, wenn mein geschiedenener Mann z. B. für den 18 jährigen Sohn (in schulischer Berufsausbildung) einen Unterhalt von 330 Euro zahlen müsste.
Ich wäre Ihnen über eine Antwort sehr verbunden.
Am 12.03.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,meine Tochter ist 20 J. alt und hat im Februar 2012 eine Ausbildung begonnen. Allerdings nur für 4 Tage, dann musste sie sie abbrechen. Sie wohnt nicht zu hause, sondern in einer eigenen Wohnung. Trotzdem hat das Amt Recklinghausen- natürlich nur anteilig für Februar- ihr BAB genehmigt. Im Sommer 2012 hat sie gejobt und war für einige Wochen arbeitslos. Seit Okt. 2012 hat sie eine neue Ausbildung begonnen. Das Amt in Essen hat BAB abgelehnt (Sie wohnte übrigens auch schon im Februar in Essen), da sie die Vorraussetzunge für die Heimfahrten nicht erfüllt. Sie hat Widerspruch eingelegt. Auch dieser wurde abgelehnt, mit einer Berechnung im Anhang. Außerdem wurde ihr Bruttolohn für die Berechung verwendet und die Fahrtkosten zu niedrig berechnet. Fazit war wohl, wenn ich es richtig verstanden habe, dass meine Tochter einen Anspruch auf Unterhalt von mir über 225.06 Euro hat. Der genaue Wortlaut war "Es errechnt sich somit ein Anrechnungsbetrag vom Einkommen der Mutter der Widerspruchsführerin von 225,06 Euro monatlich. etc. Ich habe eine 75% Stelle im Nachtdienst und einen 400 Euro Job, außerdem einen 15 jährigen Sohn zu versorgen. Mein Exmann ist seit 9 Jahren arbeitslos und zahlt keinen Unterhalt. Kindergeld bekommt sie von mir und ich unterstütze sie mit 130 Euro monatlich für Handy, Telefon und Young Ticket.
Daraufhin hat sie Wohngeld beantragt, das ebenfalls abgelehnt wurde, weil sie als Azubi keinen Anspruch darauf hat und weil laut Berechnung des BAB ich ihr gegenüber unterhaltspflichtig bin. Stimmt das? Muss ich meiner Tochter Unterhalt zahlen? Und wieviel? Lg
Am 13.03.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Etwaige Ansprüche hängen davon ab, wie hoch der Bedarf des Kindes ist und in welchen Anteilen die Eltern dafür aufkommen müssen, also vom Verhältnis der elterlichen Einkommen zueinander. Sofern bei Ihnen ein fiktives Einkommen angesetzt werden sollte, weil Sie Ihre Erwerbsobliegenheit durch Ihre aktuelle Tätigkeit nicht erfüllen, hängt dieses fiktive Einkommen wiederum von Ausbildung, Wohnort und Arbeitsmarktsituation ab. Ein fiktives Einkommen aus einem Putzjob wird wahrscheinlich kaum den Selbstbehalt übersteigen und zu einer anteiligen Unterhaltspflicht führen.
Am 13.03.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Individuelle Unterhaltsberechnungen im Einzelfall erfordern die Prüfung einer Vielzahl von Angaben und Belegen (Einkommensnachweise, Steuerbescheide, Angaben zu Darlehn und Wohnvorteilen uvm) aller Beteiligten (Vater, Mutter, Kind ggf deren Ehegatten) und sind daher im Forum nicht möglich.
Am 15.03.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

meine Tochter (19) befindet sich in einer Berufsausbildung mit 561 € Lehrgeld im Monat. Sie war bisher im betreuten Wohnen untergebracht und bekommt ab 01.05.2013 eine eigene Wohnung für die sie 326 € Miete zahlen muss. Wie regelt sich denn ab den 01.05. 2013 der Unterhalt ? Was muss ich jetzt an Unterhalt zuzahlen (die Mutter ist nicht leistungsfähig, da sie Hartz IV Empfängerin ist und noch zwei minderjährige Kinder in ihren Haushalt leben.)und wird das Kindergeld bei der Berechnung von meinen Unterhalt abgezogen ? Welche Stelle oder Institution berechnet den Unterhalt oder muss ich diesen durch einen Anwalt festlegen lassen ? Kann ich mit meiner Tochter auch allein eine Regelung über die Höhe des Unterhalts treffen oder gibt es da gesetzliche Vorgaben ? Ich verdiene knapp 1600 € im Monat.
Über eine Antwort würde ich mich freuen !!!

Am 18.03.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine individuelle Unterhaltsberechnung im Einzelfall ist die Prüfung einer Vielzahl von Angaben und Belegen aller Beteiligten erforderlich, dies kann daher im forum nicht erfolgen.
Grds können Sie mit Ihrer Tochter selbst eine Vereinbarung treffen, ab#er für die korrekte Bemessung aller Positionen ist idR eine fachkundige Beratung hilfreich. Das Kindergeld wird bei Volljährigen bedarfsdeckend angerechnet.
Am 28.03.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Bei uns stellt sich folgender Sachverhalt: Mein Mann zahlt an seine beiden Kinder aus erster Ehe Unterhalt nach einem Gerichtsurteil. Aufgrund des Einkommens zahlen wir an den Ältesten 171,- Euro und an den Jüngeren 141,- Euro. Der Älteste wird nun 18 Jahre im April. Kontakt besteht nicht - die Mutter hat das alleinige Sorgerecht. Wir wissen also nicht ob er sich in Ausbildung befindet oder noch in die Schule geht oder was er überhaupt macht. Die finanzielle Situation hat sich bei uns nicht geändert und wir würden ab Mai die 141,- an das jüngere Kind zahlen und die 171,- Euro erstmal beiseite legen und sehen was passiert... Muss der dann volljährige Sohn nachweisen was er macht und was seine Mutter verdient um den Anspruch aufleben zu lassen? Muss er den Titel auf sich umschreiben lassen? Kann die Mutter verlangen, dass wir nun die 312,-Euro komplett für den Kleinen zahlen ohne dass wir wissen was der Große macht und der ggf. seine Ansprüche später stellt? Muss sie erneut vor Gericht um die Unterhaltsansprüche prüfen zu lassen? Wir kennen die Adresse nicht, sonst würden wir uns im Vorwege direkt mit dem Älteren in Verbindung setzen und ihm auch gerne seinen Teil zukommen lassen. Was sollten wir generell jetzt machen? Bei uns lebt mein minderjähriger Sohn (dessen Vater zahlt keinen Unterhalt).
Am 02.04.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn ein Unterhaltstitel besteht droht bei Zahlungseinstellung die Zwangsvollstreckung. Es muß der Aufenthalt ermittelt werden und das Kind zur Vorlage von Nachweisen über die derzeitige Ausbildung aufgefordert werden, dann kann geklärt werden ob der Titel abgeändert werden muß.
Am 14.04.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Wolf,
mein Fall stellt sich wie folgt dar:
Ich zahle seit vielen Jahren Unterhalt(ohne Titel) an meine Tochter .
Meine Tochter (19 Jahre und zur Zeit im Abitur) lebt seit der Scheidung bei meiner Ex-Frau. Meine Ex-Frau ist meines Wissens noch verheiratet, lebt aber getrennt von ihrem neuen Ehemann mit dem sie ein minderjähriges Kind hat. Es besteht seit ca. 2 Jahren keinerlei Kontakt zur Ex-Frau oder Tochter. Wie kann ich rechtsverbindlich erfahren wie hoch der Unterhaltsanspruch meiner Tochter künftig gegen mich ist ohne selbst zu wissen wie hoch die Einkünfte meiner Ex-Frau oder meiner Tochter sind? Zur Zeit zahle ich 441 Euro und bin der Meinung, dass maximal ein Anspruch auf 378 Euro besteht, die ggf. anteilig als Barunterhalt von beiden Elternteilen erbracht werden müssen.
Am 15.04.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ohne vollständige Auskunft und entsprechende Belege aller Beteiligten ist eine Unterhaltsberechnung nicht möglich, Ihr Anwalt wird daher eine entsprechendes Aufforderungsschreiben an die Gegenseite senden.
Am 16.04.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf
Die Tochter von meinem Lebensgefährten ist 18 Jahre alt,hat verschiedene Schulen abgebrochen bzw musste die Schule verlassen (geschwänzt).Nun besucht sie angeblich eine Kreisvolkshochschule,was wir aber nicht wissen,sie hat uns noch nie Zeugnisse vorgelegt.Sie ist bei der Mutter gemeldet,wohnt aber bei ihrem Freund.Nun unsere Frage:Muss trotzdem Unterhalt gezahlt werden auch wenn sie NICHT zur Schule geht?Ab Juni erhält mein Lebensgefährte nur Krankengeld,kann dann der Unterhalt evt gekürzt werden?Zumal die Tochter noch einen Nebenjob hat?
LG Anja Meyer
Am 16.04.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine Beurteilung der Unterhaltspflicht wäre erst zu klären, was die Tochter nun konkret macht. Soweit sie eine allgemeinbildende Schule besucht sind die Einkommensverhältnisse aller Beteiligten zu klären. Nur auf dieser Basis ist eine Beurteilung der Unterhaltsverpflichtung möglich. Soweit daher ein Titel besteht, sollte ein Anwalt mit der Klärung dieser Fragen beauftragt werden, da eine Zahlungseinstellung in diesem Fall Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Folge haben könnte.
Am 19.04.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf
Mein Sohn ist 19 und hat Mitte März Abitur gemacht.Er lebt in meinem Haushalt. Ich bin geschieden. Mein Sohn hat jetzt einen 5-wöchigen Ferienjob ab Ende Mai und macht ein einwöchiges Praktikum im August. Derzeit schaut er sich nach einem Praktikum bzw. FÖJ-Platz im Ausland um, das er im Herbst beginnen könnte. Mit einem Studium möchte er erst im Wintersemester 2014 beginnen.
Seit seinem 18. Lebensjahr werden ja beide Einkommen der Elternteile berücksichtigt. Der Vater meines Sohnes zahlt 402 € Unterhalt seither, mein Anteil wurde mit 150 € berechnet. Bisher hatte ich mit meinem Sohn die Regelung, dass er den Unterhalt an mich überweist und ich ihm 100 € Taschengeld überwiesen habe. Für Kleider und Urlaub etc. bekam er zusätzlich Geld nach Bedarf. Das Kindergeld erhalte ich. Nun meine Fragen: Mein Ex-Mann will ab Mai die Unterhaltszahlung einstellen. Meines Wissens ist er aber verpflichtet, bis Oktober in dieser sog.Orientierungsphase den Unterhalt weiter zu zahlen. Und wenn ja, stehen meinem Sohn der volle Unterhalt seines Vaters plus das Kindergeld zu, obwohl er noch in meinem Haushalt lebt? Mein Sohn denkt, ich gebe "seinen" Unterhalt für mich aus. Wie kann ich ihm klar machen, dass ein im Haushalt lebender Jugendlicher auch Geld kostet?

Vielen Dank
Mit freundlichem Gruß

Am 22.04.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Nun, die Alternative für den Sohn ist, daß dieser auszieht und von seinem Geld seinen Lebensbedarf bestreitet. Es ist hilfreich, wenn Kindern schon vor der Volljährigkeit vermittelt wird, welche Kosten für die Lebensführung anfallen. Andernfalls müssen solche Gespräche jetzt stattfinden.
Es besteht auch kein Unterhaltsanspruch nach dem Schulabschluß, wenn der Sohn keiner Ausbildung nachgeht. Eine Ausnahme gilt für die 3-4 Monate die typischerweise zwischen dem Schulabschluß und dem nächsten Ausbildungsbeginn liegen.
Am 24.04.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,
bin ich froh -nach std. Suche- dieses Forum gefunden zu haben; ich hoffe, Sie können uns weiterhelfen:

Mein Mann hat seinem Sohn aus erster Ehe, 22, bis vor 8 Monaten Unterhalt gezahlt, ihm kam zu Ohren, dass dieser nach seinem Abitur vor jetzt rd. eindreiviertel Jahren keine Ambitionen zeigte, eine Ausbildung zu suchen; er vertrieb sich zunächst die Zeit lt. facebook gern mit Party machen, chillen, reisen und seiner Band ab und zu irgendwo mal zu üben & aufzutreten.

Auf Nachfrage, was denn zukünftig geplant wäre erklärte Sohnemann vor rd. einem 3/4 Jahr, er würde ja gerne ein Studium in Tontechnik beginnen, aber das was er machen wolle "da würde er nicht vor 2-3 Jahren reinkommen aufgrund des schlechten Abi-Notenabschlusses". Er habe aber „einen Job, ein paar Stunden am Vormittag als Auslieferungsfahrer bei UPS". Dieses "Einkommen" hat er seinem Vater aber nie angegeben und den vollen Unterhalt schön weiter einkassiert (bzw. seine Mutter, bei der er noch lebte).

Da urkundlich vom Gericht angegeben war, dass mein Mann eigentlich nur bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Unterhalt an beide Kinder zu zahlen habe (die Jahre darüber hinaus seiner Meinung nach also freiwillig leistete weil beide Kinder noch die Schule besuchten) und er den Eindruck hatte, ernsthaft suche sein Sohn weder Ausbildung noch Arbeit, stellte er den Unterhalt an ihn ein.

Es gab dicken „Protest“ und Anwaltsschreiben, letztendlich einigte man sich aber aussergerichtlich darauf, dass für die Tochter noch Unterhalt zu zahlen sei, aber nicht mehr für den Sohn. Von hier aus konnte unser Anwalt aber zB nicht klären, ob mein Mann rückwirkend einen Teil des Unterhaltes zurückfordern könne, weil der Job der Mutter und der Job des Sohnen ihm nie abgegeben wurden, was letztendlich bedeutet hätte, dass sein mon. Unterhalt (ab Volljährigkeit) dadurch vermindert worden wäre... es wurde gut ausgenutzt, dass wir nicht mehr in Deutschland leben... mein Mann hat es so hinnehmen müssen, fühlte sich aber von Mutter & Sohn schlichtweg „veräppelt“.

Anfang diesen Jahres flatterte ohne Kommentar ein Formblatt vom Sohn für Bafög ein, Lohnabfrage meines Mannes, die er ausgefüllt an das zuständige Amt sendete.

Vermutlich studiert der Sohn seit letztem September nun doch in einer komplett anderen Richtung als angegeben, ist wohl jetzt gerade zu Hause ausgezogen und bekommt aufgrund der Lohnangaben meines Mannes kein Bafög - heute flatterte ein Brief bei uns ein, mal wieder erklärungslos, mit der Aufforderung mein Mann habe ihm nun rd. 550 Euro AB SOFORT monatlich and Unterhalt zahlen.

Die Mutter ist Anfang 2012 erkrankt und hatte davor eine Halbtagstelle, die sie aber wohl aufgegeben hat d.h sie wird dem Sohn nach dem Auszug jetzt wohl auch nichts anteilig zahlen (können/wollen),

Wir (2 Erw, 1 Kind (14), meine Tochter) kommen aber gerade mal so durch, da an seine weitere leibli. Tochter ebenfalls seit Jahren Unterhalt gezahlt wird (21, dritte Runde Schule um das Fachabi dieses Jahr wenigstens zu schaffen; sie lebt seit Neuestem auch nicht mehr bei der Exfrau im Haus) -
wir könnten nicht mehr existieren wenn jetzt noch 550 Euro zusätzlich zu zahlen wären !

Wir leben nicht mehr in Deutschland, sondern in der Schweiz.
Das Gehalt ist höher als der deutsche Durchschnitt wie man weiss, doch die Lebenshaltungskosten sind hier inzwischen auch 3 x so hoch im Vergleich zu Deutschland. Mein Mann ging damals hierhin weil mit den Unterhaltsforderungen in seinem Beruf keine Leben für ihn mehr in Deutschland möglich gewesen wäre. Zudem sind hier auch Abzahlungen zu leisten.

Was können wir tun,
besteht denn überhaupt (wieder) ein Anspruch weil der Sohn nun ausgezogen ist und ein völlig (sinnfreies) Studium angefangen hat.. Philosophie.. was will er später damit mal anfangen ?!
Für uns wirkt es wie ein "Alibi-Studium" damit er nicht "richtig arbeiten gehen muss"...

Was wäre, wenn mein Mann jetzt einfach NICHT zahlt ?
Einen Anwalt aufzusuchen (der wie wir nun wissen das Deutsche Gesetzt eh nicht so gut kennt & es wahrscheinlich ein ellenlanges, teures Hin u. Her werden würde) können wir nicht, wir zahlen eh schon rund 2000 Euro noch für die drei Schreiben aus der letzten Sache (s.o.) ab.

Vielen herzlichen Dank für Ihre Hilfe,
Tessy

Am 25.04.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Sofern derzeit kein Titel bestehen sollte müßte der Sohn seinen vermeintlichen Unterhaltsanspruch einklagen, wenn der Vater nicht zahlt. Ob und in welcher Höhe ggf ein Unterhaltsanspruch besteht, hängt von seiner Ausbildung sowie den Einkommen und Belastungen aller Beteiligten ab. Grundsätzlich gilt, daß bei der Unterhaltsberechnung der am Ort des Unterhaltsverpflichteten maßgebliche Selbstbehalt anzuwenden ist, dh die höheren schweizer. Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen wären.
Am 02.05.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Meine Tochter jetzt 19 hat letztes Jahr über die Arge ihren Hautschulabschluß nachgemacht..seit dieser zeit tut sie nichts mehr,ist auch nicht mehr arbeits suchend gemeldet weil sie die die Adressen die sie von der Arge bekam nicht zum Bewerben nutzte,sie wohnt bei meiner Exfrau und ich zahle seit 10 Jahren 300,- Unterhalt kindergeld wurde meiner Ex auch gestrichen weil sich meine Tochter nicht mehr bei der Arge meldet.Jetzt wollte ich den Unterhalt kürzen und es kam zum Streit mit meiner Ex die mit Klage droht.Was kann ich tun..ist es überhaupt möglich den Unterhalt ein zu stellen.Sie hat sich bei zwei Stellen um Ausbildung beworben nicht meht(schon 2mon. her)einen 400€ Job will sie nicht machen und nur eine Ausbildung zur groß und Einzelhandels Kauffrau doch da bekommt sie mit einem schlechten Hauptschulabschluss nur Absagen zumindest bei den 2 Bewerbungen die sie in den letzten 6 Monaten schrieb.
Am 03.05.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Nur wenn kein Unterhaltstitel vorliegt, kann eine Kürzung oder Einstellung der Unterhaltszahlung erwogen werden. Dann muß die Tochter ihren Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend machen und beweisen.
Ist ein Unterhaltstitel vorhanden und unrichtig geworden, weil der Unterhaltsanspruch so nicht mehr besteht, so muß dieser abgeändert werden. Angesichts der geschilderten Sachlage werden Sie dann wahrscheinlich das Nichtmehrbestehen des Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend machen müssen.
Am 03.05.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Meine Tochter, seit März diesen Jahres 18 Jahre, lebt bei mir (Mutter) in der Wohnung. Ab mitte Mai beginnen die Abiturprüfungen und ab Oktober diesen Jahres will sie studieren.

Hat hat meine Tochter Anspruch auf Beratungshilfe beim Amtsgericht (ihr eigenes Vermögen <2.600,-€)?

Wird mein Einkommen mit angerechnet?

Am 06.05.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Möglicherweise prüft das AG einen vorrangigen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen die Eltern, aber die Handhabung ist hier unterschiedlich.
Am 11.05.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Sohn,22 J.-eigene Wohnung mit Minijob, will zur Arge und Hartz4 beantragen.Er meint er hätte sich "schlau gemacht".
Er bekommt sein Kindergeld von Familienkasse auf seinem Konto überwiesen.Er zahlt für seine Wohnung mit allem 250€.
Er befindet sich in dem letzten JAhr seiner schulischen 3jährigen Ausbildung. Davor hat er eine Ausbildung abgebrochen und auch aus einer Maßnahme wurde er rausgeschmissen , aufgrund seiner Fehltage..
Er hat einen Folgeantrag auf BAFÖG beantragt, was schon bald ein Jahr in Bearbeitung ist..das BAFÖG davor betrug ca 450€
Jetzt meint er das seine Knochen weh tun und er wohl aufgrund des "sehen kommenden" Krankenscheins seinen Minijob verlieren wird.
Ich befinde mich in 2.ter Ehe mit einem Gütertrennungsvertrag!Er ist nicht der leibliche Vater, auch hat er ihn nicht adoptiert.
z.Z bekomme ich 1150€ Krankengeld, mein Nettoeinkommen liegt sonst bei 1500€.
Muss mein Mann auch Auskünfte über sein (1025€) Einkommen geben trotz bestehenden Gütertrennungsvertrag?
Werden Fahrtkosten zur Arbeit und auch die Schulden von mir, die ich monatlich zusammengefasst mit 200€ tilge, plus Miete 300 Energie 260€ beim Selbstbehalt angerechnet?
Was müsste ich an Unterhalt an meinen Sohn zahlen?

Ich bedanke mich schonmal für Ihre Hilfe.

Am 13.05.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine individuelle Unterhaltsberechnung ist die Prüfung einer Vielzahl von Angaben und Belegen aller Beteiligten (Kind, Vater!, Mutter, ggf Ehegatten) erforderlich; dies kann hier im Forum nicht geleistet werden.
Generell werden Wohnaufwendungen über den Selbstbehalt abgegolten, für berufliche Aufwendungen gibt es eine Pauschale von 5% des Nettoeinkommens (bei Nachweis durch Einzelbelege ggf mehr) und bei Darlehn kommt es auf den Zeitpunkt der Darlehnsaufnahme sowie darauf an, wofür das Darlehn verwendet wurde.
Am 25.05.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf!
Ich bin seit 1,5 J. wegen Depressionen(Burnout)krankgeschrieben. Das KGeld läuft im August 2013 aus, bin z.Zeit ohne Arbeit. Reha 7 Wo. dieses Jahr, Gesundheitszustand verschlechtert. Der Rentenantrag wurde abgelehnt, bezogen nach Aktenzeichen, bin ich arbeitsfähig. Ich müsste zwar nicht als Krankenschwester arbeiten, soll aber die andere Tätigkeit ausüben, mind. 6 Std. am Tag. Meines Achtens in dem Zustand, kann ich zur Zeit keine Tätigkeit ausüben. Bin in der Therapie, von FA weiterhin krankgeschrieben, nehme Medikamente, mitunter Schlafmittel, da ich überhaupt nicht zur Ruhe komme(auch wegen Behördendruck.
Ich habe einen Sohn(19j., wohnt beim Vater, seit 4j und dem ich auch unterhaltpflichtig bin. Der Sohn hat Schulausbildung abgeschlossen und möchte studieren. Jetzt habe ich einige Fragen:
1.Muss ich Unterhalt zahlen, weil die Rentenversicherung sagt ich bin leistungsfähig und der FA hat mich weiter krankgeschrieben?
2.Wie muss ich mich weiter versichern, wenn ich keine Einnahmen habe?
3. Ich wohne mit meinem Freund in gemeinsamer Wohnung und unterstützt mich, wie er kann. Sein Netto Einkommen ca. 1900€.Er hat auch ein Kind, wo er Unterhalt zahlt. Habe ich einen Anspruch auf Hartz 4? oder andere Ansprüche?
Über Ihre schnelle Antwort und Ausführungen
wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Am 26.05.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Im Falle einer Unterhaltsklage des Sohnes müssten Sie den Beweis für Ihre krankheitsbedingte Leistungsunfähigkeit erbringen. Dazu genügt ein Attest des FA idR nicht, sondern es wird ein Gutachten erstellt.
Am 27.05.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,
Vielen Dank für Ihren Antwort.
Noch kurze Frage... Wenn der Gutachter mich als leistungsfähig erklären würde, wie könnte ich weiter vorgehen? Der Gesundheitszustand des Patienten und ein Attest des FA würde dann überhaupt nicht berücksichtig? Kann ich einen Wiederspruch gegen einen Gutachter schreiben?
Vielen Dank noch mal
Am 27.05.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Gegen die auf dem GA basierende Entscheidung des Familiengerichts können Rechtsmittel eingelegt werden; dies sollte aber immer in enger Absprache mit dem Anwalt bzgl. der Erfolgsaussichten geschehen.
Am 23.06.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

bisher habe ich immer den korrekten Unterhaltsbetrag für meinen ersten Sohn gezahlt.

Nun ist mein erster Sohn volljährig. Er besucht das Gymnasium und macht gerade das Abitur. Er lebt bei seiner Mutter, die jetzt mit einem relativ gut verdienenden Mann verheiratet ist.

Selbstverständlich bin ich weiterhin bis zum Abschluß seiner Berufsausbildung zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Wir sind uns uneinig über die Höhe des Betrags.

Nach Angaben seines Anwalt verdient die Mutter ca. 560,- Euro. Fiktiv wurde ihr Einkommen mit 1300,- Euro gerechnet. Der Ehemann gibt sein Einkommen nicht preis. Es gibt keine weiteren Kinder in dieser Verbindung.

Ich bin verheiratet und habe mit meiner Ehefrau drei weitere Kinder (8, 11 und 13 Jahre). Meine Frau kann nicht arbeiten gehen, weil sie mit Pflege und Betreuung der Kinder beschäftigt ist. Für ein Kind haben wir einen Schwerbehindertenausweis. Mein Nettoeinkommen beträgt etwa 2400,- Euro.

Nun hat der Anwalt meines Sohnes das Einkommen seiner Mutter und meines zusammengerechnet und kommt somit auf Einkommensgruppe 7 (ca. 3700,- Euro Einkommen)laut düsseldorfer Tabelle. Das wäre ja bei nur einem Kind soweit korrekt. Meinen anderen Kindern hat der Anwalt aber nur Einkommensgruppe 1 zugebilligt, da hier ja nur mein Einkommen gerechnet wird.

Meine Fragen:

Mein erster Sohn ist als Volljähriger den anderen Kindern nachgestellt. Dann kann er doch maximal in der gleichen Einkommensgruppe nach DT gerechnet werden?

Ist der Ehemann der Mutter verpflichtet, sein Einkommen anzugeben? Immerhin hat ja die Mutter einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann. (Meine Ehefrau ja auch gegen mich.)

Für eine Antwort wäre ich Ihnne sehr dankbar! Wir müssen schon ewig jeden Euro zweimal umdrehen. Damit kann ich leben. Aber ich bin nicht bereit, unangemessen hohen Unterhalt an eine auf hohem Niveau lebende Familie mit Eigentumswohnung, zwei Autos und zwei Motorräder zu bezahlen.

Mit freundlichen Grüßen

Am 24.06.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine individuelle Unterhaltsberechnung im Einzelfall ist die Prüfung einer Vielzahl von Angaben und Belegen aller Beteiligten (Kinder, Eltern, deren neue Ehegatten) erforderlich; dies kann hier im Forum nicht geleistet werden.
Am 08.07.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,

hier meine Frage -
volljähriges Kind, demnächst Studium, wohnt dann in eigener Wohnung -
Die Mutter früh verrentet(Schlaganfall) hat nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Kosten sowie SB von 1.200 €
noch ein bereinigtes Nettoeinkommen von 250,-- €.
Vom Vater des Kindes lange geschieden - dieser ist auch nicht zahlungsfähig.
Der Sohn wird sicher Antrag auf BaFöG stellen -
In wie weit und wieviel muss die Mutter noch an Unterhalt zahlen?
Besten Dank für Ihre Antwort.

Am 09.07.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine individuelle Unterhaltsberechnung im Einzelfall bedarf es der Prüfung einer Vielzahl von Angaben und Belegen (Einkommensnachweise, Bafögbescheid, Nachweise zu Darlehn, Unterhaltsverpflichtungen, Wohnvorteilen uvm) aller Beteiligten; dies ist hier im Forum naturgemäß nicht möglich.
Am 09.07.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Davon ausgehend, dass all die o.g. Größen berücksichtigt sind - und die Mutter am Ende ein bereinigtes Netto von 250,00 € hat -
und der Vater nicht leistungsfähig ist -
Muss dann die Mutter diesen REstbetrag (250,--) als Barunterhalt leisten oder wie wird gerechnet?
Viele Grüße
Am 09.07.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Auf Basis dieser Angaben allein ist eine Unterhaltsberechnung nicht möglich, da das BAföG auf den Unterhaltsanspruch angerechnet wird; diese Position muß also ebenfalls bekannt sein, damit der unterhalt berechnet werden kann.
Am 22.07.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo meine frage lautet wie folgt,
mein Sohn 18 Jahre lebt bei mir keine Ausbildung bzw Schulbesuch also er macht nichts, seine Mutter ist Verstorben.
Habe aber Kinder aus der 2. ehe nun zu meiner frage bin ich mein Sohn nun auch Unterhaltspflichtig? Da die gegnerischen Anwälte der meinung sind da er nichts macht hat er auch keinen Anspruch und wurde nicht mehr berücksicht.
Wäre schön wenn man meine frage beantworten könnte
Am 22.07.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt setzt grds voraus, daß sich das Kind in Ausbildung befindet oder sich mindestens darum bemüht.
Am 23.07.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Tochter 18J. Abi. in der Tasche, will ab 01.09.13 ein feiw. Sozialesjahr machen und dannach ein Duales Studium beginnen. Will deshalb aus der Wohnung der Mutter ausziehen, obwohl es bestimmt öffendliche Verkerhrsmittel giebt die dort hin fahren.
Muss ich als Vater auch für diese Zeit Unterhalt zahlen ( freiw. sozi. Jahr)?Gehört nicht zur Ausbildung, findet aber beim selben Arbeitgeber statt wo anschließend das Dualestudium stattfindet.
In der Zeit zwischen Schule und Arbeitsbeginn (Freiwilliges Sozialesjahr) muss dann der Unterhalt auch gezahlt werden?
Wird das Einkommen der Tochter dann auch angerechnet?
Am 24.07.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Grds besteht Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während der Ausbildung. Ein FSJ gehört dazu nicht, so daß die Gerichte früher eine Unterhaltspflicht ablehnten, heute gibt es aber auch abweichende Rechtsprechung. Auf einen ev. Unterhaltsanspruch wäre dann aber das Einkommen anzurechnen.
Am 25.07.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Wie ich gelesen habe, kann sich der Selbstbehalt von 1200,-- € geg. vollj. nicht priv. Kindern erhöhen, wenn die eigene Miete besonders hoch ist -
(Im SB sind ja 450,-- € Warmmiete enthalten)
würde bedeuten, bei einer Warmmiete der Mutter von 1.300 € (in diesem Fall München)
könnte sich der SB um die Differenz um 850 €, dann also auf 2.050 € erhöhen??
Wann ist es zumutbar, dass sich die Mutter eine günstigere Wohnung suchen muss (in günstigerem Stadtteil)
Besten Dank.
Am 25.07.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das kann letztlich nur im Einzelfall entschieden werden, wobei es darauf ankommt, ob eine angemessene Wohnung zB in München zu finden ist und die hohen Wohnkosten daher unvermeidbar sind.
Am 31.07.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrter Frau Wolf,
ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen:

Mein Freund hat eine jetzt 17 jährige Tochter für die er immer Unterhalt gezahlt hat (400,00 €). Er hat als Fernfahrer 10 Jahre lang in einer sehr, sehr gut bezahlten Firma gearbeitet. Er mochte diesen Job und hatte kein Problem damit, die ganze Woche alleine unterwegs zu sein. Allerdings konnte er hierdurch nur schwer seine sozialen Kontakte pflegen. Als wir uns kennengelernt haben, war schnell klar, dass unsere Beziehung unter diesen Umständen keine Zukunft haben wird. Also wechselte er innerhalb seiner Firma in den Nahverkehr. Dies war ein großer Fehler. Die Arbeit war extrem stressig und zeitlich hatten wir noch weniger Zeit (Arbeitstag zw. 12-14 Stunden + Anfahrt zur Firma von mind. 40 Min. pro Strecke). Wir gaben uns Zuhause förmlich die Klinke in die Hand und gesundheitlich merkte er schnell, dass diese Arbeit in an seine Grenzen bringt. Er hatte eigentlich nur noch Zeit für's Arbeiten und schlafen. Also suchte er sich eine neue Firma, die er auch schnell fand. Hier arbeitet er zwar auch 12 Stunden aber die Arbeit ist nicht ganz so extrem stressig und die Anfahrt zur Firma beträgt max. 20 Minuten. Allerdings verdient er jetzt ca. 800,00 € weniger aber immer noch 1.800,00 € netto!
Hinzu kommt, dass mit Anfang 20 sehr oft an seiner rechten Niere operiert wurde, danach keine großen Probleme mehr hatte (außer regelmäßige Schmerzen) aber jetzt wahrscheinlich diese Niere entfernt werden muss (die Untersuchungen hierzu laufen derzeit).
Jetzt zum eigentlichen Problem:
Das Jugendamt stellt sich quer und wird den Unterhalt für seine Tochter nicht anpassen und verlangt ein Attest (von der eventuellen Entfernung der Niere ist das Jugendamt noch nicht unterrichtet). Kann das Jugendamt unter all diesen Umständen immer noch die Herabsetzung des zuzahlenden Unterhaltsbetrages verweigern?
Für eine Rückantwort bin ich Ihnen sehr dankbar!

Am 31.07.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein freiwilliger Arbeitsplatzwechsel mit der Folge eines verminderten Einkommens ist unterhaltsrechtlich anzuerkennen, wenn er etwa aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Bei anderen, insbesondere persönlichen Gründen ist eine Anerkennung und Anpassung des Unterhalts dagegen meist kritisch.
Am 04.08.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

Meine Frage lautet: Ich bin 20 Jahre, befinde mich in einer schulischen Ausbildung habe meinen eigenen Haushalt lebe dort mit meiner Tochter und meinem Mann. Mein Vater war Unterhaltspflichtig für mich, doch nach der Schließung der Ehe wurde der Unterhalt eingestellt.Gibt es trotzdem eine Regelung das ich noch Unterhalt bekommen könnte wenn das Einkommen von meinem Mann nicht ausreicht meine Tochter und Mich damit zu versorgen?

Am 04.08.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Vorrangig unterhaltsverpflichtet ist der Ehemann, nur wenn dieser trotz Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit nicht ausreichend leistungsfähig ist, kommen Unterhaltsansprüche gegen nachrangige Verpflichtete wie Eltern in Betracht.
Am 08.08.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,
meine Tochter ist 18 und geht zum Gymnasium 12. Klasse und wohnt bei der Mutter. Ich zahle Unterhalt regelmäßig. Auf welche Nachweise ihres Schulbesuches habe ich Anspruch:
Schulbescheinigung (als Nachweis künftiger Tätigkeit) UND Zeugnis (als Nachweis vergangener Periode)? Oder nur Schulbescheinigung.
Ist die Halbjahresperiode der geeignete Zeitraum?
Kann ich nach geeigneter Fristsetzung die Zahlungen bis zur Lieferung der Nachweise einstellen?
Einen Titel besitzt sie nicht, ich zahle alleine nach Düsseldorfer Tabelle Einkommengruppe 10 laut Scheidungsvereinbarung mit Ex-Ehefrau. Der Vertrag zur Scheidungsvereinbarung ist privater Art. Er wurde nicht per/mit Notar abgeschlossen.
Auf eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Danke.
Mit freundlichen Grüßen
Fernando Lopez
Am 09.08.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Schulbescheinigung weist nach, daß sich das Kind in Ausbildung befindet (und nicht etwa arbeitet) und belegt damit eine Unterhaltsvoraussetzung. Die Zeugnisse weisen nach, daß sich das Kind mit der gebotenen Ernsthaftigkeit dieser Ausbildung widmet bzw diese seinen Fähigkeiten entspricht.
Grds können Sie beides verlangen, allerdings besteht bei Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts die Gefahr einer gerichtlichen Geltendmachung.

Am 25.08.2013 schrieb (anonym) folgendes:
meine Tochter geht für 4 Monate ins Ausland um eine Praktikum zu machen.Sie bekommt es bezahlt,so dass sie ihren Lebensunterhalt zum größten Teil selbst bestreiten kann.Muss der vater in dieser Zeit weiter Unterhalt bezahlen?In der ersten Zeit ist sie noch 17 und wird dann 18 Jahre alt.Nach dem Praktikum kommt sie zu mir zurück.Sie hat vorher Abitur gemacht und wird in ca. einem Jahr ihr Studium anfangen.
Am 25.08.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Frage der Unterhaltsverpflichtung hängt davon ab, in welchem Zusammenhang das Praktikum mit der Ausbildung steht, in jedem Fall aber ist die Vergütung auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.

Bearbeitet am 25.08.2013 von

Am 25.08.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo
ich bin geschieden, meine Tochter (lebt bei ihrr Mutter) möchte jetzt studieren. Wie wird mein Einkommen berechnet beim Bafög? Ich habe aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz.

Vielen Dank im voraus.
Gruß

Am 12.09.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
Ich, 22 Studentin, habe nach dem sechstem Semester mein Studium abgebrochen, weil es nur auf eine Anstellung bei der Kirche hinauslaufen würde und diese informiert hat, dass für uns kaum Chancen bestehen übernommen zu werden. Zu Beginn unseres Studiums hat man noch gesagt das beinahe alle übernommen werden würden, und wie toll das doch sei, wo hätte man sowas heute noch?!.....
Ich hätte noch zwei Jahre vor mir gehabt, bevor diese Ausbildung abgeschlossen wäre, bis jetzt habe ich mit sehr guten Noten und gewissenhaft auf meinen Abschluss hingearbeitet.
Ich lebe alleine und beginne nun ein Studium in Sozialer Arbeit in der Schweiz welches Drei Jahre dauert.
Meine Mutter ist insolvent und nicht zahlungsfähig und mein Vater will jetzt weniger zahlen weil mein Abschluss nun ja länger dauert als gedacht (ein jahr) .
Ist es schlimm das ich erst nach dem 6 semster wechsle, meine Gründe sind ja eigentlich bodenständig und nachvollziehbar?
Kann er von mir verlangen weniger zahlen zu müssen weil es jetzt ein jahr länger dauert?

Vielen vielen Dank im Voraus

Am 13.09.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die weitere Unterhaltsverpflichtung könnte durchaus streitig sein, da das Studium sehr spät und wegen einer veränderten Arbeitsmarktsituation abgebrochen wurde, das Arbeitsmarktrisiko liegt grds beim Auszubildenden, der sich die Ausbildung ausgesucht hat und nicht bei den Eltern.
Am 19.09.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,
wie lange muß ein Vater hinnehmen das sich 22jähre Tochter umorientiert und weiter zahlen?
- 11.Klasse Abi abgebrochen und 2Jhre gejobt (ohne Vater zu informieren)
- 1. Lehre als Restaurantfachfrau nach 1/2 Jahr abgebrochen(ohne Vater zu informieren)
- 2. Lehre als Einzelhandelkauffrau nach 1/2 Jahr abgebrochen (ohne Vater zu informieren)
- 3. Lehre als Frisörin angefangen, jetzt soll ich wieder alles offenlegen und für BAB Belege ausfüllen, bin ich überhaupt noch in der Pflicht zu zahlen?

Danke K

Am 19.09.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es kommt auf die Gründe für den Abbruch der Ausbildungen und die Umstände an. Es gibt Gerichtsentscheidungen die 3 Abbrüche als von den Eltern nicht mehr hinzunehmen einstufen, allerdings ist die Rechtsprechung in den letzten Jahren wegen des Wertes der Erstausbildung eher von zunehmender Großzügigkeit geprägt.

Bearbeitet am 19.09.2013 von

Am 27.09.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf

Ich zahle Unterhalt für drei Kinder. Zur Unterhaltsberechnung dienten die Einnahmen aus meiner Halbtagsstelle (600,- Euro)und meinen Mieteinnahmen (2900 Euro). Zusätzlich wurde das Einkommen aus einer fiktiven Vollzeitstelle hochgerechnet (600,- Euro) und die selbst genutzte Immobilie (500,- Euro) hinzugezählt.

Insgesamt 4600,- Euro.

Ist es rechtmäßig mein Einkommen um die 600,- Euro einer Vollzeitstelle hochzurechnen, obwohl ich mir den Luxus einer Halbtagsstelle mit Hilfe der Mieteinnahmen hart erarbeitet habe und die erste Stufe des Kindesunterhaltes in jedem Fall gezahlt werden kann?

Bin ich rechtlich dazu verpflichtet bei einem Verkauf der Immobilie genau zu belegen für was ich das Geld ausgegeben habe oder auszugeben gedenke?

Muss ich den Teil des Geldes den ich nicht ausgeben will bei einer Bank anlegen obwohl ich diesen nicht vertraue nur um ca. 1% Zinsen zu erwirtschaften, oder darf ich es mir z.B. unter das Kopfkissen packen, so lange die erste Stufe der DD Tabelle auch zukünftig an Unterhalt gezahlt werden kann?

Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth

Am 27.09.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Lebensbedarf von Kindern leitet sich aus dem Elterneinkommen ab, unabhängig davon, ob dieses hart erarbeitet oder durch Erbe oder gute Anlage glücklich erworben wurde.

Bearbeitet am 27.09.2013 von

Am 28.09.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf

Das ich Unterhaltspflichtig bin weiß ich und davor habe ich mich auch nie gedrückt.Ich wollte wissen ob es rechtliche Hintergründe dafür gibt meine Einkünfte hochzurechnen, obwohl ich durch meine Mieteinnahmen in der Lage bin mehr als den Grundbedarf zu decken. Vielleicht habe ich meine Fragen einfach zu undeutlich gestellt, als das Sie diese hätten beantworten können.

Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth

Am 28.09.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es besteht beim Kindesunterhalt grds eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit, daher wird sie bei Nichterfüllung fingiert.

Bearbeitet am 29.09.2013 von

Am 30.09.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

meine nichteheliche Tochter ist 20 Jahre und hat nach Abitur nun eine Ausbildung begonnen.
Sie lebt im Haushalt der Mutter die nicht leistungsfähig ist (Hartz IV)
Die Differenzen bestehen hauptsächlich im Bereich des Bedarfs, den sie nach dem Bedarfssatz eines Volljährigen mit eigenem Hausstand bemisst statt nach DT, was bei meinem Einkommen geringer wäre.

Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass sie mit der Mutter nun in einer WG lebe und die Mietkosten hälftig zu tragen habe. Dazu legt sie auch einen neuen Mietvertrag (nach Umzug der beiden) vor, den sie neben der Mutter unterschrieben hat.

Diese Art von Wohngemeinschaft bin ich nicht bereit zu akzeptieren und auf Umwegen die Kosten der Mutter zu finanzieren. Oder liege ich falsch?

Ich bedanke mich für Ihre Einschätzung.

viele Grüße M.

Am 01.10.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,
meine Frau und ihre gerade 18 gewordene Tochter aus erste Ehe leben zusammen mit mir und unserem gemeinsammen Sohn 10.Die Tochter ist privilegiert.Bisher hat der Vater Unterhalt in höhe von 510€ bezahlt.Jetzt will er nur noch 360€ zahlen mit dem Verweis,daß wir beide zusammenen jetzt Barunterhatspflichtig sind.Meine Frau arbeitet aufgrund unseres gemeinsamen Kindes nur Teilzeit mit 700€ netto.Nun zu meinen Fragen:
Inwieweit wird mein Gehalt mit zum Unterhalt gerechnet?Normal bin ich doch nur meiner Frau und meinem Kind verpflichtet?Wie verhält es sich mit dem Selbstbehalt meiner Frau?
Danke schon mal für eine Antwort

Gruß
Torsten

Am 02.10.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ihre Frau kann sich nicht darauf beschränken, ihre Verpflichtung nur gegenüber einem Kind zu erfüllen, es kann also ggf ein höheres fiktives Vollzeiteinkommen angerechnet werden oder der Selbstbehalt reduziert werden, wenn ihr Unterhalt durch den Familienunterhaltsanspruch gegen den Ehemann gesichert ist.
Am 02.10.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wahrscheinlich wird auch ein Gericht bezweifeln, daß es sich bei dieser Konstruktion um einen eigenen Hausstand mit der Folge des höheren Bedarfssatzes handelt.
Am 09.10.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

mein Sohn ist 20 Jahre alt und in der Ausbildung. Sein Vater und ich sind schon lange geschieden und ich bin seit 10 Jahren neu verheiratet. Es wurden keine Unterhaltszahlung geleistet, weil wir es so vereinbart hatten. Mein Sohn wohnt bei mir in einem eigenen Zimmer und wird von mir verpflegt. Er möchte unbedingt eine eigene Wohnung, kann sich dies aber nicht leisten. Kann er mich und seinen Vater auf Zahlung von Unterhalt oder Zahlung der Miete verklagen ? In meinem Haushalt lebt noch eine minderjährige Tochter.
Danke für eine Antwort
K. Jekel

Am 10.10.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Er kann sich gegen Ihre Unterhaltsbestimmung (Naturalunterhalt) nur wehren, wenn diese unbillig ist, zB lange Fahrtstrecke zur Ausbildung etc.
Am 15.10.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

mein 18 jähriger Sohn besucht zur Zeit ein Weiterbildungskolleg(Abendrealschule) im 3.Semester. Nach Ende dieses Semesters kann er den Haupschulabschluss nach 10, und Ende des 4.Semesters den Realabschluss erlangen.
Er war bisher in einer WG vom Jugendamt aus, und ich habe an Jugendamt für den Heimplatz bezahlt. Nun ist er da nicht mehr. Er möchte eine eigene Wohnung. Die Berechnung mit 670€ ist klar.
Ich bin geschieden, KM nicht leistungsfähig.

Muss er vorrangig Schüler BaFög beantragen?
Wird das wie das Kindergeld voll angerechnet?
Muss Schüler BaFög zurückgezahlt werden?
Ist das ein sogenanntes elternunabhängiges BaFög, und brauchen die Eltern da keine Angaben machen?

Vielen Dank!
Ralf.R

Am 16.10.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Kindergeld und Bafög werden auf den Anspruch angerechnet. Schülerbafög wird meist als Vollzuschuß gewährt, es gibt aber verschiedene Regelungen je nach Ausbildung.
Am 19.10.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

Ich habe einen Sohn (Zahlvater/Kind nie gesehen) der studiert. Seit Jahren wurde der Unterhalt immer regelmäßig gezahlt und der Sohn aufgefordert, seine Vermögensverhältnisse darzulegen, falls sich in seiner Lebenssituation etwas verändert. Das ist nie passiert.
Zum Studium: Der Sohn hat ein Studium begonnen, dessen Regelstudienzeit 6 Semester beträgt. Nach diesen 6 Semestern habe ich nun erst einmal die Zahlungen eingestellt. Daraufhin kam eine Aufforderung, Unterhalt zu zahlen, weil das Studium nicht abgeschlossen sei. Beigefügt eine Studienbescheinigung für ein z.Zt. 7.Semester mit dem Zielabschluß Bacheloer und die Bemerkung, wenn Studium, dann gefälligst auch weiterhin Unterhalt.

Nun hatte ich die Nase voll, und meinen studierenden Sohn aufgefordert, Auskunft darüber zu geben, aus welchen Gründen das Studium noch nicht abgeschlossen sei.
Darüber hinaus habe ich gefordert, eine eidesstattliche Erklärung über sein Vermögen abzugeben. (Sparguthaben, Immobilien oder Anteile hieran, Aktienvermögen etc.,angenommene Nebenjobs und deren Einkünfte während des Studiums), da mir nicht bekannt ist, ob das volljährige studierende Kind seinen Lebensunterhalt nicht doch aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Auch Auskünfte über Nebenjobs während des Studiums, jetzt und zukünftig auch unaufgeforderte Meldungen hierüber. Ich kenne keinen Studenten, der nicht mal Nebenjobs annimmt.(Hintergrund: Mutter und Großeltern des Kindes offenbar nicht unvermögend und daher möglicherweise Kind bereits auch eigenes Sparvermögen etc.,)

Soweit mir bekannt ist, haben studierende Volljährige nur Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern, wenn sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln decken können.Einkünfte aus Nebenjobs werden angerechnet usw. (?)

Nun kam ein Brief, in dem der volljährige Sohn mitteilt, daß er wörtwörtlich: nicht gewillt ist, seine Vermögensverhältnisse detailliert darzulegen.
Darüber hinaus teilt er mit, daß er nach seinem Abschluß als Bacheloer ein Masterstudium nachsetzt und glaubt, auch dafür bekomme er weiterhin Unterhalt.

Ich persönlich glaube gehört zu haben, daß das volljährige Kind sehr wohl seine Einkommensverhältnisse darlegen muß, wenn es Unterhalt fordert.
Und weiterhin, daß Eltern Unterhalt nur bis zum ersten Berufsabschluß finanzieren müssen. Das wäre mit dem Bacheloer doch erreicht, oder?

Wie sollte man nun auf ein solch freches Schreiben ("bin nicht gewillt, meine Vermögensverhältnisse detailliert darzulegen") reagieren?
Und muß ein nachfolgendes Masterstudium auch finanziert werden? (falls der Volljährige nichts hat?)

Wie bereits erwähnt gibt es nur gelegentlichen schriftlichen Kontakt seit Studienzeit. Dieses Kind ist aus einem kurzfristigen Kontakt zu seiner Mutter entstanden und ich habe dieses Kind noch nie gesehen.
Natürlich bin ich gewillt zu zahlen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Es würde mich freuen, wenn Sie Antworten dazu geben könnten, damit ich meine rechtliche Position kennenlernen kann.

Ich sage im voraus Danke für eine baldige Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Arthur

Am 20.10.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Sohn, Abitur, 18, lebt bei der Mutter, hatte eine Aupair-Stelle in Strassbourg, jetzt allerdings abgebrochen, da es massive Probleme mit der dortigen Familie gab. Nun muss er das Jahr bis Oktober 2014 überbrücken, bis das Studium losgeht. Meine Ex-Frau stellt ihm nun das Ultimatum, wenn er bis1. November keine Vollzeitstelle findet, schmeisst sie ihn aus der Wohnung. Ist das rechtlich vereinbar, zumal er versucht etwas zu finden, bisher keinerlei Probleme gemacht hat? Die Wohnung meiner Ex-Frau ist 140 qm groß, sie wollte unbedingt, das er bei ihr lebt, seit 2011, davor wohnte er bei mir, Ex Frau ist Oberstudienrätin und verdient ca. 3500 Euro netto.
Am 22.10.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Eltern sind nicht gezwungen, einem volljährigen Kind Naturalunterhalt in der elterlichen Wohnung zu gewähren.
Am 22.10.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
@ Arthur
Das volljährige Kind muß für seinen Unterhalt eigenes Vermögen - bis auf einen Notgroschen - und Einkommen - nach Billigkeit - einsetzen - daher besteht diesbezüglich auch eine Auskunftsvepflichtung.
Am 23.10.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

mein Sohn bekam mit seinem 18. Geburtstag Zugang zu einem Sparvermögen (ca. 7000 €).
Mein Exmann möchte deshalb solange keinen Unterhalt bezahlen, bis dieses "Vermögen", das einmal für einen guten selbstsändigen Start, Führerschein und Auto gedacht waren, aufgebraucht ist.
Kann er meinem Sohn vorschreiben, für was er sein Vermögen auszugeben hat, z.B. kein Auto von diesem Geld zu kaufen? Gibt es einen "Notgroschen", den mein Sohn nicht verwenden muss? Wenn ja, wie hoch ist dieser?

Am 24.10.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Vermögen ist grds für den Unterhalt einzusetzen, meist wird es allerdings von den Gerichten nicht auf einmal angesetzt, sondern der einsetzbare Betrag auf einen längeren Zeitraum zur Unterhaltsreduzierung verteilt.
Am 24.10.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte RAin Wolf,

für ein volljährige Kind (Student) wurden in der Vergangenheit zu Ausbildungszwecken in Invertment-Fonds gespart, die die Mutter aber jetzt nicht an das Kind auszahlen lässt, also zurückbehält - ist dieses Geld trotzdem als Vermögen des Kindes bei der Unterhaltsberechnung anzurechnen?

Besten Dank für Ihre Antwort

Am 25.10.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn es Vermögen des Kindes ist, ist es zu berücksichtigen.
Am 28.10.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

am 24.10.13 habe ich hier ergänzende Fragen eingestellt, die ich hier auf der Webseite nicht wiederfinde. Möglicherweise ist meine Anfrage nicht angekommen, weshalb ich sie noch einmal stelle.
Frage: Gilt das Studium mit Abschluß eines Bacheloers als 1. abgeschlossene Berufsausbildung, womit die Unterhaltspflicht aufhört, da Berufsausbildung ermöglicht wurde? Und besteht weiterhin Unterhaltspflicht, wenn das volljährige Kind sich entschließt, weiter im gleichen Fach zu studieren um mit einem "Master" abzuschließen?

Danke im voraus für eine Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Arthur

Am 28.10.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn master der Regelabschluß ist, gehört er zur Ausbildung. Eine höchstrichterliche Entscheidung für alle anderen Fälle liegt noch nicht vor.
Am 20.12.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

Meine Tochter ist 19. hat ein freiwillig soziales Jahr absolviert und macht im Moment auch keine Ausbildung.
Ich habe bisher immer den Unterhalt bezahlt. Mir geht es allerdings im Moment finanziell nicht so gut und da stellt sich die Frage , Bin ich noch Unterhaltspflichtig ?

Wenn ich die Antworten hier um Forum lese, nicht.
Sondern nur wenn Sie sich in einer Ausbildung befände , was aber nicht der Fall ist.

Ist das so richtig ? Denn wenn ja muss ich das mit ihr klären .

MfG
Hans

Am 26.12.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Guten tag Frau Wolf,
wie verhält sich, bei einem vollj.Sohn mit 600 € netto Ausbildungsvergütung, die im Nebenjob verdienten 400 € beim Unterhalt des woanders wohnenden Vaters? Der zu zahlende Unterhalt des Vaters beträgt zur Zeit 375 €. Bekommt der Sohn überhaupt noch Unterhalt vom Vater?
Am 27.12.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wahrscheinlich bei dem Einkommen des Kindes nicht, für eine individuelle Unterhaltsberechnung im Einzelfall ist aber die Prüfung einer Vielzahl von Angaben und Belegen aller 3 Beteiligten erforderlich, die hier im Forum nicht erfolgen kann.
Am 27.12.2013 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt setzt auf Seiten des Kindes eine Ausbildung bzw. darauf gerichtete Aktivitäten voraus.
Am 30.12.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Danke für die schnelle Beantwortung der Frage.

Einen guten Rutsch ins neue Jahr wünsch ich

Am 18.01.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, die 18 jährige Freundin (Schülerin) meines Sohnes möchte zu uns ziehen. Mein Sohn befindet sich noch in der Ausbildung, die beiden teilen sich dann ein Zimmer. Die Eltern sind geschieden, das Mädchen hat bisher bei der Mutter gewohnt. Aus privaten Gründen ist es aber künftig nicht mehr möglich, weder beim Vater noch bei der Mutter zu wohnen. Der Vater zahlt freiwillig weiterhin 304 Euro Unterhalt (neu verheiratet, 2 Kinder, ca. 2000 netto. Die Mutter ist ebenfalls verheiratet, zwei Kinder, ca. 1000 Euro netto. Wieviel muss die Mutter künftig zahlen? Vielen Dank schon mal.
Am 20.01.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Der Sohn meines Mannes aus erster Ehe wird im September 18, er hat 2013 den Realschulabschluss gemacht und besucht nun die Fachoberschule für 2 Jahre, danach hat er noch keine Vorstellung was er machen möchte! Mein Mann zahlt momentan Unterhalt. Wir haben noch eine gemeinsame Tochter 4. Jahre alt. Mein Mann hat ein Nettoeinkommen von 1400€, wie viel muss er ab September an den Sohn bezahlen und wie lange muss er noch Unterhalt bezahlen. Ist das Fachabitur mit dem normalen Abitur gleichzusetzen?
Am 21.01.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das Kind befindet sich weiterhin in Schulausbildung und ist daher einem Minderjährigen gleichgestellt, soweit es im elterl. Haushalt lebt. Für den Unterhalt haften beide Elternteile anteilig nach Einkommen, so daß es auch auf das mütterliche Einkommen ankommt.
Am 21.01.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
1.000.- entspricht dem Selbstbehalt, soweit die Mutter ihre Erwerbsobliegenheit erfüllt, wäre sie demnach nicht leistungsfähig.
Allerdings kann sich eine andere Beurteilung ergeben, wenn die Mutter durch den Anspruch auf Familienunterhalt gegen ihren Ehemann bereits gesichert ist und der SB daher abzusenken wäre, auch kann dieser bereits wegen der Haushaltsersparnis des Zusammenlebens gekürzt werden.
Am 21.01.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Wäre die Höhe des Unterhalts dann wie bei einem eigenen Hausstand anzusetzen, obwohl sie sich mit meinem Sohn ein Zimmer teilt?
Am 21.01.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Die Mutter ist selbstständig und bekommt glaub auch noch Hartz4 Zuschuss. Wie berechnet man das Einkommen bei Selbstständigkeit? Mein Mann muss also das Fachabitur und dann auch noch die erste Ausbildung Unterhalt bezahlen? Kann er die Zahlung die er bisher leistet mit dem 18. Geburtstag erstmal einstellen, immerhin muss es dann ja vom Sohn neu berechnet werden lassen?
Am 21.01.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Eine Zahlungseinstellung kann dann, wenn der Unterhalt tituliert ist, die Zwangsvollstreckung nach sich ziehen.
Am 21.01.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Eigener Hausstand bezieht sich darauf, daß das Kind nicht mehr bei den Eltern wohnt.
Am 21.01.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Guten tag Frau Wolf,
Mein uneheliche Sohn lebt bei seine Mutter und hat angefangen seit September zu Studieren.
Ich bin mir nicht sicher wie Unterhaltsbedarf berechnet wird. Laut BaföG Berechnung ist errechnete Förderungsbetrag gleich null.
Errechnete Gesamtbetrag belauft sich auf 422€
Anzurechnendes Einkommen von mir ist 536.04 (Brutto 43.634€), von Mutter gleich null da Sie jährliche Einkommen von 16.295€ hat.
Welche Betrag muss ich jetzt überweisen das Gesamtbedarf von 422€ oder anzurechnendes Einkommen von 536€ was von mein Sohn gefordert wird.
Oder fliesen in die Berechnungen auch andere Faktoren die bei BAfäG Berechnung nicht berücksichtigt werden und ist es besser die Berechnung von einem spezialisiertem Anwalt durchführen zu lassen?
Im voraus Danke
Mfg
Am 22.01.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, ich habe folgendes Problem, mein Sohn wird im März 18 Jahre alt er macht Abi und wohnt bei seiner Mutter. Jetzt habe ich das Problem die Barunterhaltsbeträge zu errechnen weil meine Ex-Frau kein Vollzeitjob hat und nur ca. 700 Euro netto im Monat verdient und ich ca 1650 Euro. Es gibt ja diesen Selbsterhalt wonach ja meine Ex gar kein Einkommen zum verechnen hat, oder? Ich habe auch einen Artikel gelesen wonach es eine erhöhte Unterhaltspflicht bis zum 21. Lebensjahr gibt. Wonach bei jemanden mit wenig Einkommen ein fiktiv Einkommen angerechnet werden kann. Ich hoffe das sie mir weiterhelfen können!
MfG
T.Tasche
Am 22.01.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn kein Bafög Anspruch besteht ist der Unterhalt nach familienrechtlichen Regeln zu bestimmen, diese sind nicht deckungsgleich mit den staatlichen Förderungsregeln des Bafög.
Am 22.01.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Grds besteht im Rahen der Unterhaltsverpflichtung für ein volljähriges privilegiertes Kind eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit, bei Nichterfüllung kann entsprechend fiktives Einkommen angerechnet werden.
Am 19.02.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

mein Sohn ist letzten Dezember 18 geworden und auf "Druck" der Mutter (bei der er lebt) zur Unterhaltsberechnung zum örtlichen Jugendamt gegangen. Er ist noch in der allgemeinen Schulausbildung und steht kurz vor seinem Abitur (Mai/Juni '14).

Jetzt wurde ich natürlich vom Jugendamt angeschrieben und um Auskunft über mein Einkommen "gebeten".

Welche Möglichkeiten habe ich, diese Berechnung (die ja dann demnächst bei mir ankommt)zu überprüfen? Mir ist soweit klar, wie in seinem Fall der Unterhalt berechnet wird (das hatte ich ihm auf seine erste Unterhaltsforderung auch so erläutert) aber wie kann ich (über-)prüfen, ob die Einkommenswerte meiner Exfrau korrekt berücksichtigt wurden? Sie arbeitet nämlich nur halbtags (20h) und wohnt mietfrei in einem Eigenheim. Mir geht es um die gesteigerte Erwerbsobliegenheit und die Anrechnung des Wohnwertes.

Ich habe meine Exfrau angeschrieben und um Auskunft gebeten. Habe aber aus den vorangegangenen Einträgen erfahren, dass sie mir gegenüber nicht zur Auskunft verpflichtet ist.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Am 20.02.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es besteht wegen der anteiligen Haftung für den Unterhalt des volljährigen Kindes auch zwischen den Eltern eine zwar nicht gesetzlich geregelte, aber durch die Rechtsprechung entwickelte Auskunftspflicht, die auch ggf klageweise geltend gemacht werden kann.
Am 27.02.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

mein Sohn ist 18 1/2 Jahre und wohnt bei meiner beruftätigen Ex Frau.

Das Unterhaltsgeld habe ich immer regelmäßig bezahlt bis zu seiner Volljährigkeit wie es in der Unterhaltsregelung des Jugendamts stand ( war schriftlich genau angegeben )

Nach einigem hin und her von meinem Sohn
(weiterführende Schule gehen (bei der Aufnahmeprüfung durchgefallen );Soziales Jahr
(war auch nicht das richtige)hatte er das letzte 3/4 Jahr einen 400 Euro Job angenommen.
Dieser wurde Ihm jetzt gekündigt.
Ab August kann er aber jetzt eine Lehre anfangen.
Nun bearbeitet meine Ex unseren Sohn das er mich verklagen soll.

Nun meine Frage :

Da sie in einer festen Anstellung (seit 25 Jahren Angestellte im Öffentlichen Dienst ) ist und ein Gehalt von etwa 1400,- Euro netto bezieht ist Sie doch auch Unterhaltspflichtig gegenüber meinem Sohn ?
Oder werde ich wieder alleine zur Kasse bebeten.
Mein Gehalt beträgt 1700,- Euro netto.

Noch weigert sich mein Sohn.
Aber wie lange noch.

Was müßte Sie und ich an Unterhalt bezahlen?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Am 28.02.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Dem volljährigen Kind sind grds beide Elternteile barunterhaltspflichtig, die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ist vom Einkommen aller 3 Beteiligten sowie deren persönlichen Verhältnissen und sonstigen Verpflichtungen abhängig.
Am 12.03.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,
mein Sohn (18) geht noch zur Schule (11. Klasse vom Abitur). Er überlegt, einen Nebenjob zu machen. Ferienjob bzw. regelmäßiger Nebenjob von 6 h/Woche. Würde der Vater auf dieser Grundlage das Recht haben, den Unterhalt zu mindern? Und wenn, dann in welcher Höhe. Oder wären das überobligatorische Einkünfte. Bzw. bis zu welcher Höhe (Stichwort: Aufbesserung Taschengeld) dürfte ohne Unterhaltskürzung eigenes Geld verdienen.
Vielen Dank schon mal für Ihre Bemühungen.
Viele Grüße
D. R.
Am 13.03.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei Einkommen aus Schülernebenjobs handelt es sich idR um überobligatorische Einkünfte.
Am 21.03.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Fr. RAin Wolf,

Meine Tochter wird bald18, macht einer Ausbildung undwohnt imeigenen Haushalt. Sie ist unehelich geboren und ich habe das alleinige Sorgerecht. Der Kindsvater zahlt seit 17 Jahren nicht und ist über das Einwohnermeldeamt nicht auffindbar. Muss ich jetzt den Anteil für beide Eltern allein tragen? Mein Einkommen beträgt 1500,- Euro. Muss meine Tochter sich dann um die Auffindung des KV kümmern und ihre Ansprüche geltend machen?
Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Am 24.03.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Sie müssen nur den Ihrem eigenen Einkommen entsprechenden Unterhalt zahlen. Grds ist es Sache jedes Unterhaltsbegehrenden sich um die zivilrechtliche Durchsetzung seiner Ansprüche zu kümmern, soweit nicht eine strafrechtliche Verletzung der Unterhaltspflicht vorliegt.
Am 28.03.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

mein Sohn, 24 Jahre alt, befindet sich in seiner 1. Berufsausbildung und lebt in einer eigenen Wohnung. Er bekam im 1. Lehrjahr BAB von 254 €. Der Neuantrag, der nun gestellt werden musste ergab eine Ablehnung, mit der Begründung: "ihr Vater hat ein zu hohes Einkommen und dem Grunde nach ist er unterhaltspflichtig"
Ich bin schon über 10 Jahre geschieden und habe keine Adresse oder sonstiges des Kindesvaters. Mein Sohn selber hat, nachdem er kurze Zeit bei ihm gelebt hatte und dann aus der Wohnung auf die Strasse flog, weil sein Vater zu seiner Freundin ins Saarland umzog, den Kontakt zu ihm abgebrochen und auch keine Adresse oder sonstiges.
Jetzt wird von meinem Sohn verlangt, dass er seinen Vater ausfindig macht und Unterhalt von ihm fordert. Die BAB-Stelle, die ihn ja ausfindig gemacht haben muss, um so etwas zu errechnen, gibt aber die Adresse nicht heraus, damit mein Sohn sich an ihn wenden kann.Auch weiß er gar nicht, was er überhaupt an Unterhalt fordern könnte. Im BAB ist eine Summe von 630€ als Einkomen meines Sohnes durch Unterhalt eingesetzt( wie auch immer dies dort gerechnet wurde, ich komme mit der Düsselsdorfer Tabelle,670€ ( für Erstausbildung mit eigenem Wohnraum)dem Abzug der Ausbildungvergütung und anteilig 92€, auf 338€, die er dann wohl geltend machen könnte, wenn er seinen Vater ausfindig machen kann.
Wir wurden bisher von Amt zu Amt geschickt, keiner ist zuständig, denn dem "Grunde nach" ist der Vater unterhaltsverpflichtet ( Nackenhaare stellen sich gerade wieder auf).
Dazu kommt für ihn das gaaaanz große Problem, der BAB- Ablehnungsbescheid kam am 19.03. an, am 20. zum ersten Amt, verwiesen aufs nächste, das aber erst am 25.3. so geöffnet hatte um dort auch hin zu kommen. Von dort weiter geschickt zu Jugendamt und zum 1. Amt, weil überhaupt nicht zuständig. Einen Widerspruch haben wir schon in Arbeit, gegen diesen ganzen ...., aber sein Großes Problem ist nun, dass er ab 07.04. wieder Schulausbildung hat, wo er die Fahrkosten und das Internat auch selber Zahlen muss, da es durch Blockunterricht auch keine Zuschüsse gibt. Er weiß gar nicht wovon er das nun zahlen soll und in der kurzen Zeit auch keine Möglichkeit sieht.

Ein junger Mensch, der mit Liebe zu einem Beruf endlich die Ausbildung bekommen hat, die er sich immer gewünscht hat, ist am Verzweifeln weil ihm so viel Steine in den Weg geworfen werden und würde am liebsten alles hinschmeissen.
Wie gut könnte er leben von Hartz4, die Wohnung würde bezahlt und er hätte fast 300 Euro für sich, ohne etwas zu tun und weitern Kosten.
(Was für ein Hohn)
Vielleicht können Sie uns ja weiter helfen, gegen diese Willkür an zu gehen, denn " dem Grunde nach" ist hier jemand, der seine Lehre liebt, aber mit seinem Vater nicht mehr das geringste zu tun haben möchte.

Herzlichen Dank für Ihr offenes Ohr und ich wünsche Ihnen einen wundervollen Tag,
Lieben Gruß
C.B.

Am 31.03.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens kann ein Anwalt ggf Akteneinsicht in die Verwaltungsakte nehmen. Ein Verzicht auf Unterhaltsinanspruchnahme, weil kein Kontakt zum Vater gewünscht wird und die alternative Beanspruchung staatlicher Leistungen ist allerdings n8cht möglich.

Bearbeitet am 31.03.2014 von

Am 23.04.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,
ich habe einen 19-jährigen Sohn der seit ca einem Jahr bei seiner Großmutter lebt. Er hat 2012 mittlere Reife gemacht und wollte anschließend Abitur machen. 2013 hat er die Schule dann abgebrochen ohne sich um eine Lehrstelle zu kümmern. Seit Anfang November macht er bis Anfang Mai 2014 ein Praktikum bei der er eine Aufwandsentschädigung von 234,- bekommt. Ich habe seit seinem Umzug monatlich 670,- überwiesen und das auch kulanterweise während seines Praktikums.
Er hat wohl etliche Bewerbungen geschrieben die in direktem Zusammenhang mit seinem Praktikum stehen. Muss ich nach dem Praktikum weiterhin Unterhalt zahlen falls bei den Bewerbungen eine Lehrstelle herauskommt?
Wie berechnet sich der Unterhalt bei der Lehre?

Herzliche Grüße und Vielen Dank für Ihre Mühe,
C.H.

Am 24.04.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Grds wird von dem Volljährigenunterhalt das volle Kindergeld sowie das Nettoeinkommen des Kindes, gemindert um einen Pauschbetrag von 90.- abgezogen, den Rest müssen Vater und Mutter anteilig nach ihrem Einkommen aufbringen.
Am 24.04.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

trotz der zahlreichen interessanten Beiträge ist "mein" Fall nicht dabei:

Die (nichteheliche) Tochter meines Mannes, 20 Jahre alt, versucht, das Abi zu erlangen. Sie ist mit dem erweiterten Realschulabschluss an eine FOS gegangen. Dort hapert es aber gewaltig. Trotz mehrfachem Nachhilfeunterricht ist sie sitzengeblieben. So weit, so schlecht...

Dann gab es bei ihr zu Hause einige Differenzen sowohl mit der Mutter als auch mit dem neuen Lebensgefährten und das Ende vom Lied war, dass sie von zu Hause aus- und mit ihrem Freund in einer anderen Stadt zusammenzog. Das bedeutete für meinen Mann natürlich den Höchstsatz abzüglich Kindergeld. Die Mutter ist übrigens nicht leistungsfähig.

Mit dem Wohnort- erfolgte auch ein Schulwechsel. Hier musste mein Mann schon ständig hinter den diversen Bescheinigungen (Schul- u. Meldebescheinigung) hinterher laufen.

Nun haben wir durch Zufall erfahren, dass mit ihrem Freund Schluss ist und sie wieder bei ihrer Mutter wohnt. Kein Sterbenswörtchen davon zu meinem Mann, kein Halbjahreszeugnis von der anderen Schule, keine Bescheinigung, dass sie jetzt eine andere Schule geht bzw. was sie jetzt überhaupt macht, absolut nichts!

Was können wir in diesem Fall überhaupt tun? Was ist mit dem evtl. zu viel gezahlten Unterhalt, wenn sie keinen eigenen Hausstand mehr hat und keinen Nachweis über eine Schulausbildung bringt?

Im Internet bin ich nicht so richtig fündig geworden, bis ich auf diese Seite gestoßen bin. Es kann doch nicht sein, dass der Unterhaltspflichtige nur Pflichten und der Unterhaltsberechtigte nur Rechte hat. Aber wenn man die heutige (sehr soziale) Rechtsprechung verfolgt, habe ich da ehrlich gesagt nicht viel Hoffnung.

Bitte verstehen Sie mich nicht falsch: wir finden es vollkommen in Ordnung, dass man dem Kind eine ordentliche Ausbildung ermöglicht. Aber diese muss auch zügig und gewissenhaft erfolgen.

Ist es sinnvoll, einen Anwalt einzuschalten? Im Voraus schon einmal vielen Dank.

Am 25.04.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Soweit kein Titel vorliegt, kann bis zur Vorlage der Nachweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden. Die nachträgliche erfolgreiche Rückforderung überzahlten Unterhalts gelingt in solchen Konstellationen allerdings selten.
Am 15.05.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Meine Tochter (18.) lebt bei mir und ihr Vater zahlt ihr Unterhalt in Höhe von 480,-. Ich habe, da ich aus 2. Ehe noch eine kleinere Tochter habe, kein Einkommen. Die 18.jährige möchte nun, nach dem Abitur, eine kostenpflichtige Fremdsprachenschule besuchen (Kosten 280,- pro Monat zzgl. der Fahrkosten, da keine öffentlichen Verkehrsmittel möglich sind braucht sie ein eigenes Auto) Kann vom Vater ggf. auch eine Beteiligung über die 480,- hinaus verlangt werden? Und ggf. in welcher Höhe müsste er sich an den Kosten beteiligen?
Am 15.05.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Unterhaltsverpflichtung hängt zunächst davon ab, ob es sich um eine Berufsausbildung handelt.
Es besteht aber auch dann nicht einfach Anspruch auf ein Auto, sondern es wäre die ggf günstigere Anmietung eines Zimmers vor Ort zu prüfen. Schließlich haften beide Elternteile anteilig für den Unterhalt des volljährigen Kindes.
Am 15.05.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Danke für die rasche Antwort.
Es würde sich um eine Ausbildung zur Fremdsprachenkorrepontentin handeln. Und wäre der Vater ggf. auch verpflichtet sich dann an den Zimmerkosten zu beteiligen oder läge das dann schon in der bisherigen Unterhaltszahlungshöhe?
Am 16.05.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei eigenem Hausstand beträgt der Bedarf 670.-, das Kindergeld wird darauf voll angerechnet, den Restbetrag müssen beide Eltern anteilig tragen. Unterkunftskosten sind im Bedarfssatz enthalten.
Am 01.06.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RA Wolf,
bisher war ich gesteigert erwerbspflichtig und auch gegenüber dem privilegiert volljährigen Kind allein barunterhaltspflichtig, da die Mutter des Kindes zu wenig verdient. Da ich inzwischen mit einer anderen Frau weitere, kleine Kinder habe, würde ich mich nun, nach dem Ende der Privilegierung, gern mehr in die Familienarbeit einbringen und meiner Frau die Chance geben, mehr zu arbeiten. Ich stelle mir eine Reduzierung um 20-30 % vor. Der Mindestunterhalt wäre gewährleistet. Ist eine solche Reduzierung zulässig?
Vielen Dank für die Auskunft!
Am 02.06.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
In der Regel wird von den Gerichten eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit angenommen.
Am 04.06.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich muss also auch für ein nicht mehr privilegiertes Kind noch voll arbeiten gehen? Ich dachte, es gibt keine gesteigerte Erwerbsobliegengeit für ein "normales" (nicht privilegiertes) volljähriges Kind?
Am 05.06.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit geht über die normale hinaus, dh es muss uU noch ein Nebenjob bis zur Ausschöpfung der max Arbeitszeit angenommen werden.
Am 07.06.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,
da das Kind NICHT mehr privilegiert ist, besteht doch gar keine GESTEIGERTE Erwerbsbliegenheit mehr. Gilt Ihre Antwort dennoch in der gegebenen Form, dass man selbst dann nicht reduzieren darf, wenn der Mindestunterhalt gesichert ist unbd KEIN Mangelfall eintritt?
Am 10.06.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Erwerbsobliegenheit bei bestehender Unterhaltspflicht bedeutet in der Regel vollschichtige Beschäftigung (38-40 Wstd), gesteigerte Erwerbsobliegenheit beim minderjährigen Kind kann darüber hinausgehende Erwerbstätigkeit bis zur gesetzlichen Arbeitszeitgrenze (48 Wstd) bedeuten.
Am 19.06.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

wir haben zwei minderjährige Kinder und eine volljährige Tochter in Schulausbildung (ABI), welche noch in unseren Haushalt lebt. Wieviel Barunterhalt steht unserer vollj. Tochter zu?
bzw. würde ihr zustehen, wenn sie nicht mehr zu Hause wohnt sondern bei ihren Freund?
Mein Nettoeinkommen = 3195 (zzgl. 558 Kindergeld)
Nettoeinkommen Frau = 892
Wie verhält es sich mit dem Kindergeld für unsere Tochter (ist das zusätzlich zum Barunterhalt zu zahlen,abzüglich bzw. inbegriffen)

Ich habe schon viel im Internet gesucht und lande bei einen Betrag zwischen 600-700 €, aber immer nur bei einem unterhaltsberechtigten Kind.

Für eine verständliche Antwort wäre ich dankbar.

Mfg
Uwe Günther

Am 23.06.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine individuelle Unterhaltsberechnung im Einzelfall ist die Prüfung einer Vielzahl von Angaben und Belegen aller Beteiligten erforderlich, dies kann hier im forum nicht geleistet werden.
Fraglich wäre hier, ob die Tochter überhaupt einen Anspruch auf Barunterhalt hätte, wenn ihr Naturalunterhalt im Elternhaus angeboten wird. Grds bemißt sich dieser nach der DT mit einem Bedarf von 670.-, auf diesen ist das volle Kindergeld anzurechnen.
Trackback von jordan heels am 26.06.2014
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Am 26.06.2014 schrieb (anonym) folgendes:
sehr geehrter herr wolf,

ich habe zwei kinder. meine 16 jährige tochter wohnt bei mit, mein 18 jähriger sohn bei meinem exmann. er ist jetzt seit einem halben jahr 18 und macht weder eine ausbildung, noch geht er zur schule oder geht einer anderen tätigkeit nach. mit wird nach einem gerichtlichen vergleich der differenzbetrag gezahlt. kann ich das unterhaltsgeld zurückfordern für das halbe jahr? leider hab ich keinen kontakt zu meinem sohn.

danke für ihre antwort.

mit freundlichen grüssen

Am 27.06.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
mein Sohn ist 20 Jahre alt und hat grade das Abi beendet.Muss ich weiter Unterhalt zahlen?
Und stimmt es das der Selbstbehalt auf 1200 Euro steigt wenn mein Sohn 21 j. wird?
Danke
Am 29.06.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Meine Tochter, bald 19, lebt in meinem Haushalt
bis April 2015...dann will sie ausziehen zu
Ihrem Freund.Im Oktober will sie studieren.(dann Bafög beantragen).
Die Zeit von Apr bis Okt sollen mein Ex-Mann und Ich "den Unterhalt unter Uns regeln"...
Was ich nicht einsehe da der Kindsvater seit 12 Jahren monatlich zwischen 240 und 280 Euro gezahlt hat...
Ich habe folgende Frage:
Meine Tochter lebt hier und ich finanziere a l l e s was anfällt...auf Barunterhalt verzichtete sie bisher.Wie wird es berechnet sollte ich Unterhalt zahlen müssen und mein Exmann auch? Kann man Kostgeld v e r l a n g en ?
Ich zahle doch nicht Ubterhalt und Kindergeld u n d komme noch für alles andere auf ( Strom, Telefon, Internet, Nahrung, Kleidung, Klassenfahrten, Lehrmittel, Handykosten usw )
Bin echt ratlos und finde das nicht fair. Hätte sie einen eigenen Hausstand müsste meine Tochter ja auch alles selbst finanzieren, oder?!
Gruß, Me
Am 30.06.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ob ein Unterhaltsanspruch besteht richtet sich zunächst danach, ob sich die Tochter in Ausbildung oder einer anerkannten Überbrückungsphase zu einer Ausbildung befindet. Aber auch dann hat sich das volljährige Kind um seine Unterhaltsangelegenheiten zu kümmern und kann nicht einfach erklären, die Eltern sollten das unter sich ausmachen.
Am 30.06.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn ein volljähriges Kind die Voraussetzungen für einen titulierten Unterhaltsanspruch nicht mehr erfüllt, sollte rasch gehandelt werden und zunächst der freiwillige Anspruchsverzicht gefordert, ggf durch Abänderungsklage durchgesetzt werden.
Am 01.07.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

inwiefern können Instandhaltungskosten bei der Ermittlung des Wohnwerts geltend gemacht werden? Bildet man z.B. einen Durchschnitt der letzten x Jahre? Oder wird nur das Jahr berücksichtigt, in dem eine (Neu-)Berechnung stattfindet, auch wenn in den Jahren zuvor erhebliche Kosten anfielen? Oder wird nur eine Spar-Rücklage akzeptiert? Wenn ja, wie hoch darf diese sein?
Besten Dank vorab für Ihre Mühen!

Am 02.07.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Angefallene Instandhaltungskosten sind Betriebsausgaben der betr. Kalenderjahre, Rücklagen für künftige Instandhaltungen müssen tatsächlich und nachweislich gebildet worden sein.
Am 03.07.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Leider verstehe ich nicht, was mit "Betriebsausgaben" gemeint ist. Kann ich im Jahr der KU-Ermittlung also nur diejenigen Kosten geltend machen, die in diesem Jahr angefallen sind, oder kann ich den Quotienten aus einer bestimmten Anzahl an Jahren geltend machen (dann enstprechend umgelegt)?
Danke im Voraus!
Am 03.07.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Beim Finanzamtie sind für jedes Kalenderjahr Betriebseinnahmen (Mieten) und Betriebsausgaben (zB Darlehn, Reparaturen) anzugeben, die Differenz zwischen beidem ist der im Kalenderjahr erwirtschaftete Gewinn bzw Verlust.
Für Unterhaltszwecke wird ein Durchschnitt aus dem Gewinn mehrerer Kalenderjahre gebildet.
Am 06.07.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo. Bitte um Hilfe. Mein unehelicher Sohn wird 18. Bei der Ermittlung der Verfügungsbeiträgen wurde ein Selbstbehalt von 1000,- abgezogen. Ich bin verheiratet, habe 2 Kinder und eine nicht erwerbstätige Ehefrau. Müsste nicht bei der Berechnung auch der Selbstbehalt von 800,- für Ehefrau und 2 x 349,- (nach DT) für meine eigene Kinder zusammen mit 1000 abgezogen werden. Also insgesamt 2498 abgezogen, anstatt nur 1000? WIe ist das geregelt?
Danke im Voraus!
Am 07.07.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn der Sohn noch zur Schule geht und bei den Eltern wohnt, wird er behandelt wie seine minderjährigen Geschwister, die Ehefrau ist dagegen nachrangig.
Am 09.07.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, ich würde mich freuen, wenn Sie auch mir helfen könnten. Meine Frau bezieht Unterhalt für Ihren Sohn (16). Mit dem Kindsvater besteht kein Kontakt, er hat auch kein Sorgerecht. Ihr Sohn beginnt nun eine Ausbildung. Ist meine Frau nun verpflichtet dies dem Kindsvater zu melden? Vom Jugendamt erhielten wir ein Jein. Kann zuviel bezahlter Unterhalt zurückgefordert werden?
Vielen Dank im Voraus
Am 09.07.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bezieht das Kind eine Ausbildungsvergütung sollte der Vater unterrichtet werden, da sich diese auf den Unterhalt auswirkt.
Am 10.07.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte RAin Wolf,
meine Frage zum o. g. Thema:
Mein Mann hat zwei Kinder, beide leben derzeit bei der Mutter (im Haus meines Mannes ohne einen Cent Miete zu zahlen, inkl. neuem LP der Mutter, der nach eigenen Angaben nur der Geschäfstpartner einer GbR ist).
Die Tochter ist 16, der Sohn wird nun 18.
Seit der Scheidung gibt es Stress: sie bucht Karibikkreuzfahrten und mein Mann zahlt Unterhalt plus Haus (Sollte er auch per Räumungsklage die Kinder aus dem Haus werfen lassen???)
Sie selbst erziehlt nach eigenen Aussagen ein sehr geringes Einkommen über die Selbstständigkeit der GbR (Den Hauptanteil verdient da ja der LP, der nur Geschäftspartner ist).
Nun hat ja der Sohn beiden Elternteilen gegenüber Anspruch auf Unterhalt: Wie wird das Wohnen im Haus des Vaters angerechnet?
Was ist, wenn die Mutter den Unterhaltstitel nicht herausgibt und auch dem Nachweis ihres Einkommens nachkommt?
Der Sohn hat derzeit noch keinen Ausbildungsplatz, will aber demnächst auch ausziehen: hat er dann überhaupt Anspruch oder muss er sich dann nicht selbst kümmern?
Und wenn mein Mann mit dem Sohn abgesprochen hat, ihm zukünftig das Geld auf sein Konto zu zahlen, das in gekürzter Form, könnte es da Probleme mit der Mutter und dem Unterhaltstitel geben?
Wie sollte er da am besten verfahren?
Vielen Dank im Voraus!
Am 10.07.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Offenbar sind anläßlich der Scheidung viele Dinge zur Vermögensauseinandersetzung noch nicht geregelt worden. Mit der Hausnutzung sind auch Unterhaltsfragen (Naturalunterhalt der Mutter) verknüpft und können nur im Zusammenhang beurteilt und neu geregelt werden.
Am 23.07.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo ich habe eine Frage , ich lebe mit meinem Lebensgefährten zusammen der aus erster ehe 1 Sohn hat der ein dualles Studium macht. Wir haben auch zwei gemeinsamme Kinder 8 Jahre.Mein Lebensgefährte zahlt monatlich 230 euro Unterhalt. Jetzt ist es so das ich gesagt habe er soll den unterhalt einstellen da der Sohn ja ein einkommen hat, das will mein Lebensgefährte aber nicht. Habe ich das recht als Lebenspartnerin prüfen zu lassen was der Sohn an Einkommen hat weil wen mein Lebensgefährte weiter an den Sohn zahlen will ist das ja nicht in Ordnung da wir zwei minderjährige Kinder haben. Wir zahlen jetzt schon seit einem Jahr Unterhalt obwohl er schon seit einem Jahr ein dualles Studium begonnen hat und wir nicht genau wissen was er verdient da er es nicht offen legt.Der Sohn wohn auch noch bei seiner Mutter.
Am 24.07.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Nur die Eltern, hier also Ihr Lebensgefährte, sind dem Kind unterhaltspflichtig und haben umgekehrt die gesetzlichen Überpüfungsrechte, juristisch stehen den Lebensgefährten der Eltern keine Befugnisse zu.
Am 28.07.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
meine Tochter (19 J.)wohnt bei ihrer Mutter seit unserer Scheidung 2012. Sie hat ihre 1. Ausbildung zur PTA (schulische Ausbildung ohne Vergütung) wegen Krankheit abgebrochen. Als es ihr besser ging, versäumte sie sich rechtzeitig um einen neuen Ausbildungsplatz zum 1.8.14 zu bemühen. Daher entschloss sie sich zu einem freien sozialen Jahr. In dieser Zeit (ab 1.8.14) wird sie einen Job auf 450,--Euro-Basis machen. Mir teilt keiner etwas konkretes mit, weder Exfrau noch Tochter. Ich bin wieder verheiratet, wohne mit Frau und 2 Stiefkindern in meinem Eigenheim.

Z.Zt.zahle ich monatl.356,--Euro Unterhalt an meine Exfrau für meine Tochter. Das Kindergeld wird halbiert auf 95,-- Euro pro Partei. Diese 95,--Euro sind bereits vom Unterhalt abgezogen worden. Mein Einkommen beläuft sich auf 2.300,-- Euro netto monatlich. Meine Ehefrau bezieht aus Krankheitsgründen eine Monatsrente von 850,-- Euro. Der Abtrag für mein Haus beträgt monatlich 1.100,-- Euro (Kredit und Zinsen). Meine Exfrau verdient ca. 900,-- Euro im Monat. Frage nun: Wieviel Unterhalt muss ich rechtlich an meine Tochter zahlen ?

Am 29.07.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine individuelle Unterhaltsberechnung im Einzelfall ist die Prüfung einer Vielzahl von Angaben und Belegen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen aller Beteiligten erforderlich, dies kann hier im forum daher nicht geleistet werden.
Am 05.08.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Meine Tochter (24) lebt in einem eigenen Haushalt und hat gerade eine Ausbildung als Kauffrau für Büromanagement begonnen. Sie bekommt von der Firma jeden Monat zum Ausbildungsgehalt zusätzlich Bekleidungsgeld gezahlt, damit sie im Büro gut aussieht. Wird dieses Bekleidungsgeld, welches ja wie der Name schon sagt für sogenannte Berufsbekleidung sein soll, beim Unterhalt ihres Vaters angerechnet?

Wenn ja verstehe ich es nicht ganz, denn es ist ja von der Firma speziell für Bekleidung.

Am 06.08.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es handelt sich bei Bürokleidung um ganz normale, dh auch privat nutzbare Kleidung - etwa im Gegensatz zur Robe des Richters - deswegen würde ich von einer Berücksichtigung als Einkommen ausgehen.
Am 11.08.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Ich habe vor demnächst zu heiraten. Mein monatliches Einkommen beträgt ca. 4.700 €. Im Rahmen einer außergerichtlichen Eingung mit meiner Ex-Frau zahle ich einen monatlichen Unterhalt von 600 € (zeitlich befristet). Mein künftige Frau ist arbeitslos und bezieht ALG II. Nach der Hochzeit wird sie über keinerlei eigene Einkünfte verfügen. Ihr 18-jähriger Sohn, der noch zur Schule geht, lebt derzeit bei ihr, möchte aber nach unserer Eheschließung bei seinem Vater, der ebenfalls ALG II bezieht, wohnen. Besteht trotz fehlendem eigenen Einkommen eine Unterhaltspflicht meiner künftigen Frau gegenüber ihrem Sohn? Spielt meine Unterhaltspflicht an meine Ex-Frau eine Rolle?
Am 11.08.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es dürfte für Ihre künftige Ehefrau die verschärfte Erwerbsobliegenheit gegenüber einem privilegiertem Kind gelten, dh es kann ggf auch fiktives Einkommen angerechnet oder ihr Unterhaltsanspruch Ihnen gegenüber berücksichtigt werden.
Am 30.08.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte RA Wolf
Sind mein Ex Mann und ich zZ Unterhaltspflichtig?
Folgend Situation – Tochter, knapp 20, wohnhaft bei mir, hat dieses Jahr Abi gemacht. Wollte jetzt ein Jahr FSJ und dann im Oktober 2015 eine schulische Ausbildung zur Ergotherapeutin in einer Privatschule beginnen – monatliche Kosten 420€. Das war so besprochen das wir das finanziell schaffen, wenn sie weiterhin zu Hause wohnt.
Jetzt gab es aber vor 3 Monaten einen riesen Streit. Sie spricht seitdem nicht mehr mit mir. Im August ist sie für 4 Wochen stationär in ein psychologisches Krankenhaus gegangen. Sie hat das FSJ abgesagt, sucht zZ eine Wohnung, lebt im Moment bei ihrem Freund und fängt zum 1.9.14 als Aushilfe in einem großen Bekleidungshaus an. Sie hat gesagt, das sie versucht den Ausbildungsbeginn zum 1.4.2014 vorzuziehen.
Die Zeit bis dahin will sie auch Unterhalt und wenn die Schule beginnt soll ich, wie vereinbart die 420€ Schulgeld zum Unterhalt bezahlen. Die Schule ist aber von meinem Haus mit öffentlichen Verkehrsmitteln in einer knappen Std zu erreichen und es besteht keine Notwendigkeit das sie unbedingt in einer eigenen Wohnung leben muss.
Wenn wir nicht zahlen, wird sie uns verklagen hat sie schon gedroht.
Frage 1: hat sie bis zum Beginn der Ausbildung überhaupt Anrecht auf Unterhalt von mir und von meinem Ex Mann?
Frage 2: Müssen wir ihr so eine teure berufliche Ausbildung finanzieren? (Mein Ex-Mann hat ca 2300€ netto und ich 2000€ - wir haben noch einen gemeinsamen Sohn in der Ausbildung den wir auch noch mit 250, bzw 200€ unterstützen)
Vielen, vielen Dank übrigens für dieses sehr gute, informative Forum!
Am 30.08.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
ich bin Studentin und möchte demnächst von zuhause ausziehen.
Mein Papa ist alleine unterhaltspflichtig.
Laut der Düsseldorfer Tabelle steht mir 670€ Unterhalt zu.

Ich habe gelesen, dass bei Eigenersparnissen von über 5000€ der Betrag des Unterhaltes sinkt.
Stimmt das? Und wenn ja in welchem Verhältnis?
Angenommen ich besäße 10000€, wie viel Unterhalt würde mir etwa zustehen?

Viele Grüße!

Am 01.09.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Häufig wird von den Gerichten ein Notgroschen im Bereich von ca 2.700.- anrechnungsfrei gelassen und der Restbetrag auf die voraussichtliche Ausbildungsdauer umgelegt.
Am 01.09.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Grds können Eltern bestimmen, daß Unterhalt als Naturalunterhalt im elterlichen Haushalt geleistet wird, wenn dies nicht im Einzelfall unzumutbar ist. Es kommt also auf den Hintergrund des Zerwürfnisses an. Aktuell geht die Tochter keiner Ausbildung nach so daß eine Erwerbsobliegenheit besteht.
Am 07.09.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo nochmal Frau RA Wolf
Ich hatte letzte Woche schon mal nachgefragt - könnten Sie bitte nochmal kurz auf meine 2. Frage eingehen? Müssen wir unserer Tochter so eine (in unseren Augen sehr teure) Schulische Ausbildung zur Ergotherapeutin finanzieren? Oder steht sie wenigsten soweit mit in der Verpflichtung das sie einen Teil mit bezahlen muss?
Vielen Dank für Ihrer Hilfe!
Am 08.09.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine individuelle Unterhaltsberechnung im Einzelfall bedarf es der Prüfung einer Vielzahl von Angaben und Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aller Beteiligten; dies ist daher im forum nicht möglich.
Am 09.09.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Sohn 23 Jahre alt / aus erster Ehe, lebt bei seiner Mutter.
Er Hat einen Hauptschulabschluss danach abgebrochene Ausbildung (2008/Dachdecker), nach 3 Tagen
Arbeitsamt zahlt kein Kindergeld mehr ( ca. 2008), da er die Angebote des Arbeitsamtes nicht wahr nimmt.
Die Unterhaltszahlungen wurden von mir bis 18 Lebensjahr (2009) gezahlt/ Findungsphase,
danach eingestellt.
Ca. 5 Jahre keine Ausbildung, Schule oder Arbeit oder jegliches Interesse an Fortbildung.
2013/2014 Besuch des Jobcenters und Bildungsschein beantragt/ Ablehnung
Vorschlag des Jobcenters eine Ausbildung zu machen wurde von meinem Sohn abgelehnt, dauert ihm zu lange.
Mutter bezahlt Privatschule ab August 2014 , Ziel Industriekaufmann.
Forderung der Mutter/Sohn ab August 2014/ Barunterhalt für den bei Ihr lebenden Sohn.
Bin ich verpflichtet Barunterhalt zu zahlen?
Am 09.09.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Grds messen die Gerichte der Erstausbildung eine hohe Priorität zu, allerdings ist hier nicht erkennbar, warum die Ausbildung zum Industriekaufmann nicht wie üblich im dualen Bildunggssystem und gegen Ausbildungsentgelt bei einem Betrieb absolviert werden soll.
Im übrigen sind ggf. beide Eltern volljähriger Kinder barunterhaltspflichtig.
Am 09.09.2014 schrieb (anonym) folgendes:
sehr geehrte frau RAin Wolf!vielen dank einmal für dieses forum !gott schütze sie!meine frage Unsere tochter(26) beginnt im oktober 2014 ihr medizinstudium.
auf sie trifft die (abitur-lehre-studium)konstellation zu.wir waren informiert das sie das vorhat und wir sind stolz.nach ihrer ausbildung als rettungsassistentin (2010)führt sie einen eigenen haushalt.mit selbsverdientem geld.
sind wir noch unterhaltspflichtig und wenn ja in welcher höhe etwa??meine frau hat ein bereinigtes nettoeinkommen von ca.1.100Euro.und ich von ca.2150Euro.Wir sind 59bzw.58Jahre alt und habe ausser einem autokredit (300euro)keine schulden.wir wohnen zur miete und sorgen privat für unsere rente vor.vielen dank für ihre müheund herzliche grüße.
Am 10.09.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn ein Kind seit 2010 in dem erlernten Beruf gearbeitet hat, dürfte es am engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Stufen der Ausbildung fehlen.
Am 10.09.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

Ich und meine geschiedene Frau haben einen Sohn (19) der zum 01.10.14 ein Studium in Berlin beginnt.

In ihrer Beispielsrechnung oben ist die Rede von: 86% die auf den Vater entfallen und 16% die auf die Mutter enfallen, ist das immer so ?
Oder werden die Prozente im Verhältnis zueinander gerechnet ?

Beispiel :
Vater netto 1.900-1.200 Selbstbehalt = 700
Mutter netto 1.300- 1.200 Selbstbehalt = 200
=900
Vater 700 entspricht dann 78%
Mutter 200 entspricht dann 22%
670 - 184 = 486.- Unterhalt
Vater zahlt davon 78% = 379.08 €
Mutter zahlt davon 22% = 106.92 €

Hab ich dasso richtig verstanden ?

Ich frage deswegen weil für den Bafög Antrag das jahr 2012 zu grunde gelegt wird. In diesem Jahr war meine Ex Frau aber komplett Arbeitslos. Ich habe nun Bedenken das ich einen höheren Anteil plötzlich zahlen muß und meine Ex Frau nichts. Obwohl sie nachweislich das komplette Jahr 2013 bis jetzt eine Vollbeschäftigung hat.

Mit freundlichen Grüßen

Am 10.09.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Berechnung der staatlichen Unterstützungsleistung Bafög und des Unterhaltsanspruchs des Studenten sind ähnlich, aber nicht deckungsgleich. Deswegen werden vom Bedarf des Studenten Bafög und Kindergeld vorab abgezogen und den verbleibenden Betrag müssen die Eltern leisten. Leben die Eltern getrennt, so haften sie nur anteilig im Verhältnis der Einkommen, wie im Beispiel dargestellt. Die Quote ist dabei, je nach den Elterneinkommen immer anders. Ein wesentlicher Unterschied zwischen Bafög und Unterhaltsrecht ist außerdem, daß nicht das Einkommen von vor 2 Jahren maßgeblich ist, sondern das aktuelle, und daß die Eltern unterhaltsrechtlich eine Erwerbsobliegenheit haben.
Am 24.09.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,

mein Mann zahlt seiner studierenden Tochter seit Beginn ihres Studiums vor 3 Jahren Barunterhalt. Sie lebt nicht bei der Mutter, sondern in einer eigenen Wohnung. Die Mutter zahlt aufgrund ihres zu geringen Einkommens keinen Unterhalt, erhält jedoch das Kindergeld. Nun haben wir erfahren, dass dem Unterhaltszahlenden Elternteil das Kindergeld zusteht. Einen entsprechenden Antrag haben wir bei der Familienkasse gestellt. Können wir rückwirkend von der Mutter das Kindergeld verlangen? Oder klärt das rückwirkend die Familienkasse?
Mit freundlichen Grüßen

Am 25.09.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Familienkasse fordert zu Unrecht bezahltes Kindergeld zurück; Sie können ggf. Kindergeld ab Antragstellung beanspruchen.
Am 09.10.2014 schrieb (anonym) folgendes:
mein Sohn macht ein Duales-Studium hat darauß ein Einkommen von 550,-€ außerdem bekommt er regelmäßig 400,00€ von der sehr wohlhabenden Großmutter und das Kindergeld. Steht Ihm darüber hinaus noch Unterhalt zu?
Am 09.10.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der allgemeine Unterhaltsbedarf dürfte mit dem Eigeneinkommen sowie Kindergeld idR gedeckt sein.
Am 10.10.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Frau Wolf,

zunächst vielen Dank für die Möglichkeit die sie uns hier bieten!

Ich bin seit 2003 geschieden und zahlte immer für beide Kinder Unterhalt an meine Exfrau.
Zusätzlich streicht meine Exfrau das Kindergeld ein. Beide Kinder erhalten von mir je 50 Euro Taschengeld.

Vor ca. 21 Monaten zog mein ältester Sohn (damals 19) zu mir. Er ist unverheiratet und hat
eine zweijährige Tochter für die Unterhalt gezahlt werden muss. Den Unterhalt für das Enkelkind in Höhe von 200 Euro teile ich mir mit meiner Exfrau.
Nach dem Abitur 2013 hat er gejobbt und ich habe ihn auch finanziell unterstützt.

In diesem Jahr hat er eine Lehre als Bürokaufmann begonnen und bekommt Lehrgeld.
Seit mein Sohn zu mir gezogen ist, bezahle ich keinen Kindesunterhalt mehr (nach rechtlicher Beratung).

Zukünftig, wenn er eine passende Wohnung bekommt, möchte er mit seiner derzeitigen Freundin zusammenziehen – das ist aber noch nicht konkret.

Mein jüngerer Sohn (19) beginnt dieses Jahr ein Studium (Chemie) in Marburg. Er studiert dort, weil seine Freundin auch dort studiert.
Ein entsprechendes Studium hätte er auch in näherer Umgebung (Karlsruhe) antreten können.
Er bezahlt in Marburg 370 Euro Miete warm. Meine Exfrau räumt ihm ein Budget von 800 Euro (incl. Miete) ein.
In einem Telefongespräch forderte Sie 400 Euro von mir und sagte ich sei dazu rechtlich verpflichtet. Sie alleine könne diesen Betrag nicht aufbringen.
Sie drohte damit, über ihren Rechtsanwalt meine finanzielle Situation offen legen zu lassen.

Wir sind beide Selbständig und konnten uns bisher immer einigen.

Wie sehen Sie die Rechtslage?

Vielen Dank für eine Antwort. Gruß Helmut

Am 13.10.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ihre Kinder sind volljährig, nur diese selbst, nicht die Mutter können ggf Unterhaltsansprüche geltend machen und die Offenlegung des Einkommens verlangen. Dies ist für die Bemessung der Unterhaltsansprüche notwendig, wobei der Bedarf des Volljährigen mit eigenem Haushalt derzeit bei 670.-, nicht 800.-, liegt.
Am 13.10.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte RAin Wolf,

Ich bin geschieden, habe zwei Tõchter. Eine 17 Jahre in Ausbildung, wohnt bei mir. Die andere 20 Jahre (hat keine Ausbildung). Ich bewohne mit meinem Lebensgefåhrten ein Haus, das mir gehört. Jetzt wurde festgestellt, das meine 20 jåhrige Tochter eine chronische psychische Erkrankung hat und wohl selbst nie ganz fūr ihren Unterhalt sorgen kann. Ich hätte gerne gewusst wie es mit dem Barunterhalt ist, den ich ihr zahle wenn sie auszieht. Ich arbeite halbtags. Mein Selbstbehalt beträgt 1200 Euro wie ich weiss. Ihr Vater zahlt ihr momentan 500 Euro.

Wird mir mein Eigenheim als Einkommen
mit angerechnet?

Wird mir der Betrag, den mir mein Lebensgefåhrte als Anteil für Versicherungen und das bei mir Wohnen zahlt angerechnet?

Kann verlangt werden, dass ich ganztags arbeite?

Vielen Dank für ihre Antwort
mfg M.B.

Am 14.10.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Möglicherweise hat die Tochter Anspruch auf Grundsicherung für Erwerbsgeminderte, dann bleiben Unterhaltsansprüche außer Betracht, wenn Ihr Einkommen unter 100.000.- liegt.
Am 31.10.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag Frau Wolf,
die volljährige Tochter meines Mannes hat dieses Jahr ein Kind bekommen und lebt mit dem Vater des Kindes in einem eigenem Haushalt. Derzeit bezieht sie Elterngeld und hat ihre Ausbildung aufgrund der Schwangerschaft unterbrochen. Ihr Freund hat keinen Bock auf Arbeit und lebt von Hartz4. Nun möchte der Freund meinen Mann nach Ablauf der Elternzeit Unterhalt für die Tochter und das Kind abkassieren. Muss mein Mann für seine Tochter aufkommen, wenn diese nicht nach einem Jahr die Ausbildung wieder aufnimmt? Schließlich ist der Vater des Kindes ja zuhause, so dass eine Betreuung sichergestellt ist. Sollte die Tochte die Ausbildung nach einem Jahr wieder aufnehmen, muss mein Mann dann für das Enkelkind zahlen? Wie beweise wir, dass der Vater nur zu faul zum Arbeiten ist?
Am 31.10.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Auch der in Ausbildung befindlichen Mutter wird von den Gerichten zugestanden, daß in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes keine Obliegenheit zur Fortführung der Ausbildung besteht.
Am 01.11.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Ok, dass sie Anspruch auf 3 Jahre Elternzeit hat verstehe ich ja. Aber dann kommt sie ihrer Ausbildung nicht nach (Bummel-Ausbildung). Ist dann ein Unterhaltsanspruch gegenüber meinen Mann überhaupt gerechtfertigt? Oder muss sie dann nicht beim Amt Hartz4 beantragen?
Am 03.11.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Kindererziehung und -betreuung stellt kein bummeln dar, es besteht in den 3 Jahren weder eine Erwerbs- noch eine Ausbildungsobliegenheit.
Am 08.11.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Müssen die Eltern für ein 23 jähriges Kind Unterhalt zahlen wenn das Kind nicht mehr Schule besucht, lebt in eigener Wohnung zur Miete und verdiennt eigenes Geld?
Am 10.11.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Sofern das Kind eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit erfüllt, dürfte aller Erfahrung nach ein Unterhaltsanspruch nicht mehr verbleiben.
Am 12.11.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
es geht um Unterhalt für meinen 19-jährigen Sohn, der aus meinem Haushalt ausgezogen ist und sich in der 11. Kl. des Gymnasium befindet. Er sucht derzeit eigene Wohnung und hat-seinen Angaben zufolge- beim JobCenter vorgesprochen und einen Antrag auf finanzielle Leistungen gemäß Arbeitslosengeld II gestellt.
Der Vater des Sohnes ist unbekannt.
Ich bin Justizbeamtin, verdiene 2.100€/Monat netto.
In meinem Haushalt lebt eine 9-jährige Tochter.
Die einfache Strecke zw. meiner Dienststelle und dem Wohnort beträgt 120km.(wird es bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?)
Wer ermittelt den Unterhaltsbetrag? Wie hoch wird dieser sein?
Werden bei der Berechnung der Unterhaltshöhe die Einkommensverhältnisse meines Lebenspartners berücksichtigt?
Vielen Dank im Voraus

Am 12.11.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Unter 25jährigen stehen idR keine Kosten der Unterkunft, sondern nur der Regelsatz zu. In der Höhe könnte das jobcenter Unterhaltsansprüche des Sohnes ggf überleiten.
Voraussetzung ist aber, daß der Sohn überhaupt Anspruch auf Barunterhalt hat, weil Sie als Mutter auch bestimmen können, daß er Naturalunterhalt in ihrem Haushalt erhält.
Am 19.11.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Ich bin alleinerziehende Mutter und kümmere sich um meine 18 Jahre alt kranken Sohn. Ich bestritt nicht, meine 21 Jahre alte Sohn Kindesunterhalt zahlen wegen seiner erste Auszubildende im letzten September 2013. Ich habe ihn gebeten bei mir vorbeizukommen und seine Schuldensituation zu lösen. (Ich wollte ihm von meinem Plan, die Bank für Kredite, um seine Schulden bezahlen zu erzählen.) Er kommt nicht bis ich einen Brief von seinem Anwalt, dass er mich verklagt für Kindesunterhalt. Ich muss 244 € thru Steuerertrag 2011 zahlen jeden Monat. Es wird 175 € für mich und meine kranken Sohn ürig - Benzin und Lebensmitteln, wenn ich ihn bezahlen 244 €. Es ist nicht möglich. Es ist wirklich weh. Ich weiss nicht was soll ich weiter machen. Ich brauche Ihre Hilfe.
Ich hoffe, dass Sie meine deutsche Grammatik verstehen (ich bin Engländerin).
Am 19.11.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn ich sie richtig verstehe, geben Sie an, zuwenig Geld zu haben, um Kindesunterhalt zu bezahlen.
Sie müssen idR nur dann Kindesunterhalt zahlen, wenn Ihr Einkommen dafür ausreichend ist. Wenden Sie sich an einen Anwalt, es gibt auch hierfür ggf staatliche Unterstützung durch Beratungshilfe (wird idR beim örtlichen Amtsgericht beantragt) und Prozesskostenhilfe, wenn es zu einer Klage kommt.
Am 19.11.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag Frau RAin Wolf, es geht bei mir um Unterhalt für meinen Sohn, der im Januar 18 wird und hätte Fragen, auch dazu ob ich rechtliche Beratung einholen muss/sollte.
Es besteht aktuell noch Beistandschaft vom Jugendamt sowie ein Titel, bei welchem ich letztes Jahr darauf bestanden habe, dass dieser auf das 18. Lebensjahr begrenzt wird.
Nun war mein Sohn ab August 2014 in Ausbildung und wurde zum 31.10. gekündigt, dies wurde mir erst am 13.11. mitgeteilt und ich wurde aufgefordert für diesen Monat den Zahlbetrag rückwirkend zu entrichten, der vor Beginn der Ausbildung geschuldet war.
Es wurde rückwirkend der Vollstreckungsverzicht widerrufen.
Meine Fragen dazu sind: Kann es richtig sein, dass ich nun rückwirkend für diesen Monat zahlen soll und nicht erst ab nächsten Monat?
Ich las im Internet etwas von Inverzugsetzung und dass der Unterhalt erst ab Aufforderung zur Zahlung zu zahlen sei.
Desweiteren wüsste ich gerne ob ich im Januar weiterhin zahlen muss, wenn er nicht in Ausbildung ist? Oder ob ich die Zahlung einstelle ab seinem Geburtstag und den genauen Zahlbetrag bis dahin selbst berechne?

Ich danke Ihnen vielmals im Voraus!

Am 19.11.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, Frau RAin Wolf.
Ich bin nach meiner Scheidung in 2008 noch einem zwanzigjährigen Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Das Kind lebt bei der Muttter (Frührentnerin) im Haushalt. Ein Titel über 110% liegt vor und wird anstandslos bedient. Kindergeld wird ebenfalls bezogen.
Nun hat mein Kind dieses Jahr die Schule mit Abitur abgeschlossen, nach regionalen Bewerbungen jedoch keinen Ausbildungsplatz gefunden. Weitere Bewerbungen für das nächste Jahr sind auch nur regional erfolgt, überregionale Bewerbungen werden vom Kind abgelehnt.
Das Kind hat keinerlei Einkünfte aus eigener Arbeit, obwohl es nach meiner Einschätzung der Erwerbsobliegenheit unterliegt.
Inwieweit bin ich prinzipiell noch als Unterhaltspflichtig zu betrachten und was müsste ich unternehmen, um den Titel im Falle der nicht mehr gegebenen Unterhaltsplicht löschen zu lassen?
Mit freundlichen Grüssen
Am 20.11.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein Titel kann geändert oder zum Wegfall gebracht werden durch eine Abänderungsklage, soweit nicht außergerichtlich durch Titelverzicht und ggf. -herausgabe eine Lösung gefunden wird.
Am 20.11.2014 schrieb RAin Wolf folgendes:
Unterhalt wird ab dem Monat geschuldet, in dem er erstmals geltend gemacht wurde. Die Unterhaltspflicht endet auch nicht mit dem 18. Lebensjahr, da das Kind Anspruch auf eine angemessene Erstausbildung hat. Es kommt also darauf an, was das Kind nunmehr nach der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses macht.
Am 14.01.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,

meine 21 jährige Tochter lebt in eigener Wohnung !
Der Unterhaltstitel über 558,-€ mtl. Unterhalt endete per 31.12.14 ! anders als geplant hat meine Tochter kein Studium begonnen, sondern in 2012 ein FSJ ( 400,-€/mtl.) absolviert und dann da sie kein Studiumplatz bekommen hat per 01.01.2013 eine Ausbildung als Krankenschwester angefangen ( z.Zt.820,-€/mtl. netto ) zusätzlich bekommt sie das Kindergeld von mtl. 184,-€ ausgezahlt ! trotz der Ausbildungsvergütung der letzten 2 Jahre habe ich den vollen Unterhalt gezahlt ! ab 01.01.15 habe ich die Zahlung eingestellt, da ich davon ausgehe, dass die Ausbildungsvergütung meiner Tochter auf einen möglichen Unterhaltsanspruch ( 670,-€ mtl. ??) angerechnet werden muss ! Die Mutter ist auch voll berufstätig und hat bisher keinen Unterhalt gezahlt !
Frage : hat meine Tochter zusätzlich zu ihren ca. 820,- + 184,- € einen Anspruch auf zusätzlichen Unterhalt ?
Frage II: es müssten doch ab jetzt Mutter und Vater Unterhaltspflichtig sein ?
Frage III: 2016 wird meine Tochter die Ausbildung abschließen und voraussichtlich danach studieren wollen ! ggfls. auch erst in 2017 falls sie sich entschließt noch 3 weitere Wartesemester auf ein Medizinstudium zu warten, wäre ich dann trotz einer abgeschlossenen Berufsausbildung wiederUnterhaltsverpflichtet ? meine Tochter wäre dann schon 23 Jahre bei Studienbeginn !

MfG

Am 14.01.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ab Volljährigkeit haften grds beide Elternteile einkommensanteilig für den Kindesunterhalt. Angesichts des genannten Eigeneinkommens dürfte allerdings ein Kindesunterhaltsanspruch derzeit nicht mehr bestehen.
Am 20.01.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo.
Ich bin Unterhaltspflichtig gegenüber 2 Kinder aus 1 Ehe, die bald 18 Jahre alt werden (Kein Kontakt erwünscht!).
Weiterhin bin ich seit 2014 wiederverheiratet und habe ein Kind aus 2 Ehe (11 J). Meine Ehefrau ist Hausfrau und hat kein Einkommen. Z.zt. bezahle ich noch 750€ Unterhalt an das Jugendamt.
Meine Frage lautet:
Wie verhalte ich mich richtig wenn die Kinder aus 1 Ehe den 18 Geburtstag haben?
Zahlungen an das Jugendamt werde ich zum 1.10.15 einstellen.
Wie verhalte ich mich richtig?
Danke für ihre Mühe.
Am 20.01.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Eine Zahlungseinstellung sollte nur erfolgen, wenn kein Titel vorhanden ist, andernfalls muß dieser angepaßt werden.
Am 21.01.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag. Mein Mann hat einen Sohn aus erster Ehe der ende Februar 25 wird. Dieser hat eine Ausbildung abgeschlossen. Er kann angeblich aus gesundheitlichen Gründen diesen Beruf(Fachkraft für Möbel - Küchen -und Umzugservice) nicht mehr ausüben und hat jetzt eine neue Ausbildung begonnen. Für diese muss er mon. Schulgeld bezahlen ( Kinderpflege/Kindergärtner?) . Er wohnte bis vor kurzem bei seiner Freundin von der er sich aber getrennt hat. Jetzt ist er in eine WG gezogen. Er ist der Meinung das mein Mann jetzt wieder für ihn zahlen muss. Bevor er seine erste Ausbildung begonnen hat, hat er bereits ein Jahr die Kinderpflegeschule besucht, aber aufgrund mangelnder Leistungen nicht abgeschlossen. Wir Haben zusammen auch noch zwei Kinder (12&14) . Ist mein Mann noch unterhaltspfichtig?
Am 21.01.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das Risiko einen erworbenen und ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen einmal nicht mehr ausüben zu können, trägt grds jeder selbst. Zudem wäre er mit etwaigen Ansprüchen als Volljähriger sowohl den minderjährigen Geschwistern als auch ihnen gegenüber nachrangig.
Am 23.01.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag. habe Frage zum Unterhalt für volljähriges Kind, den Betrag errechnet man nach Düsseld.Tabelle, von diese Summe x zieht man volles Kindergeld von 184 euro ab und dann den Azubi Gehalt ( davon zieht man noch 90 euro ab) ist das Korrekt?
Habe ich dann auch Möglichkeit zu erfahren was mein ex verdient wenn das Volljähriges Kind im Ausbildung bein Ihn lebt?
Am 23.01.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Da der Unterhalt anteilig von beiden Eltern zu tragen ist, ist zur Begründung des Unterhaltsanspruchs die Darlegung des Einkommens des anderen Elternteils erforderlich.
Am 11.02.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,
geschiedene Eltern, beide neu verheiratet, Tochter 18,5 Jahre, noch privilegiert.

Vater hat Einkommen vor 1,2 Jahren nachgewiesen, Mutter sagt sie hätte kein Einkommen und weist nichts nach. Vater zahlt, dass was das Jugendamt kurz vor dem 18. Geburtstag ausgerechnet hat.

Die Mutter hat Mieteinkünfte und Ihr Mann ein sehr gutes Einkommen.

Ist die Mutter verpflichtet Ihrer Tochter den Nachweis zu erbringen?
Wird das Einkommen Ihres Mannes tw. als Taschengeld oder Unterhaltsanspruch mit angerechnet.

Viele Grüße aus Hamburg

Am 11.02.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Dem volljährigen Kind haften beide Eltern auf Unterhalt, beide aind daher zur Auskunft verpflichtet. Verletzt ein Elternteil die ihm obliegende Erwerbsobliegenheit so können ihm fiktive Einkünfte zugerechnet werden, ebenso kann ein Unterhaltsanspruch gegen den neuen Ehegatten berücksichtigt werden.
Am 19.02.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Ich bin Vater von zwei Töchtern, einer 17-jährigen und einer 16-jährigen, mit deren Mutter bin ich geschieden.
Außerdem habe ich noch ein 11-jähriger nicht ehelicher Sohn von anderer Frau.
Jetzt bin ich neu verheiratet und in dieser Ehe haben wir noch keine Kinder, Frau nicht arbeitet, sie studiert an der Uni, bekommt aber kein Stipendium.
Unterhaltspflichtig bin ich auch zu meinen zwei Töchtern von erster Ehe und zahle momentan vereinbarten Beträgen an meine Ex-Frau.

Lt. DT 2015 gehöre ich mit einem Nettoeinkommen von 2.301 Euro zur Stufe 4.
1. Frage hinsichtlich 17-jähriger auszubildenden bei Mutter lebenden Tochter.
Während ihrer erster Berufsausbildung erhält sie eine Vergütung von 600 Euro monatlich. In welcher Höhe bin ich Unterhaltspflichtig zu meiner Tochter? Kann sie selbst diese Unterhaltung durch seine Vergütung decken? Sie wird bald 18, bedeutet das, dass die Unterhaltsbeträge muss ich auf ihres eigenes Konto überweiesen und nicht auf mutters konto? Ist auch Mutter dann zur Barzahlungen verpflichtet, obwohl Tochter bei ihr wohnt?

2. Frage hinsichtlich 16-jähriger Tochter

Wie viel muss ich auch meiner zweiter Tochter zahlen, wenn:
- Ich bin neu verheiratet und meine Frau studiert an der Uni und fährt jeden Tag zum Studium mit dem Auto 160 km, also ich trage auch die Kosten für Ihr Unterhalt, Studium und soweit.;wie viel Aufwendungen in diesem Fall kann zum Selbstbehalt berechten werden
- Ich zahle auch Kredit 350 Euro monatlich;
- Ich trage auch freiwillig Kosten für meinen nicht ehelichen Sohn, wie z.B. Kleidung, Geschenke, Veranstaltungen;
- Meine Ex-Frau ist auch neu verheiratet und führt gemeinsam mit ihrem Mann eine selbstständige Tätigkeit. Über ihre Einkünfte weiß ich genau nicht, aber sie mieten ein neues teures Haus (2500 Euro monatlich), haben ein teures Auto (über 30. 000 Euro) und machen zweimal pro Jahr auch teuer Urlaub.

Vielen Dank für Ihre kompetente Antwort.

Am 23.02.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine individuelle Unterhaltsberechnung im Einzelfall ist die Prüfung einer Vielzahl von Angaben und Belegen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen aller Beteiligten (eltern, Ehegatten, Kinder) erforderlich,dies ist hier im forum nicht möglich. Der Unterhaltsanspruch Ihrer Ehefrau ist allerdings den Ansprüchen minderjähriger Kinder nachrangig.
Am 24.02.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,
ich habe einen Sohn (21 Jahre) aus 1. Ehe, der studiert. Mein bereinigtes Netto-Einkommen liegt bei 2500,-, das der Kindesmutter bei 1500,-.
Aus meiner jetzigen 2. Ehe gibt es noch ein minderjähriges Kind (10 Jahre), meine 2. Frau hat ein Einkommen über dem Selbstbehalt.
Frage: Wird bei der Quotenberechnung neben dem Selbstbehalt auch der fiktive Unterhalt an das minderjährige Kind berücksichtigt? Wird da der volle Betrag gem. meinem Netto aus der D-Tabelle abgezogen oder spielt meine jetzige Ehefrau auch noch eine Rolle dabei?
Vielen Dank!
Am 26.02.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Unterhalt für das minderjährige Kind ist vorweg in Abzug zu bringen.
Am 26.02.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,
ggf. wurde meine Frage schon gestellt. Ich habe den Verlauf aufgrund der Länge nicht komplett gelesen. Es geht um folgendes: die Tochter meines Mannes wird demnächst 18. sie besucht derzeit die Kinderpflegeschule und will ihm Anschluss noch auf eine Fachschule zur Erzieherin gehen. Sie hat einen mittleren Bildungsabschluss. Müssen wir auch für diese zweite Fachschuldauer Unterhalt Zahlen? Und dann hätte ich gerne noch gewusst, ob der Mutter, die derzeit nur Teilzeit arbeitet, ein Vollzeitjob zugemutet werden kann bzw. fiktiv als Einkommen angerechnet werden kann. Vielen herzlichen Dank!
Am 27.02.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein Anspruch könnte möglicherweise bestehen, wenn es sich um eine gestufte Ausbildung handelt.
Wer zum Unterhalt verpflichtet ist, hat idR eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit, wenn nicht im Einzelfall Gründe dagegenstehen (Kinderbetreuung,Erwerbsunfähigkeit)
Am 02.03.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, meine freundin 21 momentan in mutterschaftsurlaub, die ihre ausbildung unterbricht aufgrund von elternzeit und anschliessend nach dem Jahr weiter macht und ich ALG 2 bezieher ü25 würden gerne wissen, ob der Vater meiner freundin weiterhin Unterhalt zahlen muss während des Mutterschaftsurlaub und der Elternzeit? auch wenn ich nicht für sie aufkommen kann, da ich ALG2 Bezieher bin? Wohnen zusammen und habe sie nun beim JobCenter mit kind angemeldet, jetzt will das Job Center einen Unterhaltsnachweis, mich würde nur interessieren, wie sich das nun in Mutterschutz und Elternzeit verhält. Da wir ungern wollen das Ihr Vater weiter zahlen muss.

Danke schon mal im voraus!

Am 02.03.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Geburt eines Kindes besteht der Unterhaltsanspruch fort.
Am 03.03.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Erst einmal.....toll, das Sie sich diese Mühe hier machen zu beraten. Vielen Dank!

Mein Fall, mein Sohn, inzwischen 21 Jahre, Abbruch der Realschule mit 15, Zuweisung an eine Hauptschule, Abbruch dieser mit 16, diverse abgebrochene Maßnahmen der Arbeitsagentur, nun im letzten Jahr schlussendlich mal den Hauptschulabschluss an der VHS nachgemacht, nun auf dem Realschulzweig der VHS mit über 50% Fehlzeiten und schlechter Prognose, diesen überhaupt noch zu schaffen (2. Abmahnung hier erhalten). Dazu keinerlei Anstalten, sich um Ausbildung oder Zukunftsperspektive zu kümmern.

Ich/w. alleinerziehend, Nettoeinkommen bei Vollzeitjob von 1780 Euro, Vater nicht unterhaltsfähig. Welche Unterhaltsverpflichtungen wäre in meinem Fall zu berücksichtigen, wenn ich meinen Sohn, im Falle den erneuten Abbruchs der Schule nun schlussendlich "an die Sonne" setzen würde. Was stünde ihm überhaupt in diesem Falle zu (Sozial/Wohngeld + Unterhalt)?

Am 05.03.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Solange sich ein Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, neigen Gerichte auch bei "Problemkindern" zu großer Nachsicht. Ist dies dagegen nicht der Fall, trifft das volljährige Kind eine Erwerbsobliegenheit.
Am 10.03.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Wenn ich Unterhalt beiehe und nebenbei studiere, was muss ich dann gemäß der Auskunftspflicht dem Unterhaltspflichtigen alles mitteilen?
Ich befinde mich jett im 2.Semester, also noch voll in der Regelstudienzeit. Muss ich dann vorweise, welche Kurse ich belegt habe und welche Noten ich in ihnen habe?
Oder reicht die Immatrikulationsbescheinigung?
Am 10.03.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es dürfen auch Nachweise zu den Studienfortschritten verlangt werden.
Am 17.03.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

Ich stecke in einer Zwickmühle und hoffe Sie können mir helfen. Mein Sohn lebte bis zu seinem 21 Geburtstag bei mir, dann zog er für 10 Monate zu seiner Mutter,( Wir haben uns beim Unterhalt gegenseitig geeinigt) jetzt hat die Mutter einen neuen Partner und zieht in eine andere Stadt. Sie hat unserem Sohn ein Ultimatum gestellt, wobei er sich ein Mitbewohner suchen solle und in der Wohnung bleiben oder zu mir zurückkehren soll. Mein Sohn hat seine Lehre abgebrochen und macht im Augenblick ein Praktikum wo er 200€ verdient. Ich habe auch eine neue Partnerschaft und gar keine Platzmöglichkeit Ihn aufzunehmen. Muss ich jetzt eine andere Wohnung suchen und Ihn wieder aufnehmen. Gibt es eine Möglichkeit das er eine eigene Wohnung bekommen kann. Seine Mutter hat kein festes Einkommen und ich weiß nicht wo Sie hinziehen möchte. Kann ich trotzdem Unterhalt für Ihn verlangen? Kann Sie unseren Sohn einfach so vor vollendete Tatsachen stellen?
Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.

Am 17.03.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das volljährige Kind kann nur selbst Unterhalt verlangen, die Eltern sind nicht mehr gesetzliche Vertreter. Naturalunterhalt in Ihrer Wohnung können Sie anbieten, müssen dies aber, dann besteht ggf eine Barunterhaltspflicht gegenüber dem Sohn.
Am 18.03.2015 schrieb (anonym) folgendes:

Hallo,

ich habe 2 Kinder, 16 und 19 und seit der Trennung zahlt der Vater den jeweiligen Höchtsbetrag nach Dssd Tabelle an mich. Einen Nachweis über sein Einkommen habe ich nie bekommen, aber wenn er den Höchstbetrag zahlt, muss er das auch nicht machen (so mal die Auskunft eines Anwaltes).
Nun möchte die 19-jährige, bei mir wohnende studierende Tochter gerne, dass ich nicht mehr alles für sie zahle (Kleidung, Urlaub, Essen etc) - sondern das bar gebe, was ihr zusteht.
Da ihr Vater ja schon den Höchstbetrag abzüglich Kindergeld zahlt, frage ich mich, was ich zahlen muß. Bisher floß ja alles in einen Topf.
Alles, was ich bei Recherchen finde, ist der Fall, dass das Einkommen beider Elternteile zusammen unter 5000 € liegt. Was ist denn, wenn schon das des Vaters bei diesem Betrag liegt? Wie berechnet man dann das, was die Mutter dann zahlen muß (Einkommen ca. 1900 €)?

Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.

Am 19.03.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für die Ermittlung der Haftungsanteile für den Kindesunterhalt eines volljährigen Kindes besteht ein Auskunftsanspruch.
Das volljährige Kind kann den Unterhalt selbst beanspruchen, muß diesen aber dann für den Lebensunterhalt verwenden, dh der Naturalunterhalt gewährende Elternteil kann hier ggf Kostgeld vom Kind verlangen, wenn der gewährte Naturalunterhalt höher ist, als sein Anteil am Kindesunterhalt.
Am 30.03.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,wäre dankbar für hilfe
ist ein volljähriges Kind bei reiner schulischer Berufsausbildung noch privilegiert?
macht es einen unterschied ob das Kind noch bei einem Elternteil lebt?
oder ist dann das Kind bei reiner schulischer Berufsausbildung evtl.nur deshalb nicht mehr privilegiert weil es in schul nähe eine Unterkunft hat?
müssen kosten einer privat schule vom bisher unterhaltszahlenden elternteils zusätzlich bezahlt werden?wenn es auch kostenfreie Staatl.schulen für diese Ausbildung gibt?

herzlichen dank schon im voraus

Am 31.03.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Privilegierung endet mit der allgemeinen Schulausbildung. Privatschulkosten können Mehrbedarf sein, wenn sie notwendig sind oder die Eltern sich hierauf verständigt hatten.
Am 08.04.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Ich habe eine Tochter aus erster Ehe. Diese ist nun volljährig geworden und befindet sich noch in der Schulausbildung.
Meine Exfrau hat vor zwei Jahren Ihren Vollzeitjob gekündigt und arbeitet nun in der Firma Ihres neuen Mannes (dieser ist sehr wohlhabend) und bekommt dort 600 Euro brutto für 10 Stunden Arbeit die Woche.
Nun beruft sie sich darauf, keinen Anteil am Unterhalt zu haben, da sie unter dem Selbstbehalt verdient, dabei hat sie ihren Vollzeitjob ja freiwillig aufgegeben.
Kann es sein, dass ich mehr zahlen muss, weil meine Exfrau sich darauf ausruht nicht mehr voll arbeiten zu müssen? Dann würde ich ja dafür bestraft werden, dass meine Exfrau reich geheiratet hat.
Am 08.04.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Grds besteht für den Unterhaltspflichtigen eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit, entsprechendes Einkommen kann ggf auch fiktiv angerechnet werden.
Am 11.04.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo meine Freundin 18 ist nach einem Streit mit ihren Eltern (getrennt beide fest angestellt mit gutem Einkommen über 2000 € netto ) zu mir gezogen.
Sie hat im März ihr Abitur abgeschlossen und beginnt im Oktober ihr Studium.
Bisher hat sie unterhalt von ihrem Vater bezogen aber dieser möchte jetzt keinen mehr Zahlen da er in der Übergangszeit hierfür angeblich nicht mehr verpflichtet ist.
Wir haben eine gemeinsame Wohnung die wir uns bis Studium Beginn ( bezahltes duales Studium ) ohne denn unterhält nicht leisten können. Jetzt meine frage ist er verpflichtet in dieser zeit unterhalt zu Zahlen oder nicht ?
Besten dank im vorraus.
Am 13.04.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ausbildungsunterhalt wird geschuldet während der Schulausbildung, der Berufsausbildung, sowie - wenn ssich diese direkt an die Schulausbildung anschließt - für die übliche Übergangszeit von 3 - 4 Monaten. Im übrigen trifft jeden Erwachsenen eine Erwerbsobliegenheit.
Am 20.04.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Hallöchen
Meine Tochter gerade 18 Jahre alt ist Knall auf Fall von zu hause ausgezogen obwohl sie hier ein eigenes großes Zimmer hat und rundum versorgt wurde.
Eine eigene Wohnung hat sie nicht, sie ist bei "Freunden" untergekrochen.
Sie macht dieses Jahr ihr Abitur, einen Ausbildungsplatz für danach hat sie noch nicht (mangelndes Interesse).
Nun meine Frage: Sind wir zum Unterhalt verpflichtet, obwohl sie weiterhin hier bei uns hätte leben können?? Sie hat sich ja quasi freiwillig in eine Bedürftigkeit begeben die nicht hätte sein müssen.....
Am 20.04.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Gegenüber einem volljährigen Kind können Eltern bestimmen, daß Naturalunterhalt im Elternhaus gewährt wird, wenn dies nicht im Einzelfall unzumutbar ist.
Am 21.04.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Meine Tochter ist 22 Jahre alt ( jetzt Ende des 3ten Lehrjahr) und stammt aus einer anderen Ehe. Ich lebe seid 5 Jahren in einer neuen Ehe. Bis zum 18 Lebensjahr hat sie auch noch bei uns gewohnt und ist dann nach und nach zu ihrem Freund gezogen. Dies ging letztes Jahr im Januar in die Brüche. Sie zog wieder bei uns ein und wir sagten ihr das dies keine Dauerlösung mehr ist. ( Da meine älteste Tochter auch bereits 3x hier ein und ausgezogen ist). Wir seien nicht bereit bis wir 60 sind zu warten dann mal unser Leben, leben zu dürfen.
Es folgten drei schreckliche Monate, Hotel Mama war wieder angesagt. Sie beteiligte sich an nichts, machte sich selbst was zu essen ohne zu fragen ob andere auch etwas möchten (was eigentlich logisch ist), im Haushalt wurde nicht geholfen und Kindergeld wollte sie auch weiterhin behalten.
Nachdem wir ihr dann mehrere WHG zur Auswahl gaben um sich dort zu melden ( was sie nicht tat) teilten wir ihr im März 2014, das für April hier Ende ist und sie eine WHG beziehen wird, die wir ihr aussuchen.
Gesagt getan, wir fanden einen WHG, besorgten ihr Möbel, Küche, Waschmaschine usw. (ihr fehlte an nichts) zum 15.4.2014 sollte sie die Whg beziehen und den Mietvertrag unterschreiben. Das war schon ein Kampf, da sie diesen nicht unterschreiben wollte. Sie wollte absolut nicht aus unserem Haus raus. Dann zwang ich sie dazu und der Ärger ging richtig los.
Wir hatten BAB beantragt, dieser wurde halb abgelehnt und sie bekam nur 90€ Mietunterstützung sowie 60€ Heizkostenzuschuss vom Amt. Wir zahlten ständig die komplette Miete (400€) weil Madam nicht noch nebenbei arbeiten gehen wollte. Sie war auf dem Standpunkt " wir wollten dass sie auszieht also sollen wir zahlen"
Es folgten schreckliche Monate mit vielen Kämpfen wo sie z.b. Versicherung oder Rate vom Auto nicht zahlte(was auf meinem Namen läuft) immer wieder hörte man nur ich habe kein Geld.
Ich zahlte oft neben der Miete auch noch andere Dinge damit der Ärger aufhört. Sie wurde immer unverschämter der Streit mit meinem Mann wurde auch immer schlimmer und auch mit mir.
Im Januar diesen Jahres kündigte sie einfach die Whg, gab alles ab und zog bei meiner ältesten Tochter ein.

Trotz meiner Vorwahrnung dies nicht zu tun und erst den Vermieter meiner Tochter zu fragen kam es wie es kommen mußte...sie darf dort nicht wohnen bleiben...nun steht sie ohne alles da...keine Whg keine Möbel nichts.
Nun macht sie mir die Vorwürfe das ich doch eine schreckliche Mutter wäre undmich nie um sie kümmer und das es fassungslos wäre das mir das alle egal wäre. Ich hätte sie doch abreiben sollen wenn ich keine Kinder wollte usw...es ist einfach schrecklich.
Sie will mich nun verklagen da ich Unterhaltspflichtig bin ihr gegenüber. Ich habe fast 5000€ in den letzten Monaten gezahlt was sie noch nicht mal beim Amt angegeben hat. Ich verdiene momentan nur 360€ da ich gesundheitlich nicht mehr arbeiten kann. Das Haus gehört meinem Mann.
Was nun? Sie hat Ende diesen Monat Abschlussprüfung und wird laut meines Wissens auch dort übernommen..in wie weit bin ich da noch in der Pflicht?

Vielen Dank im Voraus

Am 21.04.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn die Tochter vollschichtig im erlernten Beruf arbeitet, dürfte schon aufgrund deren eigenen Einkommens kein Unterhaltsanspruch mehr bestehen.
Am 21.04.2015 schrieb (anonym) folgendes:
danke erst mal für die Antwort, noch ist sie ja nicht fertig mit der Lehre. Und seid März habe ich alle Zahlungen eingestellt, da ich noch weniger verdiene auf Grund gesundheitlicher Verfassung. Bin ich denn nun auch verpflichtet ihr eine neue Unterkunft zu beschaffen sowie Möbel usw?
Am 22.04.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die gesetzliche Unterhaltspflicht umfasst nicht die Verpflichtung zur Wohnungssuche oder Möbelbeschaffung.
Am 22.04.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte RAin Wolf,

Ich habe eine Frage zu folgendem Fall:
Mein Mann ist Beamter ( Berufssoldat ) ca 3900€ Netto hat aus erster Ehe 2 Kinder 23J und 20J.
Wir Zahlen für das 23J 304€ unterhalt und für das 20J keinen weil er bereits in einer Ausbildung ist und mehr als 670€ verdient

Wir haben ebenfalls 2 gemeinsame Kinder 12J und 6J. ich habe noch einen Sohn 17J der im 50/50 Model ebenfalls bei uns und meinem EX-Mann gemeldet ist und wohnt, Mein EX-Mann bekommt das volle Kindergelkd bei Mir wird er nur als Zählkind gerechnet.
Ich bin nicht erwerbstätig und habe nur das Kindergeld zur Verfügung 374€

Jetzt zu meiner Frage das 23jährige Kind fängt jetzt an zu studieren und hat darauf Gehaltsbescheinigungen von uns verlangt wegen BAFÖG Antrag.
Ihre Mutter verdient wenn die Auskunft richtig ist lediglich 441€. Sie ist ebenfalls Verheiratet und Ihr Mann verdient sehr gut (Selbständig als Landwirt) ebenfalls eine minderjährige Tochen zusammen.

Jetzt bekam ich einen Anruf das Mein Mann von den 670€ -184€ komplett für die 486€ aufkommen soll da ihr Studiumsplatz woanders liegt als der Wohnort der Mutter.

Wenn ich aber den Unterhalt berechne komme ich lediglich auf 353€ und die mutter muß anteilig 133€ zahlen

Da ich ja von den 3900€ abzügen geltend machen kann wie z.b.
Altersvorsorge,
Arbeitskleidung,
berufsbedingte Aufwendungen ( die 5% reichen nicht aus da die tatsächlichen KM wesentlich höher sind mein mann hat eine Fahrstrecken von 109KM einfache Strecke welche belegt werden können )
Hier habe ich in Erfahrung gebracht das bei nicht privilegierten Volljährigen die komplette Fahrstrecken in abzug gebracht werden kann , sprich 60 Km zu 0,30€ und ab dem 61KM 0.20€ was eine summe von 992€

Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung ( da er Soldat ist privat) Ich darf nicht über ihn versicht werden musste mich also gesetzlich versichern mit 187€ monatlich die unsere Kinder laufen über seine private Krankenversicherung die gleichzeitig seine Anwartschaft ist.

also wenn ich diese aufwendungen jetzt von den 3900 abziehen verbleiben ca 2500€

Wie verhält es sich jetzt mit dem bereinigtem Nettogehalt? Darf ich jetzt den Selbstbehalt von 1300€ von den 2500€ abziehen so das nur noch 1200€ verbleiben ?

und wird dann das Netto mit den 441€ der mutter zusammen gerechnet

In den Leitlinien des OLG Celle findet sich unter 13.3 folgendes:
Bei anteiligen Barunterhaltsplicht ist vor der berechnung des Haftungsanteil nach §1606 III 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Ziff. 10 zu ermitteln und davon ein Sockelbetrag in höhe des angemessenen Selbstbehalt ( vgl. Ziff. 21.3.1 ) abzuziehen.
Der haftungsanteil nach § 1606 III 1 BGB errechnet sich nach der Formel : bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils abzüglich Selbstbehalt x den (Rest) Bedarf geteilt durch die Summer der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern abzüglich Selbstbehalt.

Hab ich das so richtig berechnet?

Vielen Dank für Ihre Mühe

Am 22.04.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Es geht um den Unterhalt für meine volljärhige Tochter (Schülerin an einer allgemeinbildenden Schule).
Vor dem Amtsgericht wurde ich dazu verurteil, Ihr einen bestimmten Unterhalt zu zahlen - das ist soweit für mich auch in Ordnung.
Allerdings habe ich jetzt eine Rechnung vom Amtsgericht, laut derer ich nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch den gegnerischen Anwalt bezahlen soll. Ist das rechtens?
Am 22.04.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wer einen Prozess verliert wird idR zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt, diese bestehen aus den Gerichtskosten sowie auch den Anwaltskosten des Gegners.
Am 22.04.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Eine individuelle Unterhaltsberechnung im Einzelfall erfordert die Prüfung einer Vielzahl von Angaben und Belegen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen (Einkommen, fiktives Einkommen, Absetzbeträge, Schulden, Unterhaltsverpflichtungen etc.) aller Beteiligten (Eltern, Ehegatten, Kinder); dies kann hier im forum daher nicht geleistet werden.
Am 23.04.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte FAin Wolf,

Vielen danke für Ihre Antwort, eine Unterhaltsberechnung wollte ich von Ihnen eigentlich nicht.

Meine Frage beruht eher darauf ob ich das bereinigte Nettoeinkommen minus den Selbstbehalt als Unterhaltsrelevantes Einkommen rechnen darf.

Die Tochter meines Mannes wohnt nicht mehr bei den Elter bzw einem Elternteil und ist über 21 somit nicht mehr privilegiert.

Ich habe gelesen das wenn ein Elternteil nicht Leistungsfähig ist der andere Elternteil trotzdem nicht mehr zahlen muß.

In wie weit Darf den das Bafög Amt verlangen den kompletten Unterhalt vom Vater zu fordern?
Das ist nämlich der Fall.

Vielen Danke für Ihre Mühe

Am 23.04.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte FAin Wolf.

Das sie keine Unterhaltsberechnung im Forum durchführen ist mehr als verständlich.
Ich wollte nur wissen da ich denk ich alle relevanten Daten genannt hatte ob die Berechnung richtig ist.

Normal Netto - absetzbare Kosten- Km Kosten = bereinigtes Nettoeinkommen

Meine Frage dazu darf ich jetzt vom bereinigten Nettoeinkommen den Selbstbehalt abziehen um das Unterhaltsrelevante Einkommen zu ermitteln?
So wie es In den Leitlinien des OLG Celle unter 13.3 steht?

Vielleicht noch die Info.. Die Tochter wird nicht mehr als Privilegiert angesehen da sie weder bei der Mutter noch beim Vater wohnt und über 21 Jahre alt ist.

Das BafögAmt hat Ihr jetzt gesagt das der Unterhalt der von unserer Seite fließt egal ist wir müssen für die kompletten 670€ - 184 Kindergeld aufkommen.

Das kann doch aber nicht richtig sein oder?

Nochdazu hat sie nur eine Gehaltsbescheinigung vorgelegt von uns aus diesem Jahr nicht wie das Bafög Amt verlangt von vor 2 Jahren.

Ich bedanke mich nochmals für Ihre Mühe

Am 23.04.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Unterhaltsleitlinien beziehen sich auf die Berechnung des Unterhaltsanspruchs, das Bafög Gesetz dagegen auf die Berechnung der staatlichen Leistung Bafög. Beide Berechnungen sind nicht deckungsgleich, wenn auch in Teilen ähnlich.
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Am 30.04.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Meine Tochter 21 studiert und arbeitet dualesstudium. Sie bekommt netto 550€ raus. Von der Oma 150 € monatlich Und das Kindergeld. Außerdem überweise ich ihr monatlich 300€, aus Mieteinnahmen von einer Immobilie, welche ich von meiner Mutter über tragen bekommen habe mit der Bedingung 300 € von den Mieteinnahmen an meine Tochter zu überweisen zuzüglich des Unterhalts. Nun stellt sich die Frage, ob ich bei diesen Einnahmen meiner Tochter Noch unterhaltspflichtig bin? einen Vater gibt es auch.
Am 30.04.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Bedarf des Studenten wird mit 670.- angesetzt.
Am 01.05.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Ich bin alleinerziehend und in meinem Haushalt leben drei Kinder. Meine älteste Tochter wird in Kürze 18. Meine beiden anderen Kinder sind 8 und 13. Bei der Berechnung des Unterhalts für meine in Kürze volljährige Tochter erwartet der Kindesvater nun eine Vollzeittätigkeit von mir bzw. die fiktive Hochrechnung einer Vollzeittätigkeit. Ich bin seit der Geburt meiner vier Kinder (ein weiteres Kind ist inzwischen erwachsen und ausgezogen)in Teilzeit berufstätig. Meine Fahrzeit zur Arbeit beträgt täglich mindestens 2 Stunden. Abgesehen davon, dass ich keine Vollzeitstelle habe und auch nicht aus dem Ärmel schütteln kann, ist meine Frage nun, ob es in meinem Fall überhaupt zumutbar wäre bei noch zwei weiteren minderjährigen Kindern im Alter von 8 und 13. Meine 8jährige Tochter geht noch in den Hort der Grundschule, wäre aber bei einer Vollzeittätigkeit dennoch für einige Zeit sich selbst überlassen, da ich bei Vollzeit täglich mindestens zehneinhalb Stunden (inklusive Fahrzeit) unterwegs wäre. Ich denke nicht ernsthaft über eine Vollzeittätigkeit nach (die ich auch nicht habe), da ich unter diesen Umständen das Kindeswohl gefährdet sehe, da ich keine Zeit mehr für die Belange meiner Kinder hätte, abgesehen von Haushalt und anderen Belangen und die Kinder sich täglich für längere Zeit (ich wäre von morgens um 7 uhr bis 17.30/18.00 Uhr täglich nicht da) alleine überlassen wären. Da die Aussagen des Jugendamtes schwammig und unbefriedigend sind, trete ich nun an Sie heran mit der Bitte, mir hier auf meinen konkreten Fall eine Auskunft geben zu können. Es geht weniger um die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit als darum, ob der Kindesvater bei der Berechnung des Unterhalts meiner bald volljährigen Tochter in der Tat eine fiktive Vollzeittätigkeit meinerseits hochrechnen darf/kann unter Berücksichtigung meines konkreten Einzelfalls.
Am 04.05.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
In welchem Maß eine Erwerbsobliegenheit besteht hängt immer vom Einzelfall ab, nämlich ua von dem Alter und Betreuungsbedarf des/der Kinder, den örtlichen Fremdbetreuungsmöglichkeiten aber auch von Fahrtzeiten zum Arbeitsplatz uvm.
Am 25.05.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
meine Tochter wird dieses Jahr 21 und hat noch keine Ausbildung. Nun hat Sie einen Ausbildungsvertrag ab September 15 erhalten und verdient dann 890 Euro im ersten Lebensjahr.
Sie hat einen eigenen Hausstand.
Wenn ich das richtig sehe ist somit kein Unterhalt mehr zu zahlen. ( 670+90 Euro Fahrtkosten-184 Euro Kindergeld =576 Euro abzgl. 890 Euro = Minus )
Nun hat Sie bereits einen Antrag auf BAB / Bafög gestellt. Spielt das bezüglich meiner Zahlung eine Rolle ( Es würde Ihr kein Bafög zustehen, da ich zuviel verdiene )
Ich selbst bin geschieden und wiederverheiratet, habe 2 weitere Minderjährige Kinder.
Kann hier Sie einen höheren UHG einklagen wie 670 Euro ?
Leider ist das Verhältnis nicht gut und man kann nur schwer mit Ihr reden, denoch bin ich eher für eine aussergerichtliche Einigung.

Oder liege ich hier komplett falsch und wenn das Bafög Amt sagt, dass Sie kein Bafög erhält, weil der Vater Ihr 570 Euro zahlen muß ( laut Bafög Rechner ), bin ich dann verpflichtet diese zu bezahlen ? Das kann doch nicht sein, das Unterhaltsrechtlich Ihr nichts zusteht und ein anderes Amt eine Berechnung durchführen würde nach dem dann ein großer fiktiver Betrag entsteht.

Vielen Dank für Ihre kurze Aufklärung

Am 26.05.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bafög würde auf einen etwaigen Unterhaltsanspruch angerechnet. Das Bafög Amt stellt auch nur den Anspruch auf die staatlihe Unterstützungsleistung Bafög fest, die Höhe eines etwaigen Kindesunterhaltsanspruchs wird dagegen ggf vor den Familiengerichten geklärt.
Am 28.05.2015 schrieb (anonym) folgendes:
wie hoch ist der Untherhalt für ein Kind ( 21) Ende der Lehre im Juli2015 wenn ich selber nur einen 400€ Job habe und diesen oft sogar aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben kann. Sie wohnt nicht mehr in meinem Haushalt und ich bin neu verheiratet.
Am 28.05.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Sofern nach Ausbildunngsbeendigung ein weiterer Unterhaltsanspruch bestehen sollte, müßte im Rahmen einer individuellen Unterhaltsberechnung im Einzelfall Angaben und Belege zu den finanziellen und persönlichen Verhältnissen (Einkommen, Verbindlichkeiten, Belastungen, Erwerbsobliegenheiten, Wohnvorteil etc.) aller Beteiligter (beide Elternteile, Ehegatten, ggf weitere Unterhaltsberechtigte, Kind) geprüft werden. Dies ist naturgemäß hier im forum nicht möglich.
Am 02.06.2015 schrieb (anonym) folgendes:
...ich versteh die Welt nicht mehr..
bin geschieden...lebe in einer minikleinen 39 m² Altbau Wohnung.....habe zwei Töchter 14 / 11 JAHRE Zahle 110 % Unterhalt, die Ex wohnt seit 5 jahren im gemeinsamen Haus,( hat 12 Zimmer) sie zahlt den Abtrag 330;- und mir einen kleinen Mietausgleich von 160,-..
Sie fordert ständig extra zahlungen für Klassen fahrten etc. ich bin im Außendienst mir wurde Dienstwagen und Spesen noch als Einkommen angerechnet daher 110%...habe aber nur netto im Schnitt 1850,- im Monat.. Ex Frau verdient auch halbtags 1400 ,- netto im Monat plus Kindergeld und Kindesunterhalt hat sie 2500,- netto......sogar der Fensterputzer kommt zweimal im Monat..;-)
Ich muss im Schnitt mit 1100 ,- klarkommen und habe oft die Kinder ..das zahle ich auch alles..
Muss ich jetzt noch zu Klassenfahrten zu zahlen???? auch wenn diese seit einem Jahr bekannt ist.?.
Am 03.06.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Klassenfahrten werden von den Gerichten meist nicht mehr als zusätzlich zu zahlender Sonderbedarf angesehen, weil es sich zwar um einen Einmalbedarf handelt, aber dieser nicht überraschend ist. Im übrigen müssen sich an Mehr und Sonderbedarf beide Eltern entspr. ihrem Einkommen beteiligen.
Am 09.07.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

hier auch mal mein Hilferuf. Mein 19 jähriger uneheliche Sohn lebt bei der Kindsmutter im Haushalt. Kindsmutter bezieht seit 20 Jahren Hartz 4 und kann sich nicht am Barunterhalt beteiligen. Ich, verheirateter Beamter mit 2 weiteren Kindern, zahle von Anfang an Unterhalt. Der Sohn, 7. Klasse sitzen geblieben, Hauptschulabschluss nach Klasse 10 mit unterdurchschnittlichen Notendurchschnitt, besuchte bis zu diesem Sommer ein Berufskolleg, um seine Fachoberschulereife nachzuholen. Er wollte damit seine beruflichen Chancen erhöhen. Fakt aber ist, dass er sich bis dato nicht um eine Berufsausbildung bemüht hatte und die Schule seine einzige Möglichkeit war, nicht zu Hause bleiben zu müssen. Das Kolleg hat er diesen Sommer mit dem nächsten unterdurchschnittlichen Zeugniss abgeschlossen (3x Note 5 - 3x Note 4 - 1x Note 3 und eine 2 in Sport )und somit die Fachoberschulereife erneut nicht erlangt. Lt. Aussage der Kindsmutter seien 8 Bewerbungsbemühungen abgelehnt im Mülleimer gelandet. Einen Nachweis darüber habe ich nicht. Ein Probearbeiten bei einer Bäckerei Großkette beendete er frühzeitig, da es nichts für ihn sei. Nun "strebt" die Kindsmutter an, ihn erneut auf diese Schule zu schicken ,mit den Schwerpunktfächern Mathe und Rechnungswesen in denen er bei beiden 5 steht , damit er überhaupt was macht. Der eigentliche Sinn dahinter ist aber meiner Meinung nach ,dass die Kindsmutter den immer pünktlich gezahlten Unterhalt weiterhin bezieht. Der Junge selber hat sich bis heute nicht bei mir wegen irgendwelchen Forderungen gemeldet.

Nun zu meiner Frage, wie lange bin ich aufgrund der offensichtlichen schulischen Nichteignung und dem Grundsatz, dass das Kind die Ausbildung nicht mit der geforderten Zielstrebigkeit, Fleiß und Intensität betreibt weiterhin Unterhaltsverpflichtet?

Für Ihre Zeit, Hilfe und Mühe bedanke ich mich vielmals!

Am 13.07.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei volljährigen Kindern steht der Anspruch diesen selbst, nicht der Kindsmutter zu.
Nach Ihren Ausführungen spricht einiges dafür, daß dem Kind die Eignung zur Erlangung der Fachoberschulreife fehlt und daher möglicherweise ein Ausbildungsberuf seinen Fähigkeiten besser entspricht. Es obliegt dem Kind, hierzu Informationen zu geben, wie er sich die weitere berufliche Zukunft vorstellt. Letztendlich bleibt es dann Tatrichterfrage, ob und welche schulischen Chancen dem Kind noch eingeräumt werden sollen.
Am 03.08.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, ich habe ein paar kurze Fragen zur Einstufung:

ist ein 19jähriger, der jetzt am 01.08.2015 eine Ausbildung beginnt und noch bei seiner Mutter wohnt noch priviliegiert?

ist seine Schwester (wird im Sept. 18), die ihre Ausbildung am 01.09.2015 beginnt und für diese Ausbildung von zuhause wegzieht noch privilegiert?

Wie hoch ist der Selbstbehalt des Vaters den Kindern gegenüber?

ändert sich etwas an den Einstufungen, wenn der Vater im Herbst zum 3. Mal Vater wird (mit neuer Frau)?

Am 03.08.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Privilegiert sind volljährige Kinder, die im Elternhaus wohnen und noch in der allgemeinen Schulausbildung sind.
Am 03.08.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Ich bin seit 2003 geschieden. Nun ist der Vater unserer Kinder verstorben, beide Kinder sind noch in der Erst-Ausbildung (Studium).Da nun die Unterhaltsleistung des Vaters entfällt, muss ich für ihn mitbezahlen?
Beziehungsweise muss ich jetzt Mehrzahlen und wieviel?
die Kinder haben ein eigenes Einkommen jeder von 300 € und wohnen im eigenen Haushalt.
Am 03.08.2015 schrieb (anonym) folgendes:
mein ex mann ist verstorben. unsere beiden Kinder snd in der erstausbildung und bekommen Unterhalt.

welche folgen hat der Tod des Unterhaltsleistenden auf meine zukünftige Pflichtzahlung?
Muss ich jetzt mehrbezahlen und wieviel?

jedes der Kinder hat eine monatliche Einnahme von 300 €.

Am 04.08.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Sofern ein Elternteil aufgrund von Tod oder Leistungsunfähigkeit zur Unterhaltszahlung nicht in der Lage ist, muß der andere Elternteil allein entsprechend seinem Einkommen und seinen sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Unterhalt zahlen.
Am 28.08.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Die Tochter aus erster Ehe meines Ehemannes ist 23 Jahre und studiert. Vermutlich lebt sie noch bei der Mutter, die als Verwaltungsangestellte erwerbstätig ist, deren Einkommen wir aber nicht kennen.
Es besteht seit Jahren leider kein persönlicher Kontakt. Mein Mann zahlt regelmäßig 320 Euro Unterhalt per Dauerauftrag auf das Konto der Kindesmutter (mit Konto-Vermerk: „Unterhalt an Tochter auszuzahlen“), wie er es auch vor der Volljährigkeit getan hat.
Einen Unterhaltstitel gab es nie. Eine Neuberechnung zu Beginn der Volljährigkeit wurde nicht getätigt. Eine eigene Kontonummer der Tochter wurde nie mitgeteilt.
Mein Mann ist als Universitätsdozent Alleinverdiener unserer Familie, wir haben noch einen 6-Jahre alten gemeinsamen Sohn und meine nichteheliche Tochter (jetzt volljährig und in Ausbildung).
Auf unsere kürzliche Aufforderung an die Tochter, uns nach 4 Jahren Studium einen Aktualisierungsstand zwecks Neuberechnung zukommen zu lassen, hat sie negativ geantwortet mit der Drohung, sie würde sich an die Rechtsabteilung des Bafögamtes wenden und dass wir keine Recht auf Auskunft und Anforderung der Unterlagen( Wohnadresse, Kontonummer, Studienstand, Studienpläne, Kosten, Einnahmen aus Nebenjob, Bedarfsaufstellung) hätten.
Es war immer selbstverständlich, dass mein Mann auch diese Tochter finanziell unterstützt. Es soll auch weiter so sein, aber wir können nicht einfach soviel Geld weiter zahlen, ohne zu wissen, was und wie es verwendet wird und ob es überhaupt benötigt wird. Wir vermuten, dass die Tochter das reguläre Studium erst vor zwei Jahren aufgenommen hat und zuvor zwei Jahre gejobbt hat. Dass sie seit diesem Jahr einen regelmäßigen Nebenjob als Studentische Hilfskraft hat, konnten wir jetzt ermitteln.Dass oder ob und wenn wie,sie Bafög beantragt hat, wissen wir nicht. Der Dauerauftrag des Unterhalts an sie läuft aber bis heute nonstop einfach weiter. Das kann so nicht bleiben. Wir haben vor 12 Monaten diesen auf 200 Euro reduziert. Auch dann kam keine Reaktion. Mein Mann möchte aber jede Provokation vermeiden, in der Hoffnung, dass es einen Tages einen normalen Kontakt geben kann.

Frage: Welche Schritte sollen wir in welcher Reihenfolge unternehmen:
1. Wiederholte Aufforderung an die Tochter, die Daten zu Wohnadresse, Kontonummer, Unterhaltsbedarf und Studienplänen an uns zu übermitteln?
2. Können wir ihr eine anwaltliche Neuberechnung vorschlagen?
3. Wer trägt dann die Kosten für eine solche Berechnung?
4. Was tun wir, wenn jedwege Auskunft verweigert wird?
5. Können wir guten Gewissens weiter auf das Konto der Kindesmutter überweisen?
6. Hätten wir ein Recht , die Zahlungen auf Eis zu legen, bis Auskunft erteilt ist?
7. Würden Sie- sofern notwendig- das Mandat übernehmen, bitte?
Vielen Dank im Voraus für Ihren Rat.

Am 31.08.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Da kein Titel vorhanden ist kann die Tochter unter Fristsetzung sowie Androhung der Zahlungseinstellung zur Auskunft und Belegvorlage aufgefordert werden. Da freundliche Aufforderungen bislang nicht zu einer Kooperation geführt haben sehe ich keine nennenswerte Alternative als entweder eine klare Ansage mit entsprechenden Folgen oder aber der (möglicherweise unberechtigten) Weiterzahlung. Grds ist der Unterhalt des volljährigen Kindes an dieses direkt auszuzahlen, auch deswegen sollte auf entsprechende Bankverbindung gedrungen werden.
Die Kosten einer Unterhaltsneuberechnung trägt der Auftraggeber des Anwalts, haben beide Seiten Anwälte trägt jeder die Kosten seinigen.
Falls Sie weitergehende Informationen wünschen können Sie gerne telefonisch oder per mail Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen.
Am 26.09.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo ich habe folgendes Problem ich befinde mich zur Zeit in einer Privatinsolvenz (im Dezember 3 Jahre schon) verdiene nur 1400 ca netto und solle laut Anwalt für meinen Sohn (unehelich mit Namensgebung des neuen Ehemannes meiner Exfreundin) der seid dem 01.08.2015 18 ist jetzt Unterhalt weiterzahlen er ist zur zeit auf einen Gymnasium. Wie viel muss ich bezahlen und wie hoch ist mein Selbstbehalt.Danke im vorraus!
Am 28.09.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Selbstbehalt beträgt 1.080.-, der Unterhaltsanspruch hängt vom Alter des Kindes und Einkommen des Pflichtigen ab.
Am 30.09.2015 schrieb (anonym) folgendes:
1. unter welchen Bedingungen wird das Barvermögen (Auszahlung der LV eines Elternteils wegen Tod) bei der Unterhaltsberechnung für volljährige Kinder im Studium berücksichtigt?
2. ist der Unterhaltsleistende Selbständig tätig werden als Berechnungsgrundlage welche Steuerbescheide zur Berechnung des Unterhalts für Studierende herangezogen?
3. ist der Unterhaltsberechtigte verpflichtet dem Unterhaltsleistenden die höhe der ausgezahlten Versicherungssumme zu benennen?
Am 30.09.2015 schrieb (anonym) folgendes:
sie schreiben in der Einleitung folgendes:..... Eine Ausnahme gilt für Studenten und sonstige volljährige Kinder, die einen eigenen Haushalt führen und deren Bedarf generell festgesetzt wird (derzeit € 670,00.-).
Bedeutet dies, dass das Einkommen der Eltern keine Rolle mehr spielt? ich meine wenn der Bedarf generell auf 670€ festgesetzt ist kann man sich doch die ganze Unterhaltsberechnung nach Düsseldorfer Tabelle doch sparen oder ...?
Am 01.10.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die einkommensabhängige DT gilt für Kinder, die bei einem Elternteil leben, der Bedarfssatz von 670.- für Kinder, die allein leben.
Am 01.10.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein Unterhaltsbegehrender muß seine Bedürftigkeit, dh Einkommen und Vermögen darlegen und durch Belege nachweisen. Vermögen wird idR auf die voraussichtliche Ausbildungsdauer umgelegt und auf den monatliche Unterhaltsbedarf angerechnet.

Bei Selbständigen wird idR auf das Einkommen der letzten 3-5 Jahre abgestellt.

Am 01.11.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag Frau Wolf

Ich bönötige Informationen zu einer Berechnung bezüglich Bafög. Meine volljährige Tochter (wohnt jetzt bei ihrer Mutter) hat jetzt mit einem Studium begonnen. Laut Bafög-Amt soll ich 240euro zubezahlen.
Nicht das ich meine Tochter nicht unterstützen will, jedoch in der Höhe wird es bei mir eng werden.
Bei der Berechnung wurden Kredite nicht berücksichtigt, jedoch mußte ich ein Autokredit aufnehmen um einen Arbeitsplatz zu erhalten (40km Entfernung).
Meine Tochter hatte zuvor eine Ausbildung zur Sozialassistentin gemacht und hatte dafür bei mir gelebt. Diese Ausbildung hatte ich bereits finanziert. Das Studium hat nicht das geringste mit diesem Gebiet zu tun. Nach der Ausbildung hatte Sie ein Jahr gejobt und kurzfristig einen Ausbildungsvertrag im August kurz vor beginn abgesagt.
Gibt es eine Möglichkeit das zumindest einen Teil vom Kredit angerechnet wird, so das ich im Monat dadurch zumindest nicht ins Minus rutsche?
Ich gönne ich es bestimmt jedoch hat Sie selbst noch einen 450euro Job und so mehr zur Verfügung wie ich.
Ich bitte um Rückantwort.
Einen angenehmen Tag noch.
Gruß

Am 02.11.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Ermittlung des Anspruchs auf Bafög mit den entspr. Elternanteilen und der familienrechtliche Unterhaltsanspruch sind nicht deckungsgleich, ua was die Anrechnung von Krediten angeht. Es sollte daher geprüft werden, ob familienrechtlich wegen der weiteren Ausbildung überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht bzw ob nach Anrechnung von Kindergeld Bafög und Eigeneinkommen der Höhe nach noch ein Anspruch verbleibt.
Am 24.11.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Fr. Wolf
Ich bin geschieden und alleinerziehend, tochter 16 Gymnasium 11Klasse, Sohn wird im Dezember 18 12Klasse Gymnasium. Mutter bezahlt für beide Mindestunterhalt, möchte jetzt von mir Auskunft über Einkommen usw.wegen Barunterhalt.

>>Darf die Mutter dieses von mir verlangen?

>>Kann ich Schulden(60.000.-€ wegen Auszahlung an die Mutter, Zugewinnausgleich)monatliche Belastung ca.1.500.-€ gegenrechnen?

>>Muss die Mutter nachweisen wo das Geld ist und muss Sie dieses auch mitangeben?

Danke

Am 25.11.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für die Ermittlung der anteiligen Haftung besteht eine Auskunftspflicht, die sich auf alle Einkünfte einschl. Kapitalerträge bezieht. Die Berücksichtigung von Schulden ist immer eine Frage des Einzelfalls.
Am 29.11.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo .
Ich Azubi im 3 jahr der Ausbildung 24 jahre alt lebe mit meiner freundin und unserm Kind im eigendem Haushalt. ich liege bei ca 800-900€ Netto.
Das zu mir. Mein Vater will mir kein Unterhalt mehr zahlen weil er mein Bruder mit dem Geld unterstüzen will er ist 26 Jahre Student und lebt seit ca 2 wochen in einer WG seit er 25 würde habe ich kein unterhalt mehr von unserem Vater mehr bekommen weil mein Bruder Kein kindgeld mehr bekommt . Ich war damit Nie einverstanden und habe nur des Friedens Willen nix gemacht. Kann das mein Vater einfach machen er rechent auch alles über mich ab und mein Bruder bekommt das ganze geld und er hat eine abgeschlossende Ausbildung. Danke
Am 30.11.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ihr eigener Unterhaltsbedarf von 670.- ist durch ihr Einkommen abgedeckt, ggf bestehende Unterhaltsansprüche Ihres Kindes wären nachrangig, weil Eltern zunächst ihren Kindern und erst dann ggf den Enkeln Unterhalt schulden.
Am 07.12.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
ich bin 23 und studiere im 5. Semester. Ich fange diesen Monat eine Tätigkeit als Werkstudentin an mit bis zu max. 19,5 Stunden Arbeitszeit.
Meine Frage nun: mein Vater zahlt nach der Düsseldorfer Tabelle 480€ Unterhalt, dies wurde vor einigen Jahren ausgerechnet. Kann er meinen Lohn als Werkstudentin auf den Unterhalt anrechnen lassen und abziehen? Wenn ja, wie viel und wie wird dies berechnet?
Ich habe keine festen Stundenvorgaben, sondern Gleitzeit, ich werde also jeden Monat anders verdienen. Wie geht man da vor?
Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße, Sarah
Am 08.12.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Anrechnung von überobligationsmäßigem Einkommen erfolgt nach Billigkeit, dh in dem Maße, in dem das Gericht dies jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse für gerecht hält. Eine Berechnungsformel oä gibt es nicht.
Am 16.12.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, mein Sohn wird in Kürze 19 und hat die 12. Klasse vor 4 Monaten abgebrochen, macht kein Abitur. Er hat sich beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet, versäumt aber regelmässig die Infoveranstaltungen, Arbeit bekommt er als ungelernt nicht. Er fordert von mir ,,sein ,, Kindergeld und wohnt bei uns. Im Sommer will er ausziehen, obwohl es nicht sicher ist, ob er eine Ausbildung bekommt. Ich habe dazu 2 Fragen:
Sind wir verpflichtet ihm das volle Kindergeld auszuzahlen, obwohl er bei uns wohnt und nix macht? und 2. falls er auszieht und keine Ausbildung macht, bekommt er wirklich den vollen Unterhalt von 670 Euro von uns, weil das Sozialamt die Zahlungsverpflichtung an uns weiterleiten will? Die meinen dass wir für unseren Sohn aufkommen müssen. Danke für die Info im vorraus
Am 17.12.2015 schrieb RAin Wolf folgendes:
Volljährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch für die Dauer einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung.
Ohne Ausbildung besteht wie bei jedem anderen Erwachsenen auch eine Erwerbsobliegenheit, dh er ist zu vollschichtiger Erwerbstätigkeit verpflichtet, die den Bedarf aufgrund des Mindestlohns deckt, bzw. muß im Falle der Arbeitslosigkeit umfassende monatliche Erwerbsbemühungen nachweisen.
Am 14.01.2016 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, also erstmal ein paar grundinfos:
meine Eltern haben sich schon lange scheiden lassen. 2015 habe ich die Schule beendet. Ich bin jetzt ausgezogen und mache einen 450 - eurojob. Dazu bekomme ich Kindergeld (180)und Unterhalt (450) von meinem Vater (der Verdiehnt ca 3.500,- meine Mutter verdiehnt nichts).
1. Wenn ich nun aufstocke und 20h pro Woche arbeite, mit einem Bruttoverdiehnst von 720 bekomme ich dann noch Unterhalt und wie viel?
2. Wenn ich eine Ausbildung anfange, ab wie viel Gehalt bekomme ich keinen Unterhalt mehr?
3. bis vor meinem Auszug war ich über meinen Stiefvater Krankenversichert. Das geht jetzt nicht mehr. Desshalb muss ich mich selbstständig versichern. Muss mein Vater das bezahlen ? Wenn ja komlpett? und muss dieser Betrag zusätzlich zum Unterhalt gezahlt werden, oder wird das miteinander verrechnet?
4.Muss er mir nach der Düsseldorfer Tabelle mehr Unterhalt bezahlen ?
lieben Dank schon vorab
Am 15.01.2016 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Unterhaltspflicht besteht dahingehend, daß Sie unterstützt werden im Rahmen des Erwerbs einer Erstausbildung.
Ohne Ausbildung sind Sie wie jeder andere Erwachsene auch gehalten, sich Ihren Lebensunterhalt durch eine vollschichtige Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Im Hinblick auf den gesetzlichen Mindestlohn ist das hierbei erzielte Erwerbseinkommen bedarfsdeckend.
Am 21.01.2016 schrieb (anonym) folgendes:
Mein seit Dez 25 jähriger Sohn studiert im 2. Semester Masterstudiengang Lehramt Gymnasium Englisch/Deutsch/Geschichte. Er lebt allen in einer WG seit 2,5 Jahren. Sein Vater zahlte bisher 478 Euro(570 abzgl 92 Euro Kindergeld). Obwohl ihm ja 670 als alleinlebender Student zugestanden hätten und die Studiengebühren haben die Großeltern bezahlt, aber wir waren froh, dass es keine Schwierigkeiten gab und ließen es so.
Nun schreibt der Vater gestern, 20.1., dass der Sohn ja nun 25 ist und bestimmt fertig studiert hat und er ab sofort keinen Unterhalt mehr zahlt.

Ich selbt bin frisch arbeitslos, Kindergeld bekommt er nun nicht mehr und muss nun auch selbst die Krankenkasse mit 80 Euro bezahlen. Wir sind nun etwas geschockt und wissen gar nicht was wir tun sollen. Am 1.2. ist die Miete etc. fällig, wovon soll er das bezahlen?

Hat er nicht mit 25 weiter Anspruch? Was sollten wir tun? Mein geschiedener Mann verdiente übrigens schon vor knapp 15 Jahren 3000 Euro netto. Er ist nach wie vor als leitender Angestellter in der gleichen Firma und verdient sicher noch mehr als damals-Klar hat der keine Lust mehr zu zahlen, aber ich kann es nicht und meine Eltern machen schon was sie können.

Ich habe Angst es zu einem Prozess kommen zu lassen, wegen der Kosten, weder mein Sohn noch ich können dafür aufkommen. Wir sind ein wenig verzweifelt. Für einen Tip wäre ich sehr dankbar.

Am 21.01.2016 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Unterhaltspflicht endet nicht mit einem bestimmten Alter, sondern dem Ende einer angemessenen Erstausbildung. Diese muss ggf dem Pflichtigen gegenüber nachgewiesen werden, durch Studienbescheinigungen o.ä., da dieser offenbar davon ausgeht, die Ausbildung sei beendet.
Am 13.02.2016 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,

eine volljährige Studentin verklagt Vater auf Unterhalt - Das zuständige Gericht ist rund 450 km von der Klägerin entfernt - würde ihr im Rahmen der Amtshilfe ein persönliches Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung "erspart"?
Danke für Ihre Antwort.

Am 15.02.2016 schrieb RAin Wolf folgendes:
In aller Regel ordnen die Gerichte das persönliche Erscheinen der Parteien an, schon deswegen um auf eine gütliche Erledigung hinwirken zu können.
Am 20.02.2016 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, ich bin 17 ,eine Frage habe ich zu meinem Freund.
Er hat die 11. Klasse letztes Jahr beendet und Abschluss ein schulisches Fachabitur, er wird bald 19, hat aber weil er die Schule in der 12. abbrach , hat er kein Abi und noch keine Ausbildung. Er bemüht sich aber bekommt nix. Nun jobt er Minijobs, kann aber seine Miete nicht bezahlen und wohnt bei mir, weil er zu hause auszog und bei mir wohnen will 600 km von zu Hause weg.
Nun frage ich steht ihm Unterhalt zu von seinen Eltern? Und was ist mit dem Kindergeld? Welche Sozialleistungen kann er beantragen?
Leider 3 Fragen, ich bin ratlos und bitte Sie um Hilfe, danke....
Am 22.02.2016 schrieb RAin Wolf folgendes:
Soweit sich ein Volljähriger nicht in Ausbildung befindet, ist er grds vollschichtig erwerbspflichtig.
Sofern er sich ausreichend um eine Ausbildung bemühen sollte und deswegen eine Unterhaltspflicht bestehen sollte, können ihn die Eltern auf Naturalunterhalt im elterlichen Haushalt verweisen. Der Wunsch, lieber mit der Freundin zusammen zu wohnen ist demgegenüber unbeachtlich.
Am 23.02.2016 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,
mir ist nicht ganz klar, wie sich der Anspruch eines nicht privilegierten Volljährigen berechnet, wenn nur ein Elternteil leistungsfähig ist. Es gibt zwei vorrangige minderjährige Kinder und eine vorrangige Ehefrau (Teilzeit). In manchen unterhaltsrechtlichen Leitlinien steht, dass diese Ansprüche das Einkommen bereinigen. Ich habe aber auch schon gelesen, dass das nicht der Fall ist. Was stimmt denn nun? Danke vorab für Ihre Antwort!
Am 24.02.2016 schrieb RAin Wolf folgendes:
Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder sowie des Ehegatten sind dem des volljährigen Kindes vorrangig; das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist um diese Ansprüche zu bereinigen.
Am 11.03.2016 schrieb (anonym) folgendes:
Eine Frage zum Unterhalt und Kindergeld möchte ich gern stellen: Das volljährige Kind hat die Schule abgebrochen und wohnt in einer anderen Stadt beim Freund und hat sich auch dort wohnlich angemeldet. Steht ihr noch Kindergeld zu und was brauche ich für Unterlagen. Eine Ausbildung hat sie noch nicht nur einen unregelmäßigen Minijob. Bisher habe ich ihr das Kindergeld überwiesen. Sie fordert von mir vollen Unterhalt obwohl sie keine Schülerin oder Azubi ist. Beim Sozialamt bekäme sie nichts, ich kann das nicht glauben. Was kann ich tun?
Am 15.03.2016 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein Unterhaltsanspruch setzt voraus, daß sich das Kind in Ausbildung befindet oder um eine solche bemüht. In diesem Fall können Sie das Kind ggf. auf Naturalunterhalt im eigenen Haushalt verweisen oder aber Barunterhalt unter Berücksichtigung des Ausbildungsentgelts sowie des Kindergelds bezahlen.
Am 04.04.2016 schrieb (anonym) folgendes:
Tochter meines Mannes kam zu uns in die Mietwohnung, nachdem sie von der Mutter geschlagen worden ist. Da wir noch einen gemeinsamen Sohn haben und es zu eng wurde, haben wir ein EFH gebaut. Nach einem 1/2 Jahr beschloss die Tochter zu den Großeltern zu ziehen, da der Weg zur Ausbildungsstelle von dort aus nicht so weit war. Hat sie Anspruch auf Unterhalt oder kann mein Mann auf Naturalunterhalt bestehen, da wir uns wohnlich wegen ihr vergrößern mussten? Ab welchem Datum besteht Anspruch auf Unterhalt? Sie ist nach wie vor bei uns mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Am 05.04.2016 schrieb RAin Wolf folgendes:
Der Unterhaltsanspruch ist abhängig von den gesamten tatsächlichen und finanziellen Verhältnissen der Beteiligten (Kind, Eltern, Ehegatten der Eltern).
Ein volljähriges Kind kann auch auf Naturalunterhalt verwiesen werden; es kann sich dagegen wehren, wenn dieser im Einzelfall unzumutbar ist. Dazu kann auch gehören, daß die Entfernung zur Ausbildungsstätte zu groß ist.
Grds. kann Unterhalt rückwirkend ab erstmaliger nachweisbarer Geltendmachung beansprucht werden.
Am 02.06.2016 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo meine Tochter 19 Jahre ist zu mir gezogen nachdem sie bei meiner ex Frau rausgeflogen ist

Meine exFrau geht Teilzeit arbeiten und weigert sich eine Vollzeit stelle anzunehmen sie wird in lohnsteuerklasse 5 geführt

Als meine Tochter und ich auf dem Jugendamt waren um den Unterhalt berechnen zulassen sagte mir der damalige Sachbearbeiter das meine ex in Vollzeit berechnet werden würde

Heute kam der Bescheid das meine exFrau nichts zahlen muss und ich den vollen Unterhalt alleine zutragen hätte

Es kann doch nicht sein das das so richtig ist

Am 03.06.2016 schrieb RAin Wolf folgendes:
Eine Prüfung von Unterhaltsansprüchen ist nur auf Basis der vollständigen Angaben und Belege aller Beteiligten über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse möglich.
Am 03.06.2016 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
meine Tochter ist gerade 18 geworden. Die letzten 10 Jahre lebte ich (die Mutter) mit ihr und ihrem Bruder alleine. Der Vater leistet Barunterhalt. Jetzt rebelliert meine Tochter sehr und hat nun von heute auf morgen unser Haus verlassen. Sie ist noch Schülerin und ohne Einkommen. Nun meint sie, auch gegen mich einen Barunterhalt beanspruchen zu können, obwohl ihr Zimmer hier natürlich für sie bereit steht.
Ich verfüge über 1700 Euro Nettoeinkommen, habe noch rund 200 Euro Fahrtkosten zur Arbeit und außerdem den 16-jährigen Bruder hier im Haushalt mit zu versorgen. Sollte ich nun tatsächlich meinen Unterhaltsanteil nicht mehr in Naturalien, sondern in Geld leisten müssen, würde mich das finanziell ruinieren. Von meinem Einkommen muss auch das Reihenhaus, welches ich natürlich für die gesamte Familie gekauft habe, mit 400 Euro im Monat abgezahlt werden.
Können Sie mir sagen, ob meine Tocher
a) tatsächlich auf einen Barunterhalt bestehen kann, obwohl es für einen Auszug keinen triftigen Grund (außer ihrem Wunsch nach Selbständigkeit) gibt und
b) in welcher Selbstbehalt bliebe für mich und meinen minderjährigen Sohn.
Bei der Suche nach einer Antwort kam ich immer nur auf den sogenannten Selbstbehalt, aber es müsste mir doch ein höherer Betrag zur Verfügung stehen, wo doch noch ein Kind mit ihm Haushalt lebt, oder?
Vielen Dank für die Beantwortung im voraus!
Am 06.06.2016 schrieb RAin Wolf folgendes:
Auch gegenüber einem volljährigen Kind können Eltern bestimmen, daß Unterhalt in Natur im Elternhaus und nicht in bar geleistet wird, wenn keine Gründe für den Auszug des Kindes vorliegen.
Sofern ausnahmsweise dennoch ein Anspruch auf Barunterhalt besteht, etwa wegen zu grosser Entfernung Ausbildungsplatz-Elternhaus oä, haften beide Elternteile anteilig nacch ihrem Einkommen für den Unterhalt.
Am 06.06.2016 schrieb (anonym) folgendes:
Vielen Dank für die Auskunft!
Ich hätte noch eine Nachfrage:
Laut Düsseldorfer Tabelle bleibt mir ja nur ein Selbstbehalt von rund 1100 Euro, wenn ich das richtig verstanden habe. Was bleibt denn noch für meinen minderjährigen Sohn, der mit mir im Haushalt lebt?
Meine Tochter besucht noch eine allgemeinbildende Schule bis zum Abitur - sie möchte jetzt Schülerbafög beantragen, da der Schulweg realtiv viel Zeit in Anspruch nimmt, steht ihr dieser wohl auch zu. Sie meint jedoch, Unterhalt bekäme sie noch zusätzlich von beiden Eltern obwohl beim Bafög-Antrag auch schon geprüft wird, ob wir Eltern etwas dazu bezahlen müssen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich mit meinem Sohn von 1100 Euro leben soll, meiner Tochter aber Bafög (ich glaube so knapp 700 Euro), Kindergeld und Unterhalt zusteht. Damit hätte sie alleine ja mehr, als wir als Familie. Können Sie mich da aufklären?
Am 07.06.2016 schrieb RAin Wolf folgendes:
Sowohl Kindergeld als auch BaföG Leistungen werden auf einen Barunterhaltsanspruch vollständig angerechnet.
Das weitere minderjährige Kind hat einen Anspruch auf Barunterhalt gegen den anderen, nichtbetreuenden Elternteil. Wird kein Barunterhalt für das Kind gezahlt, so kann zusätzlich zum eigenen Selbstbehalt ein weiterer Betrag in Höhe dieses Kindesunterhalts für das minderjährige Kind in Abzug gebracht werden. Ihr Selbstbehalt gegenüber dem volljährigen Kind beträgt 1.300, wenn das Kind nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnt.

Bearbeitet am 07.06.2016 von

Am 25.06.2016 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo
Wir sind geschieden. Unsere 18 Jährige Tochter geht noch zur Schule und wohnt inzwischen bei Ihrem Freund. Sie hat also einen Unterhaltsanspruch von 735 Euro. Meine ex Frau hat einen Nettoverdienst von 1300 Euro und ich habe Netto 2000 Euro. Nun zu meiner Frage... Kann das sein das ich den kompletten Unterhalt ( - Kindergeld ) bezahlen muss und meine ex Frau gar nichts ? Sie arbeitet wegen psychischer Krankeit nur zu 75 %.
Am 27.06.2016 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei der geschilderten Einkommenslage wäre eine solche Haftungsverteilung denkbar.
Am 11.07.2016 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, mein Freund hat einen 19 Jährigen Sohn, dieser hat die Schule beendet und möchte jetzt "ein Jahr Pause" machen. Angeblich findet er keinen Ausbildungsplatz. Er hat einen Minijob von 450€ und bezieht seine eigene Wohnung. Mein Freund und ich haben auch eine Tochter (1 1/2 Jahre). Mein Freund verdient knapp 700€ netto (Teilzeit,wegen unserer Tochter). Meine Frage ist nun, muss er seinem Sohn weiterhin Unterhalt zahlen, wenn er keine Ausbildung sucht und absolviert?
Vielen Dank.
F. Nitschmann
Am 11.07.2016 schrieb RAin Wolf folgendes:
Volljährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch während der Absolvierung einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung. "Ein Jahr Pause" fällt hierunter nicht und muss daher wie bei jedem anderen Erwachsenen auch durch eigene Erwerbstätigkeit finanziert werden.
Am 27.07.2016 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

mein Mann hat seiner volljährigen Tochter bis zu Beginn Ihrer Ausbildung Unterhalt gezahlt.

Gestern haben wir erfahren, dass Sie die Probezeit nicht bestanden hat. Nun möchten sie wieder Barunterhalt von ihm. Laut ihrer Aussage, beginnt sie eine zweite Ausbildung im gleichen Beruf im Oktober diesen Jahres. Somit möchte sie Unterhalt für die Zeit zwischen der ersten und zweiten Ausbildung (Dauer: 3 Monate). Ist er ihr wieder Barunterhaltspflichtig?
Vielen Dank im Voraus.

Am 27.07.2016 schrieb RAin Wolf folgendes:
Zunächst wäre zu prüfen, warum sie die Probezeit nicht bestanden hat und ob somit hinsichtlich dieser Ausbildung die nötige Eignung vorliegt. Bei einem volljährigen Kind wird man für Zeitabschnitte zwischen 2 Ausbildungen grds von einer Erwerbsobliegenheit ausgehen, idR wird damit und dem Kindergeld der Bedarf des Kindes von 735.- abgedeckt.
Am 07.08.2016 schrieb (anonym) folgendes:
Meine Tochter ist 18 und macht eine Ausbildung. Sie verdient im ersten Lehrjahr 589€ abzüglich der 90€ bleiben 498€ plus 190€ das Kindergeld 688€. Das Jugendamt verlangt 735 € bleiben also 47€. Jetzt möchte das Jugendamt aber 113€. Ein Titel besteht.
Zu meiner Person ich verdiene 2700€ und muss noch für 3 weitere Kinder zahlen.
Ich hatte mehrfach das Jugendamt gebeten mir gehaltsnachweiße der Tochter und Mutter mir zukommen zu lassen. Aber es kommt nichts nur die Aufforderung zu zahlen.
Am 08.08.2016 schrieb RAin Wolf folgendes:
Da ab 18 beide Eltern anteilig unterhaltspflichtig sind und das volljährige Kind den minderjährigen Geschwistern machrangig wird empfielt es sich dringend, den Titel überprüfen zu lassen. Der Bedarfssatz 735.- gilt zudem nur für Fälle, in denen das Kind einen eigenen Hausstand unterhält, andernfalls ergeben sich abhängig vom Einkommen der Eltern andere Beträge.
Am 08.08.2016 schrieb (anonym) folgendes:
Meine volljährig Tochter fordert mehr Unterhalt weil sie einfach weiter weg gezogen ist. Sie hatte vorher 3 km jetzt Ca 40 km zum ausbildungsplatz. Ist jetzt rechtens mir einfach 70€ mehr zuveranschlagen weil sie meint da hin zuziehen
Am 09.08.2016 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das hängt von den Gründen für den Umzug ab sowie von den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Unterhaltspflichtigen.
Am 10.08.2016 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, folgender Sachverhalt:
Tochter 18 bricht 2015 Schule ab und zieht in andere Stadt zum Freund. Dort bekommt sie im März 2016 Wohnung von Vater des Freundes zur Miete. Sie meldet sich für 450 Euro Job ab April an und sucht weitere Unterstützung beim Jobcenter. Jobcenter meldet sich dann bei uns und verlangt Unterhalt für Rückwirkend ab April von uns. Meine Tochter ist wegen dem Freund weggezogen, obwohl die hier bei uns im Ort sich ab Dezember 2015 arbeitssuchend gemeldet hatte. Unterhalt bekommen doch nur Volljährige mit Ausbildung, Studium oder Schüler. Die Ausbildung ab September 2016 ist nicht in dieser Stadt ,wo sie jetzt wohnt , sondern bei uns in der Nähe. Hat das Jobcenter Anspruch, obwohl nach BGB kein Anspruch besteht? Nur weil sie aus eigenem Willen mal weg wollte?
Am 10.08.2016 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das jobcenter kann nur den bestehenden familienrechtlichen Anspruch auf sich überleiten und geltend machen. Auch gegenüber dem volljährigen Kind besteht ein Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern, dh es kann die Gewährung von Naturalunterhalt im Elternhaus angeboten werden. Ein familienrechtlicher Anspruch auf Barunterhalt ergäbe sich nur dann, wenn diese Bestimmung ausnahmsweise unangemessen wäre.
Am 17.08.2016 schrieb (anonym) folgendes:
Verehrtes Wolf Team , bitte ich habe da eine umfangreiche Frage. Meine Tochter 22 Jahre lebt nicht mehr in meinen Haushalt sie hat eigene Wohnung und bekommt Grundsicherung + Kindergeld sie ist stark depressiv und seit langem in Ärztlicher Behandlung weshalb sie nicht wie erwünscht einer Ausbildung nach kommen kann. Ich bin geschieden und habe letztes Jahr wieder Geheiratet. Bin voll berufstätig und in der Privatinsolvenz. Der Kindesvater erlitt einen Schlaganfall und befindet sich in der Wiedereingliederung ( Krankengeld ) . Wie verhält sich das mit dem Unterhalt. ( dieser wird ja geleistet von mir ) ich beziehe 3000 netto und gerändert werden Ca 220 €. Der Kinderfreibetrag steht nicht auf meiner Abrechnung ( mir wurde gesagt das darf nicht weil sie nicht in meinem Haushalt lebt ) der Kindesvater hat Ca 1300 brutto Krankengeld .wie wieviel Unterhalt müsste ich rechtlich zahlen in Der Insolvenz mir wurde auch gesagt Unterhalt vor Schulden . Irre ich da oder ist das alles richtig ( es ist mein Kind und stehe ich dazu) nur werde ich nun verunsichert . Vielen Dank für Ihre Antwort im Vorraus .
Am 18.08.2016 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Tochter erhält Grundsicherung zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts.
Am 18.08.2016 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, das ist richtig nur dies entspricht doch nicht dem Regelunterhalt. Was hat dies für Auswirkungen muss ich garnicht mehr zahlen....
danke
Am 18.08.2016 schrieb RAin Wolf folgendes:
Bei der Grundsicherung für nicht Erwerbsfähige erhält das Kind eben diese Grundsicherung ohne Rückgriff auf die Unterhaltspflicht gegen die Eltern. Ob theoretisch (ohne Grundsicherung) ein höherer Unterhaltsanspruch gegen die Eltern bestehen würde ist daher nicht massgeblich und bei einem Bedarfssatz von 735.- für das Kind mit eigenem Haussstand einerseits und dem Regelsatz zzgl Kosten der Unterkunft andererseits eher selten.
Am 19.08.2016 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo
Wie ist es wenn das Kind eine Ausbildung macht und ein eigenen Hausstand hat. Wird dann von der Ausbildungsvergütung noch die 90€ abgezogen. Weil ich gelesen hätte man kann die 90€ nur abziehen wenn man bei ein Elternteil lebt.
Am 19.08.2016 schrieb (anonym) folgendes:
Liebes Wolf-Team,

meine Tochter beginnt im Herbst 2016 ein Studium mit eigener Wohnung. Nun stellt sich mir die Frage der Höhe des Unterhalts und dessen Aufteilung auf beide Elternteile. Ich verfüge über ein Nettoeinkommen von ca. 2500 Euro monatlich. Die Mutter meiner Tochter über ca. 1400 Euro Netto in Teilzeit (75%-Stelle). Abzüglich bereinigender Kosten (Rentenversicherung etc.) fällt die Mutter unter den Selbstbehalt von 1300 Euro monatlich und argumentiert nichts zahlen zu müssen. Ich habe mich mit meiner Tochter so geeinigt das ich erst einmal ihren Bedarf decken werde (735 Euro-190 Euro Kindergeld=545 Euro). Die Mutter meiner Tochter lebt in einer häuslichen Gemeinschaft mit einem neuen Partnerder zum Haushalt auch finanziell beiträgt. Es gibt bei ihr keine Erwerbseinschränkungen o.ä.
Nun meine Frage: Kann die Mutter meiner Tochter so handeln? Kann sie verpflichtet werden in Vollzeit zu arbeiten oder einen Nebenjob anzunehmen, um ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen? Was müsste ich wirklich zahlen? Wie verhalte ich mich am klügsten? Welche Dinge könnte ich tun, um den Unterhalt meiner Tochter auf eine faire Basis zu stellen?

Vielen Dank im Voraus

Am 21.08.2016 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es kann bei der Unterhaltsberechnung auf Seiten der Mutter ein fiktives Einkommen in Höhe einer vollschichtigen Tätigkeit in Ansatz gebracht werden.
Am 21.08.2016 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die 90.- werden meist auch in diesen Fällen von der Ausbildungsvergütung in Abzug gebracht.
Am 08.10.2016 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Sohn (23) absolviert seit 2014 jetzt im 3. Jahr seine Beamtenausbildung, es ist bereits der 2. Versuch, die erste hat er 2013 nach 2 Monaten abgebrochen. Er bekommt in Ausbildung über 1.000 Euro netto Bezüge. Er wohnt bei uns im EFH, was mit einer hohen Hypothek belastet ist. Er hat eine 16jährige Freundin. Zur Zeit hat er sich im Wohnheim zwecks lernen ein Zimmer von Montag bis Freitag genommen, das kostet monatlich 150 Euro. Wir möchten, dass er auszieht, da er am Wochenende mit seiner Freundin ( sie ist erst 16!) viel Lärm macht, hier stundenlang duscht, unseren Kühlschrank ausräumt und kein Kostgeld abgibt. Die Freundin ist jedes Wochenende übernacht bei uns, mir ist das nicht recht. Das wird noch schlimmer werden , wenn er wieder dauerhaft sein Zimmer bezieht. Da ich Vollzeit arbeite, gesundheitlich angeschlagen bin und abends meine Ruhe brauche ist dies eine nervliche und auch finanzielle Belastung für uns. Mein Sohn soll lernen auf eigenen Füßen zu stehen und mit Finanzen und Regeln des Zusammenlebens beachten lernen. Alles Reden hilft nix. Im Gegenteil, er droht mit Ausbildungsabbruch aus Psychischen Gründen, weil er ausziehen sollte. Meine Frage: Kann ich ihm ,, kündigen,, und von ihm verlangen, dass er entweder Kostgeld abgibt oder auszieht? Mit 23 kann man schon was verlangen, oder haben wir als Eltern keine Rechte?
Am 09.10.2016 schrieb RAin Wolf folgendes:
Natürlich kann von einem volljährigen Kind der Auszug verlangt werden, insbesondere dann, wenn das Kind ja bereits über ein eigenes Wohnheimzimmer sowie ein ausreichendes Eigeneinkommen verfügt.
Am 16.01.2017 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,
mein Mann hat eine volljährige Tochter in Ausbildung, die bei Ihrer berufstätigen Mutter wohnt.
Ausßerdem haben wir einen gemeinsamen Sohn, der ebenfalls volljährig und in Ausbildung ist.
Nach Errechnung des bereinigten Netto errechnet - - Wie errechnen sich daraus dann die jeweiligen Haftungsanteile?
Bsp. Das bereinigte Netto des Vaters am Ende liegt bei 1.200,-- €
1. Für die in Ausbildung befindliche Tochter, die bei berufstätiger Mutter lebt! und
2. Für Sohn,der in Ausbildung lebt und außerhalb in einer WG lebt. (Mutter hier kein Einkommen)

Danke für Ihre Antwort.

Viele Grüße

Am 16.01.2017 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine individuelle Unterhaltsberechnung im Einzelfall(hier auch noch mit 2 Müttern), ist die Prüfung eine Vielzahl von Angaben und Belegen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen aller Beteiligten (beide Kinder, Vater, beide Mütter, ggf deren Ehegatten) betr. deren Einkommen, Erwerbsobliegenheiten, Schulden und sonstige abziehbare Aufwendungen, Wohnwertvorteile, Unterhaltsverpflichtungen usw. erforderlich. Dies kann hier im forum daher nicht geleistet werden.
Am 16.01.2017 schrieb (anonym) folgendes:
Wie bereits geschrieben - das bereinigte (!) Nettoeinkommen des Vaters ist errechnet - hier 1.200 € -
Meine Frage ist nun - wird dieser Betrag dann zwischen den Kindern "geteilt" (da beide im Studium sind)
und wäre dann jeweils 600,00 € der Haftungsanteil des Vaters, der mit den jeweiligen Müttern für die Anteilsberechnung zur Verfügung steht?
Herzlichen Dank.
Am 17.01.2017 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wie bereits geschrieben ist zur Ermittlung des väterlichen Haftungsanteils die Ermittlung des Einkommens des jeweiligen Kindes (teilweise Bedarfsdeckung) ebenso erforderlich wie die Ermittlung des mütterlichen bereinigten Einkommens jeweils unter Berücksichtigung von Erwerbsobliegenheiten und Unterhaltsansprüchen gegenüber etwaigen Ehegatten bei fehlender oder nicht vollschichtiger Erwerbstätigkeit der Mutter usw.
Massgeblich ist das Verhältnis der Einkommen der Eltern zueinander.
Am 19.01.2017 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrtes Wolf Team,
mein Sohn (ich bin seine Mutter) wird im Juni 25 und studiert im 6. Semester an einer privaten FH in Berlin, gemeldet ist er zuhause bei mir in Bayern. Das Studium schliesst nach 6 Semestern mit Bachelor ab.
Er hat zu Beginn des (gebührenfreien) Studiums 4 Mal das Studienfach an einer Universität in unserer Heimatstadt gewechselt und keines beendet. Wohnhaft war er derzeit zuhause. Dann schmiss er gegen meinen Rat das Uni-Studium und schrieb sich an der privaten FH für wieder einen neuen Studiengang ein. Für die Studiengebühren nahm er einen Kredit auf. Das 6. Semester schloss er im ersten Anlauf nicht ab, wiederholt derzeit und teilt nun mit, er müsse es ein drittes Mal wiederholen. Ich zahle 560 Unterhalt, zusätzlich Kosten für Mobiltelefon, Pendelkosten und Fahrgebühren für Öffentliche, extra Essensgeld, Auslandspraktikum 5 Monate Peru, Fernreisen und andere Extras übernehme ich auch.

Er bezog ein WG Zimmer und übernahm später die Wohnung selbst. Nun hat er durch Drogenkonsum seine Studiengebühren und die Mietkosten über ein Jahr lang nicht bezahlt. Da ich Bürge bin, hafte ich für seine Schulden. Auch übernahm ich weitere Schulden bei Freunden. Er weigerte sich, einen Job anzunehmen, hat psychische Erkrankungen wie Depression und Angststörungen an, wobei Ärzte attestierten, dass diese womöglich drogeninduziert sind.

Nachdem er mir mitteilte, er würde das Studium wieder nicht beenden, bin ich sehr ungehalten, denn er fordert weiter Unterhalt und teilte mir mit, dass er nach diesem Studium auch noch Musik studieren wolle. Ich weiss, dass ich bis Abschluss der Erstausbildung unterhalbspflichtig bin (sein Vater hat nie Unterhalt gezahlt). Nun möchte ich wissen, wo ich einen Schlussstrich setzen kann und einfordern kann, dass er sich einen Job sucht und selbst zum Lebensunterhalt beiträgt. Wohnhaft ist er jetzt wieder bei mir, pendelt aber weiter sehr häufig zwischen Berlin und Bayern, was zusätzliche Kosten für Fahrt, Unterkunft, Essen schafft.
Für Ihren Rat bin ich dankbar.

Am 20.01.2017 schrieb RAin Wolf folgendes:
Soweit ersichtlich handelt es sich um minestens die 5. Ausbildung, welche er nicht abschliessen will. Es wäre zu klären, warum er die letzte Ausbildung nicht abschliessen kann /will, insbesondere, ob er die Ausbildung überhaupt je mit der notwendigen Ernsthaftigkeit betrieben hat. Soweit er psychische Störungen angibt und Drogensucht besteht, ist ebenfalls zu klären, ob diese therapiert werden und ob er daran aktiv und regelmässig teilnimmt(Medikamenteneinnahme, Therapiesitzungen), da eine Wiederherstellung der Ausbildungsfähigkeit nur dann erreicht werden kann. Ob derzeit eine Unterhaltspflicht besteht, ist fraglich, in jedem Fall besteht keine Verpflichtung für Extras. Schuldenübernahmen, Fernreisen, Mobiltelefon, Fahrtkosten etc. können gestrichen werden und das Kind in jedem Fall auf den Bedarfssatz gesetzt werden.
Am 22.01.2017 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Vorab, es geht um die Tochter (J.) sie ist 33 Jahre alt und aus erster Ehe meines Mannes.
Sie hat eine abgeschlossene Berufsausbildung, behält keinen Job sehr lange wegen Unfreundlichkeit und ständigem zu Spät oder gar nicht kommen. Ist immer mit allem Unzufrieden,
ständiger Partner wechsel da sie sich nicht fest binden möchte, Partys (Alkohol und Drogen inklusive), liegt lieber im Bett anstatt arbeiten zu gehen, hat eine 12 jährige Tochter. Macht aktuell einen auf Psychisch Krank, kommt nicht mit Ihrem Leben klar und gibt den Eltern und ihrer Tochter die Schuld für Ihr scheiß Leben.

Zu uns: wir sind seid 16 Jahren ein Paar und seid 12 Jahren verheiratet, haben zwei gemeinsame Kinder (14 J. und 11 J.), sind beide Berufstätig.
Für mich waren seine 4 mitgebrachten Kids kein Problem, habe sie wie meine eigenen behandelt und verwöhnt.
Haben J. Jahre lang finanziell Unterstützt, Ihr die Mieten usw. bezahlt.
Wir wissen, das Sie schon einige Klinikaufenthalte hatte.

Vor drei Tagen bekam mein Mann ein Schreiben von der Kreisverwaltung, das er Unterhalt für J. zahlen muss.
Für uns ist die Welt zusammen gebrochen und wissen jetzt nicht weiter :-(
Jetzt soll auch ICH meine Finanzen Angefangen beim Lohn, übers Konto bis hin zu den Konten meiner Kids (die für Führerschein und Einstieg ins Erwachsenen da sein, sein sollten)offen legen.
Erste Frage Darf das Amt das?
des weiteren sagte mir die Dame vom Amt:
Erst Geborene Kinder haben Vorrecht, vor unseren gemeinsamen Kinder.
Zweite Frage: Stimmt das?
(Sie ist Volljährig und unsere Kids Minderjährig.)
Sollte mein Mann nicht in der Lage sein, den Unterhalt zu zahlen, müsste ICH ihm ein monatliches Taschengeld in Höhe des Unterhalts geben, damit er den Unterhalt zahlen kann.
Dritte Frage: Stimmt das???
Die Beamtin war sehr unfreundlich und sagte wir müssten zahlen ob wir wollen oder nicht. Es sei auch belanglos, das unser Sohn (11) nicht wie andere Kinder sei (gesundheitliche Probleme) und das ich selbst ein Lungenleiden habe und sich kommende Woche Entscheidet, ob ich weiter meinen Job machen kann, würde keine Rolle spielen, wir haben den Unterhalt zu zahlen.
Muss man sich echt alles Gefallen lassen???
Wir gehen zu zweit Arbeiten um unseren Kids ein gutes Vorbild zu sein und uns einmal im Jahr einen Urlaub leisten zu können.
Bitte, Bitte, Bitte Wir brauchen einen guten Ratschlag was wir tun können oder sollten.

Ganz ehrlich, möchten keinen Unterhalt für einen so faulen Menschen zahlen.
Danke schon mal.
Lieben Gruß Nina

Am 25.01.2017 schrieb RAin Wolf folgendes:
Sie sollten so bald als möglich einen örtlichen Anwalt mandatieren, da die Ausführungen zur Unterhaltspflicht mehr als fragwürdig sind:
Selbstverständlich haben minderjährige Kinder den Vorrang vor Volljährigen und auch die Ehefrau geniesst Vorrang vor den Unterhaltsansprüchen eines volljährigen Kindes. Sofern die volljährige Tochter nicht arbeiten kann besteht ggf ein Anspruch auf Grundsicherung für nicht Erwerbsfähige ohne Rückgriffsrecht gegen Eltern; sofern sie hingegen nicht arbeiten will begründet dieses keinen Unterhaltsanspruch.
Am 04.02.2017 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
mein Sohn wird im Sommer 18 Jahre alt, wird dann studieren und dazu eine eigene Wohnung beziehen. Ich bin geschieden, arbeite in Teilzeit (70 %) und dann Unterhaltsverpflichtet. Wird und wenn ja inwiefern, der bei mir lebende Bruder (14) in der Berechnung meines zu leistenden Unterhaltes berücksichtigt? Wird bei mir eine volle Erwerbstätigkeit zugrunde gelegt oder die tatsächlichen Einkünfte?
Vielen Dank im Voraus für Ihren Rat.
Am 06.02.2017 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das minderjährige Kind ist vorrangig, dessen Unterhalt wird vorab vom Einkommen abgezogen.
Da bei einem 14jährigen idR eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit bestehen dürfte, wird nicht das tatsächliche, sondern ein entsprechendes fiktives Einkommen zugrundegelegt werden.
Am 15.02.2017 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte RA'in Wolf,
mein Sohn (16), zu dem seit 2012 kein Kontakt mehr besteht (Kontaktabbruch seinerseits)schrieb mir heute das er dringend ein Konto benötige und legte alle Unterlagen bei die ich unterschreiben müsse.
Ich fragte Ihn für was er das Konto benötige, wann er voraussichtlich die Schule beenden würde und was er dann zu tuen Gedenke.
Ich zahle trotz Kontaktabbruch regelmäßig meinen Unterhalt.
Meine Frage ist waren diese Fragen rechtmäßig und wie minimiert sich der Unterhalt bei einer Aushilfstätigkeit seinerseits bzw. einer Ausbildungsaufnahme seinerseits. Von seiner Mutter die neu verh. ist und jederlei Arbeit verweigert werden jegliche Auskünfte verweigert.
Muss mir Auskunft gegeben werden bzw. was wenn er Einkünfte hat und sie verschweigt?
Am 16.02.2017 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es besteht ein gerichtlich durchsetzbar Anspruch auf Auskunftserteilung und Belegvorlage hinsichtlich eines möglichen Einkommens des Kindes sowie auch ein Anspruch auf Information hinsichtlich des schulischen Werdegangs/Ausbildungsaufnahme soweit hierfür nicht ohnehin die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich ist.
Am 24.02.2017 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte RAin Wolff,

das volljährige Kind hat im Juni 2016 den Bachelorabschluss Medien-Kommunikationswissenschaften gemacht -
damit erste Ausbildung abgeschlossen. Ein Masterstudium wurde nicht begonnen. Unterhalt wurde noch bis 31.12.2016 gezahlt - (also noch ein halbes Jahr länger).Dann nicht mehr.
Nun wurde im Januar 17 ein einjähriges Volontariat begonnen -
(Vergütung brutto 920,-- € = netto= 732 netto) -
Ist man in der Zeit eines Volontariats grundsätzlich noch immer unterhaltsverpflichtet?
Gefordert wird die Unterdeckung wegen Mietverpflichtung - in diese Wohnung ist der Volljährige aber auch erst im januar 2017 eingezogen.
Oder beginnt hier nicht die finanzielle Eigenverantwortung?

Vielen Dank für Ihre Antwort

Am 01.03.2017 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein Volontariat ist keine Erstausbildung mehr und der Verdienst dürfte in auch praktisch vollständig bedarfsdeckend sein.
Am 16.03.2017 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Frau Wolf,

die 18jährige Tochter meines Lebensgefährten ist gestern zu ihrer Mutter zurückgezogen, nachdem sie knapp 9 Jahre bei ihrem Vater lebte. Sie hat im November 2015 eine Ausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten begonnen und ist dort nach knapp 3 Monaten gekündigt worden (leider ohne Angaben von gründen in der Kündigung). Wir haben natürlich nie die wahren Gründe erfahren. Danach lebte sie, ohne eigene Einkünfte zu erzielen, weiter bei meinem Lebensgefährten und begann im September 2016 eine 2. Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten. Auch diese Stelle wurde ihr nach 2 Monaten gekündigt. Seither hat sie nichts gearbeitet. Jetzt ist sie zu ihrer Mutter gezogen und diese verlangt jetzt Unterhalt für die Tochter. Ist das richtig? Wie können wir dagegen vorgehen? Die Mutter hat bereits mit einem Rechtsanwalt gedroht, wenn mein Lebensgefährte den Unterhalt nicht bezahlt.

Für eine Antwort wäre ich dankbar.

Am 17.03.2017 schrieb RAin Wolf folgendes:
Volljährige Kinder werden nicht mehr durch die Eltern vertreten. Anspruch auf Unterhalt haben sie dann, wenn sie sich noch in Ausbildung befinden. Ist dies nicht der Fall kann von ihnen grds eine Erwerbstätigkeit verlangt werden.
Am 01.04.2017 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

folgendes ist passiert:

Sohn 16 Jahre geht zum Jugendamt bittet um Obhut , ist in einer Pflegefamilie
(Stress wegen verhalten zu Hause und Schule ,lernen usw.)

Wir sind die Großeltern und haben das gemeinsame Sorgerecht.
Frage:
Das Jugendamt beteiligt mich und meine Frau an den Kosten (bekommen noch Post)
Kostenbeteiligung Inobhutnahme
Muß ich hier zahlen ?

Mit freundlichen Grüßen

Am 03.04.2017 schrieb RAin Wolf folgendes:
Vorrangig unterhaltspflichtig sind die Eltern eines Kindes, jedoch können bei deren Ausfall auch nachrangige Verwandte wie Großeltern in Anspruch genommen werden; diese können dann aber großzügigere Selbstbehalte betr. ihr Einkommen geltend machen.
Am 06.04.2017 schrieb (anonym) folgendes:
Meine exfrau hat mich aufgefordert ihr meinen letzten lohnsteuerbescheid und die letzten 12 gehaltsabrechnungen sowie marke, KW und Typ des firmenfahrzeuges mitzuteilen damit ihr RA die höhe des Unterhaltes neu errechnen kann. Muss ich Ihr die unterlagen schicken?

MfG
Frank

Am 11.04.2017 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es besteht eine gegenseitige Auskunfts- sowie eine Belegvorlageverpflichtung zur Ermittlung des Unterhalts. Dazu gehören auf jeden Fall die letzten 12 Gehaltsnachweise sowie der letzte Steuerbescheid.
Firmenwagen und deren steuerlicher Wert werden idR auf den Gehaltsnachweisen mit ausgewiesen.
Am 02.05.2017 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
meine 16 jährige Tochter wird im September eine Ausbildung zur Erzieherin beginnen, wo Sie 460€ Praktikumsgeld bekommt. Sie wohnt bei Ihrer Mutter und bekommt 192€ Kindergeld. Ich bezahle 387€. Können Sie mir sagen was ab September für zu bezahlen wäre.
Vielen Dank
Am 02.05.2017 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine individuelle Unterhaltsberechnung im Einzelfall ist die Prüfung einer Vielzahl von Angaben und Belegen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich;dies kann hier im Forums naturgemäß nicht geleistet werden.
Am 02.05.2017 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo frau RA'in Wolf
Mein Sohn nimmt am 01.09.17 die Ausbildung zum finanzbeamten auf und verdient 1090€.
Wann muss ich letztmalig unterhalt leisten?
Im monat 08 oder monat 09d

Danke im voraus

Am 06.05.2017 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn zum September Einkommen erzielt wird dürfte für August letztmalig ein Unterhaltsanspruch bestehen.
Am 08.05.2017 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
kann ich Praktikumsgeld meines Kindes genauso auf den Unterhalt anrechnen wie ein Lehrgehalt?
Am 10.05.2017 schrieb RAin Wolf folgendes:
Im Rahmen der Unterhaltsbemessung sind auch solche Beträge idR zu berücksichtigen.
Am 25.05.2017 schrieb (anonym) folgendes:
habe eine 23 jährige tochter wo ich schon seit 13 jahren keinen kontakt mehr habe(sie verweigerte jeglichen kontakt).sie hat die matura gemacht mit 19jahren hat sie zu arbeiten begonnen.was sie gearbeitet hat weis ich nicht,jetzt hat sie mir per sms geschrieben sie studiert seit 3jahren und fordert von mir 320 euro monatlich und das rückwirkend 3 jahre.ich bin seit 2011 in Pension und beziehe eine mindestrente von netto 949 euro.
die ich natürlich nicht bezahlen kann.meine ex-frau bezieht einen gehalt von ca 2300 euro netto.was kommt da auf mich zu
Am 26.05.2017 schrieb RAin Wolf folgendes:
Unterhalt für die Vergangenheit kann grds nur gefordert werden, wenn dieser Anspruch tituliert ist oder ab Geltendmachung. Auch dann ist die regelmässige Verfolgung des Anspruchs notwendig. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern beträgt 1300, so dass bei einem Gesamteinkommen in der genannten Höhe keine Leistungsfähigkeit zur Unterhaltszahlung bestehen dürfte. Anders sieht dies bei der Mutter aus, welche ggf unterhaltsverpflichtet wäre.

Bearbeitet am 26.05.2017 von

Am 29.06.2017 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,das Kind meines Lebensgefährten wird jetzt 18 und will nochmal Schule anfangen.Sie hat bis jetzt vieles angefangen und nichts fertig gemacht.Ich glaube sie hat nur Realschulabschluss ,keine Lehre,hat auf der Strasse gelebt.Will jetzt in eine eigene Wohnung ziehen.Mein Lebensgefährte hat bis jetzt immer gezahlt.Wie sieht das jetzt aus,es meldet sich immer nur die Mutter des Kindes auch nur wenn es ums Geld geht sonst besteht kein Interesse an dem Vater.Muss er weiter bezahlen?Ich hab Ihm geraten sich Beweise schicken zu lassen,er weiss ja nicht ob das alles stimmt mit der Schule.Also wie verhält sich das mit dem Unterhalt.Ich danke ihnen für die Antwort
Am 06.07.2017 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Sohn nimmt zum 01.09.2017 eine Ausbildung zum Finanzbeamten auf,er erhält eine Vergütung von 1190€ nun fordert er von mir
Unterhalt für 09.17
Unterbringungs und Verpflegungskosten für 09.17
Büchergeld und KV Beiträge
Muss ich zahlen?
Am 07.07.2017 schrieb RAin Wolf folgendes:
Es sollten zunächst die Verhältnisse aufgeklärt werden. Dazu kann vom Kind die Vorlage von Nachweisen für die behauptete Ausbildung verlangt werden.
Am 07.07.2017 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das Einkommen des Sohnes übersteigt seinen Unterhaltsbedarf um mehr als 400.- so dass er nicht ungerhaltsbedürftig sein dürfte.
Am 31.07.2017 schrieb (anonym) folgendes:
Für Volljährige mit eigenem Hausstand sind 735€ als Unterhalt veranschlagt. Da meine Ex nur bereinigt 1300€ verdient, trage ich (bereinigt 3000€) die Hauptlast. In einem Bescheid vom Jugendamt wurde mein anteilige Unterhalt für die 18-jährige Tochter, die bei der Ex wohnt, auf 441€ begrenzt (MaxBetrag laut DT5 abzüglich Kindergeld von 192€). Beim Sohn - mit eigenem Hausstand und Student - nicht und ich soll 735-192=543€ zahlen. Hier wurde für die Ex sogar eine Leistungsunfähigkeit berechnet.
Muss hier nicht auch die Begrenzung von 441€ greifen?
Am 31.07.2017 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ohne Kenntnis der Berechnung sowie der vollständigen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aller Beteiligten ist eine Unterhaltsberechnung idR nicht erstellbar bzw. überprüfbat.
Am 02.08.2017 schrieb (anonym) folgendes:
aber es geht hier doch nur um die Frage, ob es eine Begrenzung der Höhe der Zahlung nach DT gibt oder nicht, wenn es sich um einen Studenten mit eigenem Hausstand dreht.
Am 03.08.2017 schrieb RAin Wolf folgendes:
Eine Begrenzung hängt idR mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit zusammen, welche nur im Rahmen einer Unterhaltsberechnung geprüft werden kann.
Am 30.08.2017 schrieb (anonym) folgendes:
Folgende Lage: Ich arbeite nur stundenweise und habe monatl. ca.200€ Einkommen. Habe ein Haus überschrieben bekommen, welches nächsten Monat verkauft wird. Mein Ehemann und ich haben einen Ehevertrag. Wir haben eine nicht abgezahlte ETW. Meine Tochter aus 1.Ehe ist 19 und in Ausbildung. Sie wohnt noch beim Vater. Dieser bezieht sicher auch noch das Kindergeld. Nun schrieb ihr Anwalt, wir sollen unsere Einkünfte und auch die Details über das haus darlegen und Unterhalt zahlen, da meine Tochter die Ausbildungsstätte nicht mit Öffis erreiche und ein Großteil der Ausbildungsvergütung für Benzin und Autounterhalt von Nöten sei. Ich hätte ihr freiwillig schon 100€ gezahlt,wenn sie mich angesprochen hätte, statt zum Anwalt zu gehen. Wie gehe ich nun vor? Was muß ich wirklich darlegen? Und was zahlen? Doch nur Barunterhalt,oder?
Am 01.09.2017 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für eine Prüfung oder Berechnung von Unterhaltsansprüchen ist die Kenntnis der vollständigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aller Beteiligten erforderlich. Dies kann hier im forum nicht geleistet werden.
Am 09.11.2017 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,

wird bei einem in Berufsausbildung befindlichen Kind, das nicht (!) mehr im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt bei der Unterhaltsberechnung ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf von der Ausbildungsvergütung abgezogen?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Am 09.11.2017 schrieb RAin Wolf folgendes:
Meistens wird dies auch für die Kinder mit eigenem Hausstand und volljährige Kinder so gehandhabt.
Am 11.11.2017 schrieb (anonym) folgendes:
mein sohn will von mir geld,ich verdiene nach harz 4 und befristeten arbeitsvertrag 9.10 die stunde.er ist mitlewrweile 27 jahre alt ,keine lust zum arbeiten.durfte ihn 20 jahre nicht sehen.er ist agressiver holigan und sitzt ständig im knast weil er menschen schlägt.hab echt angst.
Am 15.11.2017 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ein Verdienst im Bereich von Hartz 4 liegt unterhalb des notwendigen Selbstbehalts, so dass idR keine ausreichende Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Unterhalt vorliegt.
Am 28.12.2017 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,
Meine Kinder wohnen nicht mehr bei den Eltern, so dass der Unterhaltsbetrag von 735 EUR abzgl. Kindergelt zu zahlen ist (sie studieren).
Somit ist der Unterhaltsbetrag (735 EUR) unabhängig von meinem Einkommen und soweit unstrittig.
Nun die Frage:
Muss ich dennoch der Aufforderung nachkommen die letzten 12 Gehaltsabrechnungen etc. zur Verfügung zu stellen?

Vielen Dank für eine Beantwortung der Frage.

Am 30.12.2017 schrieb RAin Wolf folgendes:
Wenn der maximale Unterhaltsbetrag bezahlt und ein Titel darüber errichtet wird besteht ausnahmsweise kein Bedürfnis mehr für eine Einkommensauskunft.
Am 23.01.2018 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, habe eine Frage bezügl. meines BaföG Antrages.
Ich studiere, haben BaföG beantragt, bislang noch nichts von denen erhalten, weil die immer noch den Einkommensanteil der jetzigen Ehefrau meines Vaters verlangen. ( Ich habe seit Jahren keinen Kontakt zu meinem Vater, zu seiner jetzten Frau überhaupt keinen Bezug/Kontakt).
Meine Eltern sind seit Jahren geschieden, mein Vater ist seit Jahren wieder verheiratet. Seine Frau möchte ihre Daten den BaföG Amt ihren Teil der Einkommenssteuererklärung nicht mitteilen ( Datenschutzgründe).
Den Einkommenssteuerbescheid hat mein Vater nach abdecken/schwärzen der Daten seiner Frau dem Amt eingereicht. Dies reicht denen immer noch nicht aus.
In wieweit kann das BaföG Amt auf die Daten seiner Frau verlangen/bestehen? Was kann ich machen? Was für Konsequenzen kommen auf sie zu?
Bitte um dringende Antwort / Hilfe!
Warte seit 04/207 auf deren Bearbeitung!
Danke
Am 24.01.2018 schrieb RAin Wolf folgendes:
Sofern Eltern die Kooperation im Rahmen des Bafög Verfahrens verweigern, kann ein Antrag auf Vorausleistung beim Bafög Amt in Erwägung gezogen werden.
Am 15.02.2018 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

da ich demnächst auswandere, und Unterhaltspflichtig bin, würde ich gerne wissen, ob das Jugendamt von mir die neue Anschrift Daten meines zukünftigen Arbeitgebers verlangen darf.

Seit einigen Jahren wird mein Gehalt gepfändet. Und ich hatte auch diesmal erneut darum gebeten, dass ich den Unterhalt eigenständig überweise möchte, da ich mit einer Lohnpfändung im Gehaltszettel, kaum eine Chance bei der Wohnungsfindung habe und in meiner neuen Heimat, das selbe Problem sein wird.

Darauf hin kommt keine Reaktion. Ich habe scheinbar einen hohen Unterhaltsrückstand..der sich zu Zeiten meiner Ausbildung, Zivildienst und einer kurzen Arbeitslosen Zeit gebildet hat, und dies bezüglich werde ich gepfändet.

Kann ich mich da rechtlich wären oder werden die mich in meiner neuen Heimat, also im Ausland weiterhin ohne Gnade pfänden ?

Ich will es einfach nur selbständig überweisen können, damit ich nicht wieder im Gehaltszettel eine Lohnpfändung drin stehen habe.

Für die Info bedanke ich mich im Voraus !

Am 15.02.2018 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Zwangsvollstreckung im Ausland ist meist mit erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Hürden verbunden, insbesondere, wenn es sich bei dem Land nicht um ein EU Mitglied handelt. Ob diese erfolgreich ist hängt von dem entsprechenden Staat ab, davon, über welche Informatioen der Gläubiger verfügt und ggf welche Ressourcen (ausländischer Rechtsanwalt, Privatdetektiv etc) er bereit und in der Lage ist, zu investieren.
Am 12.03.2018 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau RAin Wolf,
folgende Situation:
Volljähriges Kind, lebt in WG, hat im Juni 2016 Bachelorabschluss gemacht. 7 Monate (!) nach Bachelorabschluss) ein einjähriges "Volontariat" (Januar 17-bis Dezember 2017) absolviert, dass durchaus als "Berufseinstieg" gesehen werden kann. Oder?
Jetzt, im April 18 (fast 2 Jahre nach Bachelor) wird nun ein Masterstudium an einer privaten, kostenpflichtigen (!) Hochschule (ohne Absprache) begonnen. Bis Dezember 2016 wurde Unterhalt gezahlt. In wie weit sind die Eltern jetzt noch
verpflichtet zu zahlen. Handelt es sich hier um einen weiterbildenden Masterstudiengang? Und muss eine private Hochschule von den Eltern getragen werden?
Besten Dank für Ihre fachliche Einschätzung/Antwort.


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