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Kinder profitieren vom Splittingvorteil bei Wiederheirat eines Elternteils

Mehr Kindesunterhalt nach Wiederheirat des Vaters

Im Mangelfall, wenn das Geld des Unterhaltspflichtigen nicht reicht, um allen Unterhaltsbedürftigen ihren Unterhalt zu zahlen, muss ein Unterhaltspflichtiger sämtliches Einkommen, das über seinen Selbstbehalt hinausgeht (in der Regel € 900.-) für den Unterhalt der minderjährigen Kinder zur Verfügung stellen. Dazu gehören auch Steuervorteile aus einer zweiten Ehe (Splittingvorteil), wie der BGH nunmehr entschieden hat.

In dem vom BGH am 17.09.08 entschiedenen Fall reichte das Einkommen des Vaters nicht aus, um den Unterhalt seiner 3 Söhne aus erster Ehe, seiner geschiedenen ersten Ehefrau und seiner zweiten Ehefrau sicherzustellen. Nach altem Recht hatten die Kinder sowie deren Mutter 2001 jeweils einen reduzierten Unterhalt unterhalb des Existenzminimums zugesprochen bekommen, da Mutter und minderjährige Kinder nach altem Recht gleichrangig waren. Nach Wegfall früherer Kreditverbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen verlangten sie nun eine Erhöhung des Unterhalts. Der Unterhaltspflichtige berief sich dagegen unter anderem darauf, dass er nicht mehr leistungsfähig sei. Der Splittingvorteil aus der neuen Ehe (rund 250 €) könne nicht berücksichtigt werden, sondern sei der neuen Ehe vorzubehalten. In erster und zweiter Instanz verloren Mutter und Söhne, der Splittingvorteil aus der neuen Ehe wurde nicht berücksichtigt.

Der BGH jedoch verwies darauf, daß nach dem neuen Unterhaltsrecht der Kindesunterhalt minderjähriger Kinder an erster Rangstelle steht und allen anderen Unterhaltsansprüchen gegenüber vorrangig ist. Mit minderjährigen Kindern muss ein unterhaltspflichtiger Elternteil im Mangelfall "alle verfügbaren Mittel" - plakativ ausgedrückt "das letzte Hemd" - teilen. Das gesamte über den Selbstbehalt hinausgehende Einkommen müsse für den Kindesunterhalt vollständig zur Verfügung stehen. Ausnahmen für bestimmte Steuervergünstigungen seien regelmäßig nicht veranlasst, da das Gesetz solche Einschränkungen der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung nicht vorsehe. Auch wenn der Splittingvorteil darauf beruhe, daß der neue Ehegatte kein oder nur ein geringes steuerpflichtiges Einkommen erziele und unterhaltsbedürftig sei könne nichts anderes gelten.

Eine Einschränkung bei der Berücksichtigung des Splittingvorteils ergibt sich nach Auffassung des BGH allerdings dann, wenn der neue Ehegatte eigenes Einkommen erzielt und die Ehegatten die Steuerklassen III und V wählen. Dann verlagert sich wegen der ungünstigeren Steuerklasse V das Nettoeinkommen des weniger verdienenden Ehegatten auf den mehr verdienenden Unterhaltspflichtigen. In diesem Fall darf der neue Ehegatte den auf seinem Eigeneinkommen beruhenden Anteil am Splittingvorteil behalten.



Eingestellt am 18.09.2008 von RAin Wolf
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