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Kindesunterhalt - Begrenzung unzulässig
Kinder haben auch bei entgegenstehender Vereinbarung der Eltern vollen Kindesunterhaltsanspruch
Viele Eltern versuchen sich möglichst einverständlich und fair über Trennung und Scheidung zu einigen. Dabei wird im Rahmen eines Gesamtpakets über alle Folgen der Trennung gelegentlich auch eine Regelung zum Kindesunterhalt dergestalt getroffen, daß dieser etwa nur aus dem Arbeitseinkommen des Vaters berechnet wird, dessen weitere Einkünfte aus einem kleinen Nebenjob o.ä. aber nicht mit eingerechnet werden, damit diesem finanziell „auch noch Luft zum Atmen“ und ein Arbeitsanreiz belassen wird. Der zwischen den Eltern vereinbarte Kindesunterhalt ist damit in diesen Fällen geringer als der gesetzlich zustehende.Zwar ist grundsätzlich ein Verzicht auf zukünftigen Unterhalt und damit auch die vertragliche Vereinbarung eines geringeren als des gesetzlichen Kindesunterhalts unwirksam, allerdings wurden bislang in der Praxis von den unteren Gerichten Abweichungen von bis zu einem Drittel vom Tabellenbetrag akzeptiert, wenn auch mit dem geringeren Betrag der Unterhalt der Kinder sichergestellt war. Die Vereinbarung der Eltern wurde häufig als sog. Freistellungsvereinbarung ausgelegt, d.h. die Mutter stellte den Vater hinsichtlich der Differenz zum vollen Unterhalt frei und kam für den Unterschiedsbetrag selbst auf.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, daß solche Begrenzungen des Kindesunterhalts unzulässig sind.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatten die Eltern vereinbart, dass der Vater Kindesunterhalt nur entsprechend seinem bei Abschluß der Vereinbarung vorhandenen Arbeitseinkommen zahlen sollte. Entgegen der gesetzlichen Regelung sollten danach eintretende Gehaltssteigerungen und andere Einkünfte aber nicht mehr berücksichtigt werden. Als sich das Einkommen des Vaters erhöhte und dieser außerdem Mieteinnahmen erzielte, klagten die Kinder auf den vollen gesetzlichen Unterhalt unter Berücksichtigung auch dieser Einkommenszuwächse.
Dagegen berief sich der Vater auch in dem vom BGH am 04.03.09 entschiedenen Fall auf die Auslegung der Unterhaltsregelung als sog. Freistellungsvereinbarung.
Während die beiden unteren Instanzen dem Vater noch Recht gegeben hatten urteilte der BGH anders: Er betonte die generelle Unzulässigkeit des Verzichts auf Kindesunterhalt und lehnte auch die Auslegung der Vereinbarung als Freistellungsvereinbarung zwischen den Eltern ab. Der Vater müsse den vollen gesetzlichen Unterhalt für seine Kinder zahlen und könne auch von der Mutter weder einen Ausgleich noch eine Freistellung verlangen.
Eingestellt am 16.04.2009 von RAin Wolf
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2 Kommentare zum Artikel "Kindesunterhalt - Begrenzung unzulässig":
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