Kindesunterhalt – Väter müssen Betreuungskosten mittragen

Kosten werden entsprechend dem Einkommen verteilt

Das neue Unterhaltsrecht soll Mütter veranlassen nach der Geburt eines Kindes früher wieder ins Erwerbsleben einzusteigen. Notwendige Folge davon ist aber, daß mehr Aufwendungen für die Betreuung der Kinder in Kindergarten, Kinderkrippe oder Kinderhort während der Arbeitszeit der Mutter entstehen. Die Kosten hierfür kann die Mutter nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs anteilig vom Vater erstattet verlangen, zusätzlich zum normalen Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle.

Bislang konnte die Mutter die Aufwendungen nur dann berücksichtigen lassen, wenn sie selbst einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater hatte, dann waren bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs diese Betreuungskosten von ihrem Einkommen abziehbar. Hatte die Mutter keinen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater, so blieb sie damit auf den Betreuungskosten sitzen.

Eine erste Ausnahme machte der BGH bereits vor einiger Zeit zunächst aber nur für die Mehrkosten eines ganztägigen Kindergartenbesuchs, die teilweise zusätzlich zum Kindesunterhalt verlangt werden konnten. Zwar war nach damaliger Auffassung des BGH der halbtägige Kindergartenbesuch noch im Kindesunterhalt enthalten, die darüberhinaus anfallenden Mehrkosten für den ganztägigen Besuch konnten aber geltend gemacht werden.

In seinem neuen Urteil aber hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung auf sämtliche Betreuungskosten für ein Kind erweitert. Diese können – anteilig nach den Einkommen der Eltern – nunmehr grundsätzlich als sog. Mehrbedarf zusätzlich zum Kindesunterhalt verlangt werden. Verdient (nach Abzug des Selbstbehalts) die Mutter also z.B. € 1.000.-, der Vater € 2.000.- im Monat so kann die Mutter 2/3 der Betreuungskosten von Kindergarten, Kinderhort oder sonstiger Betreuungseinrichtung vom Vater erstattet verlangen, 1/3 muß sie selbst tragen.

Berücksichtigt werden allerdings nur die reinen Betreuungskosten, also nicht Kosten der Verpflegung wie das Essensgeld.



Eingestellt am 18.05.2009 von RAin Wolf
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20 Kommentare zum Artikel "Kindesunterhalt – Väter müssen Betreuungskosten mittragen":

Am 25.03.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo zusammen!
Seit 5Jahren bin ich jetzt am Kämpfen doch mein Ex Mann schaft es immer wieder.
Zu Zeit schuldet er mir jetzt um die 5000€. Er hat den Unterhalt selber gekürzt ohne mal zu fragen ob es ok wäre. Er mußte 272€ Zahlen, hat bis febura mal Ja mal Nein 150 € gezahlt. doch jetzt im März kam einfach nichts mehr ohen Vorwahrnung.Anzeigen mache ich jeden Monat damit mann das nachverfolgt. aber da kommt auch nicht bei rum.

Was kann ich noch dafür tun das ich den Unterhalt bekomme?

Dann habe ich noch eine Frage!
Mein Ex Mann kümmert sich Überhauptnicht um Unsere Tochter. Er hat damal den Kindergarten nicht mit ausgesucht geschweige den unter schrieben,Als meine Tochter in die schule kamm, hat er sich nicht dafür intressier wo sie hin geht und auch die Schule hat er unicht Unterschriebe bis heute nicht.
Er will sein Sorgerecht behalten.
Er hat damals unsere Tochter Missbraucht und geschlagen. das habe ich auch alles schriftlich von Ärtzten. Mit welchem recht Darf so ein Mensch noch das Sorgerecht behalten.Meine Tochter will ihn nicht sehen. sie sagt das ist nicht mein Vater.

Wie bekomme ich das Alleinige Sorgerecht?

Vielen Lieben Dank schon Mal Merlin

Am 25.03.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Den Kindesunterhalt können Sie durch Zwangsvollstreckung beitreiben lassen, wenn Sie bereits einen Titel haben. Andernfalls müssen Sie den Vater erst verklagen, um einen Titel zu erlangen.

Bezüglich des alleinigen Sorgerechts müssten Sie ebenfalls einen Antrag auf Übertragung beim Familiengericht stellen. Das Gericht wird dem stattgeben, wenn die Übertragung der alleinigen Sorge auf Sie dem Wohl des Kindes entspricht. Die Nichtzahlung des Unterhalts spricht nicht unbedingt dafür, weil diese durch die Sorgerechtsübertragung ja nicht verbessert wird. Andauernde bürokratische Probleme bei Anmeldungen zu Schule und Kindergarten sind Punkte, die hier dafür sprechen könnten.

Am 05.12.2011 schrieb just me folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf!

Ich werde ab April 2012 wieder in Teilzeit arbeiten gehen. Mein Sohn hat ab März 2012 einen Krippenplatz. Die Kosten, die selbst übernommen werden müssen, betragen 300 Euro (ohne Essengeld). Der Vater des Kindes arbeitet Vollzeit und zahlt 265 Euro Unterhalt (Unterhaltssatz minus des üblichen Abzugs des halben Kindergeldes) Mein Sohn ist zu 20 % durch mich privat versichert, da nur 80% durch meine "Krankenversicherung" (freie Heilfürsorge) abgedeckt sind. So entstehen mir allein mit Betreuung und Versicherung etwa 350 Euro monatliche Kosten in Teilzeit. Der Unterhalt wird also komplett aufgezehrt und es bleibt nichts mehr übrig und die restlichen Kosten bleiben dann bei mir.
Wenn ich das richtig verstanden habe, ist der Vater nun verpflichtet 2/3 des Krippenplatzes zusätzlich zu zahlen, also 200 Euro? Können Sie mir das Aktenzeichen des Urteils mitteilen?

Vielen Dank im Vorraus und viele Grüße

N. Glocke

Am 05.12.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das wird auf § 1606 III BGB gestützt.
Am 27.12.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo....
meine Frage: ,,Mein Mann hat einen Sohn von 3 Jahren und ist seit er 1 Jahr alt ist ganztags zur Krippe gegangen und nun in den Kindergarten ganztags, weil die Mutter seines Sohnes 9 Nächte im Monat arbeitet. Laut Ihrer Anwaltin muss mein Mann anteil mäßig die Betreuungskosten für einen ganztags Kindergartenplatz bezahlen. Stimmt dieses?
Am 28.12.2011 schrieb RAin Wolf folgendes:
Grds sind Kindergartenkosten Mehrbedarf des Kindes, für den beide Eltern anteilig nach ihrem Einkommen aufkommen müssen. Angesichts der etwas ungewöhnlichen Konstellation wäre es zwar denkbar, daß man eine anderweitige Einigung mit der Mutter suchen könnte, allerdings würde ich es auf einen Rechtsstreit diesbezüglich tendenziell eher nicht ankommen lassen.
Am 31.12.2011 schrieb ein Vater folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf, hallo zusammen,
bezüglich des Mehrbedarfs für die Kinderbetreuung ist mir soweit alles klar. Ich hätte jedoch noch eine grundsätzliche Frage: Ich habe keinerlei Nachweis, dass meine Ex-Frau tatsächlich arbeitet und ob daher überhaupt ein Hortplatz nötig ist. Meinen persönlichen Recherchen erstreckt sich das Arbeiten meiner Ex-Frau grunds. auf Wochenenden. Als ich nun, nachdem ich gebeten wurde, mich entsprechend an den Betreuungskosten zu beteiligen, nach ihrem Arbeitsvertrag gefragt habe, habe ich zur Antwort bekommen, dass ich zur Einsicht kein Recht habe.
Folgende Frage habe ich:
- Habe ich ein Recht, den Arbeitsvertrag einzusehen, um die Notwendigkeit der Hortunterbringung zu überprüfen?

Vielen Dank und einen guten Start in 2012

Am 02.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Für die Betreuungskosten sind beide Elternteile dem Kind anteilig nach ihrem Einkommen unterhaltspflichtig, daher bestehen auch die Auskunfts- und Belegvorlagepflichten, weil jeder Elternteil seine Quote am Unterhalt nur dann ermitteln kann, wenn er über das Einkommen des anderen informiert ist.
Am 16.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf,

meine Tochter (6 Jahre) wird im August 2012 in die Schule kommen. Meine Ex-Frau möchte sie statt auf eine städtische Schule lieber auf eine Privatschule schicken - Kosten hierfür ca. 400,- Euro pro Monat (Berechnungsgrundlage scheint nur ihr Gehalt zu sein). Nun kam sie auf mich zu, um zu fragen, in welcher Höhe ich mich daran beteiligen werde.

Einige Zahlen hierzu: Ich verdiene 2100,- Euro netto im Monat und Zahle 312,- Euro für mein Kind und 239,- Euro für meine Ex-Frau.

Sie vedient ca. 1300,- Euro netto im Monat.

Nun meine Fragen: Muss ich mich an den Kosten für die Privatschule beteiligen, obwohl meine Tochter auf eine städtische Schule gehen kann.

Wie sieht es mit den Kosten für einen Hortplatz aus, sollte sie in die städtische Schule gehen?

Wie berechnet sich die Kostenverteilung?

Mfg

T.Roth

Am 17.01.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Frage des Schulbesuchs müssen die Eltern - das übliche gemeinsame Sorgerecht vorausgesetzt - einverständlich entscheiden. Sofern Sie gemeinsam mit der Mutter entscheiden sollten, daß das Kind die Privatschule besuchen soll, sind die über den Tabellenbedarf hinausgehenden Kosten (also nicht zB enthaltenes Essensgeld) Mehrbedarf, den sich die Eltern anteilig nach ihrem Einkommen teilen müssen. Gleiches gilt für Hortkosten.
Am 01.02.2012 schrieb Marco_L folgendes:
Hallo an alle,
ich bin Vater von 2 Kindern die im Alter von 8 und 3 Jahren sind. Die Größer geht nach der Schule in den Hort und die Kleinste geht Ganstags in den Kindergarten.
Ich zahl für beide Kinder den entsprechenden Unterhalt von 532,- Eur

Nun meine Frage, meine Frau hat beschlossen ihren Job zu kündigen und ein Studium zu beginnen. Sie bekommt entsprechendes BAFÖG und bekommt auch die Kindertageseinrichtungen erstattet.

Muß ich dann eigendlich immernoch den vollen Unterhalt zahlen, wenn sie die Betreuungvon der Stadt erstattet bekommt???

Es soll nicht so rüber kommen das ich mich von der Zahlung drücken möchte, nein das wirklich nicht.

Trotzdem habe ich eine VErständnisfrage zur Unterhaltsberechnung.

Vielen Dank für eure Hilfe und eure Unterstützung.

Liebe Grüße
Marco

Am 02.02.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
An dem normalen Tabellenbetrag des Kindesunterhalts für den allg. Lebensbedarf(also zB für Kleidung, Wohnung, Lebensmittel etc.)ändert sich dadurch nichts. Wenn allerdings Mehrbedarf KiGa oder Hortkosten bislang bezahlt wurde, dann fällt dies weg, wenn entsprechende Kosten nicht mehr anfallen.
Am 03.02.2012 schrieb Anonym folgendes:
Hallo...

Ich habe auch gleich noch eine Frage...
und zwar mein ex muss laut Unterhaltstitel 214 € für unser Kind zahlen, ist jetzt seit ner weile krank geschrieben jetzt möchte er eine Neuberechnung diese wären 150€ ...jetzt meine Frage ich gehe Teilzeit arbeiten und muss einen Krippenplatz bezahlen,muss er dazu nicht eigentlich auch was zahlen? Ich habe keine Ahnung wie ich das dann alles bezahlen soll wenn er das macht???!!!

Am 03.02.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Grds kann ein Krippenplatz sog Mehrbedarf sein, dh es besteht über den Tabellenunterhalt hinaus ein weiterer Unterhaltsanspruch. Den Mehrbedarf müssen beide Eltern anteilig nach ihrem Einkommen aufbringen. Sollte allerdings ein Unterhaltspflichtiger schon für den regulären Mindestunterhalt teilweise leistungsunfähig sein, so dürfte der Anspruch auf Mehrbedarf erst recht nicht durchsetzbar sein.
Möglicherweise gewährt Ihnen allerdings das Jugendamt Unterstützung für einen Krippenplatz.
Am 22.03.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Herr Wolf,
ich hätte eine Frage bezüglich des Wechselmodells. Beim Wechselmodell haben die Mutter und Vater die Kinder zu gleichen Teilen. Nun habe ich recherchiert und festgestellt das ich immer noch einen großen Teil des Unterhalts an meine Frau für die Kinder zahlen muss, weil sie mit 800 EUR nette unter der Einkommensgrenze liegt. Mein Nettoeinkommen beträgt 4800 EUR. Laut meiner Recherche müsste ich noch immer ca. 600 EUR Kindesunterhalt an meine Frau bezahlen. Der Ehegattenunterhalt beträgt mit normaler Regelung (Kinder alle 2 Wochenenden) ca 1260 EUR. Inwiefern wird denn der "neue Wechselmodell-Kindesunterhalt" bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts berücksichtigt. Nach meiner Rechnung hätte meine Frau noch immer mehr Geld als ich was ja eigentlich nicht seien kann, weil die Kinder ja gleichmässig verteilt sind. Ich hoffe die Frage ist nicht zu komplex. Danke und Grüsse
Am 23.03.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Das dürfte durchaus relativ komplex sein: Häufig liegt gar kein echtes Wechselmodell vor, weil die Eltern tatsächlich keine exakt gleichen Betreuungszeiten aufbringen. Dann wäre zu klären, ob und in welchem Umfang Erwerbsobliegenheiten bestehen und erfüllt werden, hierfür ist wiederum die Frage der Möglichkeiten der Fremdbetreuung zu klären. Erst auf Basis dieser Daten kann dann eine Aussage zum Bar-Kindesunterhalt und ggf den Haftungsanteilen der Eltern gemacht werden. Im Falle einer festgestellten Leistungsunfähigkeit der Mutter kann es sein, daß der Vater dennoch Barunterhalt allein leisten muß. Bei den Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt kommt es dann auch noch darauf an, aus welchem Rechtsgrund der Unterhaltsanspruch besteht, zB Aufstockungsunterhalt, Betreuungsunterhalt usw.
Am 12.04.2012 schrieb Alex folgendes:
Sehr geehrte Frau Wolf
Mein Lebensgefährte lebt in Scheidung ( Termin war schon und wurde verschoben wegen Uneinigkeit der Betreuungskosten). Er hat einen Sohn von 4 Jahren, seine Exfrau arbeitet seit 2 Jahren Vollzeit seitdem geht der gemeinsame Sohn in den KiGa. Nun wollte seine Ex Nachehelichen Unterhalt ...der Richter sagte dies stünde ihr zwar nicht zu aber mein Lebensgefährte solle doch unbegrenzt Betreungskosten Zahlen, da es ja mal sein kann wenn der kleine in die Schule kommt, seine Mutte nicht mehr voll arbeiten könne .Den Mehrbedarf an KiGa Gebühren zahlt er ja schon und wer weiß denn schon ob er eine Ganztagschule besucht oder nicht denn dann könnte sie ganz normal arbeiten. Ich kann doch nicht jetzt schon für etwas Zahlen was eventuell eintreffen könnte .Der kleine bekommt Unterhalt plus anteilig KiGa Gebühren und jetzt sollen wir ihr mindestens bis er 12 Jahre ist zusätzlich Betreungskosten Zahlen. Der nächste Termin zur Scheidung ist im Mai. Wäre schön wenn sie uns helfen können.
Am 13.04.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Ratschläge zu einem laufenden Prozess ohne Kenntnis des gesamten Sachverhalts und der Prozessakten wären schlichtweg nicht seriös, da die Wahrscheinlichkeit hoch ist, bei solchen Aussagen ins Blaue hinein falsch zu liegen und Ihnen damit mehr zu schaden als zu nützen. Es ist daher sinnvoll, die Verhandlung und das weitere Vorgehen mit Ihrem Prozessbevollmächtigten zu besprechen.
Am 13.04.2012 schrieb Alex folgendes:
Hallo
Danke für ihre Antwort...mir ist klar das es nicht sinnvoll ist hier ohne genaue Kenntniss vom Fall einen Rat zu geben.
Ich wollte eigentlich nur wissen ob es möglich wäre ,obwohl die Exfrau voll arbeitet, das man ihr totz nicht vorhandener Betreuungsschwierigkeiten, Betreuungskosten zahlen muss ?
Sie ist ja immerhin auch die Mutter und nicht irgendeine Angestellte, aber so wie es aussieht darf nur der Vater für alles aufkommen ,wo bitte bleibt da der Anteil der Mutter ?
Am 13.04.2012 schrieb RAin Wolf folgendes:
Die Mutter erbringt ihren Unterhaltsanteil grds. durch die tatsächliche Betreuung, vor und nach dem Kiga, durchwachte Nächte bei Krankheit inkl, am Wochenende usw und durch die Versorgung des Kindes (Kochen, waschen etc).
Ob dann auch noch Betreuungsunterhalt zu zahlen ist(darauf zielt der Streit hier offenbar ab) wird von den Gerichten immer im Einzelfall und sehr unterschiedlich beurteilt; gerade deswegen ist eine Aussage dazu in einem laufenden Prozess ohne genaue Sachkenntnis der Umstände kaum sinnvoll.

Bearbeitet am 13.04.2012 von

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