Ehewohnung - Wann dürfen Türschlösser ausgetauscht werden ?

Grundsätzlich haben beide Ehegatten die gleichen Besitzrechte an der Ehewohnung, d.h. kein Ehegatte ist berechtigt, dem anderen den Zutritt zu verweigern oder durch eigenmächtiges Austauschen der Schlösser zu versperren. Dies gilt unabhängig davon, wer Eigentümer der Wohnung ist, d.h. auch wenn ein Ehegatte als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen ist, darf er den anderen Ehegatten nicht einfach vor die Türe setzen. Gleiches gilt, wenn er allein als Mieter im Mietvertrag steht.

Juristisch handelt es sich beim Austausch der Schlösser um sog. verbotene Eigenmacht, die der Ausgesperrte sofort mit einem Eilverfahren vor Gericht bekämpfen und sich den Wohnungszutritt wieder verschaffen kann. Die Kosten des Gerichtsverfahrens werden demjenigen aufgebürdet, der die Schlösser rechtswidrig ausgetauscht hat. Schon aus diesem Grunde ist es meist nicht sinnvoll, die Frage, wer die Ehewohnung während der Trennungszeit nutzen soll, auf diese Weise klären zu wollen.

Ein Austausch der Schlösser ist allerdings erlaubt, sobald es sich nicht mehr um eine Ehewohnung im Rechtssinne handelt. Dies ist dann der Fall, wenn

  • der andere Ehegatte das Nutzungsrecht an der Ehewohnung freiwillig aufgegeben hat, weil er dort nicht mehr wohnen möchte. Ist der andere Ehegatte ausgezogen und hat erklärt, daß er nicht mehr in die Ehewohnung zurückkehren will, so kann davon ausgegangen werden, daß er seine Rechte an der Ehewohnung endgültig aufgegeben hat. Nach Ablauf von 6 Monaten seit dem Auszug wird vom Gesetz unwiderleglich vermutet, daß er dem verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht an der Ehewohnung überlassen will, er kann spätestens dann nicht mehr in die Ehewohnung zurückkehren.
  • eine rechtskräftige gerichtliche Wohnungszuweisung zur alleinigen Nutzung eines Ehegatten vorliegt.


Eingestellt am 21.07.2008 von RAin Wolf
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