Bundesverfassungsgericht stärkt erneut homosexuelle Partnerschaften

Benachteiligung im Erbrecht verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat erneut die Rechte homosexueller Lebenspartner gestärkt, diese dürfen künftig auch im Erbrecht nicht mehr gegenüber Ehepaaren benachteiligt werden.

Nach der aktuellen Gesetzeslage ist zwar der persönliche Freibetrag für erbende Lebenspartner und Ehegatten gleich hoch. Für das die Freibeträge übersteigende geerbte Vermögen müssen aber eingetragene Lebenspartner die Höchsteuersätze entrichten und werden damit wie Fremde behandelt.

Hiergegen hatten zwei Hinterbliebene, ein Mann und eine Frau, deren jeweilige Lebenspartner 2001 und 2002 gestorben waren, geklagt.

In seiner aktuellen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht den Klägern Recht gegeben. Das bisherige Erbrecht, das homosexuelle Lebenspartner beim Steuersatz gegenüber Ehegatten schlechter stellt, sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Auch homosexuelle Lebenspartner lebten "in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft". Auch hätten sie ebenso wie Ehegatten die Erwartung, den gemeinsamen Lebensstandard auch im Todesfall halten zu können. Daher sei die Privilegierung von Ehegatten auch nicht mit dem besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie im Grundgesetz zu rechtfertigen.

Die Bundesregierung, die eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht zum Jahressteuergesetz 2010 ohnehin bereits geplant hatte, muß nun auch für Altfälle bis Ende des Jahres eine verfassungskonforme Regelung finden.



Eingestellt am 17.08.2010 von RAin Wolf
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