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Unterhaltsvorschuss für minderjährige Kinder

Was passiert, wenn der Vater nicht zahlt? ?

Trennen sich Eltern, so muß derjenige Elternteil, bei dem die minderjährigen Kinder nun leben beim anderen die Zahlung von Kindesunterhalt geltend machen. Die Höhe des Anspruchs der Kinder richtet sich vor allem nach deren Alter sowie dem Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten, meist also des Vaters, und ist in der sog. Düsseldorfer Tabelle niedergelegt (zum download abrufbar unter Formulare und Tabellen). Zu diesem Tabellenunterhalt hinzu können weitere Ansprüche der Kinder auf Mehrbedarf (z.B. Kinderbetreuungskosten) oder Sonderbedarf kommen, an denen sich beide Eltern entsprechend ihrem Einkommen beteiligen müssen.

Was passiert nun, wenn der Vater trotz Aufforderung nicht zahlt ?

Die Kinder - vertreten durch die Mutter - können den Vater auf Zahlung von Kindesunterhalt verklagen; erhalten sie vor Gericht Recht, so wird der Vater verurteilt, nicht nur künftig monatlich Unterhalt zu zahlen, sondern auch den seit der erstmaligen nachweislichen Geltendmachung und während des Gerichtsverfahrens aufgelaufenen Unterhaltsrückstand zu bezahlen. Erfolgt die Zahlung nicht freiwillig, so kann mit dem rechtskräftigen Gerichtsurteil auch die Zwangsvollstreckung betrieben werden und etwa das Gehalt oder Vermögensgegenstände gepfändet werden.

Allerdings kommt es natürlich auch vor, daß das Einkommen des Vaters unterhalb des sog. Selbstbehalts liegt und damit nicht ausreichend ist, um - überhaupt oder den vollen Tabellensatz - Kindesunterhalt zu bezahlen oder daß trotz Verurteilung zur Zahlung der Unterhaltsanspruch nicht erfolgreich zwangsvollstreckt werden kann, weil pfändbares Einkommen oder Vermögen nicht vorhanden ist. Aber auch ein am Ende erfolgreicher Prozess nimmt meist Monate in Anspruch, in denen die Kinder unterhalten werden müssen, ohne daß Geldzahlungen des Vaters eingehen.

In solchen Fällen gewährt das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) Kindern Leistungen in Höhe eines Mindestunterhaltsbetrags, wenn das Kind

  • nicht älter als 18 Jahre ist
  • in Deutschland bei einem Elternteil lebt, der ledig, geschieden, verwitwet oder dauernd getrennt lebend ist
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt mindestens in Höhe der Sätze nach dem UVG vom anderen Elternteil erhält. Als Unterhalt gelten bei Versterben eines Elternteils auch Waisenbezüge.
Auf den Anspruch werden sowohl die Hälfte des Kindergelds, das die Mutter bezieht, als auch im jeweiligen Leistungsmonat eingehende Kindesunterhaltszahlungen und Waisenbezüge angerechnet. Andere Einkünfte des Kindes (z.B. Zinserträge, Mieteinnahmen) werden jedoch nicht berücksichtigt.

Der Anspruch entfällt, wenn

  • der betreuende Elternteil heiratet (den anderen Elternteil oder einen Dritten),
  • der betreuende Elternteil Mitwirkungsverpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere auch die nichteheliche Mutter bei der Feststellung der Vaterschaft des Kindes nicht mitwirkt
Die Leistungen werden in der Regel ab dem 01. des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde bewilligt; ausnahmsweise für einen Monat rückwirkend, wenn zumutbare Bemühungen vorlagen, während dieses Zeitraums Unterhalt vom anderen Elternteil zu erhalten. Zuständig für die Antragstellung sind meist die Jugendämter.

Soweit Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht werden, können die vorausgeleisteten Beträge beim Vater zurückgefordert werden.